Urteil
21 K 5554/10.GI.B, 21 K 561/11.Gl.B
VG Gießen 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2012:0927.21K5554.10.GI.B.0A
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Leitsätze
Für das Vorliegen eines Verstoßes gegen das in der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen verankerte Verbot sexueller Kontakte im Arzt-Patienten-Verhältnis ist es unerheblich, in welchem Umfang sich die Patientin kooperativ gezeigt hat oder nicht.
Tenor
Dem Beschuldigten wird unter Erteilung eines Verweises eine Geldbuße in Höhe von 5.000,00 Euro auferlegt.
Der Beschuldigte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Gebühr wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für das Vorliegen eines Verstoßes gegen das in der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen verankerte Verbot sexueller Kontakte im Arzt-Patienten-Verhältnis ist es unerheblich, in welchem Umfang sich die Patientin kooperativ gezeigt hat oder nicht. Dem Beschuldigten wird unter Erteilung eines Verweises eine Geldbuße in Höhe von 5.000,00 Euro auferlegt. Der Beschuldigte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gebühr wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt. I. Der Beschuldigte wurde am 15.10.1952 in C-Stadt/D-Land geboren. Am 20.01.1978 legte er die ärztliche Prüfung in Deutschland ab. Die Approbation als Arzt wurde ihm am 19.02.1987 in E. erteilt. Er ist berechtigt, den durch die Kabul University am 20.01.1978 verliehenen Grad eines „M.D. in General Medicine/Univ. Kabul“ zu führen. Die Ärztekammer F. stellte ihm am 12.07.1986 die Arztbezeichnung „Lungen- und Bronchialheilkunde“ aus; nach Angabe in der Anschuldigungsschrift gestattete ihm die Landesärztekammer Hessen am 14.10.1989, in Verbindung mit der Bezeichnung „Arzt für Innere Medizin“ die Teilgebietsbezeichnung „Lungen- und Bronchialheilkunde“ zu führen. Der Beschuldigte ist bereits einschlägig berufsrechtlich in Erscheinung getreten. Im Jahre 2007 wurde aufgrund der Beschwerde einer weiblichen Patientin durch die Landesärztekammer Hessen ein berufsrechtliches Verfahren gegen ihn geführt. Ihm wurde vorgeworfen, sich in unangemessener Weise für die privaten, persönlichen Dinge der Patientin interessiert, ihr Komplimente gemacht und bei der Untersuchung die Wange gestreichelt zu haben, ein Verhalten, dass die Patientin als sehr belästigend empfunden habe. Dem Beschuldigten wurde durch Beschluss des Präsidiums der Landesärztekammer Hessen vom 24.10.2007 eine schriftliche Rüge erteilt. In einem weiteren von der Landesärztekammer Hessen im Jahre 2009 gegen ihn geführten berufsrechtlichen Verfahren wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, eine Patientin, die ihm am 23.12.2008 erstmals in der Praxis in A-Stadt aufgesucht hatte, mit beiden Armen umarmt zu haben. Im Folgetermin am 15.01.2009 schilderte ihm die Patientin, dass sie in den letzten Monaten viel Stress sowie private Probleme gehabt habe und auf der Suche nach einem Therapeuten sei, woraufhin er ihr erklärte, er sei selbst Therapeut, sie sei ein hübsches Mädchen, ihre Hand ergriff, und lange in die Augen blickte, sowie sodann vorschlug, sich privat zu treffen. Er habe noch hinzugefügt, in der Praxis „nichts machen zu können“ wegen der anwesenden Arzthelferinnen. Das Verfahren, in welchem der Beschuldigte sich nach Angaben der Landesärztekammer Hessen einsichtig zeigte, wurde dann gemäß § 59 Abs. 6 HeilBG eingestellt, verbunden mit einer Geldauflage von 1.000,00 EUR. Derzeit verfügt der Beschuldigte nach eigenen Angaben in der Hauptverhandlung lediglich über eine bis zum 31.01.2014 vorläufig befristete Berufserlaubnis, da er seine Approbation freiwillig zurückgegeben hat. Gemäß den Auflagen in dieser befristeten Berufserlaubnis, welche auch mit einem Widerrufsvorbehalt verbunden sein soll, ist ihm auferlegt, an einer geeigneten Psychotherapie teilzunehmen und die Teilnahme gegenüber dem Hessischen Landesprüfungsamt nachzuweisen. Ferner läuft ein Verfahren der kassenärztlichen Vereinigung Hessen mit dem Ziel der Entziehung der Kassenzulassung gegen ihn. II. 1. Am 27.05.2009 suchte die damals 24-Jahre alte Zeugin D., welche wie die Ehefrau des Beschuldigten, x-ländischer Herkunft ist und damals eine Ausbildung als Arzthelferin absolvierte, den Beschuldigten in seiner Praxis auf, um vor Beginn ihres Urlaubs noch einen Lungenfunktionstest zu machen und sich ein Rezept zur Behandlung ihrer Asthmaerkrankung abzuholen. Wegen dieser Asthmaerkrankung war die Zeugin bereits seit einigen Jahren in der Behandlung des Beschuldigten, dessen Praxis in der Nähe der Berufsschule liegt, welche sie damals besuchte. Bevor die Patientin sich in das Behandlungszimmer begab, wurde der Lungenfunktionstest durchgeführt und sie erhielt das Rezept. Im Behandlungszimmer hörte der Beschuldigte zunächst die Lunge der Patientin im Rückenbereich, sodann am Dekolleté ab. Im Verlaufe dieser Untersuchung sagte er zu ihr, er habe eine Zuneigung zu ihr gefasst und küsste sie, dabei versuchte er, seine Zunge in ihren Mund zu führen. Die Zeugin war "wie versteinert", da ihr der Versuch, die Zunge in ihren Mund zu stecken, besonders unangenehm war. Dann entstand in der Praxis eine Geräuschkulisse, nach dem Eindruck der Zeugin war etwas hinuntergefallen, woraufhin der Beschuldigte mit dem Versuch, mit der Zunge in ihren Mund einzudringen, innehielt. Die Zeugin, welche damit beschäftigt gewesen war, das Eindringen der Zunge abzuwehren, nutzte diesen Augenblick, um ihre Sachen zu nehmen und das Sprechzimmer zu verlassen. Die Zeugin D. verließ die Praxis und erstattete am nächsten Tag Anzeige beim 14. Polizeirevier in A-Stadt wegen Beleidigung und Körperverletzung. Im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens räumte der Beschuldigte, vertreten durch seinen früheren Verteidiger, den Sachverhalt ein, entschuldigte sich für sein Verhalten und erklärte sich zur Zahlung eines Schmerzensgeldes und der Übernahme der Anwaltskosten der Zeugin bereit. Mit Schreiben vom 06.11.2009 übersandte die Amtsanwaltschaft A-Stadt der Landesärztekammer Hessen folgenden Einstellungsbeschluss des Verfahrens betreffend die Zeugin D. vom 06.11.2009 (Az.: 858 Js 38378/09): „Das Ermittlungsverfahren gegen G. A. in A-Stadt wegen (Tätlicher) Beleidigung und (fahrlässiger) Körperverletzung wird eingestellt (§ 170 Abs. 2 Strafprozessordnung). Gründe: Der Beschuldigte hat eingeräumt, sich der Zeugin D. in ebenso unangemessener wie inakzeptabler Weise im Rahmen einer ärztlichen Untersuchungshandlung unsittlich genähert zu haben. Dabei hat er die Zeugin insbesondere gegen deren Willen auf den Mund geküsst. Der Beschuldigte ist reuig, er schämt sich für sein Verhalten. Eine außergerichtliche Regelung hat zu einer Entschuldigung geführt sowie zu einer Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz an die Geschädigte, die daraufhin die gestellten Strafanträge zurückgenommen hat. Bezüglich der angezeigten (tätlichen) Beleidigung ist ein absolutes Verfolgungshindernis durch die Strafantragsrücknahme eingetreten. Bzgl. der Körperverletzung ist unklar, ob die Verletzung sicher aus dem angezeigten Ereignis stammt und falls doch, ob sie von einem Vorsatz des Beschuldigten umfasst war. Das in jedem Fall zu bejahende besondere öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung insoweit konnte jedoch durch das glaubhafte Nachtatverhalten des Beschuldigten beseitigt werden. Das Verfahren war daher insgesamt einzustellen. Evtl. zivilrechtliche Ansprüche werden hierdurch nicht berührt. H. Oberamtsanwalt“ Aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Landesärztekammer Hessen und dem Beschuldigten, vertreten durch seinen früheren Verteidiger, hat der Beschuldigte bei einem von ihm ausgewählten Arzt für psychotherapeutische Medizin - Psychotherapie in A-Stadt eine Therapie begonnen und nimmt im Abstand von drei bis vier Wochen an therapeutischen Sitzungen teil. II. Am 21.09.2010 suchte die Patientin I. J., geborene K., erstmalig die Praxis des Beschuldigten auf, um sich wegen eines seit Tagen anhaltenden extremen Hustens untersuchen zu lassen. Nachdem die Helferin des Beschuldigten einen Lungenfunktionstest gemacht hatte, wurde sie vom Beschuldigten in sein Behandlungszimmer gerufen. Die Patientin fühlte sich von Anfang an im Behandlungszimmer nicht wohl, z. B. deshalb, weil der Beschuldigte sie fragte, ob sie immer so ein lustiger, fröhlicher Mensch sei, obwohl es ihr an diesem Tag sehr schlecht ging. Dann sollte sie sich oben freimachen, sodass die Zeugin, welche ein Kleid trug, dieses auszog. Der Beschuldigte hörte zuerst ihre Brust ab und nahm eine Brust in seine beiden Hände. Nach dem Eindruck der Zeugin hielt er ihre Brust so sehr lange fest, es kam ihr anders vor als beim Frauenarzt. Da die Zeugin J. zuvor noch nie bei einem Lungenarzt in Behandlung gewesen war, wusste sie nicht, was in diesem Zusammenhang der Untersuchung "normal" war, und was nicht. Der Beschuldigte kam dann näher an sie heran und sie spürte an seinem Oberarm, dass er erregt war. Dann ließ er ihre Brust los, hörte noch das Dekolleté und anschließend den Rücken ab. Dann sagte er, sie könne jetzt ihr "Kleidchen" überziehen, damit man ihren schönen Körper nicht sehe. Der Beschuldigte wollte noch zwei weitere Tests durchführen, allerdings nach seinem Urlaub in zwei Wochen. Zur Begründung sagte er, er könne den Test jetzt nicht machen, sie sei eingecremt. Den weiteren Termin, den sich die Zeugin hatte geben lassen, hat sie nicht wahrgenommen. Sie ist nie wieder in die Praxis gegangen. III. Der vorstehende Sachverhalt steht fest aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie der in den beigezogenen Ermittlungsakten sowie den Gerichtsakten vorhandenen Unterlagen und Urkunden und der Einlassung des Beschuldigten, soweit ihr zu folgen ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin den Beschuldigten in einer Art "Rachefeldzug" oder "Retourkutsche" bei der Landesärztekammer Hessen grundlos anschwärzen wollte, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Die Zeugin machte auf das Gericht einen ausgesprochen glaubwürdigen Eindruck. Sie war zurückhaltend in ihren Äußerungen, gab Einzelheiten oder Details nur auf Nachfrage preis und begegnete den Vorhaltungen des Beschuldigten, sie habe sich wegen nicht erfüllter Hoffnungen in Bezug auf den Erhalt einer Anstellung "revanchieren" wollen, glaubwürdig und gelassen. Soweit der Beschuldigte hinsichtlich der Zeugin J. vorträgt, diese habe den - zugestandenen - Sachverhalt subjektiv falsch bewertet, ist dem entgegenzuhalten, dass der objektiv festgestellte Geschehensablauf diese Bewertung förmlich "aufdrängt". IV. Das festgestellte Verhalten des Beschuldigten stellt einen Verstoß gegen die §§ 22 Hessisches Heilberufsgesetz (HeilBG), 2 Abs. 3 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen (BO) i. V. m. Kap. C Nr. 1 erster und dritter Spiegelstrich BO dar. Nach § 22 HeilBG hat ein Arzt seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und den ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Zur gewissenhaften Berufsausübung in diesem Sinne gehört es auch, eine Vertrauensstellung, die der Arzt aus Sicht des jeweiligen Patienten bzw. der jeweiligen Patientin genießt, nicht zu Handlungen auszunutzen, welche der Würde der Patientin oder des Patienten nicht hinreichend Rechnung tragen oder in denen die Aufnahme sexueller Kontakte gesehen werden kann. Dementsprechend wird in den gemäß § 2 Abs. 3 i. V. m. Abschnitt C Nr. 1, erster und dritter Spiegelstrich BO niedergelegten Verhaltensregeln als Grundsätze ärztlicher Berufsausübung verlangt, dass der Arzt beim Umgang mit Patienten u. a. deren Würde respektiert und sexuelle Kontakte weder aufnimmt noch duldet. Gegen diese Verhaltensregeln hat aber der Beschuldigte aufgrund des oben festgestellten Sachverhalts verstoßen. So hat die Zeugin D. im Rahmen der Beweisaufnahme überzeugend dargelegt, dass der Beschuldigte versucht habe, sie zu küssen, was insofern auch gelungen sei, als bereits seine Lippe auf ihrer Lippe gewesen sei. Des Weiteren hat sie ausgesagt und für das erkennende Gericht nachvollziehbar verdeutlicht, dass er versuchte, mit seiner Zunge in ihren Mund einzudringen, was sie nachhaltig versucht habe abzuwehren. Neben dem sonstigen körperlichen Kontakt, wie etwa der Berührung an der Brust, sei ihr dieser Versuch am Unangenehmsten gewesen. Sie sei völlig damit beschäftigt gewesen, das Eindringen der Zunge abzuwehren. Es bedarf keiner näheren Darlegungen dazu, dass diese Handlungsweise gegen die vom Arzt zu respektierende Würde einer Patientin verstößt und auch der Versuch der Aufnahme eines sexuellen Kontaktes gegeben ist. Dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es für die Frage des Vorliegens eines Verstoßes gegen die vorbezeichneten Verhaltensregeln der ärztlichen Berufsordnung unerheblich ist, in welchem Umfang sich die Patientin kooperativ gezeigt hat oder nicht. Selbst im Falle der Provokation durch eine Patientin, hat ein Arzt sich korrekt zu verhalten, eventuelle Annäherungsversuche zurückzuweisen oder - je nach Situation - das Behandlungs- oder Beratungsverhältnis zu beenden. Das ärztliche Berufsrecht gebietet uneingeschränkt die Respektierung der Würde eines Patienten bzw. einer Patientin und verbietet generell und uneingeschränkt die Aufnahme sexueller Kontakte mit denselben sowie deren Duldung, ohne Rücksicht auf die Begleitumstände. Dies dient dem Schutz des Vertrauens der Öffentlichkeit in die beruflich und persönlich korrekte Wahrnehmung der ärztlichen Behandlungspflichten und dem Schutz der Patienten/Patientinnen vor möglichen negativen Folgen derartiger Kontakte im Arzt-Patienten-Verhältnis. Auch das aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung feststehende Verhalten des Beschuldigten gegenüber der Patientin I. J , geborene K., stellt einen Verstoß gegen die oben bezeichneten Vorschriften des ärztlichen Berufsrechts dar. Die Zeugin hat die Annäherungsversuche des Beschuldigten, die - es handelte sich um eine erstmalige Konsultation - darin bestanden, dass der Beschuldigte in erregtem Zustand ihre Brust, länger als für die Untersuchung objektiv nötig war, in beiden Händen hielt und sich immer näher an sie heran drückte, sowie in der Äußerung, „so, jetzt können Sie Ihr Kleidchen überziehen, damit man Ihren schönen Körper nicht sieht“. Der Beschuldigte hat das objektive Geschehen auch eingeräumt, wobei er zugestand, vom „schönen Körper“, nicht vom „Traumkörper“ gesprochen zu haben. Letztere Wortwahl ist jedoch im Gesamtzusammenhang unerheblich. Das Gesamtverhalten wurde zu Recht von der Patientin als „übergriffiges Verhalten“ im Sinne einer sexuellen Annäherung verstanden. Dass darin auch ein Verstoß gegen das Gebot, die Würde der Patientin zu respektieren, liegt, ist ebenfalls offensichtlich. Es verstößt grundsätzlich gegen die Würde eines Patienten oder einer Patientin, wenn ein Arzt in Ausnutzung seiner Funktion im Rahmen der Behandlung das Vertrauen und die Hilflosigkeit eines Patienten, in der Möglichkeit situationsbedingt zu unterscheiden, was ärztlich geboten ist und was darüber hinausgeht, ausnutzt, um private/sexuelle Kontakte anzubahnen. Die Motivation, aus der heraus ein Arzt das vorbezeichnete diskriminierende Verhalten zeigt, ist unerheblich für die Frage des Vorliegens eines Verstoßes. V. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Verstöße erfolgten auch vorsätzlich, Schuldausschließungs- oder Schuldminderungsgründe liegen nicht vor. VI. Bei der Bemessung der Höhe der berufsgerichtlichen Sanktion war zunächst davon auszugehen, dass für das berufsgerichtliche Verfahren - ebenso wie im beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren - der Grundsatz der „Einheit des Berufsvergehens“ gilt. Dies macht in der Regel erforderlich, auch unterschiedliche Verstöße gegen ärztliche Pflichten, die in einem einheitlichen Zeitraum bis zur Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens erfolgt sind, einer einheitlichen Würdigung zu unterziehen. Daraus folgt u. a. auch, dass die wegen mehrerer Verstöße - im vorliegenden Fall zwei Verstöße - verhängten Maßnahmen im Urteilsausspruch nicht nach einzelnen Verstößen aufgegliedert werden (ständige Rechtsprechung; vgl. Landesberufsgericht für Heilberufe bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 27.07.1994, Az. LBG 2078/89 m. w. N.; Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.11.2001, Az. 21 B 3400/00[V]; Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 09.06.2009, Az. 21 K 4481/08.GI.B; Urteil vom 16.11.2009, Az. 21 K 1220/09.GI.B). Die Zahl der festgestellten Verstöße hat danach neben deren Schwere lediglich Einfluss auf die zu verhängende Sanktion. Bei der Auswahl und Bemessung der berufsgerichtlichen Maßnahmen auf der Grundlage des § 50 HeilBG ist grundsätzlich das Gewicht der Verfehlung des Beschuldigten, seine Persönlichkeit, das Ausmaß seiner Schuld, aber auch die Notwendigkeit zu berücksichtigen, das Ansehen der Angehörigen der Heilberufe zu wahren und das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und Zuverlässigkeit der Berufsangehörigen, hier des Ärztestandes, zu sichern, um so die Funktionsfähigkeit des Berufsstandes zu gewährleisten (ständige Rechtsprechung, vgl. Landeberufsgericht für Heilberufe bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 27.08.2008, Az. 25 A 141/08.B m. w. N.). Das ärztliche Berufsrecht ist als Teil des staatlichen Disziplinarrechts - anders als das Strafrecht - nicht repressiv und damit nicht tatbezogen. Daher ist vorrangig das Gesamtverhalten und die Gesamtpersönlichkeit des Beschuldigten zu würdigen, um im Hinblick auf die sich aus dem gezeigten Verhalten ergebenden Zweifel an der Zuverlässigkeit der Berufsausübung auszuräumen; dabei steht die individuelle Pflichtenmahnung im Vordergrund. Neben dem Gewicht des Berufsvergehens ist die Prognose des künftigen Verhaltens des Beschuldigten entscheidend, also die Frage, in welchem Umfang er einer pflichtenmahnenden Einwirkung bedarf, um ein berufsrechtliches Fehlverhalten zukünftig zu unterlassen. Nach der Rechtsprechung des Landesberufsgerichts für Heilberufe bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof, der das erkennende Gericht folgt, ist dabei vom Grundsatz der stufenweisen Steigerung von Disziplinarmaßnahmen auszugehen, wonach zugunsten einer gerechten und sinnvollen Erziehungswirkung schwerere Maßnahmen erst eingesetzt werden sollen, wenn leichtere versagt haben (Landesberufsgericht für Heilberufe bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 27.08.2008, a. a. O.). In Anwendung dieser Grundsätze hielt es das Gericht zunächst für geboten, durch Ausspruch eines Verweises die berufsrechtliche Missbilligung der Vorgehensweise des Beschuldigten bei der Behandlung der Patientinnen D. und J. zum Ausdruck zu bringen. Dabei war zu berücksichtigen, dass Verstöße der vorliegenden Art in hohem Maße geeignet sind, das Ansehen des ärztlichen Berufsstandes herabzusetzen. Die in Abschnitt C der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Hessen niedergelegten Verhaltensregeln als Grundsätze korrekter ärztlicher Berufsausübung gehören zu den Kernpflichten im Arzt-Patienten-Verhältnis. Das Vertrauen der Öffentlichkeit - und damit inbegriffenen jedes einzelnen Patienten - in die sorgfältige und korrekte Durchführung der ärztlichen Tätigkeit ist grundlegend für die Erzielung von Behandlungserfolgen. Da im Behandlungsverhältnis häufig eine beruflich bedingte Nähe - ggf. unter Ablegung der Bekleidung - erforderlich ist, muss sichergestellt sein, dass „übergriffiges Verhalten“ eines Arztes nicht zu befürchten ist. Ferner hat das Gericht berücksichtigt, dass es sich hier um zwei Verstöße vor dem Hintergrund handelt, dass der Beschuldigte bereits mehrfach einschlägig in Erscheinung getreten ist, wozu die Landesärztekammer Hessen bereits mehrfach, wie dargelegt, berufsrechtlich eingeschritten ist. Im Rahmen der Hauptverhandlung hat in diesem Zusammenhang am 10.09.2012 der Beschuldigte durch seinen Verteidiger vorgetragen, er verfüge derzeit über keine Approbation, da er diese freiwillig zurückgegeben habe, stattdessen sei ihm im Januar 2012 eine Berufserlaubnis erteilt worden, welche mit Auflagen verbunden sei. Die bedeutendsten Auflagen seien die Befristung der - auch unter Widerrufsmöglichkeit - erteilten Berufsausübungserlaubnis bis zum 31.01.2014 sowie die regelmäßige Teilnahme an einer geeigneten Psychotherapie und deren Nachweis im Abstand von jeweils sechs Monaten. Im Hinblick darauf und vor dem Hintergrund, dass für das Gericht nicht erkennbar wurde, dass der Beschuldigte sein Fehlverhalten in den vorliegend streitgegenständlichen Fällen einsieht, bedurfte es zusätzlich der Verhängung einer nicht zu geringen Geldbuße, um das Ziel der Verhinderung berufsrechtlichen Fehlverhaltens in seiner ärztlichen Arbeit in Zukunft zu erreichen. Allerdings hielt es das Gericht auch für ausreichend, eine Geldbuße in der vom Vertreter der Landesärztekammer Hessen beantragten Höhe von 5.000,00 EUR auszusprechen, da im Zusammenhang mit den vorerwähnten Maßnahmen davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte sein Verhalten ändert und sich in Zukunft berufsgerecht verhält. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 S. 1 HeilBG. Die Festsetzung der Verfahrensgebühr beruht auf § 78 Abs. 2 HeilBG.