Urteil
21 K 1466/09.GI.B
VG Gießen 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2010:0215.21K1466.09.GI.B.0A
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Tenor
Der Beschuldigten wird unter Erteilung eines Verweises eine Geldbuße in Höhe von 1.500,- Euro auferlegt.
Die Beschuldigte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Gebühr wird auf 750,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Beschuldigten wird unter Erteilung eines Verweises eine Geldbuße in Höhe von 1.500,- Euro auferlegt. Die Beschuldigte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gebühr wird auf 750,- Euro festgesetzt. I. Die Beschuldigte wurde nach ihren Angaben 1955 in J./K. geboren. Am 05. Juli 1991 erteilte das Hessische Ministerium für Jugend, Familie und Gesundheit einer Frau B., geborene C., welche unter dem gleichen Geburtsdatum ebenfalls in J./K. geboren wurde, die Approbation als Ärztin. Bei den Akten der Landesärztekammer Hessen befindet sich die Fotokopie einer Heiratsurkunde vom 05. Juni 1992, wonach Frau B. Herrn Hans Peter A. geheiratet hat und nunmehr den Ehenamen „A.“ führt. Aufgrund welcher Urkunden bzw. Unterlagen über ihre Ausbildung der Beschuldigten die Approbation zur Ausübung des Arztberufes erteilt wurde, ist unklar. Der gerichtlichen Aufforderung, eine Kopie ihres angeblichen medizinischen Diploms sowie ihrer Approbationsurkunde vorzulegen, ist die Beschuldigte nicht nachgekommen. Nach Angaben der Landesärztekammer Hessen hat sie sich mit Meldebogen vom 11. Juni 1993 bei der Landesärztekammer Hessen angemeldet, ohne offenzulegen, wo und wann sie Medizin studiert und welche Examina sie bestanden hat. Ein Praxissitz der Beschuldigten ist nicht aktenkundig, es ist bisher nur ihr beruflicher Einsatz in Notdienstzentralen Hessens und in Rheinland-Pfalz bekannt geworden. Im Jahre 2008 war sie in A-Stadt wohnhaft und in der Notdienstzentrale in A-Stadt tätig. II. Dem vorliegenden Verfahren liegt der Ermittlungsvorgang der Landesärztekammer Hessen mit dem Aktenzeichen: III/3-11/2009 raa zugrunde. Mit der am 09. Juli 2009 beim erkennenden Gericht eingegangenen und mit Beschluss vom 12. Januar 2010 zugelassenen Anschuldigungsschrift wird der Beschuldigten von der Landesärztekammer Hessen vorgeworfen, ihre Berufspflichten dadurch verletzt zu haben, dass sie am 11. Juli 2008 in A-Stadt und am 13. September 2008 in D-Stadt ihre Berufspflicht, den Arztberuf gewissenhaft und entsprechend dem Vertrauen auszuüben, dass dem Arzt entgegengebracht wird, dadurch verletzt zu haben, dass sie den Leichenschauschein, den sie ausgefertigt hatte, nur gegen Barzahlung von Pauschal 200,- Euro herausgegeben hat; ferner sie ihre Berufspflichten dadurch verletzt zu haben, dass sie in E-Stadt und A-Stadt in der Zeit vom 05. August 2008 bis Ende des Jahres 2008 berufsaufsichtliche Anfragen der Landesärztekammer Hessen unbeantwortet ließ - Berufsvergehen gemäß §§ 22 Hessisches Heilberufsgesetz (HeilbG), 2 Abs. 2 und Abs. 6, 12 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen (BO), 12 der Gebührenordnung für Ärzte Anlage 1 Abs. 5 zu § 12 Abs. 4 des Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) -. Die Beschuldigte hat sich weder im Ermittlungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren geäußert und ist auch der Aufforderungen des Gerichts, bestimmte Unterlagen vorzulegen nicht nachgekommen. An der Hauptverhandlung hat die ordnungsgemäß geladene Beschuldigte unentschuldigt nicht teilgenommen. III. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung steht folgender Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichts fest: Die Beschuldigte war im Jahre 2008 in A-Stadt wohnhaft und in der Notdienstzentrale A-Stadt tätig. Am 29. Juli 2008 erreichte der Beschwerdebrief eines Herrn F. vom 27. Juli 2008 die Landesärztekammer Hessen. Darin teilte er mit, dass die A. in den frühen Morgenstunden des 11. Juli 2008 auf Veranlassung des Seniorenheims „H.“ in A-Stadt den Tod seines 94-jährigen Vater festgestellt habe. Die diensthabende Nachtschwester habe ihn informiert, dass die Beschuldigte den Leichenschauschein und alle anderen Papiere mitgenommen habe. Er habe diese sofort angerufen, um ihr zu verdeutlichen, dass der Leichenbestatter ohne die Papiere seinen Vater nicht abholen könne. Die Beschuldigte habe sehr ungehalten reagiert und erklärt, ohne Geld gebe sie die Papiere nicht heraus, er solle am nächsten Morgen um 10:00 Uhr bei ihr vorsprechen und Geld mitbringen. Am nächsten Morgen habe sie darauf beharrt, dass er ihr zunächst 200,00 Euro geben müsse, um die Papiere zu erhalten. Ohne Geld gebe sie die Papiere nicht heraus. Er erwarte, dass die Landesärztekammer Hessen Schritte gegen dieses Verhalten einleite. Ferner lag dem Brief eine „Quittung“ der Beschuldigten bei, wonach sie auf einem Privatrezeptbogen unter einer Adresse in E-Stadt handschriftlich bescheinigte: „Leichenschauschein für F., G. 200,00 Euro.“ Das Schreiben ist mit einem Stempel versehen und unterschrieben. Die Landesärztekammer Hessen schrieb nach Ermittlungen über die Beschuldigte diese mit Datum vom 05. August 2008 an, informierte sie über die Beschwerde und legte ihr die Unzulässigkeit des Vorgehens dar. Sie bat die Beschuldigte um Stellungnahme, diese reagierte jedoch darauf nicht. Zwei weitere Schreiben mit der Bitte um Rückäußerung - jeweils an die mittlerweile ermittelte Adresse in A-Stadt gerichtet - vom 23. September und 31. Oktober 2008 ließ die Beschuldigte ebenfalls unbeantwortet. Mit Schreiben vom 25. November 2008, mittels Postzustellungsurkunde am 27. November 2008 zugestellt, forderte die Landesärztekammer die Beschuldigte mit dem wiederholten Hinweis auf ihre Pflicht zur Beantwortung gemäß der Berufsordnung zur Stellungnahme zu dem Vorfall auf. Auch dieses Schreiben ließ die Beschuldigte unbeantwortet. Daraufhin leitete der Vorstand der Landesärztekammer Hessen auf der Präsidiumssitzung vom 04. März 2009 ein berufsrechtliches Ermittlungsverfahren ein. Eine weitere Beschwerde vom 30. September 2008 erreichte die Landesärztekammer Hessen am 07. Oktober 2008. Danach rief eine Frau J. aus Lugano/Schweiz am Nachmittag des 19. September 2008 die „Notdienstzentrale GPR Klinikum A-Stadt“ an, damit sie den Tod ihrer im Alter von 96 Jahren in ihrer häuslichen Umgebung in D-Stadt verstorbenen Mutter feststellen lasse. Mehrere Stunden später, als von der Notdienstzentrale zugesagt, erschien die Beschuldigte bei ihr. Diese weigerte sich, sich auszuweisen und es kam zu verschiedenen Unstimmigkeiten, weil die Beschwerdeführerin sich außer Stande sah, dem Wunsch der Beschuldigten, ihr bei der Untersuchung der Mutter behilflich zu sein, nachzukommen. Die Beschuldigte verlangte sodann 200,00 Euro für die Übergabe der Unterlagen der Leichenschau. Im Zusammenhang mit der Ausstellung einer Quittung kam es zu weiteren Unstimmigkeiten, und die Beschuldigte verlies sodann unter Mitnahme aller Papiere, des Leichenschauscheins und der Quittung, die Wohnung. Als sie vor dem Haus in ihr auf sie wartendes Taxi einstieg, erschien der Leichenbestatter, welchem es nach einigem Wortwechsel gelang, die Unterlagen ausgehändigt zu erhalten. Mit Datum vom 12. November 2008 übersandte die Landesärztekammer Hessen der Beschuldigten diese Beschwerde nebst Schweigepflichtentbindungserklärung und bat um Rückäußerung. Mit Datum vom 15. Dezember 2008 und - nunmehr mittels Postzustellungsurkunde - vom 15. Januar 2009 erinnerte die Landesärztekammer Hessen an die Erledigung ihres Ersuchens. Eine Äußerung der Beschuldigten ging bei der Landesärztekammer Hessen nicht ein. Am 04. März 2009 leitete die Landesärztekammer Hessen das berufsrechtliche Ermittlungsverfahren ein und teilte dies der Beschuldigten mit Schreiben vom 26. März 2009 mit. Auch die mit einem weiteren Schreiben gesetzte Äußerungsfrist ließ die Beschuldigte ungenutzt verstreichen. Unter dem Datum des 14. Mai 2009 teilte die Landesärztekammer Hessen der Beschuldigten sodann das wesentliche Ermittlungsergebnis mit. Die Gelegenheit zur Äußerung nahm die Beschuldigte nicht wahr. Am 01. Juli 2009 beschloss der Vorstand der Landesärztekammer Hessen die Einleitung des vorliegenden berufsgerichtlichen Verfahrens. IV. Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf den in der beigezogenen Ermittlungsakte sowie der vorliegenden Gerichtsakte vorhandenen Unterlagen sowie den in der Hauptverhandlung gewonnen Erkenntnissen. V. Das Verlangen der Beschuldigten, den Leichenschauschein nur Zug um Zug gegen die Zahlung von 200,00 Euro in bar herauszugeben, stellt einen Verstoß gegen § 22 HeilbG i.V.m. § 12 Abs. 1, Abs. 4 und Anlage I Abs. 5 des Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05. Juli 2002 (GvBl. I, S. 338 - FBG -) dar. Danach ist die Leichenschau die durch eine oder einen Arzt durchzuführende Untersuchung der verstorbenen Person zum Zwecke der Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes und der Todesursache. Bei der Durchführung der Leichenschau sind gemäß § 12 Abs. 4 FBG unter anderem die Regelungen der Anlage 1 anzuwenden. Nach Abs. 5 der Anlage 1 ist der Leichenschauschein zu verschließen und einer nach § 13 sorgepflichtigen Person auszuhändigen. Gemäß § 10 FBG muss vor der Bestattung einer Leiche eine Leichenschau durchgeführt werden. Zur Vornahme der Leichenschau ist jeder niedergelassene Arzt bzw. jede niedergelassene auf Verlangen verpflichtet. Die Abrechnung hat nach den Regeln der Gebührenordnung für Ärzte zu erfolgen. Nach § 12 Abs. 1 der Gebührenordnung wird eine Rechnung erst fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist. Nach Abs. 2 der Vorschrift sind Pauschalforderungen nicht zulässig, vielmehr ist dort im Einzelnen geregelt, welche Angaben eine Rechnung insbesondere enthalten muss. Demgemäß hat die Beschuldigte mit ihrer Forderung nach sofortiger Barzahlung vor Rechnungsstellung und Zug um Zug gegen Aushändigung des Leichenschauscheins eindeutig gegen die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte über die Abrechnungsmodalitäten verstoßen. Hinsichtlich der Höhe ihrer Forderungen gilt darüber hinaus, dass der Pauschalsatz von 200,00 Euro durch nichts gerechtfertigt ist, die Abrechnung vielmehr auf der Grundlage der Ziffer 100 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenordnung für Ärzte zu erfolgen hat. Dieser Verstoß erfolgte auch vorsätzlich. Gemäß § 23 Ziffer 1 HeilbG haben die Kammerangehörigen, die ihren Beruf ausüben, insbesondere die Pflicht, sich beruflich fortzubilden und sich dabei über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten. Darüber hinaus ist in der Fachzeitschrift „Deutsches Ärzteblatt“ vom 22. Juni 2001 eine Darstellung der Berechnungsmöglichkeiten für die Durchführung einer Leichenschau abgedruckt (A 1711), ferner wurde im Hessischen Ärzteblatt Nr. 5 aus 1992 eine Information darüber gegeben, dass nach der Rechtsprechung des Landesberufsgerichts für Heilberufe beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel die Abrechnung mittels Pauschalhonorare unzulässig sei (S. 240). Fotokopien beider Aufsätze wurden der Beschuldigten zweimal, zuletzt mit Schreiben der Landesärztekammer Hessen vom 05. August 2008 übermittelt. Die Schuldauschließungs- oder minderungsgründe sind insoweit nicht vorhanden. Die Beschuldigte hat ferner auch dadurch gegen ihre Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung verstoßen, dass sie mehrere Schreiben der Landesärztekammer Hessen in der Zeit vom 05. August 2008 bis Ende des Jahres 2008 im Zusammenhang mit der Aufklärung der an die Landesärztekammer Hessen herangetragenen Vorwürfe unbeantwortet ließ. Zur ärztlichen Berufsausübung gehört auch der Umgang mit der Standesvertretung. Schreiben, welche die Kammer in Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben - hier: § 5 Abs. 1 Nr. 1 HeilbG - an die Kammermitglieder richten, habe diese sachlich und zeitnah zu beantworten (ständige Rechtsprechung der Berufsgerichte in Hessen (vgl. z.B. Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom 18. August 1997, Az.: 21 BG 16/96; Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 12. Februar 2009, Az.: 21 K 1939/08.GI.B). Diese Verpflichtung ist in § 2 Abs. 6 BO positiv geregelt, sodass die Anschuldigung zu Recht auch auf diese Vorschrift gestützt ist. Da die Beschuldigte in den an sie gerichteten Schreiben der Landesärztekammer Hessen auch auf diese Verpflichtung hingewiesen wurde, bedarf es keiner näheren Darlegung dazu, dass diese Verstöße auch vorsätzlich erfolgt sind. VI. Bei der Bemessung der Höhe der Strafe war davon auszugehen, dass für das berufsgerichtliche Verfahren - ebenso wie im beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren - der Grundsatz der „Einheit des Berufsvergehens“ gilt. Dies macht in der Regel erforderlich, auch unterschiedliche Verstöße gegen ärztliche Pflichten, die in einem einheitlichen Zeitraum bis zur Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens erfolgt sind, einer einheitlichen Würdigung zu unterziehen. Daraus folgt unter anderem ferner, dass wegen mehrerer Verstöße verhängte Maßnahmen im Urteilsausspruch nicht nach Einzelverstößen aufgegliedert werden (vgl. Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe beim dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom 14. November 2001 - 21 BG 3410/00 - m.w.N.). Die Zahl der festgestellten Verstöße hat neben deren Schwere lediglich Einfluss auf die zu verhängende Sanktion. Im vorliegenden Fall hält es das Gericht angesichts des uneinsichtigen Verhaltens der Beschuldigten, welche es weder für nötig befunden hat, sich gegenüber der Landesärztekammer Hessen zu äußern, noch Anfragen des Berufsgerichts zu beantworten, noch zur Hauptverhandlung zu erscheinen, durch Erteilung eines Verweises in Verbindung mit einer nicht zu gering bemessenen Geldbuße nachhaltig vor Augen zu führen, dass ihr Verhalten berufswidrig und geeignet ist, die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten Dritter - sowohl der Angehörigen Verstorbener wie auch der Landesärztekammer Hessen - zu behindern und zu erschweren. Ferner wird durch ihr berufswidriges Verhalten bei Durchführung der Leichenschau das Ansehen der Ärzteschaft in der Öffentlichkeit nachhaltig beeinträchtigt. Erkenntnisse darüber, dass die Höhe der Geldbuße mit den Einkommensverhältnissen der Beschuldigten nicht vereinbar ist, liegen dem Gericht nicht vor. Im Hinblick darauf, dass es sich im Falle der Beschuldigten um eine erstmalige Ahndung dieser Art von Verstößen handelt, geht das Gericht davon aus, dass die verhängten Sanktionen geeignet und ausreichend sind, einerseits das Ansehen der Ärzteschaft in der Öffentlichkeit zu wahren, andererseits die Beschuldigte für die Zukunft zu einem berufsgerechten Verhalten zu veranlassen. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 HeilbG. Danach hat die Beschuldigte die Kosten zu tragen, weil sie verurteilt worden ist (§ 74 Abs. 4 S. 1 HeilbG). Die Festsetzung der Verfahrensgebühr beruht auf § 78 Abs. 2 S. 1 HeilbG. Beschluss Die Entscheidung ist nach Rechtskraft im Mitteilungsblatt der Landesärztekammer Hessen zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat in anonymisierter Fassung zu erfolgen. Gründe Die Entscheidung beruht auf § 50 Abs. 5 Satz 1 HBG. Der Ausspruch erschien dem Gericht angemessen, da es - soweit ersichtlich - noch wenige veröffentlichte Entscheidungen zu dieser Fragestellung gibt und ein entsprechendes öffentliches Interesse besteht.