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Beschluss

22 K 1932/10.GI.PV

VG Gießen 22. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2010:1015.22K1932.10.GI.PV.0A
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Tenor
Die vom Beteiligten zu 1) verweigerte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 2) wird ersetzt.
Entscheidungsgründe
Die vom Beteiligten zu 1) verweigerte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 2) wird ersetzt. I. Das Verfahren betrifft die Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Personalratsmitglieds. Der Beteiligte zu 2) ist 54 Jahre alt. Er ist nach zwei zunächst befristeten Anstellungen seit 1. Juli 1984 unbefristet bei dem Antragsteller beschäftigt. Seinen Dienst verrichtet er im Hallenbad A-Stadt. Seit Februar 1991 ist er dort als verantwortlicher Schwimmmeister tätig. Er ist laut Versorgungsamtsbescheid im April 2010 mit einem GdB von 50 schwerbehindert und gehört als Nachrücker seit Anfang 2010 dem Beteiligten zu 1) an. Der Beteiligte zu 2) ist geschieden und hat einen erwachsenen Sohn. Am 23.06.2010 beantragte der Antragsteller die Zustimmung des Beteiligten zu 1) zu der außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 2). Die Kündigung solle erfolgen, weil ein Verdachtsfall der Korruption vorliege. Der Beteiligte zu 2) sei verdächtig, sich der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr sowie der Vorteilsannahme strafbar gemacht zu haben. Dieser durch Tatsachen begründete Verdacht wiege so schwer, dass dadurch das Vertrauensverhältnis aus Sicht des Arbeitgebers unrettbar zerstört sei. Mit Schreiben vom 30.06.2010 teilte der Beteiligte zu 1) dem Antragsteller mit, dass er der außerordentlichen Kündigung seines Mitgliedes nicht zugestimmt habe. Es liege nur ein Verdachtsfall der Korruption vor und Beweise, dass der Beteiligte zu 2) die Geschenke auch erhalten habe, seien nicht vorgelegt worden. Mit bei Gericht am 02.07.2010 eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren anhängig gemacht. Er trägt vor, die Frist für den Antrag auf Ersetzung sei eingehalten. Die Zustimmung des Integrationsamtes sei ebenfalls rechtzeitig beantragt worden. Die vom Beteiligten zu 1) für die Verweigerung der Zustimmung angegebenen Gründe seien sachwidrig. Der Beteiligte zu 2) sei dringend verdächtig, die Straftatbestände der Vorteilsannahme sowie der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr verwirklicht zu haben. Zu seinen Aufgaben als verantwortlicher Schwimmmeister habe auch die selbständige und eigenverantwortliche Bestellung von Reinigungsmitteln für den Gebrauch im Hallenbad gehört. Die Staatsanwaltschaft M-Stadt habe im November 2009 mitgeteilt, dass sich aufgrund eines gegen die Fa. N. GmbH und Co. KG mit Sitz in M-Stadt (im Folgenden: O.) geführten Ermittlungsverfahrens der Verdacht ergeben habe, dass der Beteiligte zu 2) für Bestellungen bzw. Lieferungen Geschenke bei der Fa. O. ab September 2006 bis April 2008 erhalten habe und dass aufgrund der Zuwendungen unnötig große Mengen der Waren gekauft oder/und überhöhte Preise akzeptiert worden seien. Den Ermittlungen zufolge habe sich der Wert der Geschenke an den Auftragssummen orientiert und 5 Prozent hiervon betragen. Nach den dabei mitgeteilten Vorgängen habe der Beteiligte zu 2) für die Bestellung von Reinigungsmitteln Zuwendungen wie elektronische Geräte, einen Einkaufgutschein bei der Fa. K. und Weingläser erhalten. Nach Erstattung einer Strafanzeige sei eine Durchsuchung erfolgt, bei der die Zuwendungsgegenstände nicht hätten gefunden werden können, bei der aber große Mengen der bestellten Reinigungsmittel aufgefunden worden seien. Der Beteiligte zu 2) sei mit Wirkung vom 18. Dezember 2009 von seiner Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt worden. Die bestellten Reinigungsmittel, die zu einem überhöhten Preis geordert und geliefert worden seien, reichten für mindestens 20 Jahre. Der Antragsteller habe in der Folge bei der Staatsanwaltschaft auf weitere Aufklärung gedrungen. Aus den dann vorgelegten Unterlagen ergebe sich ein Hinweis auf den Kauf eines Gutscheins im Wert von 300,00 € durch die Fa. O. bei der Fa. K. M-Stadt und dessen Versendung an den Beteiligten zu 2). Dieser habe bei seiner Anhörung jegliche Verfehlung und Pflichtverletzung abgestritten und erklärt, keine Zuwendungen erhalten zu haben und die Mengen an Reinigungsmitteln aufgrund der preisgünstigeren Einkaufsmöglichkeiten bestellt zu haben. Der Verdacht gegen den Beteiligten zu 2), im Dienst strafbare Handlungen begangen zu haben, habe sich durch die zuletzt erlangten Erkenntnisse so stark erhärtet, dass das Vertrauensverhältnis aus Sicht des Antragstellers endgültig zerrüttet sei. Der Antragsteller beantragt, die von dem Beteiligten zu 1) verweigerte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 2) zu ersetzen. Der Beteiligte zu 1) beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er trägt vor, mit der gegebenen Begründung, verwertbare Beweise seien nicht vorgelegt worden, habe der Beteiligte zu 1) sich noch im Rahmen des Beteiligungstatbestandes nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz bewegt. Seine Zustimmungsverweigerung sei demzufolge nicht sachwidrig. Das Beteiligungsverfahren auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung sei hingegen nicht ordnungsgemäß eingeleitet worden. Dies sei verfahrensrechtlich gegenüber dem Beteiligten zu 1) zwar geheilt, der Beteiligte zu 2) könne aber hierauf gestützt die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung rügen. Ungeachtet dessen seien die besonders strengen Anforderungen an eine Verdachtskündigung nicht gegeben. Es seien die möglichen Beweggründe eines Arbeitnehmers für die ihm vorgeworfenen Verfehlungen zu erforschen. Im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit habe eine Interessenabwägung stattzufinden. Es sei nur ein solcher Verdacht als Kündigungsgrund geeignet, der einen verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zum Ausspruch der Kündigung veranlassen könne. Die Polizei habe selbst mitgeteilt, dass keine Informationen darüber vorlägen, wie die angeblichen Geschenke an den Adressaten versandt worden seien bzw. ob diese jenen auch erreicht hätten. Auch der Einlieferungsbeleg vom 8. Mai 2008 sei kein hinreichendes Indiz dafür, dass mit Einschreiben per Rückschein ein Gutschein von 300,00 € zugesandt worden sei. Die vermeintlichen Geschenke seien bei dem Beteiligten zu 2) anlässlich der Hausdurchsuchung im Dezember 2009 auch nicht vorgefunden worden. Die insgesamt schwachen Ermittlungsergebnisse stellten keinen dringenden, auf objektiven Tatsachen beruhenden, schwerwiegenden Verdacht gegen den Beteiligten zu 2) dar, der geeignet sei, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören. Rückschlüsse des Antragstellers auf die bestellten Warenmengen seien ebenfalls nicht geeignet, als entsprechende Tatsachen mit Indizwirkung gewertet zu werden. Die angestellten Berechnungen des Antragstellers über den Mengenverbrauch des Allzweckreinigers seien unzutreffend. Der Beteiligte zu 2) lebe in geordneten finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Er sei bei der Gemeinde A-Stadt seit 29 Jahren beschäftigt und genieße den Schutz gegen ordentliche Kündigungen. Sein bisheriges Arbeits- und Leistungsverhalten sei einwandfrei. Er sei in der gesamten Zeit des Bestehens des Arbeitsverhältnisses weder gerügt noch abgemahnt oder mit anderen arbeitsrechtlichen Maßnahmen belegt worden. Das Interesse an der Fortführung des seit fast drei Jahrzehnten bestehenden Arbeitsverhältnisses sei höher abzuwägen als das Interesse des Antragstellers auf fristlose Kündigung vor dem Hintergrund der schwachen Tatsachen- und Indizienlage. Mit dem erhöhten Bestandsschutz, den das Arbeitsverhältnis des Beteiligten zu 2) genieße, stiegen auch die Anforderungen, denen die Prüfung der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung unterliege. Auch der Beteiligte zu 2) beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er trägt vor, es habe in dem seit 29 Jahren bestehenden Beschäftigungsverhältnis keinerlei Beanstandungen seiner Arbeitsleistung oder sonstige Irritationen gegeben. Er habe den ihm vorgeworfenen Tatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung im Geschäftsverkehr nicht verwirklicht, was sich auch aus der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft ergebe. Der Vortrag der Arbeitgeberseite reiche für einen hinreichenden Tatverdacht nicht aus. Dem Schreiben des Polizeipräsidiums M-Stadt vom 21. Mai 2010 sei zu entnehmen, dass keine Informationen darüber vorlägen, ob und wie die angeblichen Geschenke ihn erreicht hätten und ob diese überhaupt an ihn versandt worden seien. Es lägen auch keine Hinweise dafür vor, dass er für sich oder einen Dritten eine Gegenleistung gefordert habe oder sich habe versprechen lassen. Es bestehe gerade kein hinreichender Tatverdacht, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertige. Jegliche Vorteilsannahme und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr werde bestritten, ebenso wie ein wirtschaftlicher Schaden in Höhe von 3.250,00 €, der der Gemeinde durch seine Bestellungen bei der Fa. O. entstanden sein solle. Die vom Antragsteller angestellten Berechnungen über den Verbrauch des Reinigungsmittels seien unzutreffend. Das Gesundheitsamt D-Stadt habe bestätigt, dass das Schwimmbad der Gemeinde A-Stadt sehr ordentlich, sauber und hygienisch sei und stets hervorragende Werte erziele. Ein solches Ergebnis lasse sich nicht erreichen, wenn man Reinigungsmittel sparsam einsetze. Nach einem Umbau des Hallenbades im Sommer 2008 sei anschließend eine Grundreinigung mit dem Allzweckreiniger mit entsprechend hohem Verbrauch durchgeführt worden. Der Personalrat der Gemeinde A-Stadt habe nach alledem zu Recht die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beteiligten zu 2) verweigert. Wie der Strafakte zu entnehmen ist, hat die Staatsanwaltschaft inzwischen Anklage zum Strafrichter erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der vom Antragsteller vorgelegten Personalakte des Beteiligten zu 2) Bezug genommen. Diese Akten waren ebenso wie die beigezogene Akte des Amtsgerichts in der Strafsache Gegenstand der mündlichen Verhandlung. II. Der Antrag ist zulässig. Der Antrag ist fristgerecht bei Gericht gestellt worden. Eine außerordentliche Kündigung unterliegt nach § 626 Abs. 2 BGB einer Ausschlussfrist von zwei Wochen, wobei der Zeitpunkt der Kenntnis des Kündigungsberechtigten vom maßgeblichen Kündigungssachverhalt dafür maßgebend ist, wann diese Frist zu laufen beginnt. Diese Frist ist zugleich auch maßgeblich für die Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 66 Abs. 1 HPVG. Ein Antrag auf Ersetzung der vom Personalrat verweigerten Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung ist bereits dann abzuweisen, wenn der Ersetzungsantrag außerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB eingeht. Diese Frist ist hier jedoch gewahrt, da die Einreichung des Antrags am 2. Juli 2010 innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist von zwei Wochen erfolgt ist. Die Frist beginnt erst dann, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat (vgl. BAG, Urt. vom 5. Juni 2008 – 2 AZR 234/07). Wenn man mit dem Beteiligten zu 1) davon ausgeht, dass der Lauf der Frist am 19. Juni 2010 begann, so ist die 2-Wochen-Frist nach § 626 Abs. 2 BGB eingehalten, denn der Antrag ging am 2. Juli 2010 per Telefax und am 5. Juli 2010 im Original beim Verwaltungsgericht ein. Der Antrag ist auch begründet. Die vom Beteiligten zu 1) verweigerte Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 2) ist gem. §§ 108 Abs. 1 Satz 2 BPersVG, 66 Abs. 1 Satz 2 HPVG zu ersetzen, denn eine solche Kündigung ist unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt. Nicht nur eine erwiesene Vertragsverletzung, sondern auch der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen schwerwiegenden Verfehlung kann einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darstellen. Der Verdacht einer strafbaren Handlung stellt gegenüber dem Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Tat begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar. Eine Verdachtskündigung liegt vor, wenn und soweit der Arbeitgeber seine beabsichtigte Kündigung damit begründet, gerade der Verdacht eines strafbaren Verhaltens habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört. Eine Verdachtskündigung ist dann zulässig, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (vgl. BAG, Urteil vom 13. März 2008 – 2 AZR 961/06– juris m. w. N., st. Rspr.). Eine Verdachtskündigung kommt aber nur in Betracht, wenn dringende, auf objektiven Tatsachen beruhende schwerwiegende Verdachtsmomente vorliegen und diese geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen bei einem verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zu zerstören. Dabei sind an die Darlegung und Qualität der schwerwiegenden Verdachtsmomente besonders schwere Anforderungen zu stellen, weil bei einer Verdachtskündigung immer die Gefahr besteht, dass ein „Unschuldiger“ betroffen ist (vgl. BAG, Urteil vom 26. September 2002 – 2 AZR 424/01– AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 37). Der notwendige, schwerwiegende Verdacht muss dringend sein. Dies setzt voraus, dass bei einer kritischen Prüfung auf der Grundlage von Indizien als Beweisanzeichen eine große Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer erheblichen Pflichtverletzung oder Tatbegehung des Arbeitnehmers besteht. Bloße, auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen hierfür nicht aus (vgl. BAG, Urteil vom 29. November 2007 – 2 AZR 724/06– juris m.w.N.). Nach den gewonnenen Erkenntnissen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beteiligte zu 2) aufgrund seines gesamten Verhaltens so schwerwiegende Verdachtsmomente für gewichtige Pflichtverletzungen geschaffen hat, dass diese allein es dem Antragsteller bereits unzumutbar machen, das Arbeitsverhältnis mit ihm fortzusetzen, ohne dass es darauf ankommt, ob sein Verhalten als Straftat nach §§ 331, 332 StGB zu bewerten ist. Es besteht der dringende Verdacht, dass er über einen längeren Zeitraum für die Bestellung von Reinigungsmitteln für das Hallenbad A-Stadt Zuwendungen wie elektronische Geräte, Weingläser und einen Gutschein erhalten hat. Wer als Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes bei der Ausführung von arbeitsvertraglichen Aufgaben Vorteile für sich fordert, sich versprechen lässt oder auch nur schlicht entgegen nimmt, macht sich nicht nur unter Umständen einer Vorteilsannahme nach § 331 Abs. 1 StGB bzw. der Bestechlichkeit nach § 332 Abs. 1 StGB strafbar, sondern verletzt auch seine Pflichten aus § 3 Abs. 2 TVöD und handelt den Interessen des öffentlichen Arbeitgebers in einem erheblichen Ausmaß zuwider. Damit gibt ein solcher Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber regelmäßig einen Grund zur fristlosen außerordentlichen Kündigung, wobei es grundsätzlich keine Rolle spielt, ob es im Zusammenhang mit der ungenehmigten Annahme von Vorteilen oder Geschenken für den Arbeitgeber auch zu schädigenden Handlungen gekommen ist. Vielmehr reicht es aus, dass aufgrund des angenommenen und von Dritten gewährten Vorteils das Vertrauen der Öffentlichkeit, insbesondere der mit der Gemeinde sonst zusammenarbeitenden Bürger in die Integrität von Trägern staatlicher Funktionen und in die Redlichkeit des Arbeitnehmers persönlich erschüttert wird. Der wichtige Grund zur Lösung des Arbeitsverhältnisses liegt in erster Linie in der zu Tage getretenen Einstellung des Betroffenen, bei der Erfüllung von Aufgaben unbedenklich eigene Vorteile wahrzunehmen. Dadurch zerstört ein Arbeitnehmer regelmäßig das notwendige Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Redlichkeit, wobei für Tätigkeiten im öffentlichen Dienst diese Anforderungen nochmals tarifvertraglich in besonderer Weise ausgestaltet sind (vgl. BAG, Urteil vom 26. September 2002 – 2 AZR 424/01– juris). Überdies untersagt vorliegend § 8 Abs. 3 des Arbeitsvertrages vom 25. Juni 1984, den der Beteiligte zu 2) unterschrieben hat, ebenso knapp wie eindeutig die Annahme von Geschenken in Bezug auf die dienstliche Tätigkeit. Der zum Anlass der Kündigung genommene Verdacht gegen den Beteiligten zu 2) ist auch objektiv durch die vorliegenden Tatsachen begründet. Bei einer kritischen Prüfung ergibt sich, dass eine auf Indizien gestützte große Wahrscheinlichkeit für die Begehung der ihm vorgeworfenen Taten besteht. Lagen nach der Mitteilung der Staatsanwaltschaft M-Stadt an die Gemeinde A-Stadt im November 2009 und nach der durchgeführten Durchsuchung der Wohnräume des Beteiligten zu 2) sowie der Räume des Hallenschwimmbads noch nicht hinreichend eindeutige Indizien vor, so stellt sich dies nach den durch das Polizeipräsidium M-Stadt unter dem 21. Mai 2010 an die Staatsanwaltschaft D-Stadt übersandten Hinweisen und Beweismitteln anders dar. Die bei der Firma O. sichergestellten Kundenunterlagen zu dem Hallenschwimmbad A-Stadt, das dort ab August 2007 unter der Kundennummer ……. geführt wurde, ergeben ein den Beteiligten zu 2. erheblich belastendes Bild. Zu jedem erteilten Auftrag existiert dort neben den Bestellnachweisen ein Bestellzettel, der von dem jeweiligen Telefonverkäufer der Firma O. handschriftlich ausgefüllt worden ist. Diesen Bestellzetteln sind auch handschriftliche Anmerkungen und Kommentare zu entnehmen, nach denen der Beteiligte zu 2. als „geschenkgeiler Typ“ bezeichnet wird. Weiter ist dort als Lieferanschrift für die zu versendenden Geschenke stets die Privatanschrift des Beteiligten zu 2. vermerkt. Das stärkste und gewichtigste Indiz in diesem Zusammenhang ist die von den Ermittlungsbehörden mitgeteilte Information über den „K.-Voucher“. In einer in der Buchhaltung der Fa. O. sichergestellten Excel-Tabelle mit dem Namen „Gift-Stock and send“ ist unter der Rubrik „K. Diverse“ eine Eintragung zur Kundennummer des Hallenschwimmbades A-Stadt zu finden, der infolge am 06.05.2008 ein K.-Gutschein im Wert von 300,00 € dem Kunden zugestellt wurde. Der Gutschein ist der Fa. O. nach den gefundenen Unterlagen auch in Rechnung gestellt worden. Ausweislich eines ebenfalls in der Buchhaltung der Fa. O. sichergestellten Einlieferungsbeleges/Quittung der Deutschen Post AG erfolgte am 08.05.2008 im Auftrag der Fa. O. eine Zustellung mittels Einschreiben/Rückschein. Auf diesem Beleg wurde der Name „Hans Ae.“ handschriftlich hinzugefügt. Auch ohne den Rückschein zu dieser Postsendung stellen die vorliegenden Urkunden ein ganz gewichtiges Indiz dar, zumal sich die Zusage eines Gutscheins im Wert von 300,00 € schlüssig auf die in Rede stehende Bestellung vom 03./04.04.2008 beziehen lässt. Diese hatte einen Bestellwert von nahezu 6.000,00 € und nach der umfangreich ermittelten Geschäftsphilosophie der Fa. O. wurden 5 Prozent des Bestellwertes an Geschenken bzw. Zuwendungen ausgelobt. Die vorgefundenen Mengen des Reinigerkonzentrats, die in einem Vermerk festgehalten worden sind, stellen ein weiteres gewichtiges Indiz dar. Nach den Bestellungen der Jahre 2004 und 2005 lag der Jahresbedarf eines vergleichbaren Reinigers bei etwa 20 Litern, von der Fa. O. sind in den Jahren 2006 bis 2009 aber 540 Liter an die Gemeinde A-Stadt geliefert worden und weitere 15 Kanister waren, als die Sache aufflog, schon bestellt. Weitere Indizien sind die Lieferscheine und die handschriftlich ausgefüllten Formulare über die telefonischen Bestellungen. Schließlich belegt auch das Kalenderblatt in einem Kalender des Beteiligten zu 2) mit der Eintragung „Fa. O. P. M-Stadt Sony PC“, dass ein entsprechender Kontakt des Beteiligten zu 2) mit dem Verkäufer P. bei der Fa. O. bestand. Das Gericht vermag sich deshalb der Auffassung des Beteiligten zu 1) nicht anzuschließen, es handele sich bei alldem um sehr schwache Ermittlungsergebnisse. Auch der Hinweis, es sei nicht feststellbar, dass der K.-Gutschein dem Beteiligten zu 2) zugestellt worden sei und die vermeintlichen Geschenke seien nicht bei ihm gefunden worden, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass durch die Vielzahl der in diese Richtung weisenden Indizien bei einer Gesamtbetrachtung ein durch Tatsachen belegter und begründeter dringender Verdacht eines Fehlverhaltens des Beteiligten zu 2) vorliegt. Das sonstige Vorbringen des Beteiligten zu 1) wie auch des Beteiligten zu 2) zielt im Kern darauf ab, den hier die Grundlage einer Verdachtskündigung bildenden Sachverhalt abschließend aufzuklären. Dies verfehlt aber die Anforderungen an eine Verdachtskündigung, da es für diese gerade genügt, dass nach hinreichend sorgfältig durchgeführten Ermittlungen ein dringender Verdacht eines arbeitsrechtlich schwerwiegenden Fehlverhaltens besteht. Es ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar, dass das Fehlverhalten, dessen der Beteiligte zu 2) dringend verdächtig ist, das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Antragsteller schwer belastet. Schließlich hat auch der Antragsteller alles Zumutbare zur Aufklärung unternommen, indem er sich umfänglich mit den Ermittlungsergebnissen auseinandergesetzt hat und den Beteiligten zu 2) sodann zu den Vorwürfen angehört hat. Den an die Anhörung zu stellenden Anforderungen ist genügt. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer über den Vorwurf so unterrichten, dass der Arbeitnehmer dazu Stellung nehmen kann. Der Beteiligte zu 2. hatte in ausreichendem Maße die Möglichkeit, die Vorwürfe zu bestreiten und entlastende Umstände vorzubringen. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1) bedurfte es hier auch keiner minderschweren arbeitsrechtlichen Sanktion. Nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist eine sofortige Kündigung ohne vorherige Abmahnung bei besonders groben Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers stets dann möglich, wenn dem Arbeitnehmer eine Pflichtwidrigkeit ohne Weiteres erkennbar ist und er mit einer Billigung seines Verhaltens durch den Arbeitgeber nicht rechnen konnte (vgl. BAG, Urteil vom 12. August 1999 – 2 AZR 923/98, NZA 2000, 421, 426 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, denn eine Wiederherstellung des für das Arbeitsverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten zu 2) notwendigen Vertrauens kann angesichts des durch konkrete Tatsachen begründeten dringenden Verdachts einer Straftat im Dienst bzw. schwerwiegender Vertragsverletzungen nicht erwartet werden. Eine Abwägung der beiderseitigen Interessen des Beteiligten zu 2) und des Antragstellers führt zu dem Ergebnis, dass dem Antragsteller eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist. Die Integrität von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes ist ein so hohes Gut, dass auch das fortgeschrittene Lebensalter des Beteiligten zu 2) dahinter zurücktreten muss, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ihm dadurch in zusatzversorgungsrechtlicher Hinsicht Nachteile entstehen. Die sonstigen persönlichen Umstände des Beteiligten zu 2) vermögen ebenfalls im Rahmen der Interessenabwägung keine Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses zu erzwingen. Die beabsichtigte außerordentliche Kündigung weist auch keine Zusammenhänge zur Personalratsarbeit des Beteiligten zu 2) auf, so dass sich insoweit auch nicht die Frage stellt, ob eventuell eine verdeckte Benachteiligung im Hinblick auf diese Tätigkeit zu besorgen ist. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (vgl. von Roetteken/Rothländer, a.a.O., § 111 HPVG, Rdnr. 113 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Zur Klarstellung weist die Fachkammer darauf hin, dass in dem Beschlussverfahren auf Ersetzung der fehlenden Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Personalratsmitglieds die dem Personalratsmitglied entstandenen Rechtsanwaltskosten von der Dienststelle nicht zu erstatten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2004 – 6 P 12/03 -, NVwZ-RR 2004, 666).