Beschluss
22 K 4192/09.GI.PV
VG Gießen 22. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2010:1119.22K4192.09.GI.PV.0A
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Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten um ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei der Regelung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit für Forschung und Lehre sowie der Verteilung dieser Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Der Antragsteller ist der bei der Universität C-Stadt gebildete Eigenständige Personalrat für das dem Universitätsklinikum in privater Rechtsform gestellte oder zugewiesene, im Wesentlichen wissenschaftliche Personal im Landesdienst. Das wissenschaftliche Personal, das kraft Gesetzes (§ 25a Abs. 5 UniklinG) nach wie vor in einem Dienstverhältnis zum Land Hessen steht, wird der GmbH von der Universität gegen Kostenerstattung gestellt (§ 25a Abs. 5 Satz 1 und 3 UniklinG). Das Nähere zu dieser Personalgestellung regelt § 13 eines Kooperationsvertrages, der auf der Grundlage von § 25a Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 15 UniklinG als Teil des Privatisierungsvertragswerks zwischen der GmbH und der Universität mit ausdrücklicher Zustimmung des Landes Hessen abgeschlossen worden ist. Nach § 13 Abs. 3 letzter Unterabsatz des Kooperationsvertrages obliegt der Beteiligten zu 1) der individuelle Personaleinsatz bzgl. des wissenschaftlichen Personals, und zwar der jeweiligen Abteilungsleitung der Beteiligten zu 1). Die Beteiligte zu 1) ist die Universitätsklinikums GmbH, die mit Schreiben des Präsidenten der C-Universität vom 20. März 2006 an den Kaufmännischen Direktor der GmbH beauftragt worden ist, die Vertretung der Dienststelle Universität gegen über dem besonderen Personalrat wahrzunehmen. Diese Beauftragung für zunächst ein Jahr verlängerte der Präsident mit Schreiben vom 21. März 2007 wiederum für ein Jahr befristet, wobei sie sich jeweils um ein Jahr verlängert, falls nicht bis zum 30. September eines Jahres die Beauftragung für das Folgejahr für hinfällig erklärt wird. Der Antragsteller strebt eine Arbeitszeitregelung für Wissenschaft, Forschung und Lehre mit der Beteiligten zu 1) an. Auf den von ihm vorgelegten Entwurf einer Dienstvereinbarung hierüber hat die Beteiligte zu 1) ihm mitgeteilt, er sei nicht zuständig zur Regelung dieser Frage. Mit bei Gericht am 4. Dezember 2009 eingegangenem Antrag hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Der Antragsteller trägt vor, zu seinen Aufgaben gehöre auch die Sicherung von Forschung und Lehre für das im Wege der Personalgestellung bei der Beteiligten zu 1) tätige wissenschaftliche Personal im Landesdienst. Das Hessische Hochschulgesetz schreibe vor, dass den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern während der Dienstzeit Gelegenheit zur selbstbestimmten Forschung zu geben sei. Ein Drittel der Arbeitszeit habe hierfür zur Verfügung zu stehen. Seit 2006 habe sich infolge einer erheblichen Arbeitsverdichtung, die aus abnehmenden Liegezeiten einer zunehmenden Zahl von Patienten und einer Zunahme des Erkrankungsschweregrades resultiere, eine ständige Reduzierung an Arbeitszeit für Tätigkeiten in Forschung und Lehre ergeben. Die Arbeitsverteilung erfolge massiv zu Gunsten der Krankenversorgung und zu Lasten des Bereichs von Forschung und Lehre. Diese Entwicklung werde unterstützt durch das Fehlen einer strukturierten Personalplanung. Im Jahr 2008 seien annähernd 60.000 Überstunden dokumentiert bei 626 wissenschaftlich Beschäftigten. Es bestünden kaum Zeitfenster für selbstbestimmte Forschung, allenfalls im privaten Bereich und nicht als Teil der Arbeitszeit. Für das wissenschaftliche Personal hingen Beschäftigungssicherung und Beschäftigungsqualität von der Gewährleistung einer hinlänglichen Berücksichtigung der Belange von Forschung und Lehre auch in der Praxis neben den Belangen der Krankenversorgung ab. Der Zustand von Forschung und Lehre sei deutlich optimierungsfähig, wofür die im Vergleich sehr hohen Misserfolgsquoten bei den ärztlichen Prüfungen ein Indiz seien. Der Antragsteller strebe deshalb eine Arbeitszeitregelung für Wissenschaft, Forschung und Lehre im Wege einer Dienstvereinbarung an. Es liege hier der Mitbestimmungstatbestand zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage vor. Die Wahrnehmung dieses Mitbestimmungsrechts stehe auch dem Antragsteller und nicht dem bei der Beteiligten zu 1) bestehenden Betriebsrat zu. Zwar sei nach § 98 Abs. 3 HPVG die eigenständige Personalvertretung bei der Universität zu wählen, soweit die Zuständigkeit des Betriebsrates nach den betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften nicht gegeben sei. Eine solche Zuständigkeit bestehe aber nicht. Bei einer Aufspaltung der Arbeitgeber-/Dienstherrenfunktion wie sie hier infolge Personalgestellung vorliege, träfen regelmäßig in einer Person die Zugehörigkeit zum Betrieb A und die Zugehörigkeit zur Dienststelle B zusammen. Die Möglichkeit eines solchen Zusammentreffens habe der Gesetzgeber in jüngster Zeit in mehreren Fällen ausdrücklich gesetzlich anerkannt. Auch nach dem HPVG gebe es ein solches Zusammentreffen von Dienststellenzugehörigkeit und Betriebszugehörigkeit etwa bei den den Privatschulen vom Land zur Verfügung gestellten Lehrkräften. Aus der Ergänzung des § 5 Abs. 1 BetrVG lasse sich nichts für die Abgrenzung der Zuständigkeiten von Betriebsrat und Antragsteller herleiten. Für eine Zuständigkeitsabgrenzung komme es vielmehr darauf an, ob ein originäres Handeln der GmbH als juristischer Person des Privatrechts oder ein Handeln kraft Delegation seitens der Universität bzw. aufgrund der Beleihung in Frage stehe. Die Regelungskompetenz nach dem Betriebsverfassungsgesetz sei auf die Organisationseinheit „Betrieb“ beschränkt. Für Maßnahmen, die letztlich nicht von der GmbH zu entscheiden seien, könne die Zuständigkeit des Betriebs und damit des Betriebsrats nicht gegeben sein. Bei einem Handeln der GmbH kraft Delegation und/oder Beleihung liege also rechtlich ein Handeln der Universität bzw. des Landes vor, das sich der Mitbestimmung durch den Betriebsrat entziehe. Für alle Maßnahmen, die eine hoheitliche Aufgabenstellung bzw. das beamtenrechtliche oder arbeitsrechtliche „Grundverhältnis“ zum Land berührten, es begründeten, es inhaltlich umgestalteten oder beendeten, sei deshalb der Antragsteller zuständig. Das gelte daher auch für die Regelung der Arbeitszeit im Teilbereich von Forschung und Lehre (nicht aber bei der Krankenversorgung). Dass die einzelnen Regelungen aufeinander abgestimmt sein müssten, sei keine Frage der Zuständigkeit, sondern der Gestaltung im Einzelnen. Der Antragsteller beantragt, gegenüber der Beteiligten zu 1), hilfsweise gegenüber der Beteiligten zu 2) festzustellen, dass dem Antragsteller für die zu ihm wahlberechtigten Beschäftigten ein Mitbestimmungsrecht bei der Regelung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit für Forschung und Lehre sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage im Rahmen einer allgemeinen Arbeitszeitregelung außerhalb von Arbeitskämpfen zusteht. Die Beteiligte zu 1) beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie trägt vor, sie sei bereits nicht passivlegitimiert, da es sich bei dem Antragsteller um eine eigenständige Personalvertretung bei der Universität und nicht bei der Beteiligten zu 1) handele. Daran ändere auch die Beauftragung nichts. Der Antrag sei als Globalantrag zu weit gefasst. Er sei auch deshalb zurückzuweisen, weil der Antragsteller seit Inkrafttreten der Neufassung von § 5 BetrVG für Arbeitszeitfragen unzuständig sei. Es bestehe allenfalls eine Zuständigkeit des Betriebsrats der Beteiligten zu 1) mit der Folge, dass hierfür die Zuständigkeit des Antragstellers entfalle. Das behauptete Mitbestimmungsrecht betreffe das sog. wissenschaftliche Personal. Nach dem Kooperationsvertrag obliege der individuelle Personaleinsatz dieses Personals vollständig der jeweiligen Abteilungsleitung der Beteiligten zu 1). Sie disponiere die gestellten Beschäftigten vollumfänglich, d.h. nicht nur im Bereich der Krankenversorgung, sondern auch in Unterstützung der Universität im Bereich von Forschung und Lehre. Es treffe zwar zu, dass Forschung und Lehre Aufgaben der Universität seien, die Beteiligte zu 1) unterstütze aber die Universität bei diesen Aufgaben und dazu obliege ihr umfassend der Personaleinsatz. Die Beteiligte zu 1) komme ihren Unterstützungsaufgaben für Forschung und Lehre in vollem Umfange nach. Dies sei auch vom Dekan Anfang des Jahres gegenüber der örtlichen Presse bestätigt worden. Ihr kaufmännischer Geschäftsführer für den Standort C-Stadt sei als Dienststellenleiter mit der „Vertretung der Dienststelle“ gegenüber dem Antragsteller beauftragt. Die Beteiligte zu 1) sei aber gerade nicht als Dienststelle selbst eingesetzt. Nach der Neufassung des Betriebsverfassungsgesetzes sei das wissenschaftliche Personal jedenfalls im Hinblick auf die tätigkeitsbezogenen Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 BetrVG, wozu auch das Mitbestimmungsrecht bei Arbeitszeitfragen zähle, in die Zuständigkeit des Betriebsrates einbezogen. Da eine Doppelkompetenz habe vermieden werden sollen, sei eine Zuständigkeit des Antragstellers nur gegeben, soweit eine solche des Betriebsrates nicht gegeben sei. Das „Grundverhältnis“ sei nicht berührt, so dass dahinstehen könne, wie die Rechtslage bei Mitbestimmungsrechten zu beurteilen sei, die das Grundverhältnis, also den Bestand des Beschäftigungsverhältnisses, beträfen. Bei Entscheidungen bzw. Maßnahmen, die die Beteiligte zu 1) und nicht die Universität treffe, bestehe nur ein betriebliches Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates der Beteiligten zu 1). Nach den auf zu übertragenden Grundsätzen für die nichtgewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung sei die Frage, ob die Arbeitnehmervertretung im „Entleiherbetrieb“ oder die Arbeitnehmervertretung des „Verleihers“ mitzubestimmen habe, danach zu beurteilen, wer die mitbestimmungspflichtige Maßnahme vornehme. Bei Zugrundelegung der Auffassung des Antragstellers könne es zu unüberbrückbaren Differenzen bei der Festlegung der Arbeitszeiten für Forschung und Lehre einerseits und der Krankenversorgung andererseits kommen. Durch widersprechende Regelungen könne der Betrieb bei der Beteiligten zu 1) praktisch lahmgelegt werden. Eine solche Kompetenzüberschneidung wolle § 98 Abs. 3 HPVG aber gerade verhindern. Der geänderte Antrag sei im Übrigen mangels Bestimmtheit unzulässig. Die Feststellung, dass ein Mitbestimmungsrecht „im Rahmen einer allgemeinen Arbeitszeitregelung“ bestehe, sei zu unbestimmt. Eine subjektive Eventualantragshäufung sei unzulässig. Der Antragsteller sei nicht der „Hüter von Forschung und Lehre“. Diese Aufgabe falle vielmehr der Beteiligten zu 2) zu, die nach den Verträgen auch über die nötigen Mittel hierfür verfüge. Es gebe kein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers in Bezug auf den Inhalt der zu leistenden Tätigkeit. Bei dem Mitbestimmungstatbestand nach § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG gehe es nur um den Beginn und das Ende der Arbeitszeit und die Verteilung auf die Wochentage. Die Beteiligte zu 2) beantragt ebenfalls, den Antrag zurückzuweisen. Sie trägt vor, sie könne in diesem Verfahren nicht Beteiligte sein und allein maßgeblich Beteiligte sei die Universitätsklinikums A-Stadt und C-Stadt GmbH. Der Präsident der C-Universität habe von der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Universitätsklinikum in privater Rechtsform mit der Wahrnehmung der Befugnisse als Dienststellenleiter zu beauftragen. Die Befugnisse des Dienststellenleiters lägen bei dem kaufmännischen Geschäftsführer der GmbH, der damit auch die Dienststelle vor Gericht zu vertreten habe. In der Verwaltungspraxis stelle das Universitätsklinikum das zugewiesene oder gestellte Personal in eigener Zuständigkeit als Landespersonal ein. Über die aktuellen Personalvorgänge sei die Verwaltung der Universität nicht informiert. Das sei Ausfluss der Beleihung. Der Eigenständige Personalrat sei im Übrigen für den Anspruch sachlich nicht mehr zuständig. Mit der Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes zählten zu den durch den Betriebsrat vertretenen Arbeitnehmern auch Beamte und Arbeitnehmer, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig seien. Für die zugewiesenen Bediensteten könne das HPVG nur noch gelten, wenn keine Beteiligungstatbestände nach dem Betriebsverfassungsgesetz vorlägen. Hinsichtlich der täglichen Arbeitszeit, der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage gebe es aber eine Zuständigkeit des Betriebsrats. Eine doppelte Zuständigkeit sei nicht erwünscht und auch nicht sinnvoll. Dies gebe § 98 Abs. 3 HPVG auch vor. Der Eigenständige Personalrat habe seine Zuständigkeit verloren, soweit das BetrVG eingreife. Hinsichtlich der Festlegung der Arbeitszeit im Rahmen der von der Beteiligten zu 1) administrierten Arbeitsverträge könne nur die Beteiligte zu 1) zuständig sein. Schließlich seien die zugewiesenen und gestellten Mitarbeiter in den Betrieb der Beteiligten zu 1) eingegliedert. Dort sei die Arbeitszeit zu regeln. Die Personalverwaltung erfolge im Universitätsklinikum. Dort bestehe die Zuständigkeit für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses und zuständig sei damit der Betriebsrat der Beteiligten zu 1). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und der Verfahren 22 L 3886/09.GI.PV und 22 K 4192/09.GI.PV sowie den Inhalt der beigezogenen Behördenakten (2 Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind. II. Der Antrag hat insgesamt keinen Erfolg. Es kann hier zunächst dahingestellt bleiben, ob es dem Antrag bereits an der Bestimmtheit fehlt. Der Antragsteller begehrt die Feststellung seines Mitbestimmungsrechts bei der Regelung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit für Forschung und Lehre sowie der Verteilung dieser Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage „im Rahmen einer allgemeinen Arbeitszeitregelung“. Die Beteiligte zu 1) hat in Bezug hierauf gerügt, es sei bei dieser Beschreibung nicht erkennbar, wann eine allgemeine Arbeitszeitregelung vorliegen solle. Für einen hinreichend bestimmten Feststellungsantrag genügt es indes, wenn das Begehren in einer Zusammenschau mit der Begründung und dem gesamten Vorbringen bestimmbar ist. Da es bei der begehrten Feststellung mehr um das „Ob“ eines Rechts des Antragstellers auf Mitbestimmung in der hier streitgegenständlichen Frage geht, wird man die Bezeichnung so verstehen können, dass eine Arbeitszeitaufschlüsselung erfolgen soll, bei der bestimmte Arbeitszeitanteile, die für Forschung und Lehre zur Verfügung stehen müssen, in entsprechenden Arbeitszeitmodellen verbindlich festgeschrieben werden sollen. Der vom Antragsteller vorgelegte Entwurf einer Dienstvereinbarung bietet mit seinem § 4 hier einen hinreichenden Anhalt. An einer mangelnden Bestimmtheit des Antrags dürfte mithin das Begehren des Antragstellers nicht scheitern. Soweit die vom Antragsteller begehrte Feststellung darauf gerichtet ist, dass ihm ein Mitbestimmungsrecht gem. § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG bei der Regelung der täglichen Arbeitszeit für Forschung und Lehre gegenüber der Beteiligten zu 1) zusteht (Hauptantrag), besteht ein solches Mitbestimmungsrecht nach der geltenden Gesetzeslage aber nicht. Nach § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG hat der Personalrat, soweit nicht eine Regelung durch Gesetz oder Tarif erfolgt, in sozialen Angelegenheiten mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Dieses Mitbestimmungsrecht steht dem Antragsteller nach der Kompetenzzuweisung des Landesgesetzgebers dem Grunde nach nicht zu. Die mit Blick auf ein Universitätsklinikum in privater Rechtsform in das Personalvertretungsgesetz neu aufgenommene Vorschrift des § 98 Abs. 3 S. 1 HPVG macht die Bildung und den Kompetenzbereich der Eigenständigen Personalvertretung davon abhängig, ob und wie weit die Zuständigkeit des Betriebsrats nach den betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften gegeben ist. Dort ist bestimmt, dass, soweit die Zuständigkeit des Betriebsrats nach den betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften nicht gegeben ist, für das von der Universität dem Universitätsklinikum in privater Rechtsform gestellte oder zugewiesene wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Personal im Landesdienst eine eigenständige Personalvertretung bei der Universität zu wählen ist. Die Universität ist zugleich gem. § 98 Abs. 4 Satz 1 HPVG auch oberste Dienstbehörde im Sinne des Personalvertretungsgesetzes. Sie kann gem. § 98 Abs. 4 S.1 2. Hs. HPVG das Universitätsklinikum in privater Rechtsform mit der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach § 8 HPVG beauftragen, was sie auch getan hat. Die Beteiligte zu 1) tritt demzufolge als beauftragte Dienstellenleiterin für die Beteiligte zu 2) dem Antragsteller gegenüber. Die Regelungen in § 98 Abs. 2 bis 5 HPVG entsprangen dem Bemühen des Landesgesetzgebers für jede Mitarbeitergruppe der in die GmbH überführten Universitätsklinika A-Stadt und C-Stadt, eine umfassende Interessenvertretung zu gewährleisten und keine Lücke der Repräsentation entstehen zu lassen. Dabei hatte der Landesgesetzgeber zu berücksichtigen, dass die Länder im Bereich der Betriebsverfassung die Befugnis zur Gesetzgebung nur haben, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht Gebrauch gemacht hat, was er durch das Betriebsverfassungsgesetz aber getan hat. Soweit der Betriebsrat für eine bestimmte Maßnahme zuständig ist, besteht gem. § 98 Abs. 3 HPVG keine Zuständigkeit der Personalvertretung. Für die Mitbestimmung über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen der Arbeitnehmer, die bei der Uniklinikum GmbH beschäftigt sind, ist aber der dort gewählte Betriebsrat gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zuständig. Er ist dies inzwischen auch umfassend für das gesamte bei ihm tätige wissenschaftliche Personal im Landesdienst. Stand einem Wahlrecht zum Betriebsrat und dessen Zuständigkeit für verbeamtetes Personal zunächst der in § 5 BetrVG abschließend definierte Arbeitnehmerbegriff entgegen, so ist für diesen Teil der Bediensteten durch Art. 9 des „Gesetzes zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften“ (BAFGEG) vom 29. Juli 2009 eine neue Situation durch die am 4. August 2009 in Kraft getretene Änderung von § 5 BetrVG eingetreten. § 5 BetrVG beschäftigt sich mit dem Arbeitnehmerbegriff und bestimmt, wer Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist. Nach § 5 Abs. 1 S. 3 BetrVG i.d.n.F. gelten als Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG Beamte, Soldaten sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind. Mit dieser Änderung ist – ausweislich der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 16/11608, S. 21) – dem Wunsch des Bundesrates im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Bundesschuldenwesenmodernisierungsgesetz aus dem Jahr 2006 entsprochen worden, eine allgemeine Regelung in das Betriebsverfassungsgesetz aufzunehmen, nach der Beamte bei Zuweisung an privatrechtlich organisierte Einrichtungen generell für die Anwendung des BetrVG als deren Arbeitnehmer gelten und damit auch aktiv und passiv bei den Betriebsratswahlen wahlberechtigt sind. Damit ist nunmehr für alle Bediensteten, die der Antragsteller vertritt, davon auszugehen, dass es dem Betriebsrat, der bei der Beteiligten zu 1) gebildet ist, nicht (mehr) an einer Zuständigkeit hinsichtlich der sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten der zugewiesenen bzw. gestellten Beschäftigten fehlt. Dies war aber nach der Gesetzesbegründung die Annahme des Landesgesetzgebers für die der privatisierten Uniklinik zugewiesenen Beschäftigten, auch soweit es sich nicht um Beamtinnen und Beamte handelte (Amtliche Begründung zum Gesetzentwurf, Landtagsdrucksache 16/4390 S. 12 unten). In dem hier vorliegenden Gestellungsverhältnis richtet sich das Mitbestimmungsrecht danach, ob an sich die Dienststelle oder die GmbH originär die Maßnahme vornimmt. Diese Abgrenzung orientiert sich an den Verhältnissen bei der nichtgewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Zu unterscheiden ist danach, ob die strittige Maßnahme vom Verleiher oder vom Entleiher – hier also von der Gestellungs-Dienststelle oder vom privaten Unternehmen – entschieden bzw. vorgenommen und bestimmt wird (vgl. BAG, Beschluss v. 19.06.2001 – 1 ABR 43/00–, juris Rz. 27). Damit hat die Beteiligte zu 1) in allen Angelegenheiten, die statusbegründend oder statusverändernd sind, bei Einstellungen und Entlassungen, bei beamtenspezifischen Personalangelegenheiten als Dienststellenleiterin für die Universität den Eigenständigen Personalrat zu beteiligen. Soweit allerdings der private Arbeitgeber, also die GmbH für sich und nicht als Dienststellenleiterin der C-Universität entscheiden kann, ist der dortige Betriebsrat zuständig (vgl. auch Fitting/Engels/Z./Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, § 5 Rdnr. 311a m.w.N. aus der Rechtsprechung des BAG). Allerdings ist bei den personellen Einzelmaßnahmen auch nach der Dogmatik der Arbeitnehmerüberlassung von einer Doppelbeteiligung auszugehen. So sind die Einstellung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters und die entsprechende Eingliederung in den Betrieb des Klinikums „doppelrelevant“. Dem entspricht es auch, dass der Antragsteller nach einer im April 2007 getroffenen Übereinkunft zwischen der Beteiligten zu 1) und den Eigenständigen Personalvertretungen und Betriebsräten der beiden Standorte der Uniklinikum GmbH, der die Parteien allerdings ausdrücklich keine Rechtsverbindlichkeit beimaßen, die aber zur Grundlage einer praktizierten Vorgehensweise gemacht wurde, eine ausschließliche Beteiligung des Betriebsrates bei der Mitbestimmung in der Arbeitszeitfrage gesehen hat. Da die Beteiligte zu 1) die ihr gestellten Beschäftigten vollumfänglich „disponiert“ und ihr der Personaleinsatz umfassend obliegt, kann das Mitbestimmungsrecht auch für das wissenschaftliche Personal insoweit nur durch den Betriebsrat wahrgenommen werden. Im Hinblick auf die tätigkeitsbezogenen Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 BetrVG und damit auch in Bezug auf das Mitbestimmungsrecht bei Arbeitszeitfragen nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG sind mit der Neuregelung in § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nun alle Gruppen der wissenschaftlichen Bediensteten der Universität, die bei der Beteiligten zu 1) tätig sind, vollständig in die Zuständigkeit des Betriebsrats einbezogen (vgl. zu dieser Konsequenz der Neuregelung Löwisch, Betriebs-Berater 2009, S. 2316 [2319]). Auch die vom Antragsteller angeführte Rechtsprechung stützt seine Auffassung nicht, es sei in der Frage des Beginns und des Endes der täglichen Arbeitszeit seine Zuständigkeit gegeben, da die in Bezug genommenen Entscheidungen des OVG Nordrhein-Westfalen und des VG Münster, worauf die Beteiligte zu 1) zutreffend hingewiesen hat, wie die Rechtsprechung im allgemeinen darauf abstellen, wer das Recht hat, die mitbestimmungspflichtige Maßnahme durchzuführen bzw. anzuordnen (OVG Nordrhein Westfalen, Beschluss vom 23.03.2010 – 16 A 2423/08.PVL–, PersR 2010, 358; VG Münster, Beschluss vom 13.01.2010 – 22 K 352/09.PVL–, PersR 2010, 405). Die vom Antragsteller geforderte doppelte Zuordnung nebst Unterscheidung in ein „Grundverhältnis“ und ein „Betriebsverhältnis“ der Beschäftigten führt eben gerade nach der gesetzlichen Regelung in § 98 HPVG zu der hier getroffenen Entscheidung. Der vom Antragsteller weiter ins Feld geführte Gesichtspunkt der mangelnden Gesetzgebungskompetenz des Bundes in diesem Zusammenhang greift deshalb nicht durch, weil der hessische Landesgesetzgeber mit der Regelung in § 98 Abs. 3 HPVG ausdrücklich die Zuständigkeit des Eigenständigen Personalrats nur begründet hat, soweit die Zuständigkeit des Betriebsrates nicht gegeben ist. Mit der gesetzlichen Regelung einer solchen „komplementären“ Zuständigkeit der eigenständigen Personalvertretung sollte mit Blick auch auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben eine Mitbestimmungslücke verhindert werden. Nach der Gesetzesbegründung kam es ihm aber auch darauf an, Doppelzuständigkeiten in diesem Bereich zu vermeiden. Es besteht mithin keine Interessenvertretungs- und Mitbestimmungslücke für die vom Antragsteller aufgerufene Angelegenheit. Die Kammer verkennt dabei allerdings nicht, dass die Probleme, die für den Antragsteller der Grund waren, das vorliegende Verfahren zu betreiben, auch vom Wissenschaftsrat in seiner „Stellungnahme zur Entwicklung der universitätsmedizinischen Standorte A-Stadt und C-Stadt nach Fusion und Privatisierung der Universitätsklinika“ vom 7. Mai 2010 angesprochen werden. Dabei bezieht sich die Stellungnahme auf Aussagen von Wissenschaftlern während des Ortsbesuches, wonach vereinbarte Arbeitszeitmodelle nicht verlässlich umgesetzt und Forschungszeiten marginalisiert würden. Die Beteiligte zu 1) werde aufgefordert, die vorhandenen sinnvollen Modelle weiter zu entwickeln. Es sei nicht zuletzt Aufgabe des Landes, ausreichende Zeiten für Forschung und Lehre zu ermöglichen und entsprechende Finanzmittel bereit zu stellen. Soweit der Antragsteller gerade aus dieser letzten Aussage etwas für seine Zuständigkeit ableiten will, erschließt sich dies der Fachkammer allerdings nicht. Diese Forderung zielt vielmehr darauf, dass das Land Hessen in den Mechanismen der vereinbarten Kooperation die Aufgabe hat, die verfassungsrechtlich garantierte Freiheit von Forschung und Lehre zu gewährleisten und hierfür Sorge zu tragen. Soweit sich diese Fragen als Gegenstände betrieblicher Interessenvertretung darstellen, ist nach dem oben Ausgeführten eine Zuständigkeit des Betriebsrats bei der Beteiligten zu 1) gegeben und der beschriebene Handlungsbedarf fällt in dessen Zuständigkeit. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dieser seiner Aufgabe in diesem Bereich nicht gerecht werden kann. Soweit sich der Antrag auf Feststellung des Mitbestimmungsrechts hilfsweise gegen die Beteiligte zu 2) richtet, liegt eine unzulässige sogenannte eventuale subjektive Antragshäufung vor. Zwar lässt das Prozessrecht die Verbindung mehrerer, auch hilfsweise erhobener Antragsbegehren zu, diese müssen sich aber gegen denselben Antragsgegner richten. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass, anders als bei der eventualen objektiven Antragshäufung, der Hilfsantrag bei der eventualen subjektiven Antragshäufung nicht von einer Bedingung im Prozessrechtsverhältnis gegenüber demselben Prozessgegner, sondern einem anderen Prozessgegner abhängt. Der hilfsweise in Anspruch genommene Antragsgegner soll damit auch nur für den Fall des Unterliegens des Antragstellers mit dem Hauptantrag zum Prozessbeteiligten gemacht werden. Ein derartiger „Prozess auf Probe“ ist dem bedingt in Anspruch genommenen Beteiligten nicht zuzumuten und widerspricht dem Grundsatz der Rechtssicherheit (vgl. Hess. VGH, DÖV 1983, 777 f.). Die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses mit mehreren Parteien darf um der Rechtsklarheit willen nicht bis zum Ende des Rechtsstreits in der Schwebe bleiben und deshalb nicht an eine Bedingung geknüpft sein (HessVGH, a.a.O., 778 m.w.N.). Die Rechtsprechung behandelt deshalb die eventuelle subjektive Klagehäufung einhellig als unzulässig (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 22.09.2004 – 31 U 56/04–, juris Rz. 44 m. w. N.). Dies entspricht auch der ganz herrschenden Auffassung in der Kommentarliteratur (vgl. Zöller/Greger, § 253 ZPO Rz. 1; Baumbauch/Hartmann, § 253 ZPO Rz. 1; Stein/Jonas/Bork, vor § 59 ZPO Rz. 4 a). Soweit der Antragsteller hierzu ausgeführt hat, er sehe die Anträge auf Einleitung eines Beschlussverfahrens gegen beide Beteiligte undbedingt gestellt, widerspricht dem seine Antragstellung, zu der er ausgeführt hat, die Bescheidung des Antrages gegen die beteiligte Universität setze die Abweisung des Antrages gegen die beteiligte GmbH voraus. Wenn das Gericht den Antrag gegen die Beteiligte zu 1) zurückweisen wolle, solle es eben die Verfahren trennen. Die Unzulässigkeit der eventualen subjektiven Antragshäufung kann indes nicht durch Trennung der Antragsbegehren behoben werden, denn sie führt zur Unzulässigkeit des Hilfsantrages, weil dieser nicht unabhängig vom Hauptantrag Gegenstand eines Verfahrens sein kann. Ungeachtet dessen ist aber auch ein unbedingt gegen die Beteiligte zu 2) gestellter Antrag auf Feststellung des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts in der Arbeitszeitfrage in der Sache nicht erfolgreich. Die Beteiligte zu 2) ist die Präsidentin der C-Universität, die nach wie vor die Dienststelle der vom Antragsteller vertretenen Bediensteten ist. Sie steht dem Antragsteller – wie oben bereits ausgeführt – nicht als Dienststellenleiterin gegenüber. Diese Funktion hat sie auf die Beteiligte zu 1), die GmbH, übertragen. Deshalb käme die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts ihr gegenüber nur in Frage, wenn die Übertragung dieser Funktion, wie sie § 98 Abs. 4 HPVG vorsieht, nicht wirksam wäre. Das wird aber von keinem der Beteiligten behauptet und dafür ist auch nichts ersichtlich. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (vgl. von Roetteken/Rothländer, a.a.O., § 111 HPVG Rdnr. 113 m.z.w.N.).