Urteil
3 E 531/97
VG Gießen 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:1997:0730.3E531.97.0A
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Leitsätze
Eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 BAföG ist nach Abs. 3 Satz 2 BAföG nur gegeben, wenn sich der Auszubildende aus ihrem Ertrag selbst, d.h. unabhängig von Dritten unterhalten kann, wenn er also zumindest die Möglichkeit hat, die laufenden Bedürfnisse des täglichen Lebens ausschließlich aus eigenen Mitteln zu befriedigen Bei einem Aufenthalt von 24 Monaten in Kenia ist es schon im Interesse der Verwaltungspraktikabilität unabhängig von der Höhe der dortigen
Lebenshaltungskosten zulässig, pauschalierend und typisierend auf die Maßstäbe zurückzugreifen, die das Sozialhilferecht für die Bemessung hiesiger Bedürfnisse enthält. Eine Orientierung an den persönlichen Bedürfnissen der dort lebenden Einheimischen ist ausgeschlossen. Gerade im Bereich der
persönlichen Belange, die weder Unterkunft noch Verpflegung betreffen, wird sich ein Europäer, der sich nur für eine relativ kurze Zeitspanne in Zentralafrika aufhält, am bisherigen Lebensstandard orientieren.
Entscheidungsgründe
Über die Klage kann nach den Einverständniserklärungen der Beteiligten gemäß § 87 a Abs.2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Vorsitzenden und gemäß § 101 Abs.2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat weder gemäß § 11 Abs.3 Satz 1 Nr.3 noch nach § 11 Abs.3 Satz 1 Nr.4 BAföG einen Anspruch auf Gewährung von elternunabhängiger Förderung. Einkommen und Vermögen der Eltern bleiben nach diesen Regelungen außer Betracht, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war (Nr.3) oder bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war (Nr.4). § 11 Abs.3 Satz 1 Nr. 3 und 4 BAföG gelten allerdings nach § 11 Abs.3 Satz 2 BAföG nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten. § 11 Abs.3 Satz 1 Nr.3 BAföG ist schon deswegen nicht anwendbar, weil der Kläger auch unter Einbeziehung seiner Zivildienstzeit von 15 Monaten nach Vollendung seines 18. Lebensjahres maximal 56 Monate berufstätig gewesen ist, wobei in diesem Regelungszusammenhang dahingestellt bleiben kann, ob es sich um Zeiten handelt, die berücksichtigungsfähig sind. Auch sind für den Kläger nicht die Voraussetzungen des § 11 Abs.3 Satz 1 Nr.4 BAföG erfüllt, denn nach Abschluss seiner Ausbildung als Kommunikationselektroniker und Funktechniker war er unter Einbeziehung seiner Zivildienstzeit von 15 Monaten und seiner Tätigkeiten bei der Firma A. in einem Umfang von 8 Monaten (Monatsverdienst 2.600,--DM) und bei der Firma T. von 2 Monaten lediglich 25 Monate beschäftigt, so dass er nicht – wie gesetzlich vorgeschrieben – für 3 Jahre eine Erwerbstätigkeit nachweisen kann. Seine Tätigkeiten bei dem Missionswerk B. in C. (8,3 Monate) und Kenia (23 Monate) stellen keine Erwerbstätigkeiten im Sinne von § 11 Abs.3 S.1 Nr.4 BAföG dar. Eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 BAföG ist nach Abs. 3 Satz 2 BAföG nur gegeben, wenn sich der Auszubildende aus ihrem Ertrag selbst, d.h. unabhängig von Dritten unterhalten kann, wenn er also zumindest die Möglichkeit hat, die laufenden Bedürfnisse des täglichen Lebens ausschließlich aus eigenen Mitteln zu befriedigen (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 1994 - BVerwG 11 C 19/93 - vom 14. Mai 1992 - BVerwG 5 C 27.89 - vom 16. März 1994 - BVerwG 11 C 19.93 - und vom 8. Juni 1994 - BVerwG 11 C 7.94 -). In diesem Sinne hat der Kläger im Verlauf seiner Tätigkeit bei dem Missionswerk keine Erträge erhalten, die es ihm ermöglichten, die laufenden Bedürfnisse des täglichen Lebens ausschließlich aus eigenen Mitteln zu befriedigen. Weder bei dem ihm gewährten Sachleistungen (Unterkunft und Verpflegung) noch bei den Sozialversicherungsleistungen handelte es sich um solche Erträge. Sie waren von vornherein zweckgebunden und wurden ihm damit nicht als “eigene Mittel” zur freien Verfügung ausgezahlt. In seiner Bescheinigung vom 5.12.1996 bestätigt das Missionswerk zudem ausdrücklich, der Kläger habe im Verlauf seiner Tätigkeit in Haiger und Kenia kein Einkommen gehabt. Unabhängig hiervon kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, das monatliche Taschengeld von maximal 80,-- DM sei ein Ertrag im Sinne der zitierten Regelung gewesen. Der Kläger konnte mit dem monatlichen Betrag von maximal 80,--DM, bei dem es sich um die einzigen finanziellen Mittel handelte, über die er frei verfügen konnte, nicht seine laufenden Bedürfnisse des täglichen Lebens befriedigen. Zwar musste er wegen der Sachleistungen des Missionswerks nicht für seine Unterkunft und Verpflegung aufkommen. Jedoch ist es ausgeschlossen, mit einem täglichen Betrag von maximal 2,65 DM Wäsche und Hausrat anzuschaffen, Kleidung, Schuhe und Hausrat instandzusetzen sowie Mittel der Körperpflege und Reinigung zu erwerben. Greift man insoweit unter Übernahme der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 16. März 1994 - BVerwG 11 C 19/93 - ) im Interesse der Verwaltungspraktikabilität pauschalierend und typisierend auf die Maßstäbe zurück, die das Sozialhilferecht für die Bemessung dieser Bedürfnisse enthält, ist dies offensichtlich: Bei einem im Jahre 1994 geltenden Regelsatz von 521,-- DM für Alleinstehende (§ 22 Abs.1 BSHG), der einen Anteil von 50% für Ernährung umfasst (Schellhorn/ Jirasek/ Seipp, Kommentar zum Bundessozialhilfegesetz, 14. Auflage, 1993, Anm.17 zu § 1 der Regelsatzverordnung), stünde einem alleinstehenden Sozialhilfeempfänger pro Tag für die Finanzierung der bezeichneten Aufwendungen ein Betrag von über 8,-- DM zur Verfügung. Wird das Taschengeld des Klägers zudem mit dem Barbetrag verglichen, der demjenigen zur persönlichen Verfügung gewährt wird, der als Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung untergebracht ist und dort umfassend versorgt wird (§ 21 Abs.3 Satz 1 BSHG), so bleibt er selbst unter dem dort vorgesehenen Wert. Ein Sozialhilfeempfänger im Sinne dieser Regelung, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, erhält nämlich den Barbetrag in Höhe von mindestens 30 vom Hundert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes (§ 21 Abs.3 Satz 2BSHG), was einem Tagessatz von über 5,-- DM entspricht. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 2 BAföG unbeachtlich, dass er vom September 1994 bis August 1996 in Kenia für das Missionswerk tätig gewesen ist und ihm dort das Taschengeld ausgezahlt worden ist. Auch hier ist im Interesse der Verwaltungspraktikabilität unabhängig von der Höhe der Lebenshaltungskosten in Kenia pauschalierend und typisierend auf die Maßstäbe zurückzugreifen, die das Sozialhilferecht für die Bemessung dieser Bedürfnisse enthält. Eine Orientierung an den persönlichen Bedürfnissen der dort lebenden Einheimischen ist ausgeschlossen, denn gerade im Bereich der persönlichen Belange, die weder Unterkunft noch Verpflegung betreffen, wird sich ein Europäer, der sich nur für eine relativ kurze Zeitspanne in Zentralafrika aufhält, am bisherigen Lebensstandard orientieren. Jedenfalls wird ein Tagessatz von 2,--DM nicht dafür sorgen können, diese Lebensbedingungen angemessen zu ermöglichen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 Zivilprozeßordnung. Die Beteiligten streiten darüber, ob der alleinstehende Kläger für seine Ausbildung an einer Bibelschule nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - elternunabhängige Ausbildungsförderung beanspruchen kann. Der im Jahre 1971 geborene Kläger durchlief von August 1988 bis Januar 1992 eine Ausbildung als Kommunikationselektroniker und Funktechniker, die er am 30.1.1992 erfolgreich abschloss. Ab Februar 1992 absolvierte er für 15 Monate den Zivildienst, dem sich unmittelbar eine Beschäftigung bei der Firma A. als EDV – Spezialist anschloss (Anfangsgehalt 2.600,-- DM pro Monat). Anschließend war der Kläger ab 1.1.1994 bis 18.8.1996 bei dem Missionswerk B. e.V. in C. beschäftigt, wobei er 8 Monate und 7 Tage in C. eingesetzt wurde und die restliche Zeit in Kenia tätig war. Er erhielt freie Unterkunft und Verpflegung. In C. erhielt der Kläger pro Monat 80,-- DM Taschengeld. In Kenia verringerte sich diese Leistung auf 60,-- DM. Den Wert der Leistung von Unterkunft und Verpflegung bezifferte das Missionswerk für die Aufenthaltsdauer in Haiger auf 441,64 DM pro Monat und nennt für die Zeit in Kenia einen Monatsbetrag von 80,-- DM. Außerdem übernahm der Arbeitgeber die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge an die Techniker Krankenkasse, deren Höhe sich an den bezeichneten Monatsleistungen orientierten. Mit schriftlicher Äußerung vom 5.12.1996 bescheinigte das Missionswerk B. e.V. folgendes: “Wir bescheinigen hiermit, daß Herr D., geb. ....., in der Zeit vom 1.1.94 bis 18.8.96 in unserem Missionswerk angestellt war. Herr D. hatte während dieser Zeit kein Einkommen, ihm wurde lediglich ein monatliches Taschengeld von DM 60,-- (in Deutschland DM 80,--) gezahlt, bei freier Unterkunft und Verpflegung. Herr Jochen D. hat während dieser gesamten Zeit unabhängig von seinen Eltern gelebt und nur von diesem geringen Einkommen sein Leben bestritten.” Nach seiner Rückkehr aus Kenia war der Kläger vom 19.8. bis 9.10.1996 bei der Firma E. als Metallarbeiter tätig. Am 11.10.1996 trat der Kläger eine Ausbildung bei der Bibelschule F. e.V. in G. an. Schon vor Beginn dieser Ausbildung – am 15.7.1996 beantragte er bei dem Beklagten, ihm elternunabhängige Förderung für diese Ausbildung zu gewähren. Diesen Antrag wies der Beklagte mit Bescheid vom 29.11.1996 zurück. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 22.12.1996 Widerspruch ein, den das Regierungspräsidium Gießen mit Bescheid vom März 1997, zugestellt am 19.3.1997, zurückwies. Der Kläger hat am 15. April 1997 Klage erhoben. Der Kläger meint, bei seiner Tätigkeit in Kenia handle es sich um eine Erwerbstätigkeit im Sinne von § 11 Abs.3 Satz 1 Nr. 4 BAföG, denn er habe zwar dort nur ein Taschengeld von 60,-- DM pro Monat erhalten. Jedoch entspreche dieser Betrag bei Berücksichtigung der dortigen niedrigen Lebenshaltungskosten dem Gehalt eines Facharbeiters in der Bundesrepublik Deutschland. Unter Bezugnahme auf die eingereichte Klageschrift beantragt der Kläger, den Bescheid des Kreisausschusses des Lahn-Dill-Kreises – Amt für Ausbildungsförderung – vom 29.11.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Gießen vom 03.1997, zugestellt am 19.3.1997, aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm ab dem 11.10.1996 für seine Ausbildung bei der Bibelschule F. elternunabhängige Ausbildungsförderung zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Im Erörterungstermin am 3.7.1997 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden und im schriftlichen Verfahren erklärt. Auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Behördenakte – 1 Hefter – und die Gerichtsakte wird Bezug genommen.