Urteil
2 E 2488/00
VG Gießen 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2001:0404.2E2488.00.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid ist auch in dem hier angefochtenen Umfang, nämlich den DM 1.202,05 übersteigenden Teil, rechtmäßig und verletzt den Kläger auch insofern nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Heranziehung des Klägers zu einem Abwasserbeitrag für die Kläranlage findet seine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. dem gemeindlichen Satzungsrecht. Dabei bestehen zwar hinsichtlich dieser Satzung insoweit Bedenken, als diese seit ihrem dreizehnten Nachtrag vom 03.06.1996 in ihrem § 2 Abs. 2 Nr. 3 für unterschiedliche Wohnbaugebiete gesonderte Abwasserbeiträge festsetzt. Eine solche Regelung ist mit § 11 Abs. 1 KAG deshalb unvereinbar, weil öffentliche Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift bei leitungsgebundenen Systemen nicht die einzelne Versorgungsleitung oder der Leitungsbestand eines einzelnen Baugebiets, sondern die funktionsbedingte Zusammenfassung des gesamten Leitungsbestandes und zentraler Anlagen und damit das technisch miteinander verbundene selbständige System ist. Die Nutzer dieser öffentlichen Einrichtung bilden eine Solidargemeinschaft, wobei das Solidarprinzip gebietet, dass für die Vermittlung des gleichen Vorteils auch der gleiche Beitrag zu erheben ist, unabhängig davon, wie hoch der konkrete Aufwand für die Verschaffung der Nutzungsmöglichkeit ist. Deshalb erfordert die Beitragssatzkalkulation eine dem Solidarprinzip entsprechende Globalberechnung, deren Wesen darin besteht, alle beitragsfähigen Aufwendungen für die Einrichtung einschließlich aller der nach den bestehenden Planungsabsichten in absehbarer Zeit für die Erschließung weiterer Gebiete voraussichtlich zu erwartenden Kosten unterschiedslos auf alle bevorteilten Anschlusspflichtigen umzulegen (vgl. Hess. VGH, 17.08.1999 -- 5 TZ 1954/99 --). Indes kommt es auf diese Frage im vorliegenden Verfahren deshalb nicht an, weil es hier um den Kläranlagenbeitrag geht und dieser in § 2 Abs. 3 der Satzung einheitlich festgesetzt ist. Insofern kann die -- was die Sammelleitungen betrifft -- im Übrigen unwirksame Satzung weiterhin wirksame Grundlage für die Erhebung eines Kläranlagenbeitrages sein. Auch im Übrigen unterliegt das hier einschlägige Satzungsrecht keinen Bedenken. Der hier angewandte modifizierte Grundflächenmaßstab ist jedenfalls in Gemeinden wie Bad Endbach mit dörflichem und kleinstädtischem Charakter bei geringer Unterscheidung in der baulichen Nutzung grundsätzlich zulässig (vgl. Hess. VGH, 13.06.1995 -- 5 TH 1506/92 --, HSGZ 1995, 408; Lohmann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2000, § 8 KAG Rdnr. 878 m.w.N.). In Anwendung dieses Maßstabes hat die Beklagte den Kläger zu Recht für ein drittes Vollgeschoss herangezogen. Zu der hier entscheidenden Frage, unter welchen Voraussetzungen ein "Kellergeschoss" als Vollgeschoss anzusehen ist, ist auch aus beitragsrechtlicher Sicht auf § 2 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Hessische Bauordnung (HBO) Rückgriff zu nehmen. Danach müssen Geschosse kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllen, um ein Vollgeschoss sein zu können (vgl. dazu auch Müller u.a., Das Baurecht in Hessen, Stand: November 2000, § 2 Rdnr. 4.1.2). Zunächst müssen sie im Mittel mehr als 1,40 m über die festgelegte Geländeoberfläche hinausragen und als zweites muss ihre Höhe 2,30 m betragen. Während die erste Voraussetzung -- Herausragen im Mittel von mehr als 1,40 m -- zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht (die beigezogene Behördenakte belegt dies im Übrigen), hält der Kläger für sein Haus die zweite Voraussetzung deshalb als nicht gegeben an, weil das Kellergeschoss auf etwa ein Viertel der Fläche die 2,30 m nicht erreicht. Diese Sichtweise erweist sich nach Ansicht des Gerichts als unvereinbar mit § 2 Abs. 3 HBO. Allein nach seinem Wortlaut spricht bereits vieles dafür, dass nach Satz 2 Vollgeschossigkeit bereits dann gegeben ist, wenn überhaupt eine Höhe von mindestens 2,30 m an irgendeiner Stelle erreicht wird (so wohl auch Seehausen u.a., Die neue HBO' 93, S. 92). Dem kann auch nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, bei einer derartigen Sichtweise sei ein Kellergeschoss bereits dann als Vollgeschoss zu definieren, wenn die Höhe von 2,30 m nur auf einer prozentual kleinen Fläche verwirklicht werde. Im umgekehrten Fall, nämlich bei der Annahme, dass auf der Gesamtfläche des Kellergeschosses 2,30 m erreicht werden müssten, gälte nämlich dieser Einwand ebenso; es müsste dann in Kauf genommen werden, dass ein Kellergeschoss nur deshalb nicht als Vollgeschoss definiert werden könne, weil auf untergeordneter Fläche das Maß 2,30 m unterschritten würde. Den Gesetzesmaterialien sind, was die Auslegung von § 2 Abs. 3 Satz 2 HBO betrifft, keine Hinweise zu entnehmen. Nachdem die HBO 1976 noch eine Regelung vorgesehen hatte, nach der mehr als zwei Drittel der Grundfläche mindestens 2,30 m hoch sein mussten, ist die Quotelung durch die Änderung der HBO im Jahre 1990 entfallen. Motiv dafür war offensichtlich, dass die neuen Abstandsregelungen in der HBO vom Vollgeschossbegriff abgekoppelt wurden und damit der Vollgeschossbegriff nur noch planungsrechtliche Bedeutung besaß. Unabhängig davon, dass dieser Umstand für die hier zu klärende Frage nicht von Belang ist, enthält der damals aus der Mitte des Landtages eingereichte Gesetzentwurf keine irgendwie geartete Begründung. Indes lässt sich dem Gesetz selbst ein die hier vertretene Ansicht stützendes Argument entnehmen. § 2 Abs. 3 Satz 5 HBO enthält nämlich eine Regelung, unter welchen Umständen untergeordnete Unterkellerungen keine Vollgeschosse sind. Satz 5 nennt zwei Voraussetzungen, die beide kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. Müller, a.a.O., § 2 HBO Rdnr. 4.2.4). Zum einen müssen die Kellerräume untergeordnet sein, das heißt sie dürfen nur einen verhältnismäßig kleinen Teil des Gesamtgebäudes darstellen, und zum zweiten dürfen sie ausschließlich der Unterbringung von maschinentechnischen Anlagen für die Gebäude dienen, was zum Beispiel Heizungs- oder Aufzugsanlagen betrifft. Ist eine der beiden Voraussetzungen nicht erfüllt, handelt es sich demgemäss also um nicht mehr nur untergeordnete Räumlichkeiten, oder dienen die Unterkellerungen noch anderen Zwecken, kommt Abs. 4 Satz 3 nicht zum Tragen (Müller, a.a.O., § 2 HBO Rdnr. 4.2.4). Eine Norm, die bis ins Detail regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Unterkellerung kein Vollgeschoss ist, macht indes nur Sinn, wenn im Übrigen grundsätzlich jedes im Mittel mehr als 1,40 m aus der Geländeoberfläche herausragende Geschoss, welches auch nur teilweise 2,30 m erreicht, als Vollgeschoss angesehen wird. Denn ansonsten bedürfte es keiner Regelung für untergeordnete Unterkellerungen, würden doch diese bei anderer Sichtweise als der hier vertretenen schon von vorneherein keine Vollgeschossigkeit vermitteln können; d.h. mit anderen Worten, wäre es, wie der Kläger meint, erforderlich, dass auf gesamter Fläche 2,30 m erreicht werden, um das Vorliegen eines Vollgeschosses zu bejahen, bedürfte es keiner Regelung mehr, wie mit untergeordneten Unterkellerungen zu verfahren ist, die im Gegensatz zu anderen Kellerräumen über 2,30 m hoch sind. Folgerichtig kommt im Übrigen auch der angesprochene Kommentar von Müller (a.a.O. Rdnr. 4.2.4) zu dem Ergebnis, dass dann, wenn Unterkellerungen noch anderen Zwecken zugeführt werden, die Regelung von Satz 5 nicht zum Tragen kommt. Aus den genannten Gründen legt das Gericht daher zu Grunde, dass eine Unterkellerung, die im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die jedenfalls in einem prozentual nicht zu vernachlässigenden Bereich 2,30 m Höhe erreicht, als Vollgeschoss im Sinne der HBO und damit auch im Sinne des Beitragsrechts anzusehen ist. Da vorliegend unstreitig gerade 25 % der Kellerfläche die Höhe von 2,30 m unterschreiten, ist das "Kellergeschoss" des klägerischen Grundstücks, für das auch die weitere Voraussetzung des § 2 Abs. 3 Satz 1 HBO zutrifft, als Vollgeschoss anzusehen. Unter Berücksichtigung dessen ist die von der Beklagten vorgenommene Berechnung nicht zu beanstanden. Auch im Übrigen sind keine Gründe ersichtlich, die den Beitragsbescheid als rechtswidrig erscheinen lassen könnte, solche weiteren Gründe sind vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Abwasserbeitrag für die Kläranlage, soweit er in der Berechnung für ein drittes Vollgeschoss herangezogen worden ist. Er ist Eigentümer des Grundstücks Flur ..., Flurstück ... im Bereich der Beklagten. Mit Bescheid vom 20.11.1998 zog ihn die Beklagte nach der Fertigstellung des Anschlusses an die Kläranlage des Abwasserverbandes Perfgebiet-Bad Laasphe in Verbindung mit dem Bau der Verbindungsleitungen und den Entlastungsbauwerken (Umbau der bisherigen Kläranlage in ein Durchlauf- bzw. Regenrückhaltebecken) zu einem Kläranlagenbeitrag heran. Der Heranziehung lag die Abwasserbeitrags- und -gebührensatzung der Beklagten vom 21.12.1981 (Datum der Beschlussfassung) in der Fassung ihres 15. Nachtrages vom 16.03.1998 zu Grunde, ausweislich dessen § 2 Abs. 3 der Beitrag für die öffentliche Behandlungsanlage 1,45 DM pro qm Grundstücksfläche zuzüglich eines Zuschlages von 0,40 DM ab dem dritten Vollgeschoss je Geschoss beträgt. Demgemäss errechnete die Beklagte für das 829 qm große Grundstück einen Betrag von 1.202,05 DM zuzüglich eines Aufschlages für ein drittes Vollgeschoss in Höhe von 331,60 DM. Gegen diesen Bescheid vom 20.11.1998 legte der Kläger mit Schriftsatz vom 29.11.1998 am 01.12.1998 Widerspruch ein, den er damit begründete, dass sein Haus ein drittes Obergeschoss nicht aufweise. Nach Durchführung der Anhörung vor dem Anhörungsausschuss, Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 01.07.2000 zugestellt. Am 26.07.2000 hat er Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass sein Kellergeschoss in zwei Kellerräumen (ca. 25 % der Grundfläche des Hauses) nur eine Höhe von ca. 2,24 Meter aufweise, weshalb das Kellergeschoss nicht als Vollgeschoss angesehen werden könne. Er beantragt daher, den Bescheid der Beklagten vom 20.11.1998 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 30.06.2000 aufzuheben, soweit ein Beitrag von mehr als 1.202,05 DM festgesetzt worden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass insgesamt von einer dreigeschossigen Bauweise ausgegangen werden müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakten (8 Hefter) Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.