Urteil
2 K 1331/20.GI.A
VG Gießen 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2025:0717.2K1331.20.GI.A.00
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Leitsätze
Bei UNRWA registrierten Staatenlosen palästinensischer Herkunft aus dem Gazastreifen ist die Flüchtlingseigenschaft ipso facto nach § 3 Abs. 3 AsylG zuzuerkennen.
Der Schutz oder Beistand von UNRWA für Staatenlose palästinensischer Herkunft im Gazastreifen wird im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG nicht länger gewährt.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 16.03.2020 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei UNRWA registrierten Staatenlosen palästinensischer Herkunft aus dem Gazastreifen ist die Flüchtlingseigenschaft ipso facto nach § 3 Abs. 3 AsylG zuzuerkennen. Der Schutz oder Beistand von UNRWA für Staatenlose palästinensischer Herkunft im Gazastreifen wird im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG nicht länger gewährt. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 16.03.2020 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage, über die die Vorsitzende im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 87a Abs. 2 VwGO, § 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, insbesondere fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bundesamtsbescheids erhoben worden (§ 74 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG). Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 und Abs. 4 AsylG; damit erweist sich zugleich der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.03.2020 als rechtswidrig und ist aufzuheben (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist aufgrund seiner Registrierung beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East, UNRWA) ipso facto als Flüchtling anzuerkennen. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AsylG ist ein Ausländer nicht Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – im Folgenden: GFK – genießt. Wird dieser Schutz oder Beistand nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, sind gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG die Absätze 1 und 2 anwendbar. UNRWA fällt derzeit als einzige Organisation in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen, welche Art. 1 Abschnitt D der GFK sowie Art. 12 Abs. 1 Buchst. a RL 2011/95/EU – im Folgenden: EU-Anerkennungs-RL – umsetzen und welche gerade im Hinblick auf die besondere Lage der – regelmäßig staatenlosen – palästinensischen Flüchtlinge geschaffen wurden, die den Beistand oder Schutz des UNRWA genießen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2021 – 1 C 2.21 –, Rdnr. 12 mit weiteren Nachweisen; juris). Das entsprechende UN-Mandat besitzt die UNRWA weiterhin; zuletzt wurde es bis zum 30.06.2026 verlängert (Resolution Nr. 77/123 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 12.12.2022 über die Hilfe für Palästinaflüchtlinge; siehe EuGH, Urteil vom 13.06.2024 – C-563/22 –, Rdnr. 8; juris). Die Anwendung von § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG, der an Satz 1 Nr. 1 der Vorschrift anknüpft und mit diesem eine Einheit bildet, setzt nicht die Erfüllung der allgemeinen Flüchtlingsmerkmale (§ 3 Abs. 1 AsylG) voraus; er enthält vielmehr eine gegenüber § 3 Abs. 1 AsylG selbständige Umschreibung der Flüchtlingseigenschaft. Liegen die Voraussetzungen dieser Regelung vor, ist einem Antragsteller auf seinen Antrag „ipso facto“ die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ohne dass es einer Einzelfallprüfung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft bedarf, denn der Verweis in § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG auf Abs. 1 ist eine reine Rechtsfolgenverweisung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2021 – 1 C 2.21 -, Rdnr. 12 mit weiteren Nachweisen; OVG Saarland, Urteil vom 21.09.2017 – 2 A 447/17 –, Rdnr. 20; jeweils juris). Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AsylG (sogenannte Ausschlussklausel), da er nachweislich bei UNRWA registriert ist (vgl. den Registrierungsbeleg des UNRWA vom 21.05.2025, Bl. 469 bis 471 der elektronischen Gerichtsakte – im Folgenden: GA –). Die konkrete Bedeutung der in § 3 Abs. 3 AsylG verwendeten Begriffe "Schutz" und "Beistand" bestimmt sich nach der im Rahmen seines Auftrags wahrgenommenen Tätigkeit des UNRWA. Maßgebend ist, ob der Betroffene der Personengruppe angehört, deren Betreuung das UNRWA entsprechend seinem Mandat übernommen hat. Das ist jedenfalls bei denjenigen Personen der Fall, die – wie hier der Kläger – als Palästina-Flüchtlinge bei dem UNRWA (weiterhin) registriert sind. Dieses Verständnis entspricht Sinn und Zweck der Ausschlussklausel, die gewährleisten soll, dass sich in erster Linie das UNRWA und nicht die Vertragsstaaten, insbesondere nicht die arabischen Staaten, der palästinensischen Flüchtlinge annehmen. Die palästinensischen Flüchtlinge, deren Lage bislang nicht endgültig geklärt worden ist, sind danach gehalten, vorrangig den Schutz oder Beistand des UNRWA in Anspruch zu nehmen. Von der Ausschlussklausel sind indes nur diejenigen Personen erfasst, die die Hilfe des UNRWA tatsächlich in Anspruch nehmen. Die betreffenden Bestimmungen sind eng auszulegen und erfassen daher nicht auch Personen, die lediglich berechtigt sind oder waren, den Schutz oder Beistand dieses Hilfswerks in Anspruch zu nehmen, ohne jedoch von diesem Recht Gebrauch zu machen. Als ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistands ist die Registrierung bei dem UNRWA anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2021 – 1 C 2.21 –, Rdnr. 14 mit weiteren Nachweisen; juris). Die Familie des Klägers hat, wie sich aus seinem Vorbringen ergibt, den Schutz und den Beistand von UNRWA während der Zeit im Gaza-Streifen auch tatsächlich in Anspruch genommen. So hat der Kläger beispielsweise seine Ausbildung zum Laboranten in einer Einrichtung des UNRWA gemacht. Die daher zu prüfenden Voraussetzungen des ipso-facto-Flüchtlingsschutzes gem. § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG (= Umsetzung von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 EU-Anerkennungs-RL) sind erfüllt. Flüchtling ist danach ein Ausländer, dem der bisher gewährte Schutz oder Beistand nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist. Hiervon ist angesichts der aktuellen Situation im Gaza-Streifen auszugehen; auf diese ist abzustellen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG; vgl. speziell zum maßgebenden Zeitpunkt im Falle von § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG EuGH, Urteil vom 13.06.2024 – C-563/22 –, Rdnr. 76 und 85; siehe auch VG Sigmaringen, Urteil vom 17.12.2024 – A 5 K 2398/23 –, Rdnr. 33; jeweils juris). Der Schutz oder Beistand von UNRWA für Staatenlose palästinensischer Herkunft im Gazastreifen wird zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht länger gewährt. Die Lebensbedingungen im Gazastreifen und die Fähigkeit des UNRWA, seine Aufgaben zu erfüllen, haben sich seit dem Überfall der Hamas auf Israel am 07.10.2023 in noch nie dagewesener Weise verschlechtert (vgl. EuGH, Urteil vom 13.06.2024 – C-563/22 –, Rdnr. 82). Der UN-Sicherheitsrat berichtet für den Zeitraum September bis Dezember 2024 (vgl. UN-Sicherheitsrat, Bericht des Generalsekretärs vom 13.12.2014, Seiten 2 bis 7), dass die Situation im Gazastreifen von anhaltenden Feindseligkeiten zwischen Israel, der Hamas und anderen bewaffneten palästinensischen Gruppen geprägt war. Wörtlich heißt es in dem Bericht weiter: „Israel führte weiterhin Angriffe aus der Luft, zu Land und zur See durch, die Tausende palästinensische Opfer forderten, zur Vertreibung massiver Zivilisten führten und weitreichende Zerstörungen, auch der zivilen Infrastruktur, zur Folge hatten. Dies verschlechterte die ohnehin schon erschreckenden Bedingungen für die Zivilbevölkerung im Gazastreifen noch weiter. Im Berichtszeitraum galten Evakuierungsbefehle des israelischen Militärs für etwa 80 % des Gazastreifens. Die Hamas und andere bewaffnete palästinensische Gruppen hielten weiterhin Geiseln unter schrecklichen Bedingungen (Berichten zufolge auch mit schweren Misshandlungen), griffen israelische Streitkräfte an und feuerten wahllos Raketen und andere Geschosse auf Israel ab. Israel gibt an, dass die Hamas und andere bewaffnete palästinensische Gruppen weiterhin Kämpfer und militärische Ausrüstung in und unter dicht besiedelten Zivilgebieten stationierten. Nach Angaben des Gesundheitsministeriums von Gaza wurden im Berichtszeitraum im Gazastreifen mindestens 3.494 Palästinenser getötet und 10.709 verletzt. Damit belief sich die vom Gesundheitsministerium gemeldete Gesamtzahl der seit dem 07.10.2023 getöteten Palästinenser auf über 44.612, darunter Berichten zufolge Frauen und Kinder. Im Zuge der Feindseligkeiten in Gaza hat sich die humanitäre Lage aufgrund der bereits hohen Verluste an Zivilisten und der beispiellosen Zerstörung weiter verschlechtert. Gaza ist nach wie vor ein Gebiet intensiver, aktiver Konflikte, in dem der humanitäre Bedarf weiter steigt. Jeder Palästinenser in Gaza ist betroffen: Über zwei Millionen Menschen wurden aus ihren Häusern vertrieben und leiden unter akutem Mangel an lebensnotwendigen Gütern. Rund 17.000 Kinder sind unbegleitet oder werden von ihren Eltern getrennt. Die im April 2024 von der Weltbank und den Vereinten Nationen mit Unterstützung der Europäischen Union durchgeführte vorläufige Schadens- und Bedarfsanalyse dokumentierte das immense Ausmaß der Zerstörung und der Verluste im Gazastreifen. Die Voraussetzungen, um diese Zerstörung zu bewältigen und mit dem Wiederaufbau zu beginnen, sind nicht gegeben. Israel verhängt weiterhin strenge Beschränkungen für Gaza, darunter die Abschaltung des größten Teils der israelischen Stromversorgung und die Sperrung aller Waren, einschließlich Lebensmitteln und Treibstoff. Der Konflikt hat die lokale Wasser-, Strom- und Nahrungsmittelproduktion fast vollständig zum Erliegen gebracht. Die Abwasserbehandlung ist zusammengebrochen. Das einzige Kraftwerk in Gaza ist seit dem 11.10.2023 nicht mehr in Betrieb. Im gesamten Gazastreifen herrscht ein kritischer Treibstoffmangel, und die Treibstofflieferungen in den Norden Gazas beschränken sich auf Krankenhäuser. Vor dem 07.10.2023 erreichten täglich etwa 500 LKW-Ladungen mit Gütern den Gazastreifen, darunter Handelsgüter, humanitäre Hilfsgüter und Treibstoff. Seit dem 07.10.2024 schwankte die Zahl der nach Gaza einreisenden LKW stark, von 83 LKW pro Tag im November 2023 auf 165 LKW pro Tag im April 2024, dann wieder auf 37 LKW pro Tag im Oktober 2024 und bis zu 65 LKW pro Tag im November 2024. Seit dem 08.10.2024 hat Israel fast alle kommerziellen Importe verboten. Im Gouvernement Nord-Gaza befürchten die humanitären Partner, dass die gesamte Bevölkerung durch Hunger, Krankheiten und Gewalt zu sterben droht. Die Menge der nach Gaza gelangenden humanitären Hilfe ist im Hinblick auf den Bedarf der Bevölkerung nach wie vor völlig unzureichend.“ Auch in dem jüngsten Bericht von Medicines Sans Frontiers – im Folgenden: MSF – vom 19.12.2024 (= Ärzte ohne Grenzen) „Gaza: Life in a death trap“ (= Leben in einer Todesfalle, Seiten 22, 23, 27) werden die drastischen Zustände im Gaza-Streifen geschildert. Hier heißt es: „Der Krieg wütet seit über einem Jahr, und seit Beginn sind Evakuierungsbefehle ein zentraler Bestandteil der Kampagne der israelischen Streitkräfte gegen die Palästinenser im Gazastreifen. Die ersten Befehle wurden am 13.10.2024 erlassen und forderten 1,1 Millionen Menschen auf, innerhalb weniger Stunden Richtung Süden zu ziehen. Dies führte zu einer Massenflucht aus dem Norden Gazas in die mittleren und südlichen Gebiete des Gazastreifens. Dies war der erste Evakuierungsbefehl in einer langen Liste von Anordnungen, die man genauer als Zwangsumsiedlungen bezeichnen sollte: Sie richteten sich oft gegen Hunderte von Menschen. Die Vorstellung, Zivilisten würden aufgefordert, das Land zu verlassen, um in Sicherheit zu gelangen, ist eine glatte Lüge. Wer zu fliehen versucht, gerät oft in Kämpfe und Bombenangriffe oder wird sogar auf der Flucht angegriffen, ohne dass zwischen Zivilisten und Kämpfern unterschieden wird. Diese Befehle schützen die Zivilisten keineswegs, sondern führen zu wiederholten Zwangsvertreibungen, die das körperliche und seelische Leid der Menschen in Gaza nur noch verstärken. Bis Anfang Oktober 2024 waren mehr als 86 % des Gazastreifens von über 40 nicht rückgängig gemachten Evakuierungsbefehlen betroffen, die allein im Jahr 2024 erlassen wurden. Hunderttausende vertriebene Familien sind weiterhin gezwungen, auf ein Gebiet von rund 47 Quadratkilometern zu ziehen (etwa 13 Prozent der gesamten Landfläche Gazas), das überfüllt ist und in dem es an grundlegender Infrastruktur und Dienstleistungen mangelt. Bislang wurden seit Beginn der Feindseligkeiten 1,9 Millionen Menschen, das sind 90 % der Bevölkerung des Gazastreifens, vertrieben. Während des gesamten Krieges verfolgte Israel die Politik, die Menge an Nahrungsmitteln, Wasser, Medikamenten und Hilfsgütern, die in den Gazastreifen gelangten, auf ein Minimum zu beschränken. Dies scheint eine Art kollektive Bestrafung der Bevölkerung zu sein. Die massiven Einschränkungen der Hilfslieferungen für Gaza sind nichts Neues: Das kleine Stück Land stand zu Beginn des Krieges bereits seit über 16 Jahren unter israelischer Blockade. Die UN schätzte, dass die Bevölkerung bereits vor dem Krieg zu 80 % auf externe Versorgung und Hilfe angewiesen war. Seit dem 07.10.2023 hat sich die Blockade jedoch zu einer Belagerung entwickelt. Israel verbot praktisch über Nacht die Einfuhr und Durchfuhr von Gütern nach Gaza durch sein Territorium und blockierte damit nahezu alle Versorgungswege. Die Vertreibungsbefehle und die Blockade humanitärer Hilfe haben für die Menschen in Gaza unerträgliche Lebensbedingungen geschaffen. Israel hat die Enklave in eine unhygienische Trümmerwüste verwandelt. Die Überbevölkerung hat in manchen Gebieten eine Dichte von 30.000 bis 34.000 Menschen pro Quadratkilometer erreicht. Hinzu kommt der Mangel an lebenswichtigen Ressourcen. Solche Bedingungen verstoßen nicht nur gegen jegliche Menschenwürde, sondern begünstigen auch die Ausbreitung von Krankheiten. Der Krieg hat nicht nur eine Flut traumatischer Verletzungen ausgelöst, sondern setzt die Bevölkerung Gazas auch einem deutlich erhöhten Krankheitsrisiko aus. 90 % der Bevölkerung mussten ihre Heimat verlassen, und Hunderttausende leben auf 47 Quadratkilometern ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen und sauberem Wasser. Die Ausbreitung von Krankheiten wird durch den Zusammenbruch der medizinischen Grundversorgung aufgrund von Versorgungsengpässen und fehlendem medizinischem Personal noch verstärkt.“ UN-Generalkommissar Philippe Lazzarini sprach bei einem Besuch in Berlin vor Kurzem von einem „dystopischen Horror“ im Gazastreifen: „Eine eingesperrte und gefangene Bevölkerung wird bombardiert, belagert und ständig vertrieben. Mehr als 55.000 Menschen sollen getötet worden sein, die meisten von ihnen Frauen und Kinder. Zwei Millionen Menschen hungern, darunter eine Million Kinder“ (n-tv vom 24.06.2025 „UNRWA kämpft ums Überleben und drängt auf eigenes Ende“). Die Möglichkeiten des UNRWA werden vom Krieg unmittelbar und auch mittelbar beeinflusst: „UNRWA gibt die Anzahl der bisher getöteten MitarbeiterInnen mit 151 Personen (Stand:17.01.2024) an und vermeldete bisher 238 Sicherheitsvorfälle betreffend UNRWA-Einrichtungen und darin befindlicher Personen – teilweise mehrere Ereignisse am selben Ort. Darunter waren mindestens 24 Fälle, bei denen ein Gebrauch des Ortes für militärische Zwecke und/oder eine Einmischung militärischer Art stattfand. In einem Fall wird auch explizit der Verwendung eines UNRWA-Schulgeländes durch israelische Truppen und damit einhergehende schwere Bauschäden genannt 68 verschiedene UNRWA-Einrichtungen wurden direkt bei Kampfhandlungen getroffen und 69 UNRWA-Einrichtungen wurden als Kollateralschaden beschädigt. Mindestens 334 IDPs/Binnenvertriebene, die in UNRWA-Einrichtungen Zuflucht gesucht hatten, wurden getötet, und mindestens 1.159 wurden verletzt. Dazu kommen noch einige weitere Vorfälle, bei denen die Zahl der Verwundeten von UNRWA nicht festgestellt werden konnte“ (vgl. BFA, Kurzinformation der Staatendokumentation. Gazastreifen, vom 19.01.2024, Seite 3). Nachdem Israel mit zwei im Oktober 2024 verabschiedeten Gesetzen die Betätigung des UNRWA in Israel und im besetzten Ostjerusalem verboten (vgl. UN-Sicherheitsrat, Bericht des Generalsekretärs vom 13.12.2024, Seite 9) und UNRWA wegen des Vorwurfs, durch die Hamas unterwandert zu sein, zur „terroristischen Vereinigung“ erklärt hat, fehlt dem UNRWA die notwendige Billigung Israels für seine Betätigung im Gaza-Streifen (vgl. (n-tv vom 24.06.2025 „UNRWA kämpft ums Überleben und drängt auf eigenes Ende“). Nach den eigenen Angaben der UN wurde insgesamt die Fähigkeit des UNRWA, jegliche Art von Hilfe zu leisten, drastisch eingeschränkt. Dies sei nicht auf einen Mangel an verfügbaren Hilfsgütern zurückzuführen, sondern auf die von den israelischen Behörden verhängten Zugangsbeschränkungen, die das UNRWA an der Verteilung von Hilfsgütern hindere (vgl. UN = Vereinte Nationen, UNRIC – Regionales Informationszentrum der Vereinten Nationen, „Gaza-Konflikt: Wie kann UNRWA weiter die Palästinenser unterstützen?“, abrufbar unter unric.org/de/gaza-konflikt-wie-kann-unrwa-weiter-die-palaestinenser-zu-unterstuetzen/). Alledem zufolge ist davon auszugehen, dass UNRWA im Gaza-Streifen außerstande ist, für die bei ihm registrierten palästinensischen Flüchtlinge menschenwürdige Lebensbedingungen sicherzustellen. Dem Kläger ist es danach zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung und auf unabsehbare Zeit nicht möglich oder zuzumuten, in den Gaza-Streifen zurückzukehren und sich erneut dem Schutz von UNRWA zu unterstellen. Ausschlussgründe gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 AsylG sind in der Person des Klägers nicht ersichtlich. Ihm ist daher ipso facto die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Der 1995 im Gaza-Streifen geborene Kläger ist palästinensischer Volkszugehöriger sunnitischen Glaubens. Er verließ sein Heimatland im März 2019 und reiste über insgesamt zehn Länder, bis er am 14.09.2019 nach Deutschland einreiste und hier am 19.09.2019 einen Asylantrag stellte. Die persönliche Anhörung des Klägers zu seinem Asylbegehren fand am 23.09.2019 in Gießen statt. Der Kläger trug hierbei vor, sein Heimatland wegen Bedrohungen und Übergriffen durch die Hamas verlassen zu haben. Von Geburt an sei er in Gaza unterdrückt worden, sowohl von Israel als auch von der Miliz Hamas. Schließlich habe er es aufgrund vieler Ereignisse einfach nicht mehr ausgehalten, dort leben zu müssen. Seit der Machtübernahme durch die Hamas 2006/2007 hätten sie ständig gelitten. So sei er einmal am Kopf verletzt worden, als infolge eines israelischen Luftangriffs ein Bombensplitter durch ein Fenster gekommen sei. Im Jahr 2014 sei ihr Wohnhaus durch Bombenangriffe zerstört worden. Im Februar 2019 sei er von der Hamas verhaftet worden, weil er zuvor Aufnahmen während einer Demonstration gegen die Hamas gemacht habe und diese über Facebook gepostet habe. Die Hamas habe ihn angerufen und daraufhin sei er zur Wache gegangen, da Hamas die Macht über Gaza ausübe. Er sei auch nicht allein auf der Wache gewesen, sondern jeder, der damals etwas auf Facebook gepostet hatte oder an einer Demonstration teilgenommen hatte, sei angerufen worden und zur Wache gekommen. Er sei einen Tag im Gewahrsam der Hamas gewesen. Man habe ihm etwas über den Kopf gestülpt, eine Art Tuch, und dann hätten sie angefangen, ihn mit Knüppeln zu schlagen. Sie hätte ihn bedroht und von ihm verlangt, dass er sich weder an weiteren Demonstrationen beteilige noch etwas in sozialen Medien über sie oder gegen sie schreibe. Sie hätten ihn gezwungen, alle Einträge unter Facebook zu löschen. Auch beruflich habe er Probleme gehabt, weil er kein Hamas-Mitglied gewesen sei. Beruflich sei er medizinisch-technischer Laborant gewesen, die Ausbildung habe er bei einer Einrichtung der UNRWA gemacht. In dem Krankenhaus, in dem er als Laborant gearbeitet habe, habe nach sechs Monaten Probleme bekommen, nachdem herausgefunden worden sei, dass er kein Hamas-Mitglied gewesen sei. Zunächst seien seine Gehälter verzögert ausgezahlt worden, dann seien ihm fünf Monatsgehälter nicht ausbezahlt worden, so dass er am Ende seine Arbeit habe kündigen müssen. Dies sei mit voller Absicht gemacht worden, da das ganze Krankenhaus im Eigentum der Hamas gestanden habe und sie einen Ersatz für ihn gehabt hätte, welcher Mitglied bei der Hamas gewesen sei. Bereits seit 2010 habe er sich in Facebook kritisch über die Hamas geäußert, weil durch sie in Gaza alles schlechter geworden sei, insbesondere die Berufsperspektiven. Auch seien Jobs nur noch an Hamas-Mitglieder vergeben. Auch sei der Umgang der Hamas mit den Einwohnern immer unter Drohung und durch Ausübung von Gewalt geschehen. Er sei auch vor 2019 immer mal wieder durch die Hamas gewarnt worden, aber zuvor habe er noch keine Bilder und Videos der von der Hamas ausgeübten Gewalt gegenüber Demonstranten ins Netz gestellt. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzusprechen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich des Gaza-Streifens vorliegen, und den Bescheid des Bundesamtes vom 16.03.2020 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Vorsitzende und ohne mündliche Verhandlung erklärt (Schriftsätze der Klägerseite vom 08.07.2022 und vom 11.06.2025, Schriftsätze des Bundesamtes vom 06.04.2020 und vom 05.06.2025). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Behördenakte der Beklagten Bezug genommen.