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Beschluss

2 G 182/98

VG Gießen 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:1998:1208.2G182.98.0A
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Leitsätze
Maßgeblich für die Frage, wer zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen werden darf, ist lediglich das öffentliche Recht (vgl. BVerwG, 20.09.1974 - VI C 32.72 -, BVerwGE 47, 49). Im Erschließungsbeitragsrecht kann eine Ablösungsvereinbarung das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht bei endgültiger Fertigstellung der Anlage nur dann hindern, wenn durch tatsächliche Zahlung auf einen wirksamen Ablösungsvertrag die Ablösungswirkung eingetreten ist (vgl. BVerwG, 01.12.1989, - 8 C 44.88 -, BVerwGE 84, 183).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Maßgeblich für die Frage, wer zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen werden darf, ist lediglich das öffentliche Recht (vgl. BVerwG, 20.09.1974 - VI C 32.72 -, BVerwGE 47, 49). Im Erschließungsbeitragsrecht kann eine Ablösungsvereinbarung das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht bei endgültiger Fertigstellung der Anlage nur dann hindern, wenn durch tatsächliche Zahlung auf einen wirksamen Ablösungsvertrag die Ablösungswirkung eingetreten ist (vgl. BVerwG, 01.12.1989, - 8 C 44.88 -, BVerwGE 84, 183). Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Heranziehungsbescheid der Antragsgegnerin vom 02.09.1997 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 30.12.1997 anzuordnen, ist zulässig, insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO liegen vor, nachdem die Antragsgegnerin den Aussetzungsantrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 4 S. 1 VwGO mit Schreiben vom 16.09.1997, zur Post gegeben am 02.10.1997, abgelehnt hat. In der Sache führt der Antrag nicht zum Erfolg. Widerspruch und Anfechtungsklage haben grundsätzlich gem. § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 80 Abs. 2 VwGO vor. Eine solche Ausnahme ist vorliegend gegeben, da die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag eine Forderung von öffentlichen Abgaben im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darstellt. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs anordnen, wobei mangels anderer gesetzlicher Entscheidungskriterien auf den in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO enthaltenen Maßstab zurückgegriffen wird (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 11. Auflage, § 80 Rdnr. 116 und 157; VGH Baden-Württemberg, 08.01.1990 - 2 S 3193/89 -; BVerwG, 30.03.1973 - VII C 100.72 -). Danach soll bei öffentlichen Abgaben die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Pflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte bewirken würde. Ernstliche Zweifel bestehen, wenn die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides derart überwiegen, daß der Erfolg des Rechtsmittelführers in einem Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen, nicht bereits dann, wenn der Erfolg ebenso wahrscheinlich ist. Die Heranziehung des Antragstellers zu einem Erschließungsbeitrag findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 127 ff. BauGB i.V.m. der Erschließungsbeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 12.11.1991, zuletzt geändert am 11.11.1993 (im folgenden: EBS). Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der EBS ergeben sich weder in formeller noch in materieller Hinsicht Bedenken. Solche macht der Antragsteller auch nicht geltend. Ebensowenig unterliegt Bedenken, daß der Antragsteller durch Verwaltungsakt zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen wurde. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die Antragsgegnerin nicht auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Es handelt sich nämlich bei der Geltendmachung von Erschließungsbeiträgen um die Anforderung öffentlicher Abgaben, was ohne weiteres dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist und damit der Antragsgegnerin den Weg zu den Handlungsformen des öffentlichen Rechts eröffnet hat. Auch wenn der Antragsteller die Ansicht vertritt, der Grundstückskaufvertrag vom 01.11.1978 stelle lediglich den Vollzug des Tausches dar, der in dem Vertrag vom 31.07.1987 mit den Eltern des Antragstellers vereinbart worden sei, so daß sich die Beitragspflicht für den Antragsteller lediglich als eine zivilrechtliche Schuld(mit) übernahme darstelle, hindert dies nicht die Annahme einer öffentlich-rechtlichen Beziehung zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin. Maßgeblich ist hier § 134 Abs. 1 S. 1 BauGB. Danach ist beitragspflichtig derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Beachtlich ist desweiteren, daß die Beitragspflicht als öffentliche und nicht als privatrechtliche Last auf dem Grundstück ruht (§ 134 Abs. 2 BauGB), so daß kein Raum für privatrechtliche Konstruktionen verbleibt. Auch die vom Antragsteller erwähnte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, 20.09.1974 - IV C 32.72 -, BVerwGE 47, 49) gibt für seine Ansicht nichts her, wird doch dort auf Seite 50 der amtlichen Sammlung ausdrücklich klargestellt, daß in dem dort behandelten Verfahren Fragen der zivilrechtlichen (Gesamt-) Rechtsnachfolge oder sonstiger privat-rechtlicher Vereinbarungen gerade keine Rolle spielen und maßgeblich für die Frage, wer zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen werden kann, lediglich das öffentliche Recht ist, in diesem Fall die bereits vorerwähnte Vorschrift des § 134 BauGB. Die Antragsgegnerin war auch nicht durch die Regelung in dem Grundstückskaufvertrag vom 31.07.1987, wonach sich die Beteiligten verpflichten, einen Ablösevertrag für alle Erschließungskosten abzuschließen, gehindert, den Erschließungsbeitrag im Bescheidverfahren zu fordern, nachdem die Anlage 1996 endgültig fertiggestellt worden war. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß Grundstückskaufvertrag und die Regelung über die Erschließung im engen Zusammenhang stehen. Gleichwohl sind die Rechtsbeziehungen nicht einheitlich zu bewerten. Während der Grundstückskaufvertrag einen privatrechtlichen Vertrag darstellt, handelt es sich bei Regelungen über die Beitragsablösung um öffentlich-rechtliche Verträge, die allein öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen begründen (vgl. BVerwG, 01.12.1989 - 8 C 44.88 -, BVerwGE 84, 183; Götz, DVBl. 1990, 441, Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 4. Aufl., § 22 Rdnr. 2 m.w.N.). Insofern richtet sich die Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung allein nach öffentlichem Recht, hier nach § 133 Abs. 3 S. 5 BauGB. Danach kann die Gemeinde Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrages im ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen. Ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift jeweils vorlagen, kann in diesem Verfahren offenbleiben, nachdem die Erschließungsanlage endgültig fertiggestellt wurde. Denn eine Ablösungsvereinbarung kann das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht bei endgültiger Fertigstellung der Anlage nur dann hindern, wenn die Ablösungswirkung auch eingetreten ist. Die Ablösungswirkung ihrerseits tritt allerdings nur dann ein, wenn auf einen wirksamen Ablösungsvertrag auch tatsächlich gezahlt wird. Erst wenn die Zahlung erfolgt ist, wird das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht gehindert und es der Gemeinde zudem verwehrt, Nachforderungen zu erheben (BVerwG, 01.12.1989, a.a.O.; Driehaus, a.a.O., § 22 Rdnr. 3 m.w.N.). Fehlt es demgegenüber an der Ablösungswirkung, entsteht demgemäß die Beitragspflicht wie in allen anderen Fällen nach § 133 Abs. 2 S. 1 BauGB. Vorliegend ist die Ablösungswirkung noch nicht eingetreten. Unabhängig davon, daß Zahlungen auf einen derartigen Vertrag bisher nicht geleistet wurden, haben sich die Beteiligten lediglich zum Abschluß eines solchen Vertrages verpflichtet und nicht bereits etwa eine derartige Ablösevereinbarung geschlossen, so daß auch bereits aus diesem Grund die Ablösungswirkung gar nicht eintreten konnte und bisher auch noch nicht eingetreten ist. Ist damit der Erschließungsbeitrag nicht wirksam abgelöst worden, war die Antragsgegnerin auch nicht gehindert, den Erschließungsbeitrag in voller Höhe zu erheben, obwohl - so der Antragsteller - Einigkeit zwischen den Parteien bestanden haben soll darüber, "daß Kosten, welcher Art auch immer, nur in Höhe der Mehrfläche des Grundstücks ... auf den Kläger zukommen sollten". Es kann an dieser Stelle offenbleiben, ob eine derartige "stillschweigende" Vereinbarung tatsächlich bestanden hat und ob eine solche überhaupt rechtlich zulässig gewesen wäre. Vorliegend mangelt es nämlich bereits unstreitig an dem Schriftformerfordernis. § 71 Abs. 2 S. 1 HGO schreibt vor, daß Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, der Schriftform bedürfen. Da es an dieser Voraussetzung fehlt, ist die Vereinbarung für die Antragsgegnerin nicht verbindlich, weil diese Wirksamkeitsvoraussetzung für die Willenserklärung ist (vgl. Driehaus, a.a.O., § 10 Rdnr. 27 m.w.N. in der Rechtspr.). Zwar ist zumindest denkbar, daß die angebliche Vereinbarung einen im Wege eines Verwaltungsaktes ausgesprochenen Vorausverzicht darstellen könnte, der notfalls nicht der Schriftform bedurft hätte und zwar rechtswidrig, aber gleichwohl verbindlich, weil nicht nichtig und lediglich unter den Voraussetzungen des § 130 AO rücknehmbar wäre (vgl. Driehaus, a.a.O., § 10 Rdnrn. 27, 29 m.w.N. in der Rechtspr.; VG Gießen, 09.09.1998 - 2 G 194/98(4) -, ebenfalls m.w.N.). Dafür, daß diese stillschweigende Vereinbarung einen derartigen Vorausverzicht darstellen könnte, ist aber nichts ersichtlich. Der Antragsteller belegt seine Ansicht lediglich spekulativ damit, daß Grunderwerbsteuer und Notarkosten entgegen dem Vertragswortlaut jeweils von der Gemeinde anteilig gezahlt und ein Teil des Kaufpreises "verrechnet" wurde. Daß damit aber auch ein (Teil-) Verzicht ausgesprochen worden sein könnte, der für die Gemeinde verbindlich wäre, weil ihm Verwaltungsaktsqualität zukäme, läßt sich dem nicht entnehmen. Nirgendwo ist dokumentiert, daß die Antragsgegnerin tatsächlich einen derartigen (Teil-) Verzicht durch Verwaltungsakt aussprechen wollte. Auch im übrigen unterliegen die Bescheide keinen durchgreifenden Bedenken; derartige sind auch nicht vorgetragen. Infolgedessen erscheint ein Unterliegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren als überwiegend wahrscheinlich. Der Antrag war daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG, wobei die Kammer ihrer ständigen Rechtsprechung folgend 1/3 des Betrages zugrunde gelegt hat, der von dem Antragsteller tatsächlich angefochten ist.