Urteil
3 E 30514/97
VG Gießen 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:1997:0704.3E30514.97.0A
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Leitsätze
Somalischen Staatsangehörigen ist Abschiebeschutz nach § 53 Abs.6 AuslG zu gewähren. Ihnen drohen im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland schwerste Gefahren für Leib und Leben, wenn von ihnen ein Gebiet betreten wird, das nicht von dem eigenen oder einem verbündeten Clan beherrscht wird. Die Verweisung auf sichere Landesteile (inländische Fluchtalternative) ist nicht möglich, da kein Gebiet in Somalia tatsächlich erreichbar ist, ohne den beschriebenen Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt zu sein.
Die Voraussetzungen der Art. 16a GG, §§ 51 Abs.1, 53 Abs.4 AuslG liegen nicht vor. Es gibt in Somalia derzeit und in absehbarer Zukunft weder auf nationaler noch auf regionaler oder lokaler Ebene eine staatliche oder staatsähnliche Herrschaftsmacht mit der Fähigkeit zu Verfolgungsmaßnahmen nach diesen Vorschriften.
Sind die Voraussetzungen des § 53 Abs.6 AuslG für Somalia festgestellt, so darf eine Abschiebungsandrohung nach Somalia in analoger Anwendung des § 50 Abs. 2 AuslG nicht ergehen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Somalischen Staatsangehörigen ist Abschiebeschutz nach § 53 Abs.6 AuslG zu gewähren. Ihnen drohen im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland schwerste Gefahren für Leib und Leben, wenn von ihnen ein Gebiet betreten wird, das nicht von dem eigenen oder einem verbündeten Clan beherrscht wird. Die Verweisung auf sichere Landesteile (inländische Fluchtalternative) ist nicht möglich, da kein Gebiet in Somalia tatsächlich erreichbar ist, ohne den beschriebenen Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt zu sein. Die Voraussetzungen der Art. 16a GG, §§ 51 Abs.1, 53 Abs.4 AuslG liegen nicht vor. Es gibt in Somalia derzeit und in absehbarer Zukunft weder auf nationaler noch auf regionaler oder lokaler Ebene eine staatliche oder staatsähnliche Herrschaftsmacht mit der Fähigkeit zu Verfolgungsmaßnahmen nach diesen Vorschriften. Sind die Voraussetzungen des § 53 Abs.6 AuslG für Somalia festgestellt, so darf eine Abschiebungsandrohung nach Somalia in analoger Anwendung des § 50 Abs. 2 AuslG nicht ergehen. Im vorliegenden Verfahren kann durch den Einzelrichter entschieden werden, nachdem die Kammer gemäß § 76 Abs.1 AsylVfG diesem durch Beschluss den Rechtsstreit übertragen hat. Aufgrund der Einverständniserklärungen der Beteiligten ergeht die Entscheidung gemäß § 101 Abs.2 Verwaltungsgerichtsordnung ohne mündliche Verhandlung. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang begründet; im übrigen ist sie unbegründet. I. Die Klage auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG a) Vorliegen von Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 S.1 AuslG Der Bundesamtsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit darin das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs.6 AuslG abgelehnt und die Abschiebung angedroht wird. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) steht der Klägerin ein Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG zu (so auch HessVGH, Urteil vom 20.5.1996 - 13 UE 2378/96.A - amtlicher Umdruck; HessVGH, Urteil vom 29.7.1996 - 13 UE 2332/96.A - amtlicher Umdruck). Dieser Anspruch ergibt sich bei verfassungskonformer Auslegung und Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Oktober 1995 (BVerwG 9 C15.95) ausgeführt: "(Nur) dann, wenn dem einzelnen Ausländer keine Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 Satz 1 AuslG zustehen, er aber gleichwohl ohne Verletzung höherrangigen Verfassungsrechts nicht abgeschoben werden darf, ist bei verfassungskonformer Auslegung und Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG im Einzelfall Schutz vor der Durchführung der Abschiebung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren. Das ist der Fall, wenn die obersten Landesbehörden trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, von ihrer Ermessensermächtigung aus § 54 AuslG keinen Gebrauch gemacht haben, einen generellen Abschiebestopp zu verfügen. Dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG Abschiebungsschutz zu gewähren. Eines unmittelbaren Rückgriffs auf die Verfassung bedarf es hierzu allerdings nicht (vgl. aber etwa Marx, a.a.O., § 24 AsylVfG Rn. 23); vielmehr ist in solchen Fällen § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, dass derartige Gefahren im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu berücksichtigen sind. " Dem folgt die Kammer. Voraussetzung für die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Sinne dieser Grundsätze ist somit, dass dem Ausländer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland mit hoher Wahrscheinlichkeit eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefahr für Leib oder Leben droht, ohne dass für ihn die Möglichkeit besteht, gegebenenfalls einen sicheren Landesteil zu erreichen. Unter Berücksichtigung der Clanzugehörigkeit der Klägerin ist sie im Falle einer Rückkehr nach Somalia einer extremen Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt. Da die von der Klägerin befürchteten Rechtsgutverletzungen gegebenenfalls nicht nur ihr allein, sondern allen Somalis drohen, die sich in clanfremden Gebieten des Heimatlandes aufhalten, können sie nach den dargestellten Grundsätzen nur dann zur Gewährung von Abschiebungsschutz führen, wenn praktisch jedem Somali - und damit auch der Klägerin - im Falle der Rückkehr als Folge des Bürgerkrieges gleichsam der sichere Tod oder schwerste Verletzungen drohen (vgl. - zur Situation in Liberia - BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - BVerwG 9 C 116.1995 -). Nach Überzeugung der Kammer drohen der Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Somalia mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Tod oder zumindest schwerste Verletzungen der körperlichen Unversehrtheit. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein Gebiet betreten wird, das nicht von dem eigenen oder einem mit diesem befreundeten oder verbündeten Clan bzw. Clanverbund beherrscht wird. Das Auswärtige Amt führt hierzu aus, somalischen Staatsangehörigen drohe in der Regel von Gruppen, die in einem machtpolitischen Konkurrenzverhältnis zum eigenen Clan stünden, Gefahr für Leib und Leben (16. Januar 1996, Lagebericht, Stand: 18. Dezember 1995). Das Institut für Afrika - Kunde sieht den Aufenthalt in clanfremdem Gebiet grundsätzlich mit dem Risiko behaftet, Opfer von Raub, räuberischer Erpressung, Vergewaltigung, Verletzungen oder Tötung zu werden (21. Februar 1996 an Hess. VGH). Auch nach Auffassung des UNHCR besteht eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben von somalischen Staatsangehörigen in Gegenden, in denen sie im Hinblick auf ihre Clanzugehörigkeit in der Minderheit sind (2. April 1996 an Hess. VGH). Amnesty international führt aus, dass ein Somali, der sich in den Einflussbereich eines fremden Clans begebe, in größter Gefahr sei, getötet zu werden (12. April 1996 an Hess. VGH). Auch Dr. A. ist der Ansicht, dass es im clanfremden Gebiet kaum eine Überlebenschance gebe (16. Mai 1996 an Rechtsanwalt Fr.). Angesichts dieser eindeutigen Auskunftslage kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Klägerin in Somalia jedenfalls auf clanfremden Gebiet eine extreme Gefährdung in dem beschriebenen Sinne droht. Es mag sein, dass diese Gefahrensituation nicht landesweit besteht, weil möglicherweise in Gebieten, die von dem eigenen oder einem mit diesem befreundeten bzw. verbündeten Clan oder Clanverbund beherrscht werden eine relative Sicherheit besteht. Eine Verweisung des Abschiebungsschutz Begehrenden auf vergleichsweise sichere Landesteile ist aber nur dann möglich, wenn diese Gebiete für ihn auch tatsächlich erreichbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C15.95 - unter Hinweis auf die Rechtsprechung zur inländischen Fluchtalternative im Urteil vom 13. Mai 1993 - BVerwG 9 C 59.92 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 162). Für die Klägerin ist derzeit und in absehbarer Zukunft kein Gebiet in Somalia tatsächlich erreichbar, in dem es möglich ist, ohne den beschriebenen extremen Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt zu sein. Zur tatsächlichen Erreichbarkeit führt der HessVGH in seinem Urteil vom 29. Juli 1996 (a.a.O.) aus: “Ein Gebiet ist jedenfalls dann tatsächlich erreichbar, wenn regelmäßige, für eine Abschiebung oder eine freiwillige Ausreise zur Verfügung stehende Verbindungen direkt in das Gebiet führen oder es von den Ankunftsorten solcher Verbindungen aus erreicht werden kann. Die tatsächliche Erreichbarkeit eines Gebietes ist dagegen zu verneinen, wenn schlechthin keine Möglichkeit denkbar ist, dorthin zu gelangen. Nicht erreichbar im asyl- und abschiebungsrechtlichen Sinn ist ein Gebiet aber auch dann, wenn es der Ausländer nur auf illegale, lebensgefährliche oder ähnlich unzumutbare Weise erreichen könnte. Dies folgt bereits daraus, dass es für einzelne Personen stets theoretisch möglich sein wird, etwa bei Nacht und entsprechenden Witterungsbedingungen mittels eines Fallschirmabsprunges in ein bestimmtes Gebiet zu gelangen oder dieses in ähnlich abenteuerlicher Weise auf dem Land- oder Seeweg zu betreten. Würde aber aufgrund solch theoretischer Möglichkeiten, in ein bestimmtes Gebiet zu gelangen, von der tatsächlichen Erreichbarkeit dieses Gebietes für alle dort möglicherweise sicher lebenden Ausländer ausgegangen, so verlöre dieses von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte Kriterium seinen Bedeutungsgehalt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass ein Gebiet regelmäßig dann tatsächlich erreichbar ist, wenn es möglich ist, auf verlässlichen Reisewegen dorthin zu gelangen und eine Abschiebung dorthin möglich ist.” In ganz Somalia ist im Sinne dieser Grundsätze derzeit kein Ort für Einreisende tatsächlich erreichbar. Das Auswärtige Amt führt aus, dass gegenwärtig normale Flug- oder Schiffsverbindungen nach Somalia nicht existieren (16. Februar 1996 an Hess. VGH), was vom UNHCR (2. April 1996 an Hess. VGH) und von Dr. A. (16. Mai 1996 an Rechtsanwalt Fr.) sowie hinsichtlich der Flugverbindungen auch von amnesty international (12. April 1996 an Hess. VGH) bestätigt wird. Einzig das Institut für Afrika - Kunde (21. Februar 1996 an Hess. VGH) gibt an, eine private Fluglinie biete regelmäßige Passagierflüge von Djibouti nach Hargeisa an. Selbst wenn dies aber zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Auskunft zugetroffen haben sollte, kann hierin jedenfalls keine verlässliche Möglichkeit der Abschiebung bzw. der Einreise gesehen werden. Dieselbe Auskunft führt nämlich an anderer Stelle aus, in Hargeisa würden zur Zeit schwere bewaffnete Kämpfe ausgetragen, in deren Verlauf die Idagalle-Miliz vom Flughafen vertrieben worden sei; eine baldige Beilegung des Konflikts sei wenig wahrscheinlich. Jedenfalls während des Andauerns dieser Kämpfe in Hargeisa und Umgebung ist der dortige Flughafen - wenn überhaupt - nicht verlässlich erreichbar, so dass von der Nichtexistenz regulärer Flug- und Schiffsverbindungen nach Somalia auszugehen ist. Auch kann die Klägerin nicht darauf verwiesen werden, außerhalb der regulären Flugverbindungen auf dem Luftweg in ein Gebiet Somalias einzureisen, das für sie (relativ) sicher wäre. Das Auswärtige Amt hat ausgeführt, bei früheren Versuchen anderer Staaten, Asylbewerber nach Somalia zurückzubringen, sei es immer wieder zu unerwünschten Zwischenfällen wie z. B. der Festnahme der Flugzeugbesatzung gekommen (16. Februar 1996 an Hess. VGH). Einen ähnlichen Vorfall, der mit der Verhaftung aller Besatzungsmitglieder, eines begleitenden Polizeioffiziers und der Passagiere endete, berichtet auch amnesty international (12. April 1996 an Hess. VGH). Nach Auskunft des Instituts für Afrika - Kunde (21. Februar 1996 an Hess. VGH) wurden in der Vergangenheit Chartermaschinen, die zur Abschiebung somalischer Flüchtlinge angemietet worden waren, nach ihrer Ankunft verschiedentlich festgehalten und die Besatzung, in mindestens einem Fall auch die Passagiere, inhaftiert; für nicht vorher angemeldete Privatmaschinen bestehe die Gefahr, beim Anflug beschossen und/oder am Wiederabflug gehindert zu werden. Angesichts dieser erheblichen Sicherheitsrisiken, die noch dadurch verschärft werden, dass gerade im Bereich von Flughäfen, die regelmäßig eine besondere strategische Bedeutung im Rahmen von kriegerischen Auseinandersetzungen haben, verstärkt mit Kampfhandlungen gerechnet werden muss, die selbst in Gebieten, die heute noch als befriedet eingestuft werden, jederzeit ausbrechen können (16. Februar 1996, Auswärtiges Amt an Hess. VGH), erscheint es ausgeschlossen, einen Charter- oder sonstigen Privatflug zu einem somalischen Flughafen zu erhalten. Kein Flugunternehmen und keine Flugzeugbesatzung wird sich angesichts der geschilderten Umstände bereit finden, einen abgelehnten somalischen Asylbewerber zu einem Flughafen in Somalia zu befördern und dabei das Leben und die Sicherheit von Menschen sowie hohe Vermögenswerte zu gefährden. Somit kann aber auch ein somalischer Staatsangehöriger nicht darauf verwiesen werden, er könne auf dem Luftweg in für ihn (relativ) sichere Landesteile Somalias gelangen. Auch auf eine Einreise auf dem Seeweg außerhalb der - nicht bestehenden - regulären Schiffsverbindungen kann die Klägerin nicht verwiesen werden, denn die für eine Einreise auf dem Luftweg beschriebenen Risiken bestehen in vergleichbarer Form auch für den Seeweg. Soweit hierzu überhaupt Informationen verfügbar sind, gehen sie davon aus, dass nur Frachtschiffe und Fischereiboote Zugang zu den Häfen haben, soweit diese aufgrund der Sicherheitslage nicht ohnehin geschlossen sind und soweit sie vom eigenen oder einem befreundeten bzw. verbündeten Clan oder Clanverbund beherrscht werden (21. Februar 1996, Institut für Afrika - Kunde an Hess. VGH; 2. April 1996, UNHCR an Hess. VGH; 16. Mai 1996, Dr. A. an Rechtsanwalt Fr.). Allerdings würden Frachtschiffe beim Anlaufen des Haupthafens von Mogadischu gelegentlich mit schwerer Artillerie beschossen und auch beim Anlaufen des Hafens von Kismayo sei zur Zeit mit Schwierigkeiten zu rechnen. Fischereiboote bzw. -schiffe seien verschiedentlich zum Zweck der Lösegelderpressung mit Waffengewalt aufgebracht, Besatzung und eventuelle Passagiere ausgeraubt und je nach Zahlungswilligkeit des Eigners mehrere Wochen oder Monate festgehalten worden (21. Februar 1996, Institut für Afrikakunde an Hess. VGH). Unter Zugrundelegung dieser Auskunftslage erscheint es der Kammer ausgeschlossen, eine direkte Schiffsreise von Deutschland zu einem somalischen Seehafen durchzuführen. Ungeachtet der Finanzierbarkeit und sonstiger logistischer Probleme wird sich kein Schiffseigner bereit finden, für den Rücktransport eines somalischen Asylbewerbers eine Schiffsbesatzung und ein Schiff den in Somalia herrschenden erheblichen Sicherheitsrisiken auszusetzen. Aber auch auf eine Rückreise über ein Nachbarland und die Einreise von dort nach Somalia mit einem Frachtschiff oder einem Fischereiboot kann ein somalischer Staatsangehöriger nicht verwiesen werden. Nach Auskunft des UNHCR (2. April 1996 an Hess. VGH) ist bereits fraglich, ob die an Somalia grenzenden Drittstaaten somalische Pässe anerkennen und ein Transitvisum erteilen würden, so dass eine legale Einreisemöglichkeit über diese Staaten nach Somalia keineswegs sichergestellt ist. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, erscheint es unwahrscheinlich, dass ein zurückkehrender Somali ein Frachtschiff oder ein Fischereiboot finden könnte, dessen Besatzung zum einen seinem eigenen oder einem befreundeten oder verbündeten Clan bzw. Clanverbund angehört und die zum anderen willens und in der Lage wäre, ihn in ein (relativ) sicheres Gebiet zu befördern. Auch für eine somalische Schiffsbesatzung dürfte es nämlich angesichts der geschilderten Sicherheitslage ein hohes Risiko darstellen, einen Fremden zu transportieren. Dessen Anwesenheit könnte zum einen wegen bei einem Auslandsreisenden vermuteten Vermögenswerten zu einem Überfall der geschilderten Art und zum anderen bei der Ankunft im Hafen zu Misstrauen bei den kontrollierenden Milizen führen. Schon das geringste Misstrauen gegenüber einem Fremden kann aber in Somalia tödliche Reaktionen zur Folge haben (16. Mai 1996, Dr. A. an Rechtsanwalt Fr.). In einer solchen Situation kann ein somalischer Schutzsuchender nicht auf die Erreichbarkeit sicherer Landesteile auf dem Seeweg verwiesen werden. Somalia ist auch auf dem Landweg nicht tatsächlich erreichbar, so dass die Klägerin nicht darauf verwiesen werden kann, sich in dieser Weise in ein Gebiet zu begeben, in dem man relativ sicher leben könnte. Wie bereits erwähnt, hält es der UNHCR (2. April 1996 an Hess. VGH) bereits für fraglich, ob die Anrainerstaaten Somalias die (von der Bundesrepublik Deutschland seines Wissens nicht anerkannten) somalischen Pässe anerkennen und ein Transitvisum erteilen würden. Sofern dies nicht der Fall sein sollte, scheidet eine Einreise nach Somalia auf dem Landweg bereits aus, weil sie illegal wäre. Selbst wenn aber eine legale Durchreise durch die Nachbarländer Somalias möglich wäre, bliebe das Land dennoch tatsächlich nicht erreichbar. Zwar besteht theoretisch die Möglichkeit, unter großen Gefahren (16. Mai 1996, Dr. A. an Rechtsanwalt Fr.), die aufgrund der gegenwärtigen unsicheren Lage in der Grenzregion bestehen (12. April 1996, amnesty international an Hess. VGH), nach Somalia zu gelangen. Dies ist jedoch lebensgefährlich und auch sonst derart abenteuerlich, dass ein Abschiebungsschutz begehrender Ausländer nicht hierauf verwiesen werden kann. Das Institut für Afrikakunde (21. Februar 1996 an Hess. VGH) führt hierzu aus, Somalia sei auf dem Landweg grundsätzlich mit privat angemieteten Fahrzeugen (Geländewagen, Lastwagen) oder Kamelen zu erreichen. Dabei sei aber das Durchqueren von Gebieten anderer als des jeweils eigenen Clans ebenso mit Risiken verbunden wie die Benutzung der Hauptverkehrswege. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob es einem zurückkehrenden Somali überhaupt gelingen kann, in einem fremden Land und regelmäßig ohne wesentliche Barmittel oder Wertgegenstände den Besitzer eines Kraftfahrzeuges oder eines Kamels dazu zu bewegen, ihm dieses für die Einreise nach Somalia zu überlassen, da nicht absehbar ist, ob jemals eine Rückgabe erfolgen kann. Jedenfalls kann aber nicht in zumutbarer Weise von einem somalischen Staatsangehörigen verlangt werden, dass er sich in ein Nachbarland Somalias begibt, in das er möglicherweise nicht legal einreisen darf, in der vagen Hoffnung, dort ein Fahrzeug oder ein Kamel anmieten zu können, womit er dann abseits der Hauptverkehrswege versuchen soll, ein claneigenes Gebiet zu erreichen, ohne dass er aufgrund der wechselnden Kampfgebiete und der ständigen Versuche der Clanführer, die jeweiligen Nachbargebiete zu erobern (16. Februar 1996, Auswärtiges Amt an Hess. VGH) sicher wissen kann, wo sich sein eigenes Clangebiet zum jeweiligen Zeitpunkt befindet und wie weit es sich erstreckt. Somit ist Somalia auch auf dem Landweg nicht tatsächlich erreichbar und ein somalischer Staatsangehöriger kann nicht darauf verwiesen werden, er könne auf dem Landweg in ein (relativ) sicheres Gebiet gelangen. Die von der Kammer durch Auswertung und Interpretation der insoweit aktuellen und - soweit dies angesichts der Situation in Somalia überhaupt möglich ist - vollständigen Auskunftslage gewonnene Überzeugung, dass derzeit und in absehbarer Zukunft kein Ort oder Gebiet in Somalia für Einreisende tatsächlich erreichbar ist, wird auch dadurch bestätigt, dass Abschiebungen somalischer Staatsangehöriger nach Somalia aus Deutschland zur Zeit nicht durchgeführt werden (12. April 1996, amnesty international an Hess. VGH). Ist es aber selbst dem deutschen Staat mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht möglich, einen somalischen Staatsangehörigen in sein Heimatland zu bringen, so kann dieser nicht darauf verwiesen werden, in Somalia gebe es für ihn tatsächlich erreichbare Gebiete, in denen er sicher vor den in den übrigen Landesteilen drohenden extremen Gefahren für Leib und Leben bestehen könnte. Nach alledem ist davon auszugehen, dass der Klägerin - wie jedem somalischen Staatsangehörigen - im Falle einer Rückkehr nach Somalia mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Tod oder zumindest schwerste Verletzungen der körperlichen Unversehrtheit drohen, ohne dass sie darauf verwiesen werden kann, in für sie möglicherweise (relativ) sichere Landesteile auszuweichen. Sind hiernach die sich bei verfassungskonformer Auslegung aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ergebenden Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, so wird aus der grundsätzlich zu treffenden Ermessensentscheidung faktisch eine zwingende Regelung dahin, dass dem Ausländer Abschiebungsschutz zu gewähren ist. Ist nämlich die Aussetzung der Abschiebung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG von Verfassungs wegen geboten, so bleibt für eine Ermessensentscheidung zu Lasten des Ausländers kein Raum mehr (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C15.95 -). b) Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 AuslG Ein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ergibt sich indessen nicht aus Abs. 4 dieser Vorschrift, denn hiernach ist die Abschiebung nur dann unzulässig, wenn im Zielland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation landesweit droht, nicht aber bei Naturkatastrophen, Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Konflikten (so auch HessVGH, Urteil vom 20.5.1996 - 13 UE 2378/96.A - amtlicher Umdruck; HessVGH, Urteil vom 29.7.1996 - 13 UE 2332/96.A - amtlicher Umdruck). Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, das mit Urteil vom 17. Oktober 1995 (Az.: BVerwG 9 C15.95) folgendes ausgeführt hat: "Nach § 53 Abs. 4 AuslG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBL. 1952 II S. 686) - Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Der Gesetzgeber ist mit der Verweisung in § 53 Abs. 4 AuslG auf Art. 3 EMRK ersichtlich - in Übereinstimmung mit der Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) - davon ausgegangen, dass sich hieraus Schutz vor Auslieferung, Ausweisung oder Abschiebung ergeben kann, dass die Vertragsstaaten also nach Art. 3 EMRK auch für Folgen verantwortlich sind, die eine Auslieferung, Ausweisung oder Abschiebung für den Betroffenen außerhalb ihrer Herrschaftsgewalt haben kann (vgl. EGMR, Urteil vom 7. Juli 1989 im Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 ). Die Verantwortlichkeit des Vertragstaates besteht jedoch grundsätzlich nur für die Folgen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Art. 3 EMRK schützt ebenso wie das Asylrecht nicht vor den allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Konflikten. Denn der Begriff der Behandlung setzt ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraus (vgl. EGMR, Urteil vom 7. Juli 1989 im Fall Soering, a.a.O. )." Nach der Überzeugung der Kammer gibt es in Somalia derzeit und in absehbarer Zukunft weder auf nationaler noch auf regionaler oder lokaler Ebene eine staatliche oder staatsähnliche Herrschaftsmacht mit der Fähigkeit zu Maßnahmen nach § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 EMRK. Die Ereignisse der jüngeren Geschichte Somalias haben zur Auflösung der gesamtstaatlichen Ordnung geführt und es ist in absehbarer Zeit auch nicht zu erwarten, dass sich in Somalia auf nationaler Ebene eine Herrschaftsmacht bilden wird, die hierzu fähig wäre. Die wichtigsten in Somalia rivalisierenden Kräfte sind zwar nicht in der Lage, das ganze Land unter ihre jeweilige Kontrolle zu bringen, aber dennoch stark genug, jedweden Versuch einer friedlichen Beendigung des Bürgerkrieges zu torpedieren. Daraus resultiert ein instabiles Gleichgewicht, das einzelnen Gebieten zwar immer wieder Phasen relativer Ruhe und begrenzter Stabilität beschert, allerdings jederzeit und überall wieder in bewaffnete Auseinandersetzungen umschlagen kann (16. Januar 1995, Lagebericht Auswärtiges Amt, Stand 18. Dezember 1995). Die Bildung einer gesamtsomalischen Regierung auf Grundlage einer Einigung der rivalisierenden Fraktionen ist nicht zu erwarten (21. Februar 1996, Institut für Afrikakunde an Hess. VGH). Das Auswärtige Amt führt in seinem Lagebericht vom 16. Januar 1996 (Stand 18. Dezember 1995), der in seiner Auskunft vom 16. Februar 1996 an den HessVGH nochmals bestätigt wird, dazu aus, es gebe nach wie vor keine funktionierenden staatlichen Strukturen, weder auf nationaler noch auf regionaler Ebene, der Aufbau solcher Strukturen sei auch der UNOSOM - Operation der Vereinten Nationen nicht gelungen. Das Land lebe in einem quasi "vorstaatlichen" Zustand, in dem Autorität regional oder lokal von den Clanführern ausgeübt werde, die eine eher rudimentäre Form der Verwaltung und Rechtsprechung garantierten und sich bei der Wahl ihrer Mittel nicht wählerisch zeigten. Dem entspricht auch die Auskunft des Instituts für Afrika - Kunde an den HessVGH vom 21. Februar 1996, in der ausgeführt wird, die Versuche ausländischer und internationaler Organisationen, lokale und regionale Strukturen aufzubauen und zu festigen, hätten wegen der fortdauernden Instabilität und der fortdauernden Machtkämpfe keinen dauerhaften Erfolg. Die Entwicklung in Somalia tendiere nicht zur Wiederherstellung von clanübergreifender Staatlichkeit, sondern zur Wiederbelebung traditioneller, nicht staatlich verfasster Sozialstrukturen. Es gebe zur Zeit drei sogenannte "Regierungen", die sich jeweils auf bestimmte Allianzen von Clans und Subclans und innerhalb dieser auf ein Netz von Klientelbeziehungen stützten und ihre Machtansprüche durch Milizen absicherten bzw. durchsetzten. Rechtsprechung erfolge entweder durch örtliche Clanälteste in lokalen Rechtsstreitigkeiten, die auf der Grundlage des traditionellen oder Gewohnheitsrechtes entschieden, oder durch Religionsgelehrte, die das koranische Recht anwendeten. c) Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1, 2, 3 und 6 Satz. 2, 54 AuslG Das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1, 2, 3 AuslG entfällt von vornherein, denn die Klägerin trägt insoweit keine Umstände vor. Auch besteht kein genereller Abschiebestop nach §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG. II. Die Asylverpflichtungsklage (Art. 16a Abs.1 GG) Die Asylverpflichtungsklage der Klägerin ist abzuweisen, denn ihr steht kein Anspruch nach Art. 16 a Abs.1 GG zu. Im Sinn der grundgesetzlichen Asylgewährung ist sie nicht politisch verfolgt. Für den Fall der Rückkehr nach Somalia hat die Klägerin keine politische Verfolgung zu erwarten (so auch HessVGH, Urteil vom 20.5.1996 - 13 UE 2378/96.A - amtlicher Umdruck; HessVGH, Urteil vom 29.7.1996 - 13 UE 2332/96.A - amtlicher Umdruck). Nach der Überzeugung des Gerichts gibt es in Somalia derzeit und in absehbarer Zukunft weder auf nationaler noch auf regionaler oder lokaler Ebene eine staatliche oder staatsähnliche Herrschaftsmacht, die einer staatlichen und damit asylrechtlich relevanten Verfolgung mächtig wäre. Das Bestehen einer solchen Herrschaftsmacht ist Voraussetzung für die Anerkennung der Asylberechtigung, denn der Begriff der politischen Verfolgung setzt mindestens voraus, dass der Asylbewerber im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat voraussichtlich gezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt sein wird, die sie ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschluss vom 10.7.1989 - 2 BvR 502, 100, 9961/86 - BVerfGE 80, 315 ). III. Die Klage auf Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG Auch steht der Klägerin gegen die Beklagte kein Anspruch auf Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG zu, denn diese Norm setzt ebenfalls politische und damit staatliche Verfolgung voraus. Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.3.1994 - BVerwG 9 C 443.93 -) an (so auch HessVGH, Urteil vom 20.5.1996 - 13 UE 2378/96.A - amtlicher Umdruck; HessVGH, Urteil vom 29.7.1996 - 13 UE 2332/96.A - amtlicher Umdruck). Nach § 51 Abs.1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. In der als Tatbestandsmerkmal dieser Regelung aufgeführten “Bedrohung” ist die politische Verfolgung als das diese Bedrohung hervorrufende Geschehen mit enthalten. Politische Verfolgung ist aber, wie bereits ausgeführt, staatliche Verfolgung. IV. Die Aufhebung der Abschiebungsandrohung Die Androhung, die Klägerin nach Somalia abzuschieben, ist aufzuheben, weil sie rechtswidrig ist.. Eine Abschiebungsandrohung unterliegt der Aufhebung, wenn und soweit in ihr trotz eines zwingenden Abschiebungshindernisses die Abschiebung in einen bestimmten Staat angedroht wird. Über den Wortlaut des § 50 Abs.3 Satz 2 AuslG hinaus gilt dies auch für die zwingenden Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG. § 50 Abs.3 Satz 2 AuslG ist erweiternd dahin auszulegen, dass in der Abschiebungsandrohung auch der Staat zu bezeichnen ist, in den der Ausländer nach § 53 Abs.6 AuslG aus rechtlich zwingenden Gründen nicht abgeschoben werden darf, wenn es sich also wie in den Fällen der §§ 51 und § 53 Abs.1 bis 4 AuslG um ein rechtlich zwingendes Abschiebungshindernis handelt (so auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.11.1996, InfAuslR 1997, Seite 193 ff. V. Das Offensichtlichkeitsurteil im Bundesamtsbescheid Offenbleiben kann die Frage, inwieweit die Ablehnung der Anträge nach Art. 16a GG und § 51 AuslG durch das Bundesamt als offensichtlich unbegründet rechtlichen Bedenken unterliegt. Denn das Offensichtlichkeitsurteil hat allein Auswirkungen auf die in der Abschiebungsandrohung enthaltene Ausreisefrist und auf deren Vollziehbarkeit. Da diese Abschiebungsandrohung bereits aus anderen Gründen rechtswidrig und aufzuheben war, enthält die Ablehnung als offensichtlich unbegründet für die Klägerin keine Beschwer mehr. VI. Kosten und Vollstreckbarkeit Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs.1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b Abs.1 AsylVfG, der Gegenstandswert unmittelbar aus § 83b Abs.2 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 Zivilprozessordnung. Als Staatsangehörige Somalias ist die Klägerin am 01. Januar 1965 in Somalia geboren. Am 07. Februar 1997 reiste sie in das Bundesgebiet ein. Am 10. Februar 1997 beantragte sie die Anerkennung der Asylberechtigung. Zur Begründung des Antrages trug sie im wesentlichen vor, in Somalia herrsche ein äußerst blutiger Bürgerkrieg. Bei einer Rückkehr nach Somalia sei mit großer Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass man in den Wirren des Bürgerkrieges von Anhängern der kämpfenden Parteien getötet werde. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag der Klägerin mit Bescheid vom 03. März 1997 als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Gleichzeitig forderte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen, anderenfalls man sie nach Somalia oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfe, oder der zur Rückübernahme verpflichtet sei, abschieben werde. Am 10. März 1997 hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 03. März 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs.1, 53 Ausländergesetz vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Auf Antrag des Klägers ordnete der zuständige Einzelrichter die aufschiebende Wirkung der Klage an. Die Kammer hat das Hauptsacheverfahren durch Beschluss vom 23. Juni 1997 auf den Einzelrichter übertragen. Auch ist der Klägerin mit Beschluss vom 23. Juni 1997 hierfür teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Die Dokumente, die den Beteiligten durch Übersenden der Quellenliste bekanntgegeben worden sind, sind zum Gegenstand dieser Entscheidung gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge Bezug genommen.