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Beschluss

22 LG 2827/00

VG Gießen 22. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2001:0122.22LG2827.00.0A
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Entscheidungsgründe
I. Unter dem Datum vom 10.03.2000 schrieb der Beteiligte zu 2) beim Landrat des Landkreises M., Hauptabteilung "Allgemeine Landesverwaltung" den Dienstposten des Abteilungsleiters L I/2 - Wasserbehörde - mit der Besoldungsgruppe A 12 BBesG zur hausinternen Besetzung aus. Neben der Bestimmung des Aufgabengebietes wurden persönliche Anforderungen bestimmt, u.a. umfangreiche fachliche Kenntnisse im Wasserrecht, aber auch im Umweltrecht (Naturschutz und Baurecht) bzw. eine entsprechende Einarbeitungsbereitschaft dazu. Ferner werden weitere Erwartungen aufgeführt. Hierauf bewarben sich u.a. der Vorsitzende des Personalrats, Herr H. K., welcher derzeit als stellvertretender Abteilungsleiter in der Kommunal- und Finanzaufsicht tätig ist. Ferner bewarb sich der stellvertretende Abteilungsleiter der Unteren Wasserbehörde, Herr R. S., auf diese Stelle (der Beteiligte zu 3)). Daneben gab es fünf weitere Bewerbungen. Der Bewerber K. war von 1981 bis 1991 bei der Unteren Wasserbehörde tätig, der Bewerber S. ist seit dem 01.12.1995 bei der Unteren Wasserbehörde. Unter dem Datum vom 12.04.2000 unterbreitete der Beteiligte zu 1) einen Beförderungsvorschlag für die ausgeschriebene Stelle des Abteilungsleiters der Wasserbehörde an den Beteiligten zu 2). Hierin führte er u.a. aus, dass aufgrund der neugefassten Beurteilungsrichtlinien bei 18 Beurteilungspositionen Herr K. auf 29,5, Herr S. auf 31 Punkte komme. Herr S. sei von 1985 bis heute als Sachbearbeiter bei der Wasserbehörde tätig. Am 09.02.2000 sei er zum stellvertretenden Abteilungsleiter berufen worden. Aufgrund der Tätigkeit bei der Wasserbehörde habe er möglicherweise einen kleinen Vorsprung. Durch das Beurteilungsergebnis habe jedoch Herr K. einen erheblichen Vorteil gegenüber der Bewertung von Herrn S., so dass er zu dem eindeutigen Ergebnis komme, dass Herr Amtmann K. für die Stelle des Abteilungsleiters der Unteren Wasserbehörde vorzuschlagen sei. Der Beteiligte zu 2) fertigte unter dem 05.07.2000 einen Auswahlvermerk, in dem zum Vergleich der aktuellen dienstlichen Beurteilung u.a. ausgeführt worden ist: " ... Somit sind zunächst die Bewerber K. ... und S. der Spitzengruppe zuzuordnen. Bei Herrn K. wurde im Gesamturteil die Aussage getroffen, dass er für Leistungs- und Führungsaufgaben bestens geeignet sei. ... Seitens Herrn S. wurde die Aussage getroffen, dass er uneingeschränkt für Führungsaufgaben und höherwertige Tätigkeiten geeignet sei ... Somit ist zumindest bei den Bewerbern ... K. ... und S. von den wesentlichen gleichen Beurteilungen auszugehen. Daher wurden bzgl. der Herren K. ... und S. hilfsweise noch die vorgehenden Beurteilungen herangezogen. Beim Vergleich der für die Herrn K. ... in 1988 und für Herrn S. in 1989 erstellten Beurteilungen lässt sich feststellen, dass hier ebenfalls eine weitgehend gleiche Leistung gegeben ist. Im Gesamturteil werden bei den vier Beamten die Aussage getroffen, dass die Leistung weit über den durchschnittlichen Anforderungen liegen und mit "sehr gut" zu bewerten sind." Bei der Gegenüberstellung der beruflichen Werdegänge wurde u.a. ausgeführt, " ... Herr K. war von 04/75 bis 12/76 als Sachbearbeiter der Bußgeldstelle/Anhörungsausschuss eingesetzt, von 01/77 bis 07/81 im Sachgebiet Katastrophenschutz, von 08/81 bis 03/91 in der Unteren Wasserbehörde und seit 01.04.1991 als Sachbearbeiter in der Finanzaufsicht tätig.... Herr S. war von 04/80 bis 11/81 als Gewerbeprüfer tätig, von 11/81 bis 09/85 als Sachbearbeiter in den Sachgebieten "Anhörungsausschuss, Personal-, Organisations- und Haushaltsangelegenheiten. Seit 1985 ist er als Sachbearbeiter in der Wasserbehörde eingesetzt. Mit Wirkung vom 09.02.2000 wurde er zum stellvertretenden Abteilungsleiter bestellt. ... Festzustellen ist, dass die Bewerber K. und ... in der Vergangenheit bereits in der Wasserbehörde eingesetzt waren und Herr S. derzeit auch in der Funktion des stellvertretenden Abteilungsleiters eingesetzt ist. Somit verfügen die genannten Bediensteten über einschlägige Kenntnisse im Wasserrecht." Unter der Überschrift "Auswahlentscheidung" wurde sodann weiter ausgeführt: " ... Wie bereits ausgeführt war Herr K. in der Zeit von 08/81 bis 03/91 in der Funktion eines Sachbearbeiters in der Wasserbehörde tätig, während Herr S. bereits seit 1985 in der Wasserbehörde eingesetzt ist. Herr S. ist somit der am längsten in der Wasserbehörde eingesetzte Sachbearbeiter und verfügt daher über die besten einschlägigen Erfahrungen in diesem Aufgabenbereich. Zudem wurde Herr S. im Februar 2000 zum stellvertretenden Abteilungsleiter bestellt und nimmt seit diesem Zeitpunkt höherwertige Aufgaben wahr. Laut Gesamturteil ist Herr S. als stellvertretender Abteilungsleiter der Wasserbehörde uneingeschränkt für Führungsaufgaben und höherwertige Aufgaben geeignet. Herr S. hat sich somit in der Funktion des stellvertretenden Abteilungsleiters bestens bewährt. Von der Passung bezogen auf das Anforderungsprofil ist Herr S. der am besten geeignete Bewerber. Ich beabsichtige daher, Herrn S. schnellstmöglich die Funktion des Abteilungsleiters der Wasserbehörde zu übertragen und ihn mit Wirkung vom 01.01.2000 zum Amtsrat zu befördern." Der Auswahlvermerk wurde mit Übersendungsschreiben vom 10.07.2000 dem Beteiligten zu 1) übersandt mit der Bitte um Kenntnisnahme und weitere Veranlassung sowie mit der Bitte, bzgl. der beabsichtigten Übertragung des Dienstpostens und der anschließenden Beförderung die Frauenbeauftragte zu beteiligen und die Zustimmung des Personalrats einzuholen. Mit Schreiben des Beteiligten zu 1) vom 21.07.2000, adressiert an: " - Personalrat - Herr K." übersandte der Beteiligte zu 1) an den Antragsteller eine Kopie des Auswahlvermerkes und eine Kopie seines Besetzungsvorschlages mit der Bemerkung: "Ich bitte um eine Stellungnahme zu diesem Auswahlvermerk und der Personalentscheidung". Der Personalratsvorsitzende K. rief sodann den Personalrat zu einem nicht bekannten Zeitpunkt zu einer Sitzung des Personalrats am 28.07.2000 ein. Tagesordnungspunkte der Sitzung waren zum Zeitpunkt der Ladung nur Eröffnung und Begrüßung sowie die Besetzung des Dienstpostens des Leiters der Wasserbehörde (A 12). Nachdem der Vorsitzende, Herr K., die Sitzung am 28.7.2000 eröffnet und festgestellt hatte, dass ordnungsgemäß eingeladen und der Personalrat beschlussfähig sei, bat er um Ergänzung der Tagesordnung um TOP 3 "Zustimmung zur Versetzung von Frau K. H. zum 01.09.2000 sowie TOP 4 "Verschiedenes". Sodann kam es zu einem Antrag auf Verschieben der Sitzung, welcher mit Stimme des Vorsitzenden und eines weiteren Personalratsmitglieds abgelehnt wurde. Nach Aufruf des TOP 2 "Besetzung des Dienstpostens des Leiters der Wasserbehörde (A 12)" stellte der Vorsitzende fest, dass er in dieser Angelegenheit als Verfahrensbeteiligter befangen sei. Es wurden sodann Feststellungen bezüglich eines erforderlichen Ersatzmitgliedes getroffen, wobei das erste Ersatzmitglied im Urlaub weilte, das zweite und dritte Ersatzmitglied ebenfalls mit im Bewerbungsverfahren um die Stelle des Dienstpostens des Leiters der Wasserbehörde ist, das vierte Ersatzmitglied sich im Urlaub befand. Das fünfte Ersatzmitglied, Frau V. - welche gleichzeitig die Frauenbeauftragte ist - war am Dienstort anwesend und wurde sodann angerufen und um Teilnahme gebeten. Der Vorsitzende übergab den Vorsitz dann seinem Stellvertreter und verließ sodann nach dem Protokoll den Raum. Nachdem der Vorsitzende, Herr K., die Sitzungsleitung an seinen Stellvertreter Herrn A. abgegeben und den Raum verlassen hatte, bemängelte das Personalratsmitglied Sch., dass ein "nicht von der Mehrzahl der Bediensteten gewähltes Ersatzmitglied als Nachrückerin an der Sitzung teilnehme." In dem Protokoll wird weiter ausgeführt: " Was immer diese Aussage bedeuten sollte, , dies ist kein Grund , eine Sitzung zu verschieben, sondern der Vorsitzende hat nach einer ordnungsgemäßen Einladungsfrist dafür zu sorgen, dass Ersatzmitglieder teilnehmen. Dabei hat er die Reihenfolge nach der stattgefundenen Wahl zu berücksichtigen." Ferner wies Herr Sch. darauf hin, dass die Einladung zur Sitzung seiner Meinung nach nicht durch den Vorsitzenden, Herrn K., sondern von Herrn A. als dessen Stellvertreter hätte erfolgen müssen, weil Herr K. ansonsten einen Wissensvorsprung habe. Herr Sch. teilte aber auch mit, dass er mit Herrn S. "im Allgemeinen" über die Angelegenheit in dieser Woche gesprochen habe. Das Protokoll führt weiter aus: "Der Einwand wurde von Herrn A. und Frau V. als nicht relevant zurückgewiesen. Frau V. stellte den Antrag, nochmals darüber abzustimmen, die Sitzung nicht zu verschieben. Herr A. lies darüber abstimmen. Dem Antrag stimmte Frau V. und Herr A. zu, Herr Sch. stimmte dagegen. Somit wurde die Sitzung mit TOP 2 "Besetzung des Dienstpostens des Leiters der Wasserbehörde (A 12)" fortgeführt. Es kam zu einem sachlichen Gespräch, indem das Für und Wider ausführlich diskutiert wurde. Jeder der Anwesenden leistete seine Wortbeiträge. Am Schluss dieser sehr eingehenden Diskussion ließ der stellvertretende Vorsitzende über den Sitzungsvorschlag des Regierungspräsidenten abstimmen. Dieser wurde bei einer Ja-Stimme (Herr Sch.) und zwei Nein-Stimmen (Herr A., Frau V.). abgelehnt. Da es sich bei der Besetzung dieses Dienstpostens um eine bedeutsame Entscheidung mit weitreichenden Folgen über die Hauptabteilung Allgemeine Landesverwaltung beim Landrat des Landkreises Marburg-Biedenkopf handelt und um die Betriebsräten nicht zu gefährden, wurde der Antrag gestellt, einen Beschluss zu fassen, dass der Personalrat, sollte der Regierungspräsident bei seiner Entscheidung bleiben - um die Waffengleichheit zu wahren - einen Rechtsanwalt hinzuziehen kann. Dieser Beschluss sollte dem Regierungspräsidenten rechtzeitig mitgeteilt werden, um die Kostenübernahme sicherzustellen. Der Antrag wurde einstimmig angenommen." Das Protokoll wurde von dem stellvertretenden Vorsitzenden, Herrn A., und der Frau V. unterschrieben. Mit Schreiben vom 01.08.2000 unterschrieben von dem stellvertretenden Personalratsvorsitzenden, Herrn A., und Frau V. teilte der Personalrat dem Beteiligten zu 2) über den Beteiligten zu 1) mit, dass er die Stellenbesetzung mit Herrn Amtmann R. S. zum 01.12. ablehne. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus: "Der Personalrat hat sich in seiner Sitzung am 28.07.2000 mit dem oben genannten Schriftverkehr eingehend beschäftigt und stellt dazu fest, dass der Auswahlvermerk nicht den in § 8 HBG vorgebrachten Rahmen der Bestauslese (Auswahl, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) erfolgt ist. Er ist weiterhin fehlerhaft, unvollständig und nicht nachvollziehbar. Wir sind der Auffassung, dass es mindestens einen Bewerber gibt, der geeigneter als der vorgeschlagene ist. Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs setzt eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung voraus, dass der Dienstherr die Auswahlentscheidung auf der Grundlage des gesamten, für die persönliche Einschätzung von Eignung und Leistung der Bewerber bedeutsamen Inhalts unterzieht, wobei der letzteren, aktuellen Beurteilung wesentliche Bedeutung zukomme. Ein Bewerber kann nach unserer Auffassung nicht bevorzugt werden, nur weil er im Februar 2000 zum stellvertretenden Abteilungsleiter bestellt worden ist und damit alle anderen Kriterien zur Seite gestellt würden. Wäre dies so, käme es generell beim Ausscheiden eines Abteilungsleiters auch nie mehr zu einer anderen Besetzung als des/der Stellvertreters/Stellvertreterin, es würden "Erbhöfe" geschaffen und man könnte sich Stellenausschreibungen von vornherein sparen. .... Flexibilität muss sein und gefördert werden, das bedeutet u.a. auch, dass ein jeder dieser Bewerber - aufgrund seines beruflichen Werdegangs - in der Lage sein muss, sich jederzeit in eine andere Position einzuarbeiten. Daher kann es nicht sein, dass sich eine Auswahlentscheidung nur auf das Auswahlkriterium einer fünfmonatigen Stellvertretung stützt, zumal es Mitbewerber gibt, die bereits schon 10 Jahre dort an gleicher Stelle tätig waren. Außerdem kommt hinzu, dass die Auswahlentscheidung des Regierungspräsidenten außer acht lässt, dass auch andere Mitbewerber seit geraumer Zeit stellvertretende Abteilungsleiter sind und deren Führungsverhalten mit höherwertigen Aufgaben nicht bestritten wird. Im Gegenteil, auch andere Bewerber sind nach den vorgelegten Unterlagen bestens für Leistungs- und Führungsaufgaben geeignet. Da dies bei der Auswahlentscheidung des Regierungspräsidenten in keiner Weise berücksichtigt worden ist, verletzt es somit auch die Chancengleichheit der anderen Mitbewerber ... . ... Des weiteren stellen wir fest, dass nach unserer Auffassung eine Würdigung des Schreibens der Zentralabteilung vom 12.04.2000 überhaupt nicht erfolgt ist. Wer, wenn nicht - der Landrat - könnte eine bessere konkretere Abwägung von Leistung, Eignung und Befähigung über die einzelnen Bewerber abgeben? Auch hier erkennen wir - der Personalrat - einen Verstoß gegen die bestehende Rechtsprechung bzgl. der Auswahlentscheidung. Der Personalrat muss im Zug des Gleichbehandlungsgrundsatzes eine Benachteiligung anderer Mitbewerber nach Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV ausschließen. Aus diesem Grunde hält sich der Personalrat - für den Fall, dass der Regierungspräsident bei seinem Vorschlag bleibt - vor, ein entsprechendes Beschlussverfahren einzuleiten ..." Mit Datum vom 02.08.2000 teilte die Frauenbeauftragte, Frau V., mit, dass sie keine Bedenken habe, dass einer der Bewerber vom Amtmann vom Amtsrat befördert werde. Eine Frau, die die beamtlichen Voraussetzungen erfülle, sei derzeit im Bereich der Hauptabteilung nicht vorhanden. Mit Schreiben vom 14.08.2000 teilte der Beteiligte zu 2) dem Beteiligten zu 1) mit, dass dem Personalrat keine eigene Auswahlentscheidung zustehe und die hiermit begründete Zustimmungsverweigerung entsprechend den Anforderungen nach § 69 Abs. 2 HPVG nicht zulässig sei. Begründe der Personalrat seine Ablehnung damit, dass er ein eigenes Werturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Bewerbers an die Stellen der Beurteilung durch den Dienstherrn setzte, sei der Dienstherr weder zu einer Einleitung eines Stufenverfahrens verpflichtet noch dazu berechtigt. Die Entscheidung des Personalrats sei unbeachtlich, die Auswahlentscheidung zugunsten Herrn S. gebilligt. Er bitte, den Antragsteller entsprechend zu unterrichten. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 30.08.2000, eingegangen beim Verwaltungsgericht Gießen am selben Tage, hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, dass ein Verfügungsanspruch bestehe, da der Beteiligte zu 2) durch das Festhalten an seiner Auswahlentscheidung und ohne Durchführung des Stufenverfahrens trotz verweigerter Zustimmung das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletze. Der Beteiligte zu 2) kö nne sich nicht auf eine Zustimmungsfiktion berufen. Eine solche komme nur in Betracht, wenn die Zustimmung aus Gründen verweigert werde, die so offensichtlich außerhalb des Rahmens des Mitbestimmungstatbestandes liegen, dass sich die Verweigerung der Zustimmung als Rechtsmissbrauch darstelle. Nur eine derartige Zustimmungsverweigerung sei unbeachtlich und könne einer Verweigerung ohne Angaben von Gründen gleichgestellt werden. Vorliegend seien allein Rechtsfehler im Auswahlverfahren gerügt worden. Hierzu gehöre auch, dass der Dienstherr auf der Grundlage des gesamten für die persönliche und fachliche Einschätzung von Eignung und Leistung der Bewerber bedeutsamen Inhalts der Personalakten im Hinblick auf das spezifische Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens einem Vergleich unterziehe und nach Festlegung der insoweit bedeutsamen Tatsachen eine wertende Abwägung und Zuordnung vornehme. Diesen Maßstäben werde nicht genügt, da mit dem Beteiligten zu 3) ein Bewerber ausgewählt worden sei, welcher ausweislich der Stellungnahme des Beteiligten zu 1) schlechter beurteilt worden sei als andere Bewerber. Eine Abweichung, von der sich aus der Beurteilung ergebenden Reihenfolge der Bewerber, sei grundsätzlich unzulässig. Es sei auch unzulässig, bei Bewerbern, die unterschiedliche Beurteilungen erhielten, im Auswahlvermerk von wesentlich gleichen Beurteilungen auszugehen. Rechtsfehlerhaft sei schließlich die Dauer der Tätigkeit in einem bestimmten Bereich als maßgebliches Auswahlkriterium zu nehmen, sowie insbesondere das Merkmal der Bewährung auf einem bestimmten höherwertigen Dienstposten. Aus alledem erfolge, dass der Beteiligte zu 2) zu unrecht das Mitbestimmungsverfahren abgebrochen habe. Der Antragsteller beantragt: Dem Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, das Beteiligungsverfahren betreffend dem Beteiligten zu 3) im Stufenverfahren fortzuführen. Der Beteiligte zu 1) hat keinen Antrag gestellt. Der Beteiligte zu 2) beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Beteiligte zu 3) beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 2) ist der Auffassung, dass dem Antragsteller eine Überprüfung des Auswahlverfahrens zuzugestehen sei, es jedoch unzulässig sei, wenn er ein eigenes Werturteil abgebe. Zwischen den Zeilen ergebe sich aus der Stellungnahme des Personalrats, dass er den Bewerber K. als besser geeignet halte, auch wenn er ihn nicht namentlich aufführe. Auch stelle der Antragsteller fest, dass eine Würdigung des Schreibens des Beteiligten zu 1) vom 12.04.2000 nicht erfolgt sei, und er gebe zu Bedenken, dass wer, wenn nicht der Landrat, eine bessere, konkretere Abwägung von Leistung, Eignung und Befähigung über die einzelnen Bewerber abgeben könne. Gerade mit dieser Aussage sei eine wertende Entscheidung verbunden, denn der Beteiligte zu 1) sei eindeutig zu dem Ergebnis gekommen, dem Bewerber K. die Funktion des Abteilungsleiters zu übertragen und ihm zum Amtmann zu befördern. Somit sei er von einer eigenen Auswahlentscheidung des Personalrats auszugehen. Der Beteiligte zu 3) hält die Auswahlentscheidung für korrekt. Unter dem Datum vom 30.10.2000 beschloss der Personalrat, dass zur gerichtlichen Klärung der Angelegenheit "Besetzung des Dienstpostens des Leiters der Wasserbehörde" die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für unbedingt erforderlich gehalten wird. Nachdem er bereits am 30.08.2000 den Beschluss vom 28.07.2000 dahingehend ergänzte, dass zur Klärung der Mitbestimmung rechtlicher Fragen im Zusammenhang mit der Besetzung des Dienstpostens des Leiters der Wasserbehörde ein Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Interessenwahrnehmung zu beauftragen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den von dem Beteiligten zu 2) vorgelegten Verwaltungsvorgang sowie dem aus dem am Verwaltungsgericht Gießen unter dem Aktenzeichen 5 G ........ von dem Beteiligten zu 2) vorgelegten Verwaltungsvorgang - welcher beigezogen wurde - Bezug genommen, welche sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gemacht worden sind. II. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere hat das Gericht keine Bedenken hinsichtlich der Beschlussfassung des Personalrats zur Durchführung des Verfahrens, denn er hat seinen Willen zur Durchführung des Verfahrens mehrfach zum Ausdruck gebracht. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Denn der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Durchführung des Stufenverfahrens. Der Antragsteller hat der Dienststellenleitung keinen ordnungsgemäßen Beschluss innerhalb der 2 Wochen-Frist nach Antragstellung durch den Beteiligten zu 1) zugeleitet. Insoweit gilt die beantragte Maßnahme als genehmigt, weshalb es der Durchführung eines Stufenverfahrens nicht bedarf. Zwar hat der Antragsteller mit Schreiben vom 01.08.2000 Stellung bezogen und die beabsichtigte Personalmaßnahme abgelehnt. Der diesem Schreiben zugrundeliegende Beschluss des Personalrats vom 28.07.2000 ist jedoch unwirksam, denn der Vorsitzende des Personalrats, Herr K., hätte zu der Personalratssitzung nicht laden dürfen. Zwar hat der Personalratsvorsitzende nach § 31 Abs. 2 Satz 3 HPVG die Mitglieder des Personalrats zu den Sitzungen rechtzeitig zu laden und ihnen die Tagesordnung mitzuteilen, vorliegend war der Personalratsvorsitzende jedoch wegen Interessenkonflikts daran gehindert, die Ladung zu der Personalratssitzung am 28.07.2000, welche nur den Tagesordnungspunkt "Besetzung des Dienstpostens des Leiters der Wasserbehörde" beinhaltete durchzuführen. Denn vorliegend handelt es sich um eine Angelegenheit, die die persönlichen Interessen des Vorsitzenden des Personalrates K. als Bewerber um diese zur Erörterung anstehende Planstelle unmittelbar berührte. Insoweit findet zur Überzeugung des Gerichtes die Regelung des § 34 Abs. 3 HPVG auf vorbereitende Tätigkeiten des Vorsitzenden des Personalrats entsprechend Anwendung. Mit der Folge, dass eine Verhinderung des Personalratsvorsitzenden vorlag und der stellvertretende Personalratsvorsitzende die Ladung hätte vornehmen müssen, um eine ordnungsgemäße Beratung und Beschlussfassung herbeiführen zu können. Eine Verhinderung liegt immer dann vor, wenn es sich bei der Personalsratstätigkeit um eine Angelegenheit handelt, die Interessen eines Personalratsmitglieds unmittelbar berührt (Dobler in von Roetteken/Rothländer, HBR-Personalvertretungsrecht, § 28 Rdnr. 13). Als unstreitig bei der Beschlussfassung auszuschließendes Mitglied des Personalrats hätte sich der Vorsitzende auch bzgl. der Ladung zurückhalten müssen. Denn schon bei der Ladung handelt es sich um eine Tätigkeit, die mit seinen eigenen Interessen - seiner Bewerbung auf diese Stelle - in enger Verbindung steht und ihn unmittelbar berührt, da auch hier die Möglichkeit zur Einflussnahme besteht. Dies insbesondere, da die Tagesordnung keinen anderen Punkt als die Besetzung des Dienstpostens des Leiters der Wasserbehörde beinhaltete. Die Sitzung war wohl auch nicht so eilig gewesen ist, denn der Personalrat hätte sich turnusmäßig innerhalb der gesetzlichen Frist zur Stellungnahme am 01.08.2000 getroffen und auch an einem späteren Tag als dem 28.07.2000 hätte eine Sitzung des Personalrats noch erfolgen können. Einer solchen Tätigkeit hat sich insoweit ein Personalratsmitglied und damit der Vorsitzende bereits aus allgemeinen Gründen zu enthalten (Dobler in von Roetteken/Rothländer HBR-Personalvertretungsrecht, § 28 Rdnr. 13 m.w.N.). Auffällig ist vorliegend auch, dass der objektiv verhinderte Personalratsvorsitzende K. nicht nur die Tagungsordnung festsetzte und die beiden Personalratsmitgliedern A. und Sch. lud, sondern auch, dass er nicht bereits im Vorfeld für ein Ersatzmitglied, welches statt seiner den Tagesordnungspunkt 2 mitbehandeln sollte, einlud. Eine Maßnahme die bei einer ordnungsgemäßen Vorbereitung der Sitzung eigentlich zu erwarten gewesen wäre. Selbiges wurde vielmehr erst nach Aufruf des Tagesordnungspunktes 2 festgestellt und die Vertreterin herbeizitiert. Dies, nachdem der Vorsitzende K. zuvor noch über die Verschiebung der Sitzung mit abstimmte. Wäre die Sitzung nicht am 28.07.2000, sondern erst am nächsten Tag oder später erfolgt, wäre auch nicht das Ersatzmitglied V. zur Teilnahme berufen gewesen, sondern das Ersatzmitglied P., wie sich aus der Tagesmeldung, Bl. 70 der Gerichtsakte, ergibt. Eine Ladung durch ein offensichtlich verhindertes Personalratsmitglied ist grundsätzlich unzulässig. Dass der stellvertretende Vorsitzende in dieser Zeit verhindert war eine Ladung zur Personalratssitzung auszusprechen, ist ebenfalls nicht ersichtlich, so dass auch die Ladung als "Notverwaltung" durch den objektiv verhinderten Personalratsvorsitzenden nicht gerechtfertigt ist. Nach alledem war der Personalratsvorsitzende wegen Verhinderung an der Amtshandlung der Ladung zur Sitzung des Personalrats am 28.07.2000 und den weiteren Handlungen aus Gründen der Befangenheit gehindert (vgl. auch Rothländer in von Roetteken/Rothländer, HBR-Personalvertretungsrecht, § 34 Rdnr. 41 m.w.N.). Damit liegt jedoch keine Ladung zu der Sitzung vom 28.07.2000 vor. Denn auf Grund der Verhinderung des Vorsitzenden war zu der Personalratssitzung nicht (ordnungsgemäß) geladen worden. Mangels ordentlicher Ladung war auch eine ordnungsgemäße Sitzung und erst recht eine wirksame Beschlussfassung am 28.7.2000 nicht möglich gewesen (vgl. Schirrmacher in von Roetteken/Rothländer HBR-Personalvertretungsrecht, § 31 Rdnr. 18). Die Maßnahme gilt somit als gebilligt (§ 69 Abs. 2 Satz 4 HPVG entsprechend). Insoweit kommt es auf die Frage, ob die Frauenbeauftragte als fünftes und letztes Ersatzmitglied im vorliegenden Fall als Nachrückerin an der Beschlussfassung zur Besetzung des Dienstpostens des Leiters der Wasserbehörde überhaupt hätte beteiligt werden dürfen, nicht an. Allerdings spricht einiges dafür, dass sie nicht hätte mitwirken dürfen. Als Frauenbeauftragte ist sie nach dem Hessischen Gleichstellungsgesetz als Teil der Dienststelle ebenfalls mit der Personalmaßnahme befasst. In dieser Eigenschaft steht ihr anders als dem Personalrat - welcher der ausdrücklichen Einwilligung eines Betroffenen bedarf (§ 62 Abs. 2 Satz 4 HPVG) - der Zugriff auf die Personalakten der Bewerber offen. Auch hat sie eigenständige Rechte, wie ein eigenständiges Anhörungsrecht und ein Widerspruchsrecht nach § 19 HGlG in den Fällen, in denen nach ihrer Auffassung Maßnahmen oder Unterlassungen gegen das Gleichstellungsgesetz verstoßen. Insoweit sind die Aufgaben der Frauenbeauftragten mit der des Personalrats zum Teil deckungsgleich, zum Teil jedoch wesentlich andere. Die Frauenbeauftragte ist mit ihrer Tätigkeit der Dienststelle zuzuordnen. Insoweit entspricht ihre Stellung der Funktion der des behördlichen Datenschutzbeauftragten (vgl. § 5 HDSG). In dieser Funktion ist die Frauenbeauftragte zwar nicht gemäß § 34 Abs. 3 HPVG wegen persönlicher Interessen befangen, mit der Folge, dass eine Interessenkollission entsprechend dieser Regelung wohl zu verneinen ist. Ein Ausschluss könnte sich jedoch aus dem Hessischen Gleichstellungsgesetz ergeben. Nach § 16 Abs. 2 HGlG darf zur Frauenbeauftragten nur eine Frau bestellt werden, bei der ein Interessenwiderstreit mit ihren sonstigen dienstlichen Aufgaben auszuschließen ist. Zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben zählt allgemein auch die Tätigkeit im Personalrat. Insofern stellt sich die Frage, ob aufgrund ihrer Bestellung und ihrer Stellung als Teil der Dienststelle die Frauenbeauftragte bei ihrer Tätigkeit als Personalratsmitglied nicht in einen Interessenswiderstreit gerät. Ein solcher Interessenskonflikt wird in der Literatur für die gleichzeitige Mitgliedschaft des behördlichen Datenschutzbeauftragten in der Personalvertretung bejaht (vgl. Beder, CR 1990, S. 475 f; Demke/Schild, Hessisches Datenschutzgesetz, Stand Januar 1998, § 5 Erläuterung II.a). Zwar müsste es einer Frauenbeauftragten - welche gleichzeitig Mitglied des Personalrats ist - grundsätzlich möglich sein, zwischen ihren unterschiedlichen Funktionen zu unterscheiden und damit abstrakt theoretisch abzugrenzen, praktisch können sich hieraus allerdings erhebliche Probleme ergeben (zu der Konfliktsituation des Datenschutzbeauftragten beim Betriebsrat siehe Beder CR 1990, S. 475 f.). Hinzu kommt, dass die Frauenbeauftragte Aufgaben der Dienststellenleitung als Teil der Dienststelle erfüllt und damit in einer ähnlichen Situation steht, als wäre der Dienststellenleiter selbst Mitglied des Personalrats (vgl. zum Verhältnis Datenschutzbeauftragter als unmittelbar der Geschäftsleitung zugehörig und dem Betriebsrat siehe auch BAG, Beschluss vom 11.11.1997, Az: 1 AbR 21/97). Damit können im Ergebnis weibliche Personalratsmitglieder nicht zur Frauenbeauftragten bestellt werden; bereits bestellte Frauenbeauftragte müssten bei einer Kandidatur oder Wahl zum Personalrat ihr Amt als Frauenbeauftragte abgeben. Auch wenn in der Praxis Frauenbeauftragte Mitglieder in Personalvertretungen sind und hier auch zum Teil die Vorsitzenden stellen, ändert dies nichts an der Problematik eines bestehenden Interessenkonfliktes, selbst wenn er in der praktischen Handhabung offensichtlich negiert wird. Auf eine abschließende Entscheidung der Frage, ob die Frauenbeauftragte V., welche an der vorliegenden Stellungnahme des Personalrats und der vorhergehenden Beschlussfassung zur Besetzung des Dienstpostens des Leiters der Wasserbehörde zurecht oder zu unrecht beteiligt war, kommt es jedoch bereits schon deshalb nicht an, weil der Personalrat wegen fehlerhafter (Nicht-) Ladung eine wirksame Stellungnahme an den Beteiligten zu 2) über den Beteiligten zu 1) nicht abgegeben hat. Auch bedarf es vorliegend keiner weiteren Ausführungen dazu, ob die Ablehnungsgründe des Antragstellers unbeachtlich gewesen wären. Nach alledem war der Antrag zurückzuweisen.