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Urteil

10 E 3616/04

VG Gießen 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2005:0419.10E3616.04.0A
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Leitsätze
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine verwaltungsgerichtliche (Fortsetzungsfeststellungs-) Klage fehlt, wennder von einer Polizeimaßnahme Betroffene die Maßnahme bewusst und gewollt zielgerichtet veranlasst hat. 2. Zur Frage der Zurechenbarkeit von Polizeimaßnahmen zu einem angekündigten (Provokoations-)Verhalten.
Tenor
1. Die Klage wird (als unzulässig) abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine verwaltungsgerichtliche (Fortsetzungsfeststellungs-) Klage fehlt, wennder von einer Polizeimaßnahme Betroffene die Maßnahme bewusst und gewollt zielgerichtet veranlasst hat. 2. Zur Frage der Zurechenbarkeit von Polizeimaßnahmen zu einem angekündigten (Provokoations-)Verhalten. 1. Die Klage wird (als unzulässig) abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist unzulässig. Hinsichtlich der ausgesprochenen Platzverweise und der Ingewahrsamnahme ist die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO unzulässig. Das für diese Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist zu verneinen. Nur wer schutzwürdige Interessen verfolgt, hat Anspruch auf den Einsatz der den Gerichten übertragenen Ordnungsgewalt des Staates. Die Gerichte sollen nicht gezwungen werden, für unnütze oder unlautere Zwecke tätig zu werden (vgl. Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, § 42 Rdnr. 28 m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur). Die Erhebung der Klage dient allein der Instrumentalisierung des Gerichts, welches damit für unnütze oder unlautere Zwecke eingesetzt werden soll. Nach Würdigung des wechselseitigen Vorbringens der Beteiligten ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass dem Kläger das für eine zulässige Klageerhebung erforderliche rechtliche Schutzbedürfnis fehlt. Aufgrund der gesamten objektivierbaren Geschehnisse und des wechselseitigen Vorbringens der Beteiligten, soweit dies in Übereinklang zu bringen ist, ist die Kammer überzeugt, dass dem Kläger mit den mit der Fortsetzungsfeststellungsklage angefochtenen Polizeimaßnahmen nichts widerfahren ist, was der Kläger nicht selbst gewollt und beabsichtigt hat. Damit fehlt ihm ein schutzwürdiges Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass ihm das Flugblatt bzw. dessen Inhalt, wie in Blatt 11 der Verwaltungsvorgänge befindlich, zuzurechnen ist. In diesem Flugblatt wird unter dem Programmpunkt „16.00 Uhr am Eingangstor (Garbenteicher Straße)“ auf eine Festnahme hingewiesen, die zu dieser Zeit und an diesem Ort erfolgen soll. Auch wenn der Urheber dieses Flugblattes nicht aus diesem selbst erkenntlich wird, hat die Kammer die Überzeugung gewonnen, dass das Flugblatt und sein Inhalt der Projektwerkstatt R. und damit dem Kläger, der führendes Mitglied derselben ist (s.u.), zuzurechnen sind. Diese Überzeugung folgt daraus, dass nur Mitglieder der Projektwerkstatt eine derart konkrete Prognose über Ereignisse an einem konkreten Ort im Rahmen des Tages der offenen Tür am 10.07.2004 abgeben konnten. Andere Einzelpersonen oder Gruppierungen konnten keine Kenntnis davon haben, dass und wer sich an besagtem Ort an besagter Zeit tatsächlich aus dem Umfeld der Projektwerkstatt R. aufhält. Diese Kenntnis konnte allein die Projektwerkstatt bzw. ihre Anhängerschaft haben. Auch der Hinweis auf die in diesem Programmpunkt angegebene Internetadresse kann zur Überzeugung der Kammer nur aus den Kreisen der Projektwerkstatt stammen. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass häufig auch auf fremde Internetadressen zwecks Informationsbeschaffung hingewiesen wird, dies vermag die Kammer aber im konkreten Fall nicht festzustellen. Zur Überzeugung des Gerichts dient der Hinweis auf die angegebene Internetadresse nämlich nicht primär dazu, dem angesprochenen Personenkreis weitere Informationsmöglichkeiten zu verschaffen, sondern dem Ziel, auf die eigene Aktion und weitere eigene Aktivitäten hinzuweisen, die sich kritisch mit Staat und Gesellschaft auseinandersetzen. Auch soll mit dem Hinweis auf die Internetadresse zur Überzeugung des Gerichts das Interesse an der angekündigten Aktion „Festnahme live“ erregt oder gesteigert werden. Ein derartiges Interesse kann allerdings nur von der Projektwerkstatt ausgehen, denn wer sonst hätte ein Interesse daran, Aktionen der Projektwerkstatt und ihrer Anhängerschaft publik zu machen. Hinzu kommt, dass die Projektwerkstatt R. nicht so bekannt ist, dass sie von anderen Gruppierungen oder Einzelpersonen instrumentalisiert wird und auch nicht, dass andere Personen oder Gruppierungen konkrete Aktionen der Projektwerkstatt vorhersehen können. Von daher vermag die Kammer eine andere Urheberschaft als die Projektwerkstatt für dieses Flugblatt nicht zu erkennen. Erst Recht ist nicht ersichtlich, dass dieses Flugblatt, wie vom Kläger mehrfach vermutet, von der Polizei selbst stammen könnte, denn auch die Polizeikräfte können nicht wissen, wann und wo Anhänger der Projektwerkstatt tatsächlich erscheinen, um staatliche Veranstaltungen zu stören. Hinzu kommt weiter, ohne dass es entscheidend darauf ankommt, dass ausweislich des Festnahmeberichts des Polizeikommissars U. vom 10.07.2004 bereits vor der Veranstaltung Störungsaufrufe gegen die an diesem Tag durchgeführte Veranstaltung im Internet festgestellt worden waren. Zudem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, eine Berechtigung bzw. Zugriffsbefugnis hinsichtlich der Internetadresse S. zu haben. Gerade im Hinblick darauf, dass es sich nicht um eine verbreitete Internetadresse mit der Endung „.de“ handelt, sondern um eine Adresse mit der Endung “de.vu“, vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass der in dem Flugblatt enthaltene Hinweis auf diese Internetseite von außerhalb der Projektwerkstatt publikumswirksam instrumentalisiert worden sein könnte. Die genaue und richtige Angabe dieser Internetadresse setzt nämlich deren genaue Kenntnis voraus und es kann nicht angenommen werden, dass gerade eine Adresse mit der Endung „.vu“ großen Bekanntheitsgrad hat. Aufgrund dieser Gegebenheiten hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass die Projektwerkstatt R. Urheber des vor dem Tag der offenen Tür verteilten Flugblattes ist. Weiter ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass dieses Flugblatt und sein Inhalt nicht nur der Projektwerkstatt, sondern auch dem Kläger als Individualperson zuzurechnen ist. Ausweislich der Klageschrift und der weiteren Schriftsätze im Verfahren bezeichnet der Kläger sich als wohnsitzlos und gibt als Postanschrift „Projektwerkstatt, A-Straße, R.“ an. Unter dieser Anschrift sind ihm auch im gerichtlichen Verfahren Postsendungen mittels Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Auch die vom Kläger mit Schriftsatz vom 14.01.2005 zur Akte gereichte Dokumentationsschrift belegt die Eingebundenheit des Klägers in die Projektwerkstatt. Gleiches gilt für die Tatsache, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat, auf die Internetadresse der Projektwerkstatt eine Berechtigung und einen Zugriff zu besitzen. Dieser Wertung des Gerichts kann der Kläger nicht entgegenhalten, dass insbesondere die Ingewahrsamnahme nicht zu der Zeit und an dem Ort stattgefunden hat, wie in dem Flugblatt angegeben. Zum einen entzieht es sich dem Einflussbereich Außenstehender, welche Maßnahmen die Polizei wann und wo ergreift, und zum anderen ist der Kläger mit seiner Begleitgruppe tatsächlich zunächst, wenn auch zeitlich vor der prognostizierten Zeit, im Bereich des Eingangstors zur Bereitschaftspolizeiabteilung erschienen. Dass es dort nicht zu der angekündigten „Festnahme live“ gekommen ist, resultiert allein daraus, dass seitens der Polizei zunächst versucht wurde, eine Eskalierung durch Erteilung eines Hausverbotes und von Platzverweisen zu vermeiden. Erst nachdem diese Maßnahmen nicht den gewünschten Erfolg gezeitigt hatten, erfolgte der Zugriff im Wege der Ingewahrsamnahme, nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass der Kläger und seine Begleitgruppe immer wieder die Aufmerksamkeit der Polizei auf sich lenkten und diese damit gleichsam zum Handeln veranlasst haben. Bemerkenswert und die Verknüpfung der Projektwerkstatt mit dem bezeichneten Flugblatt verstärkend ist auch die Tatsache, dass auf der in dem Flugblatt angegebenen Internetadresse detaillierte Informationen über die mündliche Verhandlung vor der erkennenden Kammer enthalten sind. Diese Informationen erschöpfen sich nicht nur in dem Hinweis, wie in dem Fax des Beklagten vom 15.04.2004, welches dem Kläger in der mündlichen Verhandlung überreicht wurde, dargestellt, sondern auf einem weiteren Link dieser Internetseite findet sich der annähernd vollständig eingescannte Schriftverkehr des Verfahrens 10 E 3616/04 sowie die darin ergangenen verfahrensmäßigen Entscheidungen. Insgesamt hat die erkennende Kammer den Eindruck gewonnen, dass der Kläger und seine Begleitgruppe sich zweck- und zielgerichtet zu dem Tag der offenen Tür der Bereitschaftspolizeiabteilung in Q. begeben haben, damit die Prognose des Programmpunktes des Flugblattes „16.00 Uhr am Eingangstor (Garbenteicher Straße), Festnahme live“ auch tatsächlich eintrifft und es sich damit um ein bewusstes und gewolltes Herbeiführen von polizeilichen Maßnahmen, beginnend mit Platzverweisen bis hin zu der Ingewahrsamnahme des Klägers, gehandelt hat. Damit ist dem Kläger nichts widerfahren, was er nicht angekündigt oder gewollt hätte. Damit fehlt ihm das rechtlich schützenswerte Interesse an der Erhebung einer Fortsetzungsfeststellungsklage. Die Erhebung der Klage dient somit allein der Instrumentalisierung des Gerichts, welches damit für unnütze oder unlautere Zwecke eingesetzt werden soll. Aus diesem Grund ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Soweit der Kläger die Rechtswidrigkeit der Sicherstellung von Flugblättern und einer Digitalkamera rügt, folgt die Unzulässigkeit der Klage zudem daraus, dass ein entsprechender Sicherstellungsvorgang nicht dokumentiert und offensichtlich nicht durch förmliches Verwaltungshandeln der Polizei erfolgt ist. Es liegt damit keine Maßnahme vor, gegen die der Kläger sich mit einer Fortsetzungsfeststellungsklage wenden könnte. Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Mit der Klage wendet der Kläger sich gegen polizeiliche Maßnahmen in Form von Platzverweisen, Ingewahrsamnahme und Beschlagnahme. Am 10.07.2004 fand auf dem Gelände der II. Bereitschaftspolizeiabteilung in Q. im Rahmen einer Vereidigungsveranstaltung ein Tag der offenen Tür statt, zu dem gegen 13.45 Uhr der Kläger mit weiteren Personen erschien. Im Rahmen einer Identitätsfeststellung wurden der Kläger und die ihn begleitenden Personen zunächst an den Zaun der Kaserne gebracht und dort von Polizeibeamten bewacht, die die Identitätsfeststellung durchführten. Anschließend erhielt der Kläger ein Hausverbot und ihm wurde ein Platzverweis erteilt. Später begaben sich der Kläger und die ihn begleitenden Personen in den Bereich der Bushaltestelle, von wo Besucher auf das Gelände der Bereitschaftspolizeiabteilung gefahren wurden. Auch hier wurde ein Platzverweis gegen ihn ausgesprochen. Nachdem der Kläger und seine Begleitgruppe sich an die Bushaltestelle auf der anderen Straßenseite begeben hatten und dort weiter Flugblätter an Passanten und Veranstaltungsbesucher verteilten, wurde gegen den Kläger eine polizeipräventive Gewahrsamnahme bis 10.07.2004, 19.00 Uhr, angeordnet. Über die Geschehnisse vor Ort haben die beteiligten Polizeibeamten Berichte und Aktenvermerke in den Behördenvorgängen niedergelegt. Die Ingewahrsamnahme des Klägers wurde auf Videoband aufgezeichnet. Ausweislich eines Aktenvermerkes vom 12.07.2004 waren bereits vor dem Tag der offenen Tür Flugblätter aufgetaucht, wie in Blatt 11 der Verwaltungsvorgänge befindlich. Diese Flugblätter wiesen auf den 10. Juli in Q. und die dortigen Attraktionen hin. Es sind verschiedene Programmpunkte mit Uhrzeiten aufgeführt, insbesondere wie folgt: "16.00 Uhr am Eingangstor (Garbenteicher Straße) Festnahme live - die trainierten Jungs und Mädels unserer Bereitschaftspolizei zeigen ihr Können bei einer Originalfestnahme Specialguests: Die selbsternannten "Berufsrevolutionäre" aus der Projektwerkstatt in R.. Sie sind die härtesten Polizeigegner der Region (wer's nicht glaubt, surfe auf ihre www-Site S.). Genau diese Leute konnten wir sagenhafterweise für unsere Show gewinnen. Lassen Sie sich den robusten Zugriff auf sie nicht entgehen - wie in der Wirklichkeit, zum Beispiel in T. auf dem Seltersweg oder am Amtsgericht" Ein Urheber ist dem Flugblatt nicht zu entnehmen. Am 13.07.2004 erhob der Kläger mit Schreiben vom 11.07.2004 Widerspruch gegen die Platzverweise vom 10.07.2004, die Ingewahrsamnahme vom 10.07.2004 und gegen eine Beschlagnahme von Flugblättern und einer Digitalkamera am 10.07.2004, den er schriftsätzlich ausführlich begründete. Mit dem Kläger am 09.09.2004 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 31.08.2004 wies das Polizeipräsidium Mittelhessen den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, hinsichtlich einer Beschlagnahme sei der Widerspruch unzulässig, weil eine Sicherstellung nicht erfolgt sei und somit kein Verwaltungsakt vorliege. Der Widerspruch gegen den Platzverweis und die Ingewahrsamnahme sei zwar form- und fristgerecht eingelegt worden, jedoch gleichwohl unzulässig, da sich die Maßnahme durch Zeitablauf erledigt hätte. In einem derartigen Fall bestehe die unmittelbare Möglichkeit einer verwaltungsgerichtlichen Fortsetzungsfeststellungsklage. Am 20.09.2004 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Rechtswidrigkeit der gegen ihn ergriffenen polizeilichen Maßnahmen rügt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und begehrt, die Rechtswidrigkeit der ihn belastenden Maßnahmen festzustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft er sich auf die Rechtmäßigkeit der gegen den Kläger angeordneten Maßnahmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.