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Urteil

2 E 2269/99

VG Gießen 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:1999:0921.2E2269.99.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat die Asylanerkennung und die Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für den Kläger vorliegen, zu Unrecht widerrufen. Demgemäß ist der angefochtene Bescheid vom 06.07.1999 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Widerruf gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Zu Unrecht ist das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in dem angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, daß sich die Verhältnisse im Irak seit der Entscheidung zugunsten des Klägers vom Februar 1996 verändert hätten. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen ist die Lage im Irak seit etwa 1991 unverändert geblieben, soweit es diejenigen Verhältnisse betrifft, die für die Beurteilung einer asylrechtlich beachtlichen Verfolgungsgefahr maßgebend sind. Dies gilt ebenso für die Verhältnisse im sogenannten kurdischen Autonomiegebiet nördlich des 36. Breitengrades im Nordirak. So ist die These des Bundesamtes, der irakische Staat übe im Nordirak keine Gebietsgewalt mehr aus, zwar zutreffend, jedoch nicht neu. Diese Situation bestand im Jahr 1996, als die Entscheidung zugunsten des Klägers getroffen wurde, bereits seit mehreren Jahren. So ergibt sich etwa aus dem Gutachten des Deutschen Orient-Instituts an das VG Würzburg vom 23.08.1993, daß bereits damals im kurdischen Autonomiegebiet keine Verfügungsgewalt durch irakische Militärangehörige oder Polizisten bestand. Es gab lediglich Sabotageversuche, einzelne Terrorakte und natürlich die Verurteilung der internationalen Schutzmaßnahmen sowie der freien Wahlen im Nordirak durch das Regime Saddam Husseins. Auch der Lagebericht des Auswärtigen Amtes (im folgenden: AA) vom 30.09.1994 ist insoweit eindeutig. Dort heißt es, daß die Kurden nördlich des 36. Breitengrades de facto Autonomie hätten, der Machtbereich des irakischen Staates sich nicht bis dorthin ausdehne. Auch in seiner Auskunft vom 30.10.1995 an das VG Gelsenkirchen bestätigt das Auswärtige Amt diese Sichtweise und führt ergänzend aus, nunmehr könnten Zugriffe des irakischen Geheimdienstes im Nordirak nicht vollkommen ausgeschlossen werden. Auch von einer Veränderung der Situation im Zentralirak kann keine Rede sein. Die vorliegenden Erkenntnisquellen sagen eindeutig, daß die politische und die wirtschaftliche Lage dort im wesentlichen unverändert geblieben ist; allenfalls kann gar eine Verschlimmerung der Situation festgestellt werden (vgl. nur AA, Lagebericht vom 27.01.1999; Bundesamt für Flüchtlinge Bern vom 01.02.1996; amnesty international, Bericht vom 17.11.1994). Auch die Behauptung des Bundesamtes, nunmehr gäbe es auch Hinweise dafür, daß eine Verfolgung seitens der irakischen Regierung wegen Asylantragstellung grundsätzlich nicht wahrscheinlich sei, trifft nicht zu und ist von den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen nicht gedeckt. Allein die Einschätzung des Auswärtigen Amtes in seinem Lagebericht vom 27.01.1999, daß dem irakischen Regime bewußt sei, daß es sich bei Asylbewerbern aus dem eigenen Land häufig um Wirtschaftsflüchtlinge handele, kann entgegen der vom Bundesamt vertretenen Auffassung insoweit nicht zu einer anderen Bewertung führen. So bestätigen insbesondere neueste Gutachten des Deutschen Orient-Institutes erneut, daß der Irak geneigt ist, die Stellung eines Asylantrages als "Verbreiten von Falschnachrichten über den Irak im Ausland" anzusehen, ebenso als Kritisierung oder Beleidigung des Präsidenten mit der Folge der Todesstrafe (vgl. Deutsches Orient-Institut an OVG Lüneburg vom 30.04.1999 und an VG Frankfurt/Main vom 30.04.1999). Nach alledem läßt sich feststellen, daß von einer nachträglichen und signifikanten Veränderung der Verhältnisse im Irak, wie sie für einen rechtmäßigen Widerruf erforderlich wären (vgl. insoweit Marx, Kommentar zum AsylVfG, 4. Aufl., § 73 Rdnr. 39), nicht die Rede sein kann. Auch die angeführten häufigen Reisen irakischer anerkannter Asylberechtigter durch die Türkei in den Nordirak genügen für sich allein genommen nicht, um eine Veränderung der dortigen Verhältnisse zu bejahen. Hierfür müßten weitere Anhaltspunkte dahingehend vorliegen, daß mittlerweile generell keine Verfolgungsmaßnahmen z.B. wegen Asylantragstellung im Ausland vom irakischen Regime aus zu befürchten wären. Derartige zusätzliche Anhaltspunkte gibt es derzeit indes nicht, denn die offizielle Auskunftslage bestätigt nach wie vor die mögliche individuelle Gefährdung irakischer Staatsangehöriger wegen der Asylantragstellung (vgl. oben zitierte Quellen). Im übrigen steht das Verhalten der irakischen Staatsangehörigen nicht unbedingt im Widerspruch zur aktuellen Auskunftslage, denn diese besagt, daß Zugriffsmöglichkeiten im Nordirak durch den irakischen Geheimdienst zwar grundsätzlich bestehen, sich aber auf politisch auffällige oder sonst extrem verdächtig gewordene Personen beschränken (vgl. AA, Lagebericht vom 27.01.1999; Deutsches Orient-Institut an VG Stuttgart vom 30.06.1998; UNHCR an VG Augsburg vom 02.12.1996). Andererseits soll für ansonsten politisch eher unauffällige Personen eine inländische Fluchtalternative im Nordirak nur bestehen, wenn die Ausländer auch aus dem Nordirak stammen oder zuvor eine längere Zeit dort gelebt haben, weil ansonsten die Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums auf Dauer nicht gelingen könne (vgl. AA, Lagebericht vom 27.01.1999; Deutsches Orient-Institut an VG Koblenz vom 06.08.1998; UNHCR an VG Augsburg vom 02.12.1996; Deutsches Orient-Institut an VG Gießen vom 24.01.1996; AA an VG Gießen vom 15.01.1996). Diese Fakten machen es vorstellbar, daß irakische Staatsangehörige für eine kürzere Zeit in den Nordirak reisen können - etwa um sich mit Verwandten zu treffen oder anderen bei der Flucht behilflich zu sein -, ohne daß ihnen in dieser kurzen Zeit dort unmittelbar Verfolgung drohen würde und ohne daß die Schwierigkeiten bei der wirtschaftlichen Absicherung zum Tragen kommen könnten. Auch das Verhalten des Klägers, bei dem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vermutete, er sei häufiger in den Nordirak gereist, ist nicht als ausreichender Widerrufsgrund nach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG anzusehen. In der Rechtsprechung und in der Literatur ist allerdings anerkannt, daß die freiwillige Rückkehr eines Asylberechtigten in sein Heimatland grundsätzlich ein Widerrufsgrund sein kann (vgl. Marx, a.a.O., § 73 Rdnr. 33 mit weiteren Nachweisen). Für sich allein genommen rechtfertigt die kurzzeitige Rückkehr in das Heimatland jedoch nicht den Widerruf der Asylanerkennung; hinzu kommen müssen regelmäßig Umstände, aus denen der Schluß gezogen werden kann, daß die Verfolgungsgefahr inzwischen weggefallen ist, wie z. B. eine behördlich genehmigte Einreise, eine dauerhafte Niederlassung oder eine ungefährdete Ein- und Ausreise über offizielle Grenzübergangsstellen (vgl. Marx, a.a.O., § 73 Rdnr. 35 mit weiteren Nachweisen). Solche Anhaltspunkte sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Nachweisbar sind dem Kläger lediglich zwei Reisen in die Türkei. Ein eindeutiger Grenzstempel des Nordirak ist dem Gericht aus den vorgelegten Paßkopien nicht ersichtlich. Dies deckt sich auch mit der durchaus glaubhaften Schilderung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, aus welchen Gründen er kurzzeitig innerhalb der Türkei bis an die Grenze zum Nordirak gereist sein will. Es ist daher denkbar, daß der Kläger in Wirklichkeit gar nicht im Nordirak war. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, so wäre der Kläger jedenfalls nur einen sehr kurzen Zeitraum im Nordirak gewesen. Somit weist nichts auch nur ansatzweise auf eine dauerhafte Niederlassung hin. Auch sonst gibt es keine Anhaltspunkte dafür, daß der Aufenthalt des Klägers im Nordirak irakischen Stellen bekannt geworden wäre. Die Grenzen zwischen Nordirak und Türkei werden nämlich von den kurdischen Parteien kontrolliert, der irakische Staat hat hier wie auch im sonstigen Autonomiegebiet keinerlei Einfluß (vgl. AA, Lagebericht vom 27.01.1999; AA an VG Mainz vom 27.03.1998). Es ist somit nicht davon auszugehen, daß die Reise des Klägers in den Nordirak - so man sie als stattgefunden unterstellt - belegt hat, daß ihm dort keine politische Verfolgung mehr droht bzw. ihm mittlerweile dort eine inländische Fluchtalternative offensteht. Die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Widerruf gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG liegen nach alledem nicht vor. Offenbleiben kann, ob die Asylanerkennung und die Zuerkennung des Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG im Februar 1996 womöglich rechtswidrig erfolgt ist, weil davon ausgegangen hätte werden müssen, daß der Kläger im Nordirak eine zumutbare inländische Fluchtalternative gefunden hätte. In diesem Fall wäre die Entscheidung vom Februar 1996 zwar von Anfang an rechtswidrig gewesen, da sie jedoch keinesfalls als nichtig angesehen werden müßte, ist sie in Bestandskraft erwachsen. Das Gesetz regelt in §§ 71 bis 73a AsylVfG jedoch abschließend die Voraussetzungen, unter denen die Bestandskraft eines Bundesamtsbescheids durchbrochen werden kann (vgl. Marx, a.a.O., § 73 Rdnr. 3 f. mit weiteren Nachweisen; Bayr. VGH, 01.12.1998 - 24 B 98.31324 -, EZAR 214 Nr. 9; offengelassen: BVerwG, 21.03.1990 - 9 B 276.89 -, EZAR 214 Nr. 2). So wie einem Asylbewerber nach rechtskräftigem, negativen Abschluß seines Asylverfahrens nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 71 AsylVfG die Möglichkeit offensteht, die Rechtskraft der Entscheidung zu durchbrechen und eine andere herbeizuführen, ist die Behörde auf die Vorschriften der §§ 72 ff. AsylVfG beschränkt, wenn sie ihrerseits eine positive Asylentscheidung rückgängig machen möchte. Die Korrektur einer von Anfang an unrichtigen Entscheidung ist gemäß § 73 Abs. 2 AsylVfG danach nur möglich, wenn die Entscheidung aufgrund unrichtiger Tatsachen oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist. Daneben ist die Korrektur einer Entscheidung bei nachträglichen Veränderungen gemäß § 73 Abs. 1 AsylVfG möglich. Diese Systematik macht deutlich, daß die Korrektur bestandskräftig gewordener Entscheidungen, deren Unrichtigkeit sich aus anderen als den in § 73 Abs. 2 AsylVfG genannten Gründen herausstellt, nur möglich sein soll, wenn es sich um zeitlich nach Erlaß der positiven Entscheidung liegende Veränderungen handelt, denn so lautet ausdrücklich die Regelung in § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG. Nicht in Betracht kommt danach insbesondere ergänzender Rückgriff auf §§ 48, 49 VwVfG in Fällen, in denen die Voraussetzungen der §§ 72, 73 AsylVfG nicht erfüllt sind, denn der Gesetzgeber hat hier eine Spezialregelung für das Asylverfahren und die dort anzutreffenden Besonderheiten getroffen und auch durch die fehlende Bezugnahme auf die weitergehenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (anders als etwa in § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, der auf § 51 VwVfG verweist) unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß eine abschließende Regelung vorliegt. Stellt das Bundesamt mithin nach Erlaß einer positiven Entscheidung fest, daß die von ihm vorgenommene Bewertung des Tatsachenstoffs nicht richtig war, z. B., weil ein Obergericht eine andere rechtliche Einstufung zur maßgeblichen Frage vertritt, so ist es bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 oder Abs. 2 AsylVfG gehindert, seine Entscheidung zu revidieren. § 73 Abs. 1 AsylVfG ermöglicht weder von seinem Wortlaut noch von der Systematik des Gesetzes her die Korrektur bestandskräftig gewordene Entscheidungen, deren Unrichtigkeit sich im Nachhinein herausstellt (ebenso Marx, a.a.O., § 73 Rdnr. 12; BVerwG, EZAR 214 Nr. 2 (kein Widerruf einer versehentlichen Anerkennung); a.A.: Bayr. VGH, EZAR 214 Nr. 9). Wollte man der Behörde (anders als dem Asylbewerber, der nach § 71 AsylVfG eingeschränkt wird) weitergehende Möglichkeiten der Durchbrechung der Bestandskraft ihrer Bescheide geben, so würde man in mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbarender Weise den Grundsatz durchbrechen, daß auch ein rechtswidriger, bestandskräftiger Verwaltungsakt volle Wirksamkeit entfaltet und damit zugleich in unerträglicher Weise die Rechtssicherheit angreifen. Da - wie dargelegt - das Verhalten des Klägers keine Anhaltspunkte dafür offenbart hat, daß die festgestellte Verfolgungsgefahr heute nicht mehr besteht und da auch keine Veränderung der Sachlage im Nordirak gegeben ist, liegen nach alledem die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG nicht vor. Der angefochtene Bescheid kann auch im Hinblick auf die Regelung in § 73 Abs. 2 AsylVfG keinen Bestand haben. Hiernach ist die Rücknahme eines positiven Verwaltungsaktes des Bundesamtes nur möglich, wenn er aufgrund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen zustande gekommen ist. Anhaltspunkte hierfür sind vorliegend nicht gegeben. Auch das Bundesamt ist in dem Widerrufsbescheid von der Richtigkeit der Schilderungen des Klägers ausgegangen. Aufgrund obiger Ausführungen kommt es daher auch nicht auf die Ausführungen des Bundesamtes in dem Widerrufsbescheid zur individuellen Verfolgungsgefahr des Klägers im Nordirak aus heutiger Sicht an. Diese Ausführungen des Bundesamtes belegen nur einmal mehr eindeutig, daß hier eine im Nachhinein als unrichtig eingestufte Entscheidung allein unter Zugrundelegung einer neuen rechtlichen Bewertung des unveränderten Tatsachenstoffs rückgängig gemacht werden sollte. Gerade dies ist aber unzulässig. Deshalb sei auch nur am Rande darauf hingewiesen, daß das Gericht Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung des Bundesamtes hat, daß nämlich dem Kläger heute im Nordirak eine inländische Fluchtalternative offenstünde. Die Vorgeschichte des Klägers zeigt nämlich, daß nicht nur er, sondern auch seine Familienangehörigen bei den Vorfällen im Jahr 1995 in Mitleidenschaft gezogen wurden, so daß es als durchaus wahrscheinlich angesehen werden kann, daß der Kläger in seinem Heimatort Aqra, in den er sich seinerzeit geflüchtet hatte, von den den Nordirak infiltrierenden irakischen Geheimdienstangehörigen aufgespürt werden würde. Da - wie ausgeführt - ein ergänzender Rückgriff auf §§ 48, 49 VwVfG ausscheidet, ist der angefochtene Bescheid somit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er war daher antragsgemäß aufzuheben. Als unterliegender Teil hat die Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. _ Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Asylanerkennung. Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger aus Aqra bzw. Mosul. Nach seiner Einreise im September 1995 stellte der Kläger einen Asylantrag, zu dem er im selben Monat noch persönlich angehört wurde. Hierbei trug er vor, wegen politischer Aktivitäten für die KDP an der Universität in Mosul Schwierigkeiten bekommen zu haben, vor denen er sich auch nicht in seinem im kurdischen Autonomiegebiet liegenden Heimatort Aqra habe in Sicherheit bringen können. Daraufhin wurde er mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 29.02.1996 als Asylberechtigter anerkannt und ihm wurde das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zuerkannt. Ausweislich des Reiseausweises des Klägers reiste dieser im März und im November 1997 in die Türkei. Nach Einschätzung der Beklagten reiste der Kläger zumindest bei der Reise im März 1997 auch in den Nordirak ein (vgl. Blatt 6 der Bundesamtsakte ...). Die Beklagte prüfte daraufhin die Einleitung eines Widerrufsverfahrens und hörte den Kläger hierzu an. Dieser trug vor, er habe sich zwar zweimal in der Türkei aufgehalten und sei auch bis an die Grenze zum Nordirak gereist, habe sich aber nicht in den Nordirak selbst begeben. Er sehe auch keinen Grund, warum die von ihm geltend gemachte Verfolgungsgefahr im Nordirak weggefallen sein sollte. Mit Bescheid vom 06.07.1999 widerrief die Beklagte die Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und stellte fest, daß keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorlägen. Hiergegen hat der Kläger am 26.07.1999 Klage erhoben. Er beruft sich auf sein bisheriges Vorbringen und darauf, daß es für eine Neubewertung der der Asylanerkennung zugrundeliegenden Fakten keine Veranlassung gebe. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 06.07.1999 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich auf ihre angefochtene Entscheidung. Zur ergänzenden Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (2 Hefter) Bezug genommen. Diese Akten waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die Erkenntnisquellen, auf die das Gericht die Beteiligten hingewiesen hat.