Beschluss
22 K 1689/10.GI.PV
VG Gießen 22. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2010:1105.22K1689.10.GI.PV.0A
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Tenor
Es wird festgestellt, dass der Antragsteller mitzubestimmen hat bei der Schließung einer Einrichtung des Allgemeinen Hochschulsports wie der Sauna am Fachbereich Sportwissenschaften der A-Universität A-Stadt.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der Antragsteller mitzubestimmen hat bei der Schließung einer Einrichtung des Allgemeinen Hochschulsports wie der Sauna am Fachbereich Sportwissenschaften der A-Universität A-Stadt. I. Die Beteiligten streiten um ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei der Schließung einer Sauna am Sportinstitut der A-Universität in A-Stadt. Zu den Einrichtungen am Sportinstitut des Fachbereichs Sportwissenschaften der A-Universität gehört auch eine Sauna. Diese Sauna stand in der Vergangenheit außerhalb der Nutzungszeiten durch das Institut dem „Allgemeinen Hochschulsport“ zur Verfügung. Nach ihrer Satzung organisiert und fördert diese Einrichtung den Breiten- und Wettkampfsport für alle Mitglieder und Angehörigen der A-Universität. Im Wintersemester 2008/2009 sollte der räumliche Bereich der Sauna im Zuge von Umbaumaßnahmen einer anderen Nutzung zugeführt werden. Eine Anfrage des Antragstellers, ob die Maßnahme nicht der Mitbestimmung unterliege, verneinte der Beteiligte. Einigungsbemühungen scheiterten in der Folgezeit und veranlassten den Antragsteller zur Einleitung des Beschlussverfahrens. Mit bei Gericht am 25. Mai 2010 eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren anhängig gemacht. Er trägt vor, der Beteiligte verletze mit der bereits durchgeführten Schließung der Sauna das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers. Bei der Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen habe der Personalrat mitzubestimmen, ohne Rücksicht auf deren Rechtsform. Die streitgegenständliche Sauna sei eine solche Sozialeinrichtung, nämlich eine auf Dauer berechnete, von der Dienststelle geschaffene oder übernommene Einrichtung, die dazu diene, den Beschäftigen Vorteile zukommen zu lassen. Eine auf gewisse Dauer berechnete „Veranstaltung der Verwaltung“ sei eine Sozialeinrichtung, wobei an den Einrichtungscharakter außer einer gewissen Verselbständigung gegenüber anderen Teilen der Dienststelle keine hohen Anforderungen zu stellen seien. Der Umstand, dass die Sauna außer den Bediensteten der Universität auch sonstigen „Mitgliedern“ zur Verfügung stehe, sei für die Beurteilung der Sauna als Sozialeinrichtung ohne Bedeutung, da es nicht darauf ankomme, dass die Einrichtung ausschließlich Bediensteten zur Verfügung stehe. Schon die Bereitstellung der Möglichkeit zur Benutzung einer Einrichtung oder Veranstaltung, die an sich nicht (nur) für Beschäftigte geschaffen worden sei, stelle die Errichtung einer Sozialeinrichtung dar, so zum Beispiel auch die Zurverfügungstellung von Parkplätzen in einem öffentlichen Parkhaus für Beschäftigte der Dienststelle. Entscheidend sei, ob objektiv Vorteile für die Beschäftigten oder wenigstens Teile von ihnen einträten. Die Argumentation, die geschlossene Sauna sei deswegen keine Sozialeinrichtung, weil deren Nutzungsmöglichkeit nicht an das Arbeits-/Dienstverhältnis anknüpfe, sondern vielmehr an den Mitglieder- bzw. Angehörigenstatus, sei nicht tragfähig. Allein entscheidend sei, dass objektiv der Zweck erreicht werde, die soziale Lage der Beschäftigten durch die Gewährung der von der Sozialeinrichtung vermittelten Vorteile zu verbessern. In welcher „Funktion“ die Beschäftigten die von der Einrichtung ausgehenden Vorteile in Anspruch nähmen, ob also als Mitglieder der Universität oder als deren Bedienstete, sei bedeutungslos. Da es eine ganze Reihe von weiteren als Sozialeinrichtungen zu qualifizierenden Einrichtungen an der A-Universität gebe, bestehe eine Wiederholungsgefahr bei Veränderungen bezüglich dieser anderweitigen Sozialeinrichtungen. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass der Antragsteller mitzubestimmen hat bei der Schließung einer Einrichtung wie der Sauna am Fachbereich Sportwissenschaften (Sportinstitut) der A-Universität A-Stadt. Der Beteiligte beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er trägt vor, die Nutzungsmöglichkeit der Sauna knüpfe nicht unmittelbar an dem Arbeits-/Dienstverhältnis bei der Universität an, sondern vielmehr an dem Mitglieder- bzw. Angehörigenstatus. Die Einrichtung „Allgemeiner Hochschulsport“ fördere und organisiere den Breiten- und Wettkampfsport für alle Mitglieder und Angehörigen der A-Universität. Die Nutzung der Sauna durch die Bediensteten erfolge mithin nicht zusätzlich oder neben dem Allgemeinen Hochschulsport, sondern erfolge vielmehr in dessen Rahmen. Anknüpfungspunkt sei das bestehende korporationsrechtliche Mitgliedschaftsverhältnis zur Universität. Zu den Mitgliedern der Hochschule zählten die Professorinnen und Professoren, die Studierenden, das wissenschaftliche, medizinische, administrative und technische Personal sowie die Präsidentin oder der Präsident. Daneben seien Angehörige alle gastweise, nebenberuflich oder ehrenamtlich an der Hochschule Tätigen sowie die zur Promotion oder Habilitation zugelassenen und die entpflichteten und im Ruhestand befindlichen Professorinnen und Professoren, soweit sie nicht Mitglieder seien. Das Nutzungsrecht sei demnach kein solches aus dem Beschäftigungsverhältnis, sondern aus dem korporationsrechtlichen Mitglieds- bzw. Angehörigenverhältnis zur Körperschaft Universität. Die Einrichtung Sauna diene damit nicht dazu, dem einzelnen in seiner Eigenschaft als Beschäftigtem Vorteile zukommen zu lassen, sondern in seiner Eigenschaft als Mitglied bzw. Angehöriger der Universität. Es gehe um die Ausübung von Mitgliedschaftsrechten und nicht um die Ausübung von Beschäftigtenrechten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Behördenakte (1 Hefter) Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig. Dem Antragsteller steht für seinen Antrag ein Feststellungsinteresse und das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Streit zwischen der Dienststelle und der Personalvertretung über das Bestehen und den Inhalt eines Mitbestimmungsrechts im allgemeinen Feststellungsverfahren geklärt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.06.1992 – 6 P 14.90 -, AP BPersVG § 75 Nr. 34 m.w.N.). Hat sich die zwischen den Verfahrensbeteiligten streitige Maßnahme durch ihren Vollzug erledigt, so kommt eine von dem strittigen Vorgang losgelöste Feststellung zu der dahinter stehenden Rechtsfrage in Betracht, da ein entsprechender Antrag gestellt worden ist und für ein derartiges Begehren ein rechtlich schutzwürdiges Interesse besteht. Das Feststellunginteresse des Antragstellers ist auch nicht dadurch entfallen, dass die Pläne des Instituts für Sportwissenschaft, den räumlichen Bereich der Sauna einer anderen Verwendung zuzuführen, nicht mehr weiter verfolgt werden und eine Wiederinbetriebnahme der Sauna nach Erklärung der Beteiligten unmittelbar bevorsteht. Vielmehr ergibt sich hieraus ein Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Auch bestehen bei der Beteiligten gerade im Bereich des Hochschulsports eine ganze Reihe weiterer vergleichbarer Sporteinrichtungen, die einer Nutzung durch die Bediensteten offen stehen. Der zulässige Antrag ist auch begründet. Dem Antragsteller steht gem. § 74 Abs. 1 Nr. 12 HPVG ein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf die Schließung der Sauna für den Allgemeinen Hochschulsport an der A-Universität zu. Nach § 74 Abs. 1 Nr. 12 HPVG hat der Personalrat, soweit nicht eine Regelung durch Gesetz oder Tarif erfolgt, in sozialen Angelegenheiten mitzubestimmen über die Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Instanzgerichte angeschlossen haben und der auch die Kammer folgt, sind Sozialeinrichtungen auf Dauer berechnete, von der Dienststelle geschaffene Einrichtungen, die dazu dienen, den Beschäftigten Vorteile zukommen zu lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 1998 – 6 P 1/98 -, PersR 1999, 125 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 24. Juni 1993 – HPV TL 490/92 -, Hess. VGH-Rechtsprechung 1993, 78; von Roetteken in: von Roetteken/Rothländer, HBR, § 74 Rdnr. 493 m.w.N.). Soweit den Bediensteten der A-Universität im Rahmen des Allgemeinen Hochschulsports zu bestimmten Zeiten die Sauna am Institut für Sportwissenschaften zur Verfügung steht, handelt es sich um eine Sozialeinrichtung in diesem Sinne. Die Fachkammer vermag sich der Auffassung der Beteiligten, die Sauna sei deswegen keine Sozialeinrichtung der Dienststelle, weil die Nutzungsmöglichkeit nicht an das Arbeits-/Dienstverhältnis anknüpfe, sondern an den Mitglieder- bzw. Angehörigenstatus, nicht anzuschließen. Die Beteiligte führt dazu aus, die Nutzung knüpfe nicht an das Beschäftigungsverhältnis an, sondern an das durch das Hochschulgesetz vorgesehene und daneben bestehende kooperationsrechtliche Mitgliedschaftsverhältnis zur Universität. Diese Nutzungsmöglichkeit der Sauna im Rahmen und in der Form des Allgemeinen Hochschulsports steht einem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers allerdings nicht entgegen. Das Zentrum für Hochschulsport verwaltet die verschiedenen technischen Einrichtungen und Sportanlagen des Instituts für Sportwissenschaften und macht sie außerhalb der Nutzungszeiten durch das Institut den Mitgliedern und Angehörigen der Universität zugänglich. Nach der Satzung für die „Zentrale technische Einrichtung Allgemeiner Hochschulsport der A-Universität A-Stadt (AHS)“ vom 14. Februar 2006 organisiert und fördert diese Einrichtung den Breiten- und Wettkampfsport für alle Mitglieder und Angehörigen der A-Universität A-Stadt und der Fachhochschule A-Stadt-L-Stadt (§ 1 Abs. 2 der Satzung). Nach § 32 Hess. Hochschulgesetz (HHG) sind Mitglieder der Hochschule, die Professorinnen und Professoren, die Studierenden, das wissenschaftliche, das medizinische, administrative und technische Personal und die Präsidentin oder der Präsident. Es kommt nach Auffassung der Kammer nicht darauf an, dass die Nutzung durch die Bediensteten nicht zusätzlich oder neben dem Hochschulsport erfolgt, sondern als Mitglieder der Selbstverwaltungskörperschaft Universität. Das Mitgliedschafts- bzw. Angehörigenverhältnis in Bezug auf die Bediensteten der Universität folgt aus deren Dienstverhältnis. Auch diese „mittelbare“ soziale Vergünstigung, die mit der Benutzungsmöglichkeit der Sporteinrichtungen des Instituts für Sportwissenschaft für die Bediensteten ermöglicht wird, stellt eine Sozialeinrichtung dar. Neben einer gewissen verselbständigten Verwaltung der auf gewisse Dauer angelegten „Veranstaltung“ stellt § 74 Abs. 1 HPVG an den Einrichtungscharakter der Sozialeinrichtung keine hohen Anforderungen. Auch stellt die Vorschrift ausdrücklich keinerlei Anforderungen an die Rechtsform der Sozialeinrichtung (vgl. von Roetteken/Rothländer, a.a.O., § 74 HPVG Rdnr. 494). Es stellt schon die Bereitstellung der Möglichkeit zur Benutzung einer Einrichtung oder Veranstaltung, die an sich nicht für Beschäftigte geschaffen worden ist, die Errichtung einer Sozialeinrichtung dar (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 24. Juni 1993, PersR, 1994, 87; von Roetteken/Rothländer, a.a.O.). Auch die weitere Voraussetzung für eine der Mitbestimmung zugängliche Sozialeinrichtung, nämlich der rechtlich gesicherte Einfluss der Dienststelle auf die Einrichtung, liegt hier vor (vgl. zu dieser Voraussetzung BVerwG, Beschluss vom 28.06.2000 - 6 P 1/00 -, PersR 2000, 507 ff.; von Roetteken/Rothländer, a.a.O., § 74 HPVG Rdnr. 505 m.w.N.). Der Beteiligte verfügt über einen rechtlich gesicherten Einfluss auf die Einrichtung. Wie sich unter anderem § 3 der Satzung entnehmen lässt steht die Einrichtung bei aller Selbständigkeit unter dem richtungsweisenden Einfluss der Dienststelle. Der Beteiligte bestellt die Leitung der technischen Einrichtung Allgemeiner Hochschulsport. Budget und Strukturplan bedürfen der Zustimmung des Kanzlers. Änderungen der Satzung erfolgen durch das Präsidium der A-Universität A-Stadt (§ 8 Abs. 1 der Satzung). Da Bezugspunkt der Mitbestimmung das Verhalten der Dienststelle gegenüber der Sozialeinrichtung ist, besteht nach den Regelungen, die die Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der technischen Einrichtung Hochschulsport bilden, der für das Mitbestimmungsrecht erforderliche sachliche Gestaltungsspielraum für den Beteiligten (vgl. hierzu von Roetteken/Rothländer, a.a.O., § 74 HPVG Rdnr. 507). Handelt es sich damit bei der Sauna am Sportinstitut, soweit sie über die Funktion für den Betrieb an der Lehreinrichtung selbst hinaus zur Verfügung gestellt wird, um eine Sozialeinrichtung im personalvertretungsrechtlichen Sinne, so hat der Antragsteller bei einer Maßnahme wie der Schließung dieser Einrichtung mitzubestimmen. Allerdings weist die Fachkammer darauf hin, dass das Mitbestimmungsrecht bei der Verwaltung dieser Einrichtungen des Allgemeinen Hochschulsports stark eingeschränkt sein dürfte. Durch die Übertragung der Leitung des Allgemeinen Hochschulsports auf hauptamtlich im Institut für Sportwissenschaft tätige Personen hat sich der Beteiligte der Maßnahmekompetenz in diesem Bereich teilweise begeben, ohne dass dies personalvertretungsrechtlich unter dem Umgehungsgesichtspunkt zu beanstanden wäre. Die Mitbestimmung beschränkt sich damit faktisch auf eine so grundsätzliche Entscheidung wie die Schließung der Sozialeinrichtung und ist aufgrund des verselbständigten Charakters und der körperschaftlich begründeten allgemeinen Verfahrensregelungen zu der Einrichtung bezüglich der Verwaltung wie beispielsweise der Nutzungsmodalitäten etc. „verbraucht“ (vgl. von Roetteken/Rothländer, a.a.O., § 74 HPVG Rdnr. 490). Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (vgl. von Roetteken/Rothländer, a.a.O., § 111 HPVG, Rdnr. 113 m.w.N.).