Beschluss
3 G 2459/99
VG Gießen 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:1999:0817.3G2459.99.0A
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Entscheidungsgründe
II. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig. Der Antrag ist hinsichtlich der streitgegenständlichen Organisationsentscheidung des Antragsgegners statthaft. Die Antragstellerin wendet sich gegen die von der Schulkonferenz der Herderschule beschlossene und vom Antragsgegner genehmigte Ersetzung der bisher bestehenden Förderstufe durch eine schulformbezogene Organisation der Jahrgangsstufen 5 und 6. Bei dieser Organisationsänderung, die als Gesamtakt letztlich eine Maßnahme des Antragsgegners darstellt und deren sofortige Vollziehung von diesem gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO als "erlassender Behörde" angeordnet wurde, handelt es sich nicht nur, wie der Antragsgegner in seiner Begründung des Sofortvollzugs formuliert, um eine "schulinterne" Maßnahme, sondern um einen Verwaltungsakt mit unmittelbarer Regelungswirkung nach außen, gegen den betroffene Eltern oder sonstige Rechtsträger - hier die Antragstellerin als Schulträger - Widerspruch und Anfechtungsklage erheben können (vgl. BVerwG, B. v. 25.10.1978 - 7 B 195.78 -, Buchholz 421 Nr. 62 = DVBl. 1979, 354; Hess. VGH, U. v. 23.6.1980 - VI OE 90/77 -, Be. v. 16.8.1983 - VI OE 10/80 - u. v. 20.6.1988 - 6 N 1577/88 -, Ue. v. 1.2.1990 - 6 UE 2180/88 -, ESVGH 40, 205 = NVwZ 1991, 189, u. v. 27.11.1992 - 7 UE 2206/90 ). Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Sie kann geltend machen, durch die Organisationsänderung - sollte diese rechtswidrig sein - in eigenen Rechten, nämlich in ihren Rechten und Pflichten als Schulträgerin, verletzt zu sein. Das Recht auf Mitgestaltung der Organisation und Verwaltung des Schulwesens gehört zu dem grundsätzlich durch Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz geschützten Kernbereich kommunaler Selbstverwaltungsangelegenheiten (vgl. Hess.VGH, Be.v. 20.06.1983 - 6 N 1577/98). Eine Rechtsverletzung ist insbesondere auch dann möglich, wenn durch die Organisationsänderung kein räumlicher Mehrbedarf geltend gemacht wird, denn die Rechte der Antragstellerin sind nicht auf diese Frage beschränkt. Sie kann vielmehr verlangen, daß ihr kommunales Selbstverwaltungsrecht nur durch insgesamt rechtmäßige Maßnahmen beschränkt wird. Der Antrag ist auch begründet. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 16.08.1999 gegen den sofort vollziehbaren Bescheid des Antragsgegners vom 13.08.1999 wird gemäß § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 Nr. 4 VwGO wiederhergestellt. Das Suspensivinteresse der Antragstellerin überwiegt das Vollzugsinteresse des Antragsgegners, da - nach derzeitigem Sachstand - ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 13.08.1999 (vgl. unten A) und des darin angeordneten Sofortvollzuges (vgl. unten B) bestehen. Der streitgegenständliche Bescheid beruht auf §§ 26 Abs. 2, 23 Abs. 7 S. 4 Hessisches Schulgesetz v. 17.6.1992 (GVBl. I S. 233) in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Qualitätssicherung an Hessischen Schulen v. 30.6.1999 (GVBl. I S. 354), in Kraft getreten am 01.08.1999 (HSchG). Hiernach kann die an einer Schule bestehende Förderstufe aufgrund eines Beschlusses der Schulkonferenz, der mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder zu fassen ist, durch eine schulformbezogene Organisation der Jahrgangsstufen 5 und 6 ersetzt werden. Auf der Grundlage eines solchen Beschlusses kann dem Schulträger gegenüber kein räumlicher Mehrbedarf geltend gemacht werden. Der Beschluß der Schulkonferenz bedarf der Genehmigung durch das Staatliche Schulamt. (A) Die mit Bescheid vom 13.08.1999 erteilte Genehmigung erweist sich als rechtswidrig, weil der Antragsgegner bei seiner Entscheidung die Belange der Antragstellerin als Schulträger und anderer Beteiligter nicht nachvollziehbar abgewogen und die Antragstellerin am Entscheidungsverfahren in keiner Weise formal beteiligt hat, wie dies - bei verfassungskonformer Auslegung - nach den Vorschriften des HSchG erforderlich gewesen wäre. Denn zum einen folgt aus Art. 7 Abs. 1 Grundgesetz - GG - und dem in Art. 20 Abs. 1 u. 2 Grundgesetz - GG -, Art. 65, 70, 71, 102 Hessische Verfassung - HV - zum Ausdruck kommenden Demokratieprinzip die Verpflichtung des Antragsgegners, die Letztverantwortung für die hier beschlossene schulorganisatorische Maßnahme zu übernehmen und dabei zu gewährleisten, daß die materiellrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere die Rechte und Belange der von der Maßnahme Betroffenen einschließlich des Schulträgers hinreichend berücksichtigt und abgewogen werden (vgl. unten 1). Zum anderen gebietet es das in Art. 28 GG garantierte Selbstverwaltungsrecht der Antragstellerin, daß der Antragsgegner ihr ein Mindestmaß an Verfahrensbeteiligung bei dieser schulorganisatorischen Maßnahme gewährt, deren Umfang im einzelnen im Eilverfahren offen bleiben kann (vgl. unten 2). Weder aus dem Genehmigungsbescheid vom 13.08.1999 selbst noch aus den hierzu vorgelegten Akten und Unterlagen kann nachvollzogen werden, daß der Antragsgegner diesen Verpflichtungen nachgekommen ist. (1) Der Antragsgegner war bei der Erteilung der Genehmigung der beschlossenen Ersetzung der Förderstufe durch eine schulformbezogene Organisation der Jahrgangsstufen 5 und 6 nach § 26 Abs. 7 S. 3 HSchG verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß die von dieser schulorganisatorischen Maßnahme berührten öffentlichen und privaten Belange zunächst zutreffend ermittelt und anschließend gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen wurden. Aus dem in Art. 7 Abs. 1 GG und Art. 56 Abs. 1 Satz 2 HV enthaltenen Prinzip, daß das Schulwesen unter der Aufsicht des Staates steht, folgt, daß die Letztentscheidungskompetenz für eine schulorganisatorische Maßnahme beim Antragsgegner verbleiben muß. Eine vollständige Übertragung der Entscheidungskompetenz auf die Schulkonferenz, welche das Staatlichen Schulamt auf eine Prüfung der formellen Voraussetzungen der §§ 26 Abs. 2, 23 Abs. 7 HSchG beschränkte, widerspräche zudem dem in Art. 20 Abs. 1 u. 2 GG -, Art. 65, 70, 71 102 HV zum Ausdruck kommenden Demokratieprinzip. Dieses besagt, daß neben dem Volk selbst als dem Inhaber und Träger der Staatsgewalt nur verfassungsgemäß bestellte Organe zur Ausübung staatlicher Gewalt befugt sind, d.h. solche Organe, die eine auf das Volk zurückgehende Legitimation besitzen. Die Übertragung von Kompetenzen auf die Schulkonferenz ist unter diesem Gesichtspunkt nur dann unbedenklich, wenn die Entscheidungen der Schulkonferenz der uneingeschränkten staatlichen Fachaufsicht gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 HSchG unterliegen (Hess.StGH, U.v. 04.10.1995, StAnZ 95, S. 3391 - 3408 -). Die bei dieser Entscheidung zu beachtenden materiellen Voraussetzungen ergeben sich u.a. aus der auch in der Neufassung des Gesetzes fortbestehenden Vorschrift des § 144 S. 2 HSchG. Diese Vorschrift bezieht sich zwar wörtlich auf Planungsentscheidungen des Schulträgers. Indessen war bis zur Gesetzesänderung durch das Erste Gesetz zur Qualitätssicherung an Hessischen Schulen vom 30.06.1999 für die komplette Gestaltung des Schulangebots in seinem Gebiet allein der Schulträger eigenverantwortlich zuständig, wobei er gemäß § 137 HSchG mit dem Land zusammenwirken mußte. Dies galt auch für die hier streitige Organisation der Jahrgangsstufen 5 und 6. Daher ist davon auszugehen, daß § 144 S. 2 HSchG allgemeine Grundsätze für schulische Organisationsmaßnahmen enthält, die im Fall der Ersetzung der Förderstufe von dem hierfür nunmehr zuständigen Antragsgegner einzuhalten bzw. zu überprüfen sind, nachdem infolge der Gesetzesänderung die Zuständigkeit für die Ersetzung der bestehenden Förderstufe durch eine schulformbezogene Organisation der Jahrgangsstufen 5 und 6 vom Schulträger auf die Schulkonferenz und das Schulamt übergegangen ist. Nach § 144 S. 2 HSchG ist für die Gestaltung des schulischen Angebots das öffentliche Bedürfnis maßgeblich; dabei sind insbesondere die Entwicklung der Schülerzahlen, das erkennbare Interesse der Eltern und ein ausgeglichenes Bildungsangebot zu berücksichtigen. Die unter Beachtung dieser Voraussetzungen zu treffende Entscheidung muß von einem vollständig ermittelten und zutreffenden Sachverhalt ausgehen, die gesetzmäßigen Wertungsmaßstäbe zugrundelegen und keine wesentlichen Gesichtspunkte außer acht lassen. Zur Ermittlung der erforderlichen Tatsachengrundlage kann auf statistische Auswertungen demographischer Entwicklungen und des Bildungsverhaltens zurückgegriffen und repräsentative Befragungen durchgeführt werden (vgl. Koller, Kommentar zum Hessischen Schulgesetz, in Praxis der Gemeindeverwaltung, Stand Juni 1998, § 144 Nr. 2.2 - 2.4, S. 360 f.). Im vorliegenden Fall ist wegen des völligen Fehlens einer Begründung im Bescheid vom 13.08.1999 nicht ersichtlich, von welcher Tatsachengrundlage der Antragsgegner ausgegangen ist. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, welche Entwicklung der Schülerzahlen der Antragsgegner zugrundegelegt hat. Insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung mit den von der Antragstellerin mit Schreiben vom 04.08.1999 detailliert geltend gemachten Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen dieser Organisationsänderung auf die anderen Schulen in ihrem Schulträgerbereich (vgl. 9 - 13 d. Behördenakte). Zu einer Auseinandersetzung mit diesen Bedenken war der Antragsgegner im Rahmen des Genehmigungsverfahrens schon deshalb verpflichtet, weil die Schulkonferenz der Herderschule bei ihrer Beschlußfassung naturgemäß über keine ausreichenden Erkenntnisse zu den Auswirkungen der Organisationsänderung auf andere Schulen verfügt. Die Verpflichtung zur Berücksichtigung der Auswirkungen der beschlossenen Organisationsänderung besteht erst recht, nachdem neben der Herderschule Gießen noch eine weitere Schule im Schulträgerbereich der Antragstellerin gleichzeitig die Umwandlung der dort bestehenden Förderstufe beschlossen hat. In dieser Situation sind nicht die beschließenden Schulkonferenzen sondern der Antragsgegner im Rahmen der Genehmigungsverfahren in der Lage, die Auswirkungen dieser Organisationsänderungen auf andere Schulen zu ermitteln und abzuwägen. Die Notwendigkeit der Gesamtabwägung ergibt sich auch aus § 146 S.2 u. S. 3 HSchG, die in der neuen Gesetzesfassung fortgelten. § 146 HSchG gilt zwar - wie § 144 HSchG - wörtlich zunächst für Beschlüsse des Schulträgers, da in der ursprünglichen Gesetzesfassung nur dieser für Organisationsmaßnahmen zuständig war, ist hinsichtlich der anzuwendenden Kriterien jedoch auch für Organisationsmaßnahmen des Antragsgegners verbindlich: Wie oben ausgeführt kann nicht davon ausgegangen werden, daß mit der Übertragung der Entscheidungskompetenz vom Schulträger auf die Schulkonferenz gleichzeitig eine sachliche Einschränkung des Mitwirkungsrechts des Landes erfolgt ist. Organisationsmaßnahmen bedürfen gemäß § 146 Satz 2 HSchG der Zustimmung des Kultusministeriums, wobei diese Befugnis auf das Staatliche Schulamt übertragen werden kann. Die hier beschlossene Ersetzung der bisher bestehenden Förderstufe durch eine schulformbezogene Organisation der Jahrgangsstufen 5 und 6 stellt eine Organisationsänderung im Sinne dieser Vorschrift dar (vgl. die Beispiele für Organisationsänderungen bei Koller, a.a.O., § 146, Nr. 2, S. 368 f.). Bei der Ausübung des Zustimmungsvorbehalts hat das Land ein echtes Mitwirkungsrecht im Sinne des § 137 HSchG, in dessen Rahmen die Zustimmung gemäß § 146 S. 3 HSchG insbesondere zu versagen ist, wenn die Organisationsänderung der ordnungsgemäßen Gestaltung des Unterrichts entgegensteht. Bei der Überprüfung dieses Kriteriums ist nicht nur jede Einzelmaßnahme für sich zu betrachten, sondern insbesondere auch zu überprüfen, ob durch die Organisationsänderung einer bestehenden Schule die Lebensfähigkeit anderer vorhandenen Schulen gefährdet wird (vgl. Koller, a.a.O., § 146, Nr. 4.2, S. 371 mit Verweis auf § 145 Nr. 7.1, S. 366). Nicht erkennbar ist auch, ob und inwiefern die Vorgaben des Schulentwicklungsplans der Antragstellerin abwägend berücksichtigt wurden. Nicht ersichtlich ist schließlich, ob und gegebenenfalls auf welche Art und Weise das Interesse der Eltern ermittelt und in die Abwägung eingebracht wurde. Soweit der Antragsgegner in der Antragserwiderung vorträgt, der Schulleiter der Herderschule habe erklärt, die schulformbezogene Organisation der Jahrgangsstufe 5 entspreche dem erklärten Elternwillen, kann nicht nachvollzogen werden, ob der Antragsgegner diese Darstellung überprüft hat. Bei der Ermittlung der Interessen der Eltern müßte insbesondere festgestellt werden, ob die beschlossene Ersetzung der Förderstufe insgesamt von den Eltern getragen wird, oder ob Unterschiede in der Zustimmung bestehen, abhängig davon, ob die Kinder bei einer schulformbezogenen Organisation der Jahrgangsstufe 5 eine Gymnasial-, Realschul- oder. Hauptschulklasse besuchen sollen. Die Zustimmung der Elternvertreter in der Schulkonferenz läßt insoweit keinen Rückschluß auf die Interessen der von den beschlossenen Änderung betroffenen Eltern zu. Sie vermag eine eingehende, durch entsprechende Befragungen herbeizuführende Interessenermittlung nicht zu ersetzen. Werden diese Interessen nicht abgewogen, ist hiervon auch die Antragsgegnerin betroffen, da sie Eingriffe in ihr kommunales Selbstverwaltungsrecht nur aufgrund rechtmäßiger Maßnahmen hinnehmen muß. (2) Weitere ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im Bescheid vom 13.08.1999 erteilten Genehmigung bestehen im Hinblick darauf, daß der Antragsgegner der Antragstellerin im Genehmigungsverfahren keinerlei formale Beteiligungsrechte eingeräumt hat. Das Recht auf Mitgestaltung der Organisation und Verwaltung des Schulwesens gehört zu dem grundsätzlich durch Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz geschützten Kernbereich kommunaler Selbstverwaltungsangelegenheiten (vgl. Hess.VGH, B. v. 20.06.1983 - 6 N 1577/98). Selbst wenn man davon ausgeht, daß es dem Staat grundsätzlich möglich ist, dem Schulträger die Organisationskompetenz in dieser Frage zu entziehen und selbst wahrzunehmen, ist es bei verfassungskonformer Auslegung erforderlich, dem Schulträger ein Mindestmaß an Beteiligungsrechten im Verfahren einzuräumen, so daß er seine Interessen geltend machen kann. Welchen Umfang diese Beteiligungsrechte im einzelnen aufweisen müssen, kann im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens offenbleiben, da der Antragsgegner der Antragstellerin im Genehmigungsverfahren keinerlei Beteiligungsrechte eingeräumt und ihre Interessen noch nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat. (B) Die im Bescheid vom 13.08.1999 enthaltene Anordnung des Sofortvollzuges läßt nicht die gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO erforderliche selbständige Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung unter Abwägung der hierdurch betroffenen Belange erkennen und ist deshalb - unabhängig von der Rechtswidrigkeit der Grundmaßnahme - ebenfalls rechtswidrig. Soweit in der Anordnung ausgeführt wird, das besondere öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug liege in der planmäßigen Umsetzung der internen Schulorganisationsmaßnahme, einem dementsprechenden geordneten Unterrichtsbeginn für die betroffenen Schülerinnen und Schüler und der Gewährung des darauf bezogenen Personaleinsatzes im Gesamtsystem der einzelnen Schule, kann nicht nachvollzogen werden, ob und inwieweit die Interessen der Antragstellerin als Schulträgerin berücksichtigt worden sind. Da die Umwandlung der Förderstufe erst nach Beginn des Schuljahres auf der Grundlage des erst gleichzeitig mit dem Beginn des Schuljahres in Kraft getretenen Ersten Gesetzes zur Qualitätssicherung an Hessischen Schulen vom 30.6.1999 beschlossen worden ist, wäre zudem auch eine Auseinandersetzung mit dem Interesse der Eltern erforderlich gewesen, die ihr Kind zu einem Zeitpunkt für die Schule angemeldet haben, in dem sie von dem Fortbestehen der Förderstufe ausgehen mußten. Da schon die Grundmaßnahme selbst rechtswidrig ist, konnte sich das Gericht nicht auf die Aufhebung der Sofortvollzugsanordnung beschränken. Denn auch durch eine neu begründete Sofortvollzugsanordnung ließe sich keine insgesamt rechtmäßige Maßnahme erzielen. (C) Dem zusätzlich gestellten Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner gemäß § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO zu verpflichten, sämtliche Maßnahmen zur Ersetzung der Förderstufe durch eine schulformbezogene Organisation der Jahrgangsstufen 5 und 6 an der Herderschule Gießen rückgängig zu machen, ist zu entsprechen, nachdem die Herderschule unmittelbar nach Erlaß des Genehmigungsbescheides vom 13.08.1999 die Ersetzung der Förderstufe durch eine schulformbezogene Organisation der Jahrgangsstufen 5 und 6 bereits umgesetzt hat. (D) Als unterliegender Teil hat der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 GKG. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die von dem Antragsteller erteilte Genehmigung der Ersetzung der Förderstufe durch eine schulformbezogene Organisation der Jahrgangsstufen 5 und 6 an der Herderschule Gießen und begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres hiergegen gerichteten Widerspruchs. Die Mitglieder der Schulkonferenz der Herderschule Gießen beschlossen in ihrer Sitzung vom 02.08.1999 einstimmig mit 12 Ja-Stimmen, ab dem Schuljahr 1999/2000 die Förderstufenklassen in schulformbezogene Klassen 5 und 6 umzuwandeln. Mit Schreiben vom 02.08.1999 wandte sich der Schulleiter der Herderschule an den Antragsgegner und bat, die von der Schulkonferenz beschlossene Ersetzung der Förderstufe durch eine schulformbezogene Organisation der Jahrgangsstufen 5 und 6 zu genehmigen. Zur Begründung führte er aus, in den Förderstufenklassen bestehe ein schwieriges Leistungsfälle, weil den von der Grundschule Gießen-West kommenden Schülern, aus denen sich vornehmlich die Haupt- und Realschüler rekrutierten, eine weit größere Zahl Schülerinnen und Schüler gegenüberstehe, die als recht gute Schüler nahezu ausschließlich das Ziel "Gymnasialausbildung" verfolgten. Diese grob störende Situation hindere selbst gute Lehrer, alle Schüler ihren Eignungen entsprechend optimal zu fördern. In pädagogischer Verantwortung für eine möglichst optimale Ausbildung wünschten sie sich deshalb eine Umwandlung der Förderstufenklassen in schulformbezogene Klassen 5 und 6. Eine Zuweisung der Schülerinnen und Schüler zu den einzelnen Schulformen sei in der Jahrgangsstufe 5 bereits nach kurzer Zeit möglich, wobei eine hohe Übereinstimmung mit den Grundschulnoten bestehe. Diese Umwandlung geschehe kostenneutral. Die bisherige Schülerzahl werde beibehalten und es entstünden keine räumlichen und personellen Änderungen. Der Unterricht beginne gemäß den Anmeldungen mit einer Hauptschulklasse, zwei Realschulklassen und vier Gymnasialklassen. Die Antragstellerin erhob gegenüber dem Schulleiter der Herderschule mit Schreiben vom 04.08.1999 Widerspruch gegen den Beschluß der Schulkonferenz, den sie gleichzeitig dem Antragsgegner zuleitete. Sie sei nicht eingeladen worden, zu der Sitzung der Schulkonferenz einen Vertreter zu entsenden, obwohl ihre Angelegenheiten als Schulträger betroffen gewesen seien. Die beschlossene Umwandlung der Förderstufenklassen in schulformbezogene Klassen 5 und 6 werde in absehbarer Zeit zu einer Verminderung der Schülerzahlen der Gymnasialzweige anderer Schulen in Gießen führen, da das gymnasial ausgerichtete Klientel unter den Eltern aus dem Stadtgebiet oder aus dem Landkreis ihre Kinder an die Herderschule oder die Landgraf-Ludwig-Schule, die ebenfalls eine Umwandlung der Förderstufe anstrebe, schicken werde. Die Schulkonferenz der Herderschule führte daraufhin am 10.08.1999 eine erneute Sitzung durch, zu der der Schulleiter der Herderschule einen Vertreter der Antragstellerin mit Schreiben vom 09.08.1999 einlud. In dieser Sitzung beschlossen die Mitglieder der Schulkonferenz einstimmig mit 13 Ja-Stimmen, ab dem Schuljahr 1999/2000 die Förderstufenklassen in schulformbezogene Klassen 5 und 6 umzuwandeln. Mit Schreiben vom 11.08.1999 wandte sich der Schulleiter der Herderschule erneut an den Antragsgegner und bat, die von der Schulkonferenz beschlossene Ersetzung der Förderstufe durch eine schulformbezogene Organisation der Jahrgangsstufen 5 und 6 zu genehmigen. Der Antragsgegner erteilte mit Bescheid vom 13.08.1999 die beantragte Genehmigung und ordnete die sofortige Vollziehung der Ersetzung der Förderstufe durch eine schulformbezogene Organisation der Jahrgangsstufen 5 und 6 an. Das besondere öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug liege in der planmäßigen Umsetzung dieser internen Schulorganisationsmaßnahme, einem dementsprechenden geordneten Unterrichtsbeginn für die betroffenen Schülerinnen und Schüler und der Gewährung des darauf bezogenen Personaleinsatzes im Gesamtsystem der einzelnen Schule. Gegen diesen Bescheid vom 13.08.1999 legte die Antragstellerin am 16.08.1999 Widerspruch ein. Mit am 16.08.1999 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtschutz nachgesucht. Sie beantragt sinngemäß: die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 16.08.1999 gegen den Bescheid des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis vom 13.08.1999 wiederherzustellen und anzuordnen, daß der Antragsgegner sämtliche Maßnahmen zur Ersetzung der Förderstufe durch eine schulformbezogene Organisation der Jahrgangsstufen 5 und 6 an der Herderschule Gießen rückgängig zu machen hat, hilfsweise festzustellen, daß der Widerspruch vom 12.08.1999 gegen den Konferenzbeschluß der Herderschule vom 10.08.1999 aufschiebende Wirkung hat. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Beschluß der Schulkonferenz der Herderschule sei unstreitig ordnungsgemäß zustandegekommen. Die Rechte des Schulträgers seien durch dessen Anhörung im Verfahren hinreichend gewahrt worden, zumal der Organisationsbeschluß der Schulkonferenz und die darauf bezogene Genehmigung lediglich eine nach den Motiven des Gesetzgebers schulinterne Maßnahme zum Gegenstand habe. Trotzdem seien Bedenken der Antragstellerin von der Schulkonferenz berücksichtigt worden. Der Schulleiter habe versichert, daß räumlicher Mehrbedarf an der Schule nicht entstehen werde und die beschlossene Umwandlung dem erklärten Elternwillen entspreche. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte (1 Hefter) Bezug genommen, die zum Gegenstand der Entscheidung gemacht wurden.