Urteil
21 K 5552/10.GI.B
VG Gießen 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2012:0823.21K5552.10.GI.B.0A
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Leitsätze
1. Zur gewissenhaften Berufsausübung eines Arztes gehört, beim Umgang mit Patienten sexuelle Kontakte weder aufzunehmen noch zu dulden.
Ein Verstoß gegen diese Kernpflicht ärztlicher Berufsausübung ist unabhängig davon gegeben, ob die Patientin sich kooperativ gezeigt hat oder nicht.
2. Gemäß § 63 Abs. 5 HeilBG sind in Verbindung mit § 410 Abs. 3 StPO die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafbefehls bzgl. desselben Tatgeschehens bindend. § 410 Abs. 3 StPO dehnt die materielle Rechtskraft eines Urteils auf rechtskräftige Strafbefehle aus.
Tenor
Dem Beschuldigten wird unter Erteilung eines Verweises eine Geldbuße in Höhe von 1.000,00 Euro auferlegt.
Der Beschuldigte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Gebühr wird auf 750,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur gewissenhaften Berufsausübung eines Arztes gehört, beim Umgang mit Patienten sexuelle Kontakte weder aufzunehmen noch zu dulden. Ein Verstoß gegen diese Kernpflicht ärztlicher Berufsausübung ist unabhängig davon gegeben, ob die Patientin sich kooperativ gezeigt hat oder nicht. 2. Gemäß § 63 Abs. 5 HeilBG sind in Verbindung mit § 410 Abs. 3 StPO die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafbefehls bzgl. desselben Tatgeschehens bindend. § 410 Abs. 3 StPO dehnt die materielle Rechtskraft eines Urteils auf rechtskräftige Strafbefehle aus. Dem Beschuldigten wird unter Erteilung eines Verweises eine Geldbuße in Höhe von 1.000,00 Euro auferlegt. Der Beschuldigte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gebühr wird auf 750,00 Euro festgesetzt. I. Der Beschuldigte wurde am 20.02.1957 in F-Land geboren. Er legte im Juni 1984 die ärztliche Prüfung in Deutschland ab und promovierte im Dezember 1988 an der Universität G-Stadt zum Doktor der Medizin. Die ärztliche Approbation erhielt er im Januar 1993 durch das zuständige Hessische Ministerium. Die Kassenzulassung wurde ihm am 28.10.1997 erteilt. Von der Landesärztekammer Westfahlen-Lippe wurde ihm am 29.06.1991 das Führen der Gebietsbezeichnung „Innere Medizin“ gestattet. Am 22.09.1999 gestatte ihm die Landesärztekammer Hessen das Führen der Schwerpunktbezeichnung „Kardiologie“. Nach einer Tätigkeit im Herzzentrum in H-Stadt wechselte er zum Kreiskrankenhaus A-Stadt, wo er als Oberarzt von 1991 bis 1997 tätig war. Seit April 1998 ist er in Einzelpraxis in der I-Straße in A-Stadt niedergelassen. II. Unter dem Datum des 19. März 2010 erließ das Amtsgericht A-Stadt einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten (Az.: 28/3600 Js 28817/09), der unter anderem folgenden Inhalt hat: „Die Staatsanwaltschaft klagt Sie an, am 01.07.2009 in A-Stadt sexuelle Handlungen an einer Person, die Ihnen wegen einer körperlichen Krankheit zur Behandlung anvertraut war, unter Missbrauch des Behandlungsverhältnisses vorgenommen zu haben. Am 01.07.2009 befand sich die Geschädigte J J. bei Ihnen zur Behandlung in der Praxis. Als die Patientin sich vor Ihnen auf dem Rücken auf der Liege befand, begannen Sie zunächst, deren Oberschenkel zu reiben. Danach fasten Sie mit Ihrer rechten Hand zwischen die Beine der Patientin, während ihre linke Hand die nackte Brust der Patientin rieb. Mit reibenden Bewegungen über der Kleidung im Genitalbereich versuchten Sie, die Patientin zu stimulieren. Als die Geschädigte Sie aufforderte aufzuhören, standen Sie zwar von dem Hocker auf, beugten sich jedoch mit Ihrem Oberkörper über den der Patientin und pressten Ihre Lippen auf die Ihren. Außerdem versuchten Sie, ihr einen Zungenkuss zu geben. Obwohl die Patientin Ihnen mehrfach sagte, dass Sie aufhören sollten, berührten Sie ständig den nackten Oberkörper der Geschädigten. Letztlich steckten Sie Ihren Daumen in den Mund der Geschädigten und baten diese, daran zu saugen. Vergehen , strafbar gemäß § 174c StGB.“ Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde im Strafbefehl gegen ihn eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gemäß dem entsprechenden Beschluss gleichen Datums beträgt die Bewährungszeit drei Jahre. Ferner wurde dem Beschuldigten auferlegt, eine Geldbuße in Höhe von insgesamt 5.000,00 Euro bis zum 01.08.2010 an verschiedene gemeinnützige Vereinigungen zu zahlen. Der Strafbefehl wurde rechtskräftig, da keine Rechtsmittel dagegen eingelegt wurden. Zwischen dem Beschuldigten und Frau J J. wurde eine außergerichtliche zivilrechtliche Vereinbarung dahingehend getroffen, dass der Beschuldigte zur Abgeltung zivilrechtlicher Schmerzensgeldansprüche an die Geschädigte einen Betrag in Höhe von 5.000,00 Euro sowie Anwaltsgebühren in Höhe von 1.026,73 Euro bezahle. Frau J. verpflichtete sich, keine weiteren Anzeigen gegen den Beschuldigten zu stellen, die bereits aufgenommenen strafrechtlichen Ermittlungen sollten hiervon jedoch unberührt bleiben. Der Beschuldigte hat diesen Betrag gezahlt. Aufgrund der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B-Stadt vom 31.01.2011 (Az.: 2630 Js 30649/10) an das Amtsgericht A-Stadt – Schöffengericht – ist zwischenzeitlich ein weiteres Strafverfahren gegen den Beschuldigten dahingehend anhängig, „sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer körperlichen Krankheit, Beratung oder Behandlung anvertraut war, unter Missbrauch des Beratungs- oder Behandlungsverhältnisses vorgenommen zu haben“. Geschädigte jenes Verfahrens ist eine Frau K. Verteidiger des Beschuldigten in jenem Verfahren ist Herr Rechtsanwalt C., welcher im vorliegenden Hauptverhandlungstermin vom 23.08.2012 vom Beschuldigten auch – neben Rechtsanwältin B. – zur Verteidigung im vorliegenden Verfahren bevollmächtigt worden ist. Im Rahmen des dem vorliegenden berufsgerichtlichen Verfahren zugrunde liegenden berufsrechtlichen Ermittlungsverfahrens – eingeleitet durch Beschluss des Präsidiums der Landesärztekammer Hessen vom 7. Juli 2010 – gab der Beschuldigte keine Stellungnahme ab (vgl. auch das Schreiben der Verteidigerin vom 14. Oktober 2010, Bl. 44 der Ermittlungsakte). Die Ladung zum Hauptverhandlungstermin am 23. August 2012 wurde der Verteidigerin, Rechtsanwältin B., am 25. Juli 2012 zugestellt. Mit Datum vom 15. August 2012 stellte Rechtsanwältin B. bei dem Amtsgericht A-Stadt den Antrag: „1. Die Wiederaufnahme des durch Strafbefehl des Amtsgericht A-Stadt vom 19.03.2010, Az.: 28/3600 Js 28870/09, abgeschlossenen Verfahrens. Ich ersuche darum, den Wiederaufnahmeantrag mit den Strafakten gemäß § 367 Abs. 1 S. 2 StPO unverzüglich dem zuständigen Gericht zuzuleiten.“ Mit Schreiben vom 22. August 2012 hat die Staatsanwaltschaft B-Stadt um Rückübersendung ihrer vom erkennenden Berufsgericht mit Schreiben vom 20. Juli 2012 angeforderten Strafakte ersucht, da dort ein Wiederaufnahmeantrag vorliege. III. Der vorliegende Sachverhalt steht fest aufgrund des Inhalts der beigezogenen Strafakte der Staatsanwaltschaft B-Stadt mit dem Az. 3600 Js 28817/09, des Strafbefehls des Amtsgerichts A-Stadt vom 19. März 2010 (Az.: 28/3600 Js 28817/09), der in der Ermittlungsakte der Landesärztekammer Hessen (Az.: III/3-15/2010) und der vorliegenden Gerichtsakte enthaltenen Unterlagen, sowie der Einlassung des Beschuldigten, soweit ihr zu folgen ist. Gemäß § 63 Abs. 5 HeilBG i. V. m. § 410 Abs. 3 StPO sind die im vorbezeichneten Strafbefehl enthaltenen Feststellungen für das Gericht bindend. Gemäß § 63 Abs. 5 HeilBG sind für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren die tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils bindend, wenn nicht das Berufsgericht einstimmig die Nachprüfung beschließt. Diese Vorschrift ist auch im vorliegenden Verfahren heranzuziehen, obwohl die unter Abschnitt II dargestellte Verurteilung des Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, durch Strafbefehl erfolgt ist und nicht durch Strafurteil. Gemäß § 410 Abs. 3 StPO steht nämlich ein Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich, soweit gegen ihn nicht rechtzeitig Einspruch erhoben wurde. Im vorliegenden Fall wurde der vorbezeichnete Strafbefehl mangels Einspruchseinlegung rechtskräftig. § 410 Abs. 3 StPO geltender Fassung dehnt die materielle Rechtskraft eines Urteils auf rechtskräftige Strafbefehle aus. Damit ist auf der Grundlage des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1987 vom 1. April 1987 der Lehre von der beschränkten Rechtskraft des Strafbefehls durch Änderung des Gesetzeswortlauts die Grundlage entzogen, der rechtskräftige Strafbefehl hat nicht mehr nur die Wirkung eines Urteils, sondern steht einem rechtskräftigen Urteil gleich (vgl. Lutz-Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 46. Aufl. 2003, § 410 Rdnr. 11, 12; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. August 1997, Az.: D 17 S 6/97; juris). Soweit in der älteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. den Beschluss des Zweiten Wehrdienstsenats vom 1. Dezember 1987 – 2 WD 66/87 -) wie auch des Bundesgerichtshofs (vgl. das Urteils des Senats für Anwaltssachen vom 12.04.1999 – AnwSt [R] 11/98) im Hinblick auf die entsprechende Heranziehung des § 410 Abs. 3 StPO auf Disziplinarsachen eine andere Auffassung vertreten wird, folgt die Kammer dem nicht. Begründet wird die entgegenstehende Auffassung im wesentlichen damit, dass die in den einschlägigen disziplinarrechtlichen Regelungen statuierte Bindungswirkung an rechtskräftige Urteile auf dem grundsätzlich berechtigten Vertrauen in die Richtigkeit der Feststellungen eines Strafgerichts gründet, welches seine Entscheidungen auf der Grundlage des einschlägigen Prozessrechts in einer Hauptverhandlung, gegebenenfalls durch Beweisaufnahme, getroffen hat. Die Gleichsetzung des Vertrauens in diese Sachverhaltsermittlung mit derjenigen des Strafbefehlsverfahrens gemäß §§ 407 ff. StPO bedeute letztlich eine Schwächung der prozessualen Stellung eines Beschuldigen im nachfolgenden, sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren. Dem ist jedoch nicht zu folgen. Gemäß §§ 410 Abs. 1, 411 Abs. 1 Satz 2 StPO steht jedem Angeklagten das Recht zu, gegen einen Strafbefehl Einspruch einzulegen und damit eine Hauptverhandlung und eine Entscheidung durch Urteil zu erzwingen. Auf der Grundlage des durch Gesetz vom 11. Januar 1993 neu eingeführten § 408 b StPO hat der Richter, der erwägt, dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Strafbefehls zu folgen, dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, einen Verteidiger zu stellen. So war der Beschuldigte auch im vorliegenden Fall im Strafverfahren durch einen Rechtsanwalt in seiner Rechtsverteidigung unterstützt worden. Macht ein Angeklagter von seinem Recht, eine Hauptverhandlung und Entscheidung durch Urteil zu erzwingen, keinen Gebrauch, so nimmt er die Rechtsfolgen des § 410 Abs. 3 StPO in Kauf, ungeachtet der dahinter stehenden Motivation. Die Heranziehung von Motivationen ist im Übrigen bei der Auslegung objektiven formellen Rechts in der Regel nicht geboten. Gerade in jenen Fällen, in denen – wie vorliegend – im späteren Disziplinarverfahren vorgebracht wird, man sei unschuldig, habe jedoch im Strafverfahren eine öffentlich-wirksame Hauptverhandlung gescheut, könnte diese Motivation jedoch auch nicht überzeugen. Zum einen wäre die befreiende Wirkung eines im „ordentlichen“ Prozessverfahren erwirkten Freispruches schneller zu erreichen und das Bekanntwerden eines „negativen“ rechtskräftigen Strafbefehls mit entsprechender Wirkung auf Klienten oder Patienten würde von vornherein weitgehend unterbunden. Zum anderen wird die Beweislage in einem, häufig erst mehrere Jahre nach Rechtskraft des Strafbefehls erfolgenden disziplinarrechtlichen (bzw. berufsgerichtlichen) Verfahren wegen des Verlusts des Erinnerungsvermögens von Zeugen wesentlich ungünstiger. Dies stellt ersichtlich keine Stärkung der Position eines Beschuldigten dar. Schließlich ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, wie das Bundesverwaltungsgericht in dem vorbezeichneten Beschluss des Wehrdienstsenates vom 1. Dezember 1987 (am Ende) zu der Auffassung gelangt, aus dem Wortlaut des damaligen § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO (nunmehr § 84 WDO) ergebe sich zwingend, dass die angeordnete Bindungswirkung nur für rechtskräftige Urteile im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren gelte. Zum einen hätte es der davorstehenden längeren Ausführungen des Gerichts nicht bedurft, wenn der Wortlaut eindeutig wäre, zum anderen beruht die erörterte Frage der erweiterten Feststellungswirkung im Wesentlichen auf der Auslegung der geänderten Fassung des § 410 Abs. 3 StPO. Voraussetzung und Umfang der Feststellungswirkung eines Urteils werden aber ausschließlich und abschließend durch die besonderen Rechtsvorschriften, auf denen diese beruht, das heißt die sie anordnen, bestimmt (so auch Kopp, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 121 Rdnr. 6). Demgemäß ist hier der eindeutige Wortlaut des § 410 Abs. 3 StPO auf der Grundlage der seine Geltung anordnenden Vorschrift des § 63 Abs. 5 HeilBG in den Blick zu nehmen. Danach hat, wie oben dargelegt, gemäß § 410 Abs. 3 StPO ein Strafbefehl nicht mehr nur die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils, sofern er selbst in Rechtskraft erwachsen ist, sondern er steht einem rechtskräftigen Urteil gleich. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 63 Abs. 5 HeilBG sind die tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils bindend, wenn nicht das Berufsgericht einstimmig die Nachprüfung beschließt. Diese Bindung des erkennenden Gerichts an die tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl ist auch nicht durch einstimmigen Beschluss des erkennenden Gerichts zur Nachprüfung entfallen. Der Beschuldigte hatte sowohl schriftsätzlich (vgl. den Schriftsatz vom 16. August 2012, Bl. 90 ff. der Gerichtsakte) als auch in der Hauptverhandlung im Zusammenhang mit dem gestellten Wiederaufnahmeantrag Anhaltspunkte dafür vorgetragen, die aus seiner Sicht Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen tatsächlicher Art im rechtskräftigen Strafbefehl bei dem Gericht erwecken sollten. Das Gericht hat darüber beraten und ist einstimmig zu der Auffassung gelangt, nicht erneut in eine Nachprüfung der tatsächlichen Umstände des Falles einzutreten. Die entsprechenden Gründe hat die Vorsitzende ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung (Seite 5 bis 7, Ende des 3. Absatzes) dargelegt, darauf wird Bezug genommen. Die Gefahr abweichender Urteile des Berufsgerichts und des Strafgericht besteht auch nicht für den Fall, dass dem Wiederaufnahmeantrag des Beschuldigten stattgegeben und in einem nachfolgenden strafgerichtlichen Verfahren der Strafbefehl aufgehoben und der Beschuldigte freigesprochen werden sollte. Dann nämlich könnte der Beschuldigte auf der Grundlage des § 85 HeilBG i. V. m. einer analogen Anwendung des § 359 StPO einen Antrag auf Wiederaufnahme des berufsgerichtlichen Verfahrens stellen. IV. Das angeschuldigte Verhalten des Beschuldigten stellt einen Verstoß gegen die §§ 22 Hessisches Heilberufsgesetz (HeilBG), 2 Abs. 3 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen (BO) i. V. m. Kapitel C Nr. 1, 3. Spiegelstrich BO dar. Nach § 22 HeilBG hat ein Arzt seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Zur gewissenhaften Berufsausübung in diesem Sinne gehört es auch, eine Vertrauensstellung, die der Arzt aus Sicht des jeweiligen Patienten bzw. der jeweiligen Patientin genießt, nicht zu sexuellen Handlungen auszunutzen. In den gemäß § 2 Abs. 3 i. V. m. Abschnitt C Nr. 1 3. Spiegelstrich niedergelegten Verhaltensregeln als Grundsätze korrekter ärztlicher Berufsausübung wird dementsprechend verlangt, dass der Arzt beim Umgang mit Patienten sexuelle Kontakte weder aufnimmt noch duldet. Dies ist aber aufgrund des oben wiedergegebenen Sachverhaltes vorliegend geschehen, wobei ausdrücklich darauf hinzuweisen ist, dass es für die Frage des Vorliegens des Verstoßes gegen die vorbezeichneten Vorschriften unerheblich ist, in welchem Umfange sich die Patientin kooperativ gezeigt hat oder nicht. Selbst im Falle der Provokation durch die Patientin hat der Arzt sich korrekt zu verhalten, eventuelle Annährungsversuche zurückzuweisen oder – je nach Situation – das Behandlungs- oder Beratungsverhältnis zu beenden. Das ärztliche Berufsrecht verbietet generell und uneingeschränkt die Aufnahme sexueller Kontakte mit Patienten/Patientinnen sowie deren Duldung, ohne Rücksicht auf die Begleitumstände. Dies dient dem Schutz des Vertrauens der Öffentlichkeit in die beruflich und persönlich korrekte Wahrnehmung der ärztlichen Behandlungspflichten und dem Schutz der Patienten vor möglichen negativen Folgen derartiger Kontakte im Arzt-Patienten-Verhältnis. Aus diesem Regelungszweck der Normen des ärztlichen Berufsrechts folgt des Weiteren, dass das Tatbestandsmerkmal des § 174 c Strafgesetzbuch„unter Missbrauch des Beratungsverhältnisses“, welches im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung auf der Grundlage dieser Vorschrift erfüllt sein muss, kein Tatbestandsmerkmal der vorliegend einschlägigen berufsrechtlichen Normen darstellt. Folglich wäre auch im Falle eines Freispruchs im strafgerichtlichen Verfahren gegebenenfalls ein berufsgerichtliches Verfahren einzuleiten oder fortzusetzen (§ 63 Abs. 4 HeilBG); die entsprechende Anwendung des § 63 Abs. 4 HeilBG wäre mithin im Falle eines eventuellen Freispruchs im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen. Der Umstand, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 19. März 2010 wegen eines Vergehens gemäß § 174 c StGB strafrechtlich verurteilt worden ist, steht seiner Verurteilung durch Verhängung einer berufsgerichtlichen Maßnahme auch unter dem Gesichtspunkt, dass gemäß Art. 103 Abs. 3 GG niemand mehrfach wegen derselben Tat bestraft werden darf, nicht entgegen. Die in § 50 HeilBG bezeichneten Maßnahmen im berufsgerichtlichen Verfahren dienen nämlich nicht der Sühne für begangenes Unrecht, sondern sollen die Angehörigen des jeweiligen Berufsstandes anhalten, ihre besonderen, über die allgemeinen Pflichten der Staatsbürger hinausgehenden Berufspflichten als Ärzte zu erfüllen. Sie haben insoweit ausschließlich Ordnungsfunktion zur Wahrung des Ansehens und der Funktionsfähigkeit der Ärzteschaft. Im vorliegenden Fall war auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit die Verhängung berufsgerichtlicher Maßnahmen erforderlich, da Verstöße der vorliegenden Art in hohem Maße geeignet sind, das Ansehen des ärztlichen Berufsstandes herabzusetzen (vgl. § 50 Abs. 3 HeilBG). Die in Abschnitt C der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen niedergelegten Verhaltensregeln als Grundsätze korrekter ärztlicher Berufsausübung gehören zu den Kernpflichten im Arzt-Patienten-Verhältnis. Das Vertrauen der Öffentlichkeit – und damit inbegriffen jedes einzelnen Patienten – in die sorgfältige und korrekte Durchführung der ärztlichen Tätigkeit ist grundlegend für die Erzielung von Behandlungserfolgen. Da in diesem Behandlungsverhältnis häufig eine beruflich bedingte Nähe – gegebenenfalls unter Ablegung der Bekleidung – erforderlich ist, muss sichergestellt sein, dass „übergriffiges Verhalten“ eines Arztes nicht zu befürchten ist. Ein Verstoß gegen diesen essenziellen Grundsatz erfordert in jedem Falle eine Ahndung im entsprechenden berufsrechtlichen Verfahren. Neben dem Gesichtspunkt der Wiederherstellung des Vertrauens der Patientenschaft ist hier auch der Gesichtspunkt der Generalprävention von Bedeutung. V. Die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat erfolgte auch vorsätzlich, Schuldausschließungs- oder Schuldminderungsgründe sind nicht ersichtlich. VI. Im Hinblick darauf, dass währen des gesamten berufsrechtlichen bzw. berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erkennbar wurde, dass der Beschuldigte das Unerlaubte seines Tuns eingesehen hat, ist zunächst die Erteilung eines Verweises, welcher verdeutlicht, dass dieses Verhalten nicht hingenommen werden kann, erforderlich (vgl. § 50 Abs. 3 HeilBG). Da das standesrechtliche Berufsrecht als Teil des staatlichen Disziplinarrechts, wie oben dargestellt, nicht repressiv und damit nicht tatbezogen ist, sind bei der Auswahl und Bemessung der berufsgerichtlichen Sanktion vorrangig das Gesamtverhalten und die Gesamtpersönlichkeit des Beschuldigten zu würdigen. Im Hinblick auf die sich aus dem gezeigten Verhalten des Beschuldigten ergebenden Zweifel an der Zuverlässigkeit der Berufsausübung steht die individuelle Pflichtenmahnung im Vordergrund. Aus dem im gesamten berufsrechtlichen bzw. berufsgerichtlichen Verfahrens erkennbar gewordenen Umstand, dass der Beschuldigte das unerlaubte seines Tuns nicht eingesehen hat, erschien es dem Gericht neben der Erteilung des Verweises erforderlich, eine Geldbuße zu verhängen, um ein berufsrechtliches Fehlverhalten für die Zukunft zu unterbinden. Dabei erschien es, auch unter dem Gesichtspunkt der Wiederherstellung des Ansehens des Berufsstandes in der Öffentlichkeit, ausreichend, die Höhe der Geldbuße mit 1.000,00 Euro festzusetzen, da dem Beschuldigten auf der Grundlage des Strafbefehls vom 19. März 2010 bereits die oben unter Abschnitt II dargestellten Sanktionen, auch finanzieller Art, auferlegt wurden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 HeilBG. Die Festsetzung der Verfahrensgebühr beruht auf § 78 Abs. 2 HeilBG.