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Beschluss

3 GM 3979/06.W6

VG Gießen 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2007:0212.3GM3979.06.W6.0A
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Entscheidungsgründe
I. Der Antragsteller begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei der Antragsgegnerin im Wintersemester 2006/2007 innerhalb der festgesetzten Kapazität. Er bewarb sich im Auswahlverfahren der Hochschulen um einen Studienplatz im ersten Fachsemester bei drei Hochschulen, darunter bei der Antragsgegnerin. Die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) erließ am 28.9.2006 insoweit namens und im Auftrag der Antragsgegnerin einen Ablehnungsbescheid. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 30.10.2006 Klage erhoben (3 E 3728/06) und am 1.12.2006 einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Zur Begründung führt er aus, dem Zulassungsbegehren des Antragstellers könne nicht entgegen gehalten werden, dass die vorhandenen Studienplätze bereits vergeben seien. Dies sei bei auch bei Vergabefehlern der ZVS anerkannt. Die getroffenen Zulassungsentscheidungen seien rechtswidrig und daher zurücknehmbar. In dieser Situation komme ein Losverfahren in Betracht. Eine Beauftragung der ZVS gem. § 10 Abs. 5 S. 4 Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – Vergabeverordnung ZVS – durch die Antragsgegnerin sei nicht erkennbar, eine Vollmacht oder Beauftragung sei nicht vorgelegt. § 8 Abs. 1 Satzung der Justus-Liebig-Universität Gießen für das Hochschulauswahlverfahren in zulassungsbeschränkten Studiengängen – Auswahlsatzung JLU - stehe einer solchen Beauftragung sogar entgegen. Ein Verwaltungsakt, der von einem vollmachtlosen Vertreter vorgenommen bzw. erlassen wurde, sei unwirksam. Die Vergabeverordnung ZVS sei aus formellen Gründen insgesamt nichtig, u.a. weil sie an keiner Stelle die Einzelvorschriften nenne, auf die sich der Verordnungsgeber als Grundlage für seine Tätigkeit stütze. Das Zitiergebot gelte nach der Rechtsprechung des BVerfG allgemein, also auch in Hessen. Keine der ländereinheitlich geltenden Vergabeverordnungen ZVS nehme Bezug auf §§ 29-35 HRG, die nachträglich zu einem partiellen Gesetzgebungskompetenzverlustes der Länder geführt hätten, so dass diese Verordnungen nichtig seien, weil sie das Zitiergebot verletzten. Innerhalb des einheitlichen Systems des Studienplatzvergaberechtes führe die Nichtigkeit der Vergabeverordnungen ZVS anderer Bundesländer wegen Nichtwahrung des sog. Übereinstimmungsgebotes jedenfalls auch zur Nichtigkeit der Vergabeverordnung ZVS des Landes Hessen. Da der Durchführung des Auswahlverfahrens der Hochschulen nach den Festlegungen der Vergabeverordnung ZVS eine gesonderte Vergabe der restlichen Studienplätze vorausgehe, fehle es bei deren Nichtigkeit an einer rechtlich zulässigen Vergabe der Studienplätze außerhalb des Vergabeverfahrens der Hochschulen und damit an einer wesentlichen Voraussetzung dafür, dass es überhaupt zum Auswahlverfahren der Hochschulen kommen könne. Das Zulassungsrecht, auf dem der streitgegenständliche Ablehnungsbescheid beruhe, sei auch aus materiellen Gründen nichtig wegen Verletzung des Grundrechts aus Artikel 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip. Nicht beachtet sei das vom BVerfG aufgestellte Gebot der Chancenoffenheit des Auswahlverfahrens für jeden Bewerber, wonach Auswahlkriterien so kombiniert werden müssten, dass jeder Bewerber eine reale Zulassungschance durch mögliche Erfüllung des Anforderungsprofils wenigstens eines Auswahlkriteriums habe. Ein Verfahren, das die Auswahl der Studienplätze allein an der Durchschnittsnote des Abiturs orientiere, sei verfassungswidrig. Das BVerfG habe das heute noch angewandte Landesquotenverfahren für gerade noch verfassungsrechtlich hinnehmbar bezeichnet. Der Bundesgesetzgeber habe in § 32 Abs. 3 Nr. 1 Satz 3 Hochschulrahmengesetz - HRG - den Ländern aufgegeben, die Vergleichbarkeit der Abiturdurchschnittsnoten innerhalb eines Landes und im Verhältnis der Länder untereinander zu sichern. Die Grenzwerte im Studiengang Humanmedizin hätten für das Wintersemester 2006/07 im ZVS-Verfahren bei 1,2, für das Hochschulauswahlverfahren bei der Beklagten bei 1,7 und die Wartezeit bei 8 Semestern gelegen. Das Bundesverfassungsgericht habe bereits Wartezeiten von mehr als 3 Jahren als unzumutbar bezeichnet. Bei darüber liegenden Zeiten habe die Wartezeitauswahl ihre chancenausgleichende Funktion verloren, so dass die Auswahl nach Durchschnittsnoten eine endgültige chancenausschließende Selektionsentscheidung darstelle, die verfassungswidrig sei. Die Wartezeitquote habe sich zudem von damals 40% auf jetzt 20% vermindert, was in jedem Fall zu gering sei. Das Hochschulauswahlverfahren habe verfassungsrechtlich relevante Mängel. Da der Studienbewerber mit der Angabe von bis zu 6 Hochschulorten im Ergebnis das auf ihn anwendbare - von Hochschulort zu Hochschulort unterschiedliche - Auswahlrecht bestimme, bleibe das verfassungsrechtliche Gebot der Vergleichbarkeit des Auswahlkriteriums Eignung in Verbindung mit dem Gebot zu einer sicheren Rangfolgebildung unter den prinzipiell gleich geeigneten Bewerbern auf der Strecke. Indem die überwiegende Mehrzahl der Hochschulen die Auswahl ausschließlich nach dem Grad der Qualifikation durchführe, werde zwar ein einheitliches Auswahlkriterium angewandt, gleichzeitig aber verhindert, dass eine vergleichbare und sichere Rangfolgebildung unter allen Bewerbern nach dem Grad ihrer Qualifikation stattfinde. Die Limitierung der Bewerbungsmöglichkeiten auf nur sechs Hochschulorte (§ 3 Abs. 3 Satz 4 Vergabeverordnung ZVS) reduziere die Chancen für den einzelnen Bewerber im Vergleich zum zentralen Vergabeverfahren. Das zur Begründung des Verfahrens angeführte Selbstauswahlrecht der Hochschulen habe keine verfassungsrechtliche Grundlage. An den Hochschulen ihrer Wahl müssten sich die Bewerber teilweise einem höchst unterschiedlich ausgestalteten Vorauswahlverfahren unterziehen. Die gesetzesgewollte Unübersichtlichkeit des Auswahlverfahrens der Hochschulen verstoße gegen das Auswahlkriterium der individuellen Zumutbarkeit. Es gebe keine rechtliche Grundlage dafür, dass die Hochschulen gem. § 4 Abs. 5 Vergabegesetz Hessen und § 9 Vergabeverordnung Hessen die anwendbaren Auswahlkriterien und das Vorauswahlverfahren durch Satzungsrecht selbst regeln dürften. Dies sei materielles Hochschulvergaberecht, das nicht dem Satzungsgeber überlassen bleiben dürfe. Es verletze das Grundrecht des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG, dass den abgelehnten Bewerbern im Gegensatz zum bisherigen Auswahlverfahren zugemutet werde, diesbezüglich bis zu 7 Gerichtsverfahren zu führen. Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihm zum Studium der Humanmedizin nach Maßgabe der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Wintersemesters 2006/2007 im ersten Fachsemester vorläufig zuzulassen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Beauftragung der ZVS im Vergabeverfahren sei ordnungsgemäß erfolgt. Der Antragsteller selbst räume ein, dass der Bescheid ihm gegenüber namens und im Auftrag der Beklagten ergangen sei. Auf eventuelle Fehler in der Form der Übertragung könne er sich nicht berufen. Soweit der Antragsteller die Rechtsfehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens dadurch belegen wolle, dass er die Nichtigkeit der Vergabeverordnung ZVS behaupte, gingen seine Ausführungen am Regelungsgegenstand vorbei, denn für das Auswahlverfahren der Hochschulen seien nicht primär die Regelungen der Vergabeverordnung ZVS maßgeblich, sondern die Vergabeverordnung Hessen und die dazu ergangene Satzung der Antragsgegnerin. Die Vergabe der Studienplätze im Hochschulauswahlverfahren allein nach dem Grad der Qualifikation verstoße auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die vom BVerfG für unzulässig erklärte Erschöpfung der Gesamtkapazität in einem bestimmten Studiengang allein nach dem Kriterium der Qualifikation liegt hier nicht vor, da diesbezüglich das gesamte Auswahlverfahren zu betrachten sei, wonach 20% der Studienplätze nach der Wartezeit vergeben würden. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Klageverfahrens verwiesen, die zum Gegenstand der Beratung und Entscheidung gemacht wurden. II. A. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig. 1. Das Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Eilantrag, der auf die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes ausschließlich innerhalb der Kapazität gerichtet ist, scheitert nicht schon daran, dass nach Aufnahme des Lehrbetriebes im Antragssemester eine Zulassung für den Antragsteller innerhalb der Kapazität grundsätzlich nicht mehr in Betracht käme. a. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen des ersten Numerus-Clausus-Urteils (BVerfG, Urt. v. 18.7.1972, 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71, BVerfGE 33, 303 ff, juris Rn. 50) geäußert, der Entscheidungserheblichkeit der dort gem. Art. 100 Abs. 1 GG vorgelegten Auswahlvorschrift lasse sich nicht entgegenhalten, dass Zulassungsansprüche auf jeden Fall an der tatsächlichen Unmöglichkeit der Aufnahme scheitern müssten, da das Begehren des Klägers im zugrunde liegenden Klageverfahren auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides gerichtet gewesen sei und an dieser Feststellung weiterhin ein berechtigtes Interesse im Bezug auf künftige Fälle bestehe. Diese Auffassung – also einschließlich der Erwägungen zur tatsächlichen Unmöglichkeit der Aufnahme im laufenden Semester – hat das BVerfG als "nicht offensichtlich abwegig" bezeichnet. Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung der Kammer dem BayVGH (Beschl. v. 23.3.2006, 7 CE 06.10174, juris Rn. 40) und dem OVG Saarlouis (Beschl. v. v. 29.11.2005, 3 W 19/05, juris Rn. 4) insoweit zu folgen, als ein Zulassungsbegehren innerhalb der Kapazität im Eilverfahren nur unmittelbaren Erfolg haben kann, wenn es dem Antragsteller gelingt, die mit ihm konkurrierenden oder bereits ausgewählten anderen Bewerber aus Rechtsgründen "zu verdrängen", indem er glaubhaft macht, dass gerade er ohne den beanstandeten Rechtsfehler im Auswahlverfahren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zum Zuge gekommen wäre. Andernfalls kommt nur ein Anspruch auf Wiederholung des Auswahlverfahrens in einer vom Gericht festzulegenden rechtmäßigen Form in Betracht, was bei Nichtigkeit der das Auswahlverfahren regelnden Normen insgesamt nur auf ein Losverfahren hinauslaufen kann. b. Nicht überzeugend erscheint indessen die darüber hinausgehende Annahme des BayVGH (Beschl. v. 23.3.2006, 7 CE 06.10174, juris Rn. 40), nach Beginn des Lehrbetriebs im entsprechenden Semester komme bei Abwägung der jeweiligen Interessen keine Entscheidung zugunsten der erfolglosen Bewerber unter Rücknahme der erteilten Zulassungen mehr in Betracht, da andernfalls keiner der Beteiligten mehr die Chance habe, über das gesamte Semester hinweg zusammenhängend am Lehrbetrieb teilzunehmen. In dieser Abwägung bleibt außer Betracht, dass eine vorläufige Regelung regelmäßig über das Antragssemester hinaus Wirkung entfalten wird, die vorgenommene Abwägung jedoch über das Antragssemester hinaus keine Geltung hat. 2. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt auch nicht deshalb, weil selbst die Verfassungswidrigkeit angegriffener Regelungen nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nie unmittelbar zur Nichtigkeit dieser Regelungen geführt hat. a. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seinem ersten NC-Urteil (BVerfG, Urt. v. 18.7.1972, juris Rn. 89) ausgesprochen, es bestehe keine Notwendigkeit, der gegenwärtigen Ordnung des Zulassungswesens sofort die Grundlage zu entziehen, denn dadurch würde ein Zustand geschaffen (Notkompetenz der Universität ohne gesetzliche Grundlage), der der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferner stünde als der bestehende, es erscheine deshalb als geboten und ausreichend, dem Gesetzgeber innerhalb einer angemessenen Frist die Beseitigung des verfassungswidrigen Zustandes zu ermöglichen. Auch im zweiten NC-Urteil (BVerfG, Urt. v. 8.2.1977, 1 BvF 1/76, 1 BvL 7/75, 1 BvR 239/75 u.a., BVerfGE 43, 291 ff, juris Rn. 84) hat das BVerfG ausgeführt, aus den bisherigen Erwägungen folge im gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine Nichtigkeit des staatsvertraglichen Auswahlsystems, sondern die verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers, für die harten Numerus-clausus-Fächer beschleunigt ein verbessertes Auswahlverfahren einzuführen, denn dem Gesetzgeber gebühre bei komplexen, in der Entwicklung begriffenen Sachverhalten eine angemessene Frist zur Sammlung von Erfahrungen, und Mängel einer Regelung gäben erst dann Anlass zum verfassungsgerichtlichen Eingreifen, wenn der Gesetzgeber eine spätere Überprüfung und Verbesserung trotz ausreichender Erfahrungen für eine sachgerechtere Lösung unterlasse. b. Wenn selbst das Bundesverfassungsgericht in beiden Fällen seine Beanstandungen nicht zum Anlass genommen hat, die bestehenden gesetzlichen Regelungen unmittelbar für nichtig zu erklären, dann besteht für ein Instanzgericht gerade angesichts der Betroffenheit weiterer Beteiligter über den Antragsteller hinaus um so mehr Anlass, selbst bei berechtigten Einwänden die Folge der sofortigen unmittelbaren Nichtigkeit bestehender gesetzlicher Regelungen – die für einen Erfolg im Eilverfahren erforderlich wäre – nur mit äußerster Vorsicht in Betracht zu ziehen. Auch der BayVGH (Beschl. v. 23.3.2006, 7 CE 06.10174, juris Rn. 32) vertritt insoweit die Auffassung, es obliege den zuständigen Gesetzgebungsorganen hinsichtlich der faktischen Entwicklung des Auswahlverfahrens der Hochschulen eine besondere Beobachtungs- und ggf. Nachbesserungspflicht. Stelle sich nach einer gewissen Zeit heraus, dass die mit der Dezentralisierung erstrebten Effekte ausgeblieben seien und sich die Möglichkeiten der Zulassung zum Hochschulstudium in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise verengten, so müsse darauf durch eine Änderung der Vorschriften über das hochschulinterne Auswahlverfahren reagiert werden, etwa in Gestalt strikterer Vorgaben hinsichtlich der anzuwendenden Auswahlkriterien. c. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts spricht nach der oben dargestellten Rechtsprechung angesichts der weittragenden Folgen auch für bereits zugelassene Bewerber und des damit eintretenden "rechtlosen" Zustandes Einiges dafür, dass die Annahme der unmittelbaren Nichtigkeit eventuell verfassungswidriger Regelungen über die Vergabe von Studienplätzen oder gar des gesamten Vergabeverfahrens auch im Rahmen gerichtlicher Eilentscheidungen regelmäßig nicht in Betracht kommt. Indessen lässt sich angesichts der vielfältigen seit dem zweiten NC-Urteil eingetretenen Änderungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Änderungen des HHG und des Staatsvertrages, Föderalismusreform und deren Folgen für das Hochschulzulassungsrecht) derzeit nur vermuten, nicht aber sicher prognostizieren, welche Folgerungen das BVerfG im Falle neuerlicher Beanstandungen am Hochschulzulassungsrecht ziehen würde. Insoweit geben die oben genannten Überlegungen derzeit noch keine hinreichende Veranlassung, den einstweiligen Rechtsschutz gegen Zulassungsentscheidungen innerhalb der Kapazität bereits im Ansatz für aussichtslos und damit für unzulässig zu halten. B. Der Antrag ist indessen nicht begründet. Der Antragsteller hat das Bestehen eines im einstweiligen Anordnungsverfahren gem. § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. I. Der Antragsteller hat insbesondere nicht glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester bei der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2006/2007 innerhalb der festgesetzten Kapazität hat. Nachdem der Antragsteller ausschließlich Rechtsfehler behauptet, die nicht nur seinen eigenen Zulassungsanspruch betreffen, sondern auch die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen gegenüber allen übrigen innerhalb der Kapazität zugelassenen oder abgelehnten Bewerbern bei der Antragsgegnerin, und die verfügbaren Studienplätze der Antragsgegnerin innerhalb der Kapazität zwischenzeitlich ausnahmslos besetzt sind (vgl. VG Gießen, Beschl. v. 24.1.2007, 3 GM/06.W6), setzt ein positiver Zulassungsanspruch des Antragstellers die Darlegung voraus, dass er nach seinem Vortrag ohne den beanstandeten Rechtsfehler im Auswahlverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Zuge gekommen wäre. Hierzu hat der Antragsteller nichts vorgetragen, insbesondere nicht, wie ein rechtmäßiges Verfahren mit zulässigen Kriterien aus seiner Sicht ausgesehen hätte. Er konnte somit auch nicht darlegen, dass er im Falle eines solchen Verfahrens zum Zuge gekommen wäre. Er ist vielmehr der Auffassung, dass die Antragsgegnerin bei Kenntnis der von ihm gegen das Verfahren erhobenen Einwände ein Losverfahren hätte durchführen müssen. Abgesehen von dem Umstand, dass im Zeitpunkt der Antragstellung (Klageeingang am 30.10.2006, Antragseingang am 1.12.2006) das innerkapazitäre Auswahlverfahren der Antragsgegnerin bereits abgeschlossen war (vgl. die maßgeblichen Stichtage gem. § 10 Abs. 3-8 Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 24. Mai 2006 (GVBl. I S. 325) - Vergabeverordnung ZVS), kann der Antragsteller naturgemäß nicht darlegen, dass er im Falle eines solchen Losverfahrens erfolgreich gewesen wäre. II. Demnach kommt für den Antragsteller – entsprechend der Situation bei Anträgen auf Zulassung außerhalb der Kapazität – nur ein Anspruch darauf in Betracht, ihn an einem Losverfahren zur Vergabe entsprechender zur Verfügung stehender Studienplätze unter allen von der Antragsgegnerin zugelassenen oder abgelehnten Bewerbern zu beteiligen, und im Fall der Zulosung eines entsprechenden Rangplatzes die Antragsgegnerin zu seiner vorläufigen Zulassung zu verpflichten. Dies setzt voraus, dass das von der Antragsgegnerin durchgeführte Hochschulauswahlverfahren gem. § 4 Abs. 1 Nr. 3 u. Abs. 5, § 7 Abs. 2 u. Abs. 3 Gesetz zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen v. 13.6.2000 (GVBl. I S. 297 ff.) i.d.F.d. Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen v. 6.5.2005 (GVBl. I S. 302 f.) – Vergabegesetz Hessen - i.V.m. § 9 Abs. 5 u. Abs. 7 Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Hessen v. 30.6.2006 (GVBl. I S. 363 ff) – Vergabeverordnung Hessen – und § 1 Satzung der Justus-Liebig-Universität Gießen für das Hochschulauswahlverfahren in zulassungsbeschränkten Studiengängen v. 1.6.2005 – Auswahlsatzung JLU - insgesamt rechts- bzw. verfassungswidrig und deshalb zu wiederholen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. 1. Der Einwand des Antragstellers, der gegen ihn ergangene Ablehnungsbescheid und damit alle von der Antragsgegnerin erteilten Bescheide seien formell rechtswidrig, denn die Antragsgegnerin habe nicht nachgewiesen, dass sie die ZVS gem. § 10 Abs. 5 S. 4 Vergabeverordnung ZVS mit der Erstellung und Versendung der Bescheide beauftragt habe, ist im Eilverfahren nicht rechtserheblich. aa. Selbst wenn alle von der Antragsgegnerin im Auswahlverfahren erteilten Bescheide aus diesem Grund rechtswidrig wären, ergäbe sich für den Antragsteller daraus kein positiver Anordnungsanspruch i.S.v. oben Nr. II, sondern höchstens ein Anspruch auf Erteilung eines ordnungsgemäßen Ablehnungsbescheides. Denn bei Wiederholung des Verfahrens nach §§ 10 Vergabeverordnung ZVS, 9 Vergabeverordnung Hessen würde der Antragsteller notwendigerweise erneut abgelehnt. b. Im Übrigen ist ein Rechtsfehler insoweit nicht feststellbar, denn der ergangene Ablehnungsbescheid ist unzweifelhaft ein solcher der Antragsgegnerin. aa. Das erkennende Gericht hat angesichts des Vortrags der Antragsgegnerin und der von ihr vorgelegten Unterlagen keinen Zweifel daran, dass eine entsprechende Beauftragung erfolgte, für die gem. § 10 Abs. 5 S. 4 Vergabeverordnung ZVS keine besondere Form vorgesehen ist. Der Antragsteller hat keine entgegenstehenden Umstände vorgetragen. bb. Selbst wenn die ZVS bei der Erstellung und Versendung der Bescheide – aus welchem Grunde auch immer – ursprünglich ohne Beauftragung durch die Antragsgegnerin gehandelt hätte, hätte sich diese spätestens mit der Anerkennung und Verteidigung des in ihrem Namen und Auftrag ergangenen Bescheides im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens diesen zu eigen gemacht. Mit anderen Worten wäre darin eine nachträgliche Genehmigung des Handelns der ZVS zu sehen, die zur Heilung eines eventuellen Mangels geführt hätte. Diese Genehmigung ist nach allgemeinen Grundsätzen auch durch Erklärung gegenüber dem Antragsteller möglich. cc. Soweit der Antragsteller aus § 8 Abs. 1 Auswahlsatzung JLU entnehmen will, eine Beauftragung der ZVS sei nach dem Recht der Antragsgegnerin gar nicht möglich, ist darauf hinzuweisen, dass gem. § 1 Auswahlsatzung JLU das in der Satzung geregelte Verfahren überhaupt nur für die in der Anlage zur Satzung genannten Studiengänge gilt, also nicht für Humanmedizin. 2. Soweit der Antragsteller meint, das Hochschulauswahlverfahren innerhalb der Kapazität sei insgesamt unwirksam, denn die Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 24. Mai 2006 (GVBl. I S. 325) - Vergabeverordnung ZVS – sei aus formellen Gründen nichtig, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. a. Zunächst ist es unerheblich, ob das Zitiergebot gem. § 80 Abs. 1 S. 3 GG auch für hessische Landesverordnungen gilt. Sowohl die Vergabeverordnung ZVS als auch die Vergabeverordnung Hessen nennen in ausreichender Weise ihre Ermächtigungsgrundlage, nämlich § 7 Abs. 2 u. Abs. 3 Vergabegesetz Hessen. § 7 Abs. 2 Vergabegesetz Hessen stellt nicht nur eine Zuständigkeitsregelung dar, sondern inkorporiert die Regelung des Art. 16 Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.6.1999 (GVBl. I S. 299) - StV 1999 - in das Vergabegesetz Hessen. Selbst wenn man in § 7 Abs. 2 Vergabegesetz Hessen nur eine Verweisung sehen wollte, würde dies dem Zitiergebot immer noch genügen, da auch dann die erforderliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in Art. 16 StV 1999 eindeutig bezeichnet wäre, ohne dass die Vorschrift selbst in der Verordnung ausdrücklich genannt werden muss. Art. 16 StV 1999 ist im Übrigen selbst eine ausreichende gesetzliche Grundlage, denn er gilt gem. § 1 Abs. 2 Vergabegesetz Hessen mit Gesetzeskraft. Auch die Vergabeverordnung Hessen zitiert mit § 7 Abs. 3 Vergabegesetz Hessen hinreichend die für sie maßgeblichen Ermächtigungsvorschriften. b. Ein Verstoß ergibt sich auch nicht daraus, dass § 32 HRG in der Vergabeverordnung Hessen nicht als Ermächtigungsgrundlage genannt wird. Die Übergangsregelung des § 72 Abs. 2 HRG (gem. Art. 125a Abs. 1 S. 1, Art. 72 Abs. 3 Nr. 6 GG auch nach dem 1.9.2006 weiter als Bundesrecht in Kraft) bestimmt, dass ab dem Wintersemester 2005/2006 die Vorschriften der Artikel 7 bis 16 des StV 1999 nach Maßgabe insbesondere des § 32 Abs. 3 und 4 HRG anzuwenden sind, der die Quoten des zentralen Auswahlverfahrens und des Hochschulauswahlverfahrens regelt. Wie sich schon aus dem Wortlaut des § 72 Abs. 2 S. 2 HRG ergibt, werden die Vorschriften des gem. § 1 Abs. 2 Vergabegesetz Hessen als hessisches Landesrecht geltenden Staatsvertrages – einschließlich der Verordnungsermächtigungen des Art. 16 StV 1999 – nicht durch Vorschriften des HRG ersetzt, sondern sind nur nach dessen Maßgabe anzuwenden. Insbesondere sind die dort offen gelassenen Quoten entsprechend § 32 HRG festzusetzen, wie im Übrigen unabhängig davon in § 4 Abs. 1 Vergabegesetz Hessen ohnehin bereits geschehen. Das HRG selbst enthält keine Ermächtigungsgrundlagen für Landesverordnungen, die sich nach wie vor allein aus § 7 Abs. 2 Vergabegesetz Hessen i.V.m. Art. 16 StV 1999 ergeben. Es ist daher kein Grund dafür erkennbar, dass Vorschriften des HRG als Ermächtigungsgrundlage zitiert werden müssten. c. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich infolge des Übereinstimmungsgebotes gem. § 72 Abs. 2 S. 4 HRG wegen Nichtigkeit aller übrigen landesrechtlichen Vergabeverordnung ZVS auch diejenige der Vergabeverordnungen ZVS im Lande Hessen ergäbe. Zum einen kann sich aus dem Nichtzitieren des HRG als Ermächtigungsgrundlage wie für die hessische Verordnung auch für die übrigen Vergabeverordnungen ZVS nicht deren Nichtigkeit ergeben. Andere formelle Fehler anderer landesrechtlicher Verordnungen sind vom Antragsteller nicht dargelegt. Darüber hinaus hätte das Übereinstimmungsgebot nicht die vom Antragsteller behauptete Folge. Wenn nach § 72 Abs. 2 S. 4 HRG die ergänzenden Vorschriften der Länder übereinstimmen müssen, dann kann sich eine Abweichung der Vergabeverordnung ZVS von den Verordnungen anderer Bundesländer nur ergeben, wenn es dort solche Verordnungen überhaupt gibt. Sind diese nichtig, so ist auch eine bundesrechtswidrige Abweichung von diesen nicht möglich. 3. Soweit der Antragsteller meint, es verstoße gegen das Wesentlichkeitsprinzip, dass die Hochschulen gem. § 4 Abs. 5 Vergabegesetz Hessen und § 9 Vergabeverordnung Hessen die anwendbaren Auswahlkriterien und das Vorauswahlverfahren durch Satzungsrecht selbst regeln dürften, ist ein solcher Verstoß nicht erkennbar. a. Das Gericht geht in Übereinstimmung mit dem BayVGH (Beschl. v. 23.3.2006, 7 CE 06.10174, juris Rn. 35 u. 37) davon aus, dass es nicht gegen allgemeine Grundsätze des Gesetzesvorbehalts verstößt, wenn der Landesgesetzgeber die nähere Ausgestaltung des Hochschulauswahlverfahrens und damit auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang neben der zumindest gleichrangig zu berücksichtigenden Durchschnittsnote weitere Kriterien anwendbar sind, den jeweiligen Hochschulen überträgt. Zum einen hat der Gesetzgeber die überhaupt in Betracht kommenden Kriterien selbst abschließend geregelt. Im Übrigen liegt es in der Konsequenz eines dezentralen Auswahlverfahrens, dass die Hochschulen nicht lediglich landesweit geltende Rechtsvorschriften zu vollziehen haben, sondern durch die eigenverantwortliche normative Festlegung der Auswahlkriterien auch ihre speziellen örtlichen Verhältnisse und Anforderungen zur Geltung bringen können. Müsste dagegen über die angewandten Maßstäbe in allen Einzelheiten der parlamentarische Gesetzgeber entscheiden, so gingen die mit der Dezentralisierung erstrebten, auch im Interesse der Studienbewerber liegenden Vorteile der besonderen Orts- und Sachnähe des zuständigen Organs sowie der leichteren Änderbarkeit der Regelung wieder verloren. b. Darüber hinaus ist der Einwand im Fall der Antragsgegnerin rechtlich unerheblich, da eine entsprechende Satzungsregelung von der Antragsgegnerin für den Studiengang Humanmedizin nicht getroffen wurde. Nach §§ 1, 2 Abs. 1 Auswahlsatzung JLU i.V.m. Anlage 1 u. 2 führt die Hochschule das Hochschulauswahlverfahren in den in der Anlage genannten Studiengängen studiengangspezifisch durch. Der Studiengang Humanmedizin wird in dieser Anlage nicht genannt. Daraus folgt, wie das Gericht in Übereinstimmung mit dem HessVGH (Beschl. v. 23.3.2006, 8 MM 3780/05.W5, 8 MM 3780/05, NVwZ-RR 2006, 700-701, juris Rn. 5) bereits mehrfach ausgeführt hat (vgl. z.B. VG Gießen, Beschl. v. 19.12.2005, 3 GM 2854/05.W5), dass aufgrund dieser Satzung für den Studiengang Humanmedizin die Regelung des § 9 Abs. 7 Vergabeverordnung Hessen gilt, wonach die Auswahlentscheidung der Hochschule allein nach dem Grad der Qualifikation erfolgt. Auch im Übrigen sind die Verfahrensvorschriften der Auswahlsatzung JLU auf den Studiengang Humanmedizin nicht anwendbar. 4. Soweit der Antragsteller meint, das Zulassungsrecht, auf dem der streitgegenständliche Ablehnungsbescheid beruhe, sei wegen Verletzung des Grundrechts aus Artikel 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip aus materiellen Gründen nichtig, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Dabei mag dahinstehen ob – wie oben ausgeführt – die Feststellung eines solchen Verstoßes überhaupt unmittelbar die Nichtigkeit der betroffenen Vorschriften begründen würde. Denn ein solcher Verstoß ist nicht feststellbar. a. Soweit der Antragsteller pauschal "das Zulassungsrecht" für nichtig hält, unterlässt er es, die von ihm für verfassungswidrig gehaltenen Vorschriften im Einzelnen zu bezeichnen, wie dies für einen substantiierten Vortrag an sich erforderlich ist. Er überlässt die Bezeichnung der maßgeblichen Vorschriften dem Gericht und übersieht dadurch eine Reihe wesentlicher Einzelheiten. Das Hochschulauswahlverfahren ist im Wesentlichen geregelt in § 32 Abs. 2 u. 3 HRG, § 4 Abs. 1 Nr. 1-3 u. Abs. 5, § 7 Abs. 2 u. Abs. 3 Vergabegesetz Hessen, Art. 13, 16 StV 1999, § 9 Abs. 5 u. Abs. 7 Vergabeverordnung Hessen, § 10 Abs. 2-8 Vergabeverordnung ZVS. Danach werden nach Abzug der Vorabquoten von höchstens 20 % die restlichen Studienplätze von der ZVS im Umfang von 20 % nach Qualifikation und von weiteren 20 % nach Wartezeit vergeben, die restlichen 60 % von den Hochschulen. Da die Antragsgegnerin in ihrer Satzung für den Studiengang Humanmedizin andere Auswahlkriterien nicht bestimmt hat, erfolgt die Vergabe dieser Studienplätze gem. § 10 Abs. 7 Vergabeverordnung ZVS ebenfalls allein nach Qualifikation. b. Das Bundesverfassungsgericht hat insbesondere in seinen beiden NC-Urteilen (BVerfG, Urt. v. 18.7.1972, juris Rn. 89; Urt. v. 8.2.1977, juris Rn. 84) aus der Dreistufentheorie zu Art. 12 Abs. 1 GG im Falle einer absoluten Zugangsbeschränkung durch einen Numerus-clausus das Gebot der Chancenoffenheit des Auswahlverfahrens für jeden Bewerber abgeleitet, wonach Auswahlkriterien so kombiniert werden müssen, dass jeder Bewerber eine reale Zulassungschance durch mögliche Erfüllung des Anforderungsprofils wenigstens eines Auswahlkriteriums hat. aa. Inwiefern ein Verfahren, das sich bei Vergabe der Studienplätze allein an der Durchschnittsnote des Abiturs orientiert, verfassungswidrig ist, bedarf hier keiner weiteren Erörterung. Wie das erkennende Gericht (z.B. Beschl. v. 19.12.2005, 3 GM 2854/05.W5) in Übereinstimmung mit dem HessVGH (Beschl. v. 22.3.2006, juris Rn. 3) bereits wiederholt festgestellt hat, ist dabei nicht allein das Hochschulauswahlverfahren nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Vergabegesetz Hessen in den Blick zu nehmen, sondern das gesamte Auswahlverfahren im Studiengang Humanmedizin nach § 4 Abs. 1 Nr. 1-3 Vergabegesetz Hessen, das in Nr. 2 insbesondere auch eine Vergabe nach Wartezeit vorsieht, so dass die in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für unzulässig erklärte Erschöpfung der Gesamtkapazität einer Hochschule in einem bestimmten Studiengang allein nach dem Kriterium der Qualifikation im hier durchgeführten Auswahlverfahren nicht vorliegt. bb. Gegen die Kombination der Auswahlkriterien Qualifikation und Wartezeit bestehen in der derzeitigen Ausgestaltung keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem zweiten NC-Urteil dazu festgestellt (Urt. v. 8.2.1977, juris Rn. 71), dass bei vertretbaren Grenzwerten eine durch eine Härteklausel ergänzte Auswahl nach Durchschnittsnoten und Wartezeit nach wie vor den verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu zwar weiter ausgeführt (Urt. v. 8.2.1977, juris Rn. 72), die genannten tatsächlichen Voraussetzungen seien in den harten Numerus-clausus-Fächern, darunter in Humanmedizin, nicht mehr gegeben, denn hier hänge die Zulassung von ständig gestiegenen Anforderungen ab und erfordere inzwischen Durchschnittsnoten bis zu 1,7 und Wartezeiten von bis zu sechs Jahren. Das erkennende Gericht ist insoweit jedoch in Übereinstimmung mit dem BayVGH (Beschl. v. 23.3.2006, 7 CE 06.10174, juris Rn. 27) der Auffassung, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die kumulative Anwendung des Leistungs- und des Wartezeitprinzips die nachteiligen Auswirkungen dieser Auswahlkriterien ausgleicht, soweit die Anforderungen an Durchschnittsnoten und Wartezeit ein zumutbares Maß nicht überschreiten. Die vom Bundesverfassungsgericht gezogene Grenze des Zumutbaren ist nach dem Vortrag des Antragstellers derzeit nicht erreicht. Danach lag die Grenznote im Studiengang Humanmedizin für das Wintersemester 2006/2007 im ZVS-Verfahren bei 1,2, für das Hochschulauswahlverfahren bei der Antragsgegnerin bei 1,7 und die Wartezeit bei 8 Semestern. Damit ist insbesondere die als problematisch angesehene Wartezeit von 6 Jahren oder 12 Semestern derzeit nicht erreicht. cc. Soweit der Antragsteller einwendet, den im Rahmen des Qualifikationskriterium verwendeten Abiturdurchschnittsnoten mangele es an bundesweiter Vergleichbarkeit, hat er dies nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – wie oben dargelegt – gegen das Qualifikationskriterium nach Abiturdurchschnittsnoten an sich keine verfassungsrechtlich relevanten Bedenken herleiten lassen, solange es nicht als alleiniges Kriterium verwendet wird. Dies ist nicht der Fall, da – wie oben ausgeführt – das Hochschulauswahlverfahren im Kontext des Gesamtverfahrens zu betrachten ist und dessen Nachteile daher durch Kumulation mit dem Wartezeitkriterium ausgeglichen werden, wobei der kritische Bereich insoweit derzeit nicht erreicht ist. dd. Soweit der Antragsteller behauptet, das Bundesverfassungsgericht habe bereits Wartezeiten von mehr als 3 Jahren als unzumutbar bezeichnet, trifft dies sachlich nicht zu. Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr ausgeführt (Urt. v. 3.11.1981, juris Rn. 51), das Hochschulrahmengesetz (§ 33) und der Staatsvertrag (Art. 9 Abs. 4) ermöglichten die Einführung eines besonderen Auswahlverfahrens, sofern sich wegen unvertretbar hoher Anforderungen an den Grad der Qualifikation Wartezeiten von über drei Jahren ergäben. Es handelt bei dieser Aussage um die Wiedergabe des Wortlauts von Art. 9 Abs. 4 Staatsvertrag v. 23.6.1978, nicht um eine Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts für die Länge der Wartezeit. Im Übrigen bezieht sich selbst in der zitierten Vorschrift das Wort "unvertretbar" auf die Anforderungen an den Grad der Qualifikation, nicht auf die Wartezeit. ee. Soweit der Antragsteller meint, die von 40% auf jetzt 20% verminderte Wartezeitquote sei zu gering, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverfassungsgericht keine bestimmte %-Quote für das Wartezeitkriterium gefordert hat, sondern vertretbare Grenzwerte (vgl. dazu auch VG Gießen, Beschl. v. 19.12.2005, 3 GM 2854/05.W5; HessVGH, Beschl. v. 22.3.2006, juris Rn. 3). Nach dem Vortrag des Antragstellers sind diese trotz Verringerung der Wartezeitquote jedenfalls derzeit nicht überschritten. ff. Im Übrigen hat der Antragsteller nicht dargelegt, dass er überhaupt nachteilig betroffen wäre, selbst wenn die gegenwärtigen Grenzwerte für Qualifikation und Wartezeit bedenklich wären. Angesichts seines Abiturdurchschnitts von 2,7 und seiner Wartezeit von 2 Semestern käme er auch dann nicht zum Zuge, wenn die Grenzwerte sich aktuell weit unterhalb der vom Bundesverfassungsgericht als problematisch angesehenen Marke bewegen würden, etwa bei einer Grenznote von 2,0 und bei einer Wartezeit von 4 Semestern. Insoweit ist nicht erkennbar, dass die vom Antragsteller gerügte Höhe der Grenzwerte für seine Nichtzulassung derzeit ursächlich ist. Ursächlich für seine Nichtzulassung ist nicht die Höhe dieser Werte, sondern die – an sich zulässige – Kombination von Leistungs- und Wartezeitkriterium im Auswahlverfahren. Denn angesichts der vom Antragsteller dabei jeweils erreichten Werte sind außer dem reinen Zufallsprinzip (Losverfahren) keine sachlich begründeten Auswahlkriterien ersichtlich, nach denen der Antragsteller derzeit eine aktuelle Zulassungschance hätte. 5. Soweit der Antragsteller mit einer Reihe von Einwänden letztlich die Zulässigkeit der teilweisen Dezentralisierung des Vergabeverfahrens überhaupt in Zweifel zieht, vermag das Gericht für diese Einwände weder tragfähige Tatsachengrundlagen noch rechtlich relevante Anhaltspunkte aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu erkennen. a. Das Gericht geht in Übereinstimmung mit dem BayVGH (Beschl. v. 23.3.2006, 7 CE 06.10174, juris Rn. 32) davon aus dass das gesetzgeberische Konzept einer stärkeren Einbindung der einzelnen Hochschulen in das Vergabeverfahren und dessen Umsetzung durch Bund und Länder aus derzeitiger Sicht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. aa. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht im ersten NC-Urteil dazu ausgeführt (BVerfG, Urt. v. 18.7.1972, juris Rn. 102), das öffentliche Hochschulwesen der Bundesrepublik stelle ein zusammenhängendes System dar, das eine Nutzung der Ausbildungskapazitäten über die Ländergrenzen hinweg erfordere, und es werde weitgehend anerkannt, dass im Falle eines absoluten Numerus-clausus für Studienanfänger die Verteilung aller freien Studienplätze durch eine überregionale Stelle möglichst unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien und durch ausreichend begründete, auch im Falle von Mehrfachbewerbungen einheitlich anfechtbare Bescheide erfolgen müsse. Es hat weiter erklärt, im gegenwärtigen Zeitpunkt könne kein Verfassungsverstoß daraus hergeleitet werden, dass die beanstandeten landesrechtlichen Regelungen kein Zulassungsverfahren vorsehen, das eine Verteilung aller freien Studienplätze sowie eine gleiche Behandlung der Bewerber im gesamten Bundesgebiet sicherstelle (BVerfG, Urt. v. 18.7.1972, juris Rn. 101). Im zweiten NC-Urteil hat das Gericht vom Gesetzgeber die Änderung der mit dem Hochschulrahmengesetz vom 30.1.1976 eingeführten Kombination aus Qualifikation und Wartezeit verlangt und nach umfassender Sichtung der damals vorgeschlagenen Änderungsmöglichkeiten erklärt, auch die Überlegungen zu den anderen Möglichkeiten bestätigten erneut, dass jedes Auswahlsystem unbefriedigend sei und dass selbst aufwendige Verbesserungen eines solchen Systems an diesem Dilemma nichts Prinzipielles änderten, sondern sich letztlich im Auswechseln von jeweils begünstigten Bewerbergruppen und bestenfalls in der Verminderung schädlicher Nebenwirkungen erschöpften (BVerfG, Urt. v. 8.2.1977, juris Rn. 82). Die grundsätzliche Schwierigkeit der Problemlösung hat sich bestätigt, indem die Gesetzgeber in Bund und Ländern nicht etwa untätig geblieben sind, sondern im Laufe der Jahre eine Reihe von Auswahlkriterien und Verfahrensänderungen eingeführt und wieder abgeschafft haben (vgl. die Änderungen des HRG vom 18.03.1985 (2. ÄndG), 20.08.1998 (4. ÄndG), 16.02.2002 (5. ÄndG) und 28.08.2004 (7. ÄndG) sowie die Änderungen des Staatsvertrages vom 23.06.1978, 14.06.1985, 12.03.1992, 24.06.1999 und 22.06.2006), ohne zu einem letztlich befriedigenden Ergebnis zu gelangen. bb. Nach alledem vermag das erkennende Gericht keine Verfassungswidrigkeit der gegenwärtig gewählten Kombination aus zentralem Vergabeverfahren und Hochschulauswahlverfahren zu erkennen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen beiden NC-Urteilen zwar eine – gegenüber dem Verfahren der Koordinationsstelle - stärkere Konzentration des Auswahlverfahrens als wünschenswert angesehen, jedoch weder eine einzige bundeseinheitliche Bewerberrangliste (tatsächlich gab es immer unterschiedliche Ranglisten etwa nach Qualifikation und Wartezeit und innerhalb des Qualifikationskriteriums nochmals nach Landesquoten) noch eine zentrale Auswahlentscheidung ausschließlich durch die ZVS als verfassungsrechtlich zwingend geboten bezeichnet. Das derzeitige Verfahren ist gekennzeichnet durch eine Verbindung zentraler und dezentraler Komponenten, wobei der verfahrenstechnischen Verknüpfung dieser Komponenten durch die ZVS besonderes Gewicht zukommt. Es handelt sich insofern letztlich immer noch um ein einheitliches koordiniertes Verfahren, das der gebotenen Erschöpfung der vorhandenen Studienplatzkapazitäten dient, nicht um einen Vielzahl voneinander unabhängiger Verfahren. Die Quote der von den Hochschulen im teilweise dezentralisierten Verfahren zu vergebenden Studienplätze ist ebenso beschränkt wie die Zahl der für den einzelnen Bewerber dabei wählbaren Studienorte. Hinzu kommt, dass die zwischenzeitlich vom Verfassungsgeber im Rahmen der Föderalismusreform ab 1.9.2006 eingeführten Grundsätze des Wettbewerbsföderalismus, der – im Unterschied zum früheren Konzept des Grundgesetzes - eine möglichst strikte Aufgabentrennung zwischen Bund und Ländern anstrebt und in diesem Zusammenhang die Gesetzgebungskompetenzen auch im Hochschulrecht maßgeblich umgestaltet hat, eine zumindest teilweise Dezentralisierung des Vergabeverfahrens möglicherweise nicht nur begünstigt, sondern sogar erfordert. cc. Das Gericht ist daher mit dem BayVGH (BayVGH, Beschl. v. 23.3.2006, 7 CE 06.10174, juris Rn. 32) der Auffassung, dass das Hochschulauswahlverfahren anstelle der bisherigen zentralen Steuerung zulässigerweise in stärkerem Umfang auf individuelle Auswahlentscheidungen sowohl der Studienplatzbewerber als auch der beteiligten Hochschulen vertraut, um die gebotene Vielfalt der Zulassungsmöglichkeiten im Ergebnis sicherzustellen. Bei einem solchen Verteilungskonzept lassen sich aus Sicht des Bundes- und Landesgesetzgebers die tatsächlichen Chancen der künftigen Bewerber nur in beschränktem Maße vorhersagen. Das Risiko längerfristiger Fehlentwicklungen mit der Folge, dass der Zugang zu einzelnen Fächern für bestimmte Bewerbergruppen von unzumutbaren Anforderungen abhängig gemacht wird, erscheint höher als bei einer bundeseinheitlichen Zuteilung von Studienplätzen. Daher obliegt den zuständigen Gesetzgebungsorganen hinsichtlich der faktischen Entwicklung des Auswahlverfahrens der Hochschulen eine besondere Beobachtungs- und ggf. Nachbesserungspflicht. Stellt sich nach einer gewissen Zeit heraus, dass die mit der Dezentralisierung erstrebten Effekte ausgeblieben sind und sich die Möglichkeiten der Zulassung zum Hochschulstudium in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise verengen, so muss darauf durch eine Änderung der Vorschriften über das hochschulinterne Auswahlverfahren reagiert werden, etwa in Gestalt strikterer Vorgaben hinsichtlich der anzuwendenden Auswahlkriterien. Der Eintritt einer solchen Situation ist indessen derzeit nicht ersichtlich. b. Soweit der Antragsteller einwendet, die Limitierung der Bewerbungsmöglichkeiten auf nur sechs Hochschulorte reduziere die Chancen für den einzelnen Bewerber im Vergleich zum zentralen Vergabeverfahren, ist dies schwerlich vereinbar mit seinen zugleich geäußerten Bedenken gegen die Einführung von Auswahlmöglichkeiten überhaupt. Es ist indessen auch sachlich nicht nachvollziehbar. aa. Der Antragsteller selbst hat dargestellt, dass durch die Dezentralisierung des Auswahlverfahrens die Grenznote für die Zulassung nach Qualifikation im zentralen Auswahlverfahren 1,2 beträgt, im Auswahlverfahren bei der Antragsgegnerin jedoch nur 1,7, sich die Zulassungschancen durch das Hochschulauswahlverfahren bei der Antragsgegnerin mithin generell erhöht haben. Dass dies dem Antragsteller selbst aufgrund seiner davon weit entfernten Abiturdurchschnittsnote nicht zugute kommt, ändert daran nichts. bb. Der BayVGH (Beschl. v. 23.3.2006, 7 CE 06.10174, juris Rn. 31) weist darüber hinaus zu Recht darauf hin, dass, soweit das Auswahlkriterium der Durchschnittsnote auf Hochschulebene angewendet wird, leistungsschwächere Bewerber ihre Chancen bereits durch die Wahl eines weniger nachgefragten Studienorts erhöhen können, da dort vergleichsweise günstige Grenznoten zu erwarten sind. Der Antragsteller hat drei stark nachgefragte Hochschulen (Freiburg, Gießen, Marburg) ausgewählt, von denen jedenfalls Gießen und Marburg allein nach Qualifikation zulassen. Er hat nicht dargelegt, dass er keinerlei Möglichkeiten gehabt hätte, weitere bzw. andere Hochschulorte mit für ihn erfolgversprechenderen Auswahlkriterien zu wählen. Nach den Feststellungen des BayVGH (Beschl. v. 23.3.2006, 7 CE 06.10174, juris Rn. 34) galten bereits zum Wintersemester 2005/2006 im Fach Humanmedizin an 13 von 34 Hochschulen zusätzliche Kriterien neben der Durchschnittsnote. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb der Antragsteller keine Hochschulen gewählt hat, an denen andere Möglichkeiten bestanden, als das für ihn aussichtslose Qualifikationskriterium. c. Soweit der Antragsteller darauf hinweist, wenn die Hochschulen – wie zu erwarten - mehrheitlich nur nach dem Grad der Qualifikation entschieden, dann werde zwar ein einheitliches Auswahlkriterium angewandt, es finde aber keine vergleichbare und sichere Rangfolgebildung unter allen Bewerbern nach dem Grad ihrer Qualifikation statt, da die Rangfolgenbildung allein hochschulbezogen erfolge, hat er nicht dargelegt, dass in der hochschulbezogenen Rangfolgenbildung nach Qualifikation (jedenfalls bei 60 % der zu vergebenden Studienplätze) überhaupt ein Nachteil für die Bewerber und konkret für ihn selbst liegt. Auch insoweit ist auf die geringere Grenznote im Hochschulauswahlverfahren bei der Antragsgegnerin zu verweisen. Auch ist – wie bereits ausgeführt – nicht ersichtlich, dass das Erfordernis einer einheitlichen Rangfolgenbildung verfassungsrechtlich geboten wäre. d. Soweit der Antragsteller ausführt, durch den Zwang zur Wahl von bis zu 6 Hochschulorten im Auswahlverfahren der Hochschulen würden die Effekte der unterschiedlichen Auswahlverfahren der Hochschulen auf seine Zulassungschancen unberechenbar, die gesetzesgewollte Unübersichtlichkeit des Auswahlverfahrens der Hochschulen verstoße gegen das Auswahlkriterium der individuellen Zumutbarkeit, ist kein Verfassungsverstoß ersichtlich. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem ersten NC-Urteil die individuelle Zumutbarkeit allein auf die Frage der Chancenoffenheit, also auf die Gestaltung der Auswahlkriterien, bezogen und im 2. NC-Urteil auf die Höhe der Grenzwerte, insbesondere der Wartezeit. Die individuelle Zumutbarkeit bezieht sich danach auf die objektiven Chancen, nicht auf deren Vorausberechenbarkeit für die Antragsteller. Zwar haben sich durch das Hochschulauswahlverfahren die Anforderungen an die Eigeninitiative der Bewerber zur Ermittlung der bestehenden und Auswahl der Hochschulen mit den für sie jeweils günstigsten Auswahlkriterien naturgemäß erhöht. Es ist indessen vom Antragsteller nicht dargelegt, inwiefern dies für die Bewerber unzumutbare Schwierigkeiten beinhalten soll. e. Soweit der Antragsteller vorträgt, es verletze das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG, dass die abgelehnten Bewerber im Gegensatz zum bisherigen Auswahlverfahren zugemutet werde, diesbezüglich bis zu 7 Gerichtsverfahren zu führen, ist ebenfalls kein Verfassungsverstoß ersichtlich. Es liegt zunächst beim Antragsteller, wie viele der ihm höchstens verfügbaren 6 Möglichkeiten er nutzen will. Der Antragsteller hat nur 3 Orte genannt, so dass sich für ihn schon insofern die mögliche Belastung in Grenzen hält. Dass der Antragsteller ggf. mehrere Rechtsstreitigkeiten führen muss, liegt in der Konsequenz des dezentralen Auswahlverfahrens. Selbst dann sind Rechtstreitigkeiten nur erforderlich, wenn bei einzelnen oder allen Hochschulen individuelle Rechtsfehler vorliegen. Macht der Antragsteller – wie hier aus dem Parallelverfahren gegen die Universität Marburg ersichtlich – in allen Verfahren gleicherweise nur die Verfassungswidrigkeit des Auswahlverfahrens geltend, dann entspricht der erforderliche Begründungsaufwand der eines einzigen Verfahrens. f. Der Antragsteller hat zudem die nachteiligen Folgen der teilweisen Dezentralisierung des Auswahlverfahrens gerade für seinen konkreten Fall nicht hinreichend dargelegt. Angesichts seiner Abiturdurchschnittsnote und seiner Wartezeit hätte der Antragsteller auch und gerade dann zum Wintersemester 2006/2007 an keiner deutschen Medizinfakultät einen Studienplatz erhalten, wenn ausschließlich ein zentrales Auswahlverfahren durchgeführt worden wäre. C. Der Streitwert wird gem. §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG auf den Auffangstreitwert von 5.000.- Euro festgesetzt.