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Urteil

10 E 891/04

VG Gießen 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2004:1018.10E891.04.0A
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Leitsätze
1. TKP/ML, ATIK und ATIF verfolgen die in § 86 Nr. 2 AuslG inkriminierten Bestrebungen. 2. Aktivitäten für TKP/ML, ATIF, ATIK in Form aktiver Arbeit und Vorstandsmitgliedschaft in von diesen Organisationen gesteuerten und beeinflussten örtlichen (Basis-)Vereinen führen zum Ausschluss eines Anspruchs auf Einbürgerung. 3. Zu den Voraussetzungen der Abwendung von Bestrebungen i. S. d. § 86 Nr. 2 AuslG. 4. Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung der Kammer (Urteil vom 10.10.2003 - 10 E 5130/02 -; Urteil vom 01.04.2004 - 10 E 5552/03 -; Urteil vom 05.04.2004 - 10 E 4911/03 -; Urteil vom 03.05.2004 - 10 E 2961/03 -; Urteil vom 13.07.2004 - 10 E 773/04 -).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. TKP/ML, ATIK und ATIF verfolgen die in § 86 Nr. 2 AuslG inkriminierten Bestrebungen. 2. Aktivitäten für TKP/ML, ATIF, ATIK in Form aktiver Arbeit und Vorstandsmitgliedschaft in von diesen Organisationen gesteuerten und beeinflussten örtlichen (Basis-)Vereinen führen zum Ausschluss eines Anspruchs auf Einbürgerung. 3. Zu den Voraussetzungen der Abwendung von Bestrebungen i. S. d. § 86 Nr. 2 AuslG. 4. Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung der Kammer (Urteil vom 10.10.2003 - 10 E 5130/02 -; Urteil vom 01.04.2004 - 10 E 5552/03 -; Urteil vom 05.04.2004 - 10 E 4911/03 -; Urteil vom 03.05.2004 - 10 E 2961/03 -; Urteil vom 13.07.2004 - 10 E 773/04 -). Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Den Klägern steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung gemäß Nr. 27 der (Hessischen) Verwaltungsvorschrift über das Verfahren bei Anspruchs- und Ermessenseinbürgerungen (StAnz 2001, 2479) nicht zu, weil sie bereits keinen Anspruch auf Einbürgerung haben. Der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 03.02.2004 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband auf der Grundlage des § 85 AuslG. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer auf Antrag einzubürgern, wenn er sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bekennt (vgl. hierzu OVG NRW, Urt. v. 27.06.2000 - 8 A 609/00 -, betreffend eine Einbürgerung nach § 8 StAG), eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann, seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert und nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist. Der so geregelte Anspruch auf Einbürgerung besteht jedoch dann nicht, wenn gemäß § 86 Nr. 2 AuslG tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Einbürgerungsbewerber macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Die Vorschrift des § 86 Nr. 2 AuslG nimmt insoweit auf die Regelungen des § 4 BVerfSchG Bezug. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 b dieses Gesetzes sind Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, den Bund, Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen. Unter Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung fallen solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, die in § 4 Abs. 2 BVerfSchG genannten Verfassungsmaßstäbe zu beseitigen. Dabei handelt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG für einen Personenzusammenschluss, wer ihn in seinen Bestrebungen nachhaltig unterstützt. In Bezug auf den Kläger zu 1) liegen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass er in diesem Sinne Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes und gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung in einem und für einen Personenzusammenschluss verfolgt oder unterstützt, so dass die Einbürgerung nach § 86 Nr. 2 AuslG ausgeschlossen ist. Zutreffend hat das Regierungspräsidium Gießen in dem die Einbürgerung ablehnenden Bescheid vom 03.02.2004 die tatsächlichen Anhaltspunkte dargelegt, aufgrund derer ein Anspruch des Klägers zu 1) auf Einbürgerung ausgeschlossen ist. Zunächst folgt das Gericht insgesamt den zutreffenden Ausführungen und der Begründung in dem Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 03.02.2004 und sieht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Auch das Gericht ist überzeugt, dass in der Person des Klägers zu 1) der Anspruch auf Einbürgerung wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 86 Nr. 2 AuslG ausgeschlossen ist. Es liegen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die von dem Kläger zu 1) in der Bundesrepublik Deutschland an den Tag gelegten Aktivitäten, seine Mitgliedschaft in dem Verein „Internationales Kulturzentrum e. V., Verein zur Förderung politischer, sozialer und kultureller Verständigung zwischen Mitbürgern deutscher und nichtdeutscher Herkunft, A-Stadt“ - IKZ -, in dem Verein „Verein der Arbeiter/innen und Jugend aus der Türkei in A-Stadt und Umgebung“ - VAJT - und seine Tätigkeit in den Vorständen dieser Vereine als gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung und gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet anzusehen sind. Aufgrund der beigezogenen Ausländervereinsakte sowie der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verfassungsschutzberichte und beim Verwaltungsgericht Gießen geführten Asylklagen anderer Vorstandsmitglieder dieser Vereine ist das Gericht überzeugt, dass der VAJT und das IKZ Bestrebungen und Aktivitäten entfalten bzw. entfaltet haben, die der Unterstützung der TKP/ML bzw. den Organisationen ATIF und ATIK zu dienen bestimmt sind/waren. Zunächst ist festzustellen, dass die TKP/ML die in § 86 Nr. 2 AuslG inkriminierten Bestrebungen verfolgt. Die „Türkische Kommunistische Partei/Marxisten-Leninisten“ (TKP/ML) vertritt die Lehren des Marxismus/Leninismus, ergänzt durch Ideen Mao tse Tungs. Sie verfolgt die Abschaffung des bestehenden türkischen Staatssystems und die Errichtung eines kommunistischen Systems mit maoistischer Prägung. Dieses Ziel soll durch eine bewaffnete Revolution erreicht werden, die der militärische Arm, die türkische Arbeiter- und Bauernbefreiungsarmee (TIKKO) erkämpfen soll. Diese Zielsetzung begründet die Beobachtung durch die Verfassungsschutzbehörden. Die Organisation wurde 1972 durch Ibrahim Kaypakkaya in der Türkei gegründet. Die TIKKO und die frühere Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) hatten sich den Kampf gegen den türkischen Staat aufgeteilt. Die PKK kämpfte in Kurdistan und die TIKKO im Schwarzmeergebiet gegen die türkischen Sicherheitskräfte. 1994 kam es zur Spaltung der TKP/ML in den Partizan-Flügel einerseits und das Ostanatolische Gebietskomitee (DABK) andererseits. Der Partizan-Flügel führt weiterhin die Bezeichnung TKP/ML, während der DABK-Flügel zunächst das Kürzel TKP(ML) benutzte. Seit Ende 2002 nennt sich der DABK-Flügel MKP. Die kommunistische Revolution sei nur zu verwirklichen, wenn alle revolutionären Kräfte zusammenarbeiten. Beide Flügel treten in Deutschland öffentlich nur durch ihre Basisorganisationen in Erscheinung, wobei die Beziehung zu den jeweiligen Mutterorganisationen geleugnet wird. Jeder Flügel unterhält eigene Basisorganisationen mit separaten Strukturen. Ebenso wurden die Guerillagruppen getrennt. Bei der TKP/ML steht die politische Arbeit im Vordergrund. Das Auslandsbüro ist ebenso arbeitsfähig wie die untergeordneten Gremien. Die Basisorganisationen haben sich unter alten Bezeichnungen neu strukturiert: „Konföderation der Arbeiter aus der Türkei in Europa“ (ATIK) und „Föderation der Arbeiter aus der Türkei in Deutschland e. V.“ (ATIF). Beide Basisorganisationen versuchen, die Zugehörigkeit zur TKP/ML zu verschleiern (Verfassungsschutzberichte Hessen und NRW 2003). Aus vorstehenden Ausführungen hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass sowohl die TKP/ML als auch deren Basisorganisationen ATIK und ATIF Bestrebungen verfolgen, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland gerichtet sind und die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Weiter ist das Gericht überzeugt, dass der - ehemalige - VAJT und das IKZ eine derartige Nähe zur TKP/ML bzw. ATIK oder ATIF aufweisen, dass der Verein als von diesen Organisationen beeinflusst und gesteuert anzusehen und seine Aktivitäten Ziele als inkriminierte Bestrebungen nach § 86 Nr. 2 AuslG zu qualifizieren sind. Diese Wertung des Gerichts wird zunächst dadurch untermauert, dass das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen mit Schreiben vom 07.09.2004 dem Gericht mitgeteilt hat, dass nach den ihm vorliegenden Erkenntnissen das IKZ und der im Mai 1997 offiziell aufgelöste VAJT der revolutionär-marxistischen „Türkischen Kommunistischen Partei/Marxisten-Leninisten“ - „Partizan-Flügel“ - (TKP/ML) bzw. deren Basisorganisation „Föderation der Arbeiter aus der Türkei in Deutschland e. V.“ (ATIF) zugerechnet bzw. von ihr maßgeblich beeinflusst werden. Für die bis zur Auflösung bestehende Einbindung des VAJT in das IKZ bzw. deren organisatorische Verflechtung, spreche bereits eine Selbstdarstellung des IKZ. Ein Indiz für die Steuerung/Beeinflussung durch die TKP/ML ergebe sich aus dem Umstand, dass sich der auf der Gründungsversammlung des IKZ im März 1997 gewählte Vorstand zum überwiegenden Teil aus Personen zusammensetze, die hier bereits durch anderweitige Aktivitäten im Zusammenhang mit der TKP/ML bzw. ATIF in Erscheinung getreten seien. Soweit der Kläger dieser Wertung des Landesamtes für Verfassungsschutz eine Pauschalität entgegenhält, die nicht nachvollziehbar sei, vermag das Gericht dem nicht zu folgen, sondern ist aus eigenen Erkenntnissen zu der Überzeugung gelangt, dass der VAJT und das IKZ tatsächlich in die Strukturen von TKP/ML, ATIF oder ATIK eingebunden sind. Diese Einbindung ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Asylverfahrensakten. Aus der Asylverfahrensakte des Gründungsmitglieds des IKZ, Herrn E., Az.: 10 E 10377/92.A, ergibt sich ein deutlicher TKP/ML-Bezug. Auf Blatt 22 dieser Akte bescheinigt ein F. dem Herrn E., dass dieser aktiv an den verschiedensten Aktivitäten des Vereins „Verein der Arbeiter und Jugend aus der Türkei in A-Stadt und Umgebung“ teilnehme und auch Mitglied im Vorstand des Vereins sei. Speziell sei Herr E. im kulturellen Bereich zuständig. Außerdem sei Herr E. verantwortlich für die von ATIF-ATIK herausgebrachte Zeitung „Mücadele“, die er im Raum A-Stadt an türkische und kurdische Mitbürger verkaufe. Der dies bescheinigende F. war ausweislich seiner Absenderangaben Vorstandsmitglied des VAJT. Zusätzlich veröffentliche Herr E. ausweislich der ergänzenden Klagebegründung vom 07.04.1993 einen Artikel zur Krise der revolutionären Linken in einer türkischen Zeitschrift. Unter dem 04.04.1993 bescheinigte Herr G., ebenfalls späteres Vorstandsmitglied des IKZ, dass Herr E. sich aktiv an den politischen Aktivitäten in dem Gebiet mitbeteilige und Herr E. einer der führenden Personen der TKP/ML in ihrem Gebiet sei. So habe er im April 1992 am ATIK-Kongress in N-Stadt als Delegierter teilgenommen und am 06.02.1993 habe Herr E. mit Freunden in D-Stadt eine Veranstaltung der TKP/ML zu Ehren „Revolutionärer Opfer“ organisiert, am 27. und 28.03.1993 an dem von ATIK organisierten zweitägigen Jugendtreff in A-Stadt teilgenommen und am 21.03.1993 in A-Stadt zu Ehren von Ibrahim Kaypakkaya ein Seminar gegeben. Unter dem 18.06.1996 legte Herr E. in seinem Asylverfahren eine Bescheinigung der ATIK vor, dass er ein aktives Mitglied der Konföderation sei. Er sei der Bezirksleiter der ATIK in Mittelhessen und zu seinen Aufgaben gehörte u. a. die Verteilung und Ausbreitung der Zeitung „Mücadele“, die Koordination und Durchführung von Bildungsveranstaltungen und Podiumsdiskussionen in Hessen sowie andere Aufgaben im politischen und kulturellen Bereich. Herr E. sei, automatisch durch seine Funktion als Bezirksleiter, ständiger Delegierter der jährlich stattfindenden Hauptversammlungen von ATIF und ATIK. Diese Aufgabe nehme er immer mit zwei anderen Delegierten aus A-Stadt (Arbeiter- und Jugendverein A-Stadt) wahr. Darüber hinaus hat auch Herr E. an der Besetzungsaktion des M-Verlagshauses teilgenommen, was er unter dem 04.12.1996 als asylrechtsbegründend hat vortragen lassen. Weiter hat Herr E. am 17.04.1992 an einer ATIK-Konferenz als Delegierter in N-Stadt teilgenommen und war im Mai 1992 verantwortlicher Leiter für die Gedenkfeier zu Ehren Ibrahim Kaypakkayas in O-Stadt. Am 06.02.1993 war er verantwortlich als Mitorganisator und Unterstützer für die TKP/ML hinsichtlich einer Veranstaltung in der Universität D-Stadt und nahm im Februar 1994 als Zuhörer an der Jahreshauptversammlung/Konferenz der YDG in A-Stadt teil. Vom 20. - 21.02.1994 nahm er an der ATIK-Konferenz als Delegierter des Vereins teil, ebenso vom 23. - 24.04.1995. Diese Aufstellung der Exilaktivitäten von Herrn E. war nicht nur von ihm, sondern auch von dem Vorstandsmitglied des Vereins, Herrn H., unterzeichnet und trägt den Vereinsstempel. Dass Herr E. ein Aktivist der TKP/ML ist, ist auch dem Tatbestand seines am 17.12.1996 verkündeten Urteils mit aller Deutlichkeit zu entnehmen. Eine Verbindung von VAJT und IKZ mit der TKP/ML oder deren Basisorganisationen lässt sich auch der Asylverfahrensakte 7 E 10102/92.A, betreffend das IKZ-Gründungsmitglied I., mit aller Deutlichkeit entnehmen. Bereits in der ergänzenden Asylklagebegründung vom 04.05.1993 wird diesbezüglich vorgetragen, dass Herr I. auch nach seiner Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland Organisationen wie die DEV-SOL und die TKP/ML-Partizan unterstützt und hierbei auch an einer Demonstration vor dem türkischen Generalkonsulat in N-Stadt. teilgenommen hat. Unter dem 16.05.1993 bescheinigte der VAJT Herrn I. die Teilnahme an zahlreichen Aktivitäten des Vereins, u. a. verschiedene Demonstrationen, verschiedene Seminare inner- und außerhalb des Vereins, Verkauf der Zeitung „Mücadele“ und verschiedene Aktivitäten im Aufgabenbereich des Vereins. Zu betonen ist nach der Bescheinigung des VAJT auch, dass Herr I. am 06.02.1993 in D-Stadt an der von der TKP/ML zu Ehren von Revolutionären veranstalteten Aktion aktiv mitbeteiligt war. In seiner eigenen Zusammenstellung von Exilaktivitäten führt auch Herr I. zahlreiche ATIK- oder TKP/ML-Veranstaltungen auf und auch Veranstaltungen zu Ehren von Kaypakkaya. Nach dem schriftsätzlichen Vorbringen seines Bevollmächtigten hat Herr I. weiterhin am 19.04.1997 an der Veranstaltung zum 25. Jubiläum der Partei TKP/ML teilgenommen, wobei er Ordner war. Am 08.03.1997 hat Herr I. an einer Veranstaltung der ATIK teilgenommen und war auch Delegierter beim 10. Kongress dieser Vereinigung Ostern 1997 in N-Stadt. Auch war Herr I. Delegierter auf dem 21. Kongress der ATIF Anfang April 1997. In der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 09.10.1997 gab Herr I. neben anderen interessanten Details auch an, das Internationale Kulturzentrum in A-Stadt gehöre zur ATIK. Als Vertreter des Vorsitzenden des IKZ sei er nach O-Stadt zur ATIF gefahren. Die ATIF sei die zuständige Organisation für Deutschland, die ATIK sei zuständig für ganz Europa. Als Vertreter des Vorsitzenden des IKZ sei er auch nach N-Stadt zur ATIK gefahren. Zudem verteile er Zeitschriften, hinter denen die TKP/ML stehe. Bei den Veranstaltungen habe er u. a. Schilder getragen, die TKP/ML-Bezug gehabt hätten. Auch die Asylverfahrensakte betreffend Herrn J., Az.: 8 E 11063/93.A, weist deutlichen TKP/ML-Bezug auf. So gab dieser bereits in seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zur Begründung seines Asylantrages Aktivitäten und Sympathien u. a. für die Organisation TIKKO an. Auch Herr J. hat an der Besetzungsaktion des M-Verlagshauses teilgenommen, was mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 09.02.1998 als asylrelevante Exilaktivität bewertet wurde. In seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 23.02.1998 gab Herr J. an, er sei Anhänger der TKP/ML, des Flügels TIKKO. Des Weiteren ergibt sich ein deutlicher Bezug von VAJT bzw. IKZ zur TKP/ML aus dem Asylklageverfahren des Herrn K. (Az.: 8 E 15050/93.A). Bereits in der Vorprüfungsanhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gab dieser ausweislich des Asylbescheides vom 29.06.1993 Sympathien und Aktivitäten für die TKP als asylbegründend an. In der mündlichen Verhandlung am 04.05.2000 bekundete Herr K., er habe Plakate aufgehängt, Flugblätter und Zeitschriften verteilt und darüber hinaus versucht, Anhänger für die TKP/ML zu gewinnen. Er sei Mitglied in dieser Partei. Auch das Asylklageverfahren 10 E 31031/94.A des Gründungsmitglieds des IKZ, Herrn L., weist entsprechende Bezugspunkte auf. Ausweislich des Asylbescheides vom 09.02.1994 gab Herr L. an, er habe als Mitglied der TKP/ML bereits in der Türkei Schwierigkeiten bekommen und sei deswegen längerfristig inhaftiert gewesen. In der Klagebegründung vom 13.06.1994 führte der Bevollmächtigte von Herrn L. zahlreiche Exilaktivitäten auf, die ebenfalls deutlichen TKP/ML-Bezug haben. So nahm er am 08.05.1993 in O-Stadt an einer Veranstaltung zum Todestag von Ibrahim Kaypakkaya teil und am 20./21.02.1993 an einem Treffen der Jugendorganisation ATIK. Am 18.09.1003 beteiligte er sich am ATIK-Jugendfestival in N-Stadt und bereits am 26./27.02.1994 nahm er als Delegierter an einem derartigen Jugendtreffen in N-Stadt teil. Aus vorstehenden Umständen hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass Vorstandsmitglieder des VAJT und auch Gründungs- bzw. Vorstandsmitglieder des IKZ derart in Strukturen der TKP/ML bez. ATIK oder ATIF in Deutschland eingebunden sind, dass der Verein als Basis dieser Organisationen angesehen werden muss. Die Behauptung des Klägers zu 1), er habe hiervon nichts gewusst, kann nicht als glaubhaft bewertet werden, zumal der Kläger zu 1) bereits im Vorstand des VAJT gewesen ist und auch im Vorstand des IKZ war. Als Vorstandsmitglied muss er über die Hintergründe und Aktivitäten des Vereins bzw. der anderen Vorstandsmitglieder Bescheid gewusst haben. Auch ist es undenkbar, dass in derartigen Vereinen Personen in den Vorstand gewählt werden, die nicht loyal hinter dem Verein, seinen Zielen oder der Dachorganisation stehen. Mit seiner Mitgliedschaft in den Vereinen, verbunden mit den Vorstandstätigkeiten, liegen auch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger zu 1) derartige, die Sicherheit des Bundes und auswärtige Belange Deutschlands gefährdende Bestrebungen der TKP/ML bzw. von ATIK/ATIF jedenfalls in der Vergangenheit unterstützt hat. Diese Wertung des Gerichts wird dadurch erhärtet, dass der Kläger zu 1) sich an der Besetzung des M-Verlagshauses am 18.07.1997 beteiligt hat, wobei auch weitere Vorstands- bzw. Vereinsmitglieder beteiligt waren. Es hat sich zur Überzeugung des Gerichts damit um eine gezielte und geplante Aktion gehandelt und keineswegs um eine, wie vom Kläger zu 1) vorgetragen, Spontanaktion. Bereits die Tatsache, dass die Besetzung von lediglich 41 Personen durchgeführt wurde zeigt, dass es sich nicht um eine größere Veranstaltung gehandelt haben kann, anlässlich derer es zu spontanen und nicht für alle Teilnehmer zur überblickenden Aktionen gekommen sein könnte. In einem abgeschlossenen Zirkel von 41 Personen vermag das Gericht eine derartige Spontanaktion, zu der der Kläger zu 1) mitgerissen worden sein will und von der er sich nicht habe lösen können, nicht zu glauben. Aufgrund der aktenkundigen Umstände hinsichtlich der Besetzungsaktion und deren Teilnehmer ist die Wertung des Hessischen Landeskriminalamts, es habe sich um eine Aktion der TKP/ML gehandelt, nicht von der Hand zu weisen. Auch belegt die Tatsache, dass der Kläger zu 1) mehrere Stunden bis zum Schluss der Besetzungsaktion anwesend war, dass er bewusst und gewollt die Ziele der Besetzer unterstützt hat. Dies belegt auch der Umstand, dass das Strafverfahren wegen geringer Schuld nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt wurde. Bei einem bloßen Mitreißenlassen hätte nämlich auch eine Einstellung nach § 170 StPO im Raume gestanden. Dass der Kläger zu 1) sich für die Besetzungsaktion zumindest mitverantwortlich fühlte, zeigt auch die Tatsache, dass er in einem zivilgerichtlichen Schadensersatzprozess einem Vergleich auf Entschädigungszahlung zugestimmt hat bzw. durch seinen Prozessbevollmächtigten hat zustimmen lassen. Wäre der Kläger zu 1) nämlich ohne jegliches aktives Zutun lediglich mitgerissen worden, so bleibt unerfindlich, aus welchen Gründen er Schadensersatzzahlungen leisten wollte. Dies hätte dann vielmehr den Organisatoren der Besetzungsaktion oblegen. Hinzu kommt, dass der Kläger zu 1) am 28.04.1997 von der Polizei in Zusammenhang zu einer unerlaubten Plakatierung von TKP/ML-Plakaten gebracht wurde. Die Erklärungsversuche des Klägers zu 1) in der mündlichen Verhandlung, warum er sich in der Nähe der Aktion aufgehalten hat, überzeugen das Gericht nicht. Es kann kein Zufall sein, dass der Kläger zu 1) sich in unmittelbarer Nähe der Plakataktion aufgehalten hat und dort von der Polizei aufgegriffen wurde. Auf Anfrage teilte das Polizeipräsidium Mittelhessen dem Beklagten am 08.11.2003 mit, anlässlich der Plakataktion am 28.04.1997 sei in der Nähe des Kleistereimers eine Person aus dem Gebüsch gesprungen und verfolgt worden, habe aber nicht festgenommen werden können. Etwa zehn Minuten später sei in der Philippstraße eine männliche Person festgestellt worden, bei der es sich vermutlich um den flüchtigen Mann handele und dessen Personalien den Kläger zu 1) ausgewiesen hätten. Der Erklärungsversuch des Klägers zu 1), sein Auto sei defekt gewesen und er habe sich zu einem Bekannten begeben wollen um diesen zu bitten, ihn nach Hause zu fahren, erscheinen in diesem Zusammenhang nicht recht glaubhaft. Hinzu kommt weiter, dass dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport ausweislich seines Erlasses vom 23.06.2003 Erkenntnisse darüber vorliegen, dass der Pkw des Klägers zu 1) bis zum November 2000 in der Nähe von verschiedenen Veranstaltungen von TKP/ML-nahen Vereinen festgestellt worden sei. Insoweit ist auch von Bedeutung, dass der Kläger zu 1) in der persönlichen Anhörung durch den Beklagten am 30.07.2003 angab, ihm sei bekannt, dass der Verein zur ATIF gehöre. Erhellend sind insoweit auch die Mitteilungen des Polizeipräsidiums D-Stadt vom 14.02.2000 und der Ausländerbehörde vom 09.03.2000, wonach der Kläger zu 1) als Aktivist der TKP/ML bekannt sei bzw. sich an Straftaten beteiligt habe. Aus den Gesamtumständen hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger zu 1) die verfassungsfeindlichen Bestrebungen der TKP/ML, ATIK, ATIF, in deren Organisationsstruktur der VAJT und das IKZ als eingebunden zu betrachten sind, aktiv unterstützt und ihnen Vorschub geleistet hat, indem er Mitglied der örtlichen Vereine war und Vorstandsämter in beiden Vereinen inne hatte, wie die Ausländervereinsakten belegen. Ausreichend für die inkriminierten Unterstützungshandlungen im Sinne des § 86 Nr. 2 AuslG sind zudem Aktivitäten in untergeordneter Position (VG Gießen, Urt. v. 10.10.2003 - 10 E 5130/02 -) und Feststellungen über die tatsächliche innere Einstellung des Einbürgerungsbewerbers sind in der Regel nicht erforderlich (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.03.2000 - 13 S 858/98 -). Als „Unterstützung“ ist bereits jede eigene Handlung anzusehen, die für Bestrebungen im Sinne des § 86 Nr. 2 AuslG objektiv vorteilhaft ist (Bay. VGH, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -). Dazu zählen die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortung von Bestrebungen im Sinne von § 86 Nr. 2 AuslG, die Gewährung finanzieller Unterstützung oder die Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der inkriminierten Ziele bzw. das aktive Eintreten für eine Organisation oder einen Verein, die oder der mit der Verfassungsordnung widerstreitende Zielsetzungen verfolgt (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.05.2001 - 13 S 961/00 -). Erforderlich, aber auch ausreichend ist insoweit ein durch Tatsachen gestützter hinreichender Tatverdacht (Bay. VGH, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -). Die konkreten Tatsachen, dass der Kläger zu 1) Mitglied und Vorstandsmitglied im IKZ und im VAJT - gewesen - ist und an Veranstaltungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland teilgenommen hat, denen ein TKP/ML-Bezug zugrunde zu legen ist, belegen die Annahme, dass der Kläger zu 1) die TKP/ML, deren Basisorganisationen ATIK und ATIF und die örtlichen Basisvereine in Strukturen, Zielen und Ideologie unterstützt - hat -. Ob der Kläger zu 1), wie von ihm vorgetragen, sich nur aus kulturellen Gründen den Vereinen zugewandt hat und nur in untergeordneter Position an Veranstaltungen teilgenommen hat, kann insoweit dahinstehen, als sich der Kläger zu 1), insbesondere durch seine Vorstandstätigkeiten, zum einen durch die Verbundenheit des Vereins und seiner Aktivitäten mit der TKP/ML, ATIK und ATIF als deren in Europa tätige Basisorganisationen und deren Zielen, Zwecken und Ideologie die durch diese Vereinigungen und Organisationen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen dieser Personenvereinigungen zurechnen lassen muss (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 16.07.2003 - 20 BV 02.2747 - u. a.). Zum anderen hat der Kläger zu 1) die inkriminierten Bestrebungen der streitgegenständlichen Personenvereinigungen dadurch unterstützt, dass er aktive Vereinsarbeit, teilweise als Vorstandsmitglied, geleistet hat. Selbst wenn der Kläger zu 1) grundsätzlich nur einfaches Mitglied der örtlichen Vereine gewesen sein sollte, belegt die Tatsache, dass man ihn in den Vorstand gewählt hat, dass er dem Verein gegenüber loyal eingestellt war und diese Einstellung auch bekannt war. Gerade die Tatsache der Wahl in den Vorstand durch die Mitgliederversammlung belegt, dass die Vereinsmitglieder dem Kläger zu 1) ein großes Maß an Vertrauen entgegengebracht haben, was nicht der Fall gewesen wäre, wenn er mit dem Verein als einfaches Mitglied nur locker und unregelmäßig verbunden gewesen wäre. Insoweit ist noch von Bedeutung, dass der Kläger zu 1) bereits in der Gründungsphase des IKZ ausweislich dessen Anmeldung vom 31.07.1997 für die politische Betätigung des Vereins namentlich neben E. u. a. benannt wurde. Insoweit kann der Kläger zu 1) sich nicht damit exkulpieren, er habe als einfaches Mitglied von den Aktivitäten des Vereins keinerlei Kenntnis gehabt und seine Bestrebungen seien lediglich kulturell und integrativ gewesen. Auffällig ist hierbei insbesondere, dass der Kläger zu 1) sich nachhaltig um den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft bemüht, gleichwohl aber seine kulturellen Aktivitäten auf die Wurzeln seines Ursprungs in der Türkei beschränkt. Wäre dem Kläger zu 1) an einer Integration seiner oder anderer Personen gelegen, hätte nichts näher gelegen, als an Kulturtreffs oder Kulturvereinen aus dem deutschen Umfeld Anteil zu nehmen. Aus dem gesamten Verhalten des Klägers zu 1) kann das Gericht nur den Schluss ziehen, dass es ihm um die mit der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband einhergehenden Vorteile ankommt, er aber keineswegs bereit ist, sich selbst oder andere in die deutsche Gesellschaft zu integrieren oder insoweit Integrationsarbeit zu leisten. Die Aktivitäten in den oder für die Vereine zeigen vielmehr deutlich, dass politisch und kulturell das Hauptaugenmerk darauf gerichtet ist, Veränderungen in der türkischen Heimat herbeizuführen. Insgesamt liegen damit in der Person des Klägers zu 1) hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser Bestrebungen und Aktivitäten entfaltet hat, die den Einbürgerungsausschluss des § 86 Nr. 2 AuslG erfüllen. Eine Einbürgerung käme daher nur dann in Betracht, wenn der Kläger zu 1) sich von derartigen Aktivitäten nach § 86 Nr. 2 AuslG glaubhaft abgewandt hätte. Selbst wenn der Kläger zu 1) seine Unterstützungshandlungen und seine Aktivitäten eingestellt haben sollte, hat er dies nicht glaubhaft im Sinne des § 86 Nr. 2 AuslG gemacht. Ein Abwenden im Sinne des § 86 Nr. 2 AuslG erfordert mehr als ein bloß äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen der früheren Unterstützungshandlungen (Bay. VGH, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -; VGH Baden Württemberg, Urt. v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - u. ä. Beschl. v. 29.03.2000 - 13 S 858/98 -). Die Abwendung von den inkriminierten Bestrebungen setzt grundsätzlich einen individuellen und von innerer Akzeptanz mitgetragen kollektiven oder individuellen Lernprozess voraus. Es muss ein innerer Vorgang stattgefunden haben, der sich auf die inneren Gründe für die Handlung bezieht und aufgrund dessen angenommen werden kann, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung der inkriminierten Bestrebungen auszuschließen ist. Ein reines Zweckverhalten angesichts eines laufenden Einbürgerungsverfahrens genügt nicht (Bay. VGH, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -; OVG NRW, Urt. v. 27.06.2000 - 8 A 609/00 -). Nach diesen Vorgaben genügen die Angaben des Klägers zu 1) gegenüber dem Beklagten und im gerichtlichen Verfahren, er habe sich lediglich kulturell und integrativ betätigt, wie die Vereine selbst auch, nicht, um einen derartigen Lernprozess und erst Recht nicht, um eine Abwendung von den inkriminierten Bestrebungen glaubhaft zu machen oder gar nachzuweisen. Selbst wenn während des laufenden Einbürgerungsverfahrens keine neuen Erkenntnisse mehr über den Kläger zu 1) gewonnen worden sind, bedeutet dies nicht eo ipso eine Abwendung von den inkriminierten Bestrebungen aufgrund eines Lernprozesses und erst Recht nicht die sichere Prognose, dass der Kläger zu 1) sich nach erfolgter Einbürgerung nicht den inkriminierten Bestrebungen wieder hingeben könnte. Bei dieser Prognose ist nämlich auch zu berücksichtigen, dass das Verhalten des Klägers zu 1) während des laufenden Einbürgerungsverfahrens durchaus verfahrenstaktische Erwägungen beinhalten kann. Dass der Kläger zu 1) sich von dem IKZ gänzlich losgesagt und aus dem Verein ausgetreten sein könnte, hat er nicht einmal selbst vorgetragen. Die Glaubhaftmachung einer Abwendung von der Unterstützung inkriminierter Bestrebungen setzt zudem weiter voraus, dass der Einbürgerungsbewerber einräumt oder zumindest nicht bestreitet, früher eine durch § 86 Nr. 2 AuslG normierte Bestrebung unterstützt zu haben (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -). Wenn dagegen - wie beim Kläger zu 1) - das frühere Verhalten in unglaubhafter Weise bagatellisiert wird, ist eine Glaubhaftmachung der Abwendung nur möglich, wenn sie aufgrund objektiver Gegebenheiten überwiegend wahrscheinlich ist (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.07.2002, a. a. O.), was im Falle des Klägers zu 1) gerade nicht festgestellt werden kann. Lediglich ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass das Vorbringen des Klägers zu 1), die Vereine, in denen er Mitglied und im Vorstand - gewesen - ist, verfolgten nach ihren Satzungen legitime und mit dem Grundgesetz in Übereinklang stehende Ziele, eine andere Würdigung nicht rechtfertigt. Es kann nämlich kaum erwartet werden, dass ein Ausländerverein Strukturen, Ziele und Aufgaben in seine Vereinssatzung aufnimmt, die zugleich ein Verbotsverfahren nach sich zu ziehen geeignet sind. Dies würde bereits der Gründung eines solchen Vereins in einem so großen Maße entgegenstehen, dass es zur Bildung derartiger Vereine gar nicht kommen würde. Naturgemäß versuchen Vereine, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen oder die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, sich satzungsmäßig einen loyalen und gesetzesmäßigen Inhalt zu geben. Etwas anderes würde auch jeglicher Logik widersprechen. Auch erscheint es nicht verwunderlich, wenn derartige Vereine sich in Teilen ihrer Vereinsarbeit mit legitimen Zielen befassen und auch mit deutschen Stellen zusammenarbeiten. Es muss verfassungsfeindlichen Vereinen oder Vereinen, die die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, immer daran gelegen sein, ihre wahren Ziele und Absichten zu verschleiern, was am ehesten durch Verbreitung in der deutschen politischen Öffentlichkeit geschehen kann. Insofern sind diese Argumente kein Anhaltspunkt dafür, die vorstehenden Ausführungen zu den wahren Bestrebungen der Vereine zu widerlegen. Daher steht es der Annahme von dem Grunde nach verfassungsfeindlichen oder die auswärtigen Belange gefährdenden Bestrebungen nicht entgegen, wenn derartige Vereine auch kulturelle und integrative Veranstaltungen abhalten, zum Teil in Zusammenarbeit mit Ausländerbeirat und deutschen Stellen. Nach vorstehenden Ausführungen hat der Kläger zu 1) keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband nach § 85 AuslG, weil insoweit Ausschlussgründe nach § 86 Nr. 2 AuslG entgegenstehen. Damit scheitert auch eine Miteinbürgerung des Klägers zu 2) nach § 85 Abs. 2 AuslG. Einen eigenständigen Einbürgerungsanspruch nach § 85 AuslG hat der Kläger zu 2) nicht, weil er erst fünf Jahre alt ist und damit noch nicht über den erforderlichen achtjährigen rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland verfügt. Nach vorstehenden Ausführungen kommt auch eine Einbürgerung des Klägers zu 1) nach § 8 StAG nicht in Betracht. Das Ermessen des Beklagten wäre aufgrund des Vorliegens des Ausschlussgrundes nach § 86 Nr. 2 AuslG in Bezug auf den Kläger zu 1) von vornherein in der Weise reduziert, dass lediglich die Versagung der Einbürgerung in Betracht käme (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -). Zudem eröffnet § 85 Abs. 2 AuslG der Einbürgerungsbehörde ein Einbürgerungsermessen, welches im Falle des Klägers zu 2) nicht dahingehend intendiert oder reduziert ist, die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband zu vollziehen. Gleiches gilt in Bezug auf § 8 StAG. Auch nach dieser Vorschrift hat der Kläger zu 2) keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband, weil nicht ersichtlich ist, dass allein eine Ermessensentscheidung des Beklagten, den Kläger zu 2) einzubürgern, rechtmäßig sein könnte, zumal auch die Mutter des Klägers zu 2) türkische Staatsangehörige ist und nicht ersichtlich ist, dass diese einen Einbürgerungsantrag gestellt haben könnte. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger zu 2) nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG erworben hat. Nach § 4 Abs. 3 StAG erwirbt ein Kind ausländischer Eltern durch Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt. Der Kläger zu 1), der Vater des Klägers zu 2), ist seit dem 01.08.1990 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und hat auch seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Gleichwohl hat der Kläger zu 2) durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben, weil er am 01.10.1999 geboren wurde, § 4 Abs. 3 StAG aber erst mit Wirkung vom 01.01.2000 durch Gesetz vom 15.07.1999 (BGBl. I, S. 1618) in § 4 StAG eingefügt wurde. Im Zeitpunkt der Geburt des Klägers zu 2) konnte dieser somit noch nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Schließlich kann dahinstehen, ob der Kläger zu 2) nach § 40 b StAG eingebürgert werden könnte, denn er hat einen entsprechenden Antrag nie gestellt und zudem ausschließlich während des gesamten Verfahrens eine (Mit-) Einbürgerung in Ankoppelung an den Kläger zu 1) begehrt. Einen eigenständigen Einbürgerungsantrag, nur auf seine Person bezogen, hat der Kläger zu 2) nie gestellt. Zudem käme es bei § 40 b StAG nicht auf die begehrte Einbürgerungszusicherung an, so dass ein entsprechender Anspruch gegen den Beklagten nicht besteht. Liegen damit in den Personen der Kläger die Voraussetzungen für eine Einbürgerung bzw. Miteinbürgerung nicht vor, besteht auch kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Einbürgerungszusicherung, in Bezug auf den Kläger zu 2) auch deshalb nicht, weil in seiner Person die Voraussetzungen des Art. 32 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes (Nr. 403 vom 11.02.1964, zuletzt geändert am 12.06.2003 durch Gesetz Nr. 25136) nicht gegeben sind. Die Festsetzung der Kosten in dem Bescheid vom 03.02.2004 entspricht der StAGebV i. V. m. § 38 StAG und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die erhobene Gebühr ist angemessen. Nach alledem ist die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Mit der Klage begehren die Kläger, Vater und Sohn, die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Der am 01.08.1974 geborene Kläger zu 1) ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste im November 1988 in die Bundesrepublik Deutschland ein und ist seit dem 17.09.1996 mit einer türkischen Staatsangehörigen verheiratet. Seit dem 01.08.1990 verfügt der Kläger zu 1) über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Der Kläger zu 2) wurde am 01.10.1999 in A-Stadt geboren. Unter dem 27.01.2000, bei der Stadt A-Stadt eingegangen am 07.02.2000, stellte der Kläger zu 1) für sich und den Kläger zu 2) einen Einbürgerungsantrag. Dieser Antrag ging beim Regierungspräsidium Gießen am 17.04.2000 ein. Mit dem Antrag wurden die erforderlichen Einbürgerungsunterlagen vorgelegt. Unter anderem unterzeichnete der Kläger zu 1) am 11.02.2000 eine Loyalitätserklärung. Mit Schreiben vom 14.02.2000 teilte das Polizeipräsidium Gießen mit, der Kläger zu 1) sei als Aktivist der TKP/ML bekannt und mit Schreiben vom 09.03.2000 informierte die Ausländerbehörde den Beklagten darüber, dass der Kläger zu 1) an Straftaten beteiligt gewesen sei. Auf Anfrage des Beklagten teilte das Landesamt für Verfassungsschutz mit Schreiben vom 12.08.2002 mit, hinsichtlich des Klägers zu 1) lägen Erkenntnisse vor, die dem Hessischen Ministerium mitgeteilt worden seien. In der Behördenakte findet sich mit Datum vom 17.07.1998 eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft Darmstadt, gerichtet an die A-Stadt, dass das gegen den Kläger zu 1) eingeleitete Ermittlungsverfahren nach § 153 Abs. 1 StPO u. a. wegen geringer Schuld eingestellt worden ist. Mit Erlass vom 23.06.2003 informierte das Hessische Ministerium des Innern den Beklagten darüber, dass der Kläger zu 1) im April 1996 in den Vorstand des „Vereins der Arbeiter/innen und Jugend aus der Türkei in A-Stadt und Umgebung e. V.“ (VAJT) gewählt worden und dieser Verein der „ATIF“ zuzurechnen sei. Am 02.03. sei der Kläger zu 1) auf der Gründungsversammlung des von der TKP/ML gesteuerten „Internationalen Kulturzentrums e. V.“ (IKZ), A-Stadt, als 2. Beisitzer in den Vereinsvorstand gewählt worden. Bis zum November 2000 sei der Pkw des Klägers zu 1) in der Nähe von verschiedenen Veranstaltungen von TKP/ML-nahen Vereinen festgestellt worden. Am 16.07.2003 hörte der Beklagte den Kläger persönlich an. Hierbei gab der Kläger im Wesentlichen an, seine Vereinsaktivitäten seien nur durch sein kulturelles Interesse begründet. Mit Schreiben vom 11.08.2003 teilte das Polizeipräsidium Mittelhessen dem Beklagten Details zu einer Plakataktion von April 1997 mit, wonach am 28.04.1997, gegen 02:20 Uhr, in A-Stadt mehrere Personen festgestellt worden seien, welche vermutlich Plakate angeklebt hätten. Nach Anfordern einer zweiten Streife sei es Personen gelungen, die ein südländisches Aussehen gehabt und die Flucht ergriffen hätten, weitere Plakate zu kleben. Später seien zwei Personen festgestellt und wieder entlassen worden, da keine Tatbeteiligung feststellbar gewesen sei. Der Kläger zu 1) sei nicht unter diesen Personen gewesen. In der Nähe sei eine Person aus dem Gebüsch gesprungen und verfolgt worden; sie habe aber nicht festgenommen werden können. Etwa zehn Minuten später sei in der Nähe eine männliche Person festgestellt worden, bei der es sich vermutlich um den flüchtigen Mann gehandelt habe. Seine Personalien seien festgestellt worden und es habe sich um den Kläger zu 1) gehandelt. Eine Beteiligung an der Plakatierung habe nicht festgestellt werden können. Unter dem 20.10.2003 wies der Beklagte die Kläger darauf hin, dass der begehrten Einbürgerung Ausschlussgründe nach § 86 Nr. 2 AuslG entgegenstehen könnten. Hierauf antworteten die Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 05.12.2003, dass Ausschlussgründe nach § 86 Nr. 2 AuslG nicht gegeben seien. Der Auszug aus dem Bundeszentralregister weise keinerlei Eintragungen auf. Das gegen den Kläger zu 1) eingeleitete Ermittlungsverfahren sei wegen geringer Schuld eingestellt worden. Es habe sich auch um eine Spontanaktion gehandelt. Die Vereinsaktivitäten seien kulturell und integrativ motiviert. Die Vereine seien weder von ATIF noch von der TKM/ML gesteuert. Auch sonst lägen für die Auffassung des Beklagten keinerlei tragfähige Anhaltspunkte vor. Mit Bescheid vom 03.02.2004 lehnte der Beklagte die Einbürgerungsanträge der Kläger ab und setzte gleichzeitig eine Gebühr in Höhe von 229,50 € fest. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen unter Darlegung der tatsächlichen Anhaltspunkte und Verdachtsmomente sowie einer rechtlichen Würdigung aus, der begehrten Einbürgerung stehe der Ausschlussgrund des § 86 Nr. 2 AuslG entgegen. Der Bescheid wurde am 06.02.2004 zugestellt. Am Montag, dem 08.03.2004, haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, ihnen stünde ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 85 AuslG zu. Diesem Anspruch stünden die Ausschlussgründe des § 86 Nr. 2 AuslG nicht entgegen, da es hierfür keine tatsächlichen Anhaltspunkte gebe. Der Kläger zu 1) sei strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Es habe zwar ein Ermittlungsverfahren gegeben, welches aber 1998 eingestellt worden sei. Hierbei habe es sich zudem um eine Spontanaktion gehandelt. Auch habe der Kläger zu 1) keinerlei Kenntnis davon, dass die Aktion von der TKP/ML gesteuert worden sei. Der Kläger zu 1) habe nicht an der Plakataktion am 28.04.1997 teilgenommen. Dass der Pkw des Klägers zu 1) an Veranstaltungsorten festgestellt worden sei, könne nicht als Beleg für die Vermutung einer Beteiligung oder Unterstützung entsprechender Aktionen gewertet werden. Der Kläger zu 1) habe nie die TKP/ML unterstützt und sei nie Mitglied der Partei gewesen. Die Vereinsmitgliedschaften seien kulturell und integrativ geprägt gewesen. Der Kläger zu 1) sei nie im Vorstand der Vereine gewesen. Der Verein arbeite auch mit der A-Stadt und dem Ausländerbeirat eng zusammen. Der Verein verfolge keine extremistischen Ziel und es handele sich jedenfalls nicht um einen ATIF-Verein und selbst wenn dies so wäre, habe der Kläger zu 1) hiervon keinerlei Kenntnis. Auch sei ein angesehener A-Stadt Rechtsanwalt und Notar Mitglied des Vereins. Darüber hinaus informiere ATIF nur über aktuelle politische Geschehnisse. Der Kläger zu 1) sei zudem nie ATIK-Sympathisant gewesen. Mit anderen Vereinsmitgliedern zusammen habe der Kläger zu 1) zusammen mit dem Ausländerbeirat verschiedene Veranstaltungen organisiert. Der Verein habe viele kulturelle Veranstaltungen durchgeführt und es sei sein Anliegen, Integrationsprozesse zu fördern. Der Verfassungsschutzbericht des Landes Hessen für das Jahr 2002 erwähne den Verein nur mit einem Satz und zwar in Bezug auf eine Veranstaltung in der D-Stadt Kongresshalle. Von irgendwelchen extremistischen Betätigungen sei dabei aber nicht die Rede. Nach der Satzung bekenne der Verein sich loyal zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Auch die Anfrage des Gerichts an das Landesamt für Verfassungsschutz sei von diesem nur pauschal und nicht nachvollziehbar beantwortet worden. Der Kläger zu 1) habe zudem keinerlei Kenntnisse von Aktivitäten anderer Vereinsmitglieder. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 03.02.2004 zu verpflichten, den Klägern auf ihren Antrag vom 27.01.2000 eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung weist er im Wesentlichen darauf hin, es lägen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme eines Ausschlussgrundes nach § 86 Nr. 2 AuslG vor. Der Kläger zu 1) habe am 18.07.1997 an der Besetzung eines Verlagshauses teilgenommen. Hierbei habe es sich um eine TKP/ML-Aktion gehandelt und der Vortrag, es sei eine Spontanaktion gewesen, sei unglaubhaft. Am 28.04.1997 sei der Kläger zu 1) in der Nähe der Plakataktion angetroffen worden. Zudem sei der Kläger zu 1) Mitglied in zwei Vereinen gewesen, jeweils verbunden mit Vorstandstätigkeiten. Diese Vereine seien von ATIF bzw. TKP/ML gesteuert und beeinflusst. Als Vorstandsmitglied müsse der Kläger zu 1) sich dies zurechnen lassen. Hinzu komme, dass der Pkw des Klägers zu 1) in der Nähe von TKP/ML-Veranstaltungen gesichtet worden sei. Eine Abwendung von diesen Bestrebungen habe der Kläger zu 1) nicht dargetan. Damit könne auch der Kläger zu 2) nicht eingebürgert werden. Wegen der vom Gericht eingeholten Auskunft des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen wird auf dessen Schreiben vom 07.09.2004 verwiesen, welches den Beteiligten zur Kenntnis gegeben wurde. Mit Beschluss vom 02.08.2004 hat die Kammer, nachdem den Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, den Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 VwGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die ausweislich der Verhandlungsniederschrift vom heutigen Tage weiter zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Gerichtsakten und Unterlagen Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.