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Urteil

10 E 4209/05

VG Gießen 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2006:0412.10E4209.05.0A
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Leitsätze
Zum Umfang der Gebührenfestsetzungsbefugnis der Ärztlichen Stelle Hessen aufgrund der erfolgten Beleihung im Rahmen der Prüfung von Röntgengeräten gemäß § 17a der Röntgenverordnung
Tenor
Der Kostenbescheid der Beklagten vom 21.11.2005 wird aufgehoben, soweit ein Betrag von mehr als 548,00 Euro festgesetzt worden ist; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5 zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Umfang der Gebührenfestsetzungsbefugnis der Ärztlichen Stelle Hessen aufgrund der erfolgten Beleihung im Rahmen der Prüfung von Röntgengeräten gemäß § 17a der Röntgenverordnung Der Kostenbescheid der Beklagten vom 21.11.2005 wird aufgehoben, soweit ein Betrag von mehr als 548,00 Euro festgesetzt worden ist; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5 zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen dagegen unbegründet. Der mit der Klage angefochtene Kostenbescheid der Beklagten vom 21.11.2005 erweist sich als rechtmäßig, soweit darin für die Prüfung der von den Klägern betriebenen Röntgengeräte nach § 17a der Röntgenverordnung Kosten in Höhe von 548,00 Euro festgesetzt wurden. Die darüber hinausgehende Kostenfestsetzung ist indes rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten; sie unterliegt insoweit der Aufhebung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für die durch die Beklagte erfolgte Gebührenfestsetzung in dem angefochtenen Bescheid vom 21.11.2005 ist § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Bestimmung von Sachverständigen und Sachverständigenorganisationen im Rahmen der Qualitätssicherung bei der medizinischen Strahlenanwendung vom 27. Februar 2004 (GVBl. I Seite 93) in Verbindung mit dem Beleihungsvertrag vom 27.09.2004 in Form der Veröffentlichung vom 23.11.2004 im Staatsanzeiger für das Land Hessen (Seite 3745) in Verbindung mit §§ 1, 3 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in Verbindung mit der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Sozialministeriums (Nrn. 358 ff. „Tätigkeit der Ärztlichen Stelle“) in Verbindung mit § 17a der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen - Röntgenverordnung - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.04.2003, BGBl. I, 604). Nach § 17a der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen wird die Qualitätssicherung der Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen durch Prüfungen der Ärztlichen und Zahnärztlichen Stellen sichergestellt. Nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Bestimmung von Sachverständigen und Sachverständigenorganisationen im Rahmen der Qualitätssicherung bei der medizinischen Strahlenanwendung nach § 17a Abs. 1 der Röntgenverordnung können hoheitliche Aufgaben und Befugnisse, insbesondere auch das Recht der Erhebung von Gebühren und Auslagen (Kosten), an private Sachverständige oder private Sachverständigenorganisationen übertragen werden. Eine derartige Befugnisübertragung findet sich in § 13 des Vertrages zur Übertragung der Aufgaben einer ärztlichen Stelle nach § 17a der Röntgenverordnung vom 27.09.2004, wonach sich die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen im Rahmen des übertragenen Aufgabenkreises einer ärztlichen Stelle nach den Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes richtet und die Bemessung der Kosten durch das Verwaltungskostenverzeichnis des für die Angelegenheiten der Röntgenverordnung zuständigen Ministeriums in seiner jeweils gültigen Fassung geregelt wird, was durch Nummern 358 ff. der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Sozialministeriums erfolgt ist. Weiter regelt § 13 des Beleihungsvertrages, dass die Festsetzung der Gebühr im Einzelfall innerhalb des vorgesehenen Gebührenrahmens durch die Ärztliche Stelle auf der Basis der Vergütungsordnung der TÜV Süddeutschland Bau- und Betrieb GmbH erfolgt und dass das Kostenunterschreitungsverbot nach § 3 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes jährlich zu überprüfen ist. Ausweislich der Veröffentlichung der Übertragung der Aufgaben und Befugnisse einer Ärztlichen Stelle im Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 23.11.2004 ist die Ärztliche Stelle berechtigt, Gebühren nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz für entstandene Kosten und Auslagen im Rahmen des Prüfverfahrens (nach § 17a RÖV) zu erheben. Hinsichtlich der Grundlagen der Gebührenbemessung regelt § 3 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes, dass bei der Bemessung der Gebühr von dem mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand aller an der Amtshandlung Beteiligten auszugehen (Satz 1) und außerdem die Bedeutung der Amtshandlung für den Empfänger der Amtshandlung zum Zeitpunkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen ist (Satz 2). Nach § 3 Abs. 1 Satz 4 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes darf die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu der Amtshandlung stehen. Gemäß Abs. 2 dieser Norm sind Verwaltungsaufwand im Sinne des Abs. 1 Satz 1 der Personal- und der Sachaufwand sowie die kalkulatorischen Kosten. Unter Beachtung dieser rechtlichen Vorgaben ist eine Gebührenfestsetzung in Höhe von 548,00 Euro für die Prüftätigkeit der Beklagten nicht fehlerhaft. Die Beklagte hat substantiiert dargelegt und berechnet, dass ihr in dieser Höhe Kosten in Form von Personalaufwand entstanden sind, die in nicht zu beanstandender Weise gegenüber den Kläger festgesetzt worden sind. Nach § 3 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes ist nämlich bei der Bemessung der Gebühren zunächst von dem mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand auszugehen, der im Wesentlichen vom Personal- und Sachaufwand verursacht wird, wie die Beklagte in ihrer Berechnung substantiiert und nachvollziehbar dargelegt hat. Auch der von der Beklagten in Ansatz gebrachte Minutensatz begegnet im Hinblick auf die Anlage zu § 1 der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung vom 21.11.2003 (GVBl. I Seite 294) keinen durchgreifenden Bedenken. Die Beklagte hat in ihrer Berechnung den in Ansatz gebrachten Personalaufwand dargestellt und entsprechend Nummern 1411 bis 1413 der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung auf den Minutenpreis heruntergerechnet. Die minutengenaue Abrechnung ist auch insoweit nicht rechtswidrig, als die Allgemeine Verwaltungskostenordnung ¼-Stundensätze vorsieht. Die Herunterrechnung auf den Minutenpreis geht nämlich nicht zu Lasten der Kläger, da nach § 2 der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung jede angefangene Bemessungseinheit (1/4-Stunde) wie volle Einheiten bewertet wird. Die minutengenaue Berechnung erfolgt damit zugunsten der Kläger und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Anhand der seitens der Beklagten vorgenommenen Berechnung des Zeitaufwandes der Prüfung begegnet eine Gebührenfestsetzung in Höhe von insgesamt 548,00 Euro keinen rechtlichen Bedenken, die Gebührenfestsetzung hält sich insoweit innerhalb der zu Gebote stehenden Rahmengebühren für die jeweilige Tätigkeit und es ist nicht ersichtlich, dass die Festsetzung des Personalaufwandes ermessensfehlerhaft erfolgt ist oder in einem Missverhältnis zu der Amtshandlung steht. In dieser Höhe ist die Gebührenfestsetzung rechtmäßig und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzend. Insoweit ist die Klage abzuweisen. Der Kostenbescheid der Beklagten vom 21.11.2005 erweist sich jedoch als rechtswidrig, soweit Gebühren von über 548,00 Euro für die Prüftätigkeit nach § 17a der Röntgenverordnung festgesetzt worden sind. Insoweit verletzt der Gebührenbescheid die Kläger in ihren Rechten mit der Folge, dass er aufzuheben ist. Für eine Gebührenfestsetzung über 548,00 Euro hinaus steht der Beklagten keine Ermächtigungsgrundlage zur Seite, insbesondere ist es ihr verwehrt, nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes die Bedeutung der Amtshandlung mit 641,00 Euro zu bewerten und in dieser Höhe gegenüber den Klägern festzusetzen. Die Berücksichtigung der Bedeutung der Amtshandlung für die Kläger ist der Beklagten nämlich verwehrt. Ausweislich der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 23.11.2004 ist die Ärztliche Stelle (nur) berechtigt, Gebühren nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz für entstandene Kosten und Auslagen im Rahmen des Prüfverfahrens (nach § 17a RÖV) zu erheben. Danach hat das Land Hessen die Beleihung der Beklagten in Form der Berechtigung der Gebührenerhebung nämlich auf entstandene Kosten und Auslagen im Rahmen des Prüfverfahrens begrenzt. Die Beklagte ist mithin nur berechtigt, in rechtmäßiger Weise den ihr durch den Prüfaufwand entstandenen Personalkostenaufwand und etwaige Auslagen im Rahmen der Gebührenfestsetzung an die Kläger weiterzugeben. Durch die dergestalt beschränkte Beleihung ist es der Beklagten insbesondere verwehrt, die Bedeutung der Amtshandlung bei der Gebührenbemessung in Ansatz zu bringen, auch wenn § 3 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes dies grundsätzlich vorsieht. Diese Wertung des Gerichts entspricht auch der Regelung in § 14 des Beleihungsvertrages. Danach erfolgt die Festsetzung der Gebühr im Einzelfall innerhalb des vorgesehenen Gebührenrahmens auf der Basis der Vergütungsordnung der TÜV Süddeutschland Bau und Betrieb GmbH. Es ist indes nicht ersichtlich, dass diese Vergütungsordnung außer den Personal- und Sachkosten auch noch eine irgendwie geartete Bedeutung der Amtshandlung enthalten könnte. Zudem entspräche eine derartige Beleihung nicht der gesetzlichen Ermächtigung, die nur in Form der Übertragung hoheitlicher Aufgaben erfolgen darf, nicht aber in Bezug auf Vergütungsordnungen privatrechtlich tätiger Unternehmen. Damit erweist sich die diesbezügliche Gebührenfestsetzung als rechtswidrig. Selbst wenn aber von der grundsätzlichen Befugnis der Beklagten ausgegangen werden sollte, die Bedeutung der Amtshandlung in die Gebührenbemessung einfließen zu lassen, erweist sich die konkrete Gebührenfestsetzung insoweit als rechtswidrig mit der Folge ihrer Aufhebung. Dies ergibt sich zunächst aus den Grundsätzen der Kostenerhebung im Atomrecht, zu dem auch die Röntgenverordnung gehört. Nach § 20 Abs. 3 Satz 3 des Atomgesetzes sind Gebührensätze so zu berechnen, dass der mit den Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. Lediglich bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Insoweit ist bereits fraglich, ob es sich bei der Prüfung nach § 17a der Röntgenverordnung um eine derartige begünstigende Amtshandlung handelt, bei der die Bedeutung der Amtshandlung überhaupt berücksichtigt werden könnte. Ein konkreter Nutzen für die Kläger ist eher fernliegend, so dass es bei dem atomrechtlichen Kostengrundsatz verbleiben muss, dass durch die Gebührensätze - allein - der Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. Wenn der Beklagten aber auch insoweit entgegen vorstehenden Ausführungen die Befugnis nach § 20 Abs. 3 Satz 3, 2. Halbsatz des Atomgesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes, die Bedeutung der Amtshandlung in die Gebührenbemessung einfließen zu lassen, zustehen sollte, erweist sich die Bemessung der Bedeutung der Amtshandlung, wie sie in der Berechnung der Beklagten zum Ausdruck kommt, als rechtswidrig, weil gegen das als Ausprägung des bundesverfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geltende Äquivalenzprinzip verstoßend. Dieses verlangt, dass die Gebühr in keinem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand steht. Zwar verfügt der Gesetz- und Verordnungsgeber, wie auch die Kosten festsetzende Behörde bei der Anwendbarkeit des Äquivalenzprinzips über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Bemessung der Gebühr. Diese muss sich nicht auf die Kosten des Verwaltungsaufwandes beschränken, sondern kann auch andere Gesichtspunkte einfließen lassen, wie etwa den wirtschaftlichen Wert der gebührenpflichtigen Leistung. Gleichwohl sind die für diese Leistung entstandenen Kosten nicht gänzlich ohne Bedeutung. Das Äquivalenzprinzip verbietet die Festsetzung der Gebühr völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung. Das folgt aus dem Zweck der Gebühr, die dem Gebührenschuldner vom Staat anlässlich einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung in der Absicht auferlegt wird, die Kosten dieser Leistung ganz oder teilweise zu decken. Dieses der Gebühr begriffsnotwendige innewohnende Ziel der Kostendeckung kommt bei der hier in Rede stehenden Verwaltungsgebühr in der Weise zum Ausdruck, dass sie nach dem Willen des Gesetzgebers als Gegenleistung „für die Prüfung nach § 17a RÖV“ erhoben wird. Es verbietet damit eine Gebühr, die sich hinsichtlich ihrer Höhe völlig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung entfernt. Zum einen darf der mit der Gebühr verfolgte Kostendeckungszweck schon um des gebotenen Mindestmaßes an Sachgerechtigkeit und innerer Regelungskonsistenz willen (Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG) nicht ohne Auswirkungen auf die Höhe der Gebühr bleiben und zum anderen wird wegen der Begrenzungs- und Schutzfunktion der grundgesetzlichen Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) die Höhe der Gebühr wesentlich von der besonderen Finanzierungsverantwortlichkeit bestimmt, die der Gesetzgeber durch die Ausgestaltung des konkreten Gebührentatbestandes eingefordert hat (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.04.2003, 6 C 5/02 und Urteil vom 13.04.2005, 6 C 5/04, jeweils mit weiteren Nachweisen). Unter Anwendung dieser Grundsätze kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass die festgesetzte Gebühr in einem Missverhältnis zu der Amtshandlung der Beklagten steht (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 4 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes). Gegenüber dem Personal- und Sachaufwand von 548,00 Euro bemisst die Beklagte nämlich die Bedeutung der Amtshandlung auf insgesamt 641,00 Euro. Dem Gericht erschließt sich indes nicht, dass die Bedeutung der Amtshandlung für die Kläger mehr als derjenige Wert betragen soll, der durch den Personal- und Sachaufwand der Prüfung verursacht wurde. Insoweit bleibt die Beklagte auch eine nachvollziehbare und substantiierte Begründung schuldig, wie sie zu dieser Gebührenfestsetzung in Bezug auf die Bedeutung der Amtshandlung gelangt ist, insbesondere weshalb die Bedeutung der Amtshandlung für die Kläger den konkret festgesetzten Faktor dessen ausmachen soll, was durch den Verwaltungsaufwand in Bezug auf die Prüfung entstanden ist. Darüber hinaus leidet die konkrete Gebührenfestsetzung an dem Mangel, dass die Beklagte einerseits den mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand ermittelt und anschließend die Bedeutung der Amtshandlung für die Kläger bemessen und beide Werte kumulativ zusammengerechnet hat. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes ist nämlich zunächst bei der Gebührenbemessung von dem mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand auszugehen und nach Satz 2 ist darüber hinaus die Bedeutung der Amtshandlung für den Empfänger zu berücksichtigen. Mit einer derartigen gesetzgeberischen Regelung ist es unvereinbar, Gebührenanteile für den Verwaltungsaufwand einerseits und die Bedeutung der Amtshandlung andererseits zu ermitteln und sodann die Gebühr durch eine Zusammenrechnung der Teilbeträge zu bilden (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 18.03.2004, 7 LB 112/03). Die Bestimmung der festzusetzenden Gebühr aus dem zu Gebote stehenden Gebührenrahmen ist nämlich eine durch die Bemessungsgrundsätze des § 3 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes begrenzte Ermessens- bzw. Beurteilungsentscheidung, innerhalb derer die Bedeutung der Amtshandlung für den Empfänger (angemessen) zu berücksichtigen ist, wobei aber der Grundsatz der Gebührenerhebung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes nicht aus dem Auge verloren werden darf. Auszugehen ist damit nach der gesetzgeberischen Entscheidung zunächst von dem mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand, der primäre Grundlage der Gebührenfestsetzung zu sein hat. Lediglich darüber hinaus ist die Bedeutung der Amtshandlung zu berücksichtigen, was eine Zusammenrechnung beider Beträge verbietet. Zwar ist es denkbar, durch die Bedeutung der Amtshandlung für den Empfänger eine Gebührenfestsetzung oberhalb des durch die Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwandes vorzunehmen, wenn die Bedeutung der Amtshandlung für den Empfänger hierfür Anlass bietet, indes hat die Kosten festsetzende Stelle dies nachvollziehbar und substantiiert zu belegen. Dies ist der Beklagten nicht gelungen. Auch ihrem umfänglichen Vorbringen vermag das Gericht keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die konkrete Festsetzung einer „Bedeutungsgebühr“ der tatsächlichen Bedeutung der Amtshandlung für die Kläger entsprechen könnte. Zwar mag es durchaus sein, dass durch die Prüfung nach § 17a der Röntgenverordnung die Qualitätssicherung in der medizinischen Strahlenanwendung gesteigert wird, indes bleibt unerfindlich, wie diese Bedeutung für die Kläger wertmäßig berechnet werden kann. Ein konkret messbarer geldwerter oder ansonsten materieller Vorteil ist jedenfalls - soweit ersichtlich - nicht immanenter Bestandteil der Prüfung nach § 17a der Röntgenverordnung, zumal derartige Röntgengeräte auch noch anderen Prüfungen zu unterziehen sind. Die Verminderung der Strahlenexposition aufgrund der Prüftätigkeit nach § 17a Röntgenverordnung kommt im Sinne einer Bedeutung der Amtshandlung nämlich zunächst den Patienten und schließlich dem Bedienungspersonal der entsprechenden Geräte zugute. Inwieweit für die Kläger als Betreiber der Anlage darüber hinaus eine Bedeutung der Amtshandlung verbleibt, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Soweit die Beklagte darauf abzustellen scheint, dass die Bedeutung der Amtshandlung dadurch bestimmt werden könnte, dass bei der Prüfung nach § 17a der Röntgenverordnung Mängel aufgedeckt werden, vermag das Gericht diese Wertung nicht nachzuvollziehen. Hier sei der Vergleich zur Hauptuntersuchung im Kraftfahrzeugwesen angebracht, wonach für die Prüfung eines Kraftfahrzeuges der zu entrichtende Betrag an die Prüforganisation auch nicht von Art und Ausmaß der hierbei festgestellten Mängel abhängt. Wie im Bereich des Kraftfahrzeugwesens die Verkehrssicherheit, ist bei der Prüfung nach § 17a der Röntgenverordnung die Verringerung der Strahlenexposition integraler Aufgabenbestandteil der Verwaltungstätigkeit. Inwieweit diese Tätigkeit eine gebührenrelevante Bedeutung der Amtshandlung für den Anlagenbetreiber haben kann, erschließt sich dem Gericht nicht. Soweit die Beklagte in dem Gebührenbescheid vom 25.11.2005 eine Mehrwertsteuer von 16 % festsetzt, erweist sich die Gebührenfestsetzung ebenfalls als rechtswidrig, weil dem öffentlichen Kostenrecht, dessen sich die Beklagte beleihungsgemäß zu bedienen hat, eine Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung von Mehrwertsteuer nicht entnommen werden kann. Insoweit fehlt es bereits an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Nach alledem erweist sich der Kostenbescheid der Beklagten vom 21.11.2005 lediglich in Höhe von 548,00 Euro als rechtmäßig. Die darüber hinausgehende Gebührenfestsetzung ist rechtswidrig und aufzuheben. Hierbei merkt das Gericht an, dass es durchaus denkbar erscheint, für die Prüfung nach § 17a der Röntgenverordnung durchaus Gebühren festzusetzen, die den Verwaltungsaufwand im Sinne von § 3 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes überschreiten, indes steht der Gebühren festsetzenden Stelle hierbei ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zur Seite, der durch das Gericht nicht ausgefüllt werden kann. Soweit die Gebührenfestsetzung aber offensichtlich rechtmäßig ist, muss die Klage abgewiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt das jeweilige Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Mit der Klage wenden die Kläger sich gegen die Erhebung von Verwaltungsgebühren durch die Beklagte. Die Kläger sind Ärzte und betreiben in ihrer Praxis Röntgengeräte. Die von den Klägern in ihrer Praxis betriebenen Röntgengeräte und -anlagen wurden im Jahr 2005 seitens der Beklagten einer Prüfung nach § 17a der Röntgenverordnung unterzogen. Mit als „Rechnung“ bezeichnetem Kostenbescheid vom 21.11.2005 setzte die Beklagte gegenüber den Klägern die Kosten für die Prüfung der Röntgengeräte auf insgesamt 1.379,24 Euro fest. Am 20.12.2005 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, der Gebührenbescheid sei materiell rechtswidrig. Dem Bescheid lasse sich die konkrete Berechnung der einzelnen Kostenpositionen nicht entnehmen. Eine schriftliche Begründung für die Höhe der geltend gemachten Gebühren fehle vollständig, ebenso wie eine konkrete Berechnung der festgesetzten Gebühren. Der Gebührenbescheid missachte die Maßstäbe der Gebührenbemessung, wie sie in § 3 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes niedergelegt seien. Die Festsetzung einer Gebühr an der oberen Grenze des jeweiligen Rahmensatzes entbehre jeder Angemessenheit. Die Kläger beantragen, den Kostenbescheid der Beklagten vom 21.11.2005 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Festsetzung der Gebühren sei aufgrund des mit der Prüfung verbundenen Verwaltungsaufwandes und aufgrund der Bedeutung der Amtshandlung für die Kläger erfolgt. Die genaue Zusammensetzung der Gebührenanteile ergebe sich aus der detaillierten Berechnung, die den mit der Prüfung verbundenen Personalaufwand beinhalte und darüber hinaus die Bedeutung der Amtshandlung festlege. Die Beklagte habe bei der Festsetzung der Gebühren das ihr zustehende Ermessen beachtet und die Gebühr innerhalb des jeweils geltenden Gebührenrahmens bestimmt. Die konkret festgesetzten Gebühren seien der Höhe nach nicht zu beanstanden und rechtmäßig, wie sich aus der im Verfahren nachgeholten Begründung ergebe. Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.