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Beschluss

3 GM 610/07.S7

VG Gießen 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2007:0619.3GM610.07.S7.0A
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Leitsätze
1. Durch die Einführung der haushaltsrechtlichen Budgetierung im Rahmen der "Neuen Verwaltungssteuerung" und dem damit verbundenen Wegfall verbindlicher Haushaltspläne hat sich an der kapazitätsrechtlichen Normierung des abstrakten Stellenprinzips in § 8 KapVO nichts geändert. 2. Für das Kapazitätsfestsetzungsverfahren ist daher unverändert ein Stellenplan erforderlich, der die Zahl der zur Durchführung der Pflichtlehre von der Hochschule bestimmten Stellen tatsächlich wiederspiegelt, insbesondere alle hierfür bestimmten Beamtenstellen aufführt und damit die der Lehreinheit für die Pflichtlehre zur Verfügung stehenden Stellen eindeutig und im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit nachprüfbar festlegt. 3. Soweit die Antragsgegnerin im behördlichen und gerichtlichen Kapazitätsermittlungsverfahren Stellenpläne vorlegt, die nich aus - nicht mehr vorhandenen - Haushaltsplänen abgeleitet sind, sondern Fortschreibungen der Stellenpläne aus den jeweils vorangehenden Semestern darstellen, bestehen keine Bedenken, diese zur Grundlage der Kapazitätsberechnung zu machen und im gerichtlichen insbesondere daraufhin zu überprüfen, ob sie den o. g. Anforderungen an einen für das Kapazitätsfestsetzungsverfahren erforderlichen Stellenplan entsprechen. 4. Soweit zum Sommersemester 2007 Lehraufträge erteilt wurden, sind diese schon nach dem Wortlaut des § 10 KapVO bei der Kapazitätsberechnung für dieses Semester noch nicht zu berücksichtigen. 5. Die Beteiligung wissenschaftlicher Mitarbeiter aus den Lehreinheiten klinisch-theoretische und klinisch-praktische Medizin an den integrierten Seminaren der Vorklinik wird gem. § 13 KapVO als Dienstleistungsimport bei der Verteilung des Curricularnormwertes berücksichtigt.
Tenor
1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die antragstellende Partei zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 5.000.- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch die Einführung der haushaltsrechtlichen Budgetierung im Rahmen der "Neuen Verwaltungssteuerung" und dem damit verbundenen Wegfall verbindlicher Haushaltspläne hat sich an der kapazitätsrechtlichen Normierung des abstrakten Stellenprinzips in § 8 KapVO nichts geändert. 2. Für das Kapazitätsfestsetzungsverfahren ist daher unverändert ein Stellenplan erforderlich, der die Zahl der zur Durchführung der Pflichtlehre von der Hochschule bestimmten Stellen tatsächlich wiederspiegelt, insbesondere alle hierfür bestimmten Beamtenstellen aufführt und damit die der Lehreinheit für die Pflichtlehre zur Verfügung stehenden Stellen eindeutig und im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit nachprüfbar festlegt. 3. Soweit die Antragsgegnerin im behördlichen und gerichtlichen Kapazitätsermittlungsverfahren Stellenpläne vorlegt, die nich aus - nicht mehr vorhandenen - Haushaltsplänen abgeleitet sind, sondern Fortschreibungen der Stellenpläne aus den jeweils vorangehenden Semestern darstellen, bestehen keine Bedenken, diese zur Grundlage der Kapazitätsberechnung zu machen und im gerichtlichen insbesondere daraufhin zu überprüfen, ob sie den o. g. Anforderungen an einen für das Kapazitätsfestsetzungsverfahren erforderlichen Stellenplan entsprechen. 4. Soweit zum Sommersemester 2007 Lehraufträge erteilt wurden, sind diese schon nach dem Wortlaut des § 10 KapVO bei der Kapazitätsberechnung für dieses Semester noch nicht zu berücksichtigen. 5. Die Beteiligung wissenschaftlicher Mitarbeiter aus den Lehreinheiten klinisch-theoretische und klinisch-praktische Medizin an den integrierten Seminaren der Vorklinik wird gem. § 13 KapVO als Dienstleistungsimport bei der Verteilung des Curricularnormwertes berücksichtigt. 1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die antragstellende Partei zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 5.000.- € festgesetzt. I. Die antragstellende Partei begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Sommersemester 2007. Sie ist der Ansicht, die Kapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Humanmedizin sei nicht ausgeschöpft. Eine an die Antragsgegnerin gerichtete Bewerbung um Zuweisung eines solchen Studienplatzes blieb erfolglos. Die antragstellende Partei beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie nach den rechtlichen Verhältnissen des Sommersemesters 2007 vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 4., hilfsweise 3., hilfsweise 2., hilfsweise 1. Fachsemester oder im 3., hilfsweise 2., hilfsweise 1. Fachsemester oder im 2., hilfsweise 1. Fachsemester oder im 1. Fachsemester der vorklinischen Lehreinheit, teilweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt, teilweise hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt, zuzulassen, beziehungsweise teilweise oder teilweise hilfsweise, sie an einem Losverfahren zur Vergabe entsprechender zur Verfügung stehender Studienplätze, teilweise in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der laut Verordnung zu vergebenden Studienplätze, zu beteiligen, und im Fall der Zulosung eines entsprechenden Rangplatzes die Antragsgegnerin im Sinne des voran stehenden Antrags zu verpflichten, sowie teilweise hilfsweise ihr einen Studienplatz innerhalb der festgesetzten Kapazität zuzuweisen. Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt. Mit Schreiben vom 30.3.2007 hat sie ihre Kapazitätsberechnungen und mit Schreiben vom 27.4.2007 ihre Einschreibungszahlen übermittelt. Mit weiteren Schreiben vom 24.5.2007 und 8.6.2007 hat sie auf Anforderung des Gerichts weitere Unterlagen vorgelegt. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in den einzelnen Verfahren verwiesen. Bezug genommen wird ferner auf die Generalakte 3 GM/07.S7 für das Sommersemester 2007 im Studiengang Humanmedizin. II. Die Anträge in den Verfahren 3 GM 865/07.W7, 3 GM 945/07.W7 und 3 GM 912/07.W7 auf Zulassung zu höheren als dem 1. Fachsemester sind mangels Darlegung eines Rechtsschutzinteresses unzulässig, da keine ausreichenden Unterlagen über bereits absolvierte Studienzeiten oder –leistungen vorgelegt wurden. Im übrigen ist der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO im Hinblick auf Studienplätze außerhalb der Kapazität unbegründet, denn es ist nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung), dass die Antragsgegnerin im Studiengang Humanmedizin für das 1. bis 4. Fachsemester über zu vergebende Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität verfügt. A. Die festgesetzten Aufnahmequoten Durch § 1 A Nr. 6 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Hochschulen des Landes Hessen im Sommersemester 2007 - Zulassungszahlenverordnung 2007 - vom 22.12.2006 (GVBl. I 2007 S. 13) - sind für den Studiengang Humanmedizin bei der Antragsgegnerin die Zulassungszahlen für den vorklinischen Bereich folgendermaßen festgesetzt worden: B. Die Berechnung der Aufnahmekapazität der vorklinischen Lehreinheit 1. Die Stellenausstattung der vorklinischen Lehreinheit und die sich hieraus ergebende Gesamtlehrleistung pro Woche (Stichtag: 1.4.2007) a. Maßgeblichkeit der im Kapazitätsverfahren vorgelegten Stellenpläne Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität und damit Prüfungsmaßstab im vorliegenden Verfahren ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO -) vom 13. Januar 1994 (GVBl. I S. 1) in der Fassung der 4. Änderungsverordnung vom 20.6.2005 (GVBl. I S. 532), wobei das WS 2006/2007 und das SS 2007 als Studienjahr eine Berechnungseinheit bilden. Gemäß § 8 Abs. 1 KapVO sind für die Berechnung des Lehrangebots die Stellen des wissenschaftlichen Personals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Nach § 9 Abs. 1 KapVO ist das Lehrdeputat die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung einer Stellengruppe, gemessen in Deputatsstunden. Der Umfang der Lehrverpflichtungen ergibt sich aus § 9 Abs. 1 KapVO i.V.m. Anlage 4 sowie aus § 3 Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtungen des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Universitäten und Fachhochschulen des Landes Hessen vom 2.8.2006 (GVBl. I S. 471) – Lehrverpflichtungsverordnung - und beträgt für Professoren sowie Hochschuldozenten 8 Semesterwochenstunden (SWS), für Oberassistenten 6 SWS, für Hochschulassistenten 4 SWS, für wissenschaftliche Mitarbeiter auf Dauer bis zu 8 SWS und für wissenschaftliche Mitarbeiter auf Zeit bis zu 4 SWS. §§ 8, 9 KapVO normieren das so genannte abstrakte Stellenprinzip, das grundsätzlich unabhängig von vertraglichen Individualabreden und der tatsächlichen Besetzung der Stelle die dienstrechtlich festgelegte Lehrverpflichtung einer Lehrperson bestimmt, die einer konkreten, zuvor gebildeten Stellengruppe angehört (vgl. z.B. OVG Magdeburg, Beschl. v. 23.3.2007, 3 N 199/06 u.a., amtl. Umdruck; OVG Saarlouis, Beschl. v. 17.7.2006, 3 X 3/06 u.a., juris, Rn. 54-55; OVG Koblenz, Beschl. v. 17.11.2004, 6 D 11327/04, juris, Rn. 3). Es entspricht dem Wesen des in diesen Regelungen zum Ausdruck kommenden Stellenprinzips, dass bei der Ermittlung des Lehrangebots einer Lehreinheit nicht von der tatsächlichen Zahl der Lehrpersonen und ihrer jeweils individuellen Lehrverpflichtung auszugehen ist, sondern von der Zahl der Personalstellen und der auf diese Stellen entfallenden Lehrverpflichtung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.2.1984, 1 BvR 580/83, BVerfGE 66, 155, 186 f, juris, Rn. 73). Das Stellenprinzip beruht auf der Vorstellung des Normgebers, dass die personelle Aufnahmekapazität einer Lehreinheit weniger durch die tatsächlich erbrachten oder zu erbringenden Lehrleistungen der Lehrpersonen als durch die Zahl der ihr zugewiesenen Stellen des Lehrpersonals bestimmt wird. Denn die Stellen werden der Lehreinheit gerade zu dem Zweck zugewiesen, dass eine dem jeweiligen Stellenbestand entsprechende Aufnahmekapazität der Lehreinheit entsteht (BVerwG, Urt. v. 20.4.1990, 7 C 51/87, juris, Rn. 14). Angesichts der Bedeutung, die dem Stellenprinzip als tragendem Grundsatz des Kapazitätsrechts beizumessen ist, bedarf es einer Kapazitätserfassung, die das vorhandene Ausbildungspotential nach generellen Merkmalen typisierend erfasst und nicht zu einer konkreten Ermittlung der tatsächlichen Lehrbelastung der einzelnen die Lehreinheiten bildenden Stellen nötigt (OVG Saarlouis, Urt. v. 17.7.2006, 3 X 3/06 u.a., juris, Rn. 56-57; BVerwG, Urt. v. 23.7.1987, 7 C 10/86, juris, Rn. 10). Als Stellen im Sinne des § 8 Abs. 1 KapVO galten bislang alle Planstellen und alle Stellen für Angestellte mit Aufgaben in der Lehre, die durch den jeweiligen Haushaltsplan und den zugehörigen Stellenplan der Lehreinheit zugewiesen worden sind (OVG Magdeburg, Beschl. v. 23.3.2007, 3 N 199/06 u.a., amtl. Umdruck; VG Frankfurt/Main, Beschl. v. 17.1.2007, 3 FM 3101/06.W6, juris, Rn. 29). Nachdem den Hochschulen durch die in Hessen wie in anderen Bundesländern eingeführte „Neue Verwaltungssteuerung“ mittels Budgetierung weitgehende Gestaltungs- und Verfügungsmöglichkeiten im Finanzwesen eingeräumt wurden und die Hochschulen hierbei insbesondere das Recht erhalten haben, in eigener Verantwortung Stellen zu bewirtschaften, hat die „traditionelle" Methode der Planstellenbewirtschaftung an den Hochschulen an Bedeutung verloren. Mit der rechtlichen Verselbständigung der Universitätskliniken durch das Gesetz für die hessischen Universitätskliniken – UniKlinG - vom 26.6.2000 (GVBl. I S. 344) und der durch das Hessische Hochschulgesetz – HHG - vom 31.7.2000 (GVBl. I S. 374) erfolgten haushaltsrechtlichen Eingliederungen der medizinischen Fachbereiche in die Hochschulen gibt es keine aus dem Haushaltsplan abgeleiteten Stellenpläne in dem o.g. Sinne mehr. Die Antragsgegnerin weist dazu mit Schreiben vom 8.6.2007 darauf hin, dass im Rahmen der Budgetierung nach §§ 89, 91 HHG Gegenstand der Mittelzuweisung bei den hessischen Hochschulen nicht mehr Stellenpläne seien, wie sie in den Kapazitätsrechnungen noch gefordert würden, sondern Leistungsmengen und –preise. Lediglich die Beamtenstellen müssten noch gegenüber dem Land Hessen gesondert ausgewiesen werden. Indessen hat sich durch die haushaltsrechtliche Budgetierung an der kapazitätsrechtlichen Regelung des § 8 KapVO und dem dort normierten abstrakten Stellenprinzip nichts verändert. Weder in der KapVO noch im HHG finden sich Anhaltspunkte dafür, dass die Regelungen der Kapazitätsverordnung auf die medizinischen Fakultäten keine Anwendung mehr finden und bei der Auslegung des § 8 KapVO eine „budgetorientierte" Betrachtungsweise angestellt werden müsste, mithin die medizinischen Fakultäten ihre Kapazitäten außerhalb des für die anderen staatliche Hochschulen geltenden Kapazitätsrechts ermitteln könnten. Im Interesse der nach dem verfassungsrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot erforderlichen Nachprüfbarkeit der von den Hochschulen angestellten Kapazitätsberechnungen ist es weiterhin erforderlich, zur Ermittlung des Lehrangebots die im Rahmen des Lehrangebots verfügbaren Stellen verbindlich festzulegen. Es wäre anderenfalls den Verwaltungsgerichten nicht möglich, das von den Hochschulen im Rahmen der Kapazitätsberechnung vorgelegte Datenmaterial zu überprüfen (vgl. auch OVG Magdeburg, Beschl. v. 23.3.2007, 3 N 199/06 u.a., amtl. Umdruck). Für das Kapazitätsfestsetzungsverfahren ist daher unverändert ein Stellenplan erforderlich, der die Zahl der zur Durchführung der Pflichtlehre von der Hochschule bestimmten Stellen tatsächlich widerspiegelt, insbesondere alle hierfür bestimmten Beamtenstellen aufführt und damit die der Lehreinheit für die Pflichtlehre zur Verfügung stehenden Stellen eindeutig und im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit nachprüfbar festlegt. Dabei gilt weiterhin, dass bei Stellenverlagerungen Kapazitätsminderungen soweit wie möglich vermieden und unvermeidbare Kapazitätsverluste durch Darlegung, dass diese auf einer sorgfältigen Planung und Abwägung der Forschungs- und Lehraufgaben der Hochschule mit den Ausbildungsansprüchen der Studienbewerber beruhen, nachprüfbar begründet werden müssen (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 23.3.2007, 3 N 199/06 u.a., amtl. Umdruck; VGH Kassel, Beschl. v. 05.04.1989, Ma 72 G 6959/87, juris). Die Antragsgegnerin hat auch unter der Geltung der o.g. haushaltsrechtlichen Änderungen im behördlichen und gerichtlichen Kapazitätsermittlungsverfahren bereits in den zurückliegenden Semestern Stellenpläne vorgelegt, die nicht aus – nicht mehr vorhandenen – Haushaltsplänen abgeleitet sind, sondern Fortschreibungen der Stellenpläne aus den jeweils vorangehenden Semestern darstellen. Im vorliegenden Verfahren führt die Antragsgegnerin dazu im Schreiben vom 8.6.2007 aus, der Fachbereich Medizin könne und wolle aufgrund der Begrenztheit des Landeszuschusses die Zahl und Wertigkeit der Stellen bzw. Stellenhülsen nicht eigenständig zur Steigerung der Ausbildungskapazität nach oben variieren. Zwar sei bereits am 3.5.1999 vom Fachbereichsrat ein Strukturkonzept für die Lehreinheit Vorklinik beschlossen worden, aus der sich ein Lehrangebot von 336 SWS ergebe. Dieses Konzept sei mit Rücksicht auf den Kapazitätserhalt in der Kapazitätsrechnung bisher nicht (vollständig) umgesetzt worden. Stellenzahl und Ausbildungskapazität sind dabei – dem Wesen des abstrakten Stellenprinzips entsprechend – weitgehend unverändert geblieben: Da es einen Anspruch der Studienbewerber auf Schaffung weiterer Ausbildungsplätze jenseits der gegebenen Kapazitäten nicht gibt (Hess. VGH, Beschluss vom 29.07.1993 - NVwZ-RR 1994, 92 m. w. N.), sondern sich der Inhalt des Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot auf den Zugang zu den vorhandenen universitären Ausbildungseinrichtungen bzw. - bei einem Nachfrageüberhang - auf sachgerechte Teilnahme an der Verteilung der vorhandenen Kapazität beschränkt, bestanden und bestehen keine Bedenken, diese im Kapazitätsverfahren vorgelegten fortgeschriebenen Stellenpläne zur Grundlage der Kapazitätsberechnung zu machen und im gerichtlichen Verfahren insbesondere daraufhin zu überprüfen, ob sie den o.g. Anforderungen an einen für das Kapazitätsfestsetzungsverfahren erforderlichen Stellenplan entsprechen. b. Berechnung der Lehrkapazität aufgrund der nach dem Stellenplan zugewiesenen Stellen Die Antragsgegnerin hat auf die Verfügung des Gerichts vom 30.5.2007, einen aktuellen Stellenplan vorzulegen, mit Schreiben vom 8.6.2007 (Anlagen 1 u. 2) eine Stellenübersicht mit Namensverzeichnis Stand 1.4.2007 vorgelegt, der vom Stellenplan (Stand 1.2.2006) in dem mit Schriftsatz vom 30.3.2007 vorgelegten Kapazitätsbericht in Einzelheiten abweicht. Nach den unter oben 1a. genannten Grundsätzen legt das Gericht diesen Stellenplan seiner Prüfung zu Grunde. Danach sind im Ergebnis Lehrleistungen im Umfang von 356 SWS zu berücksichtigen. Nach dem aktuellen Stellenplan sind der Lehreinheit Vorklinik folgende Stellen zugewiesen: Soweit die Antragstellerin im Bereich Anatomie die Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Dauer in der Zeit vom 1.4.2007 bis 31.5.2007 „doppelt besetzt“ hat (212001) und dazu erklärt, die zusätzlichen Kosten würden für diese Zeit aus einem Sonderfonds gedeckt, führt diese kurzzeitige Überlappung von 2 Monaten jedenfalls nicht zur kapazitätsrechtlich relevanten dauernden Zuweisung einer weiteren Stelle im Stellenplan. Soweit die antragstellende Partei im Verfahren 3 GM 610/07.S7 mit Schriftsatz vom 12.6.2007 dazu erklärt, für diese Zeit habe ein zusätzliches Lehrdeputat von 8 SWS zur Verfügung gestanden, ist dies nicht nachvollziehbar. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass von der Antragstellerin eine dauernde und damit in den Stellenplan aufzunehmende Zuweisung einer weiteren Stelle erforderlich oder beabsichtigt gewesen wäre. Soweit die Stelle eines C1-Wissenschaftlichen Assistenten (111065) mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter auf Zeit besetzt wurde (Lehrdeputat 4 SWS), ist dies nicht zu beanstanden. Soweit die Stelle einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin auf Zeit im Bereich Anatomie (D.), die nur bis zum 30.4.2007 besetzt ist, überhaupt nicht in die Berechnung eingestellt wurde, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Ausweislich des Stellenplans besetzt diese Mitarbeiterin eine der dem Bereich Anatomie laut Stellenplan zugewiesenen 5 Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter auf Zeit, von denen bei Nichtberücksichtigung dieser Stelle im Sommersemester 2007 nur noch 4,25 besetzt wären. Demzufolge ist nach dem abstrakten Stellenprinzip weiterhin von den im Stellenplan ausgewiesenen 5 Stellen auszugehen, auch wenn eine dieser Stellen ab 1.5.2007 nicht mehr besetzt ist. Soweit die Antragstellerin im Bereich Physiologie 4 zugewiesene Stellen für wissenschaftliche Assistenten (111003, 111026, 111069, 111070) und eine C4-Stelle (100003) jeweils mit wissenschaftlichen Mitarbeitern auf Zeit besetzt hat und insoweit das volle Lehrdeputat von 8 SWS in die Berechnung eingestellt wurde, ist dies nicht zu beanstanden. Dem Bereich Physiologie sind insgesamt 4 Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter auf Dauer zugewiesen, die damit auch in vollem Umfang besetzt sind. Zur Berücksichtigung verbleiben dann 1,5 Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter auf Zeit (E., F.), die der Physiologie in den zurückliegenden Jahren noch nicht zugewiesen waren. Die Antragsgegnerin hat diese in den zuletzt übermittelten Stellenplan (Stand 1.4.2007) aufgenommen und nicht erklärt, dass diese Stellen nur vorübergehenden Bestand haben sollen. Auch ist eine Gegenrechnung mit evtl. noch unbesetzten Stellen aus anderen Bereichen der Vorklinik weder geltend gemacht noch möglich. Denn der Vortrag, dass wissenschaftliche Mitarbeiter nicht neu geschaffene Stellen besetzen, sondern zur Aufrechterhaltung des Lehrbetriebs auf derzeit unbesetzten Stellen geführt werden, ist nur möglich, wenn deren Lehrleistungen inhaltlich denen der unbesetzten Stelle entsprechen, also nur innerhalb desselben Bereichs. Soweit die Antragstellerin im Bereich Biochemie eine C2-Professoren-Stelle (102003) mit je ¼ mit 2 Wissenschaftlichen Mitarbeitern auf Dauer besetzt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Die beiden Mitarbeiter besetzen zusätzlich je die Hälfte der Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Dauer (212094, 230339), so dass die insoweit dem Bereich Biochemie zugewiesenen 3,5 Stellen (vgl. die Entscheidungen der vorangehenden Jahre, z.B. 3 GM/06.W6) entsprechend besetzt bleiben, ohne die Kapazität zu vermindern. Soweit die andere Hälfte der C2-Stelle (102003) sowie eine Stelle eines Wissenschaftlichen Mitarbeiters auf Dauer (122011) mit einem Lehrdeputat von zusammen 12 SWS durch 5 wissenschaftliche Mitarbeiter auf Zeit (G.; H.; I.; J.; K.) mit zusammen 3 Stellen besetzt sind, ist dies kapazitätsneutral und nicht zu beanstanden. Es verbleiben 2 wissenschaftliche Mitarbeiter auf Zeit mit zusammen 1,5 Stellen. Dies ist der Umfang, in dem der Biochemie laut Stellenplan Zeitstellen zugewiesen sind. Soweit im Bereich medizinische Psychologie/Soziologie die über die zugewiesenen 3 Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter auf Zeit hinausgehenden Stellenanteile im Umfang von 0,357 Stellen (Lehrdeputat 1,428) mit der nicht besetzten C4-Stelle (Lehrdeputat 8 SWS) gegen gerechnet werden, ist dies nicht zu beanstanden. Nach dem abstrakten Stellenprinzip scheidet die Gegenrechnung nur aus, wenn alle betroffenen Stellen nach dem Stellenplan zugewiesen sind. Dies ist aber für die Stellenanteile für wissenschaftliche Mitarbeiter auf Zeit jenseits von 3 Stellen nicht der Fall. c. Einwände aus der Lehrtätigkeit oder der Lehrverpflichtung einzelner Stelleninhaber Soweit die antragstellende Partei im Verfahren 3 GM 610/07.S7 im Schriftsatz vom 2.5.2007 vermutet, 3 Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter auf Dauer im Bereich Anatomie (120006, 212001, 230001) seien möglicherweise mit höherem Lehrdeputat zu berücksichtigen, ist dieser Einwand unerheblich, weil diese Stellen bereits mit dem höchsten Lehrdeputat von 8 SWS berücksichtigt sind. Soweit die antragstellende Partei weiter vorträgt, im Bereich Physiologie würden 3 Stellen für C2-Hochschuldozenten (104025, 104034, 104035) ausgewiesen, ausweislich des Beschlusses des VG Gießen zum Wintersemester gebe es indessen keine C2-Oberassistenten mehr, ergibt sich daraus kein nachvollziehbares Problem. C2-Hochschuldozenten und C2-Oberassistenten sind Stellen mit unterschiedlichem Lehrdeputat von 8 bzw. 6 SWS. Hier sind die 3 Stellen für C2-Hochschuldozenten mit dem Höchstdeputat von 8 SWS berücksichtigt. Soweit die antragstellende Partei ausführt, im Bereich Biochemie sei eine Stelle eines C1-Wissenschaftlichen Assistenten (Lehrdeputat 4 SWS) mit einem Privatdozenten besetzt, dessen Lehrdeputat insoweit unzureichend sein dürfte, ist dieser Einwand unter Beachtung des abstrakten Stellenprinzips unerheblich. Danach kommt es allein auf das Lehrdeputat an, das mit der im Stellenplan ausgewiesenen Stelle verbunden ist, nicht aber auf die tatsächlich erbrachten oder zu erbringenden Lehrleistungen des Stelleninhabers. Zudem besteht kein Anlass zu Zweifeln an der Darstellung der Antragsgegnerin im Schreiben vom 24.5.2007, wonach der Stelleninhaber tatsächlich nach C1 besoldet wird. Soweit die antragstellende Partei schließlich davon ausgeht, in der Vorklinik seien 20 W3-, C4- und C3-Professorenstellen vorhanden, in der Berechnung enthalten seien aber nur 19, ist dieser Vortrag nach den vorliegenden Unterlagen der Antragsgegnerin unzutreffend. Die antragstellende Partei hat auch auf Aufforderung des Gerichts vom 9.5.2007 nicht mitgeteilt, wie sie zu ihrer Behauptung gelangt ist. Soweit die antragstellende Partei vorträgt, sie habe auf der Website der Antragsgegnerin in den Bereichen Anatomie, Physiologie und Biochemie insgesamt 23 Personen ermittelt (L., M., N., D., O., E., P., Q., R., S., T., U., V., W., X., Y., Z., AA., AB., AC., AD., AE., AF.), bei denen es sich vermutlich um wissenschaftliche Mitarbeiter handle, die im Stellenbesetzungsplan nicht aufgeführt, kapazitätsrechtlich aber möglicherweise relevant seien, ist auch dieser Einwand nach dem abstrakten Stellenprinzips nicht erheblich, da es danach allein auf die zugewiesenen Stellen und deren Lehrdeputat ankommt. Rechtlich nicht relevant ist demgegenüber, welches Personal bei der Antragsgegnerin konkret vorhanden ist und welche konkreten Lehrleistungen dieses erbringt oder zu erbringen hat. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin vom 24.5.2007 (Anlage 1 und 2) sind von den o.g. 23 Personen insgesamt 7 (L., M., D., O., E., S., Z) mit verschiedenen Stellenanteilen als wissenschaftliche Mitarbeiter auf Zeit auf Stellen beschäftigt, die im Stellenplan ausgewiesen sind. Alle übrigen haben keinen Bezug zu zugewiesenen Stellen und sind daher für die Kapazitätsberechnung nach Stellen nicht relevant. 13 Personen (N., P., Q., R., T., V., X., Y., AA., AB., AC., AE., AF.) werden aus Drittmitteln vergütet. Nach dem abstrakten Stellenprinzip ist die Frage, welche konkreten Lehrleistungen diese erbringen oder aufgrund ihrer Arbeitsverträge zu erbringen haben, kapazitätsrechtlich nicht erheblich. Ein Mitarbeiter (W.: J.) gehört der Lehreinheit klinisch-theoretische Medizin (KTM) an. 2 Mitarbeiter (U., AD.) sind Externe, die weder aus Haushalts- noch aus Drittmitteln finanziert werden. Soweit die antragstellende Partei im Verfahren 3 GM 610/07.S7 im Schriftsatz vom 29.5.2007 die Frage aufwirft, weshalb sich die von der Antragsgegnerin eingeräumte Lehrverpflichtung von 3 wissenschaftlichen Mitarbeitern (Z., L., E.) nicht aus den Kapazitätsberechnungsunterlagen ergebe, ist dies nach dem abstrakten Stellenprinzip keine relevante Fragestellung. Entscheidend ist allein, inwiefern die von diesen besetzten Stellen laut Stellenplan der Vorklinik zugewiesen sind. Dies ist – wie oben bereits dargelegt – der Fall, denn es handelt sich um Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter auf Zeit. Diese waren in den Berechnungsunterlagen von Anfang an aufgeführt, nur waren die Namen der Stelleninhaber dort zunächst nicht genannt. Soweit die antragstellende Partei darauf hinweist, dass von den o.g. 23 Mitarbeitern ausweislich des Praktikumsplans für das Biochemiepraktikum 3 Personen (AA., AD., U.) und nach der Dozentenübersicht für das integrierte biochemische und Seminar mit klinischen Bezügen 5 Personen (U., AD., W., AE., AF.) im Sommersemester 2007 tatsächlich in der Lehre tätig seien, ist auch dies für die Kapazitätsermittlung nach dem abstrakten Stellenprinzip nicht erheblich. Es kommt nicht darauf an, ob und in welchem Umfang Lehre von Personen ausgeübt wird. Soweit die Antragsgegnerin im Schreiben vom 8.6.2007 erklärt, diesen Personen seien insoweit teilweise Lehraufträge für das Sommersemester 2007 erteilt worden, ist dies dort zu erörtern. Das gleiche gilt, soweit die antragstellende Partei weiter darauf hinweist, dass ein Mitarbeiter (AD.) zudem Seminare in 2 Wahlfächern abhalte. Soweit die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 8.6.2007 insoweit darauf hinweist, dieser Mitarbeiter „übererfülle damit freiwillig seine Lehrverpflichtung von 1 SWS als Privatdozent“, handelt es sich nicht um eine Lehrverpflichtung nach der Kapazitätsverordnung, da eine solche für externe Privatdozenten nicht besteht, sondern offenbar um eine hochschulrechtliche Obliegenheit als Voraussetzung für die Führung des Titels „Privatdozent“. Soweit die antragstellende Partei schließlich ausführt, im integrierten biochemischen Seminar seien ausweislich der Dozentenliste auch 5 Mitarbeiter aus dem Bereich Pharmakologie aufgeführt und fragt, wo dieser Dienstleistungsimport aus der Pharmazie in die Vorklinik dokumentiert sei, handelt es sich bei diesen Mitarbeitern, wie schon aus der Dozentenliste selbst erkennbar, nicht um solche der Lehreinheit Pharmazie, sondern um solche des Bereichs Pharmakologie im Fachbereich Medizin (vgl. dazu den Stellenplan). Dieser Dienstleistungsimport aus der Lehreinheit klinisch-praktische Medizin (KTM) ist im Hinblick auf die integrierten Seminare bei der Verteilung des Curricularnormwertes erfasst (vgl. dort). Soweit die antragstellende Partei mutmaßt, auch in den Bereichen Anatomie und Physiologie seien wissenschaftlichen Mitarbeiter in gleicher Weise in der Lehre tätig, wie in der Biochemie, hat sie diesen Vortrag nicht substantiiert. Er ist zudem in gleicher Weise, wie oben für den Bereich Biochemie dargelegt, im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Soweit der Bevollmächtigte der antragstellenden Partei im Verfahren 3 GM 610/07.S7 sich mit Schriftsatz vom 12.6.2007 dagegen verwahrt, dass der von ihm gebrachte Vortrag auch anderen antragstellenden Parteien zugute komme, stellt sich diese Frage hier praktisch nicht, da der Vortrag, wie oben dargelegt, insgesamt rechtlich nicht relevant ist. Im Übrigen ist schwer nachvollziehbar, wie eine - je nach individuellem Vortrag - unterschiedliche Kapazitätsberechnung für verschiedene antragstellende Parteien, wie sie sich nach der Vorstellung des Bevollmächtigten notwendigerweise ergäbe, praktisch und rechtlich möglich sein soll. Soweit die antragstellende Partei im Verfahren 3 GM 610/07.S7 mit Schriftsatz vom 12.6.2007 erklärt, die Anlage 2 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 8.6.2007 sei aufklärungsbedürftig, ist dies nicht nachvollziehbar. Hierzu wird auf die obigen Ausführungen zum Stellenplan verwiesen. Soweit die antragstellende Partei im Verfahren 3 GM 610/07.S7 mit Schriftsatz vom 12.6.2007 erklärt, es sei zu klären, ob die Antragsgegnerin im Hinblick auf die hohe Überbuchung im Sommersemester 2006 einen Ausgleich bei der Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 KapVO beantragt habe, ist nicht nachvollziehbar, weshalb dies für die Kapazitätsberechnung relevant sein soll. Nach den Ausführungen der Antragsgegnerin im Schreiben vom 8.6.2007 hat diese sich darauf eingestellt, die besonders hohe Überbuchung im Sommersemester 2006 (ca. 30 über der festgesetzten Zulassungszahl) durch Vergabe zusätzlicher Lehraufträge und durch Überstunden im erforderlichen Umfang aufzufangen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine dauernde Erhöhung der zugewiesenen Stellen erforderlich oder beabsichtigt gewesen wäre. 2. Verminderung des vorklinischen Lehrangebots wegen der Wahrnehmung besonderer Aufgaben Gemäß § 5 Abs. 2 Lehrverpflichtungsverordnung sind aufgrund der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 30.3.2007 vorgelegten Berechnungen und Unterlagen für den Dekan, Prodekan, Studiendekan und Studienberater des Fachbereichs insgesamt 5,0 SWS kapazitätsvermindernd zu berücksichtigen. 3. Lehrauftragsstunden bzw. Lehrleistungen aus Honorarprofessuren, die das ermittelte Gesamtlehrdeputat der vorklinischen Lehreinheit erhöhen Das Gesamtlehrangebot aus Stellen ist gemäß § 10 KapVO um die Lehrveranstaltungsstunden zu erhöhen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Im fraglichen Zeitraum verfügte die Antragsgegnerin ausweislich der mit Schriftsatz vom 30.03.2007 vorgelegten Unterlagen (4.2. Berechnung der Lehrauftragsstunden) über Lehrauftragsstunden im Umfang von 8,75 SWS. Mit Schreiben vom 8.6.2007 hat die Antragsgegnerin ausgeführt, 2 externen wissenschaftlichen Mitarbeitern (U., AD.) seien zum Sommersemester 2007 Lehraufträge im Umfang von 2,4 bzw. 3,54 SWS erteilt worden. Zu 3 weiteren Mitarbeitern (AA., AE., AF.), die aus Drittmitteln finanziert werden, hat sich die Antragsgegnerin insoweit nicht geäußert. Darauf kommt es indessen auch nicht an. Soweit zum Sommersemester 2007 Lehraufträge erteilt wurden, sind diese gem. § 10 KapVO bei der Kapazitätsberechnung für dieses Semester nicht zu berücksichtigen. Da die integrierten Seminare erst ab dem 3. Semester im Studienplan vorgesehen sind, dürfte sich dieses Problem in dem nach § 10 KapVO relevanten Zeitraum noch nicht gestellt haben. Sollten dennoch Lehraufträge erteilt worden sein, wären diese als einmalige Vorgänge nach dem Sinn und Zweck des § 10 KapVO (Ermittlung einer durchschnittlichen Kapazität durch Lehraufträge über einen längeren Zeitraum) nicht zu berücksichtigen. 4. Der vorklinische Dienstleistungsabzug Das errechnete Gesamtlehrangebot ist zudem um die Dienstleistungen der vorklinischen Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu reduzieren (§ 11 Abs. 1 KapVO). Als so genannter Dienstleistungsexport werden bei der Kapazitätsermittlung kapazitätsmindernd diejenigen Ausbildungsleistungen erfasst, welche die das Lehrangebot bereitstellende Lehreinheit für einen ihr nicht zugeordneten ("fremden") Studiengang erbringt. Die Berechnung des Dienstleistungsexports hängt unter anderem von der Zahl der die Ausbildungsleistungen nachfragenden Studenten des fremden Studiengangs ab. Nach § 11 Abs. 2KapVO ist der jeweilige Studentenbestand in die Berechnung einzubeziehen, wobei möglicher Schwund zu berücksichtigen ist, und Doppelstudenten sowie Beurlaubte zu streichen sind. Soweit die Antragsgegnerin aufgrund der mit Schriftsatz vom 30.3.2007 vorgelegten Unterlagen (Kapazitätsbericht S. 8 u. Detailberechnungen „7. Dienstleistungen S.1-5) einen Dienstleistungsexport in Höhe von 57,2534 SWS zu Grunde legt, gelangt das Gericht bei der Nachprüfung der Berechnungsergebnisse zu einem geringfügig höheren Wert von 57,2657 SWS, der sich wie folgt berechnet: v *f *g "=CA" * Anfänger Mittel * q * %-Anteil "=Nachfrage" SWS 1 Zahnmedizin Biologie f. Med. 3 1 196 0,0153 davon Anteil KTM -0,0054 Anatomie Vorl. I 5 1 196 0,0255 Anatomie Vorl. II 5 1 196 0,0255 Makroskop. Anatomie Kurs 5 0,5 15 0,1667 Mikroskop. Anatomie Kurs 5 0,5 15 0,1667 Neuroanatomie Vorl. 3 1 248 0,0121 Gehirnkurs 2 1 20 0,1000 Physiologie Vorl. 5 1 196 0,0255 Physiologie Prakt. 7 0,5 15 0,2333 Biochemie Vorl. I 2 1 196 0,0102 Biochemie Vorl. II 5 1 196 0,0255 Biochemie Prakt. 7 0,5 15 0,2333 Export Zahnmedizin 1,0342 35 0,9354 1 33,8602 SWS 2 Psychologie Physiologie 2 1 52 0,0385 57 0,9201 1 2,0171 SWS Neuroanatomie 3 1 220 0,0136 57 0,9201 0,45 0,3218 SWS Neuroanatomie Seminar 2 1 20 0,1000 25 1,0000 1 2,5000 SWS Export Psychologie 4,8390 SWS 3 Ökotrophologie Anatomie u. Physiologie I 5 1 360 0,0139 192 0,9365 1 2,4973 SWS Mikroskopische Anatomie 2 1 20 0,1000 20 1,0000 1 2,0000 SWS Physiologie Seminar 2 1 20 0,1000 20 1,0000 1 2,0000 SWS Export Ökotrophologie 6,4973 SWS 4 Erziehungswissenschaft Med. Psychologie I 2 1 213 0,0094 120 0,7122 0,5 0,4012 SWS Med. Psychologie II 2 1 213 0,0094 120 0,7122 0,5 0,4012 SWS Med. Soziologie 1 1 213 0,0047 120 0,7122 0,5 0,2006 SWS Grundlagen Seminar 2 1 20 0,1000 29 1,0000 1 2,9000 SWS Ausgewählte Themen Seminar 2 1 20 0,1000 19 1,0000 1 1,9000 SWS Blockseminar 2 1 20 0,1000 60 1,0000 1 6,0000 SWS Export Erziehungswissenschaft 11,8031 SWS 5 Sozialwissenschaften Med. Psychologie I 2 1 213 0,0094 64,5 0,5452 0,08 0,0264 SWS Med. Psychologie II 2 1 213 0,0094 64,5 0,5452 0,08 0,0264 SWS Med. Soziologie I 1 1 213 0,0047 64,5 0,5452 0,08 0,0132 SWS Med. Psychologie Seminar 2 1 20 0,1000 1 1,0000 1 0,1000 SWS Med. Soziologie Seminar 2 1 20 0,1000 1 1,0000 1 0,1000 SWS Export Sozialwissenschaften 0,2660 SWS Export Gesamt 57,2657 SWS Nachdem bereits in den vorangehenden Semestern geringfügige Abweichungen bei den Berechnungen ab der 3. Nachkommastelle – damals zugunsten der Antragsgegnerin – festgestellt wurden, ohne dass diese von der Antragsgegnerin nachvollziehbar erklärt werden konnten, legt das Gericht für die weiteren Berechnungen ohne weiteres den kapazitätsgünstigeren Wert der Antragsgegnerin zugrunde. Das bereinigte semesterbezogene Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinik von 302,4966 SWS und das jährliche Lehrangebot von 604,9932 SWS berechnet sich nach alledem wie folgt: 5. Die Berechnung der zur Verfügung stehenden Studienplätze in der Studieneinheit Vorklinik Zur Ermittlung des jahresbezogenen Lehrangebotes der Lehreinheit Vorklinik ist das semesterbezogene Lehrangebot zu verdoppeln und durch den auf diese Lehreinheit entfallenden Eigenanteil des nach § 13 Abs. 1 KapVO in Verbindung mit Anlage 2 zur KapVO geregelten Curricularnormwertes (CNW) zu dividieren. Der CNW gibt die durchschnittliche Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden im 1. Studienabschnitt an und setzt sich zusammen aus der Lehrnachfrage bei der Lehreinheit Vorklinik selbst (Curriculareigenanteil) und bei anderen Lehreinheiten (Curricularimportanteile), insbesondere aus den Bereichen Naturwissenschaften (NW), Klinisch-Theoretische Medizin (KTM) und Klinisch-Praktische Medizin (KPM). Soweit die Antragsgegnerin in ihrem Kapazitätsbericht einen CNW-Eigenanteil der Vorklinik in Höhe von 1,7846 zugrunde legt, ist dies nicht zu beanstanden. Sie geht dabei von einem Curricularnormwert von 2,4167 aus, der sich aus dem Erlass des HMWK ergibt und zieht hiervon gem. dem Lehrplan für den 1. Studienabschnitt nach § 2 Abs. 2 Ärztliche Approbationsordnung – ÄAppO - Curricularimporte aus NW in Höhe von 0,2082 und aus KTM/KPM in Höhe von 0,4239 ab. Auf diese Weise wird die von der antragstellenden Partei im Verfahren 3 GM 610/06.W6 mit Schreiben vom 29.5.2007 in Bezug genommene Beteiligung von wissenschaftlichen Mitarbeitern aus den Bereichen KTM/KPM an den integrierten Seminaren der Vorklinik als Dienstleistungsimport berücksichtigt (vgl. Kapazitätsbericht: 5.2. Berechnung des Curricurlar-Eigenanteils der LE Vorklinik). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Werte unzutreffend angesetzt wären. Zwar gelangt die Antragsgegnerin nach ihren eigenen Berechnungen “Studienplan 1. Studienabschnitt” zu einem Curricularnormwert von 2,4365.Soweit sie den geringeren Wert des HMWK zugrunde legt, ist dies indessen kapazitätsschonend und geht nicht zu Lasten der antragstellenden Partei. Unter Anwendung der Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich eine Jahresaufnahmekapazität von 339,0077 (604,9932 ./. 1,7846). C. Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand weiterer kapazitätswirksamer Faktoren: Berücksichtigung der Schwundquote Gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit § 16 KapVO ist die Zahl der Studienanfänger zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums, Fach- oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Der Schwundfaktor von 0,9529 berechnet sich wie folgt: Anhand der Bestandszahlen wird die durchschnittliche Übergangsquote (q) bestimmt. Hiernach ergibt sich für die 4 vorklinischen Semester eine mittlere Studiendauer von 3,8118, die nach der Formel tM = 1 + q1 + q1*q2 + q1*q2*q3 +..... qn-1 berechnet wird. Diese mittlere Studiendauer dividiert durch die 4 erfassten Semester führt zu einem durchschnittlichen Schwundfaktor von 0,9529. Soweit sich in einzelnen Positionen der Tabelle Abweichungen gegenüber der Tabelle zum Sommersemester 2006 ergeben, führt eine Übernahme der Werte aus dieser Tabelle für die Zeit vom SS 2001 bis WS 2005/2006 zu folgendem Ergebnis: Das Gericht legt daher den kapazitätsschonenderen Wert zugrunde, der sich aus den aktuellen Berechnungen der Antragsgegnerin ergibt. Die jährliche Aufnahmequote beträgt danach 355,7495 (339,0077 ./. 0,9529) Studienplätze. Davon entfallen auf das Sommersemester dann 177,87, mathematisch gerundet also 178 Studienplätze im 1. Fachsemester. Für die weiteren Fachsemester berechnen sich die Kapazitäten unter Anwendung der berechneten Übergangsquoten wie folgt: Ausweislich ihrer Mitteilung vom 27.4.2007 hat die Antragstellerin nach Abschluss des Vergabeverfahrens im 1. Fachsemester 185 Studierende, im 2. Fachsemester 173 Studierende, im 3. Fachsemester 200 Studierende und im 4. Fachsemester 167 Studierende eingeschrieben. Diese Überbuchungen, die auf Zuweisungen durch die ZVS im 1. Fachsemester beruhen, sind bei der Verteilung von Studienplätzen außerhalb der Kapazität zu berücksichtigen (vgl. HessVGH, Beschl. v. 18.1.2001, 8 GM 3131/00.S0). Spätere Reduzierungen im Laufe des Semesters sind Auswirkungen des Schwundfaktors und führen daher nicht zur Wiederverfügbarkeit von Kapazität. Damit stehen in keinem Fachsemester der vorklinischen Lehreinheit Studienplätze für die Verteilung im vorliegenden Verfahren zur Verfügung. Soweit von Bevollmächtigten rechtliche Überlegungen ohne erkennbaren konkreten Bezug zur Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für das Sommersemester 2007 angestellt werden, handelt es sich nicht um substantiierten Vortrag, der daher auch keiner näheren Erörterung im Rahmen dieser Entscheidung bedarf. D. Anträge innerhalb der Kapazität, Kostenentscheidung, Streitwert Soweit hilfsweise Anträge auch innerhalb der festgesetzten Kapazität gestellt wurden, bleiben diese ohne Erfolg. Sie sind mangels fristgerechter Klageerhebung gegen die insoweit ergangenen Ablehnungsbescheide nicht zulässig und mangels Glaubhaftmachung konkreter Umstände, die einen solchen Anspruch auf Zulassung gerade der Antrag stellenden Partei durch die Antragsgegnerin geben könnten, zudem nicht begründet. Im Übrigen stehen infolge der Überbuchungen Studienplätze innerhalb der Kapazität, die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vergeben werden könnten, tatsächlich nicht zur Verfügung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Der Antrag stellenden Partei sind die Kosten aufzuerlegen, da ihr Antrag zurückgewiesen wird. Der Streitwert wird gem. §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG auf den Auffangstreitwert von 5.000.- € festgesetzt. Dies gilt auch, soweit Anträge hauptsächlich zum 4., 3. oder 2. Fachsemester gestellt wurden, denn auch insoweit waren hilfsweise Anträge auch bis hin zum 1. Fachsemester gestellt, über die im vorliegenden Verfahren auch jeweils entschieden wurde.