Urteil
21 K 8807/17.GI.B
VG Gießen 21. Kammer für Heilberufe, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2018:1219.21K8807.17.GI.B.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte unwürdig ist den Beruf des Arztes auszuüben.
Der Beschuldigte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Gebühr wird auf 1.500,- Euro festgesetzt.
Der Tenor der Entscheidung ist nach Rechtskraft des Urteils nach § 50 Abs. 5 Satz 2 und 3 HeilbG ohne Anonymisierung öffentlich bekannt zu machen.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte unwürdig ist den Beruf des Arztes auszuüben. Der Beschuldigte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gebühr wird auf 1.500,- Euro festgesetzt. Der Tenor der Entscheidung ist nach Rechtskraft des Urteils nach § 50 Abs. 5 Satz 2 und 3 HeilbG ohne Anonymisierung öffentlich bekannt zu machen. I. Der Beschuldigte hat am 9. Juli 1973 an der Universität B-Stadt die ärztliche Prüfung mit sehr gut bestanden. Die Approbation als Arzt erhielt er am 9. Oktober 1974 vom Regierungspräsidium Darmstadt. Er promovierte im Februar 1978 an der Universität B-Stadt und ließ sich im Februar 1978 in A-Stadt nieder. lm Juni 1978 erhielt er die Zulassung als Vertragsarzt. Er praktiziert derzeit in seiner Praxis in A-Stadt in Einzelpraxis. II. Mit Urteil vom 11. Mai 2015 (7 KLS- 401 JS 10993/11) verurteilte das Landgericht B-Stadt den Kläger wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betruges in 14 Fällen sowie des versuchten gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betruges in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Außerdem hat das Landgericht dem Beschuldigten die Zahlung eines Betrages von 30.000 Euro an die Staatskasse auferlegt. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 26. April 2016 die Revision des Beschuldigten verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben habe (2 StR 357/15). Mitangeklagt war ein Arzt aus einer anderen Praxis in A-Stadt. Das Landgericht hat in seinem Urteil zum Sachverhalt folgendes festgestellt: Die Angeklagten (Dr. A. und ein anderer in A-Stadt praktizierender Arzt) entwickelten gemeinsam den Plan, die Fallzahlen ihrer jeweiligen Praxen dadurch zu steigern, dass sie untereinander die Daten von gesetzlich krankenversicherten Patienten austauschten, um so zusätzliche fiktive Vertretungsfälle gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen abrechnen zu können. Ein solcher Austausch von Versichertendaten zwischen den beiden Praxen fand in den Abrechnungsquartalen 1/2007 bis 1/2012 durchgehend statt. Um den Datenaustausch zu ermöglichen, wurden Vertretungsscheine und mobile Kartenlesegeräte eingesetzt. Auf den Vertretungsscheinen wurde regelmäßig die Gebührenordnungsposition 01430 teilweise in Kombination mit Pseudoziffern für die Praxisgebühr eingetragen, um den Anschein zu erwecken, für die Patienten sei in der jeweils anderen Praxis in Vertretung ein Wiederholungsrezept oder eine Überweisung ausgestellt worden. So wurden in der Praxis des Beschuldigten in einer Vielzahl von Fällen Vertretungsscheine für die andere Praxis vorbereitet, indem diese mit den Daten der Patienten der Praxis des Beschuldigten bedruckt wurden. Auf den Vertretungsscheinen wurde auch in diesen Fällen regelmäßig die Gebührenordnungsposition 01430 teilweise mit Pseudoziffern für die Praxisgebühr eingetragen, um den Anschein zu erwecken, für die Patienten sei in der anderen Praxis ein Wiederholungsrezept oder eine Überweisung ausgestellt worden. Da es sich tatsächlich nicht um reguläre Vertretungen handelte, wurden die Vertretungsscheine den betroffenen Versicherten nicht zur Unterschrift vorgelegt. Die Vertretungsscheine wurden in der Praxis, die angeblich vertreten wurde, gesammelt. Am Ende des Quartals tauschten die Angeklagten die Vertretungsscheine untereinander zwecks Abrechnung der tatsächlich nicht erbrachten Vertretungsleistungen aus. Zusätzlich wurden mobile Kartenlesegeräte dazu verwendet, die Krankenversichertenkarten der Patienten für die angeblich vertretende Praxis einzulesen. Nach Umstellung auf eine vollständig elektronische Abrechnung ohne Vertretungsscheine in Papierform waren die mobilen Lesegeräte das einzige Mittel, um die Versichertendaten zwischen den Praxen der Angeklagten auszutauschen. In der anderen Praxis wurden mobile Lesegeräte der Praxis des Beschuldigten aufbewahrt. Auf Anweisung des anderen Angeklagten wurden durch sein Praxispersonal die Krankenversichertenkarten von zahlreichen Patienten dieser Praxis nicht nur in die praxiseigene EDV, sondern zusätzlich ein weiteres Mal in ein mobiles Lesegerät der Praxis des Beschuldigten eingelesen. Dies erfolgte mit den Versichertenkarten von allen Patienten, die in dem jeweiligen Quartal nicht zum ersten Mal die andere Praxis aufsuchten. Umgekehrt wurden in der Praxis des Beschuldigten auf Anweisung des anderen Angeklagten durch das Praxispersonal die Krankenversichertenkarten von zahlreichen Patienten der Praxis des Beschuldigten nicht nur für die eigene Praxis, sondern zusätzlich in mobile Lesegeräte der anderen Praxis eingelesen. Dies erfolgte, wann immer das Praxispersonal an diese Anweisung des Beschuldigten dachte und der Patient noch nicht über eine neue elektronische Gesundheitskarte verfügte, da die verwendeten mobilen Lesegeräte der anderen Praxis nur die alten Krankenversichertenkarten einlesen konnten. In den elektronischen Abrechnungsdaten wurde für diese ausgetauchten Patientendaten jeweils ein Vertretungsfall erfasst und regelmäßig ausschließlich die Gebührenordnungsposition 01430 abgerechnet, um den Anschein zu erwecken, die abrechnende Praxis habe in Vertretung ein Wiederholungsrezept oder eine Überweisung für die betroffenen Versicherten ausgestellt. Tatsächlich wurden für einen Teil der Patienten, deren Versichertenkarten für die jeweils andere Praxis eingelesen wurden, auch Rezepte durch die angeblich vertretene Praxis im Namen der angeblich vertretenden Praxis ausgestellt. Zu diesem Zweck wurden in der anderen Praxis Blankorezepte mit den Praxisdaten der Praxis des Beschuldigten aufbewahrt. Teilweise trugen diese Blankorezepte bereits die Unterschrift des Beschuldigten. Auf Anweisung des anderen Angeklagten wurden diese Blankorezepte durch das Praxispersonal von dessen Praxis dazu verwendet, für Patienten dieser Praxis Rezepte im Namen der Praxis des Beschuldigten auszustellen. Für Patienten, die die Rezepte zeitnah benötigten, wurden bereits unterschriebene Rezeptvordrucke verwendet. Für andere Patienten wurden nicht unterschriebene Rezeptvordrucke verwendet. Der Beschuldigte unterschrieb diese Rezepte dann in der anderen Praxis. Die Rezepte wurden in der anderen Praxis aufbewahrt und dort zu einem späteren Zeitpunkt an die Patienten ausgehändigt. Umgekehrt wurden in der Praxis des Beschuldigten Blankorezepte mit den Praxisdaten der anderen Praxis aufbewahrt. Teilweise trugen diese Blankorezepte die Unterschrift des anderen Angeklagten. Auf Anweisung des Beschuldigten wurden die Rezeptvordrucke vom Praxispersonal der Praxis des Beschuldigten dazu verwendet, für Patienten der Praxis des Beschuldigten Rezepte im Namen der anderen Praxis auszustellen. Soweit die Rezeptvordrucke noch nicht unterschrieben waren, wurden diese in der Praxis des Beschuldigten von dem anderen Angeklagten unterschrieben. Die Rezepte wurden dann zu einem späteren Zeitpunkt in der Praxis des Beschuldigten an die Patienten ausgehändigt. Das Praxispersonal beider Praxen war zwar bestrebt, in möglichst vielen Fällen, Rezepte für die jeweils andere Praxis auszustellen. Dennoch wurde nicht in jedem Fall auch ein Rezept ausgestellt, wenn die Versichertenkarte für die jeweils andere Praxis eingelesen wurde. Durch den gegenseitigen Austausch der Versichertendaten und die Abrechnung der fiktiven Vertretungsfälle bewirkten die Angeklagten eine erhebliche Steigerung der Fallzahlen ihrer jeweiligen Praxis in jeder Quartalsabrechnung. Obwohl die in den irregulären Vertretungsfällen abgerechnete Gebührenordnungsposition 01430 für sich genommen keinen hohen Wert hatte, hatte die Steigerung der Fallzahlen im Tatzeitraum zur Folge, dass den Angeklagten aufgrund einer mit den steigenden Fallzahlen einhergehenden Erhöhung des Regelleistungsvolumens ihrer jeweiligen Praxis in jedem Quartal ein wesentlich höheres Gesamthonorar durch die Kassenärztliche Vereinigung Hessen zuerkannt wurde. Durch die Steigerung ihrer Fallzahlen umgingen die Angeklagten gezielt die für Allgemeinmediziner im vertragsärztlichen Abrechnungssystem vorgesehenen Budgetierungsmaßnahmen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Angeklagten im Interesse und zum Wohl ihrer Patienten handelten, gleichwohl handelten sie auch unter Umgehung der Budgetierungsmaßnahmen und zur damit verbundenen Steigerung ihres Honoraranspruchs. In der anderen Praxis wurden in der Zeit vom 1. Quartal 2007 bis zum 1. Quartal 2012 in jedem Quartal 472 bis 619 Vertretungsscheine nur mit der Gebührenordnungsposition 01430 zur Abrechnung gebracht. In der Praxis des Beschuldigten wurden im gleichen Zeitraum in jedem Quartal 416 bis 671 Vertretungsscheine nur mit der Gebührenordnungsposition 01430 zur Abrechnung gebracht. Bei nahezu allen Vertretungsscheinen handelte es sich um irreguläre Vertretungsfälle, in denen die abgerechneten Vertretungsleistungen nicht bzw. nicht entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen für eine Vertretung gemäß § 32 Abs. 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte erbracht worden waren. Dies war den Angeklagten auch bewusst. Dennoch erklärten die Angeklagten mit jeder Sammelerklärung für die Abrechnungs-quartale 1/2007 bis 1/2012 bewusst wahrheitswidrig, alle mit der jeweiligen Quartalsabrechnung abgerechneten Leistungen seien von ihnen bzw. ihren jeweiligen Gemeinschaftspraxispartnern persönlich und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen sowie den Abrechnungsvorgaben der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen und den Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung erbracht worden. Alle Sammelerklärungen und Quartalsabrechnungen der Angeklagten wurden bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen durch den Zeugen R. geprüft, der bei Erstellung der Honorarbescheide für die beiden Gemeinschaftspraxen irrtümlich davon ausging, die abgerechneten Leistungen seien tatsächlich im Einklang mit den vertragsärztlichen Vorgaben erbracht worden. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2010 informierte der Vorsitzende des Plausibilitätsausschusses NORD der KV Hessen, Herr C, den Geschäftsführer der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen darüber, dass die Gemeinschaftspraxen der beiden Angeklagten eine hohe Übereinstimmung gemeinsamer Patienten aufwiesen und dass der Plausibilitätsausschuss NORD in seiner Sitzung am 28. September 2010 einstimmig zu dem Ergebnis gelangt sei, dass seitens der Verwaltung eine Information der Praxen zunächst nicht erfolgen soll, um mögliche staatsanwaltschaftliche Ermittlungsergebnisse nicht zu gefährden. Die Angeklagten wollten durch die Abrechnung der nicht bzw. nicht ordnungsgemäß erbrachten Vertretungsleistungen von der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen Honorarzahlungen erhalten, auf welche sie in dieser Höhe keinen Anspruch hatten, was den Angeklagten auch bewusst war. Die Angeklagten wollten sich durch die wiederholten und über mehrere Jahre erfolgten falschen Abrechnungen eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen. Im Einzelnen stellte das Landgericht für die Quartale 1/2007 bis 1/2012 in 14 Fällen einen vollendeten und in sieben Fällen einen versuchten gemeinschaftlich und gewerbsmäßig begangenen Betrug fest, wobei der Beschuldigte und der andere Angeklagte jeweils Sammelerklärungen für die einzelnen Quartale bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen einreichten, nach denen 1090 bis 1381 Patienten pro Quartal sowohl in der Praxis des Beschuldigten als auch in der Praxis des anderen Angeklagten behandelt worden sind. Dies entspricht einer Quote von 50,32 bis 58,47 % aller Patienten der Praxis des Beschuldigten. Obwohl beide Praxen in den einzelnen Quartalen an keinem Tag von Montag bis Freitag ganztägig geschlossen waren, wurden in beiden Praxen mehrere Hundert Urlaubs- und Krankheitsvertretungsscheine für die jeweils andere Praxis angelegt. Die Anzahl der Vertretungsscheine, mit denen ausschließlich die Gebührenordnungsposition 01430 abgerechnet wurde, belief sich dabei in der Praxis des Beschuldigten zwischen 416 und 671 Mit Honorarbescheiden stellte die Kassenärztliche Vereinigung Hessen für das jeweilige Quartal die Nettohonoraransprüche der Praxis des Beschuldigten fest. Da jeweils aufgrund von vorläufigen Zahlungen die Auszahlung eines Großteils der Honorare bereits erfolgt war, erfolgte im Übrigen die Verrechnung der Restbeträge. Durch die Abrechnung der Vertretungsfälle mit der Gebührenordnungsposition 01430 erhöhte sich der Honoraranspruch der Praxis des Beschuldigten um Beträge zwischen 2.398,30 Euro und 23.511,75 Euro pro Quartal. In sieben Fällen (3. Quartal 2010 bis 1. Quartal 2012) erkannte das Landgericht lediglich auf versuchten Betrug, weil zwar bloße Zweifel an der behaupteten Tatsache für die Ablehnung eines Irrtums nicht ausreichen, wenn der Getäuschte gleichwohl die Vermögensverfügung vornimmt (BGH, NJW 2003, 1198). Vorliegend - so das Landgericht - hätten sich aber seit der Sitzung des Plausibilitätsausschusses NORD vom 28. September 2010 die Verdachtsmomente so sehr verdichtet, dass von einem Irrtum über die Verpflichtung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen zur Erbringung der Honorare nicht mehr ausgegangen werden könne. Die Praxis des Beschuldigten erhielt in dem Zeitraum vom 1. Quartal 2007 bis zum 1. Quartal 2012 von der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen ihr formal nicht zustehende Nettohonorare in Höhe von insgesamt 2.478.324,80 Euro. Die Honoraransprüche der Praxis waren durch die Abrechnung von insgesamt 11.399 Vertretungsfällen, in denen nur die Gebührenordnungsposition 01430 angesetzt wurde, um insgesamt 335.425,62 Euro erhöht. Bei Abzug eines Sicherheitsabschlags von 20 % beläuft sich der wirtschaftliche Mindestschaden nach den Feststellungen des Landgerichts durch unrechtmäßig abgerechnete Vertretungsfälle für die Praxis des Beschuldigten auf 268.340,50 Euro. Die beiden Angeklagten haben somit gemeinschaftlich einen wirtschaftlichen Schaden in Höhe von mindestens 512.962,24 Euro verursacht. Der Beschuldigte hat nach den Feststellungen des Landgerichts an die Kassenärztliche Vereinigung Hessen Rückzahlungen in Höhe von insgesamt 242.802,99 Euro geleistet. Hinsichtlich des Schadens hat sich das Landgericht der für die Angeklagten günstigen Rechtsauffassung angeschlossen, die sich unter Berücksichtigung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung an einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise orientiert. Mit Schreiben vom 19. September 2016 nahm die Landesärztekammer das berufsrechtliche Ermittlungsverfahren wieder auf und räumte dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme ein mit dem Hinweis, dass die Landesärztekammer zu prüfen habe, ob neben dem Strafverfahren eine Disziplinarmaßnahme als berufsrechtlicher Überhang in Betracht komme. Eine Stellungnahme des Beschuldigten erfolgte nicht. Mit Beschluss des Präsidiums der Landesärztekammer vom 7. Juni 2017 wurden berufsrechtliche Ermittlungen aufgenommen und dies dem Beschuldigten mit Schreiben vom 10. Juli 2017 mitgeteilt. Und ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 24. Juli 2017 gegeben. Der Beschuldigte hat sich berufsrechtliche Ermittlungsverfahren dahingehend eingelassen, dass er beabsichtige, seine ärztliche Tätigkeit vollständig zu beenden. Außerdem berief er sich darauf, dass ein Fehlverhalten der kassenärztlichen Vereinigung zu berücksichtigen sei. Er regte an, das Verfahren ruhen zu lassen, da die Beendigung der ärztlichen Tätigkeit abzusehen sei. Mit Schreiben vom 20. Juli 2017 teilte die Landesärztekammer dem Beschuldigten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen mit und räumte eine Stellungnahme bis zum 15. August 2017 ein. Der Beschuldigte verwies in seiner Stellungnahme erneut auf das seines Erachtens erhebliche Fehlverhalten der kassenärztlichen Vereinigung und darauf, dass ein sozialgerichtliches Verfahren beim Sozialgericht Marburg anhängig sei. Im Übrigen habe er zwischenzeitlich Rückzahlungen in überschießender Höhe erbracht. Die Landesärztekammer hat mit der von der Vorsitzenden durch Beschluss vom 18. Oktober 2018 zur Hauptverhandlung zugelassenen Anschuldigungsschrift vom 4. Oktober 2017 am 3. November 2017 das berufsgerichtliche Verfahren eingeleitet und den Beschuldigten angeschuldigt, er habe in nicht rechtsverjährter Zeit in A-Stadt vom 20. März 2007 bis zum 2. April 2012 21 Sammelerklärungen bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen einreichte, zwecks Quartalsabrechnung für Vertretungen und dem Ausstellen von Folgerezepten, welche fingiert und nicht erbracht worden waren und so einen Erlös von mindestens 268.340,50 Euro erzielte, weswegen er wegen Abrechnungsbetrugs vom Landgericht B-Stadt rechtskräftig zu zwei Jahren Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt wurde, und damit standesrechtliche Verfehlungen nach §§ 22, 25, 50 Abs. 3 Hessisches Heilberufsgesetz i.V.m. § 2 Abs. 2 der Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte in Hessen begangen. Der Beschuldigte hat sich im berufsgerichtlichen Verfahren dahingehend eingelassen, seine Verfehlungen seien durch seine strafrechtliche Verurteilung und durch den Entzug der ärztlichen Approbation in mehr als ausreichender Form geahndet. Ein berufsrechtlicher Überhang bestehe nicht. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mehr als die eigentliche Schadenssumme an die kassenärztliche Vereinigung zurückgezahlt habe und eine Wiederholung nicht zu befürchten sei. Er sei seit dem dritten Quartal 2012 völlig unauffällig ärztlich tätig gewesen. Außerdem habe die kassenärztliche Vereinigung von Anfang an über die fehlerhafte Abrechnung Bescheid gewusst. Seit dem Jahr 2003 sei bekannt gewesen, dass der Beschuldigte fehlerhafte Abrechnungen erstelle. Bei der Überprüfung der Abrechnung im Jahr 2006 durch einen Mitarbeiter der kassenärztlichen Vereinigung sei festgestellt worden, dass eine unzulässig hohe Zahl von doppelten Behandlungsfällen mit einer anderen Praxis vorlägen. Die Geschäftsleitung der kassenärztlichen Vereinigung habe den Sachbearbeiter angewiesen, dennoch keine Maßnahmen zu treffen und auch den Beschuldigten nicht zu informieren. Den beteiligten Krankenkassen sei die übermäßig hohe Zahl doppelter Behandlungsfälle bekannt gewesen. Die AOK habe dies bereits 2008 gerügt. Besonders schwerwiegend sei das Verhalten der kassenärztlichen Vereinigung in dem Bereich des von ihr betriebenen Plausibilitätsausschusses Nord. Dieser habe die Abrechnungen überprüft und in einer Sitzung vom 28. September 2010 die unzulässige Abrechnung festgestellt. Dennoch habe der Ausschuss mit Schreiben vom 19. Oktober 2010 festgelegt, dass eine Information der Praxen nicht erfolgen solle. Die Kassenärztliche Vereinigung habe damit seit dem Jahr 2003 konkrete Kenntnis über die Fehlerhaftigkeit der Abrechnungen gehabt und habe sie ohne weiteren Vorbehalt entgegengenommen. Das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen widerrief durch Bescheid vom 21. Juli 2015 die Approbation des Klägers als Arzt wegen Unwürdigkeit gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO. Zur Begründung stützt sich das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen im Wesentlichen auf die Feststellungen des Strafurteils, die auch der approbationsrechtlichen Entscheidung zugrunde liegen würden. Den Widerspruch des Klägers wies das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2017 zurück. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Gießen mit Urteil vom 23. November 2017 ab (4 K 3302/17.GI) die vom Kläger dagegen beantragte Zulassung der Berufung ist derzeit noch beim hessischen Verwaltungsgerichtshof anhängig (7 A 73/18.Z). Das Sozialgericht D-Stadt hat mit Urteil vom 29. November 2017 eine Klage des Beschuldigten abgewiesen, mit der dieser sich gegen eine Honorarberichtigung für die Quartale I/2008 bis IV/2010 i.H.v. 319.187,64 € gewandt hat (S 11 KA 55/15). Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 29. November 2017 abgewiesen. Das Verfahren ist noch nicht rechtskräftig. III. Das Berufsgericht legt seiner Entscheidung den vom Landgericht festgestellten, oben dargestellten Sachverhalt nach § 63 Abs. 5 HeilbG zu Grunde. Das Verhalten des Beschuldigten stellt einen gravierenden Verstoß gegen Berufspflichten dar, der die Berufsunwürdigkeit begründet. Das Berufsgericht ist nicht gehindert, den Beschuldigten im berufsgerichtlichen Verfahren zu verurteilen. Es besteht trotz der bereits erfolgten Verurteilung durch das Landgericht B-Stadt ein berufsrechtlicher Überhang, der die tenorierte Maßnahme rechtfertigt. Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung steht einer Verurteilung durch Verhängung einer berufsgerichtlichen Maßnahme auch unter dem Gesichtspunkt, dass gemäß Artikel 103 Abs. 3 GG niemand mehrfach wegen derselben Tat bestraft werden darf, nicht entgegen. Die in § 50 HeilBG bezeichneten Maßnahmen im berufsgerichtlichen Verfahren dienen nämlich nicht der Sühne für begangenes Unrecht, sondern sollen die Angehörigen des jeweiligen Berufsstandes anhalten, ihre besonderen, über die allgemeinen Pflichten der Staatsbürger hinausgehenden Berufspflichten zu erfüllen. Sie haben insoweit ausschließlich Ordnungsfunktion zur Wahrung des Ansehens und der Funktionsfähigkeit des Berufsstandes der Ärzte. Der nach § 50 Abs. 3 HeilBG erforderliche berufsrechtliche Überhang ist mithin gegeben. Selbst wenn man annehmen wollte, der Beschuldigte selbst sei durch das Strafverfahren ausreichend geläutert und zu einer gesetzeskonformen Ausübung seines Berufes in Zukunft nachhaltig bereit, so ist das das Ansehen des Berufsstandes durch das gravierende, langjährige und einen hohen Schaden verursachende und nur durch die strafrechtlichen Ermittlungen abgebrochene Verhalten des Beschuldigten so nachhaltig beeinträchtigt, dass jedenfalls deshalb ein berufsrechtlicher Überhang besteht. Mit dem über fünf Jahre begangenen vollendeten bzw. versuchten Abrechnungsbetrug hat der Beschuldigte sich in besonders schwerwiegender Weise des Vertrauens unwürdig gezeigt, dass in seinen Berufsstand als Teil des Gesundheitssystems gesetzt wird und so seine beruflichen Pflichten aus §§ 22, 25 des Gesetzes über die Berufsvertretungen, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (in der Fassung vom 7. Februar 2003, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2016, GVBl. S. 329 - Heilberufsgesetz - HeilbG) i.V.m. § 2 Abs. 2 der Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte in Hessen (BO) in besonders schwerem Maße verletzt. Vertragsärzte sind Teil des staatlichen, von der Gemeinschaft der Versicherungspflichtigen bzw. den Arbeitgebern getragenen Gesundheitssystems und stehen in besonderem Maße in der Pflicht, mit den begrenzten Mitteln verantwortlich umzugehen. Diese Kernpflicht hat der Beschuldigte nachhaltig und in schwerster Weise verletzt. Die korrekte Abrechnung der ärztlichen Leistungen gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen gehört zu den Berufspflichten eines Arztes. Die Gefährdung der finanziellen Basis der Kassen durch betrügerische Falschabrechnungen in großem Umfang ist eine gravierende berufliche Verfehlung, die ohne Weiteres zur Berufsunwürdigkeit führen kann, ohne dass es eines zusätzlichen "behandlungsrelevanten Aspekts bedarf (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11. Mai 2016 - 21 ZB 15.2776 -, Rn. 11, juris; BVerwG, Beschluss vom 20. September 2012 - 3 B 7.12 - juris). Die Pflichtverletzung des Beschuldigten wird daher auch nicht dadurch gemildert, dass seine Patienten „hinter ihm stehen“ oder sich unbeeindruckt von seinen Aktivitäten gezeigt haben, denn nicht nur das Vertrauen der von ihm behandelten Patienten, die als gesetzlich versicherte Patienten den unmittelbaren Schaden nicht hatten, wird geschützt, sondern auch das Vertrauen der Gemeinschaft darin, dass Ärzte ihren besonderen Status als Teil des staatlichen Gesundheitssystems verantwortungsvoll wahrnehmen. Der Beschuldigte hat sich nicht nur zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen, sondern durch die Erhöhung seines Anteils am Volumen des zur Verfügung stehenden Gesamtetats zum Nachteil anderer Vertragsärzte bereichert, was ebenso unakzeptabel ist, wie eine unmittelbare Bereicherung auf Kosten der Patienten. Der Beschuldigte hat vorsätzlich gehandelt, ohne dass ihm Entschuldigungsgründe zur Seite stehen. IV. Das Beschuldigte war gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 5 HeilBG für berufsunwürdig zu erklären. Bei der Auswahl und Bemessung der berufsgerichtlichen Maßnahmen auf der Grundlage des § 50 HeilBG ist grundsätzlich das Gewicht der Verfehlung des Beschuldigten, seine Persönlichkeit, das Ausmaß seiner Schuld, aber auch die Notwendigkeit zu berücksichtigen, das Ansehen der Angehörigen der Heilberufe zu wahren und das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und Zuverlässigkeit der Berufsangehörigen zu sichern (§ 50 Abs. 3 HeilBG), um auf diese Weise die Funktionsfähigkeit des Berufsstandes zu gewährleisten (ständige Rechtsprechung, vgl. Landesberufsgericht für Heilberufe bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 27. August 2008 - 25 A 141/08.B - m. w. N.). Das Kammerberufsrecht ist als Teil des staatlichen Disziplinarrechts – anders als das Strafrecht – nicht repressiv und damit nicht tatbezogen. Daher sind vorrangig das Gesamtverhalten und die Gesamtpersönlichkeit zu würdigen im Hinblick auf die sich aus dem gezeigten Verhalten ergebenden Zweifel an der Zuverlässigkeit im Rahmen der Berufsausübung. Im Vordergrund steht dabei die individuelle Pflichtenmahnung. Die Prognose des künftigen Verhaltes des Beschuldigen ist neben dem Gewicht des Berufsvergehens entscheidend für die Beantwortung der Frage, in welchem Umfang es einer pflichtenmahnenden Einwirkung bedarf, um ein berufsrechtliches Fehlverhalten zukünftig zu unterlassen (vgl. Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Gießen, Urt. v. 17. Mai 2010 – 21 K 1334/09.GI.B -). Daneben ist ein wesentlicher Aspekt des berufsrechtlichen Verfahrens auch, das Ansehen des Berufstandes wiederherzustellen bzw. ggf. diejenigen Kammerangehörigen von der Ausübung des Berufes auszuschließen, die durch ihr Verhalten das Vertrauen in den Berufsstand so nachhaltig verletzt haben, dass anders dieses Vertrauen nicht wieder herzustellen ist. Eine Unwürdigkeit eines Angehörigen der Heilberufe liegt vor, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist. Damit sind an die Feststellung der Berufsunwürdigkeit im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hohe Voraussetzungen geknüpft, die ein schwerwiegendes Fehlverhalten verlangen, das bei Würdigung aller Umstände eine weitere Berufsausübung untragbar erscheinen lässt. Entscheidend ist hierbei, dass das Verhalten für jeden billig und gerecht Denkenden als Zerstörung der für die ärztliche Tätigkeit unverzichtbaren Vertrauensbasis erscheint (VG Stuttgart, Urteil vom 1. Oktober 2009 – 4 K 597/09 –, juris). Dabei ist die Feststellung der Berufsunwürdigkeit nach § 50 Abs. 1 Nr. 5 HeilbG nach denselben rechtlichen Maßstäben zu beurteilen, wie nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO und es ist nach objektivem Maßstab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2003 - BVerwG 3 B 10.03 -, juris Rn. 3, Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. Mai 2010 - 21 BV 09.1206 -, juris Rn. 40) zu beurteilen, ob das Fehlverhalten geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes der Ärzte und das in ihn gesetzte Vertrauen nachhaltig zu erschüttern. Als derart gravierende Verfehlungen sind auch bewusst fehlerhafte und unberechtigte Abrechnungen von Ärzten gegenüber Krankenkassen anzusehen, die über einen langen Zeitraum in einer Vielzahl von Einzelfällen und/oder mit einem hohen Schadensbetrag vorgenommen worden sind (OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 8 LA 142/13 -, juris). Abrechnungsbetrug gegenüber den Krankenkassen, wie er hier vom Landgericht abgeurteilt wurde, ist eine schwere Straftat mit unmittelbarem Bezug zum beruflichen Wirkungskreis des Arztes und grundsätzlich ohne Weiteres geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand der Ärzte nachhaltig zu erschüttern, (OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 8 LA 142/13 –, juris, m.w.N.). So führt auch das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 20. September 2012 – 3 B 7.12 –, m. w. N.) aus, die korrekte Abrechnung der ärztlichen Leistungen gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen gehöre „selbstverständlich zu den Berufspflichten“ und die Gefährdung der finanziellen Basis der Kassen durch betrügerische oder leichtfertige falsche Abrechnungen im großen Umfang stelle „eine gravierende berufliche Verfehlung“ dar. Dies trifft auch auf das hier zur Anschuldigung gebrachte Verhalten des Beschuldigten zu. Wie ausgeführt steht hier fest, dass der Beschuldigte über einen Zeitraum von fünf Jahren in einer Vielzahl von Fällen nicht erbrachte Leistungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet und so ärztliche Honorare in Höhe von mindestens 268.340,50 Euro zu Unrecht erhalten hat. Dieses Fehlverhalten wiegt offensichtlich schwer. Dem Beschuldigten kann dabei auch nicht zu Gute gehalten werden, dass Umstände vorliegen, die der Berufsunwürdigkeit widersprechen oder die verhängte Maßnahme als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Der Vortrag des Beschuldigten, dass die Kassenärztliche Vereinigung Hessen bereits seit dem Jahr 2003 positiv Kenntnis darüber gehabt habe, dass er unrichtige Honorarabrechnungen einreiche, steht der Unwürdigkeit seines Verhaltens nicht entgegen. Die vorgetragene Untätigkeit anderer Stellen vermag das strafrechtliche Verhalten des Beschuldigten und die Verursachung des beträchtlichen Schadens nicht zu rechtfertigen. Gegen den Beschuldigten spricht vielmehr, dass er – wie er selbst in der Hauptverhandlung ausführte –, wusste, dass er von der Kassenärztlichen Vereinigung beobachtet wurde und er dennoch sein betrügerisches Verhalten nicht unterlassen hat. Der lange Zeitraum, in dem der Beschuldigte die Kassenärztliche Vereinigung Hessen durch falsche Abrechnungen betrogen hat, nämlich vom 1. Quartal 2007 bis zum 1. Quartal 2012, und die darin zum Ausdruck kommende kriminelle Energie begründet hier vielmehr ebenso wie der Umstand, dass der Beschuldigte nur durch die strafrechtlichen Ermittlungen sein Verhalten eingestellt hat, belastende Gesichtspunkte für die Annahme seiner Berufsunwürdigkeit für die Ausübung des ärztlichen Berufes. Auch soweit der Beschuldigte vorträgt, dass eine seit 2012 andauernde Wohlverhaltensphase zu berücksichtigen sei, da die letzte fehlerhafte Honorarabrechnung im Jahre 2012 erfolgt sei, vermag dies die Beurteilung seiner Berufsunwürdigkeit nicht positiv zu beeinflussen. Zum einen hat dieses selbstverständliche und von einem seinen Beruf gewissenhaft ausübenden Arzt zu erwartende Verhalten allein aufgrund der verstrichenen Zeit auf das begangene Unrecht und die damit einhergehende Unwürdigkeit keine Auswirkungen. Zum anderen kann einem Wohlverhalten, dass unter dem Druck eines schwebenden Strafverfahrens oder behördlichen Verfahrens an den Tag gelegt wird, regelmäßig kein besonderer Wert beigemessen werden. Auch der lange Zeitraum seit der letzten abgeurteilten Tat führt nicht dazu, anzunehmen, dass die Berufsunwürdigkeit des Beschuldigten inzwischen nicht mehr vorliegt. Nicht nur hat der Beschuldigte selbst maßgeblich die Verzögerung des berufsrechtlichen Verfahrens verursacht, indem er seine Praxisaufgabe in Aussicht gestellt hat und so auch das verwaltungsbehördliche Verfahrens zum Widerruf der Approbation deutlich verzögert hat. Sein berufsgemäßes Verhalten fällt auch darüber hinaus in die Zeit des laufenden Strafverfahrens bzw. in seine noch laufende Bewährungszeit, so dass daraus keine für ihn positiven Aspekte gewonnen werden können. Unerheblich ist schließlich auch, ob weitere schädliche Verhaltensweisen durch den Beschuldigten drohen, da eine Negativprognose für das Kriterium der Unwürdigkeit nicht notwendig ist (BVerwG, Beschluss vom 2. November 1992, - 3 B 87/92 -, NJW 1993, 806). Liegt Unwürdigkeit vor, ist auch für die zusätzliche Berücksichtigung individueller Umstände wie z.B. relativ hohes Lebensalter, kein Raum (BVerwG, Beschluss vom 14. April 1998, - B 3 95.97 -, NJW 1999, 3425-3427). Auch der Aspekt der erfolgten Schadenswiedergutmachung durch entsprechende Zahlungen spielt keine Rolle, weil hierzu ohnehin eine rechtliche Verpflichtung besteht (Bayerischer VGH, Urteil vom 28. März 2007, Az.: 21 B 04.3153). Dies gilt ebenso wie die Zahlung der vom Landgericht auferlegten 30.000 Euro an die Staatskasse. Die vom Beschuldigten angeführten Befindlichkeiten wegen der vor dem betrügerischen Verhalten von ihm verlangten Erklärungen vor den Ausschüssen der kassenärztlichen Vereinigung zu den häufigen Hausbesuchen, die der Beschuldigte in der Hauptverhandlung mit traumatisch und demütigend beschrieben hat, besitzen bei der Würdigung seines beruflichen Fehlverhaltens keine entscheidungserhebliche Bedeutung. Sie zeigen vielmehr, soweit sie als Rechtfertigung vorgebracht wurden, nach Einschätzung des Gerichts nur, dass er nicht wirklich einsichtig ist für die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens und den hohen Schaden am Gesundheitssystem, den er dadurch verursacht hat. Seine Erklärungsversuche, er habe durch erhöhte Fallzahlen aus dem Blick der Krankenkassen fallen wollen, weil so die hohe Zahl der im Interesse seiner Patienten getätigten Hausbesuche unauffälliger erschienen wären, zeigt, dass er sich der Tragweite seines Handelns immer noch nicht so recht bewusst ist. Dass er sich dabei über lange Jahre beträchtlich bereichert hat, lässt er dagegen unter den Tisch fallen. Seine notgedrungenen und ganz überwiegend durch gerichtliche Entscheidungen erzwungenen Rückzahlungen vermögen nicht für ihn zu sprechen. Schließlich steht der Feststellung der Berufsunwürdigkeit des Beschuldigten auch nicht entgegen, dass „völlig egal“ ist, wie das hiesige Verfahren ausgeht, weil sowieso die zweite Instanz angerufen wird und die Berufstätigkeit – wie bereits mehrfach vom Beschuldigten ergebnislos angekündigt – im Laufe des Verfahrens aufgegeben werden soll. Abgesehen davon, dass der Beschuldigte derartige Ankündigungen bereits mehrfach getätigt hat, ohne dass dem Taten gefolgt wären und er seine Approbation etwa zurückgegeben hätte, sind dies Umstände, die weder die Berufsunwürdigkeit des Beschuldigten noch die Entscheidung des Gerichts beeinflussen können. Der Feststellung der Berufsunwürdigkeit stehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen. Bei der in § 50 Abs. 1 Nr. 5 HeilbG enthaltenen Rechtsgrundlage für die Feststellung der Berufsunwürdigkeit eines Kammerangehörigen handelt es sich um eine subjektive Berufszugangsregelung, die zum Schutz eines überragenden Gemeinschaftsguts zulässig ist. Dieses Gemeinschaftsgut ist hier in dem Ansehen der Ärzte und dem für jede Heilbehandlung unabdingbaren Vertrauen des Patienten in die Integrität der Angehörigen dieser Berufsgruppe zu erblicken (Landesberufsgericht für Heilberufe bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 23. August 2018, - 25 A 1027/17.B -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Mai 2013 - 8 LA 54/13-, juris Rdnr. 12). V. Nach § 50 Abs. 5 Satz 2 HeilbG ist in den Fällen des § 50 Abs. 1 Nr. 5 HeilBG die rechtskräftige Entscheidung öffentlich bekanntzumachen. Die Art der Bekanntmachung ist gemäß § 50 Abs. 5 Satz 3 HeilBG in dieser Entscheidung zu bestimmen. Das Berufsgericht hält die nicht anonymisierte Veröffentlichung für erforderlich, um die Ahndung der Berufspflichtverletzungen deutlich zu machen. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 78 Abs. 1 und 4 HeilBG. Die Festsetzung der Gebühr beruht auf § 78 Abs. 2 Satz 1 HeilBG.