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Urteil

2 E 30444/99

VG Gießen 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:1999:1006.2E30444.99.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 08.03.1999 ist rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß § 73 Abs. 1 Satz sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des AuslG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift ist die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zurückzunehmen, wenn der jeweilige Status aufgrund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erlangt wurde und der Ausländer auch nicht aus anderen Gründen anerkannt werden könnte. Da vorliegend auch das Bundesamt dem Kläger nicht vorhält, er habe aus den in Abs. 2 Satz 1 genannten Gründen Abschiebeschutz nach § 51 AuslG erhalten, kann vorliegend allenfalls § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid sein. Dessen Voraussetzungen liegen aber unter keinem Gesichtspunkt vor. § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfordert, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl oder Abschiebeschutz nicht mehr vorliegen, d. h. nachträglich weggefallen sind. Die Ursachen dafür können in der Person des Ausländers oder in den Verhältnissen im (ehemaligen) Verfolgerstaat liegen (vgl. Renner, 7. Aufl. 1999, § 73 Rdnr. 4). Dass der Kläger einen Antrag auf Familienzusammenführung in der Bundesrepublik Deutschland gestellt hat, lässt den nachträglichen Wegfall nicht erkennen, und wird auch vom Bundesamt lediglich zum Anlass genommen, das Widerrufsverfahren durchzuführen. Auch im übrigen sind persönliche Widerrufsgründe nicht erkennbar. Insofern kann es vorliegend nur maßgeblich darauf ankommen, ob die für den Erlass des ursprünglichen Bescheides maßgebende Verfolgungsgefahr aufgrund einer grundlegenden Veränderung der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland nachträglich entfallen ist (vgl. BVerwG, 24.11.1992 - 9 C 3.92 -, EZAR 214 Nr. 3). Es genügt also nicht, dass das Bundesamt die Ereignisse zu einem späteren Zeitpunkt anders bewertet. So verhält es sich aber hier. Gegenüber der Situation zum Zeitpunkt der Erstentscheidung Mitte 1996 hat sich die Verfolgungssituation im Irak nämlich nicht geändert. Schon damals hat das Auswärtige Amt in seinen Lageberichten mitgeteilt, die irakische Zentralregierung habe seit 1991 ihre effektive Gebietsgewalt im Nordirak (" kurdische Autonomiegebiete") eingebüßt (so der Lagebericht vom 26.08.1996 des AA zur Situation in der Republik Irak). In dem Lagebericht vom 30.09.1994 des Auswärtigen Amtes wird sogar ausgeführt, es bestünden innerstaatliche Fluchtalternativen. Die kurdisch besiedelten Gebiete ständen nicht unter der Kontrolle der Behörden in Bagdad. Die Kurden übten eine defacto-Autonomie aus. Die wirtschaftlichen Existenzbedingungen seien in den kurdisch besiedelten Gebieten zur Zeit besser als in Bagdad. Leistungen von Hilfsorganisationen vor allem im Norden milderten dort die Wirkungen des Embargos gegen den Irak. Nunmehr wird u. a. maßgeblich der Lagebericht vom 27.01.1999 bemüht, um den Schluss zu rechtfertigen, die Situation habe sich im Nordirak grundlegend geändert. Derartige Änderungen kann das Gericht indes nicht feststellen. Weder sind in der jüngeren Entwicklung des Landes friedliche oder gewaltsame Änderungen des Regierungssystems, Regierungswechsel, Amnestien, Liberalisierung des Strafrechts oder der Strafpraxis, d. h. objektive Veränderungen im Verfolgerstaat eingetreten noch könnte man feststellen, dass eine potentielle Verfolgungsfreiheit im Nordirak erst nach 1996 eingesetzt ist. Auch 1996 hätte man seitens des Bundesamtes die "Fluchtalternative Nordirak" mit den vorhandenen Quellen rechtfertigen können (vgl. die vorgenannten Lageberichte sowie DOI an VG Göttingen und an VG Gießen vom 24.01.1996). Hinzu kommt, dass seit 1996 die Fluchtalternative im Nordirak eher wieder zumindest für bestimmte Personen oder Personengruppen unsicherer geworden ist. Nachdem nämlich Bagdad die Blockademaßnahmen gegen den Nordirak aufgehoben hat, herrscht seit 1996 reger Verkehr zwischen Nordirak und den zentralen Teilen Iraks, was nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes die Infiltrationsmöglichkeiten für irakische Sicherheitsdienste vergrößert hat (AA, Lagebericht vom 27.01.1999 und 25.02.1997). Generell können daher Übergriffe seitens irakischer Agenten im Nordirak nicht mehr ausgeschlossen werden (DOI an VG Stuttgart vom 30.06.1998; DOI an VG Neustadt vom 17.04.1997; UNHCR an VG Augsburg vom 02.12.1996). Zu berücksichtigen ist auch, dass nach wie vor die Asylantragstellung in Deutschland von den irakischen Behörden als politische Gegnerschaft bewertet und entsprechend verfolgt wird. Nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen kann die Stellung eines Asylantrages vom irakischen Staat als "Verbreiten von Falschnachrichten über den Irak im Ausland" angesehen werden, ebenso als Kritisierung oder Beleidigung des Präsidenten mit der Folge der Todesstrafe (DOI an OVG Lüneburg vom 30.04.1999; DOI an VG Frankfurt/Main vom 30.04.1999; AA, Lagebericht vom 27.01.1999; Bundesamt für Flüchtlinge Bern vom 01.02.1996). Nach Einschätzung des Deutschen Orient-Institutes können darüber hinaus nur solche Personen in den Zentralirak zurückkehren, die über einen gültigen Reisepass mit einer offiziellen Ausreisegenehmigung verfügen. Andernfalls werden sie mit großer Wahrscheinlichkeit dem Verdacht ausgesetzt sein, das Land aus kriminellen, in der Regel staatsfeindlichen Gründen verlassen zu haben (DOI an VG Arnsberg vom 25.04.1997). Bei illegaler Ausreise droht einem Rückkehrer eine lange Haftstrafe (AA an VG Ansbach vom 06.03.1998), welche von der irakischen Justiz auch verhängt wird (AA an VG Aachen vom 25.05.1998). Unter Zugrundelegung dessen kann das Gericht eine wie vom Bundesverwaltungsgericht geforderte grundlegende Veränderung der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland (BVerwG, 24.11.1992 - 9 C 3.92 -, a. a. O.) nicht erkennen. Das Bundesamt mag heute die Lage anders beurteilen als 1996. In einem solchen Fall aber ein Widerrufsverfahren zu betreiben stellt sich dann lediglich als Versuch dar, eine ehemals als richtig empfundene Entscheidung im nachhinein zu korrigieren, was aber mit dem Widerrufsverfahren nicht erreicht werden kann. Selbst wenn man aber der Beklagten in der Ansicht folgen sollte, die Situation habe sich im Nordirak seit 1996 grundlegend geändert, könnte die angefochtene Entscheidung den Widerruf nicht rechtfertigen. Denn vorliegend stände dem Kläger die Fluchtalternative im Nordirak gar nicht zur Verfügung. Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ist die Schutzlosigkeit des Asylsuchenden. Schutzlos ist ein politisch Verfolgter nur, solange er anderweitig keinen wirksamen Schutz genießt. Wer nicht von landesweiter, sondern von nur regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter i. S. d. Art. 16a Abs. 1 GG, wenn er dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird. Das ist der Fall, wenn er in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann. Dabei ist eine inländische Fluchtalternative regelmäßig nur bei einer Drittverfolgung in Betracht zu ziehen, während sie bei unmittelbarer staatlicher Verfolgung eher die Ausnahme darstellt (BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 -). Ist der Asylsuchende von unmittelbarer staatlicher Verfolgung in einem Teil seines Heimatlandes betroffen, so kann eine inländische Fluchtalternative nur vorliegen, wenn der Verfolgerstaat "mehrgesichtig" ist, er also Personen, die er in einem Landesteil selbst aktiv verfolgt, in einem anderen Landesteil unbehelligt lässt (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ). Die Zumutbarkeit einer inländischen Fluchtalternative setzt voraus, dass der Ausländer am Ort der möglichen Fluchtalternative politische Verfolgungsmaßnahmen nicht begründet befürchten muss. Unabhängig von politischer Verfolgung drohende Gefährdungen am Ort der inländischen Fluchtalternative sind grundsätzlich asylirrelevant, es sei denn, der Ausländer gerät am Ort der inländischen Fluchtalternative in eine wirtschaftliche Notlage, in der ihm kaum mehr als das zum Leben unbedingt Notwendige gesichert ist (BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 13.87 -, EZAR 203 Nr. 4). Insoweit kommt es darauf an, ob dem Asylbewerber am Ort einer möglichen Fluchtalternative bei generalisierender Betrachtung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum droht, das zu Hunger, Elend und schließlich zum Tode führt (BVerwG, 16.06.1988 - 9 C 1.88 -, InfAuslR 1989, 107). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt die inländische Fluchtalternative voraus, dass der Asylbewerber in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls auch dort keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -; 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u.a. -). Zu diesen existentiellen Gefährdungen kann vor allem die Unmöglichkeit der Wahrung eines religiösen oder wirtschaftlichen Existenzminimums gehören. Für die Feststellung einer existentiellen Gefährdung des Asylbewerbers auch am Ort der inländischen Fluchtalternative reicht nicht die Möglichkeit einer solchen Gefährdung aus, sondern es muss mit dem nach dem allgemeinen Prognosemaßstab für die Nachfluchtgründe notwendigen Überzeugungsgrad festgestellt werden, dass dem Asylbewerber dort ein Leben unter dem Existenzminimum droht, das jedenfalls zu einer verfolgungsunabhängigen wirtschaftlichen Verelendung führt (BVerwG, 06.10.1987 - 9 C 13.87 -). Liegt die Voraussetzung einer existentiellen Gefährdung am Ort der inländischen Fluchtalternative vor, kommt es nicht mehr darauf an, ob eine staatliche Verantwortlichkeit für das Fehlen eines wirtschaftlichen oder religiösen Existenzminimums am Ort der inländischen Fluchtalternative zu bejahen ist (BVerfG, 30.12.1991 - 2 BvR 406/91 u.a. -). Diese Grundsätze gelten auch für den Fall, dass in einem Teilgebiet des Verfolgerstaates Bürgerkrieg herrscht und deshalb dort seine Fähigkeit zu politischer Verfolgung vorläufig und für ungewisse Zeit prinzipiell aufgehoben ist (BVerwG, 16.02.1993 - 9 C 31.92 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 160; 08.12.1998 - 9 C 17.98 -). Dabei ist zugrunde zu legen, dass die Maßstabserleichterung für inländische Fluchtalternativen auch demjenigen zugute kommen soll, der unter dem Druck erlittener oder unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung nur in eine Bürgerkriegsregion seines Heimatlandes ausweichen kann. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität des Asylrechts ist es dem in seinem Heimatstaat Verfolgten allerdings grundsätzlich zuzumuten, in faktisch verfolgungsfreie Gebiete seines Heimatstaates auszuweichen, bevor er asylrechtlichen Schutz im Ausland sucht. Dies gilt auch für Regionen, in denen der (Verfolger-)Staat seine effektive Gebiets- und Verfolgungsmacht, sei es infolge eines Bürgerkrieges oder sei es etwa wegen des Eingreifens fremder Mächte, vorübergehend verloren hat. In solchen Gebieten kann der Betroffene auf absehbare Zeit verfolgungsfrei leben. Er bedarf deshalb des asylrechtlichen Schutzes vor dem Verfolger im Ausland nicht, ohne dass es insoweit darauf ankäme, ob am Ort der Fluchtalternative eine andere staatliche oder staatsähnliche Friedensordnung besteht (BVerwG, 08.12.1998, a.a.O.). Andererseits kann die Verfolgungssicherheit am Ort der inländischen Fluchtalternative bei gegen einzelne Personen gerichteten Anschlägen selbst dann ausgeschlossen sein, wenn der Staat dort vorübergehend seine territoriale Herrschaftsgewalt eingebüßt hat. Dann kann auch ein entsprechender, gegen einzelne Personen gerichteter Mordanschlag politische (Einzel-)Verfolgung darstellen (BVerwG, 08.12.1998, a.a.O., m. w. Nw.). Daran gemessen kann der Kläger auf eine Fluchtalternative im Nordirak nicht verwiesen werden. Aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen ergibt sich nämlich eindeutig, dass aus Zentralirak stammende Personen zuvor eine längere Zeit im Nordirak gelebt haben müssten, bevor sie dort heute auch nur ansatzweise die Chance haben könnten, sich ein Leben im Rahmen des Existenzminimums aufzubauen; bei dieser Beurteilung ist es gleichgültig, ob es sich bei dem Betroffenen um einen Kurden oder einen anderen Volkszugehörigen handelt, genauso wenig kommt es darauf an, ob der Betroffene im Grenzgebiet zum kurdischen Autonomiegebiet gelebt hat oder nicht (vgl. AA, Lagebericht vom 27.01.1999; DOI an VG Koblenz vom 06.08.1998; UNHCR an VG Augsburg vom 02.12.1996; DOI an VG Gießen vom 24.01.1996; AA an VG Gießen vom 15.01.1996). Jedenfalls ist es "nicht realitätsgerecht" zu erwarten, dass ein nicht Stammes- oder Familienangehöriger innerhalb des Autonomiegebietes versorgt werden könnte (DOI an VG Koblenz a. a. O.). Die Arbeitslosenquote ist sehr hoch und die Möglichkeiten, Einkünfte zu erzielen, denkbar schlecht; die Menschen leiden unter den instabilen Sicherheitslage und der wirtschaftlichen Perspektivlosigkeit (AA, a. a. O.). Angesichts dieser Umstände kann der Kläger nicht auf die Fluchtalternative im Nordirak verwiesen werden. Er hat nie dort gelebt und hat dort auch keine sozialen Anbindungen, so dass, unabhängig von der schon nach Ansicht des Gerichts katastrophalen Lage im Nordirak, er kaum die Möglichkeit hätte, dort auch nur das Nötigste für seine Existenz sicher zu stellen. Damit ist zugrunde zulegen, dass die Voraussetzungen für den Widerruf des im übrigen bestandskräftigen Bescheides vom 15.07.1996 nach § 73 AsylVfG nicht gegeben sind. Aber auch die allgemeinen Regeln des VwVfG können vorliegend keine Anwendung finden. Unabhängig davon, dass schon zweifelhaft ist, ob § 49 VwVfG neben den speziellen Vorschriften im AsylVfG Anwendung finden kann (vgl. hierzu Renner, a. a. O., § 73 Rdnr. 3 m. w. Nw., wonach § 73 AsylVfG eine abschließende Regelung darstellt) lägen auch die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 VwVfG nicht vor, weil keiner der dort aufgezählten Gründe hier einschlägig ist. Die Entscheidung zu Nr. 2 des Bescheides vom 08.03.1999 war ebenfalls aufzuheben, weil das Bundesamt zu dieser Entscheidung nicht berufen war (vgl. §§ 31 Abs. 3, 32 und 39 AsylVfG). Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG, 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 27.06.1996 auf dem Landweg nach Deutschland ein und beantragte am 04.07.1996 die Anerkennung als Asylberechtigter. Nach Anhörung lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 15.07.1996 ab. Es stellte jedoch fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorlägen. Diese Entscheidung ist bestandskräftig geworden, nachdem die beschränkt auf Gewährung von Asyl erhobene Klage am 28.05.1998 vom Verwaltungsgericht Dresden abgewiesen wurde (1 A 31913/96.A). Im Oktober 1998 leitete das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ein Widerrufsverfahren ein. Nach Anhörung widerrief es dann mit Bescheid vom 08.03.1999 die mit Bescheid vom 15.07.1996 getroffene Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG und stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Gegen diesen dem Bevollmächtigten des Klägers am 08.03.1999 übersandten Bescheid hat der Kläger am 23.03.1999 Klage erhoben. Er vertritt die Ansicht, dass die Voraussetzungen für den Widerruf nicht vorlägen. Er beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 08.03.1999 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten (2 Hefter) des Bundesamtes sowie die den Beteiligten vorab mitgeteilten Unterlagen (Quellenliste Irak) Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.