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Beschluss

2 L 1787/23.GI.A

VG Gießen 2. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2023:0908.2L1787.23.GI.A.00
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Leitsätze
Es ist nicht davon auszugehen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in der Republik Österreich systemische Schwachstellen im Sinne vom Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO aufweisen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist nicht davon auszugehen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in der Republik Österreich systemische Schwachstellen im Sinne vom Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO aufweisen. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers vom 19.07.2023, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (Az.: 2 K 1788/23.GI.A) gegen die in dem Bescheid vom 21.06.2023 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Österreich anzuordnen, über den die Vorsitzende als Einzelrichterin zu entscheiden hat (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG), ist zulässig, insbesondere wurde er fristgerecht innerhalb der Wochenfrist (§ 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG) nach Bekanntgabe des Bescheids gestellt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG auch im Übrigen statthaft, da der erhobenen Anfechtungsklage kraft Gesetzes (§ 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antrag ist jedoch unbegründet, denn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung überwiegt gegenüber dem Interesse des Antragstellers, einstweilen vom Vollzug der Abschiebungsanordnung verschont zu bleiben (Aussetzungsinteresse). Vielmehr erweist sich die angegriffene Abschiebungsanordnung nach Österreich als voraussichtlich rechtmäßig. Das Gericht trifft im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene, originäre Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung aufgrund der sich ihm im Zeitpunkt seiner Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) darbietenden Sach- und Rechtslage. Das Gericht hat dabei das Aussetzungsinteresse der Antragstellerseite einerseits und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts andererseits unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gegeneinander abzuwägen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel abzulehnen, wenn die im Eilverfahren gebotene und allein mögliche summarische Prüfung des Sachstands ergibt, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich erfolglos bleiben wird; ergibt die Überprüfung hingegen, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolgreich sein wird, so überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse der Antragstellerseite. Erweisen sich die Erfolgsaussichten als offen, so ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. Vorliegend ergibt die summarische Überprüfung des Sachstandes, dass die Antragstellerseite mit der erhobenen Anfechtungsklage voraussichtlich unterliegen wird, weil die Abschiebungsordnung in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids sich als rechtmäßig darstellt. Sie beruht auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG; danach ordnet das Bundesamt bei Unzulässigkeit des Asylantrags die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Wie vom Bundesamt im Ergebnis zutreffend mit Bescheid vom 21.06.2023 festgestellt, ist Österreich für das Asylverfahren des Antragstellers zuständig. Dies ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (im Folgenden: Dublin III-VO). Wird danach auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß der beiden in Art. 22 Abs. 3 Dublin III-VO genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 (EURODAC-VO) festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig. So liegt es hier. Der Antragsteller hat zum einen in seiner Anhörung zur Zulässigkeit des gestellten Asylantrags vom 12.05.2023 selbst angegeben, dass er über Österreich nach Deutschland eingereist ist. Überdies wurden dem Antragsteller an der Grenze zu Österreich am 01.05.2023 Fingerabdrücke abgenommen (Eurodac-Nr. AT12949xxxx-xxxxxxxx). Die Ziffer „1“ nach der Länderkennung deutet darauf hin, dass dem Antragsteller in Österreich nicht nur Fingerabdrücke abgenommen wurden, sondern er dort auch einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (vgl. Art. 24 Abs. 4, Art. 9 Abs. 1 EURODAC-VO). Doch selbst wenn der Antragsteller, wie er vorträgt, diesen Antrag nur unter Zwang oder gar nicht gestellt hätte, wäre Österreich nach den Bestimmungen des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers zuständig, weil der Eurodac-Treffer jedenfalls die illegale Einreise des Antragstellers belegt. Österreich ist daher gemäß Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO verpflichtet, den Antragsteller zu übernehmen und seinen Asylantrag dort zu prüfen. Dem innerhalb der in Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO genannten Fristen gestellten Übernahmeersuchen des Bundesamtes vom 19.06.2023 hat Österreich mit Schreiben vom selben Tag zugestimmt. Die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO ist noch nicht abgelaufen. Diese beginnt mit der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch den ersuchten Mitgliedsstaat (erste Variante) oder der Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat (zweite Variante). Vorliegend war zunächst die erste Variante einschlägig. Da der Antragsteller innerhalb der laufenden sechsmonatigen Überstellungsfrist am 19.07.2023 den vorliegenden Eilantrag gestellt hat, ist ein Übergang auf die zweite Variante erfolgt. Die Überstellungsfrist beginnt daher mit dem heutigen Beschlussdatum erneut zu laufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.08.2016 - 1 C 6.16 -, Rdnr. 14, juris). Die Abschiebung nach Österreich kann gemäß § 34a Abs. 1 AsylG auch durchgeführt werden. Anhaltspunkte für eine vorrangige Zuständigkeit der Antragsgegnerin liegen nicht vor. Ein anderer zuständiger Mitgliedstaat als Österreich lässt sich nach den Kriterien der Dublin III-VO nicht bestimmen. Eine solche Zuständigkeit ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die Schwester des Antragstellers und deren Ehemann ebenfalls in Deutschland Asylanträge gestellt haben. Denn da der Antragsteller nicht mehr minderjährig ist, sind seine Schwester und sein Schwager schon nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Buchstabe g) Dublin III-VO anzusehen, sodass die Voraussetzungen für eine Durchführung der Asylverfahren in Deutschland (Art. 9, 10, 11 Dublin III-VO) nicht vorliegen können. Eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin ergibt sich schließlich nicht aus Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO. Danach wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig, wenn es sich aufgrund systemischer Schwachstellen des Asylsystems in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechte-Charta (GRC) mit sich bringen, als unmöglich erweist, den Antragsteller dorthin zu überstellen. Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung und dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens gilt zwischen den Mitgliedstaaten die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und der GRC entspricht (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-173/17 –, Rdnr 82, juris). Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Hierbei ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen. Die Vermutung ist danach nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen des zuständigen Mitgliedstaates widerlegt. An die Feststellung systemischer Schwachstellen sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Systemische Schwachstellen erreichen erst dann die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, Rdnr. 92, juris). Dies zugrunde gelegt ist nicht davon auszugehen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in der Republik Österreich unter derartigen systemischen Mängeln leiden. Auch wenn in bestimmten Bereichen noch Schwächen vorhanden sind und die Lebensbedingungen in Österreich für Asylbewerber schwieriger sein mögen als in Deutschland, führen diese Umstände nicht zur Mangelhaftigkeit des Gesamtsystems (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.2019 – 1 C 16.18 –, Rdnr. 37; VG Berlin, Beschluss vom 13.06.2023 – 39 L 299/23 A –, Rdnr. 22; VG Würzburg, Beschluss vom 06.06.2023 – W 1 K 22.50348 –, Rdnr. 32; VG München, Beschluss vom 25.05.2023 – M 19 S 23.50285 –, Rdnr. 23; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 03.05.2023 – B 8 K 22.50229 –, Rdnr. 41; alle mit weiteren Nachweisen, alle juris). Dem Gericht liegen keine Erkenntnisse vor, etwa aus Medien, öffentlich zugänglichen Quellen, Berichten des Auswärtigen Amtes oder internationaler Organisationen wie dem UNHCR oder Amnesty International, die anderslautende Anhaltspunkte bieten könnten. Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO notwendig machen könnten, liegen ebenfalls nicht vor. Die Ausübung des Selbsteintrittsrechts steht grundsätzlich im Ermessen der Mitgliedstaaten (sog. Ermessensklausel, vgl. EuGH, Urteil vom 16.02.2017 – C-578/16 PPU –, Rdnr. 88, juris). Zwar kann sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ein Mitgliedstaat seiner Verantwortlichkeit für eine Grundrechtsverletzung infolge der Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat nicht unter Verweis auf dessen Zuständigkeit entziehen, wenn er die Befugnis zum Selbsteintritt – hier nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung – besitzt, von dieser Möglichkeit aber trotz der ernsthaften Gefahr einer Grundrechtsverletzung keinen Gebrauch macht (EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – 30696/09 –, Rdnr. 340, juris). Eine Pflicht zum Selbsteintritt kann aber nur dann angenommen werden, wenn sich das dem Mitgliedstaat eingeräumte Ermessen derart verdichtet hat, dass jede andere Entscheidung unvertretbar wäre (sog. Ermessensreduktion auf null), weil außergewöhnliche humanitäre, familiäre oder krankheitsbedingte Gründe vorliegen, die nach Maßgabe der Werteordnung der Grundrechte einen Selbsteintritt erfordern (VG Trier, Urteil vom 28.09.2022 – 7 K 1706/22.TR –, Rdnr. 62; VG Würzburg, Beschluss vom 16.04.2019 – W 10 S 19.50280 –, Rdnr. 34; beide juris). Solche außergewöhnlichen Umstände sind hier weder ersichtlich noch vorgetragen. Insbesondere reichen die hiesigen familiären Bindungen des Antragstellers für die Begründung eines solchen Erfordernisses ebenso wenig aus wie die vorgebrachte Reiseunfähigkeit des Antragstellers oder die Sehbehinderung seines Schwagers, wobei für beides bislang keine Belege vorliegen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird im Übrigen vollumfänglich auf die Tatsachenfeststellungen und die zutreffenden Gründe des streitgegenständlichen Bescheides der Antragsgegnerin verwiesen (§ 77 Abs. 3 AsylG). Als Unterlegener hat der Antragsteller die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).