Beschluss
3 G 818/97
VG Gießen 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:1997:0618.3G818.97.0A
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Leitsätze
Die Teilnahme von Vertretern der Studentenschaft an den Weltfestspielen der Jugend und Studenten in Havanna dient der Pflege internationaler Studentenbeziehungen und liegt somit innerhalb des Aufgabenbereichs der Studentenschaft.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Teilnahme von Vertretern der Studentenschaft an den Weltfestspielen der Jugend und Studenten in Havanna dient der Pflege internationaler Studentenbeziehungen und liegt somit innerhalb des Aufgabenbereichs der Studentenschaft. I. Der Vollstreckungsgläubiger begehrt die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Vollstreckungsschuldnerin wegen Zuwiderhandlung gegen ihre Verpflichtungen aus einer einstweiligen Anordnung. Im einstweiligen Anordnungsverfahren des Vollstreckungsgläubigers gegen die Vollstreckungsschuldnerin hat der HessVGH am 15.1.1997 (6 TG 4560/96) beschlossen: “Der Antragsgegnerin wird vorläufig bis zur unanfechtbaren Entscheidung in der Hauptsache, jedoch nicht länger als der Antragsteller Mitglied der Antragsgegnerin ist, untersagt, politische Erklärungen, Forderungen und Stellungnahmen abzugeben, die keinen konkreten studien- oder hochschultypischen Inhalt haben. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 500.000 .- DM angedroht.” Der Vollstreckungsgläubiger hat am 30.5.1997 die Festsetzung eines Ordnungsgeldes beantragt. Der AStA der Vollstreckungsschuldnerin habe am 28.4.1997 gegenüber dem Studentenparlament schriftlich erklärt: “Hiermit beantragen wir, die Delegation der StudentInnenschaft ... zur Teilnahme an den internationalen Weltjugendfestspielen 97 in Havanna/Cuba mit der Übernahme von 2/3 der Flugkosten (ges. 2000 Mark) zu unterstützen. Die Festspiele stehen im Dienste der Völkerfreundschaft und der internationalen Verständigung unter Jugendlichen aller Länder. ...” Das Studentenparlament habe diesen Antrag am 28.4.1997 sofort angenommen. Die Teilnahme an den Weltjugendfestspielen gehöre ebensowenig zu den gesetzlichen Aufgaben der Vollstreckungsschuldnerin wie die Völkerfreundschaft und die internationale Verständigung. Die Vollstreckungsschuldnerin behaupte vielmehr eine Befassungskompetenz mit allgemeinpolitischen (nämlich auswärtigen) Angelegenheiten. Er beantragt, gegen die Vollstreckungsschuldnerin ein Ordnungsgeld festzusetzen. Die Vollstreckungsschuldnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Teilnahme an den Weltfestspielen selbst, die vom 28.7. bis 5.8.1997 stattfänden, sei nicht Gegenstand des Vollstreckungsantrages. Bei dem Förderungsantrag des AStA handle es sich um einen internen Vorgang zwischen Organen der Studentenschaft, nicht um eine politische Erklärung, Forderung oder Stellungnahme. Mit dem Antrag werde bestenfalls die Auffassung vertreten, dass die Teilnahme einer Delegation an den Weltjugendfestspielen der Pflege internationaler Studentenbeziehungen diene. Dies gehöre zu den Aufgaben der Studentenschaft. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser Gerichtsakte und der Gerichtsakte des einstweiligen Anordnungsverfahrens (3 G 1408/96) Bezug genommen, die zum Gegenstand der Beratung und Entscheidung gemacht wurden. II. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Vollstreckungsschuldnerin gem. §§ 167 VwGO, 890 Abs.1 ZPO liegen nicht vor, da nicht feststeht, dass die Vollstreckungsschuldnerin ihren Verpflichtungen aus dem bestandskräftigen Beschluss des HessVGH vom 15.1.1997 (6 TG 4560/96) zuwidergehandelt hat. Beim Antrag des AStA an das Studentenparlament der Vollstreckungsschuldnerin, “die Delegation der StudentInnenschaft der JLU zur Teilnahme an den internationalen Weltjugendfestspielen 97 in Havanna/Cuba mit der Übernahme von 2/3 der Flugkosten (ges. 2000 Mark) zu unterstützen” und der Annahme dieses Antrages durch das Studentenparlament handelt es sich nicht um eine politische Erklärung, Forderung oder Stellungnahme ohne konkreten studien- oder hochschultypischen Inhalt. Es mag offenbleiben, inwiefern es sich bei dem Antrag oder Beschluss überhaupt um eine “politische Erklärung, Forderung oder Stellungnahme” i.S.d. einstweiligen Anordnung handelt. Jedenfalls nimmt die Vollstreckungsschuldnerin allein durch deren Gegenstand, die teilweise Kostenübernahme für die beabsichtigte Teilnahme einer Delegation der Studentenschaft der JLU an den 14. Weltfestspielen der Jugend und Studenten” - soweit sich dies im Vorhinein ohne Berücksichtigung der konkreten Aktivitäten der Delegation der Studentenschaft überhaupt beurteilen lässt – keine außenpolitische Befassungskompetenz jenseits konkreter studien- oder hochschultypischer Inhalte in Anspruch. Durch die Teilnahme der Delegation bewegt sich die Vollstreckungsschuldnerin vielmehr im Rahmen von § 63 Abs. 2 Nr. 4 Hessisches Hochschulgesetz, wonach die Pflege überregionaler und internationaler Studentenbeziehungen zu den Aufgaben der Studentenschaft gehört. Ausweislich des vom Vollstreckungsgläubiger vorgelegten Veranstaltungsprogramms handelt es sich bei den “14. Weltfestspielen der Jugend und Studenten” um eine Veranstaltung, die sich schon nach ihrer Bezeichnung insbesondere an Studenten wendet und eine Reihe von Veranstaltungen und Einrichtungen beinhaltet, die sich gerade mit studentischen Themen befasst. So ist ein Diskussionsforum zum Thema “Internationale Jugend- und Studentenbewegung” mit Teilbereichen wie “Regionale Jugend- und Studentenbewegungen” oder “Perspektiven der internationalen Studentenbewegung” vorgesehen und es wird ein “Internationales Jugend- und Studentenzentrum” eingerichtet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO, die Streitwertentscheidung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.