OffeneUrteileSuche
Beschluss

22 K 1769/10.GI.PV

VG Gießen 22. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2010:1105.22K1769.10.GI.PV.0A
7Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Anordnung von Rufbereitschaft für den Winterdienst ist eine Festlegung zu Beginn und Ende der Arbeitszeit und unterliegt der Mitbestimmung des Personalrats.
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Antragsteller mitzubestimmen hat bei der Anordnung von Rufbereitschaft für den Winterdienst bei der A-Universität A-Stadt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anordnung von Rufbereitschaft für den Winterdienst ist eine Festlegung zu Beginn und Ende der Arbeitszeit und unterliegt der Mitbestimmung des Personalrats. Es wird festgestellt, dass der Antragsteller mitzubestimmen hat bei der Anordnung von Rufbereitschaft für den Winterdienst bei der A-Universität A-Stadt. I. Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht bei der Anordnung von Rufbereitschaft für den Winterdienst bei der A-Universität A-Stadt. Mit Rund-Email vom 20.11.2008 ordnete der Abteilungsleiter der Liegenschaftsverwaltung (Dezernat E) der A-Universität Rufbereitschaft für den Winterdienst 2008/ 2009 ab dem 21. November 2008 an, jeweils im Anschluss an die Arbeitszeit dieses Tages. Eine Anfrage des Antragstellers nach seinen möglichen Beteiligungsrechten bei dieser Anordnung beantwortete der Beteiligte unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung mit dem Hinweis, die Rufbereitschaft sei keine Dienstzeit und falle deswegen nicht unter den Mitbestimmungstatbestand des § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG in der seit 2005 geltenden Fassung. Einigungsbemühungen über ein Mitbestimmungsrecht und die zukünftige Praxis blieben im Vorfeld ohne Erfolg. Mit bei Gericht am 10. Juni 2010 eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren anhängig gemacht. Er trägt vor, die Anordnung von Rufbereitschaft für den Winterdienst unterliege als Regelung über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage der Mitbestimmung des Antragstellers. Unter Rufbereitschaft werde in Abgrenzung zum Bereitschaftsdienst die Dienstleistung von Beschäftigten verstanden, die sich auf Anordnung des Dienstherren außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit an einer dem Dienstherren anzuzeigenden Stelle aufhielten, um auf Abruf den Dienst aufzunehmen. Sie könnten den Aufenthaltsort während der Rufbereitschaft selbst bestimmen; es reiche aus, wenn sie über ein gegebenenfalls vom Arbeitgeber/Dienstherrn kostenlos zur Verfügung gestelltes Mobiltelefon erreichbar seien. Gehe man hier davon aus, dass es sich wegen unterbliebener weitergehender Anordnungen um eine Rufbereitschaft und nicht um einen Bereitschaftsdienst handele, so sei in der Rechtsprechung bisher die Mitbestimmung bei der Anordnung von Rufbereitschaft im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt worden, Zeiten der Rufbereitschaft seien nicht als Arbeitszeit zu werten. Demgegenüber hätten aber die Gerichte für Arbeitssachen nach dem korrespondierenden Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes die Mitbestimmungspflichtigkeit der Anordnung von Rufbereitschaft bejaht, weil der dortige Arbeitszeitbegriff nicht gänzlich deckungsgleich mit dem Begriff der vergütungspflichtigen Arbeitszeit und demjenigen des Arbeitszeitrechts sei. Durch die Aufstellung eines Rufbereitschaftsplanes werde der Schutzzweck des Mitbestimmungstatbestandes berührt, nämlich die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage ihrer Arbeitszeit und damit zugleich ihrer freien und für die Gestaltung ihres Privatlebens nutzbaren Zeit zur Geltung zu bringen. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass der Antragsteller mitzubestimmen hat bei der Anordnung von Rufbereitschaft für den Winterdienst bei der A-Universität A-Stadt. Der Beteiligte beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er trägt vor, die Anordnung von Rufbereitschaft unterliege nicht der Mitbestimmung über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, da es sich bei der Rufbereitschaft - anders als bei Bereitschaftsdiensten – nicht um Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne handele. Der Mitbestimmungstatbestand setze jedoch gerade eine arbeitszeitrechtliche Regelung in diesem Sinne voraus. Es handele sich vorliegend auch nicht um einen „verdeckten“ Bereitschaftsdienst, sondern nur um „normale“ Rufbereitschaft. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung sehe entgegen der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts durch die Aufstellung eines Rufbereitschaftsplanes den Schutzzweck des Mitbestimmungstatbestandes in ständiger Rechtsprechung nicht als berührt an. Sie orientiere sich an dem Wortlaut der Norm und an dem was durch Gesetze und tarifliche Regelungen als Arbeitszeit bestimmt werde. Der Begriff der „Arbeitszeit“ werde danach anders als nach der Rechtsprechung des BAG nicht völlig konturenlos. Durch die Anordnung von Rufbereitschaft werde der konkrete Beginn und das Ende der Arbeitszeit (für den konkreten Arbeitseinsatz) gerade nicht festgelegt, weshalb das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht nicht gegeben sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Behördenakte (1 Hefter) Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig und begründet. Die Anordnung von Rufbereitschaft für den Winterdienst bei der A-Universität A-Stadt unterliegt der Mitbestimmung des Antragstellers. Gem. § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG hat der Personalrat, soweit nicht eine Regelung durch Gesetz oder Tarif erfolgt, in sozialen Angelegenheiten mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Diesem Mitbestimmungsrecht unterliegt auch die Anordnung von Rufbereitschaft für den Winterdienst. Zweck der Mitbestimmung nach § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG ist es, die Interessen der Beschäftigten an der Lage der Arbeitszeit und damit zugleich ihrer freien Zeit für die Gestaltung ihres Privatlebens zur Geltung zu bringen (vgl. von Roetteken/Rothländer, HBR, § 74 HPVG Rdnr. 373 m.w.N.). Dem liegt zu Grunde, dass der Mitbestimmung der Personalräte die Festlegung der regelmäßigen Dauer der wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit entzogen ist und der Ausübung der Mitbestimmungsrechte vorgegeben ist. Die allgemeinen und für bestimmte Beschäftigtengruppen wie Frauen und Jugendliche geltenden besonderen arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen sollen mit Hilfe des kollektiven Schutzes beachtet und berechtigte Wünsche einzelner Beschäftigter hinsichtlich der zeitlichen Lage ihrer Arbeitszeit mit den dienstlichen Erfordernissen in Einklang gebracht werden. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist danach die Verteilung der von den Beschäftigten nach gesetzlicher Vorschrift oder tariflicher Festlegung abzuleistenden Arbeitszeit auf die zur Verfügung stehenden Arbeitstage und die Festlegung ihrer zeitlichen Lage am einzelnen Arbeitstag und damit auch der Dauer der täglichen Arbeitszeit. Hingegen hat die Personalvertretung keinen Einfluss auf den zeitlichen Umfang, der dem einzelnen Beschäftigten obliegenden Arbeitsverpflichtung. Ausgehend hiervon ist nach der bisherigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte im Personalvertretungsrecht die Mitbestimmung nach dem Tatbestand des § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG und vergleichbaren Tatbeständen in anderen Personalvertretungsgesetzen nicht eröffnet. Die Anordnung von Rufbereitschaft unterliegt danach deshalb nicht der Mitbestimmung des Personalrats, weil die Zeit einer Rufbereitschaft keine Arbeitszeit sei und die Anordnung daher nicht „Dauer, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit“ im Sinne des § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG betreffe. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf das Hessische Personalvertretungsrecht zu der Ausgestaltung von Rufbereitschaftsdiensten entschieden hat, diese seien eine mitbestimmungspflichtige „sonstige, die Dienstdauer beeinflussende allgemeine Regelung“ im Sinne des § 74 Abs. 1 HPVG, wenn damit ein Freizeitausgleich für eine etwaige im Zusammenhang mit der Rufbereitschaft angefallene Wegezeit zugelassen werde und wenn die von der Anordnung betroffenen Beschäftigten eine nach objektiven Gesichtspunkten allgemein und umfassend bestimmbare Gruppe seien, bezog sich diese Rechtsprechung auf einen Wortlaut des Mitbestimmungstatbestandes wie er vor der Neuregelung des § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG existierte. Der vom Landesgesetzgeber neu formulierte Mitbestimmungstatbestand ist hingegen den bundesrechtlichen Regelungen angepasst. Der Schutzzweck ist deshalb identisch zu interpretieren (vgl. von Roetteken/Rothländer, a.a.O., § 74 HPVG Rdnr. 374) und diese spezielle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierauf nicht mehr zu übertragen. Während das Bundesverwaltungsgericht damit in seiner bisherigen Rechtsprechung die Mitbestimmung bei der Anordnung von Rufbereitschaft im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt hat, Zeiten der Rufbereitschaft seien nicht als Arbeitszeit zu werten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Juni 1987 – 6 P 8.85– sowie vom 26. April 1988 – 6 P 19.86 -) bejaht das Bundesarbeitsgericht die Mitbestimmungspflichtigkeit nach dem korrespondierenden Tatbestand in § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG in ständiger Rechtsprechung (vgl. BAG, Beschluss vom 21. Dezember 1982 – 1 ABR 14/81– BAGE 41, 200, 208 f.; Beschluss vom 23. Juli 1996 – ABR 17/96 – AP Nr. 26 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes; Beschluss vom 23. Januar 2001 – 1 ABR 6/00 – AP Nr. 78 zu § 75 BPersVG und Beschluss vom 14. November 2006 – 1 ABR 5/06 -, juris Rdnr. 26, 30). Nach dieser Rechtsprechung zu § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG soll das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit gewährleisten, dass die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage der für sie verbindlichen Arbeitszeit zur Geltung gebracht werden können. Die Lage der Arbeitszeit berühre die Interessen der Arbeitnehmer in erheblicher Weise. Durch Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit werde gleichzeitig die Freizeit des Arbeitnehmers zeitlich fixiert, es werde festgelegt, welche Zeiten ihm für die Gestaltung seines Privatlebens zur Verfügung stünden. Von daher sei es gerechtfertigt, auch Rufbereitschaftszeiten als Arbeitszeit jedenfalls im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG anzusehen. Sei der Arbeitnehmer zur Rufbereitschaft verpflichtet, so sei er auch dadurch in der Gestaltung seiner Freizeit beschränkt. Er müsse seinen Aufenthaltsort so wählen, dass er für den Arbeitgeber jederzeit erreichbar sei. Das bedinge im gewissen Umfange eine vorausschauende Planung der Freizeit, von der abzuweichen nicht ohne weiteres möglich sei. Auch wenn der Arbeitnehmer in der Wahl seines Aufenthaltsortes grundsätzlich frei sei, folge aus Sinn und Zweck einer vereinbarten Rufbereitschaft doch, dass der jeweilige Aufenthaltsort noch in angemessener Entfernung zum Arbeitsort liege, solle der Arbeitnehmer im Bedarfsfall seine Arbeit unverzüglich aufnehmen können. Damit sei der Arbeitnehmer an der Lage seiner Rufbereitschaftszeiten grundsätzlich ebenso interessiert wie an der Lage seiner Arbeitszeit. Es sei daher gerechtfertigt und geboten, Rufbereitschaftszeiten den Zeiten der Arbeitszeit im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG gleichzustellen unabhängig davon, wie solche Zeiten arbeitszeit- oder vergütungsrechtlich zu bewerten seien (vgl. BAG, Beschluss vom 21. Dezember 1982 – 1 ABR 14/81 -, juris Rz. 33). In seiner Entscheidung vom 23. August 2007, in der es um die Rufbereitschaft von Lehrkräften in den letzten drei Tagen der Sommerschulferien ging, brauchte das Bundesverwaltungsgericht diese Frage nicht erneut zu entscheiden, weil sie nicht entscheidungserheblich war (BVerwG, Beschluss vom 23. August 2007 – 6 P 7/06 -, juris Rz. 34). Das Gericht hat in dieser Entscheidung aber nach Gegenüberstellung der Rechtsprechung des Senats zu dieser Problematik und der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausdrücklich betont, es könne im zu entscheidenden Fall auf sich beruhen, ob der Rechtsprechung des BAG unter Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung für Angehörige des öffentlichen Dienstes grundsätzlich zu folgen sei. Die Fachkammer geht diesen Schritt und schließt sich der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung an und bejaht die Mitbestimmungspflichtigkeit der Anordnung von Rufbereitschaft nach dem Tatbestand des § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG. Nach einem teleologisch erweiternden Begriffsverständnis des dortigen Arbeitszeitbegriffs ist dieser nicht gänzlich deckungsgleich mit dem Begriff der vergütungspflichtigen Arbeitszeit und dem des Arbeitszeitgesetzes oder der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. Nr. L 299, S. 9). Er bestimmt sich nach dem Zweck des Mitbestimmungsrechts und dieser besteht nach dem Verständnis der Kammer darin, die Interessen der Bediensteten an der Lage ihrer Arbeitszeit und damit zugleich ihrer freien und für die Gestaltung ihres Privatlebens nutzbaren Zeit umfassend zur Geltung zu bringen. Dabei ist sich die Kammer bewusst, dass eine Rufbereitschaft wie die vorliegend im Streit stehende, für den Winterdienst, noch kalkulierbarer ist, als eine Rufbereitschaft, die nicht an eine - wie das Wettergeschehen - einigermaßen vorhersehbare Sachlage anknüpft. Gleichwohl hat auch die Anordnung oder Vereinbarung von Rufbereitschaft für den Winterdienst für die davon betroffenen Beschäftigten Einfluss auf ihre Dienstdauer, da durch die gegebenenfalls erfolgende Aktualisierung der Dienst- und Arbeitspflicht bestimmter Beschäftigter während ihrer Rufbereitschaft zugleich der Beginn und das Ende der Arbeitszeit dieser Beschäftigten festgelegt wird, auch wenn der konkrete Beginn der Arbeitsaufnahme nicht schon vorab klar auszurechnen ist (vgl. von Roetteken/Rothländer, a.a.O., § 74 HPVG Rdnr. 431). Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (vgl. von Roetteken/Rothländer, a.a.O., § 111 HPVG, Rdnr. 113 m.w.N.).