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Urteil

10 K 1105/09.GI.A

VG Gießen 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2009:0804.10K1105.09.GI.A.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Das Gericht kann durch die Einzelrichterin entscheiden, da ihr der Rechtsstreit mit Beschluss vom 17.06.2009 zur Entscheidung übertragen worden ist. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15.04.2009 ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) und auch keinen Anspruch auf Flüchtlingsschutz i.S. von § 60 Abs. 1 AufenthG, da ihm bei einer jetzigen Rückkehr in den Irak keine asylrelevante Verfolgung i.S. Art. 16 a Abs. 1 GG und auch keine Verfolgung i.S. v. § 60 Abs. 1 Satz 1, Satz 4 AufenthG droht. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen folgt das Gericht zunächst der zutreffenden Begründung im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15.04.2009, Seite 2, 6. Absatz bis Seite 4, 1. Absatz, und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Dem Kläger droht als Sunnit im Irak weder mittelbare staatliche oder quasistaatliche noch durch nichtstaatliche Akteure landesweite Verfolgung i.S. v. Art. 16 a Abs. 1 GG bzw. gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1, Satz 4 AufenthG. Der Kläger ist als Sunnit im Irak nicht der Gefahr einer Gruppenverfolgung von Sunniten ausgesetzt. Eine solche Gefahr droht dem Kläger als Sunnit – entgegen seiner Auffassung – auch weder von der schiitischen Mahdi-Miliz des radikalen Schiitenpredigers al Sadr noch – wie in der mündlichen Verhandlung vom 04.08.2009 vom Kläger befürchtet – von der „Quasi-Miliz“ von Abd al-Aziz al-Hakim, womit der Kläger wohl die Schiitische Vereinigte Irakische Alianz (ISCI) meint, deren Parteiführer al-Hakim diese aus dem Hintergrund steuert und deren parteieigenen Badr-Brigaden beschuldigt werden, gezielt Morde an Sunniten zu verüben (vgl. Lagebericht Auswärtiges Amt vom 06.10.2008, S. 7). Die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung, die im vorliegenden Fall geltend gemacht wird, sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich geklärt (vgl. zuletzt BVerwG v. 21.4.2009, Az. 10 C 11.08, juris, zu Sunniten im Irak; ferner BVerwG v. 1.2.2007, Az. 1 C 24.06, NVwZ 2007, 590 = InfAuslR 2007, 211 = AuAS 2007, 68, zu Tschetschenen; BVerwG v. 5.1.2007, Az. 1 B 59.06, juris; BVerwG v. 18.7.2006, Az. 1 C 15.05, BVerwGE 126, 243 = NVwZ 2006, 1420 = DVBl 2006, 1512 = ZAR 2006, 410 = Inf AuslR 2007, 33 = BayVBl 2007, 151, zu Christen im Irak; jeweils mit weiteren Nachweisen). Danach kann sich die Gefahr eigener Verfolgung des Flüchtlings nach Art. 16 a Abs. 1 GG und § 60 Abs. 1 AufenthG nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Volkszugehörigkeit anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt ferner eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die "Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines der in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine innerstaatliche/inländische Fluchtalternative besteht, die im Falle einer drohenden Rückkehrverfolgung vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss (hierzu näher: BVerwG v. 29.5.2008, Az. 10 C 11/07, BVerwGE 131, 186) und wo das wirtschaftliche Existenzminimum gesichert ist (hierzu näher: BVerwG v. 1.2.2007, Az. 1 C 24.06, NVwZ 2007, 590 = InfAuslR 2007, 211 = AuAS 2007, 68). Diese ursprünglich für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze sind prinzipiell auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar, wie sie nunmehr durch § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG (entsprechend Art. 6 Buchst. c QualRL) ausdrücklich als schutzbegründend geregelt ist. Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen in deren Herkunftsstaat die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist von den Tatsachengerichten aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. a und b AufenthG einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG bzw. von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann. An diesen für die Gruppenverfolgung entwickelten Maßstäben ist auch unter der Geltung der Qualifikationsrichtlinie festzuhalten. Das Konzept der Gruppenverfolgung stellt der Sache nach eine Beweiserleichterung für den Asylsuchenden dar und steht insoweit mit den Grundgedanken sowohl der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der Qualifikationsrichtlinie in Einklang. Die relevanten Verfolgungshandlungen werden in Art. 9 Abs. 1 QualRL und die asylerheblichen Merkmale als Verfolgungsgründe in Art. 10 QualRL definiert. In Anwendung dieser Grundsätze kommt das Gericht im gemäß § 77 Abs.1 AsylVfG für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung, dass derzeit eine Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak nicht bejaht werden kann. Weder aus den ins Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln oder aus allgemeinkundigen Informationen sind die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen Voraussetzungen zu entnehmen. Im Irak leben nach den vorliegenden Erkenntnismitteln insgesamt zwischen acht und zehn Millionen Sunniten. Die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2009 zum Verfahren 10 C 11.08 weist auf die Angaben der beklagten Bundesrepublik Deutschland hin, dass im Irak etwa 8 bis 10 Millionen Sunniten leben würden (dies entspräche etwa einem Drittel der irakischen Bevölkerung). Die Internet-Enzyklopädie „Wikipedia“ (http://de.wikipedia.org/wiki/irak) geht davon aus, dass zwischen 32 und 37 % der irakischen Bevölkerung (ca. 27 Millionen) Sunniten sind. Die Ausarbeitung „Irak: Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte“ des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom Februar 2009 (S. 2) zitiert Hochrechnungen, wonach die Gesamtbevölkerung des Irak im Jahr 2008 etwa 28,2 Millionen Personen betragen habe, wovon allerdings noch ca. 2,4 Millionen sich im Ausland aufhaltende Iraker abzuziehen seien; eine Zahl über den Anteil der Sunniten findet sich hier nicht. Der Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 6. Oktober 2008 (S. 6) weist darauf hin, dass die Konfliktlinien weniger durch das rein religiöse Verhältnis von Sunniten und Schiiten (und eventuell anderen Religionen) geprägt sind, sondern durch die ethnisch-religiöse Zugehörigkeit hinsichtlich der drei größten Bevölkerungsgruppen Sunniten, Schiiten und Kurden. Der Lagebericht nennt (bei einer geschätzten Gesamtbevölkerung von etwa 27,5 Millionen) als wichtigste ethnisch-religiöse Gruppierungen: - (arabische) Schiiten mit ca. 60 bis 65 % der Bevölkerung; - (arabische) Sunniten mit ca. 17 bis 22 % (ca. 4,7 bis 6,0 Millionen) und - Kurden mit ca. 15 bis 20 %, die überwiegend Sunniten sind, aber auch anderen Glaubensgemeinschaften (Schiiten, Yesiden, Christen) angehören. Eine Aufstellung oder Zusammenfassung von Übergriffen auf Personen im Irak aufgrund der Tatsache, dass das Opfer Sunnit war, existiert nicht. Das Gericht hat daher die Zahl derartiger Übergriffe aus den vorhandenen Erkenntnissen annäherungsweise abgeschätzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es nicht erforderlich, die zahlenmäßigen Grundlagen der gebotenen Relationsbetrachtung zur Verfolgungsdichte mit quasi naturwissenschaftlicher Genauigkeit festzustellen. Vielmehr reicht es aus, die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und sie in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen. Bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet darf das Tatsachengericht auch aus einer Vielzahl ihm vorliegender Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung des ungefähren Umfangs der asylerheblichen Verfolgungsschläge und der Größe der verfolgten Gruppe vornehmen. Auch für die Annahme einer erheblichen Dunkelziffer nicht bekannter Übergriffe müssen die gerichtlichen Feststellungen aber in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise begründet werden. Auch wenn den Betroffenen schwere Gefahren, insbesondere Gefahren für Leib und Leben, drohen, kann nicht von einer Anwendung der Maßstäbe zur Feststellung einer Gruppenverfolgung abgesehen werden. Das Ausmaß der drohenden Gefahr ist vielmehr in die Bewertung einzubeziehen, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet ist. Diese Bewertung setzt als Grundlage jedoch Feststellungen zu den Merkmalen der Gruppenverfolgung voraus, die alle Möglichkeiten der Tatsachenermittlung ausschöpfen (so BVerwG v. 21.4.2009, Az. 10 C 11.08, juris). Allgemein ist zwar nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes die Sicherheitslage im Irak immer noch verheerend, auch wenn seit Frühsommer 2007 (Beginn der US-amerikanischen Truppenaufstockung mit neuer Strategie) die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle deutlich abgenommen hat. Schwerpunkte der Anschläge der militanten Opposition bleiben Bagdad und der Zentralirak, vor allem im Nordosten (Provinz Diyala) sowie die Gebiete um Kirkuk und Mosul. Die Sicherheitslage im von der Regionalregierung der Region Kurdistan-Irak (KRG) kontrollierten Gebiet ist deutlich besser. Hier haben die „Peshmerga“ genannten kurdischen Milizen die volle Kontrolle und verhindern terroristische Aktivitäten weitgehend (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 6.10.2008, S. 4). Konfessionell motivierte Verbrechen ereignen sich im Zentral-Irak landesweit. Jedoch hat die interkonfessionelle Gewalt seit dem selbstbewussten Durchgreifen der Regierung gegen Milizen ab dem Frühjahr 2008 nachgelassen. Der radikale Schiitenführer Muqtada al-Sadr hat seine Anhänger aufgefordert, von der Ermordung von Sunniten und anderen Andersgläubigen abzulassen und eine Art „Waffenstillstandsabkommen“ mit dem ISCI (früher SCIRI / SIIC), der anderen großen Schiitenfraktion, geschlossen. Dieses Abkommen wurde - mit Unterbrechungen - im Wesentlichen eingehalten (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 6.10.2008, S. 5 u. 13). Auch das Bundesamt für Asyl und Migration (Irak - Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte vom Februar 2009, S. 3, 11) führt aus, eine Auswertung der sicherheitsrelevanten Ereignisse ergebe, dass sich die Lage im Irak insgesamt allmählich verbessere. Die Gefahr durch militärische Aktionen im klassischen Sinne zu Schaden zu kommen, sei deutlich zurückgegangen. So gab es in Bagdad je 100.000 Einwohnern im Jahre 2006 noch 267 Tote, im Jahre 2007 noch 164 Tote und im Jahre 2008 „nur“ noch 50 Tote. Der Rückgang der konfessionell motivierten Übergriffe und Vertreibungen ist vor allem darauf zurückzuführen, dass zahlreiche Stadtviertel von Bagdad und anderen Städten inzwischen ethnisch und konfessionell homogen sind (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 6.10.2008, S. 5). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass diese Zahlen nicht ausschließlich interkonfessionelle Übergriffe gegen Sunniten beinhalten, sondern auch konfessionelle Übergriffe gegen Schiiten und Angehörige anderer Religionsgemeinschaften sowie rein kriminelle Verbrechen und ungezielte terroristische Anschläge, die allein die Destabilisierung der Lage im Irak bezwecken. Vor allem mehrere gegen die schiitische Bevölkerung gerichtete Bombenanschläge forderten hohe Zahlen an Todesopfern, was sich in der Gesamtsumme entsprechend niederschlägt. Ist somit die Anzahl der wegen ihrer Religionszugehörigkeit getöteten Sunniten erheblich niedriger anzusetzen, muss andererseits eine „Dunkelziffer“ nicht in die Zählung eingegangener Fälle hinzugerechnet werden, aber auch eine unbekannte Anzahl ethnisch-religiöser Übergriffe auf Sunniten, die nicht zum Tod des Opfers geführt haben. Nach Darstellungen des US-Verteidigungsministeriums ist die Zahl der Todesopfer unter der irakischen Zivilbevölkerung (Januar 2006 bis August 2008) nach den Erkenntnissen der Multinationalen Streitkräfte seit November 2007 auf unter 500 je Monat, nach zusammengefassten Erkenntnissen der Multinationalen Streitkräfte und der irakischen Behörden seit dem gleichen Monat auf unter 1000 je Monat gefallen. Insgesamt ist festzustellen, dass sich die Lage im August 2008 auf den niedrigsten Stand der sicherheitsrelevanten Vorfälle seit Januar 2006 eingependelt hatte (in der zweiten Hälfte 2006 bis zu 1500 bzw. 3700 Todesopfer je Monat). Auch bei der Entwicklung der Opferzahlen ethnisch-religiöser Konflikte im Zeitraum Januar 2006 bis August 2008 war eine rückläufige Entwicklung insbesondere seit April 2008 erkennbar. Der Tiefpunkt wurde im Juni 2008 erreicht und damit sogar das Niveau von Januar 2006 leicht unterschritten. Verglichen mit dem Vorjahreszeitraum Juni bis September 2007 hat sich die Todesrate in den Vergleichsmonaten 2008 sogar um 77 % verringert (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Irak - Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Februar 2009, S. 5-6 mit graphischen Darstellungen). Auch hier ist zu beachten, dass die entsprechenden Zahlen sämtliche Opfer ethnisch-religiöser Gewalt umfassen, die Zahl der sunnitischen Opfer daher um ein erhebliches geringer anzusetzen ist. Unter Zugrundelegung der geschätzten Verfolgungsdichte von weniger als rd. 0,05 % lässt sich nach Auffassung des Gerichts eine Gruppenverfolgung von Sunniten aus Bagdad und dem Zentralirak zumindest derzeit nicht feststellen. Aufgrund der rückläufigen Tendenz solcher Vorfälle und Übergriffe ist auch für die nähere Zukunft eine Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak nicht zu erwarten. Das erkennende Gericht steht insoweit in Überstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte aus der letzten Zeit (vgl. VG München v. 23.06.2009, Az. M 4 K 08.50005 und M 4 K 08.50041, jeweils juris; VG Ansbach v. 9.2.2009, Az. AN 3 K 07.30791, unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung; VG Ansbach v. 19.2.2009, Az. AN 3 K 08.30380, juris; VG Ansbach v. 13.3.2009, Az. AN 3 K 08.30297, juris; VG Saarland v. 12.8.2008, Az. 2 K 266/08, juris; VG Saarland v. 18.3.2008, Az. 2 K 1078/07). Auch wenn man im Gegensatz zur Auffassung des Gerichts eine Gruppenverfolgung der Sunniten im Irak bejahen würde, droht diese nicht landesweit, d.h. es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG bzw. von § 60 Abs. 1 Satz 4 letzter Halbsatz AufenthG und Art. 8 QualRL. Als inländische Fluchtalternative sieht das Gericht nicht von vornherein die Gebiete, die von der Regionalregierung der Region Kurdistan-Irak (KRG) kontrolliert werden. Es ist gerichtsbekannt, dass nur Personen, die aus diesen Gebieten stammen (d.h. dort geboren sind oder längere Zeit gelebt haben), dorthin ohne größere Schwierigkeiten zurückkehren und sich niederlassen können; für alle anderen Personen ist dies nur unter Einschränkungen und Schwierigkeiten möglich. Für aus dem Zentral-Irak stammende Personen ist daher eine inländische Fluchtalternative in Kurdistan-Irak im allgemeinen - vorbehaltlich einer Prüfung im Einzelfall - zu verneinen. Allerdings besteht für aus Bagdad und dem Zentral-Irak stammende Sunniten eine Fluchtalternative in diesem Gebiet. Zahlreiche irakische Städte bzw. Stadtviertel sind inzwischen konfessionell homogen. Sunniten können vor allem dort einigermaßen sicher vor konfessioneller Verfolgung leben, wo ihre konfessionelle Gruppe in der Mehrheit ist. An diesen Orten kann davon ausgegangen werden, dass sie nicht als Sunniten verfolgt werden. Jedenfalls für die Stadt Bagdad liegen detaillierte Informationen vor, welche Stadtviertel überwiegend schiitisch und welche überwiegend sunnitisch sind. Bei den letzteren kann davon ausgegangen werden, dass Sunniten dort nicht als Sunniten verfolgt werden. Als sunnitisch dominierte Stadtteile können Amariya, Ghazaliyah, Yarmik und Mansur bezeichnet werden (Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration – Irak – vom Februar 2009, S. 15). Daher wäre im Falle des Klägers, selbst wenn man eine Gruppenverfolgung von Sunniten bejahen wollte, eine inländische Fluchtalternative gegeben, da er sich - zwar nicht unbedingt nach Samarra, aber - in einen sunnitisch dominierten Stadtteil Bagdads begeben könnte, in dem er keiner Gruppenverfolgung, allerdings aber der die gesamte Bevölkerung des Irak treffenden Gefahr des ungezielten Terrorismus und der hohen Kriminalität ausgesetzt wäre. Auch das Existenzminimum wäre gesichert, da der Kläger von seiner Familie – wie von ihm in der mündlichen Verhandlung vom 04.08.2009 ausgeführt – aus dem Irak finanziell in Deutschland unterstützt wird, diese also vermögend sein muss. Gründe für eine drohende individuelle politische Verfolgung des Klägers sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger hat insbesondere nicht geltend gemacht, dass er sich in irgendeiner Weise als Sunnit besonders - etwa als politischer Aktivist oder Propagandist - exponiert hätte, und er daher persönlich als Ziel politischer Verfolgung durch Schiiten gefährdet zu sein. Vielmehr hat er angegeben, sich nie politisch betätigt zu haben. Den vorgetragenen Drohbriefen und der vorgetragene Zerstörung seiner Wohnung mit einem Sprengsatz lag nach seiner eigenen Vermutung der allgemeine Umstand zugrunde, dass er als Sunnit in einem schiitischen Viertel wohnte und man die Sunniten von dort vertreiben wollte. Der vorgetragene Umstand, er gehöre zum selben Stamm wie Saddam Hussein, lässt aufgrund der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen auf keine erhöhte Verfolgungsgefahr schließen, zumal nach der Ausreise des Klägers seine Familie weiterhin in Bagdad lebt und der Kläger für den Zeitraum ab September 2008 keine Bedrohung bzw. Gefährdung seiner Familienmitglieder vorgetragen hat, obwohl er mit ihnen weiterhin in Kontakt steht und sie ihn sogar finanziell in Deutschland unterstützen. Auch der Umstand, dass der Kläger vorträgt, während seiner Militärzeit bis ca. 2002 als Beschützer von Saddam Hussein gearbeitet zu haben, führt zu keiner erhöhten Gefährdung, da eine exponierte Stellung des Klägers weder vorgetragen noch sonst wie erkennbar ist. Aber selbst wenn man von einer individuellen politischen Verfolgung des Klägers ausgehen würde, stünde ihm – wie oben ausgeführt – eine inländische Fluchtalternative in einem sunnitisch dominierten Stadtteil Bagdads offen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung von subsidiärem Abschiebungsschutz. Der Antrag auf Feststellung eines sog. europarechtlichen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG bildet einen eigenständigen, vorrangig vor sonstigen herkunftslandbezogenen ausländerrechtlichen (nationalen) Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu prüfenden Streitgegenstand (vgl. ausführlich BVerwG v. 24.6.2008, Az.: 10 C 43/07, BVerwGE 131, 198 = NVwZ 2008, 1241 = InfAuslR 2008, 474). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen ist, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Die Vorschrift setzt die sich aus Art. 18 i. V. m. Art. 15 Buchst. c QualRL ergebenden Verpflichtungen auf Gewährung eines „subsidiären Schutzstatus“ bzw. „subsidiären Schutzes“ in nationales Recht um. Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie u. a. für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 Buchst. c QualRL nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wofür Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe typische Beispiele sind. Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann überdies landesweit oder regional (z.B. in der Herkunftsregion des Ausländers) bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (ausführlich BVerwG v. 24.6.2008, Az. 10 C 43/07, BVerwGE 131, 198 = NVwZ 2008, 1241 = InfAuslR 2008, 474). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kommt das Gericht vorliegend zu der Überzeugung, dass die derzeitige Situation im Irak nicht bereits die Annahme eines Bürgerkriegs und damit eines landesweit oder auch nur regional (etwa im Großraum Bagdad) bestehenden bewaffneten Konflikts im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu rechtfertigen vermag. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Sicherheitslage im Irak zwar immer noch verheerend. Mehrere ineinander greifende Konflikte überlagern sich: der Kampf der irakischen Regierung und der multinationalen Streitkräfte gegen Aufständische; Terroranschläge zumeist sunnitischer Islamisten gegen die Zivilbevölkerung; konfessionellethnische Auseinandersetzungen zwischen den großen Bevölkerungsgruppen (arabische Sunniten, arabische Schiiten, Kurden), aber auch mit den Minderheiten; Kämpfe zwischen Milizen um Macht und Ressourcen. Mit dem Anschlag vom 22. Juni 2006 auf das schiitische Heiligtum in Samarra und den Vergeltungsaktionen in der Folge näherte sich der Irak offenen, bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen zwischen den Konfessionen. Auch in der Provinz Niniveh (Mosul) ist die Lage durch hohe Gewaltbereitschaft zwischen ethnischen und religiösen Gruppen gekennzeichnet. Die Terrorgruppe al-Quaida hat sich dort einen neuen Rückzugsort geschaffen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 6.10.2008, S. 14). Allerdings hat seit dem Frühjahr 2007 (Beginn der US-amerikanischen Truppenaufstockung) die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Irak deutlich abgenommen. Auch die interkonfessionellen Übergriffe haben seit dem selbstbewussten Durchgreifen der Regierung gegen Milizen ab dem Frühjahr 2008 nachgelassen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 6.10.2008, S. 4). Die landesweiten Provinzwahlen Anfang dieses Jahres sind ebenfalls weitgehend friedlich ohne bewaffnete Auseinandersetzungen und früher übliche Anschläge verlaufen. Das Gericht geht nach den vorliegenden Erkenntnissen deshalb davon aus, dass derzeit weder ein landesweiter noch ein regionaler (in der Herkunftsregion des Klägers) innerstaatlicher oder internationaler bewaffneter Konflikt (mehr) festgestellt werden kann. Hinzu kommt, dass auch die Anschlagszahlen tendenziell rückläufig sind. Die zweifelsohne angespannte Sicherheitslage resultiert vielmehr aus inneren Unruhen und Spannungen wie Tumulten und vereinzelt auftretenden Gewalttaten, die allerdings nicht die Intensität und Dauerhaftigkeit eines Bürgerkrieges aufweisen. Zwar kann sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch eine allgemeine Gefahr, die von einem bewaffneten Konflikt ausgeht, individuell verdichten und damit die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. Art. 15 Buchst. c QualRL erfüllen. Die Gefahr muss zusätzlich infolge „willkürlicher Gewalt“ im Sinne des Art. 15 Buchst. c QualRL drohen. Für die Feststellung der Gefahrendichte können ähnliche Kriterien gelten wie im Bereich des Flüchtlingsrechts für den dort maßgeblichen Begriff der Verfolgungsdichte bei einer Gruppenverfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch davon aus, dass ein innerstaatlicher Konflikt normalerweise nicht eine solche Gefahrendichte hat, dass alle Bewohner des betroffenen Gebiets ernsthaft persönlich betroffen sein werden. Allgemeine Lebensgefahren, die lediglich Folge des bewaffneten Konflikts sind - etwa eine dadurch bedingte Verschlechterung der Versorgungslage - können nicht in die Bemessung der Gefahrendichte einbezogen werden. Vorliegend kann jedenfalls selbst bei Unterstellung eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts im Irak nicht davon ausgegangen werden, dass der den bestehenden Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei ihrer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH v. 17.2.2009, Az. C-465/07, juris). Unter Zugrundelegung der Schätzungen des Iraq Body Count lag die landesweite bzw. regionale Anschlagsdichte für das Jahr 2008 lediglich bei 0,033 % bzw. 0,041 %. Hinzu kommt, dass nach den vorläufigen Schätzungen für das Jahr 2009 die Anschlagsdichte weiter abnehmen wird. Eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Sinne der nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erforderlichen Gefahrendichte ist daher nicht gegeben (ebenso VG München v. 23.06.2009, M 4 K 08.50005 und M 4 K 08.50041, jeweils juris; VG Ansbach v. 9.2.2009, Az. AN 3 K 07.30791, juris; VG Ansbach v. 13.3.2009, Az. AN 3 K 08.30297, juris; VG Saarland v. 24.4.2009, Az. 2 K 285/08, juris; VG Saarland v. 12.8.2008, Az. 2 K 20/08, juris; VG Saarland v. 12.8.2008, Az. 2 K 266/08, juris). Ebenso wenig hat der Kläger besondere in seiner Person liegende, individuelle Umstände vorgetragen, die auf eine erhöhte Gefährdung im Verhältnis zu sonstigen Angehörigen der Zivilbevölkerung schließen lassen, noch sind solche ersichtlich. Wie oben dargestellt, ergibt sich aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen für Angehörige des Stammes der Samaray keine erhöhte Gefährdungslage. Darüber hinaus besteht im vorliegenden Fall bei einem - unterstellten - internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikt eine innerstaatliche Fluchtalternative, wie oben dargelegt. Nach § 60 Abs. 11 AufenthG bestimmt sich die Möglichkeit der Erlangung internen Schutzes im Fall eines geltend gemachten Abschiebungsverbots im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nach Art. 8 QualRL. Nach Art. 8 Abs. 1 QualRL benötigt ein Antragsteller keinen internationalen Schutz, wenn in einem Teil seines Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr besteht, dass er einen ernsthaften Schaden erleidet, und von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Weiter sind nach Art. 8 Abs. 2 QualRL die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung zu berücksichtigen. Bei den persönlichen Umständen ist zu berücksichtigen, aus welcher Herkunftsregion der Antragsteller stammt und ob in dem Gebiet des internen Schutzes jedenfalls sein Existenzminimum gesichert ist (BVerwG v. 24.6.2008, Az. 10 C 43/07, BVerwGE 131, 198 = NVwZ 2008, 1241 = InfAuslR 2008, 474). Für den Kläger besteht eine solche innerstaatliche Schutzalternative; insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Wie ausgeführt ist sein Existenzminimum schon deshalb gesichert, weil seine Familie ihn – nach seinen eigenen An-gaben - sogar vom Irak aus in Deutschland finanziell unterstützt, also vermögend sein muss. Dagegen kann die „Erlasslage“ hinsichtlich der Abschiebung irakischer Staatsangehöriger einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht entgegengehalten werden. Denn die in § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG getroffene Regelung, die Abschiebungsschutz suchende Ausländer im Fall allgemeiner Gefahren auf die Aussetzungen von Abschiebungen durch ausländerbehördliche Erlasse verweist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts richtlinienkonform dahin auszulegen, dass sie nicht die Fälle erfasst, in denen die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach Art. 15 QualRL erfüllt sind (BVerwG v. 24.6.2008, Az.: 10 C 43/07, BVerwGE 131, 198 = NVwZ 2008, 1241 = InfAuslR 2008, 474). Der Abschiebung des Klägers steht auch kein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegen, dessen Feststellung er weiter hilfsweise beantragt. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG sind Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Von der oben dargestellten richtlinienkonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bleibt die vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretene Rechtsauffassung unberührt, dass Ausländer bei der Gewährung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Fall allgemeiner Gefahren grundsätzlich auf eine Regelung durch die oberste Landesbehörde nach § 60a AufenthG verwiesen werden dürfen und bei Fehlen einer solchen Regelung das Bundesamt nur dann zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verpflichtet werden kann, wenn dieses zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke erforderlich ist (BVerwG v. 24.6.2008, Az. 10 C 43/07, BVerwGE 131, 198 = NVwZ 2008, 1241 = InfAuslR 2008, 474). Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat mit Erlass vom 30.03.2009 (Az. II 4-23d 05.05.04-1/04/1) zu Rückführungen in den Irak verfügt, „dass Rückführungen vollziehbar ausreisepflichtiger irakischer Staatsangehöriger – von den bekannten Ausnahmen abgesehen – auch weiterhin nicht möglich“ seien und Duldungen daher bis zum 31. Oktober 2009 verlängert werden könnten. Das Gericht geht daher davon aus, dass die Abschiebung irakischer Staatsangehöriger weiterhin grundsätzlich ausgesetzt bleibt. Damit liegt eine Erlasslage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 3, § 60a AufenthG vor, die dem Kläger derzeit einen wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt. Folglich bedarf der Kläger keines zusätzlichen Schutzes vor der Durchführung der Abschiebung etwa in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Der Kläger ist deswegen auch nicht schutzlos gestellt. Denn sollte der ihm infolge des genannten Erlasses zustehende Abschiebungsschutz nach Rechtskraft dieses Urteils entfallen, so könnte er unter Berufung auf eine - dann noch bestehende - extreme Gefahrenlage jederzeit ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vor dem Bundesamt verlangen. Sonstige individuelle Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vermag das Gericht nicht zu erkennen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, da er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylVfG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der am ….1977 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens. Er reiste am 11.03.2009 über den Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Am 15.03.2009 gab er gegenüber der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt/Main an, er habe am 19.11.2008 den Irak verlassen, weil er Angst um sein Leben gehabt habe. Er habe in einem Viertel in Bagdad gewohnt, welches von Unruhen zwischen religiösen Gruppen geprägt sei. Er habe Anfang November 2008 einen Drohbrief bekommen. Daraufhin sei seine Wohnung durch einen Sprengsatz zerstört worden. Kurz darauf am 10.11.2008 sei sein Sohn entführt worden und er habe 10.000,-- US-Dollar Lösegeld zahlen müssen, um ihn am 14.11.2008 wieder frei zu bekommen. Er habe im Irak als Taxifahrer gearbeitet und ca. 1000,-- US-Dollar im Monat verdient. Er sei weder Mitglied einer politischen Partei, Organisation oder sonstigen Gruppierung gewesen und sei deswegen auch nicht von staatlichen Stellen verfolgt worden. Er sei nach Deutschland gekommen, da er von Freunden und Verwandten gehört habe, dass die Lebenssituation in Deutschland besser als in Bagdad sei. Am 16.03.2009 gab der Kläger – laut Protokoll - gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an, er gehöre dem Stamm der Samaray (im Protokoll: Samorra) an, auch Saddam Hussein habe diesem Stamm angehört. Er habe zwar einen echten irakischen Reisepass, den habe er aber im Irak gelassen und sei mit einem gefälschten chilenischen Pass eingereist. Den Irak habe er am 19.11.2008 verlassen, habe sich dann bis 08.03.2009 in Malaysia/Kuala Lumpur aufgehalten und sei dann von dort über Hongkong in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Von Anfang an habe er geplant nach Deutschland zu kommen. Er habe im Irak in einem Viertel in der Stadtmitte von Bagdad gelebt, die Hälfte der Bewohner seien dort Schiiten, die andere Hälfte Sunniten. Er selbst sei Sunnit. Seine Eltern würden noch an der angegebenen Adresse leben, vier Brüder von ihm seien im Irak, eine Schwester sei im Ausland. Er habe im Irak im Betrieb seines Vaters gearbeitet. Sie hätten eine Schreinerei und ein Kfz-Geschäft gehabt. Er habe Kfz-Mechaniker gelernt. Er habe in Malaysia einen Asylantrag gestellt, aber dann sei er weitergereist. Er habe sich nie politisch betätigt, gehöre aber dem Stamm der Samaray (im Protokoll: Samorra) an und als solcher werde man sowieso schon verfolgt. Er habe einen ersten Drohbrief schon am 15.10.2008 bekommen, er solle den Platz innerhalb von 48 Stunden verlassen, ansonsten würde man ihn töten. Die Begründung hierfür sei, weil sie Sunniten seien, die in einem schiitischen Viertel gewohnt hätten; diese hätten nicht gewollt, dass sie als Sunniten dort leben würden. Er habe die Leute nicht gekannt. Er denke, dass es die Schiiten gewesen seien, die den Drohbrief an ihn geschickt hätten. Er denke, dass sie zur Al-Mahdi-Armee gehörten. Es habe noch einen weiteren Drohbrief von Anfang November 2008 gegeben. Beide hätten den gleichen Inhalt gehabt. Kurz bevor er dann weggefahren sei, habe auch seine Frau einen Drohbrief bekommen, indem er – der Kläger – schon als Toter bezeichnet worden sei. Außerdem sei ungefähr im Januar 2007 sein Laden einmal aufgebrochen und alles ausgeräubert worden. Im Jahre 2007 seien sie daher nach Samorra geflohen, sind aber dann wieder nach Bagdad zurückgekehrt. Mit Bescheid vom 15.04.2009 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Außerdem drohte das Bundesamt dem Kläger die Abschiebung in den Irak an, falls er nicht binnen eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens ausgereist sein sollte. Auf den genauen Inhalt des Bescheids vom 15.04.2009 (Blatt 73 bis 80 der Behördenakte des Bundesamtes) wird Bezug genommen. Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 21.04.2009 zugestellt. Am 05.05.2009 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger trägt vor, er habe in Zeiten von Saddam Hussein als Beschützer (Bodyguard) in Gefolgschaft gearbeitet. Im Irak herrsche nicht nur eine angespannte Sicherheits- und Menschenrechtslage, sondern der Alltag im Irak sei gekennzeichnet durch täglich vorkommende extreme Gewalttaten, Tötungen, Bombenanschläge und vor allem von konfessionellen Machtkämpfen, insbesondere zwischen Sunniten und Schiiten. Dem Kläger drohe nicht nur eine Gruppenverfolgung, sondern auch eine individuelle Verfolgung durch nicht-staatlichen Akteure, hier durch schiitische Al-Mahdi-Milizen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15.04.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG vorliegt, weiter hilfsweise, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 17.06.2009 hat das Gericht den Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, ein Aktenhefter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, ein Aktenhefter der Ausländerbehörde sowie die Erkenntnisquellen, auf die das Gericht die Beteiligten zuvor hingewiesen hatte.