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Urteil

2 E 32824/95.A(4)

VG Gießen 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:1997:1212.2E32824.95.A4.0A
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Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Verpflichtungsklage mit dem Ziel, die Beklagte zur Durchführung eines weiteren (Asyl-) Verfahrens zu verpflichten, zulässig (vgl. VG Gießen vom 23.02.1995, 7 E 33612/94 m.w.Nachw.). Die Klage ist indes nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 1. Die auf die Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gerichtete Klage der Klägerin ist unbegründet, weil der Klägerin kein Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zusteht (§ 71 Abs. 1 S. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG), so daß sich der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 04.10.1995 als rechtmäßig erweist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Da sich der Bescheid vom 04.10.1995 sowohl im Bescheidtenor als auch in seinen Gründen ausschließlich mit der Frage beschäftigt, ob zugunsten der Klägerin ein neues Asylverfahren durchzuführen sei, kam trotz des teilweisen Obsiegens der Klägerin (siehe dazu unten 2.) eine teilweise Aufhebung des Bescheids nicht in Betracht. Die in § 71 AsylVfG für den Folgeantrag geregelten Beschränkungen beziehen sich nach Auffassung des Gerichts nur auf die Geltendmachung eines Asylanspruchs im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG und des Abschiebungsschutzes gemäß § 51 Abs. 1 AuslG. § 71 Abs. 1 S. 1 AsylVfG definiert den Folgeantrag nämlich als einen Asylantrag, der von einem Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages gestellt wird. Mit der Verwendung des Begriffs "Asylantrag" verweist der Gesetzgeber auf die Legaldefinition des § 13 AsylVfG, wonach ein Asylantrag vorliegt, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen läßt, daß er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung oder Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG sucht (§ 13 Abs. 1 AsylVfG). Zugleich wird klargestellt, daß mit jedem Asylantrag sowohl die Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen als auch die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt wird (§ 13 Abs. 2 AsylVfG). Folgerichtig liegt ein Asylantrag immer dann vor, wenn ein Begehren den in § 13 Abs. 1 AsylVfG normierten Voraussetzungen entspricht, unabhängig davon, ob ein Ausländer zuvor schon einmal einen oder mehrere solcher Anträge gestellt hat. Für die Regelung des § 71 AsylVfG bedeutet dies einerseits, daß nur ein als Asylantrag im Sinne des § 13 AsylVfG einzustufendes Begehren ein Folgeantrag sein kann, andererseits, daß auch ein Folgeantrag ein Asylantrag im Sinne des Asylverfahrensgesetzes ist. Hieraus folgt zugleich, daß die in § 71 Abs. 1 S. 1 AsylVfG normierten Beschränkungen nur für diejenigen rechtlichen und tatsächlichen Prüfungen gelten können, die von dem Asylantrag erfaßt sind. Soweit die Klägerin beantragt hat, die Beklagte zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zu verpflichten, begehrt sie folgerichtig die Durchführung eines weiteren Prüfungsverfahrens im Hinblick auf die von ihr angestrebte Asylanerkennung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG sowie der Gewährung von Abschiebungsschutz im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG. Insoweit muß ihr Begehren jedoch ohne Erfolg bleiben, denn die Klägerin hat nicht gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG glaubhaft und substantiiert vorgetragen, daß sich die der Ablehnung ihres ersten Asylbegehrens zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu ihren Gunsten geändert hätte, neue Beweismittel vorlägen oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben seien. Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Verfolgungsfurcht hat sie sich in ihrem Asylfolgeantrag nämlich lediglich auf ihre Ausführungen aus dem Asylerstverfahren berufen. Damit hat sie weder neue Gründe im Sinne von § 51 Abs. 1 VwVfG geltend gemacht noch zu den in § 51 Abs. 2 und Abs. 3 VwVfG normierten besonderen Voraussetzungen Nachvollziehbares vorgetragen. Insoweit hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge also zu Recht die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt. 2. Die Beklagte ist jedoch verpflichtet, hinsichtlich der Prüfung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG ein (erneutes) Verfahren durchzuführen, so daß das mit dem Hauptantrag der Klägerin verfolgte Begehren insoweit Erfolg hat (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Diesem teilweisen Erfolg des Klagebegehrens der Klägerin steht zunächst nicht entgegen, daß das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nicht für die Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG zuständig wäre, wie es von einem großen Teil der Rechtsprechung vertreten wird (vgl. BayVGH vom 03.05.1995, 11 AE 95.32300, ZAR 1995, 135; Hamburgisches OVG vom 24.10.1994, Bs IV 183/94; OVG Schleswig-Holstein vom 17.03.1993, 4 M 18/93, InfAuslR 1993, 279). Wie bereits oben unter 1. dargelegt, handelt es sich bei einem Folgeantrag um einen Asylantrag im Sinne von § 13 Abs. 1 AsylVfG, wenn er den dort normierten Voraussetzungen entspricht. Damit unterfällt er der Regelung des § 24 Abs. 2 AsylVfG, wonach die Stellung eines Asylantrages zugleich die Zuständigkeit des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zur Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG eröffnet. Der gegenteiligen Meinung liegt dagegen die (unausgesprochene) Ansicht zugrunde, ein Folgeantrag gemäß § 71 AsylVfG sei kein Asylantrag im eigentlichen Sinne, sondern werde erst bei Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zu einem solchen. Diese Auffassung findet indes keine Stütze im Gesetz, wie sich zunächst schon aus dem Wortlaut des § 71 Abs. 1 S. 1 AsylVfG ergibt, der den Folgeantrag als einen nach Abschluß eines ersten Asylverfahrens gestellten weiteren Asylantrag definiert. Weder dem Wortlaut noch der Systematik des Asylverfahrensgesetzes läßt sich entnehmen, daß der im Gesetzestext wiederholt verwendete Begriff des Asylantrages je nach Regelungsgehalt der Norm unterschiedlich interpretiert werden müßte. Die These, ein Folgeantrag sei jedenfalls kein Asylantrag im Sinne von § 24 Abs. 2 AsylVfG (Hamburgisches OVG vom 24.10.1994, Bs IV 183/94) widerspricht deshalb klar dem Gesetz. Die Regelung von § 5 Abs. 1 i.V.m. § 24 Abs. 2 AsylVfG macht vielmehr deutlich, daß für die Zuständigkeit des Bundesamtes, über Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG zu entscheiden, allein die Stellung eines Asylantrages erforderlich ist; ab diesem Zeitpunkt wird die ausländerrechtliche Entscheidung Gegenstand der Prüfungskompetenz des Bundesamtes, um die Einheitlichkeit des gesamten Verfahrens sicherzustellen. Dies war letztlich auch Zweck der Asylverfahrensnovelle vom 26.06.1992, denn durch die Zuständigkeitskonzentration zugunsten des Bundesamtes sollte eine Beschleunigung des gesamten Verfahrens erreicht werden (vgl. BT-Dr. 12/2062). So heißt es in den Materialien zur Neufassung des Asylverfahrensgesetzes vom Juni 1992 etwa, es sei erforderlich, alle legislatorischen und administrativen Möglichkeiten zur Verfahrensbeschleunigung auszuschöpfen, was u.a. auch die Verlagerung bestimmter asyl- und ausländerrechtlicher Zuständigkeiten von den Ausländerbehörden der Länder auf das Bundesamt erfordere (BT-Dr. 12/2062, S. 1). Weiter heißt es dort, der Bund müsse die Voraussetzungen dafür schaffen, daß über Anträge unter Berücksichtigung der Zuständigkeitsverlagerung aus den bisher den Ausländerbehörden zukommenden Aufgaben einheitlich bis hin zur Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung innerhalb eines Zeitraums von längstens zwei Wochen entschieden werde (BT-Dr., a.a.O., S. 26). Konsequenterweise heißt es in der Anmerkung zu § 24 Abs. 2, diese Norm sei eine Folgerung aus der Zielvorstellung "Aufgabenverlagerung auf das Bundesamt" (BT-Dr., a.a.O., S. 32). Auch andere Normen im Asylverfahrensgesetz machen klar, daß der Gesetzgeber die Entscheidung über Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG auch im Folgeantragsverfahren regelmäßig im Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes gesehen hat: So enthält die Übergangsregelung des § 87 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 AsylVfG die einzige Ausnahme hierzu, nämlich für die Fälle, in denen das (erste) Asylverfahren vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bestandskräftig abgeschlossen war. Schon der Umkehrschluß aus dieser Bestimmung zeigt, daß in allen anderen Fällen die Zuständigkeit des Bundesamtes zur Entscheidung über Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gegeben sein muß. Insbesondere würde sich die Verwendung des Wortes "nur" in dieser Bestimmung nicht erschließen, wenn der Gesetzgeber davon ausgegangen wäre, daß eine Zuständigkeit des Bundesamtes für ausländerrechtliche Entscheidungen auch in allen anderen Fällen nur dann gegeben sein sollte, wenn ein erneutes Asylverfahren durchgeführt werden würde. Nebenbei bemerkt hat der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (vom 17.03.1993, 4 M 18/93, InfAuslR 1993, 279), auf die die späteren Entscheidungen des Bayerischen VGH (vom 03.05.1995, 11 AE 95.32300, ZAR 1995, 135) sowie des Hamburgischen OVG (vom 24.10.1994, Bs IV 183/94) zurückgehen, offenbar ein Fall des § 87 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 AsylVfG zugrunde gelegen, ohne daß das OVG diese Bestimmung mit nur einem Wort erwähnt hätte; an einer Stelle der Entscheidung heißt es nämlich wörtlich: "Sofern - wie hier und in allen anderen Asylverfahren, die vor Inkrafttreten des AsylVfG 1992 abgeschlossen worden sind - keine Entscheidung des Bundesamtes über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen getroffen worden ist, hat die Ausländerbehörde somit deren Vorliegen in eigener Zuständigkeit ohne Bindung zu prüfen" (InfAuslR 1993, 279 ). Die den abweichenden Meinungen zugrundeliegende Ansicht, eine Prüfungskompetenz des Bundesamtes im Hinblick auf § 53 AuslG könne erst bei Durchführung eines weiteren Asylverfahrens eröffnet werden, widerspricht auch den übrigen im Asylverfahrensgesetz verwendeten Grundlagenbegriffen: § 5 Abs. 1 AsylVfG unterscheidet explizit zwischen der Entscheidung über den Asylantrag einerseits (S. 1) und ausländerrechtlichen Maßnahmen und Entscheidungen andererseits (S. 2). Damit macht das Gesetz deutlich, daß der Begriff des Asylverfahrens im engeren Sinne nicht mehr und nicht weniger beinhaltet als die Prüfung von politischen Verfolgungsgründen gemäß Art. 16a GG und § 51 Abs. 1 AuslG. Deshalb kann sich die in § 71 Abs. 1 S. 1 AsylVfG geregelte Beschränkung auch nur auf diesen Prüfungsteil beziehen. Das macht auch im Hinblick auf den durch Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG gebotenen effektiven Schutz des Ausländers vor einer menschenrechtswidrigen Abschiebung Sinn (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.02.1997, 25 A 3389/95). Weiterhin zeigt die Regelung in § 71 Abs. 4 AsylVfG, daß der Gesetzgeber von einer Zuständigkeit des Bundesamtes, auch über den ausländerrechtlichen Teil des Verfahrens zu entscheiden, ausgegangen ist. Die Verweisung auf § 34 AsylVfG belegt die Zuständigkeit des Bundesamtes, eine Abschiebungsandrohung auch im Folgeantragsverfahren zu erlassen; gemäß § 50 Abs. 3 S. 2 AuslG muß vor deren Erlaß aber regelmäßig das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG geprüft werden. Auch die Regelung in § 71 Abs. 5 S. 1 AsylVfG spricht nicht gegen diese Sichtweise, denn die Bestimmung regelt lediglich die Fälle, in denen es einer erneuten Abschiebungsandrohung für den Vollzug der Abschiebung nicht bedarf; verboten bzw. der Zuständigkeit des Bundesamtes generell entzogen ist diese Entscheidung damit aber keineswegs (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.02.1997, 25 A 3389/95). Warum aber dem Bundesamt kraft unmißverständlicher gesetzlicher Regelung einerseits der Erlaß der Abschiebungsandrohung obliegen soll, nicht dagegen andererseits die Entscheidung über Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG, ist - insbesondere auch im Hinblick auf die mit der Gesetzesnovelle beabsichtigte Zuständigkeitskonzentration beim Bundesamt - nicht nachzuvollziehen. Letztendlich hat der Gesetzgeber durch die eindeutige Formulierung des § 24 Abs. 2 AsylVfG als Regel sowie des § 87 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 AsylVfG als Ausnahme deutlich gemacht, daß bei Vorliegen eines Asylantrages - gleichgültig, ob es sich um den ersten, zweiten oder dritten handelt - regelmäßig die Zuständigkeit des Bundesamtes auch für Entscheidungen über § 53 AuslG begründet sein soll (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.02.1997, 25 A 3389/95; Marx, Kommentar zum AsylVfG, 3. Aufl., § 71 Rdnr. 14; GK-AsylVfG, § 71 Rdnr. 132 und Rdnr. 149, 149.1), und zwar unabhängig davon, ob sich das Bundesamt bereits in dem Erstverfahren mit dieser Frage befaßt hatte oder nicht, denn insoweit macht das Gesetz keinen Unterschied. Die Prüfung, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, unterliegt folgerichtig zwar nicht den in § 71 AsylVfG normierten Beschränkungen, jedoch in all jenen Fällen, in denen im Erstverfahren bereits eine Entscheidung über § 53 AuslG getroffen wurde, denjenigen des § 51 VwVfG, welcher hier gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG unmittelbar zur Anwendung kommt. Ein solcher Fall ist hier gegeben; zwar hatte das Bundesamt im Erstverfahren der Klägerin (wegen der damals geltenden - alten - Rechtslage korrekterweise) nicht über § 53 AuslG entschieden, wohl aber das Verwaltungsgericht Wiesbaden - wenn auch fälschlicherweise - auf den entsprechenden von der Klägerin gestellten Antrag hin in dem klageabweisenden Urteil erster Instanz. Das Gericht ist deshalb der Auffassung, daß die Berufung der Klägerin auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen in ihrem Folgeverfahren genauso behandelt werden muß, als ob bereits das Bundesamt in dem Erstverfahren mit dieser Frage befaßt gewesen wäre. Die Klägerin hatte die Abschiebungshindernisse durch ihren in der mündlichen Verhandlung im Erstverfahren gestellten Antrag zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, und darüber hat das Gericht eine sachliche Entscheidung getroffen (und nicht etwa die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen). Die Voraussetzungen des § 51 VwVfG liegen im Falle der Klägerin hinsichtlich § 53 AuslG vor. In ihrem Asylfolgeantrag vom 03.06.1994, mit dem sie zugleich die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 AuslG begehrt hat, hat sie sich durch ihre Bezugnahme auf das Gutachten der Stiftung INLIA vom 12.10.1993 auf eine neues Beweismittel gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG berufen, das auch geeignet ist, eine ihr günstigere Entscheidung im Hinblick auf § 53 AuslG herbeizuführen. In dem Gutachten vom 12.10.1993 wird stellvertretend für die Situation der Christen in Syrien über Einzelschicksale berichtet; u.a. ist hieraus die Schlußfolgerung möglich, daß eine alte und schwerkranke Frau wie die Klägerin, die in Syrien über keinerlei soziale Kontakte (mehr) verfügt, dort in eine existentielle Notlage geraten würde. Deshalb könnte eventuell ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für die Klägerin festzustellen sein. Auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 VwVfG liegen hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten neuen Beweismittels vor. Zwar stammt das Gutachten vom Oktober 1993, also einem Zeitpunkt, zu dem über die Klage im Erstverfahren schon erstinstanzlich negativ entschieden worden war, zu dem aber noch das Berufungszulassungsverfahren beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof schwebte. Angesichts der in § 78 Abs. 3 AsylVfG geregelten beschränkten Berufungszulassungsgründe konnte die Klägerin die Existenz des neuen Gutachtens erst mit Erfolg für sich geltend machen, als der Hessische Verwaltungsgerichtshof ihren Berufungszulassungsantrag rechtskräftig abgelehnt hatte. Im Rahmen des Berufungszulassungsverfahrens hätte das neue Beweismittel der Klägerin unter keinem der in § 78 Abs. 3 AsylVfG genannten Gesichtspunkte helfen können und wäre von vorneherein unberücksichtigt geblieben. Anders hätte es nur ausgesehen, wenn der Berufungszulassungsantrag der Klägerin Erfolg gehabt hätte und es zur Eröffnung eines Berufungsverfahrens gekommen wäre. Hieraus ergibt sich zugleich, daß die Klägerin ihren Wiederaufgreifensantrag fristgerecht gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG gestellt hat. Nach dieser Bestimmung ist ein Wiederaufgreifensantrag binnen drei Monaten ab Kenntnisnahme von dem Wiederaufgreifensgrund zu stellen. Diese Frist konnte hier jedoch erst frühestens zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, zu dem - nach Kenntnisnahme von dem neuen Beweismittel - erstmals in rechtlich relevanter Weise eine Bezugnahme auf das neue Beweismittel möglich wurde. Dies konnte hier frühestens der Zeitpunkt sein, zu dem die Klägerin von der ablehnenden Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über ihren Berufungszulassungsantrag erfuhr, mithin im Mai 1994. Angesichts der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG konnte von der Klägerin nicht verlangt werden, nach Kenntnisnahme von dem neuen Beweismittel ihren Berufungszulassungsantrag zurückzunehmen und sogleich einen Folgeantrag beim Bundesamt zu stellen. Das Gericht sieht sich gehindert, hinsichtlich der Frage, ob tatsächlich ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG zugunsten der Klägerin angenommen werden muß, in der Sache durchzuentscheiden. Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist nämlich nicht diese abschließende Frage, sondern - genau wie in dem Folgeverfahren im Sinne von § 71 Abs. 1 AsylVfG - nur die Frage, ob die Beklagte zu Recht nicht oder negativ über das Begehren der Klägerin auf Wiederaufgreifen des Verfahrens auch im Hinblick auf § 53 AuslG entschieden hat. Es ist nämlich kein Grund ersichtlich, warum das Gericht im Hinblick auf § 53 AuslG "durchentscheiden" sollte, nur weil in diesem Fall § 51 VwVfG unmittelbar zur Anwendung kommt, warum es andererseits beim asylrechtlichen Teil der Prüfung wegen § 71 Abs. 1 AsylVfG an einer Durchentscheidung gehindert sein sollte (wie es der ständigen Rechtsprechung der Kammer entspricht, vgl. VG Gießen vom 13.02.1997, 2 E 30226/96, NVwZ-Asylrechtsbeilage 1997, S. 69). Das Argument des hierzu die gegenteilige Auffassung vertretenden OVG Nordrhein-Westfalen (vgl. Urteil vom 24.02.1997, 25 A 3389/95), diese unterschiedliche Behandlung rechtfertige sich wegen der Zweistufigkeit des Folgeverfahrens, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Auch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen bereits einmal über das Vorhandensein von Abschiebungshindernissen entschieden wurde, liegt kraft der gesetzlichen Regelung ein zweistufiges Verfahren vor: Zunächst muß das Bundesamt prüfen, ob die Voraussetzungen des § 51 VwVfG vorliegen, genau wie im Fall des § 71 Abs. 1 S. 1 AsylVfG. Lediglich die dieser Prüfung zugrundeliegenden Rechtsnormen sind unterschiedlich. Hat das Bundesamt dies - zu Unrecht - nicht (ausdrücklich) oder mit negativem Ergebnis getan, so kann das Gericht nur diesen Teil der Entscheidung überprüfen. Die abschließende Entscheidung, ob bei einem durchzuführenden Verfahren ein Abschiebungshindernis tatsächlich vorliegt oder nicht, muß demgegenüber der Entscheidung des Bundesamtes obliegen; andernfalls würde dem Ausländer auch hier eine Instanz genommen. Anders dürfte es allerdings folgerichtig in denjenigen Fällen liegen, in denen das Bundesamt in seiner ablehnenden Entscheidung bereits ausdrücklich das Vorliegen von Abschiebungshindernissen verneint hat; dann wird ein "Durchentscheiden" des Gerichts im Hinblick auf § 53 AuslG die einzig richtige Möglichkeit sein, da der Ausländer mit seiner Klage dann diese Sachentscheidung angreifen würde und müßte. Nach alledem kam, wie aus dem Tenor ersichtlich, nur die auf die Prüfung von § 53 AuslG beschränkte Verpflichtung der Beklagten in Betracht, ein weiteres Verfahren durchzuführen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO und entspricht dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. I. Die 1920 in der Türkei geborene Klägerin ist aramäische Volkszugehörige christlichen Glaubens. Die Klägerin reiste aus Syrien kommend im August 1987 in das Bundesgebiet ein und beantragte im November 1987 ihre Anerkennung als Asylberechtigte; zur Begründung ihres Asylbegehrens trug sie im wesentlichen vor, in Syrien vom Geheimdienst belästigt worden zu sein, weil sowohl ihre Kinder als auch ihr mittlerweile verstorbener Ehemann Mitglieder der assyrischen Organisation gewesen seien. Ihr Ehemann sei deswegen auch wiederholt inhaftiert und gefoltert worden; letztendlich sei ihr Ehemann an den Folgen der Folter verstorben. Im April 1989 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag der Klägerin ab. Die hiergegen gerichtete Klage der Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden blieb ohne Erfolg; in dem Urteil vom 23.09.1993 (Az.: II E 5772/89) hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden auf Antrag der Klägerin auch zu der Frage Stellung genommen, ob Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG für die Klägerin vorliegen und diese Frage verneint. Den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 22.04.1994 (Az.: 10 UZ 3034/93) abgelehnt. Mit Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 03.06.1994 hat die Klägerin beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erneut beantragt, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen der §§ 51, 53 AuslG vorlägen. Zur Begründung dieses Begehrens nahm sie Bezug auf den Vortrag im ersten Asylverfahren und führte weiterhin aus, nach Abschluß des Asylverfahrens der Klägerin sei eine neue Sachlage eingetreten, weil mittlerweile ein neues Gutachten der niederländischen Stiftung INLIA vom Oktober 1993 vorliege. Aus diesem Gutachten ergebe sich unter anderem, daß es für eine alleinstehende christliche Frau bei einer Rückkehr nach Syrien unmöglich sei, dort ohne familiäre Bindungen ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern. Die Klägerin legte zusammen mit ihrem Asylantrag einen Auszug des von ihr in Bezug genommenen Gutachtens vor. Mit Bescheid vom 04.10.1995 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab und führte zur Begründung dieser Entscheidung aus, das erneute Vorbringen der Klägerin enthalte keine Anhaltspunkte dafür, daß ihr bei einer Rückkehr nach Syrien nunmehr politische Verfolgungsmaßnahmen drohen könnten. Gegen diesen, ihrer Prozeßbevollmächtigten am 11.10.1995 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 16.10.1995 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, die Ausführungen in dem ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge würden die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht rechtfertigen; die Klägerin habe im Folgeverfahren die Stellungnahme der Stiftung INLIA vorgelegt, aus der sich ergebe, daß ihr als alleinstehender Frau bei einer Rückkehr nach Syrien eine existentielle Notlage drohe. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, daß die Klägerin schwer an Krebs erkrankt sei. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 04.10.1995 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ein weiteres (Asyl-) Verfahren durchzuführen, hilfsweise, unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 04.10.1995 die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich auf ihre angefochtene Entscheidung. Zur ergänzenden Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (2 Hefter) sowie der Ausländerbehörde (1 Hefter) Bezug genommen. Diese Akten waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die Erkenntnisquellen, auf die das Gericht die Beteiligten hingewiesen hat. Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 12.12.1997 informatorisch angehört, insbesondere zu den Familienverhältnissen hier und in Syrien. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Verhandlungsniederschrift verwiesen.