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Urteil

10 E 605/04

VG Gießen 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2004:0726.10E605.04.0A
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Entscheidungsgründe
A. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Denn entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Streichung aus der Liste "Sachverständige Personen bzw. Stellen zur Durchführung von Wesensprüfungen und Sachkundeprüfungen nach der Hessischen Hundeverordnung" ein Verwaltungsakt und kein Realakt. Bereits die Aufnahme einer Person oder Stelle auf die Liste hat zumindest feststellenden, wenn nicht sogar gestaltenden Charakter. Das letztere ist jedenfalls im Fall der Entfernung aus der genannten Liste zu bejahen. Die Aufnahme in der Liste "Sachverständige Personen bzw. Stellen zur Durchführung von Wesensprüfungen und Sachkundeprüfungen nach der Hessischen Hundeverordnung" hat ihre Grundlage in § 6 bzw. § 7 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) vom 22. Januar 2003 (GVBl. I S. 54). Hiernach haben die Sachkunde- bzw. Wesensprüfung sachverständige Personen oder Stellen vorzunehmen, welche von dem Beklagten im Benehmen mit dem Verband für das deutsche Hundewesen e.V. und der Landestierärztekammer Hessen benannt werden. Insoweit erfolgt die Bestellung und Abbestellung der Sachverständigen für die Sachkunde- bzw. Wesensprüfung auf gesetzlicher Grundlage. An der Gültigkeit und Rechtmäßigkeit der Verordnung bestehen - so der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Normenkontrollverfahren - keine Zweifel. Entgegen der Ansicht des Beklagten mangelt es bei einer Aufnahme in die Liste "Sachverständige Personen bzw. Stellen zur Durchführung von Wesensprüfungen und Sachkundeprüfungen nach der Hessischen Hundeverordnung" nicht an den nach § 35 HVwVfG für einen feststellenden oder gestaltenden Verwaltungsakt unter anderen vorauszusetzenden Tatbestandsmerkmalen "Regelung" und "unmittelbare Außenwirkung", zumal diese kaum sachlich trennbar sind. Zutreffend ist zwar die von dem Beklagten vertretene Ansicht, die Aufnahme einer Person auf diese Liste selbst begründe noch keine Rechtsbeziehungen oder unmittelbare Vorteile für den Betroffenen. Gleichwohl wird die Rechtsstellung dieser Personen zu Dritten, hier den Ordnungsämtern und Hundehaltern, durch die Aufnahme oder Nichtaufnahme auf die geführte Liste nicht unerheblich beeinflusst. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer jüngeren Entscheidung bereits die Aufnahme von Wirkstoffen in die sogenannte Traditionsliste, die selbst keine Rechtsfolgen zeitigt, als Verwaltungsakt eingestuft, da daraus bestimmte für den Betroffenen vorteilhafte Konsequenzen entstehen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2003, Az. 3 C 29/02). Kennzeichen eines feststellenden Verwaltungsaktes ist, dass er sich mit seinem verfügenden Teil darauf beschränkt, das Ergebnis eines behördlichen Subsumtionsvorganges festzuschreiben. Einer Festsetzung von Ge- und Verboten in der jeweiligen behördlichen Maßnahme bedarf es jedenfalls nicht, wenn die Rechtsfolgen im Gesetz geregelt und dadurch gleichsam vor die Klammer gezogen worden sind, was hier der Fall ist. Die Gefahrenabwehrverordnung für das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) regelt, dass die zu bestellenden Sachverständigen nicht nur die Prüfung nach §§ 6 und 7 HundeVO vorzunehmen haben, sondern auch, dass die jeweiligen Ordnungsbehörden diese Prüfungen für ihre Entscheidungen zugrunde zu legen haben (vgl. Erlass des HMdI vom 03.07.2002 zu § 7, S. 16, in dem ausgeführt wird, dass in der Regel die Ordnungsbehörde mangels eigener Fachkenntnis das Ergebnis der Wesensprüfung übernehmen werde). Insoweit regelt § 4 Abs. 5 HundeVO, dass eine in einem anderen Land erworbene Sachkundebescheinigung anerkannt werden kann, wenn sie den in Hessen gestellten Anforderungen entspricht. Eine entsprechende Regelung für die Wesensprüfung fehlt gänzlich. Damit haben für die zuständigen Ordnungsbehörden die von dem Beklagten in die Liste aufgenommenen Prüfer nicht nur eine besondere Bedeutung, sondern deren Prüfungen sind für sie, wie auch für den jeweils betroffenen Hund und Halter grundsätzlich bindend, auch wenn letztendlich die zuständige Ordnungsbehörde über die sich daraus ergebenden Konsequenzen in eigener Zuständigkeit zu entscheiden hat. Auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof weist in seiner Entscheidung in dem Normenkontrollverfahren die Gefahrenabwehrverordnung für das Halten und Führen von Hunden betreffend (Urteil vom 27.01.2004, Az.: 11 N 520/03), unter III auf die aus seiner Sicht besondere Stellung des Sachverständigen im Bereich der Gefahrenabwehrverordnung hin: "Bei dem Prüfer handelt es sich entgegen der Ansicht der Antragsteller auch nicht etwa um eine Privatperson, der ohne besondere gesetzliche Grundlage keine Anzeige- oder Meldepflichten auferlegt werden darf. Vielmehr ist die sachverständige Person oder Stelle durch das Erfordernis einer positiven Wesensprüfung als Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis in das Verwaltungsverfahren einbezogen und nimmt auf der Grundlage der im Benehmen mit dem Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. und der Landestierärztekammer Hessen erfolgten Bestellung Aufgaben wahr, die dem Rechtskreis der Verwaltung zuzuordnen sind." Damit bedingt die Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden eine Liste der sachverständigen Personen bzw. Stellen zur Durchführung von Wesensprüfungen und Sachkundeprüfungen und setzt eine solche voraus. Dementsprechend hat der Beklagte in den Standards zur Durchführung der Wesensprüfung gemäß der Hessischen Hundeverordnung die Zulassung der Sachverständigen durch die Aufnahme in die "Sachverständigenliste" versucht zu regeln. Ziffer 5, "Qualifikation der Sachverständigen", letzter Satz, lautet: "Das Regierungspräsidium gibt entsprechende Veränderungen durch Veröffentlichung einer aktuellen Sachverständigenliste bekannt.". Und in Ziffer 6 "Zulassungsverfahren", erster Absatz, heißt es, "dass die betreffende Person in der Sachverständigenliste als sachverständige Person im Sinne der §§ 6 und 7 HundeVO benannt werden können". Insoweit weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass die Sachverständigenliste für die örtliche Ordnungsbehörde die Anweisung bedeutet, im Rahmen dort geführter Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 HVwVfG (insbesondere Erlaubnisverfahren nach § 3 HundeVO) bei der Prüfung der in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 HundeVO genannten Voraussetzungen grundsätzlich nur Bescheinigungen von solchen Personen anzuerkennen, die vom Regierungspräsidium Darmstadt als sachverständige Personen benannt worden sind, das heißt auf der Sachverständigenliste geführt werden. Damit trifft der Beklagte eine konstitutive Entscheidung dahingehend, welche Personen als Sachverständige von den örtlichen Ordnungsbehörden anzuerkennen sind und welche nicht. Dieser Regelung kommt insoweit auch Außenwirkung zu, als die betroffenen Hundehalter demnach nur bei Inanspruchnahme eines auf der Liste befindlichen Sachverständigen davon ausgehen können, dass die von diesem vorgenommenen Sachkunde- und Wesensprüfungen von der örtlichen Ordnungsbehörde im Rahmen des weiteren Verwaltungsverfahrens anerkannt werden. Mit der Aufnahme auf die Liste wird somit zwar auch keine direkte Verwaltungsentscheidung für das Rechtsverhältnis zwischen Hundehalter und Ordnungsbehörde getroffen, jedoch eine für Ordnungsbehörde und Hundehalter bedeutende Entscheidung mit Außenwirkung. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich die Liste "Sachverständige Personen bzw. Stellen zur Durchführung von Wesensprüfungen und Sachkundeprüfungen nach der Hessischen Hundeverordnung" nicht direkt an einen bestimmten Adressaten richtet, ist der Adressatenkreis doch bestimmbar im Sinne des § 35 Satz 2 HVwVfG. Denn die Liste trifft nicht nur verbindliche Vorgaben für die örtlichen Ordnungsbehörden, sondern richtet sich auch und gerade an die betroffenen Hundehalter. Diese sind entsprechend der Regelungssystematik der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden gezwungen, sich eines in der Liste aufgeführten Sachverständigen zu bedienen, um den Sachkundenachweis gemäß § 6 HundeVO bzw. die Wesensprüfung gemäß § 7 HundeVO erlangen zu können. Denn nur die Prüfungen der hier genannten Personen führen grundsätzlich zur Anerkennung bei der örtlichen Ordnungsbehörde, wie der Beklagte selbst ausgeführt hat. Ist aber bereits die Aufnahme einer Person oder Stelle auf die streitbefangene Liste ein Verwaltungsakt, so stellt auch die von der Klägerin angegriffene Streichung einen - belastenden - Verwaltungsakt dar, der grundsätzlich mit Widerspruch und Anfechtungsklage angreifbar ist, § 42 Abs. 1 VwGO. Das nach § 68 Abs. 1 VwGO erforderliche Vorverfahren ist - wenn auch nach Erhebung der Klage - durchgeführt worden. Auch die weiteren Sachentscheidungsvoraussetzungen liegen vor, so dass die Klage als Anfechtungsklage zulässig ist. B. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Streichung der Klägerin von der Liste "Sachverständige Personen bzw. Stellen zur Durchführung von Wesensprüfungen und Sachkundeprüfungen nach der Hessischen Hundeverordnung" ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). 1. a) Zunächst ist festzustellen, dass die Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden zwar die Bestellung sachverständiger Personen als solches, jedoch ohne weitere Details, regelt. Regelungen zur Abbestellung fehlen hingegen weitgehend. Die Standards enthalten lediglich einen Hinweis auf die grundsätzlich bestehende Möglichkeit der Löschung. Nach Ziffer 5 "Qualifikation der Sachverständigen" Unterpunkt "Beendigung der gutachterlichen Tätigkeit" des Standards ist die sachverständige Person bei Nichtbeachtung der Wesens- bzw. Sachkundeprüfungs-Standards nach ihrer vorherigen Anhörung in der zu führenden Liste nicht mehr zu benennen bzw. auszuschließen. Eine Differenzierung der Sanktionen im Falle der Nichtbeachtung der Wesensprüfung enthalten die Standards zur Durchführung der Wesensprüfung nicht. Deshalb sind die allgemeinen Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten in den §§ 48 ff. HVwVfG hier anzuwenden. Das bedeutet, dass ein rechtmäßiger Verwaltungsakt - für einen ursprünglich rechtswidrigen Verwaltungsakt liegen hier keine Anhaltspunkte vor - u.a. dann widerrufen werden kann, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten worden ist (§ 49 Abs. 2 Nr. 1 HVwVfG) oder um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen (§ 49 Abs. 2 Nr. 5 HVwVfG. Hierbei hat die über den Widerruf zu entscheidende Behörde die Jahresfrist des § 48 Abs. 2 HVwVfG zu beachten und muss das eingeräumte Ermessen erkennen und ausüben. Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit kann es aus rechtsstaatlichen Gründen in Fällen geringerer Verstöße und "Ausrutscher" nach Ansicht des Gerichts dabei erforderlich sein, zunächst eine Verwarnung bzw. Abmahnung auszusprechen, bevor der begünstigende Verwaltungsakt tatsächlich widerrufen wird. Im Rahmen eines Widerrufverfahrens bezüglich der Stellung als Sachverständige bzw. der Aufnahme auf die bezeichnete Liste müssen daher die konkreten Fehler festgestellt und die Interessen der Betroffenen mit den öffentlich-rechtlichen Interessen abgewogen werden. Die angegriffene Maßnahme der Streichung von der Liste und auch der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 09.02.2004 enthalten an den Vorschriften der §§ 48 ff. HVwVfG orientierte Ermessensausführungen oder Interessenabwägungen indes nicht. Da bereits eine derartige erforderliche Abmahnung der Klägerin im vorliegenden Fall nicht erfolgt ist, was schon zur Rechtswidrigkeit der Streichung aus der Liste führen würde, kommt es nicht darauf an, ob die Streichung als actus contrarius zur Aufnahme ebenfalls im Benehmen mit dem Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. und der Landestierärztekammer Hessen vorgenommen werden muss. b) Unabhängig davon reichen die von dem Beklagten ursprünglich geltend gemachten Gründe für eine Streichung der Klägerin als Sachverständige aus der Liste "Sachverständige Personen bzw. Stellen zur Durchführung von Wesensprüfungen und Sachkundeprüfungen nach der Hessischen Hundeverordnung" auch in der Sache nicht aus, soweit der Beklagte der Klägerin vorhält, die Wesensprüfung nicht entsprechend den Standards zur Durchführung der Wesensprüfung gemäß der Hessischen Hundeverordnung durchgeführt zu haben. Soweit nach Ziffer 4 "Prüfungsablauf" der Standards die Wesensprüfung ausschließlich im öffentlichen Bereich mit mittlerer Person- und Fahrzeugfrequenz stattzufinden hat (nunmehr Stand 13.10.2003), wurde von Seiten des Beklagten das Wort "ausschließlich" erst mit Änderung der Standards vom 09.07.2003 aufgenommen. Ursprünglich fehlte dieser ergänzende Zusatz. Diese Änderung erfolgte ganz offensichtlich aufgrund der Überprüfung der Gutachten der Klägerin durch den Beklagten. Damit wäre ein entsprechendes Fehlverhalten der Klägerin vor dieser Änderung bereits zu verneinen. Aber auch das spätere Vorgehen der Klägerin bei der Begutachtung der Tiere begründet keinen absoluten Widerrufsgrund. Es kann nämlich dahingestellt bleiben, ob bei der Änderung der Standards das erforderliche Benehmen mit den genannten Institutionen hergestellt worden ist. Zumindest führt die Aufnahme des Wortes "ausschließlich" nicht zu einer zwangsläufigen Fehlerhaftigkeit der von der Klägerin vorgenommen Prüfungen, wenn sie diese im Praxisbereich beginnt. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat nämlich den Beginn der Wesensprüfung in der Wohnung des Hundehalters als für die Akzeptanz eines Gutachtens unschädlich angesehen (vgl. Beschluss vom 01.06.2004, Az. 11 TG 608/04), einem Ort, der für die nach Ansicht des Beklagten unbedingt zu vermeidende vorzeitige Kontaktaufnahme des Tieres mit dem Sachverständigen noch viel eher geeignet erscheint als die Räume in einer Veterinärpraxis. Auch dass die Klägerin die zu prüfenden Hunde zunächst einer tierärztlichen Untersuchung unterzog, widerspricht dem derzeitig geltenden Standard nicht zwingend. Denn nach Ziffer 4.a des Standards muss sich der Hund von der sachverständigen Person, nachdem sie sich mit dem Hund bekannt gemacht hat, anfassen und streicheln lassen. Auch eine Untersuchung von Ohren und Gebiss, ein Abfühlen der Bemuskelung, ein Messen des Hundes und gegebenenfalls ein Anheben muss von dem zu prüfenden Hund geduldet werden. Insoweit spricht vieles dafür, dass es sich hierbei um Handlungen gleich der tierärztlichen Untersuchung handelt, welche zu Beginn einer entsprechenden Prüfung stehen können und dürfen. c) Der Widerruf der Aufnahme auf die Liste ist gleichwohl rechtmäßig. Zwar bedarf es in Fällen, in denen es um die Interpretation und Anwendung der Standards geht, - wie bei der Bestellung - auch bei der Beendigung der Beteiligung und Benehmensherstellung mit dem Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. und der Landestierärztekammer Hessen. Eine entsprechende Beteiligung dieser Stellen kann nur in besonderen Ausnahmefällen, in denen einer sachverständigen Person die Bestellung entzogen werden soll, ausnahmsweise unterbleiben, wenn ein Verstoß feststellbar ist, der aufgrund seiner Schwere und Reichweite keine andere Entscheidung der zu beteiligenden Stellen zuließe, als die Benehmensherstellung zu erteilen. Das ist hier der Fall. Die Klägerin hat nämlich ein Verhalten an den Tag gelegt, welches geeignet ist, das Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Klägerin als Sachverständige zu rechtfertigen (vgl. § 42 ZPO entsprechend). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für die Kammer fest, dass sich die Klägerin dahin geäußert hat, dass sie negativ getestete Hunde verstecke, um sie vor dem Zugriff der örtlichen Ordnungsbehörden zu entziehen. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Zeugen C., D., E., Z., Dr. F., Prof. Dr. G. und H.. So hat gerade der Zeuge Z. dies schon in seiner dienstlichen Erklärung, aber auch in der mündlichen Verhandlung sehr plastisch bekundet, als er die Erklärung der Klägerin mit einer ihm spontan gekommen Assoziation zum Kirchenasyl verband, was erklärt, dass er sich die Aussage merken konnte. Auch fertigte der Zeuge D. einen alsbaldigen Vermerk zu der Sitzung und diskutierte nach seiner Aussage bereits während der Sitzung am 27.11.2003 mit der Zeugin C. darüber, ob die Erklärung der Klägerin nicht im Sitzungsprotokoll aufgenommen werden solle, was diese nach ihrer eigenen Aussage auch abgelehnt hat, um die Schärfe aus dem Verfahren zu nehmen, zumal es dort um die Verordnung als solche gegangen sei. Dem stehen die übrigen Zeugenaussagen nicht entgegen, dass die Klägerin zu einem Verstecken von Hunden gar nichts gesagt bzw. gesagt habe, betroffene Hundehalter seien gezwungen ihren Hund im Falle einer negativen Wesensprüfung zu verstecken um so eine Tötung des Tieres wegen fehlenden möglichen Rechtsschutzes zu vereiteln (so zu letzterem die Bekundungen der Zeugen Dr. Z.. I., X., S., O., P., N., K., L. und W.). Dass die von der Klägerin gestellten Zeugen allesamt bekundeten, die von den anderen Zeugen bezeichnete Aussage zum "eigenen" Verstecken nicht gehört zu haben, ist dabei nicht etwa unglaubhaft. Bereits aus den örtlichen Gegebenheiten heraus ist es möglich, dass sich eine entsprechende Aussage der Klägerin den anderen Teilnehmern der mündlichen Verhandlung, also den weiteren Antragstellern und den Zuhörern, nicht mitgeteilt hat. Denn die Klägerin war nach der Aussage des Zeugen O. und eigenem Bekunden u.a. aufgestanden und präsentierte der Richterbank eine die Tötungszahlen belegende Statistik. Dabei muss sie sich den Richtern zu und den anderen Anwesenden abgewandt haben, so dass diese möglicherweise akustisch nicht mehr alles verstehen konnten. Aber auch aus der Schwierigkeit der subjektiven Wahrnehmung unter Betrachtung der eigenen Interessen während der Verhandlung und der auch noch bei der Zeugenvernehmung deutlich werdenden Erregung mancher Teilnehmer über den Verlauf der Sitzung und den Regelungskomplex ist es verständlich, wenn nicht jede Äußerung der Klägerin (oder anderer Personen) wahrgenommen und nach längerer Zeit mit den damaligen objektiven Gegebenheiten reproduzierbar behalten wurden. Es kann im Ergebnis jedoch dahingestellt bleiben, ob die Klägerin in der mündlichen Verhandlung im Normenkontrollverfahren beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 27.11.2003 sich sinngemäß dahin äußerte, dass "man" einen Hund, der die Wesensprüfung nicht bestanden hat, verstecken müsse, um ihn dem Zugriff der Ordnungsbehörde zu entziehen, wie dies die Klägerin in ihrem Schlusswort in der mündlichen Verhandlung am 26.07.2004 selbst einräumte, oder aber, dass, wie von dem Beklagten behauptet und insbesondere von dem Zeugen D. und der Zeugin C. bekundet, die Klägerin erklärt habe, sie sei selbst gezwungen, negativ getestete Hunde zu verstecken. Ersteres mag die Klägerin - auch nach ihrem nunmehr eigenen Bekunden - zwar gemeint haben, entscheidend für die Kammer ist jedoch, dass die Klägerin in dem damaligen Verfahren als Verfahrensbeteiligte im Rahmen ihrer wohl gegebenen Erregung über die hohen Tötungszahlen in Hessen von der Notwendigkeit der Entziehung des Zugriffs des Hundes vor der Ordnungsbehörde sprach. Denn die Klägerin ließ es zu diesem Zeitpunkt auch nach ihren eigenem Bekunden - im Rahmen des Schlusswortes - an der notwendigen Distanziertheit mangeln, indem sie ein solches Verhalten nicht ausdrücklich missbilligte, sondern gerade im Rahmen des Empfängerhorizontes der Richterbank und den Behördenvertretern den Eindruck vermittelte, dies zu billigen, ja die Hunde selbst zu verstecken. Insoweit ging das Verhalten der Klägerin wesentlich über das Verhalten anderer Prozessbeteiligter in dem Normenkontrollverfahren und über das hinaus, was im Rahmen eines sachlichen Vortrages geboten ist. Allein der durch die Klägerin öffentlich geäußerte Gedanke des Vorenthaltens von Hunden gegenüber den Ordnungsbehörden ohne entsprechende Distanzierung bzw. Klarstellung lässt ein Misstrauen des Beklagten gegen die Unparteilichkeit der Klägerin als Sachverständige insbesondere für die Wesensprüfung gerechtfertigt erscheinen. Dabei hatte der Beklagte zunächst zu Recht allein auf den Hinweis des Innenministeriums hin, dass die Klägerin sich an dem Normenkontrollverfahren gegen die Gefahrenabwehrverordnung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof beteilige, noch keine negativen Rückschlüsse gezogen und kein entsprechendes Streichungsverfahren eingeleitet. Denn die Beteiligung an einem solchen Verfahren und das öffentliche Kundgeben von entsprechenden Ansichten gegen eine Rechtsverordnung ist insoweit unbedenklich, als die Klägerin im Rahmen ihrer Sachverständigentätigkeit zur Neutralität und Objektivität verpflichtet ist. Wenn aber die Klägerin in der genannten mündlichen Verhandlung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof im Rahmen ihrer Eigenschaft als Antragstellerin den Verdacht aufkommen lässt, dass sogar negativ getestete Hunde dem Zugriff der zuständigen Ordnungsbehörde entzogen werden oder ein solches Verhalten Dritter verständnisvoll schildert, ohne eine entsprechende Distanzierung oder gar Missbilligung eines solchen möglichen Verhaltens in ihr erklärtes Bewusstsein aufnimmt, lässt dies berechtigte Zweifel an der für eine Sachverständigentätigkeit für Wesensprüfungen notwendigen Neutralität und Objektivität nicht nur aufkommen, sondern begründet insoweit eine Voreingenommenheit im Sinne einer Befangenheit, welche sich auf die gesamte Betätigung der Klägerin als Sachverständige im Rahmen der Wesensprüfung gemäß § 7 HundeVO bezieht und nicht nur als "einen Ausrutscher im Einzelfall" betrachtet werden kann. Die erfolgte Streichung der Klägerin von der genannten Liste ist darüber hinaus auch nicht unverhältnismäßig und greift auch nicht in Grundrechte der Klägerin ein. Die Tätigkeit als Sachverständige im Rahmen der streitgegenständlichen Gefahrenabwehrverordnung ist keine selbständige Berufsausübung. Vielmehr wird die Klägerin durch die Aufnahme auf die Liste bzw. die Streichung von derselben in ihrem Beruf als Tierärztin nicht berührt. Dass ihr möglicherweise durch die Erstattung von Gutachten die Möglichkeit des Erzielens eines Zusatzeinkommens eröffnet wurde, begründet keine Rechte nach Art. 12 oder 14 GG. Deshalb stellt die Streichung von der Liste keinen Eingriff in die entsprechenden Grundrechte dar. Ein Eingriff in die freie Entfaltung der Persönlichkeit und damit Art. 2 Abs. 1 GG kann ebenso wie ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG verneint werden. Der Widerruf der Eintragung in das Verzeichnis der Sachverständigen ist auch nicht unverhältnismäßig, da hier die Behörde die öffentlichen Interessen an der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit vertretbar gegen die Interessen der Klägerin an der Beibehaltung der Tätigkeit abgewogen hat. Die auf dieser Grundlage nachträglich begründete Streichung von der Liste ist auch rechtmäßig. Nach § 45 Abs. 1 und 2 HVwVfG können bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die erforderlichen Begründungen nachgeholt werden. Auch die fehlerhafte Bekanntgabe und damit Wirksamkeit der Streichung (vgl. § 43 Abs. 1 HVwVfG) selbst bzw. der Mitteilung an die Klägerin begründet keine durchgreifende Rechtswidrigkeit, da der später ergangene Widerspruchsbescheid auch insoweit die ordnungsgemäße Bekanntgabe bewirkt (vgl. § 46 HVwVfG). Mithin ist die Streichung der Klägerin aus der Liste "Sachverständige Personen bzw. Stellen zur Durchführung von Wesensprüfungen und Sachkundeprüfungen nach der Hessischen Hundeverordnung" zu Recht erfolgt. 2. Auch dem Hilfsantrag der Klägerin bleibt der Erfolg versagt, da sie keinen Anspruch auf Wiederaufnahme auf die Liste "Sachverständige Personen bzw. Stellen zur Durchführung von Wesensprüfungen und Sachkundeprüfungen nach der Hessischen Hundeverordnung" hat. Denn die Liste und die sie bewirkenden Standards sind rechtlich sehr bedenklich, wenn nicht gar unwirksam, weshalb es an einer entsprechenden Grundlage eines Anspruchs auf Bestellung bzw. Wiederaufnahme in die Liste sowohl hinsichtlich der Abnahme von Wesensprüfungen, wie der Sachkundeprüfungen mangelt. a) Soweit die Standards zur Durchführung der Wesensprüfung gemäß der Hessischen Gefahrenabwehrverordnung Ausführungen zur Qualifikation der Sachverständigen und zu dem Zulassungsverfahren enthalten, entsprechen diese nicht der Regelung des § 7 Satz 1 HundeVO. Hiernach hat die Wesensprüfung von einer sachverständigen Person zu erfolgen, welche vom Regierungspräsidium Darmstadt im Benehmen mit dem Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. und der Landestierärztekammer Hessen benannt worden sind. Demgegenüber sehen die Standards neben den benannten Institutionen "Verband für das Deutsche Hundewesen e.V." und "Landestierärztekammer" noch eine weitere Vorschlagsinstitution vor, nämlich auch die Hessische Polizeischule - Fachbereich Diensthundewesen -, welche ebenfalls Personen benennt (Ziffer 5 "Qualifikation der Sachverständigen", Absatz 1 der Standards zur Durchführung der Wesensprüfung gemäß der Hessischen Hundeverordnung). Diese Abweichung vom Wortlaut der Verordnung ist bereits fehlerhaft. Darüber hinaus regelt Ziffer 6 "Zulassungsverfahren" der Standards, dass, soweit eine der Institutionen: Hessische Polizeischule - Fachbereich Diensthundewesen -, Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. oder Landestierärztekammer Hessen, die Qualifikation eines Bewerbers bestätigt habe, die betreffende Person durch das Regierungspräsidium Darmstadt auf die Sachverständigenliste genommen werden könne. Insoweit wird auf ein Benehmen mit den anderen Institutionen verzichtet, obwohl die Regelung in der Gefahrenabwehrverordnung eine andere ist. § 7 HundeVO stellt gerade nicht darauf ab, dass der Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. oder die Landestierärztekammer die Person nur benennt, sondern fordert das Benehmen beider in der Verordnung genannten Institutionen durch die Verknüpfung "und". Danach ist eine ausschließliche Benennung durch die Hessische Polizeischule - Fachbereich Diensthundewesen - nach der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden bereits ausgeschlossen. Eine Benennung eines Diensthundeführers käme nur in Betracht, wenn dieser von dem Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. und der Landestierärztekammer Hessen benannt bzw. das jeweilige Benehmen hergestellt würde. Insoweit gehen die Standards wesentlich über den in der Verordnung geregelten Zulassungsbereich für sachverständige Personen hinaus. Sie regeln aber auch die Benennung der sachverständigen Personen nicht dergestalt, wie dies § 7 Satz 1 HundeVO vorschreibt. Mithin ist eine Bestellung sachverständiger Personen für die Abnahme von Wesensprüfungen derzeit nach den Standards nicht wirksam möglich. b) Die Standards zur Durchführung von Sachkundeprüfungen gemäß der hessischen Hundeverordnung enthalten bezogen auf die Sachkunde gemäß § 6 HundeVO ebenfalls keine Regelungen zur Frage der Qualifikation und der Bestellung von Sachverständigen. Auch nehmen diese Standards nicht auf die Standards zur Durchführung der Wesensprüfung gemäß der Hessischen Hundeverordnung Bezug. Mithin fehlt es gänzlich an einer entsprechend § 6 Abs. 1 Satz 2 HundeVO notwendigen Umsetzung zur Bestellungen von Sachverständige für die Sachkundeprüfungen. Zwar mag der Beklagte die Standards als eine Einheit sehen. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Denn sollte die Bestellung der sachverständigen Personen sowohl für die Sachkundeprüfung gemäß § 6 HundeVO, als auch für die Wesensprüfung gemäß § 7 HundeVO einheitlich erfolgen, hätte dies der Verordnungsgeber selbst entsprechend regeln können und müssen. Dies hat er nicht getan, sondern beide Prüfungen und die Bestellungen der sachverständigen Personen in gesonderten Normen - teils wiederholend - aufgenommen. Wenn der Verordnungsgeber jedoch jeweils selbständige Regelung für beide Prüfungen trifft, ist es auch Sache des Beklagten, insoweit das Zulassungsverfahren entsprechend zu regeln. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass - wie im vorliegenden Fall - eine Person, welche zwar für die Abnahme der Wesensprüfung ungeeignet sein mag zur Sachkundeprüfung jedoch zugelassen werden kann oder eine Person nur die Aufnahme für die Abnahme der Sachkundeprüfung anstrebt. Insoweit verkennt das Gericht nicht, dass es durchaus Sinn machen kann, die Sachkundeprüfung und die Wesensprüfung von einer einzigen sachverständigen Person in einem Verfahren durchführen zu lassen. Wenn dies jedoch ausschließlich vom Verordnungsgeber so gewollt und gewünscht worden wäre, hätte er dies entsprechend verordnungsmäßig regeln müssen. Da dies nicht der Fall ist, bleibt festzustellen, dass es keinerlei verbindliche Regelungen in den Standards zur Bestellung von sachverständigen Personen bezüglich der Sachkundeprüfung gemäß § 6 HundeVO gibt. c) Unabhängig davon bestehen gegen die Wirksamkeit der "Standards" als solche erhebliche rechtliche Bedenken. Diese resultieren bereits daraus, dass der Beklagte die Auffassung vertritt, es handele sich hierbei um eine rein verwaltungsinterne Regelung. Der Begriff Standard stammt nicht aus dem hergebrachten Verwaltungssprachgebrauch oder gar -jargon. Der Begriff Standard ist gemeinhin definiert als eine breit akzeptierte und angewandte Regel oder Norm (vgl. nur Meyers Grosses Taschenlexikon, Band 21). Dabei findet der Begriff im Allgemeinen Verwendung als Synonym für eine technische Norm und Bedeutung als Industriestandard. Eine Norm in diesem Sinne ist eine allseits rechtlich anerkannte und durch ein Normungsverfahren beschlossene, allgemein gültige sowie veröffentlichte Regelung zur Lösung eines Sachverhaltes (vgl. British Standard 7799 im Bereich des Security Management bei dem Sicherheitsmanagement im Bereich der Datenverarbeitung, welcher vom Bundesamt für die Informationssicherheit zur Beachtung empfohlen wird). Gerade dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Standards des Beklagten sind weder allseits rechtlich anerkannt noch sind sie in einem "Normungsverfahren" so entstanden. Auch sind sie nicht wirksam veröffentlicht worden. Eine "Veröffentlichung" der Standards findet tatsächlich lediglich im Internet auf der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt statt, ohne dass für den Nutzer des Mediums nachvollziehbar ist, wann und wo der Standard erstellt oder geändert wurde. Dies genügt den an eine Veröffentlichung im Rechtssinne zu stellenden Anforderungen bereits nicht. Die Nichtanerkennung von allgemein gültigen Standards im Bereich der Wesensprüfung von Hunden zeigt sich auch in der unterschiedlichen Ausgestaltung dieses Komplexes in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland. Auch die bereits dargestellte Kritik der Landestierärztekammer lässt eine allgemeine Überzeugung von der Richtigkeit der gesetzten Regeln nicht erkennen. Darüber hinaus wird auch in der im vorliegenden Verfahren bekannt gewordenen Kritik der als kompetent anzusehenden Polizeimitarbeiter eine erhebliche Divergenz deutlich. Gerade im Hinblick darauf, dass die Wesensprüfung von allen Sachverständigen in Hessen einheitlich durchgeführt werden sollen, um so auch eine Rekonstruierbarkeit der Prüfung zu gewährleisten, sind die Vorgaben zum Prüfungsablauf in den Standards des Beklagten bedenklich. In der Stellungnahme des Leiters der Landespolizeischule für Diensthundeführer des Landes Nordrhein-Westfalen vom 04.11.2002 wird u.a. ausgeführt: "Wenn das Prüfungsergebnis kynologisch komplett und rechtlich belastbar sein soll, müssen - die ausgewählten Prüfungssequenzen in repräsentativer Weise gefahrenträchtige Situationen simulieren, die in typischer Weise Schäden ausgelöst haben und alltagsrelevant sind - die Prüfungsanordnung und -abläufe weitgehend standardisiert werden. Die Prüfung darf nicht abhängig sein von individuellen Auffassungen des Prüfers sowie zufälligen Abläufen. Aus diesen Gründen erachte ich das Prüfungskonzept als ungeeignet zur objektiven Feststellung der übersteigerten Gefährlichkeit eines Hundes." Hinzu kommt, dass die Hessische Landesregierung unter Standards selbst offensichtlich mehr als eine reine Verwaltungsvorschrift versteht. Ist doch in dem Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Drittes Gesetz zur Qualitätssicherung an Hessischen Schulen unter Art. 2 Ziffer 4 unter der Überschrift "§ 4 Standards" unter anderem geregelt: "Standards werden durch Rechtsverordnung für verbindlich erklärt; dabei wird auf die Form der Veröffentlichung und ihre Zugangsmöglichkeit hingewiesen" (LT Drs. 16/2353). In der amtlichen Begründung werden die Standards als Gestaltungsmittel bezeichnet, welche das Gesetz ergänzen (II. Zu den einzelnen Vorschriften, Zu Nr. 2, LT Drs. 16/2353, S. 17). Widersprüchlich ist, dass die Landesregierung einmal "Standards" als reines Verwaltungsinternum ansieht (hier das Hessische Ministerium des Innern und für Sport), andererseits diese als Rechtsverordnungen mit entsprechenden Verkündungs- und -nachweispflichten betrachten will (so das Hessische Kultusministerium und das Kabinett, mithin auch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport). Im Sinne der Rechtsstaatlichkeit muss letzteres der Fall sein. Denn mit der verwaltungsrechtlichen Neuschöpfung der Standards soll - jedenfalls im Sinne der Gefahrenabwehrverordnung - nicht nur die Qualifikation und das Zulassungsverfahren der sachverständigen Personen geregelt werden, sondern auch die Art und Weise der Durchführung und des Prüfungsablaufs bezüglich der Wesensprüfung, aber auch bezüglich der Sachkundeprüfung. Damit richten sich die Standards nach der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden nicht nur an die sachverständigen Personen und vielleicht noch an die Ordnungsbehörden, sondern sie sind auch verbindlich für den betroffenen Hundehalter. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gerade im Bereich der Wesensprüfung - worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hat - über den zu prüfenden Hund hinsichtlich seiner Gefährlichkeit ein Urteil gefällt wird. Zu beachten ist dabei auch, dass hoheitliche Eingriffe immer einer - rechtsstaatlich ordnungsgemäßen veröffentlichten - Rechtsgrundlage bedürfen. § 6 bzw. § 7 HundeVO enthalten eine solche jedoch nicht. Sie verweisen lediglich auf die Standards, die vom Regierungspräsidium Darmstadt im Benehmen mit dem Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. und der Hessischen Landestierärztekammer festzulegen sind. Dass diese Institutionen und insbesondere die Hessische Landestierärztekammer aufgrund ihrer Sachkompetenz an einem solchen Regelwerk zu beteiligen sind, dürfte daher unstreitig erforderlich sein (vgl. auch Erlass des HMdI vom 03.07.2002, S. 13 zu § 6 - Sachkunde, Allgemeines, 1. Absatz). Ob die Standards im Sinne einer Polizeiverordnung im Rahmen des Instrumentariums des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch den Beklagten oder aber durch eine Rechtsverordnung durch das Hessische Ministerium des Innern erlassen werden müssen, kann vorliegend offen bleiben. Dies zu entscheiden, ist Sache des beklagten Landes. Nach alledem ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO entsprechend. Die Klägerin wendet sich gegen die Streichung von der Liste "Sachverständige Personen bzw. Stellen zur Durchführung von Wesensprüfungen und Sachkundeprüfungen nach der Hessischen Hundeverordnung" mit Wirkung vom 04.11.2003. Die Klägerin, welche von Beruf Tierärztin ist, bewarb sich im Dezember 2002 über die Landestierärztekammer als Sachverständige nach der Hessischen Hundeverordnung. Hierbei unterzeichnete sie die "Erklärung zwecks Zulassung als sachverständige Person für die Abnahme von Wesens- und Sachkundeprüfungen nach der Hessischen Hundeverordnung (Anlage 6)" gemäß den hierzu vom Regierungspräsidium Darmstadt erlassenen "Standards zur Durchführung der Wesensprüfung gemäß der Hessischen Hundeverordnung" (Stand 19.11.2002). Nachdem in der Zwischenzeit aufgrund einer Korrespondenz zwischen der Landestierärztekammer und dem Regierungspräsidium Darmstadt über diverse Streitfragen klargestellt worden war, dass auch für Tierärzte im Rahmen der Sachkundeprüfung die Berufsordnung der Landesärztekammer verbindlich sei und eine Missachtung dazu führen könne, dass sich sachverständige Personen als persönlich unzuverlässig erwiesen, nahm das Regierungspräsidium Darmstadt die Klägerin zu einem weiter nicht bekannten Zeitpunkt in die Liste für "Sachverständige Personen bzw. Stellen zur Durchführung von Wesensprüfungen und Sachkundeprüfungen nach der Hessischen Hundeverordnung" auf. Diese Liste wird bei dem Regierungspräsidium Darmstadt geführt, den kommunalen Ordnungsbehörden per E-Mail mitgeteilt und ist allein im Internet auf einer Seite des Regierungspräsidiums Darmstadt zugänglich. Aus Anlass eines anderweitigen Tätigwerdens des Beklagten gegenüber einer anderen Tierärztin im Hinblick auf deren gutachterliche Tätigkeit begehrte die Klägerin mit Schreiben vom 30.05.2003 vorsorglich die Überprüfung eines ihrer jüngsten Gutachten, wobei sie ihrem Schreiben ein Gutachten vom 23.04.2003 beifügte. Die daraufhin durchgeführten Ermittlungen des Beklagten unter Einbeziehung der zuständigen Ordnungsbehörde ergaben den Verdacht, die Klägerin habe wegen des konkreten die Überprüfung auslösenden Vorfalls vor der Wesensprüfung bei der Ordnungsbehörde nicht nachgefragt. Dies nahm der Beklagte wohl zum Anlass, auch bei den übrigen Ordnungsbehörden bezüglich Gutachten und Informationen die Klägerin betreffend, nachzufragen. So wurden unter anderem Gutachten der Klägerin für die Ordnungsämter in Hanau, Eschborn, Büdingen, Buseck und Braunfels herangezogen, wobei der dazugehörige Schriftwechsel mit den Behörden bzw. dem Landrat des Kreises D. in der vorliegenden Behördenakte nur unvollständig dokumentiert ist. Bereits mit Erlass vom 21.11.2002 hatte das Hessische Ministerium des Innern das Regierungspräsidium Darmstadt darauf hingewiesen, dass die Klägerin sich an einem Normenkontrollverfahren die Hundeverordnung betreffend beteilige und hieraus eine Einstellung der Klägerin deutlich würde, welche an ihrer Geeignetheit als Wesensprüferin Zweifel begründen würden. Mit Schreiben vom 01.07.2003 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass sich im Rahmen der Überprüfung des von ihr eingereichten Gutachtens ergeben habe, dass sie - die Klägerin - über den zugrundeliegenden Beißvorfall nicht von der Ordnungsbehörde umfassend in Kenntnis gesetzt worden sei. Allem Anschein nach habe sie sich lediglich auf die Schilderung der Hundehalter verlassen, die den Vorfall möglicherweise zusätzlich bagatellisiert hätten. Der zuständige Sachbearbeiter des Ordnungsamtes habe auf Nachfrage mitgeteilt, dass er weder von den Hundehaltern eine Einwilligung zur Auskunftserteilung erhalten noch der Klägerin diesbezüglich irgendwelche Informationen habe zukommen lassen. Die von der Klägerin durchgeführte Wesensprüfung sei folglich nicht nach den maßgeblichen Standards (Stand 07.02.2003) durchgeführt worden. Man habe der Ordnungsbehörde empfohlen, das Gutachten nicht zur Grundlage für das behördliche Verfahren zu machen, da darüber hinaus auch Fehler bei der Durchführung der Begutachtung der Tiere zu verzeichnen seien. Auf einer Informationsveranstaltung des Beklagten, an der die Klägerin teilgenommen hat, sei nämlich ausdrücklich und ausführlich erläutert und darauf hingewiesen worden, dass die gesamte Wesensprüfung von Anfang bis Ende im öffentlichen Bereich, also auf "neutralem Gelände" stattzufinden habe. Zudem sei darauf hingewiesen worden, dass beispielsweise innerhalb einer tierärztlichen Praxis die Durchführung von Teilbereichen der Wesensprüfung (dazu zähle bereits die Begrüßung des Hundehalters durch Handschlag im Beisein des Hundes wie auch die Untersuchung von Ohren und Gebiss etc.) unzulässig sei. Eine umfängliche tierärztliche Untersuchung des Hundes sei nicht Gegenstand der Hessischen Wesensprüfung und daher weder zu Beginn noch während der Wesensprüfung durchzuführen. Es bleibe den Hundehaltern unbenommen, eine solche nach der Wesensprüfung durchführen zu lassen. Die Klägerin habe die Wesensprüfung in Teilbereichen jedoch innerhalb ihrer Tierarztpraxis bzw. in dem Hof der Tierarztpraxis durchgeführt und damit seien die maßgeblichen Vorgaben nicht beachtet worden, zu denen sich die Klägerin mit ihrer Bewerbung vom 27.12.2002 ausdrücklich verpflichtet habe. Insoweit sei bei den hessischen Ordnungsbehörden nachgefragt worden, ob möglicherweise noch weitere, ähnlich gelagerte Fälle bekannt geworden seien, die bei einer eventuell von dem Beklagten zu treffenden Entscheidung nicht unberücksichtigt bleiben könnten. Mit weiterem Schreiben des Beklagten vom 02.07.2003 an die Ordnungsbehörden wies dieser darauf hin, dass ein tierärztliches Gutachten der Klägerin nicht den maßgeblichen Vorgaben der Standards entsprochen habe, weil die Klägerin bei einem verhaltensauffälligen Hund sich nicht durch das Ordnungsamt, sondern durch den Hundehalter über Beißvorfälle habe informieren lassen. Ferner hätten etliche Testphasen unzulässigerweise in den Räumlichkeiten der Tierarztpraxis bzw. in dem Hof der Tierarztpraxis stattgefunden, statt nach den Vorgaben im öffentlichen Bereich ("neutralen Bereich"). Der Beklagte zog weitere Gutachten der Klägerin bei, ohne diese im weiteren zu berücksichtigen. Auf die Mitteilung des Beklagten vom 01.07.2003 antwortete die Klägerin am 14.7.2003, dass ihr in dem konkreten Fall selbstverständlich der komplette Schriftverkehr zwischen der Ordnungsbehörde und dem Halter des Hundes vorgelegen habe. Sie bitte regelmäßig alle Hundehalter, die aufgrund eines Vorfalls ihren Hund zur Begutachtung nach § 2 Abs. 2 HundeVO vorstellen würden, ihr die gesamten Unterlagen einige Tage vor der Überprüfung zukommen zu lassen. In einem Fall habe sie mit Einverständnis des Hundehalters die zuständige Ordnungsbehörde um die Unterlagen gebeten. Ansonsten funktioniere diese Vorgehensweise bisher perfekt. Im konkret genannten Fall habe sie direkte Informationen von der behandelnden Tierarztpraxis des geschädigten Hundes erhalten können. Die Aussage der Hundehalter hätten sich voll und ganz mit denen der behandelnden Kollegin bestätigt. Dabei habe sich herausgestellt, dass der geschädigte Hund im Zeitpunkt des Vorfalls einen Knochen im Maul gehabt habe, was von den Besitzern verschwiegen worden sei. Die einzige Behandlung des geschädigten Hundes habe in einer Injektion Phenylbutazon bestanden, auf Antibiotikaeinsatz - bei Bissverletzungen unentbehrlich - sei gänzlich verzichtet worden. Bezüglich der Forderung des Beklagten, den gesamten Test im öffentlichen Bereich durchzuführen, verwies die Klägerin auf eine Stellungnahme der Landestierärztekammer Hessen vom 16.03.2003, in der es heißt: "Ihre geplanten Änderungen im Prüfungsablauf widersprechen nicht nur dem Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden, sondern können Vorfälle provozieren, die es eigentlich zu vermeiden gilt. Bei einem Hund, der wegen seiner vermeintlichen Gefährlichkeit - ihren Standards entsprechend ohne Maulkorb - getestet werden soll, muss die Möglichkeit bestehen, ihn vor dem Test in der Öffentlichkeit in Teilbereichen überprüfen zu können: Nur so kann eine mögliche Gefährdung der Öffentlichkeit minimiert werden ... Die Ihnen bereits vorgetragenen grundsätzlichen Bedenken gegen die gegenwärtige Ausgestaltung des Wesenstests haben weiter Bestand." In diesem Zusammenhang machte die Klägerin weitere grundsätzliche Bedenken gegen die in Hessen durchgeführte Wesensprüfung geltend und verwies insoweit auf den ihres Erachtens bewährten Test in Niedersachsen. Darüber hinaus vermindere eine klinische Untersuchung nicht die Qualität des geforderten "Handlings" des Hundes durch den Prüfer. Ein offensichtlich krankes Tier dürfe einem Test - der immerhin über Leben und Tod des Hundes entscheiden könne - nicht unterzogen werden. Ferner wandte sich die Klägerin gegen die aus ihrer Sicht 15 mal höhere Tötungszahl von Hunden in Hessen gegenüber Niedersachsen. Diese erschreckend hohe Todesrate liege nicht etwa an der überproportional hohen Zahl krimineller Hundehalter, sondern an den sogenannten "Standards", die mangels standardisierter Testabläufe und Vergleichbarkeit nicht als solche bezeichnet werden dürften. Diesbezüglich legte sie eine Stellungnahme des Leiters der Landespolizeischule für Diensthundeführer des Landes Nordrhein-Westfalen vom 04.11.2002 vor. Die Klägerin führte weiter aus, was ihre eigene Begutachtung betreffe, so übernehme eine Helferin, die die Testabläufe bestens kenne, die Rolle des Statisten, damit sie sich als Gutachterin voll auf die Beobachtung des Hundes in den einzelnen Prüfungssituationen konzentrieren könne. Dies sei die einzige Möglichkeit, um zum Beispiel beim "Stolpern in unmittelbarer Nähe des Hundes" die Testreaktion des Hundes zu studieren und nicht gleichzeitig auf die Nase zu fallen Mit Schreiben des Beklagten an die Klägerin vom 12.09.2003 erfolgte eine sogenannte Anhörung. Hierin wurde unter anderem ausgeführt, dass die Klägerin sich bei ihrer Bewerbung um die Aufnahme in die von dem Beklagten zu führenden Sachverständigenliste verbindlich zur Beachtung der geltenden Standards verpflichtet habe, sofern die zu erstellenden Gutachten zur Vorlage bei Behörden bestimmt seien. Es sei auch hinreichend bekannt, dass sachverständige Personen im Falle der Nichtbeachtung wieder von der Sachverständigenliste gestrichen würden. Da die Klägerin erklärt habe, sie überprüfe die Hunde zusätzlich in der Praxis, zeige sie, dass sie offensichtlich auch künftig nicht zur Beachtung der für alle sachverständigen Personen verbindlich geltenden Standards bereit sei. Allein aufgrund dieses Sachverhaltes sei beabsichtigt, das Ergebnis der weiter eingeleiteten Ermittlungen nicht mehr abzuwarten und die Klägerin in der nächsten zu veröffentlichenden Liste der vom Regierungspräsidium Darmstadt zu benennenden sachverständigen Personen nicht mehr zu benennen. Man gebe ihr entsprechend Nr. 5 der geltenden Standards "Beendigung der gutachterlichen Tätigkeit bei Nichtbeachtung der Wesens- bzw. Sachkundeprüfungsstandards nach vorheriger Anhörung" Gelegenheit zur Stellungnahme bis 30.09.2003. Nach den Standards habe die Wesensprüfung ausschließlich in einem öffentlichen Bereich mit mittlerer Personen- und Fahrzeugfrequenz stattzufinden. Das schließe nicht aus, dass neben dem nach den Standards durchzuführenden Handling an und mit dem Hund unter Einbeziehung tiermedizinischer Fachkompetenz ausdrücklich auch noch weitere Untersuchungen durchgeführt werden könnten. Diese seien jedoch ausschließlich im öffentlichen Bereich, also außerhalb der tierärztlichen Praxen vorzunehmen. Hierauf antwortete die Klägerin mit Schreiben vom 30.09.2003, dass sie eine eindeutige und klare Aussage erwarte, damit sie entsprechend reagieren könne. Am 04.11.2003 teilte der Beklagte der Klägerin per E-Mail mit, dass sie nunmehr nicht mehr auf der aktuellen Sachverständigenliste benannt sei. In ihrer beruflichen tierärztlichen Tätigkeit werde sie dadurch in keiner Weise eingeschränkt und es sei ihr unbenommen, weiterhin tierärztliche Gutachten zu erstellen. Mit E-Mail vom gleichen Tage informierte der Beklagte die Ordnungsbehörden über seine Entscheidung. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 19.11.2003 hat die Klägerin am 20.11.2003 vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt Klage mit dem Ziel erhoben, der Klägerin die Berechtigung zu erteilen, als Sachverständige für die in Hessen nach der Hundeverordnung durchzuführenden Wesensprüfungen tätig zu sein und sie, die Klägerin, auf der von dem Beklagten zu erstellenden Sachverständigenliste zu benennen. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 11.02.2004 an das Verwaltungsgericht Gießen (Az. 10 E 605/04) verwiesen. In dem Verweisungsbeschluss vertritt das Verwaltungsgericht Darmstadt die Auffassung, die Aufnahme und Streichung in die von § 7 Abs. 1 HundeVO vorgesehene Liste benannter Sachverständiger bewirke eine Berechtigung zur Durchführung von Wesensprüfungen und stelle eine Maßnahme mit Regelungscharakter im Sinne eines Verwaltungsaktes dar, weshalb das Verwaltungsgericht Gießen zuständig sei. Zusätzlich zu der bereits erhobenen Klage legte die Klägerin wegen des vom Verwaltungsgericht Darmstadt erklärten Charakters der Maßnahme als Verwaltungsakt mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 05.02.2004 gegen die Maßnahme des Beklagten Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.2004 als unzulässig zurückwies. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 24.02.2004, eingegangen beim Verwaltungsgericht Gießen am 25.02.2004, Klage (früheres Az.: 10 E 692/04). Ferner erließ der Beklagte unter dem Datum vom 23.02.2004 eine "Anordnung", mit der er wegen des ungeklärten Charakters der Maßnahme die sofortige Vollziehung seiner Entscheidung vom 04.11.2003 anordnete. Hiergegen stelle die Klägerin am 02.03.2004 beim Verwaltungsgericht Gießen einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO (Az. 10 G 765/04, Beschluss vom 26.07.2004). Die Klägerin macht im gerichtlichen Verfahren unter anderem geltend, die Wesensprüfung sei nach fachwissenschaftlicher Auffassung eine tierärztliche Aufgabe, wie dies in anderen Bundesländern der Fall sei. Die Zulassung von Diensthundeführern beruhe allenfalls darauf, dass der Beklagte - sei dies aus Unkenntnis oder Ignoranz - die Notwendigkeit fachlichen Wissens zur Beurteilung von Hundeverhalten in Abrede stelle. Diese Gutachten seien nicht geeignet. Es müsse einer sachverständigen Person überlassen sein zu beurteilen, was fachwissenschaftlich richtig sei und dem Stand der Wissenschaft entspreche. Eine derartige Beurteilung könne nicht durch Vorgaben von Behördenvertretern ersetzt werden. Zweck der Standards könne lediglich sein, einen Rahmen für die Wesensprüfungen vorzugeben. Die tatsächliche Durchführung von Wesensprüfungen sowie die Beurteilung des gezeigten Verhaltens müsse dem Sachverständigen überlassen bleiben. Die zum Teil aus fachwissenschaftlicher Sicht absolut unsinnigen Standards, die Tierärzten Verpflichtungen im Rahmen von Wesenstests auferlegten, seien mit dem Heilberufgesetz, dem Tierschutzgesetz und der Berufsordnung der Tierärzte zudem nicht vereinbar. Die ihr widerfahrende Maßnahme des Beklagten - Streichung von der Liste - berühre ihre Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG unmittelbar und zielgerichtet. Die Streichung greife nämlich unzumutbar und in unangemessener Weise in die Berufsausübung ein, ohne dass es hierfür eine sachliche Begründung gebe. Daher könne die Maßnahme verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt sein. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 04.11.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 09.02.2004 aufzuheben und die Klägerin wieder auf die Liste "Sachverständige Personen bzw. Stellen zur Durchführung von Wesensprüfungen und Sachkundeprüfungen nach der hessischen Hundeverordnung" zu nehmen, hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin in die zuvor genannte Liste aufzunehmen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, die Streichung der Klägerin von der bezeichneten Liste sei rechtmäßig. Hierbei handele es sich jedoch um keinen Verwaltungsakt. Die Sachverständigenliste bedeute für die örtlichen Ordnungsbehörden die Anweisung, im Rahmen der dort geführten Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 HVwVfG, bei der Prüfung der in § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und 4 HundeVO genannten Voraussetzungen grundsätzlich nur Bescheinigungen von solchen Personen anzunehmen, die vom Regierungspräsidium Darmstadt als sachverständige Personen benannt seien, das heißt auf der Sachverständigenliste geführt würden. Hierin liege keine Entscheidung mit Außenwirkung. Auch sei die Tätigkeit als sachverständige Person im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 7 Satz 1 HundeVO keine spezifisch tierärztliche Tätigkeit, weshalb in den Beruf der Klägerin durch die Nichtbenennung als sachverständige Person nicht unmittelbar und zielgerichtet eingegriffen werde. Die Streichung der Klägerin von der benannten Liste sei inhaltlich wegen des Verhaltens der Klägerin gerechtfertigt. Die Klägerin habe trotz umfassender Information in unzulässiger Weise Prüfungssequenzen der Wesensprüfung innerhalb ihrer Tierarztpraxis und auf dem Grundstück durchgeführt. Die Standards zur Durchführung der Wesensprüfung seien indes verbindlich. Hier sei geregelt, dass während der Wesensprüfung nach Möglichkeit dem zugrundeliegenden Vorfall vergleichbare Situationen und Örtlichkeiten nachzustellen und zu testen seien. Dies sei jedoch nur möglich, wenn gewährleistet werde, dass die mit der Durchführung der Wesensprüfung beauftragte sachverständige Person umfassend über alle relevanten Fakten informiert und damit ausgeschlossen sei, dass auf "Grimms Märchen" des den Auftrag gebenden Hundehalters reingefallen werde. Die Klägerin habe sich jedoch nach den dem Beklagten bekannten Fällen bei den zu überprüfenden verhaltensauffälligen Hunden auf die Angaben der jeweiligen Hundehalter gestützt und sich nicht von der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde über die jeweils zugrundeliegenden Vorfälle umfassend informieren lassen. Dies sei jedoch ein zentraler Punkt bei den neu überarbeiteten Standards. Im Verlauf des Verfahrens machte der Beklagte weiter geltend, die Klägerin habe sich auf Grund ihrer Aussagen in der mündlichen Verhandlung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in E-Stadt im Normenkontrollverfahrens 11 N 520/03 am 27.01.2004 als unzuverlässig erwiesen. Dort habe die Klägerin nämlich ausgeführt, sie entziehe Hunde, die den Wesenstest nicht bestünden, den örtlichen Ordnungsbehörden. Die Klägerin bestreitet indes, die von dem Beklagten behaupteten Äußerungen getan zu haben. Sie habe lediglich Verständnis dafür artikuliert, wenn Hundehalter zu solchen Mitteln des Versteckens greifen würden, um zu verhindern, dass die Tiere getötet würden. Im übrigen sei dieses Nachschieben von Gründen unzulässig und dürfe im vorliegenden Verfahren nicht als Begründung des Streichens von der Liste herangezogen werden. Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung am 28.06.2004 die Verfahren 10 E 692/04 und 10 E 605/04 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Ferner wurden zu den Äußerungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung in dem Normenkontrollverfahren 11 N 520/03 am 27.01.2004 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof die Richter des 11. Senates, Präsident des HessVGH E., Richter am VGH Z., Richter am VGH Dr. F., Richter am VGH Prof. Dr. G., Richter am VG H., die Vertreter des Innenministeriums Frau C. und Herr D. sowie die in der mündlichen Verhandlung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof weiter anwesenden Personen Herr und Frau I., Herr K., Herr L., Herr M., Herr N., Herr P., Herr Q., Herr R., Frau S., Frau T., Herr U., Herr V., Herr W., Frau X., Frau Y. und Dr. Z. in den Sitzungen am 28.06.2004 und 26.07.2004 uneidlich vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, die Gerichtsakte 10 G 665/04 sowie die Behördenakten (2 Aktenordner) Bezug genommen, welche sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.