Urteil
21 K 408/10.GI.B
VG Gießen 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2011:0725.21K408.10.GI.B.0A
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Leitsätze
1. Die Ankündigung der Bezeichnung "Neurootologie" durch einen Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde ist mangels Anerkennung auf der Grundlage der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Hessen vom 2. Juli 2005 berufsrechtswidrig.
2. Die Weiterbildung zum Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde hat auch den Bereich neuro-otologischer Untersuchung zum Inhalt.
3. Die Verwendung der Bezeichnung "Neurootologie" im Zusammenhang mit der Facharztbezeichnung "Hals-Nasen-Ohrenheilkunde" stellt keine interessengerechte und sachangemessene Information im Sinne von § 27 Abs. 1 BO dar.
Tenor
Dem Beschuldigten wird unter Erteilung eines Verweises eine Geldbuße in Höhe von 2.000,00 Euro auferlegt.
Der Beschuldigte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Gebühr wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ankündigung der Bezeichnung "Neurootologie" durch einen Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde ist mangels Anerkennung auf der Grundlage der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Hessen vom 2. Juli 2005 berufsrechtswidrig. 2. Die Weiterbildung zum Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde hat auch den Bereich neuro-otologischer Untersuchung zum Inhalt. 3. Die Verwendung der Bezeichnung "Neurootologie" im Zusammenhang mit der Facharztbezeichnung "Hals-Nasen-Ohrenheilkunde" stellt keine interessengerechte und sachangemessene Information im Sinne von § 27 Abs. 1 BO dar. Dem Beschuldigten wird unter Erteilung eines Verweises eine Geldbuße in Höhe von 2.000,00 Euro auferlegt. Der Beschuldigte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gebühr wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt. I. Der im Jahre 1950 in Berlin geborene Beschuldigte legte im Juni 1974 in F-Stadt die ärztliche Prüfung ab. Ebenfalls im Juni 1974 wurde ihm von der Universität F-Stadt der Grad eines Doktors der Medizin verliehen. Die Approbation als Arzt wurde ihm im Juli 1977, die Anerkennung als Arzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkunde im Jahre 1982 erteilt. Seit 1. Juli 1983 praktiziert er als Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde in A-Stadt. Berufsgerichtlich ist er bisher zweimal in Erscheinung getreten. Mit Urteil vom 15. Mai 2000 wurde er vom damals zuständigen Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht A-Stadt wegen Verwendung der Angabe „Neurootologie“ auf seinen Rechnungsformularen mindestens seit Dezember 1996 verurteilt und mit einer Warnung belegt. Die dagegen eingelegte Berufung wies das Landesberufsgericht für Heilberufe bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel mit Urteil vom 24. Januar 2001 als unbegründet zurück. Die Annahme der dagegen erhobenen Grundrechtsklage lehnte der Staatsgerichtshof des Landes Hessen durch Beschluss vom 15. August 2000 einstimmig ab. Ferner wurde der Beschuldigte durch Urteil des erkennenden Gerichts vom 12. Februar 2009 wegen verspäteter Befundberichtserstattung an eine Berufsgenossenschaft sowie Nicht- bzw. Spätbeantwortung von Anfragen der Landesärztekammer Hessen unter Erteilung eines Verweises mit einer Geldbuße von 1.000,- Euro belegt. II. Dem vorliegenden Verfahren liegt der Ermittlungsvorgang der Landesärztekammer Hessen mit dem Aktenzeichen III/3-45/2009 raa zugrunde. Mit der am 15. März 2010 beim erkennenden Gericht eingegangenen und mit Beschluss der Vorsitzenden vom 4. April 2011 zugelassenen Anschuldigungsschrift wird dem Beschuldigten von der Landesärztekammer Hessen vorgeworfen, seine Berufspflichten dadurch verletzt zu haben, dass er am 14. Dezember 2007 und 15. April 2008 in A-Stadt 1. „Neurootologie“ als seine Berufsbezeichnung führte, was sein Papier offenlegte, das er in seinen Schreiben von diesen Tagen an die Landesärztekammer verwendete; 2. und er berufsaufsichtliche Anfragen der Rechtsabteilung der Landesärztekammer Hessen vom 13. März 2009, 8. April 2009 sowie 12. April 2009 unbeantwortet ließ; - Berufsvergehen gemäß §§ 22 Hessisches Heilberufsgesetz, 2 Abs. 2 und Abs. 6, 27 Abs. 4 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen i. V. m. §§ 26, 28, 32 Hessisches Heilberufsgesetz -. Nach Zustellung der Ladung zum ursprünglich angesetzten Hauptverhandlungstermin vom 23. Mai 2011 am 7. April 2011 bat der Beschuldigte über einen zwischenzeitlich beauftragten Verteidiger mit Schriftsatz vom 19. Mai 2011 um Terminverlegung und Übersendung der Akten, was gewährt wurde. Mit per Telefax am 22. Juli 2011 eingegangenem Schriftsatz ließ der Beschuldigte sich über seinen Verteidiger im Wesentlichen dahingehend ein, dass die tatsächlichen Verhältnisse, die der berufsrechtlichen Bewertung der Verwendung der Bezeichnung „Neurootologie“ in dem berufsgerichtlichen Verfahren aus dem Jahre 2000 zugrunde gelegen hätten, zwischenzeitlich Veränderungen erfahren hätten. Der Begriff „Neurootologie“ führe in „Google“ zu einer hohen Trefferquote. Der Beschuldigte habe sich vielfach fortgebildet, sei auch als Referent „zum einschlägigen Thema“ aufgetreten und sei Mitherausgeber des Buches „Tinnitus-Retraining-Therapie“. Auch habe er neben dem Medizinstudium ein Physikstudium mit dem Diplom abgeschlossen. III. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung steht folgender Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichts fest: Im Rahmen des berufsrechtlichen Ermittlungsverfahrens der Landesärztekammer Hessen mit dem Az. III/3-44/2007 raa, welches dem Urteil des erkennenden Gerichts vom 12. Februar 2009 (Az.: 21 K 1939/08.GI.B) zugrunde lag, verwendete der Beschuldigte erneut in seinem Briefkopf die Angabe „Neurootologie“. Die beiden Schreiben vom 14. Dezember 2007 und 15. April 2008 an die Landesärztekammer Hessen lagen dem erkennenden Gericht im Rahmen des Verfahrens 21 K 1939/08.GI.B mit dem entsprechenden Ermittlungsvorgang (III/3-44/2007) vor und waren Gegenstand der Hauptverhandlung vom 12. Februar 2009. Mit Schreiben vom 16. Februar 2009 griff die Berufsgerichtsabteilung der Landesärztekammer Hessen die Verwendung des Begriffs „Neurootologie“ im Briefkopf durch den Beschuldigten auf (vgl. Bl. 1 der Ermittlungsakte mit dem Az. III/3-45/2009 raa); mit Schreiben vom 13. März 2009 wies die Rechtsabteilung der Landesärztekammer Hessen den Beschuldigten darauf hin, dass er diese Bezeichnung nicht führen dürfe. Wörtlich heißt es dazu unter anderem: „Die Neurootologie ist keine Bezeichnung nach der Weiterbildungsordnung und wird unserer Kenntnis nach auch nicht öffentlich-rechtlich verliehen. Daher muss die Ankündigung dieser Tätigkeit so erfolgen, dass eine Verwechslung mit Bezeichnungen des Weiterbildungsrechts ausgeschlossen ist, § 27 Abs. 4 BO. Eine Verwechslung lässt sich insbesondere vermeiden, wenn Sie zum Beispiel das Zertifikat und den Namen der verleihenden Institution nebst Angabe der Rechtsform derselben, z. B.: … Gesellschaft für …“ ausschreiben und/oder das Wort „ Tätigkeitsfeld …“ vor die verliehene Qualifikation voranstellen.“ Ferner wurde der Beschuldigte um Stellungnahme zu diesem Sachverhalt bis zum 3. April 2009 gebeten und darauf hingewiesen, dass er zwar nicht verpflichtet sei, sich selbst zu belasten. Er sei jedoch verpflichtet, gegenüber der Landesärztekammer anzugeben, ob er sich zur Sache einlassen wolle oder nicht. Nach zwei Erinnerungen an die erbetene Stellungnahme mit Schreiben vom 8. April 2009 mit Fristsetzung zum 8. Mai 2009 sowie mit Schreiben vom 12. Mai 2009 – zugestellt mittels Postzustellungskurkunde am 14. Mai 2009 – mit Fristsetzung zum 9. Juni 2009 leitete die Landesärztekammer Hessen das den angeschuldigten Vorwürfen zugrunde liegende Ermittlungsverfahren durch Beschluss des Präsidiums vom 4. November 2009 ein, nachdem der Beschuldigte auf keines der Schreiben reagiert hatte. IV. Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf den in den beigezogenen Ermittlungsvorgängen sowie der vorliegenden Gerichtsakte und den beigezogenen Akten des Verwaltungsgerichts A-Stadt mit dem Az. 21 BG 18/98(V) sowie des erkennenden Gerichts mit dem Az. 21 K 1939/08.GI.B vorhandenen Unterlagen sowie der Einlassung des Beschuldigten, soweit ihr zu folgen ist. V. Die Verwendung der Bezeichnung „Neurootologie“ im Briefkopf von Schreiben durch den Beschuldigten stellt einen Verstoß gegen §§ 26, 28 Hessisches Heilberufsgesetz (HeilBG) in Verbindung mit § 27 Abs. 4 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen vom 2. September 1998 in der Fassung vom 10. April 2007 (HÄBl. 2007, Seite 325 ff.) – BO – dar; auch in der Änderungsfassung vom 1. Dezember 2008 (HÄBl. 2009, Seite 74 ff.) ist diese Vorschrift unverändert geblieben. Nach § 28 HeilBG dürfen Kammerangehörige neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen nur dann führen, wenn sie die entsprechende Anerkennung erhalten haben. Dies betrifft nach § 26 HeilBG sowohl Gebietsbezeichnungen als auch Teilgebietsbezeichnungen, Schwerpunktbezeichnungen und Zusatzbezeichnungen. Gemäß § 32 HeilBG ist die Anerkennung zum Führen einer solchen Bezeichnung bei der zuständigen Kammer zu beantragen. Einen entsprechenden Antrag hat der Beschuldigte bisher bei der Landesärztekammer Hessen nicht gestellt, so dass diese die in § 32 HeilBG geregelte Überprüfung nicht vornehmen konnte. Gemäß § 27 Abs. 4 BO kann ein Arzt nach der Weiterbildungsordnung erworbene Bezeichnungen sowie nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbene Qualifikationen „ankündigen“. Der Begriff des „Ankündigens“ erfasst auch die Verwendung bestimmter Bezeichnungen im beruflichen Schriftverkehr auf Briefköpfen. Allerdings hat der Beschuldigte keine in diesem Sinne erworbene Bezeichnung (Qualifikation) verwendet oder eine entsprechende Qualifikation nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften als der ärztlichen Weiterbildungsordnung erworben bzw. verwendet. Gemäß der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Hessen vom 2. Juli 2005 (HÄBl. 2005, Sonderheft zur Ausgabe vom Oktober 2005 Nr. 10) führt ein erfolgreicher Abschluss einer Weiterbildung entweder zur Facharztbezeichnung in einem Gebiet, zur Schwerpunktbezeichnung im Schwerpunkt eines Gebietes oder zu einer Zusatzbezeichnung (§ 2 Abs. 1 Weiterbildungsordnung). Gemäß § 2 Abs. 2 Weiterbildungsordnung wird ein Gebiet definiert als Teil einer Fachrichtung der Medizin. Die Gebietsdefinition bestimmt die Grenzen für die Ausübung der fachärztlichen Tätigkeit. Dementsprechend hat der Beschuldigte die Facharztbezeichnung als Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde gemäß Textziffer 8.1 der Weiterbildungsordnung erworben, die er zu Recht führt und ankündigt. Gemäß vorbezeichneter Textziffer zählt zum Weiterbildungsinhalt auch der Bereich neuro-otologischer Untersuchungen. Mithin sind neuro-otologische Untersuchungen und Behandlungsverfahren Weiterbildungsinhalte der vorbezeichneten Facharztausbildung. Gemäß § 1 Weiterbildungsordnung ist Ziel der Weiterbildung der geregelte Erwerb festgelegter Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, um nach Abschluss der Berufsausbildung besondere ärztliche Kompetenzen zu erlangen. Die Weiterbildung dient nach dem Wortlaut der Vorschrift der Sicherung der Qualität ärztlicher Berufsausübung. Eine Weiterbildung zur sogenannten Schwerpunktbezeichnung gemäß § 2 Abs. 1, 2. Spiegelstrich, der Weiterbildungsordnung hat der Beschuldigte auf dem Gebiet der Neurootologie aber nicht erworben. Gemäß § 2 Abs. 3 Weiterbildungsordnung wird ein Schwerpunkt durch eine auf der Facharztweiterbildung aufbauende Spezialisierung im Gebiet beschrieben. Wer die innerhalb eines Schwerpunktes vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte und –zeiten ableistet und in einer Prüfung die dafür erforderliche fachliche Kompetenz nachgewiesen hat, erhält gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 eine Schwerpunktbezeichnung. Eine derartige Prüfung hat der Beschuldigte, soweit ersichtlich und nach eigenem Vorbringen, nicht abgelegt. Auch eine nach den Vorgaben des § 2 Abs. 4 Weiterbildungsordnung mögliche Zusatzbezeichnung hat der Beschuldigte nicht erworben. Diese wäre zusätzlich zu den Facharzt- und Schwerpunktweiterbildungsinhalten abzuleisten, nachzuweisen und nach Überprüfung als Zusatzbezeichnung zu erhalten. Aber auch die Voraussetzungen des § 27 Abs. 4 Ziffer 3 BO zur Verwendung des Begriffes „Neurootologie“ in Zusammenhang mit seiner Facharztbezeichnung liegen nach dem festgestellten Sachverhalt nicht vor. Gemäß § 27 Abs. 4 Ziffer 3 BO kann ein Arzt sonstige ärztliche Qualifikationen und hauptsächliche Tätigkeitsfelder ankündigen, wenn im Rahmen dieser Ankündigung in allgemein verständlicher Form deutlich herausgestellt wird, dass sie nicht nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften verliehen wurden. Darauf wurde der Beschuldigte bereits im ersten Schreiben der Rechtsabteilung der Landesärztekammer Hessen vom 13. März 2009 hingewiesen. Ferner wurde er auch bereits darauf hingewiesen, dass gemäß § 27 Abs. 4 Satz 4 BO andere ärztliche Qualifikationen und hauptsächliche Tätigkeitsfelder nur angekündigt werden dürfen, wenn diese Angaben mit solchen nach geregeltem Weiterbildungsrecht erworbenen Qualifikationen nicht verwechselt werden können. So ist es schon fraglich, ob der Begriff „Neurootologie“ eine „andere ärztliche Qualifikation“ oder ein hauptsächliches Tätigkeitsfeld des Beschuldigten ankündigt. Der Begriff „sonstige ärztliche Qualifikationen“ gemäß § 27 Abs. 4 Ziffer 3 BO beinhaltet nach dem Satzungsinhalt Qualifikationen, die nicht nach der Weiterbildungsordnung erworbene Bezeichnungen betreffen oder Qualifikationen, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworben wurden. Dazu wurde bereits oben dargelegt, dass die Ausbildung zum Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde gemäß Textziffer 8 und Textziffer 8.1 Weiterbildungsordnung die dort besonders aufgezählten neuro-otologischen Untersuchungen als Weiterbildungsinhalte enthält. Soweit der Beschuldigte dazu vorgetragen hat oder sonst ersichtlich ist, betreffen die in der Anlage zum Schriftsatz vom 22. Juli 2011 aufgezählten Fortbildungsveranstaltungen, an denen der Beschuldigte nach seinem Vorbringen als ärztlicher Leiter und Referent tätig war, den Bereich des sogenannten Tinnitus. Auch das von ihm bezeichnete Fachwerk „Tinnitus-Retraining-Therapie“ betrifft diesen Bereich der „Ohrgeräusche“. Das geht auch aus dem Anhang zu diesem Werk, welcher auf Blatt 81 der Gerichtsakte wiedergegeben ist, hervor. Dort heißt es unter anderem: „In seiner Tinnitus-Tagesklinik wird seit 1996 die Tinnitus-Retraining-Therapie angeboten. Dr. A., Dr. G. und H. bildeten eines der ersten TRT-Teams in Deutschland.“ Die Definition der „modernen Neurootologie“ wie sie aus Wikipedia zu ersehen ist, umfasst aber neben dem Bereich der Ohrgeräusche (Tinnitus) eine Vielzahl weiterer Leiden. Wörtlich heißt es dort: „ Definition Die moderne Neurootologie beinhaltet heute vier medizinische Teilgebiete: 1. Gleichgewicht und Gleichgewichtsfunktionsprüfungen (Äquilibriometrie): Hierher gehören die Symptome Schwindel, Taumeligkeit, Altersschwindel, Fallneigung, Orientierungsstörungen, Bewegungskrankheit einschließlich Seekrankheit usw. 2. Gehör und Gehörstörungen (Audiometrie): In dieses Gebiet fallen die folgenden Symptome: Taubheit, Hörverminderung, Lärmschaden, Ohrgeräusche (Tinnitus) usw. 3. Geschmack und Geschmacksstörungen (Gustometrie): Die klinischen Störungen auf diesem Gebiet beinhalten Geschmacksblindheit, Geschmacksverzerrung, Geschmacksverwechslungen und Geschmacksillusionen usw. 4. Geruch und Geruchsstörungen (Olfaktometrie): Hierzu zählen der blockierende Geruchsausfall durch Nasenverschwellung, die Sensorische Geruchsstörung, die Geruchsverwechslung und die Geruchhalluzination, z. B. bei Epilepsie.“ Es ist nicht ersichtlich, welches dieser Tätigkeitsfelder der Beschuldigte hauptsächlich bearbeitet – außer gegebenenfalls Tinnitusleiden – jedenfalls geht dies nicht aus dem allgemein verwendeten Begriff „Neurootologie“ hervor. Letztlich kann diese Frage aber dahinstehen, denn ganz offensichtlich ist im Rahmen der vom Beschuldigten verwendeten Ankündigung „Neurootologie“ nicht herausgestellt, mithin auch nicht deutlich herausgestellt, dass ihm nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften eine entsprechende Qualifikation nicht verliehen wurde. Darüber hinaus hat der Vertreter der Landesärztekammer Hessen in der Hauptverhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass zu befürchten ist, die Verwendung der Bezeichnung „Neurootologie“ im Zusammenhang mit der dem Beschuldigten verliehenen Facharztbezeichnung „Hals-Nasen-Ohrenheilkunde“ könnte zu einer Verwechslung mit dem Begriff „Neurologie“, welcher in der Bevölkerung allgemein bekannt ist, führen. In diesem Zusammenhang hat die Landesärztekammer Hessen zu Recht den Lagebericht des Präsidenten des HNO-Berufsverbandes vom 31. Oktober 2009 (Bl. 32 f. ihrer Ermittlungsakte mit dem Az. III/3-45/2009 raa) in ihre Erwägungen einbezogen, wo ausgeführt ist, die Neurootologie sei weniger verbreitet als gedacht. Im Hinblick auf die Honorarsituation sei zu erwägen, hochwertige Leistungen weiter zu verbreiten, auch zur Diagnosesicherheit. Es müsse eine Qualifizierungsoffensive geben und die Begriffe Neurologie und Audiologie als BV-Zusatzbezeichnungen eingeführt werden. Daraus lässt sich ersehen, dass auch von Seiten des einschlägigen Berufsverbandes der HNO-Ärzte nicht an die Einführung der Zusatzbezeichnung „Neurootologie“ gedacht ist. Zu Recht ist die Landesärztekammer Hessen daher auch davon ausgegangen, dass die Verwendung des Begriffes „Neurootologie“ durch den Beschuldigten in der oben dargestellten Weise keine interessengerechte und sachangemessene Information darstellt, vielmehr zu Irrtümern bei möglichen Patienten führen könnte, so dass die entsprechende Auslegung der einschlägigen Regelungen in § 27 BO in Einklang mit Artikel 12 Abs. 1 GG steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.01.2002, Az.: 1 BvR 1147/01, juris; Beschluss vom 26.08.2003, Az.: 1 BvR 1003/02, juris). Der Beschuldigte hat ferner auch dadurch gegen seine Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung gemäß § 22 HeilBG in Verbindung mit § 2 Abs. 6 BO verstoßen, dass er mehrere Schreiben der Landesärztekammer Hessen in Zusammenhang mit der Aufklärung des oben dargestellten Vorwurfs der Verwendung einer nicht verwendungsfähigen Bezeichnung unbeantwortet ließ. Zur ärztlichen Berufsausübung gehört auch der Umgang mit der Standesvertretung. Schreiben, welche die Ärztekammer in Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben – hier: § 5 Abs. 1 Nr. 1 HeilBG – an die Kammermitglieder richtet, haben diese sachlich und zeitnah zu beantworten (ständige Rechtsprechung der Berufsgerichte in Hessen, vgl. z. B. Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht A-Stadt vom 18.08.1997 - Az.: 21 BG 16/96[V] -; Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 19.12.2007 - Az.: 21 BG 3912/07 -; Urteil des vorbezeichneten Berufsgerichts vom 12.02.2009 - Az.: 21 K 1939/08.GI.B -). Beide vorbezeichneten Verstöße erfolgten auch vorsätzlich. Hinsichtlich der Ankündigung bzw. Verwendung der Bezeichnung „Neurootologie“ im Briefkopf gilt dies bereits im Hinblick darauf, dass der Beschuldigte wegen vergleichbaren Verstoßes einschlägig verurteilt ist, denn das oben unter Abschnitt I bezeichnete Urteil vom 15. Mai 2000 des Berufsgerichts für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht A-Stadt (Az.: 21 BG 18/98[V]) beruhte ebenfalls auf dem Umstand, dass der Beschuldigte in seinem beruflichen Schriftverkehr die Bezeichnung „Neurootologie“ verwendet hatte. Der Umstand, dass zwischenzeitlich der Begriff „Neurootologie“ in der einschlägigen Fachliteratur bzw. den Fachkreisen Verwendung findet, kann den Beschuldigten ersichtlich nicht von den Verpflichtungen aufgrund des Hessischen Heilberufsgesetzes bzw. der Berufsordnung entbinden, den in den §§ 26 ff. HeilBG bzw. 27 BO normierten Vorgaben zu entsprechen. Die Kenntnis des einschlägigen Berufsrechts in diesen Grundzügen ist auch von jedem Berufsangehörigen zu verlangen bzw. vorauszusetzen. Gemäß § 23 Ziffer 1 HeilBG obliegt im Übrigen jedem Kammerangehörigen nicht nur die Pflicht, sich beruflich fortzubilden, sondern auch die Pflicht, sich über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten. Dementsprechend regelt § 2 Abs. 5 BO: „Der Arzt ist verpflichtet, sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften unterrichtet zu halten.“ Auch ist dem Beschuldigten seine Verpflichtung, Anfragen der Ärztekammer, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der Berufsaufsicht an den Arzt richtet, in angemessener Frist zu beantworten (vgl. § 2 Abs. 6 BO), sowohl auf der Grundlage der Sanktionierung eines vergleichbaren Verstoßes mit Urteil des erkennenden Gerichts vom 12.02.2009 (Az.: 21 K 1939/08.GI.B) als auch infolge des entsprechenden Hinweises im Schreiben der Rechtsabteilung der Landesärztekammer vom 13. März 2009 bekannt gewesen. Schuldausschließungs- bzw. Schuldminderungsgründe liegen nicht vor. VI. Bei der Bemessung der Höhe der berufsgerichtlichen Sanktion im Sinne des § 50 HeilBG war davon auszugehen, dass für das berufsgerichtliche Verfahren – ebenso wie im beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren – der Grundsatz der „Einheit des Berufsvergehens“ gilt. Dies macht in der Regel erforderlich, auch unterschiedliche Verstöße gegen ärztliche Pflichten, die in einem einheitlichen Zeitraum bis zur Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens erfolgt sind, einer einheitlichen Würdigung zu unterziehen. Daraus folgt unter anderem ferner, dass die wegen mehrerer Verstöße verhängten Maßnahmen im Urteilsausspruch nicht nach Einzelverstößen aufgegliedert werden (vgl. Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht A-Stadt vom 14.11.2001 - 21 BG 3410/00[V] – m. w. N.). Die Zahl der festgestellten Verstöße hat neben deren Schwere lediglich Einfluss auf die zu verhängende Sanktion. Bei der Auswahl und Bemessung der berufsgerichtlichen Sanktion auf der Grundlage des § 50 HeilBG ist grundsätzlich das Gewicht der Verfehlung des Beschuldigten, seine Persönlichkeit, das Ausmaß der Schuld, aber auch die Notwendigkeit zu berücksichtigen, das Ansehen der Angehörigen des Berufsstandes zu wahren und das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und Zuverlässigkeit zu sichern, um so die Funktionsfähigkeit des ärztlichen Berufsstandes zu gewährleisten (ständige Rechtsprechung, vgl. Landesberufsgericht für Heilberufe bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 27.08.2008 – Az.: 25 A 141/08.B - m. w. N.). Das ärztliche Berufsrecht ist als Teil des staatlichen Disziplinarrechts – anders als das Strafrecht – nicht repressiv und damit nicht tatbezogen. Daher ist vorrangig das Gesamtverhalten und die gesamte Persönlichkeit des Beschuldigten zu würdigen im Hinblick auf die sich aus dem gezeigten Verhalten ergebenden Zweifel an der Zuverlässigkeit seiner Berufsausübung; dabei steht die individuelle Pflichtenmahnung im Vordergrund. Neben dem Gewicht des Berufsvergehens ist auch die Prognose des künftigen Verhaltens des Beschuldigten entscheidend, also die Frage, in welchem Umfang es einer pflichtenmahnenden Einwirkung bedarf, um ein berufsrechtliches Fehlverhalten künftig zu unterbinden. In Anwendung dieser Grundsätze hielt es das Gericht zunächst für geboten, durch Ausspruch eines Verweises die berufsrechtliche Missbilligung seines Verhaltens zum Ausdruck zu bringen. Bei Prüfung der Frage, ob es daneben noch einer weiteren Sanktion bedarf, um den Beschuldigten dazu anzuhalten, in Zukunft derartiges Fehlverhalten zu unterlassen, hat das Gericht zunächst berücksichtigt, dass im gesamten Verfahrensverlauf - sowohl Ermittlungs- als auch gerichtliches Verfahren - nicht erkennbar geworden ist, dass der Beschuldigte Einsicht in sein Fehlverhalten zeigt. Hinzukommt in diesem Zusammenhang, dass er bereits einschlägige Sanktionen erhalten hat, dies aber nicht dazu führte, dass er Kontakt mit seiner berufsständischen Kammer aufgenommen hat, um die Frage zu klären, ob er nunmehr die Bezeichnung „Neurootologie“ verwenden bzw. ankündigen darf. Vielmehr lässt der Umstand, dass er auch die an ihn gerichteten Schreiben der Kammer unbeantwortet ließ, den Schluss zu, dass er gewillt war, sein Verhalten nach eigenem Ermessen und Gutdünken zu bestimmen. Das Gericht hielt es daher für geboten, ihm durch Auferlegen einer Geldbuße in nicht zu geringer Höhe deutlich zu machen, dass ein derartiges Verhalten berufsrechtlich nicht hinnehmbar ist. Im Hinblick darauf, dass der Beschuldigte auf der Grundlage der vorstehenden Urteilsgründe davon ausgehen muss, dass weiteres vergleichbares Fehlverhalten zu einer weiteren – nachhaltigeren – Sanktionierung führen könnte, geht das Gericht davon aus, dass die Höhe der Geldbuße von 2.000,- Euro ausreicht, um künftiges berufsrechtlich angemessenes Verhalten erwarten zu können. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 HeilBG. Danach hat der Beschuldigte die Kosten zu tragen, weil er verurteilt worden ist (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 1 HeilBG). Die Festsetzung der Gebühr beruht auf § 78 Abs. 2 HeilBG.