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Beschluss

3 G 3758/07

VG Gießen 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2007:1030.3G3758.07.0A
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Entscheidungsgründe
I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Grundstudienbeitragsbescheid der Antragsgegnerin. Der Antragsteller studiert im Wintersemester 2007/2008 bei der Antragsgegnerin im Studiengang Humanmedizin (Abschluss Staatsexamen) im 5. Fachsemester. Mit Bescheid vom 7.9.2007 setzte die Antragsgegnerin aufgrund §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Hessisches Studienbeitragsgesetz v. 16.10.2006 (GVBl. I S. 512) – HStubeiG - für die kommenden 13 Fachsemester des Studiums einen Grundstudienbeitrag in Höhe von 500.- je Semester fest, beginnend mit dem Wintersemester 2007/2008, in diesem fällig innerhalb von 2 Wochen nach Zugang des Bescheides. Zugleich erklärte sie in der Rechtsbehelfsbelehrung, die Festsetzung des Studienbeitrags sei vorläufig hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des HStubeiG. Bei Aufhebung des Gesetzes würden Studienbeiträge, soweit sie nicht verfassungskonform seien, zurückerstattet. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 17.9.2007 bei der Antragsgegnerin Widerspruch ein. Darin führte er u.a. aus, der Gebührenbescheid verstoße gegen Art. 59 Verfassung des Landes Hessen v. 1.12.1946 – HV – (GVBl. 1946, 229). Entgegen S. 4 dieser Vorschrift machten §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 HStubeiG die Entgeltlichkeit des Studiums zur Regel und stellten zudem nicht auf die Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der Beitragszahlungspflicht ab. Zugleich stellte er bei der Antragsgegnerin einen Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO. Mit Bescheid vom 15.10.2007 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Es sei ihr verwehrt, die Verfassungsmäßigkeit des HStubeiG zu prüfen oder in Frage zu stellen. Zugleich wurde der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt, da die Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 VwGO nicht vorlägen. Am 23.10.2007 hat der Antragsteller Klage erhoben (3 E 3758/07) und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beantragt. Zur Begründung führt er erneut u.a. aus, der Bescheid entbehre der Rechtsgrundlage, denn die Regelungen des HStubeiG verstießen gegen Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV, Art. 12 Abs. 1 GG und gegen Art. 13 Abs. 2 Lit. c. des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19.12.1966. Er beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 23.10.2007 gegen den Grundstudienbeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 7.9.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2007 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie im wesentlichen aus, vorläufiger Rechtsschutz für den Antragsteller sei nicht geboten, da die Festsetzung der Studienbeiträge hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des HStubeiG vorläufig sei. Mit einer Entscheidung des Hessischen Staatsgerichtshofs über die dort anhängigen Normenkontrollverfahren sei im Frühjahr 2008 zu rechnen. Es sei dem erstinstanzlichen Verwaltungsgericht verwehrt, eine Anordnungsentscheidung ausschließlich auf verfassungsrechtliche Erwägungen zu stützen, weil angesichts der geringen finanziellen Belastung des Antragstellers nicht die hierfür erforderlichen schwerwiegenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des HStubeiG ersichtlich seien. Im Übrigen sei das Gesetz verfassungsgemäß. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser Gerichtsakte und der Gerichtsakte des Klageverfahrens (3 E 3759/07) Bezug genommen, die zum Gegenstand der Beratung und Entscheidung gemacht wurden. II. A. Der Antrag ist zulässig. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist gem. Art. 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 VwGO statthaft. 1. Die Klage des Antragstellers vom 23.10.2007 gegen den Grundstudienbeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 7.9.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 15.10.2007 hat gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung, da mit dem Bescheid öffentlichen Abgaben angefordert werden. Das demnach gem. § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO erforderliche behördliche Verfahren wurde durchgeführt, nachdem die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 15.10.2007 den vom Antragsteller mit Schreiben vom 17.9.2007 bei ihr gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 80 Abs. 4 VwGO abgelehnt hat. 2. Für den Antrag fehlt es auch nicht deshalb am Rechtsschutzinteresse, weil der streitgegenständliche Gebührenbescheid vom 7.9.2007 durch die Antragsgegnerin für vorläufig hinsichtlich des Ausgangs der beim Hessischen Staatsgerichtshof (HStGH) anhängigen Verfahren über das HStubeiG (P.St. 2133 u. P.St. 2158) erklärt wurde. a. Gegen die Zulässigkeit des Eilverfahrens des Antragstellers insgesamt bestehen hier schon deshalb keine Bedenken, weil dieser nicht nur die Verletzung von Art. 59 Abs. 1 HV sondern darüber hinaus weitere Rechtsverstöße nach Art. 12, 3 GG geltend macht, die nicht Gegenstand des dortigen verfassungsgerichtlichen Verfahrens sein können. b. Auch soweit der Antragsteller sich auf Art. 59 Abs. 1 HV beruft, bestehen keine Bedenken hinsichtlich seines Rechtsschutzinteresses. Denn er erstrebt mit dem vorliegenden Eilverfahren, die Zahlung des Semesterbeitrags für das Wintersemester 2007/2008 von vornherein zu vermeiden. Dieser für den rechtsstaatlichen Zweck des Eilverfahrens gem. Art. 19 Abs. 4 GG typische vorab zu gewährende Rechtsschutz gegen eine Eingriffsmaßnahme ist sachlich verschieden von dem durch den Vorbehalt im Bescheid gewährleisteten nachgängigen Folgenbeseitigungsanspruch. Unter dem Gesichtspunkt des Art. 19 Abs. 4 GG kann dem Bürger – außer in sachlich besonders begründeten Ausnahmefällen, wie etwa der nachträglichen Beschwerde gem. § 34 Soldatengesetz– SG – v. 30.5.2005 (BGBl. I 2005, 1482), § 6 Abs. 1 Wehrbeschwerdeordnung– WBO - v. 11.9.1972 (BGBl. I 1972, 1737, 1906) - nicht zugemutet werden, eine eingreifende Maßnahme zunächst zu erdulden, auch wenn ihm für den Fall, dass sich deren Rechtswidrigkeit erweisen sollte, ein voller Ausgleich – etwa durch Verzinsung – zugesichert wird. Das Einfügen einer Vorbehaltsklausel in ihre Bescheide eröffnet der Antragsgegnerin nicht die Möglichkeit, die Zulässigkeit gerichtlichen Eilrechtsschutzes gegen ihre Eingriffsmaßnahmen grundsätzlich einzuschränken oder auszuschließen. Das Bestehen des Rechtsschutzinteresses ist im Übrigen unabhängig von der Höhe des geforderten Studienbeitrags oder der Frage, wie sich der Antragsteller das Geld für dessen Begleichung beschaffen kann. B. Der Antrag ist auch begründet. 1. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gem. §§ 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfolgt in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Grundstudienbeitragsbescheides der Antragsgegnerin bestehen. Ernstliche Zweifel hat die Kammer, da gewichtige Gründe gegen die Vereinbarkeit der Rechtsgrundlagen des Beitragsbescheides in §§ 1-8 HStubeiG mit Art. 59 Abs. 1 S. 1 u. S. 4 HV sprechen und deshalb der Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren im vorliegenden Fall mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg (zu den Voraussetzungen vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 80 Rn. 116). Maßgeblich gegen die Verfassungsmäßigkeit des HStubeiG im Ganzen sprechen dabei insbesondere zwei offensichtliche Abweichungen des Gesetzes von den Vorgaben des Art. 59 Abs. 1 HV: Das HStubeiG bestimmt im Widerspruch zu Art. 59 Abs. 1 S. 1 u. S. 4 HV keinen Personenkreis, der mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit von der Studienbeitragspflicht grundsätzlich befreit ist, sondern erlegt Studiengebühren unabhängig davon allen Studierenden auf (vgl. unten B.4.). Das HStubeiG verschiebt zudem im Widerspruch zu Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Studierenden vom Zeitpunkt der Zahlung der Studienbeiträge auf einen unbestimmten späteren Zeitpunkt (vgl. unten B.5.). 2. Die einschlägigen Vorschriften gestalten sich im Wesentlichen wie folgt: a. Nach Art. 59 Abs. 1 S. 1 HV ist in allen öffentlichen Hochschulen der Unterricht unentgeltlich. Nach Art. 59 Abs. 1 S. 3 HV muss das Gesetz vorsehen, dass für begabte Kinder sozial schwächer Gestellter Erziehungsbeihilfen zu leisten sind. Nach Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV kann das Gesetz anordnen, dass ein angemessenes Schulgeld zu zahlen ist, wenn die wirtschaftliche Lage des Schülers, seiner Eltern oder der sonst Unterhaltspflichtigen es gestattet. b. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 HStubeiG erheben die Hochschulen des Landes Studienbeiträge nach diesem Gesetz. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 HStubeiG werden die Studienbeiträge für das Lehrangebot in allen Studiengängen erhoben, wobei nach § 2 Abs. 2 HStubeiG keine Beitragspflicht besteht bei Beurlaubung, Auslandsaufenthalt und im praktischen Jahr. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 HStubeiG beträgt der Studienbeitrag während der Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Semester 500 Euro für jedes Semester für den Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses (Grundstudienbeitrag). Nach § 5 Abs. 1 HStubeiG ist der Studienbeitrag grundsätzlich mit Erlass des Beitragsbescheides fällig. Nach § 6 HStubeiG sind nach Maßgabe von den Hochschulen zu erlassender Satzungen Beitragsbefreiungen möglich wegen Kindererziehung, zwischenstaatlicher Vereinbarungen, überdurchschnittlicher Leistungen oder unbilliger Härten (insbesondere wegen Behinderung oder Pflege). Nach § 7 Abs. 1 S. 1 HStubeiG haben Studienbewerber und Studierende einen Anspruch auf Gewährung eines privatrechtlichen Studiendarlehens zur Finanzierung des Studienbeitrages nach § 2 Abs. 1. Nach § 7 Abs. 1 S. 2 HStubeiG ist die Landestreuhandstelle verpflichtet, den Studienbewerbern und Studierenden ein verzinsliches Darlehen ohne Bonitätsprüfung und Sicherheiten nach Satz 1 zu gewähren. Nach § 7 Abs. 1 S. 5 HStubeiG ist das Darlehen für BAföG-Empfänger unverzinslich. Nach § 8 Abs. 1 HStubeiG beginnt die ratenweise Rückzahlung des Darlehens zwei Jahre nach Studienabschluss, spätestens 11 Jahre nach Studienaufnahme. Nach § 8 Abs. 2 HStubeiG ist dem Darlehensnehmer Stundung zu gewähren, solange sein Einkommen einen bestimmten Grenzbetrag nicht überschreitet. 3. Das Gericht hat über die Äußerungen der Beteiligten und die Rechtsprechung des HStGH und des BVerfG hinaus Aufsätze, Gutachten und Stellungnahmen zur Vereinbarkeit des HStubeiG mit Art. 59 Abs. 1 HV in seine Überlegungen einbezogen, soweit diese aus allgemeinen Quellen zugänglich sind. a. Zugunsten der Verfassungsmäßigkeit der Studienbeitragspflicht für alle Studierenden nach dem Modell des HStubeiG sprechen sich aus: Steinberg/Deimann , Studiengebühren und Unterrichtsgeldfreiheit in der Hessischen Verfassung, Wissenschaftsrecht 35 (2002), 113-124; Pestalozza, Landesverfassungsrechtliche Fragen eines Hochschulgeldes in Hessen, Rechtsgutachtliche Stellungnahme im Auftrag der Hessischen Landesregierung v. 6.12.2005 (Quelle: www.uni-giessen.de/jusos/studiengebuehrengutachten.pdf); Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktion der CDU für ein Gesetz zur Einführung von Studienbeiträgen an den Hochschulen des Landes Hessen v. 29.6.2006, Hessischer Landtag, LT-Drs. 16/5747 ; Pestalozza, Steinberg u. Kirchhof in: Hessischer Landtag, 54. Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft und Kunst am 4.9.2006, Öffentliche mündliche Anhörung u.a. zum Gesetzentwurf der Fraktion der CDU für ein Gesetz zur Einführung von Studienbeiträgen an den Hochschulen des Landes und zur Änderung weiterer Vorschriften, Stenografischer Bericht, LT-WKA 16/54 , S. 1-31. b. Gegen die Verfassungsmäßigkeit argumentieren: Schmehl, Studiengebühren in Hessen - verfassungsgemäß? - Die Verbürgung der Unentgeltlichkeit des Hochschulunterrichts und ihre Beschränkungen nach Art. 59 HessVerf, NVwZ 2006 , 883 ff ; Schmehl u. Wieland in: Hessischer Landtag , LT-WKA 16/54 , S. 1-31; Lübbe , Zur Landesverfassungswidrigkeit allgemeiner „nachgelagerter“ Studienentgelte in Hessen, DÖV 2007, 423-425; Sacksofsky , Stellungnahme der Landesanwältin bei dem Staatsgerichtshof des Landes Hessen vom 19.7.2007 an den Staatsgerichtshof des Landes Hessen in dem Normenkontrollverfahren zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zur Erhebung von Studienbeiträgen an den Hochschulen des Landes Hessen und zur Änderung weiterer Vorschriften (Quelle: www.jura.uni-frankfurt.de/fb/fb01/ifoer1/sacksofsky/Landesanwaltschaft/Stellungnahme_Studien-gebuehren.pdf). 4. Das HStubeiG bestimmt im Widerspruch zu Wortlaut, innerer Systematik, Entstehungsgeschichte und Normzweck des Art. 59 Abs. 1 S. 1 u. S. 4 HV keinen Personenkreis, der mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit von der Studienbeitragspflicht grundsätzlich befreit ist. Soweit die Auffassung vertreten wird, Art. 59 Abs. 1 HV stehe der unterschiedslosen Behandlung aller Studierenden als wirtschaftlich leistungsfähig und deren ausnahmsloser Heranziehung zu Studienbeiträgen in § 1-8 HStubeiG nicht entgegen, lässt sich dies überzeugend weder auf Argumente aus der Auslegung der Vorschrift noch auf die Rechtsprechung des HStGH stützen. a. Das Gericht orientiert sich bei der Auslegung an den bei der gegenwärtigen Diskussion des Art. 59 Abs. 1 HV allgemein beachteten klassischen Auslegungsmethoden und sieht angesichts der für ein Grundrecht sehr konkret gefassten Norm keine Veranlassung, darüber hinaus die Frage spezifisch verfassungsrechtlicher Methoden zu erörtern, die auf die Auslegung hochabstrakter Normen zugeschnitten sind (vgl. Ossenbühl, Grundsätze der Grundrechtsinterpretation, S. 595-629 in: Merten/Papier (Hrsg.), Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, Band I: Entwicklung und Grundlagen, 2004). Die danach maßgebliche Auslegung nach dem Gesetzeswortlaut (grammatisch), dem Willen des historischen Gesetzgebers (historisch-teleologisch), dem Gesamtzusammenhang des Gesetzes (intern-systematisch), der Einwirkung übergeordneter Rechtsquellen (extern-systematisch) und unmittelbar nach dem Normzweck unter Berücksichtigung allgemeiner Grundsätze der Gerechtigkeit und Zweckmäßigkeit (objektiv-teleologisch) sind letztlich Unterfälle der teleologischen Auslegung, da sie alle auf unterschiedlichen Wegen den Sinn und Zweck des Gesetzes ermitteln wollen (vgl. Schwintowski, Juristische Methodenlehre, 2005, S. 76-78). b. Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV sieht die Möglichkeit, die Zahlung eines Schulgeldes durch Gesetz anzuordnen, nur gegenüber denjenigen vor, deren wirtschaftliche Lage (oder die ihrer Angehörigen oder sonst Unverhaltsverpflichteten) ihnen die Zahlung gestattet. In Anwendung auf die hier allein betroffenen öffentlichen Hochschulen sind unter „Schulgeld“ der im HStubeiG so genannte „Studienbeitrag“, der gem. § 2 Abs. 1 S. 1 HStubeiG für das Lehrangebot in allen Studiengängen erhoben wird, und unter „Schülern“ diejenigen der Hochschulen, also die „Studierenden“ zu verstehen (Pestalozza, Stellungnahme, aaO, C.I.; Steinberg/Deimann, aaO, 114 u. 119; Lübbe, aaO, 424). Die überwiegenden Gründe (vgl. nachfolgend 4.c.-4.f.) sprechen dafür, dass Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV die ausdrückliche Vorgabe macht, von der Studiengeldoption nur gegenüber wirtschaftlich Leistungsfähigen Gebrauch zu machen und die Nichtleistungsfähigen vom Studiengeld frei zu stellen. Das Gesetz muss ein Differenzierungskriterium vorsehen und dadurch einen Personenkreis bestimmen, der zu den Studienbeiträgen grundsätzlich nicht herangezogen wird. Dies schließt die Möglichkeit aus, durch Darlehensgewährung die gleiche Leistungsfähigkeit aller zu fingieren, um jedem ein Studium zu ermöglichen, sondern gibt vor, zur Erreichung dieses Zwecks gegenüber Nichtleistungsfähigen kein Studiengeld zu erheben. c. Aus dem Wortlaut des Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV, wonach das Gesetz anordnen kann, „dass ein angemessenes Schulgeld zu zahlen ist, wenn die wirtschaftliche Lage des Schülers, seiner Eltern oder der sonst Unterhaltspflichtigen es gestattet“, ergibt sich, dass der personelle Anwendungsbereich der dort dem Gesetzgeber eingeräumten Möglichkeit, Studienbeiträge an Hochschulen einzuführen (Schulgeldoption), sich auf den Kreis derjenigen Studierenden beschränkt, deren gegenwärtige wirtschaftliche Lage es ihnen erlaubt, die zu zahlenden Beiträge aus ihrem eigenen Vermögen oder Einkommen zu erbringen. (1) Dies bedeutet, dass Studienbeiträge nicht grundsätzlich ohne Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage ausnahmslos für alle Studierenden eingeführt werden können, sondern nur für diejenigen, die sich deren Zahlung wirtschaftlich leisten können. Ein Gesetz, das von der Schulgeldoption Gebrauch macht, muss demnach einen Personenkreis bestimmen, der leistungsfähig und damit zur Gebührenzahlung verpflichtet ist und diesen vom Kreis derjenigen Personen abgrenzen, die nicht leistungsfähig und daher auch nicht zur Zahlung von Studiengebühren verpflichtet sind (vgl. dazu Wieland, LT-WKA 16/54, 21; Schmehl, aaO, vor I.; Sacksofsky, aaO, B.I.2.b; Lübbe, aaO, 424). (2) Dass die Zahlung von „Schulgeld“ durch Gesetz nur für bestimmte „Personenkreise“ bzw. „Gruppen“, also nicht für alle Studierenden, angeordnet werden darf, ergibt sich auch aus den früheren Entscheidungen des HStGH. Dieser führt dazu aus: „… widerspricht jede Einziehung von Schulgeld … der Verfassung, so lange nicht etwa durch ein Gesetz nach Abs. 1 S. 3 [gemeint ist offensichtlich S. 4] für bestimmte Personenkreise Schulgeldzahlung angeordnet ist“ (HStGH, Urt. v. 27.5.1959, Hess StAnz 1949, 348, 349). „Wenn … [in S. 4] bestimmt ist, der Gesetzgeber könne anordnen, dass ein angemessenes Schuldgeld zu zahlen ist, wenn die wirtschaftliche Lage des Schülers, seiner Eltern oder der sonst Unterhaltspflichtigen es gestattet, so liegt darin eine Ermächtigung des Gesetzgebers, wirtschaftlich stärkere Gruppen zu einem Beitrag für die Kosten des Unterrichtswesens zu verpflichten und damit einen sozialen Ausgleich zu schaffen“ (HStGH, Urt. v. 1.12.1976, HessStAnz. 1977, 110 ff , juris, Rn. 62). (3) Die Einführung einer allgemeinen Studienbeitragspflicht ist demgegenüber – wie auch deren Befürworter einräumen - nur möglich, indem man sich über den insoweit klaren Wortlaut des Art. 59 Abs. 1 HV hinweg setzt (Steinberg, LT-WKA 16/54, 13). Dies ist jedoch nicht zulässig. Denn der Wortlaut einer Vorschrift bildet nach allgemeinem Verständnis in der Methodenlehre – auch im Verfassungsrecht - sowohl den Ausgangspunkt als auch die Grenze der Auslegung (vgl. Schmehl, LT-WKA 16/54, 19; Wieland, LT-WKA 16/54, 19-20; Sacksofsky, I.1.a; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, Studienausgabe 1983, S. 219). Man könnte auch sagen: Je konkreter ein Grundrecht formuliert ist, desto geringer ist insoweit der Auslegungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. dazu HStGH, Urt. v. 1.12.1976, HessStAnz. 1977, 110 ff , juris, Rn. 50 u. unten 4.c.(3)) . d. Entscheidend dafür, dass eine Studienbeitragspflicht nicht ausnahmslos für alle Studierenden eingeführt werden kann, spricht auch die innere Systematik des Art. 59 Abs. 1 HV, also der Sinnzusammenhang von S. 1, S. 3 u. S. 4 der Vorschrift. (1) Aus der in der Literatur diskutierten Frage, ob zwischen S. 1 u. S. 4 des Art. 59 Abs. 1 HV ein „Regel-Ausnahme-Verhältnis“ besteht, ergibt sich nach Auffassung des Gerichts indessen ein Argument zunächst weder in die eine noch in die andere Richtung. (a) Für einige Autoren spricht für ein Verbot von Studienbeiträgen für alle Studierenden unabhängig von deren wirtschaftlicher Lage, dass Art. 59 Abs. 1 S. 1 HV die Unentgeltlichkeit des Studiums zur Regel erkläre und nach Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV davon nur unter sehr spezifischen Bedingungen eine Ausnahme gemacht werden könne. Diese Ausnahme betreffe nicht alle Studierenden, sondern nur die wirtschaftlich Leistungsfähigen (Wieland, LT-WKA 16/54, 19-20; Schmehl, LT-WKA 16/54, 15). Damit soll begründet werden, dass der Gesetzgeber Studienbeiträge nach Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV überhaupt nur ausnahmsweise anordnen könne, Ausnahmen nach allgemeinen Grundsätzen aber eng auszulegen seien und daher die Anordnung von Beiträgen schon deshalb nicht für alle Studierenden gelten könne. (b) Dem wird von anderen entgegen gehalten, der HStGH gehe nicht von einem Regel-Ausnahmeverhältnis von Art. 59 Abs. 1 S. 1 u. S. 4 HV aus (Steinberg, LT-WKA 16/54, 22). Der HStGH führt dazu aus: „Das bedeutet, dass der Staatsgerichtshof … nicht die weitere Regelungskompetenz des einfachen Gesetzgebers ausgeschlossen hat, ohne … in Art. 59 Abs. 1 S. 1 HV und Art. 59 Abs. 1 S. 3 u. 4 HV ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zu sehen“ (HStGH, Urt. v. 1.12.1976, HessStAnz. 1977, 110 ff , juris, Rn. 54). Diese Äußerung des HStGH erfolgte im Kontext seiner Begründung dafür, dass die Unterrichtsgeldfreiheit nach Art. 59 Abs. 1 S. 1 HV nicht allein durch Regelungen des Gesetzgebers nach S. 4 beschränkt werden kann, sondern dass schon der Schutzbereich des S. 1 selbst durch immanente Schranken von vornherein begrenzt ist. Der HStGH führt dazu weiter aus: „Die Möglichkeit einer allgemeinen Beschränkung des Teilhaberechts an der Unterrichtsgeldfreiheit wird durch diese Ermächtigung nicht berührt, da Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV keinen echten Gesetzesvorbehalt enthält. Deshalb kann der Ansicht … nicht gefolgt werden, dass nur die wirtschaftliche Lage des Studierenden seiner Eltern oder der sonst Unterhaltsverpflichteten der Grund dafür sein dürfe, die Unterrichtsgeldfreiheit entfallen zu lassen, weil nur sie dazu berechtige, gesetzlich die Zahlung eines angemessenen Schulgeldes anzuordnen“ (HStGH, Urt. v. 1.12.1976, HessStAnz. 1977, 110 ff , juris, Rn. 62). (c) Auch wenn der HStGH danach in diesem Sinne kein Regel-Ausnahme-Verhältnis von Art. 59 Abs. 1 S. 1 und S. 4 HV sieht, ergibt sich daraus dennoch kein überzeugendes Argument für die Befürworter einer ausnahmslosen Studienbeitragspflicht, die in diesem Zusammenhang darauf verweisen, die Schulgeldoption sei keine restriktiv auszulegende Ausnahme vom Grundsatz unentgeltlicher Hochschulausbildung, und daraus weiter herleiten, dass eine Ausgestaltungsmöglichkeit durch den Gesetzgeber auch im Hinblick auf Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV bestehe, die auch die Einführung von Studienbeiträgen für alle Studierenden ermögliche (Steinberg, LT-WKA 16/54, 22). Es ist nicht nachvollziehbar, wie sich aus dem Fehlen eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses entgegen dem Wortlaut des Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV eine Ausgestaltungsbefugnis ergeben und diese sogar dazu führen soll, dass die dort geschriebene Beschränkung nicht gilt, sobald von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wird. (d) Ungeachtet der Frage eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses ergibt sich nach Auffassung des Gerichts aus der Systematik des Art. 59 Abs. 1 HV aber, dass die Unentgeltlichkeit nach Art. 59 Abs. 1 S. 1 HV die gleichberechtigte logische Alternative zur Schulgeldanordnung nach Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV darstellt. Wird nach den Vorgaben des Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV ein Personenkreis bestimmt, für den Studienbeiträge angeordnet werden, so ergibt sich nach Art. 59 Abs. 1 S. 1 HV für den dadurch ebenfalls bestimmten Kreis der übrigen Studierenden ohne weiteres die Unentgeltlichkeit des Studiums. Aus dieser inneren Systematik der Vorschrift erwächst mittelbar ein weiteres Argument gegen die Heranziehung aller Studierenden zu Studienbeiträgen. Denn wenn nach Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV Studienbeiträge für alle angeordnet werden könnten, ohne eine Gruppe zu bestimmen, die vom Studiengeld befreit ist, dann wäre Art. 59 Abs. 1 HV damit insgesamt praktisch aufgehoben. Es würde damit die gleiche Lage herbeigeführt, als wäre diese Verfassungsnorm insgesamt nicht geschrieben, d.h. es könnte entgegen Art. 63 Abs. 1 HV nicht nur deren Wesensgehalt beeinträchtigt, sondern die Vorschrift überhaupt außer Kraft gesetzt werden. Diese Kompetenz sollte dem einfachen Gesetzgeber vom Verfassungsgeber wohl nicht eingeräumt werden (vgl. auch Wieland, LT-WKA 16/54, 19-21). (2) Eine allgemeinen Studienbeitragspflicht lässt sich auch nicht auf die Qualifizierung des Art. 59 Abs. 1 HV durch den HStGH als „soziales Grundrecht“ stützen. Zwar wird daraus mitunter eine Ausgestaltungsmöglichkeit des Gesetzgebers hergeleitet, die bis hin zu Studiengebühren für alle führen könne (Steinberg, LT-WKA 16/54, 22). Eine Ausgestaltungsbefugnis mit diesem Inhalt lässt sich den Äußerungen des HStGH indessen nicht entnehmen. Dieser führt zu Art. 59 Abs. 1 HV als sozialem Grundrecht aus: „Artikel 59 Absatz 1 Satz 1 HV gehört nicht zu den klassischen Grundrechten, die den Grundsatz der Freiheit des Einzelnen vom Staat zu verwirklichen suchen und daher in weitem Umfange allen Menschen zustehen. Er gehört vielmehr zu den sozialen Grundrechten. Diese sind in viel höherem Maße als die meisten klassischen Grundrechte der Differenzierung zugänglich“ (HStGH, Urt. v. 11.5.1956, P.St. 191, HessStAnz. 1956, S. 552, 554). Hieraus lässt sich nicht folgern, der Gesetzgeber könne auch die Vorgaben „gestalten“, die sich aus dem Verfassungstext selbst ergeben. Die Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers im Hinblick auf den Inhalt eines Grundrechts findet nach Auffassung des HStGH - gerade auch angesichts der ausdrücklich erwähnten Vorgaben des Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV – auch bei sozialen Grundrechten seine Grenzen in den Regelungen der Norm selbst. Die Ausgestaltungsbefugnis besteht nur innerhalb der vom Verfassungsgeber gemachten Vorgaben. Der HStGH führt dazu aus: „Soweit sich … die sachliche Reichweite einer Verfassungsnorm durch Auslegung unmittelbar erschließen lässt, bleibt kein Raum für eine konstitutive Regelung durch den Gesetzgeber. … Diese Grundsätze gelten … auch dann, wenn der Gesetzgeber … ermächtigt ist, das Nähere zu regeln … Zwar enthält Art. 59 HV nicht ausdrücklich eine derartige Regelungsbefugnis, doch bestimmt er in seinem Abs. 1 Satz … 4, was das Gesetz … anordnen kann. Damit hat der Verfassungsgeber bereits dem Gesetzgeber eine die Unterrichtsgeldfreiheit … beschränkende (Schuldgeld) Regelungskompetenz übertragen. … Nicht er [der Gesetzgeber] bestimmt frei den Inhalt eines Grundrechts, sondern umgekehrt kann sich aus dem Gehalt des Grundrechts eine inhaltliche Begrenzung seines Gesetzgebungsermessens ergeben“ (HStGH, Urt. v. 1.12.1976, HessStAnz. 1977, 110 ff , juris, Rn. 50). (3) Eine allgemeinen Studienbeitragspflicht lässt sich schließlich auch nicht damit begründen, dass der Schutzbereich der Unterrichtsgeldfreiheit nach Art. 59 Abs. 1 S. 1 HV selbst von vornherein durch immanente Schranken begrenzt sei. In der Rechtsprechung des HStGH gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass eine allgemeine Studienbeitragspflicht sich aus einer immanenten Schranke nach Art. 59 Abs. 1 S. 1 HV entwickeln lässt oder dass immanente Beschränkungen die ausdrückliche Beschränkung in Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV außer Kraft setzen können. (a) Die Auffassung, eine ausnahmslose Studienbeitragspflicht lasse sich unmittelbar aus den immanenten Schranken des Art. 59 Abs. 1 S. 1 HV entnehmen, vertritt in der Literatur wohl ausdrücklich niemand (Andeutungen aber bei Steinberg, LT-WKA 16/54, 22). Denn dann wäre schwer zu erklären, weshalb es die Optionsregelung des Art 59 Abs. 1 S. 4 HV in der Vorschrift überhaupt gibt. (b) Nach der Rechtsprechung des HStGH stehen die immanenten Schranken der Unterrichtsgeldfreiheit nach Art 59 Abs. 1 S. 1 HV und die ausdrückliche Schranke des Art 59 Abs. 1 S. 4 HV nebeneinander. Der HStGH hat in drei seiner bisher vier Entscheidungen zu Art. 59 Abs. 1 HV (Urt. v. 8.7.1949, P. St. 22, HessStAnz. 1949, 348-349; Urt. v. 11.5.1956, P.St. 191, HessStAnz. 1956, 552-555; Urt. v. 13.7.1956, P.St. 204, 1956, 780-781; Urt. v. 1.12.1976, P.St. 812, HessStAnz. 1977, 110 ff, juris) jeweils Einschränkungen des Geltungsbereichs der Unterrichtsgeldfreiheit nach Art 59 Abs. 1 S. 1 HV hergeleitet: für Ausländer, Schüler mit Wohnsitz außerhalb Hessens und für Langzeitstudierende. Er hat zu den immanenten Schranken insbesondere in seiner letzten Entscheidung ausgeführt: „Wenn das Recht auf Unterrichtsgeldfreiheit als soziales Grundrecht betrachtet wird, so ergeben sich aus dieser Zuordnung Einschränkungen für den Wirkungsbereich. ... Das BVerfG hat keinen Zweifel daran gelassen, dass die als soziale Grundrechte erscheinenden Teilhaberechte … doch unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen stehen, was der einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann, stehen“ (HStGH, Urt. v. 1.12.1976, HessStAnz. 1977, 110 ff, juris, Rn. 54 u. 56). „Wenn der Gesetzgeber ein solches gemeinschaftsbezogenes Grundrecht verwirklicht, schränkt er es weder ein noch gestaltet er es näher aus, weil die Verfassung es von vornherein nur mit einem beschränkten Inhalt und nur in einem beschränkten Umfang gewährt. Mit dem Fortfall der Unterrichtsgeldfreiheit für Studierende, die den Abschluss ihres Studiums unangemessen hinauszögern, hat der Gesetzgeber den gemeinschaftsgebundenen Grenzbereich festgelegt, um Kollisionen zwischen den berechtigten Interessen der einzelnen Staatsbürger und der Gemeinschaft zu verhindern“ (HStGH, Urt. v. 1.12.1976, P.St. 812, HessStAnz. 1977, 110 ff, juris, Rn. 59). Der HStGH differenziert in dieser Entscheidung zwischen der von vornherein bestehenden und vom Gesetzgeber nur konkretisierten allgemeinen Beschränkung des Geltungsbereichs der Unterrichtsgeldfreiheit nach Art. 59 Abs. 1 S. 1 HV einerseits und der durch Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV ausdrücklich vorgesehenen weiteren Einschränkungsmöglichkeit innerhalb dieses Geltungsbereichs aufgrund des Kriteriums der wirtschaftlichen Lage durch den Gesetzgeber andererseits. In diesem Zusammenhang ist auch die Aussage zu verstehen, Art 59 Abs. 1 S. 4 HV enthalte keinen „echten“ Gesetzesvorbehalt, der nur dann vorliegt, „ wenn der Gesetzgeber [ausdrücklich]… ermächtigt ist, das Nähere zu regeln“ (HStGH, Urt. v. 1.12.1976, HessStAnz. 1977, 110 ff , juris, Rn. 50). Der HStGH bringt damit zum Ausdruck, dass die Unterrichtsgeldfreiheit nicht nur - aber eben auch - durch Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV beschränkt wird bzw. werden kann, indem er dazu ausführt: „Wenn ... [in S. 4] bestimmt ist, der Gesetzgeber könne anordnen, dass ein angemessenes Schuldgeld zu zahlen ist, wenn die wirtschaftliche Lage des Schülers, seiner Eltern oder der sonst Unterhaltspflichtigen es gestattet, so liegt darin eine Ermächtigung des Gesetzgebers, wirtschaftlich stärkere Gruppen zu einem Beitrag für die Kosten des Unterrichtswesens zu verpflichten und damit einen sozialen Ausgleich zu schaffen. Die Möglichkeit einer allgemeinen Beschränkung des Teilhaberechts an der Unterrichtsgeldfreiheit wird durch diese Ermächtigung nicht berührt, da Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV keinen echten Gesetzesvorbehalt enthält. Deshalb kann der Ansicht … nicht gefolgt werden, dass nur die wirtschaftliche Lage des Studierenden seiner Eltern oder der sonst Unterhaltsverpflichteten der Grund dafür sein dürfe, die Unterrichtsgeldfreiheit entfallen zu lassen, weil nur sie dazu berechtige, gesetzlich die Zahlung eines angemessenen Schulgeldes anzuordnen“ (HStGH, Urt. v. 1.12.1976, juris, Rn. 62). „... dass Art. 59 HV als soziales Grundrecht immanente Schranken enthält, die sich nicht nur auf die wirtschaftliche Lage des Studenten beziehen ...“ (HStGH, Urt. v. 1.12.1976, HessStAnz. 1977, 110 ff , juris, Rn. 64). (c) Zwar wird von Befürwortern allgemeiner Studienbeiträge auch vertreten, aufgrund der Einschränkungen des Geltungsbereichs der Unterrichtsfreiheit durch den HStGH verbleibe nur ein „relativ … schmaler, obgleich gewichtiger Anwendungsbereich des Art. 59 Abs. 1: die hessischen Landeskinder im zügig betrieben Erststudium“, für die dann nach S. 4 der Aspekt der wirtschaftlichen Lage zu beachten sei (Pestalozza, LT-WKA 16/54, 12). Die Größe der Gruppe, für die nach Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV Beitragsfreiheit vorzusehen ist, ändert indessen nichts daran, dass eine solche Gruppe vom Gesetzgeber nach abstrakten Kriterien zu bestimmen ist. Darüber hinaus sind aber schon keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass infolge seines vom HStGH durch immanente Schranken bestimmten Anwendungsbereichs Art. 59 Abs. 1 S. 1 HV schon jetzt tatsächlich nur noch eine numerische Minderheit der Studierenden beträfe. (4) Ein weiteres Argument dafür, dass die Erhebung von Studienbeiträgen zwingend an die wirtschaftliche Lage der Pflichtigen anknüpfen muss, ergibt sich aus dem Verhältnis von S. 4 zu S. 3 des Art. 59 Abs. 1 HV, wonach das Gesetz vorsehen muss, „dass für begabte Kinder sozial schwächer Gestellter Erziehungsbeihilfen zu leisten sind“. Die wirtschaftliche Lage einer Person, die zur Gruppe „sozial schwächer Gestellter“ nach Art. 59 Abs. 1 S. 3 HV zählt, kann es ihr auch nicht erlauben, nach Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV Studienbeiträge zu entrichten (vgl. Sacksofsky, B.I.1.a.bb). (5) Aus dem Verhältnis von Art. 59 HV zu anderen Vorschriften ergeben sich demgegenüber keine verwertbaren Auslegungsgesichtspunkte in die eine oder andere Richtung. Es besteht wohl Einigkeit darin, dass Art. 59 Abs. 1 HV weder „zeitlich überholt“ ist (vgl. Pestalozza, Stellungnahme, aaO, B.I.; Schmehl, II.3.) noch durch höherrangiges Recht (Bundesrecht, Europarecht) aufgehoben oder modifiziert wurde (vgl. Pestalozza, Stellungnahme, aaO, D.IV.). Eine aktuell vergleichbar relevante Vorschrift ist zudem weder im Grundgesetz noch in den Verfassungen anderer Bundesländer ersichtlich (Schmehl, aaO, II.1.). Aus diesem Grunde ist auch die zur Frage der Studiengebühren bereits ergangene Rechtsprechung der Gerichte anderer Bundesländer für die Auslegung des Art. 59 HV nicht ergiebig. e. Gesichtspunkte gegen die ausnahmslose Studienbeitragspflicht ergeben sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. (1) Nach allgemeiner Auffassung haben sich SPD und CDU im Rahmen der Beratungen des jetzigen Art. 59 Abs. 1 HV durch die Verfassungberatende Landesversammlung auf einen Kompromiss geeinigt (Wieland, LT-WKA 16/54, 20; Schmehl, aaO, II.2.; Steinberg/Deimann, aaO, 115-116; Sacksofsky, aaO, B.1.c.). Dabei konnte die SPD den Grundsatz durchsetzen, dass es die Unentgeltlichkeit des Studiums gibt, die CDU die Ermächtigung an den Gesetzgeber, dass er von denen ein Entgelt erheben kann, die es sich wirtschaftlich leisten können (Wieland, LT-WKA 16/54, 20). Dies erscheint im Hinblick auf die jeweilige politische Ausrichtung der Parteien nachvollziehbar. Wenn es sich dabei aber – und entgegenstehende Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich – um einen „echten“ Kompromiss handelte, dann kann von den damals Beteiligten nicht gewollt gewesen sein, dass Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV die Erstreckung von Studienbeiträgen auch auf wirtschaftlich nicht leistungsfähige Studierende erlauben sollte bzw. die völlige Aufhebung der in S. 1 geregelten Beitragsfreiheit. Denn dadurch kämen die Interessen einer Verhandlungspartei überhaupt nicht zum Tragen. Der Verfassungskompromiss spricht stark dafür, dass es nach dem Willen des historischen Gesetzgebers eine Gruppe von beitragspflichtigen und eine Gruppe von beitragsfreien Studierenden geben sollte. (2) Von Gegnern der allgemeinen Studienbeitragspflicht wird zudem behauptet, in der Verfassungsberatenden Landesversammlung im Jahr 1946 sei sehr bewusst über „Unentgeltlichkeit“ gesprochen worden (Schmehl, LT-WKA 16/54, 19). Man könne den Materialien ganz klar entnehmen, dass man Studierende davor habe bewahren wollen, dass sie sich an den Staat um Hilfe wenden müssten, um Studiengebühren zahlen zu können. Damals habe man gesagt, sie sollten nicht als Bittsteller auftreten müssen. Man habe niemanden in die Situation bringen wollen, dass er Hilfe beanspruchen muss, um staatliche Gebühren bezahlen zu können (Wieland, LT-WKA 16/54, 20-21). Das Gericht hat für diese Aussagen in den ihm vorliegenden Unterlagen (Stenografische Berichte über die Beratungen des Verfassungsausschusses der Verfassungberatenden Landesversammlung Großhessen, 1.-18. Sitzung, 7.8.1946 bis 11.10.1946; Stenografische Protokolle der Verfassungberatenden Landesversammlung Großhessen, 1.-6. Sitzung, 15.7.1946 bis 29.10.1946; Berding (Hrsg.), Die Entstehung der Hessischen Verfassung von 1946. Eine Dokumentation, 1996) allerdings keine Bestätigung gefunden. f. Im Rahmen der objektiv-teleologischen Auslegung verbleibt die Betrachtung der Vorschrift anhand allgemeiner Zweckmäßigkeits- und Gerechtigkeitserwägungen. Auch diese führt zu dem Ergebnis, dass der Gesetzeszweck insgesamt gegen die Übereinstimmung der ausnahmslosen Einführung von Studiengebühren mit Art. 59 Abs. 1 HV spricht. (1) Die Befürworter einer allgemeinen Studienbeitragspflicht beschränken den Sinn und Zweck des Art. 59 Abs. 1 HV unter Berufung auf die Rechtsprechung des HStGH überwiegend darauf, dass jedem Studierwilligen und -fähigen die Möglichkeit einer Hochschulausbildung unabhängig von seiner wirtschaftlichen Lage gewährt werden solle (Begründung, LT-Drs. 16/5747, II; Kirchhof, LT-WKA 16/54, 28). Zwar ist mit dem HStGH davon auszugehen, dass Art. 59 Abs. 1 HV grundsätzlich allen Studierwilligen unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Lage eine Hochschulausbildung ermöglichen will. Er führt dazu aus: „Zweck des Art. 59 ist, freie Bahn dem Tüchtigen zu gewähren, ohne Rücksicht auf Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern. … Das soziale Grundrecht des Art. 59 Abs. 1 S. 1 HV will … gerade dem Minderbemittelten dem Weg zu höherer Bildung öffnen, also die Kreise begünstigen, die nicht steuerkräftig sind“ (HStGH, Urt. v. 11.5.1956, Hess StAnz 1956, 552, 554-555). (2) Indessen besagt dies nicht, dass sich der Zweck des Art. 59 Abs. 1 HV darin erschöpft. Bei dieser Zweckbestimmung könnte es nur dann sein Bewenden haben, wenn es die Aussage „wenn die wirtschaftliche Lage des Schülers, seiner Eltern oder der sonst Unterhaltspflichtigen es gestattet“ in Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV nicht gäbe, die bei der Bestimmung des Gesetzeszwecks ebenfalls zu berücksichtigen ist. Die Verfassung gibt dadurch nicht nur das Ziel eines vermögensunabhängigen Hochschulzugangs vor, sondern auch das Mittel der Studienbeitragsfreiheit für wirtschaftlich nicht leistungsfähige Studierende. Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV ist eine Schutzvorschrift, welche die Unentgeltlichkeit des Studiums für diejenigen garantiert, deren wirtschaftliche Lage die Zahlung von Studiengebühren nicht zulässt (vgl. Schmehl, LT-WKA 16/54, 15; Lübbe, aaO, 424 u. 425; Sacksofsky, aaO, B.I.2.b.cc.(2)). Dementsprechend finden sich auch in der Rechtsprechung des HStGH – wie oben unter 4.c und 4.d. dargestellt - eine Reihe ausdrücklicher und klarer Aussagen zum eigenständigen Gehalt und Normzweck gerade auch des Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV. Es ist somit kein überzeugender Grund dafür ersichtlich, dass der Sinn und Zweck der Norm nicht aus Art. 59 Abs. 1 HV als Ganzes zu bestimmen ist, also unter Einbeziehung des Regelungsgehaltes von Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV. g. Die nach alledem von Art. 59 Abs. 1 HV vorgegebene Differenzierung zwischen wirtschaftlich leistungsfähigen und damit beitragspflichtigen Studierenden einerseits sowie nicht leistungsfähigen und damit auch nicht beitragspflichtigen Studierenden andererseits wird vom HStubeiG bereits im Grundansatz nicht nachvollzogen. Gem. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 S. 1 und 3 Abs. 1 S. 1 HStubeiG werden für das Lehrangebot in allen Studiengängen bis zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses Studienbeiträge erhoben. Dies bedeutet, dass die Studienbeiträge während des Studiums ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Grundsatz von allen Studierenden zu zahlen sind. Die gem. § 1 Abs. 3 S. 5, § 2 Abs. 2 und § 6 HStubeiG vorgesehenen Ausnahmen und Befreiungen von der Beitragspflicht wegen Nichtinanspruchnahme des Lehrangebots oder besonderer sozialer Ausnahmesituationen betreffen gerade nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Durch die Gewährung von Darlehen ohne Bonitätsprüfung nach § 7 Abs. 1 HStubeiG gibt es nach der Konzeption des Gesetzes während des Studiums nur noch „Leistungsfähige“. Daran ändert die Regelung des § 7 Abs. 2 HStubeiG nichts, wonach dem Darlehensnehmer Stundung der Rückzahlungsforderung zu gewähren ist, solange sein Einkommen einen bestimmten Grenzbetrag nicht überschreitet. Auch diese Vorschrift sieht eine Befreiung von der grundsätzlichen Zahlungsverpflichtung aufgrund fehlender Leistungsfähigkeit nicht vor, sondern dient allein der weiteren unbestimmten zeitlichen Verschiebung der fortbestehenden Rückzahlungspflicht für das gewährte Darlehen. Auch § 7 Abs. 1 S. 5 HV befreit von der Verzinsung des Darlehens, nicht von der Studienbeitragspflicht. 5. An der Vereinbarkeit der vom HStubeiG vorgesehenen Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Darlehens als Mittel zur Umsetzung des Ziels eines von der wirtschaftlichen Lage der Studierenden unabhängigen Hochschulzugangs mit Art. 59 Abs. 1 S. 1 u. S. 4 HV bestehen – wie oben unter B.4. dargelegt – schon deshalb ernstliche Zweifel, weil Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV stattdessen das mit einer Darlehensvergabe unvereinbare Mittel der Unentgeltlichkeit vorgibt. Aber auch unabhängig davon bestehen weitere erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit der Darlehenslösung mit Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV, da das HStubeiG entgegen Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV die maßgebliche wirtschaftliche Lage der Studierenden nicht im Zeitpunkt der Fälligkeit bzw. Zahlung der Studienbeiträge beurteilt, sondern – soweit sie überhaupt erfolgt - in einem unbestimmten späteren Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung. a. Es besteht Einigkeit – auch bei den Befürwortern einer späteren („nachgelagerten“) Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit – dahin, dass der Wortlaut des Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV von einer Beurteilung im (aktuellen) Zeitpunkt der Beitragszahlung ausgeht. Dies wird in der Vorschrift deutlich zum Ausdruck gebracht (Schmehl, LT-WKA 16/54, 15). (1) Wollte Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV angesichts der Gegenwärtigkeit der Zahlungspflicht auch oder nur künftige wirtschaftliche Lagen der Studierenden berücksichtigen, hätte auf den wenn-Halbsatz [in dieser Norm] verzichtet, er jedenfalls gänzlich anders formuliert werden müssen (Pestalozza, Stellungnahme, aaO, C.VII.1.c.). Dass bei der Beurteilung auf den Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums abzustellen ist, folgt auch daraus, dass neben den wirtschaftlichen Verhältnissen des Studierenden auch diejenigen der Eltern oder sonstigen Unterhaltsverpflichteten als Kriterium der Zahlungspflichtigkeit herangezogen werden. Insbesondere hinsichtlich der Heranziehung der letzten beiden Gruppen kommt das Abstellen auf einen späteren Zeitpunkt nicht in Betracht (Pestalozza, Stellungnahme, aaO, C.VII.1c und 4.c). Einigkeit besteht im Ergebnis auch darin, dass beim Abstellen auf die wirtschaftliche Lage im Zeitpunkt der Beitragszahlung die vom HStubeiG vorgesehene allgemeine Studienbeitragspflicht nicht von Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV gedeckt ist (Sacksofsky, aaO, B.I.2.b.aa). Sogar die Gesetzesbegründung selbst erklärt dazu: „Diese Formulierung [des Abs. 1 S. 4] deutet zunächst darauf hin, dass es auf die gegenwärtige wirtschaftliche Lage des Studierenden ankommt, mit der Folge, dass eine gleichmäßige Heranziehung aller Studierenden, wie es der Gesetzentwurf vorsieht, unzulässig wäre“ (Begründung, LT-Drs. 16/5747, II.). (2) Soweit ersichtlich, vertritt niemand ausdrücklich die Ansicht, die Vergabe des Darlehens an zunächst nicht Leistungsfähige führe an sich bereits zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der Darlehensvergabe bzw. der Beitragszahlung. Ein Darlehen verändert die wirtschaftliche Lage nicht positiv, da der ausgezahlten Darlehenssumme die Rückzahlungsschuld gegenüber steht (vgl. auch Wieland, LT-WKA 16/54, 26). Dies gilt umso mehr, als das Darlehen ohne Bonitätsprüfung vergeben wird, also ungesichert ist. Sobald die Studienbeiträge mit der Darlehenssumme beglichen werden, vermindert sich das Vermögen des Studierenden sogar, da nunmehr nur noch die Darlehensschuld (einschließlich evtl. Zinsen) verbleibt. Wenn der Wortlaut die Grenze der Auslegung darstellt, ist schon aus diesem Grund schwer nachzuvollziehen, wie dann doch noch ein späterer Beurteilungszeitpunkt mit Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV vereinbar sein kann (Schmehl, LT-WKA 16/54, 19). b. Es wird auch allgemein eingeräumt, dass es dem historischen Verfassungsgeber bei den Beratungen von Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV um die gegenwärtige wirtschaftliche Lage der Studierenden als Entsprechung zu dem auch gegenwärtig zu zahlenden Schulgeld gegangen sei (Pestalozza, LT-WKA 16/54, 11; Wieland, LT-WKA 16/54, 13). Soweit erklärt wird, der Verfassungsgeber sei allein deshalb von der gegenwärtigen Leistungskraft ausgegangen, weil er auch ausschließlich von einer gegenwärtigen Zahlung ausgegangen sei (Begründung, LT-Drs. 16/5747, II.), ergibt sich nicht, dass er eine andere Lösung gewollt hätte, wenn er an sie gedacht hätte. Schon die Annahme, der Verfassungsgeber von 1946 hätte an die Möglichkeit einer späteren Zahlung – also von Darlehen – gar nicht gedacht, ist aber eine nicht von Tatsachen unterstützte Spekulation. Das Darlehen als Rechtsform ist keine neue Errungenschaft, die nicht auch dem damaligen Verfassungsgeber als solche bekannt gewesen wäre. Wenn die – oben unter 4.e.(1) dargestellte - Auffassung vom historischen Verfassungskompromiss zutrifft, dann hatte der Verfassungsgeber gar keinen Anlass, über eine Darlehenslösung nachzudenken, denn er hatte sich bereits für eine andere Lösung – die Unentgeltlichkeit - entschieden. c. Nach dem Sinn und Zweck von Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV ist von der zeitlichen Kongruenz zwischen der Fähigkeit zur Zahlung von Unterrichtsentgelten und der Pflicht zur Zahlung von Unterrichtsentgelten auszugehen (Lübbe, aaO, 425; Sacksofsky, aaO, B.I.2.b.bb; Wieland, LT-WKA 16/54, 21). (1) Diese Auffassung findet Unterstützung in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Realisierung eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs (dort auf Erstattung von Aufwendungen des Sozialhilfeträgers) nicht dadurch erreicht werden kann, dass fehlende Leistungsfähigkeit durch Gewährung eines Darlehens hergestellt wird (BVerfGE, Urt. v. 7.6.2005, 1 BvR 1508/96, BVerfGE 113, 88-113, juris). Der Sozialhilfeträger könnte ansonsten die Bedürftigkeit jedes Leistungsempfängers beseitigen, indem er ihm statt eines Zuschusses ein Darlehen gewährt, das im Falle späterer Leistungsfähigkeit zurückgefordert werden kann. Dies besagt nicht nur – was auf der Hand liegt –, dass Leistungsfähigkeit an sich nicht durch ein Darlehen hergestellt wird sondern insbesondere auch, dass eine von der öffentlichen Hand unentgeltlich (ohne spätere Rückforderungsmöglichkeit) zu erbringende soziale Leistung (ob nun Sozialhilfe oder Unterricht) nicht durch Gewährung eines Darlehens mittelbar zu einer entgeltlichen gemacht werden darf. Die infolge gesetzlicher Regelungen gegenüber nicht Leistungsfähigen ohne Rückforderungsmöglichkeit zu erbringende Sozialhilfe einerseits und der ihnen infolge Art. 59 Abs. 1 S. 1 u. S. 4 HV unentgeltlich zu gewährende Unterricht andererseits, sind insoweit Sachverhalte, die im entscheidungserheblichen Punkt vergleichbar sind. (2) Die Befürworter eines späteren Beurteilungszeitpunktes gehen davon aus, es komme nicht auf die Leistungsfähigkeit zur Zeit der Beitragszahlung an, sondern zur Zeit der Darlehensrückzahlung. Das Darlehen ermögliche jedem ein Studium, ohne dass es auf seine gegenwärtigen ökonomischen Sorgen ankomme (Kirchhof, LT-WKA 16/54, 28). (a) Um dies zu erreichen, wird versucht, den Wortlaut des Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV, der von der zeitlichen Kongruenz von Leistungsfähigkeit und Beitragszahlungspflicht ausgeht, durch Normzwecküberlegungen zu entkräften, um die Trennung beider Zeitpunkte zu rechtfertigen: „Der Satz 4 möchte nicht, dass in der aktuellen Studiensituation jemand durch wirtschaftlich-ökonomische Gesichtspunkte vom Studium abgehalten wird. Die aktuelle Zahllast entsteht bei dieser Darlehenskonstruktion erst nachher. Das heißt, jeder kann studieren, ohne von ökonomischen Sorgen in dieser Hinsicht geplagt zu sein“ (Kirchhof, LT-WKA 16/54, 28). „Oberstes Gebot des Satzes 1 ist es, … dem Tüchtigen freie Bahn zu gewähren. Dieses Ziel hat auch ein Gesetz nach Satz 4 zu bedenken, auch wenn der Satz gerade auch zu seiner Beschränkung ermächtigt. ... Wie aber, wenn der Schüler nicht jetzt zahlen muss, sondern erst dann, wenn es seine Lage erlaubt? Dann kann es nach dem Sinn des Satzes 4 auch auf seine gegenwärtige Lage nicht ankommen. Dem telos des Satzes 4 ist genügt, wenn zwar die gegenwärtige wirtschaftliche Lage der von ihm Genannten schlecht ist, sie aber deswegen keine Rolle spielt, weil sie nicht jetzt, sondern später nach Maßgabe der dann vorhandenen wirtschaftlichen Lage herangezogen werden“ (Pestalozza, Stellungnahme, aaO, C. VII.5.). (b) Insbesondere die letzteren Ausführungen erwecken Bedenken in der Methode wie im Ergebnis. Sie zeigen auch, dass es ein eigenständiges Argument für die Trennung des Beurteilungszeitpunktes für die Leistungsfähigkeit vom Zeitpunkt der Beitragszahlungspflicht aus dem Normzweck nicht gibt. Der„Sinn und Zweck“ des Art. 59 Abs. 1 HV wird bei dabei nämlich unter Ausklammerung von Wortlaut, systematischer Stellung, Entstehungsgeschichte und Normzweck von Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV ermittelt. Vielmehr soll es für Art. 59 Abs. 1 HV nur auf das Ziel ankommen, Studierenden den Hochschulzugang unabhängig von der wirtschaftlichen Situation zu gewähren. Dieses Ergebnis wird auf Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV übertragen, der ebenfalls ausschließlich diesem Zweck dienen soll. Das in Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV zur Erfüllung dieses Zwecks ebenfalls ausdrücklich vorgegebene Mittel (unentgeltliches Studium für im Zeitpunkt der Beitragspflicht nicht Leistungsfähige) wird in die Überlegungen nicht einbezogen. Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV wird vielmehr ab dem Wort „wenn“ so behandelt, als wäre er nicht geschrieben mit dem Ergebnis, dass eine ausnahmslose Erhebung von Studienbeiträgen von allen Studierenden zulässig wird. Ist diese aber möglich, dann spielt die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit schon gar keine Rolle mehr, so dass es auf den Zeitpunkt ihrer Feststellung auch nicht mehr entscheidend ankommt. (c) Da aber im Gegensatz dazu gem. Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV grundsätzlich eine Unterscheidung zwischen Zahlungspflichtigen und Nichtzahlungspflichtigen zu treffen ist, kommt eine Darlehenslösung von vornherein nicht Betracht. Denn es trifft eben nicht zu, wie von den Befürwortern einer allgemeinen Beitragspflicht behauptet, dass bei Gewährung eines Darlehens der „Schüler nicht jetzt zahlen muss, sondern erst dann, wenn es seine Lage erlaubt“ (so Pestalozza, Stellungnahme, aaO, C. VII.5.) bzw. die „aktuelle Zahllast bei dieser Darlehenskonstruktion erst nachher [entsteht]“ (so Kirchhof, LT-WKA 16/54, 28). Die Beitragszahlungspflicht entsteht nach § 5 Abs. 1 HStubeiG sofort, die Beitragsschuld ist sofort zu begleichen und mindert sofort das Vermögen. Auch der Darlehensrückzahlungsanspruch entsteht sofort, ist allerdings erst später zu erfüllen. Daher stellt Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV – wie oben unter 5.a bis 5.c dargestellt - nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Normzweck auf die wirtschaftliche Lage im Zeitpunkt der Beitragszahlungspflicht ab und lässt dadurch eine Darlehenslösung nicht zu. d. Der verfassungsrechtlichen Vorgabe, wonach die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nach Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV im Zeitpunkt der Zahlungspflicht bestehen muss, folgt das HStubeiG mit der von ihm bevorzugten Darlehenslösung nicht. Die Darlehenslösung ist als solche überhaupt nur möglich, wenn der Beurteilungszeitpunkt auf die Rückzahlung, also die Zeit nach dem Studium verschoben wird. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 u. S. 2 HStubeiG erfolgt die Vergabe eines Darlehens „zur Finanzierung des Studienbeitrags“„ohne Bonitätsprüfung“, d.h. im Zeitpunkt der Beitragszahlungspflicht wird die wirtschaftliche Lage der Studierenden nicht geprüft, ungeachtet dessen, ob sie Darlehensnehmer sind oder nicht. Bei Rückzahlung des Darlehens nach Abschluss des Studiums spielt die wirtschaftliche Lage dann insofern eine Rolle, als gem. § 8 Abs. 2 HStubeiG auf Antrag Stundung der Rückzahlungsforderung zu gewähren ist, solange des Einkommen des Darlehensnehmers einen bestimmten Betrag nicht überschreitet. 6. Zwar ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass das Gesetz jedenfalls für einen bestimmten Kreis zur Zeit der Zahlungspflicht leistungsfähiger Studierender die Studienbeitragspflicht anordnen kann und die Regelungen des HStubeiG im Hinblick auf diese Gruppe teilweise verfassungsgemäß sein könnten. Da das HStubeiG die nach Art. 59 Abs. 1 S. 4 HV gebotenen Vorgaben aber nicht nachvollzieht und die Abgrenzung einer Gruppe Nichtbeitragspflichtiger nicht vornimmt, vermag derzeit das Gericht von sich aus nicht zwischen verfassungswidrigen und evtl. noch verfassungsmäßigen Teilen des HStubeiG zu unterschieden. Dies gilt umso mehr, als keine verfassungswidrigen Einzelvorschriften abgegrenzt werden können, sondern sich die Folgen fehlender Differenzierung quer durch alle Einzelvorschriften ziehen. Es bestehen deshalb ernstliche Zweifel daran, ob das Gesetz insgesamt als verfassungsgemäße Grundlage für den Erlass von Studienbeitragsbescheiden in Betracht kommt. 7. Trotz ernstlicher Zweifel des Gerichts an der Verfassungsmäßigkeit des HStubeiG sind die Voraussetzungen einer Richtervorlage an den HStGH im Eilverfahren nicht gegeben. a. Art. 133 Abs. 1 S. 1 HV i.V.m. § 41 Abs. 1 HStGH schreibt vor, dass ein Gericht das Verfahren auszusetzen und zur Entscheidung dem HStGH vorzulegen hat, wenn es zu der Überzeugung gelangt, dass ein Gesetz gegen die Hessische Verfassung verstößt und es für die Entscheidung auf diesen Verstoß ankommt. Voraussetzung ist demnach, wie auch bei der Richtervorlage zum BVerfG gem. Art. 100 Abs. 1 GG, die volle Überzeugung des Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der geprüften Norm. Für eine positive Entscheidung im Eilverfahren sind gem. § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO indessen ernstliche Zweifel, also mindestens gleiche Wahrscheinlichkeit von Verfassungsmäßigkeit und Verfassungswidrigkeit, ausreichend. Nachdem das Gericht die dargestellten ernstlichen Zweifel hegt, besteht für die Entscheidung im Eilverfahren kein Anlass zu der weiter gehenden Prüfung, ob das Gericht darüber hinaus von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes vollständig überzeugt ist (Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 80, Rn. 161; Pestalozza, Die Richtervorlage im Eilverfahren, JuS 1976, 312, 316 ff.). Dies ist im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich, so dass eine Vorlage schon deshalb ausscheidet. b. Das Fehlen einer Vorlagepflicht im Eilverfahren entspricht der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 80, Rn. 162; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80, Rn. 267 ff) – einschlägige Entscheidungen des HStGH sind nicht ersichtlich - zu Art. 100 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz, der auch die Vorlage an Landesverfassungsgerichte regelt. Das BVerfG hat dazu ausgeführt: „An der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wären die Fachgerichte für den Fall, dass sie die angegriffene Regelung für verfassungswidrig erachten, nicht dadurch gehindert, dass sie über die Frage der Verfassungswidrigkeit nicht selbst entscheiden könnten, sondern insoweit die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG einholen müssten. Das dem Bundesverfassungsgericht vorbehaltene Verwerfungsmonopol hat zwar zur Folge, dass ein Gericht Folgerungen aus der (von ihm angenommenen) Verfassungswidrigkeit eines formellen Gesetzes - jedenfalls im Hauptsacheverfahren - erst nach deren Feststellung durch das Bundesverfassungsgericht ziehen darf (vgl. BVerfGE 79, 256 ). Die Fachgerichte sind jedoch durch Art. 100 Abs. 1 GG nicht gehindert, schon vor der im Hauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn dies nach den Umständen des Falles im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hauptsacheentscheidung dadurch nicht vorweggenommen wird. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes würde den Eintritt von Nachteilen während der Durchführung des Hauptsacheverfahrens verhindern“ (BVerfG, Beschl. v. 24.6.1992, 1 BvR 1028/91, NJW 1992, 2749-2750, juris, Rn. 29). (1) Im vorliegenden Eilverfahren kann im Übrigen effektiver – und dies heißt vorab zu gewährender (vgl. dazu oben A.2.) - Rechtsschutz gem. Art. 19 Abs. 4 GG durch Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den HStGH nicht gewährleistet werden. (a) Der HStGH hat mitgeteilt, dass mit einer Entscheidung über die anhängigen Verfahren – und damit ggf. auch über noch hinzukommende Richtervorlagen – jedenfalls im Jahr 2007 nicht mehr zu rechnen sei (portal.hessen.de/irj/Studienbei-traege_Internet?cid=bcf54ce841e98ed7c40bcffcd73ff5ed), wobei offen ist, wann genau eine solche Entscheidung erfolgen wird. Die Antragsgegnerin geht in ihrer Antragserwiderung insoweit vom Frühjahr 2008 aus, ohne tatsächliche Grundlagen für diese Annahme zu nennen. Eine unbestimmte zeitliche Verzögerung dieser Art ist mit dem Wesen des Eilrechtsschutzes unvereinbar und liefe auf eine Rechtsschutzverweigerung durch das Verwaltungsgericht hinaus. (b) Für die Zeit bis zur Entscheidung des vorliegenden Verfahrens in der Hauptsache ist nach Auffassung des Gerichts in jedem Fall eine vorläufige Regelung zu treffen. Eine solche vorläufige Regelung könnte im Fall einer Richtervorlage nicht durch den HStGH erfolgen, da hierdurch kein Verfahren mit eigener Antragskompetenz des Antragstellers dort anhängig würde (vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 80, Rn. 161). (2) Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nimmt auch nicht die Hauptsache vorweg, sondern trifft eine vorläufige Regelung bis zu deren Entscheidung. Die Letztentscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des HStubeiG durch den HStGH ist zudem sogar unabhängig von einer Richtervorlage im Hauptsacheverfahren gewährleistet. Denn angesichts der beiden beim HStGH anhängigen abstrakten Normenkontrollverfahren (P.St 2133 u. P.St 2158) ist derzeit sicher gestellt, dass eine verfassungsgerichtliche Überprüfung des HStubeiG in jedem Fall erfolgen wird und der vorliegende Eilbeschluss nur eine vorläufige Regelung trifft. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Hauptsachebezogen geht das Interesse des Antragstellers auf die Aufhebung des Gebührenbescheides, wobei er ungeachtet der Tatsache, dass dieser dem Grunde nach auch die nachfolgenden Semester betrifft, derzeit nur mit 500.- € belastet ist. Die nachfolgenden Semestergebühren müssen dabei zunächst außer Betracht bleiben, da die spätere Gesamtbelastung erst festgestellt werden kann, wenn feststeht, wie lange der Antragsteller sein Studium noch fortsetzen wird. Dieser hauptsachebezogene Wert von 500.- € ist aufgrund des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer auf die Hälfte zu reduzieren, was den im Tenor ausgewiesenen Betrag von 250.- € ergibt.