Beschluss
3 L 208/16.GI.A
VG Gießen 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2016:0229.3L208.16.GI.A.0A
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. I. Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Entgegennahme seines Asylantrags durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: "Bundesamt"). Der Antragsteller ist iranischer Staatsangehöriger, der nach eigenen Angaben im Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland einreiste und sich bei der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge in A-Stadt meldete. Diese stellte ihm eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender aus; eine weitere erkennungsdienstliche Behandlung erfolgte nicht. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 20. November 2015 (Bl. 18-20 der Gerichtsakte) forderte der Antragsteller das Bundesamt auf, seinen Asylantrag entgegenzunehmen und setzte eine Frist bis zum 11. Januar 2016. Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2016 hat er um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er trägt vor, gemäß Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der "Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes" (nachfolgend: "RL 2013/32/EU" oder "Asylverfahrensrichtlinie") habe die Registrierung spätestens drei Arbeitstage nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz durch die zuständige Behörde zu erfolgen. Selbst wenn man davon ausginge, dass es sich bei der Erstaufnahmeeinrichtung um eine andere Behörde handeln würde, habe die Registrierung gemäß Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 der RL 2013/32/EU spätestens sechs Arbeitstage nach Antragstellung zu erfolgen. Die Bundesrepublik Deutschland habe die Richtlinienbestimmung nicht umgesetzt; sie sei jedoch aufgrund ihrer Normenklarheit und -bestimmtheit unmittelbar anzuwenden. Unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 5. August 2015 (Az.: 6 L 982/15, 6 L 982/15.WI.A) ergänzt der Antragsteller, dass das Bundesamt seine Verpflichtung nach Artikel 14 der RL 2013/32/EU zur persönlichen Anhörung auch nicht dadurch erfüllen könne, dass eine Registrierung des Schutzsuchenden binnen der genannten Frist durch die Erstaufnahmeeinrichtung als andere Behörde erfolgt sei. Gemäß Artikel 9 Abs. 1 der "Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Neufassung)" (nachfolgend: "Verordnung Nr. 603/2013") habe ein Mitgliedsstaat jeder Person, die internationalen Schutz beantrage und mindestens 14 Jahre alt sei, umgehend den Abdruck aller Finger abzunehmen und den Fingerabdruckdatensatz spätestens 72 Stunden nach Antragstellung an das Zentralsystem zu melden. Hierzu sei gemäß § 16 AsylG das Bundesamt und nicht die Erstaufnahmeeinrichtung berufen. Nach Ansicht des Antragstellers enthalten die genannten Vorschriften nicht rein organisatorische Anforderungen, sondern das Recht des Asylsuchenden, einen förmlichen Antrag innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zu stellen. Der Antragsteller habe ein schützenswertes rechtliches Interesse an einer zügigen Bearbeitung seines Antrags, um sich ein eigenständiges Leben aufbauen zu können. Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zu verpflichten, den Asylantrag des Antragstellers unverzüglich, spätestens zehn Tage nach Erlass der einstweiligen Anordnung entgegenzunehmen . Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen . Sie trägt vor, dass für ihre Untätigkeit ein zureichender Grund vorliege, da eine besondere Geschäftsbelastung bzw. vorübergehende Überlastung vorliege. Wie ihrer Geschäftsstatistik zu entnehmen sei, seien die Zugangszahlen von 77.651 im Jahr 2012 auf 127.023 im Jahr 2013 und im Jahr 2014 auf insgesamt 202.834 Erst- und Folgeanträge gestiegen. Im ersten Halbjahr 2015 seien bereits 179.037 Asylanträge eingegangen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen, die zum Gegenstand der Entscheidung gemacht worden ist. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Es bestehen bereits erhebliche Bedenken gegen die Statthaftigkeit des Antrags, §§ 122, 88 VwGO. Gemäß § 44 a VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden, sofern nicht die behördlichen Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen. Die Weigerung des Bundesamtes, einen Asylantrag entgegenzunehmen, stellt eine Verfahrenshandlung in diesem Sinne dar (BayVGH, Beschluss vom 10.10.1979 - 12.CE - 6181/79, DÖV 1980, S. 54 f). Entsprechendes muss - entgegen des insoweit engen Wortlauts ("Verfahrenshandlung") - auch bei der Untätigkeit des Bundesamtes gelten (vgl. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 44 a, Rn. 4). Der Antrag ist jedenfalls nicht begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Maßgebend sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Dabei ist es grundsätzlich unzulässig, dem Antragsteller bereits im Verfahren des Eilrechtsschutzes vollständig dasjenige zu gewähren, was er erst im Hauptsacheverfahren begehrt. Im Hinblick auf Artikel 19 Abs. 4 GG gilt dieses grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache nur dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht. Für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Der Antrag ist als Antrag auf die Entgegennahme des förmlichen Asylantrags auszulegen. Das deutsche Recht unterscheidet zwischen dem Asylantrag im materiellen Sinne ("Asylgesuch") und dem förmlichen Asylantrag. Ein Asylgesuch liegt gemäß § 13 AsylG vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor der Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht. Das Gesuch kann an jede amtliche Stelle gerichtet werden, die sich mit ausländerrechtlichen Fragen befasst (Bruns in: Hofmann (Hrsg.), Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 13 AsylG, Rn. 5). Hiervon zu unterscheiden ist der an eine bestimmte Form gebundene Asylantrag gemäß § 14 AsylG, der das weitere Verfahren nach dem Asylgesetz auslöst und für dessen Entgegennahme ausschließlich das Bundesamt zuständig ist. Auch das europäische Recht differenziert zwischen materiellem Antrag (vgl. das die Anwendung der europäischen Regelungen zum Asylsystem auslösende materielle Asylgesuch gemäß Artikel 2 lit. a) der Richtlinie 2013/33/EU - nachfolgend: "RL 2013/33/EU" bzw. "Aufnahmerichtlinie" i.V.m. Artikel 2 lit. h) der Richtlinie 2011/95/EU) und dem förmlichen Antrag, der das Asylverfahren im engeren Sinne mit seinen spezifischen Rechten und Pflichten auslöst (vgl. Artikel 6 Abs. 4 der RL 2013/32/EU, wobei die Form des Antrags und die zuständige Behörde durch das nationale Recht zu bestimmen sind). Der Antragsteller hat nach eigenem Vortrag einen Asylantrag im materiellen Sinne gestellt. Soweit er die Entgegennahme des förmlichen Asylantrags begehrt, lässt sich hierfür bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage weder aus dem europäischen Recht noch aus dem nationalen Recht eine nach Tagen bestimmte Frist ableiten. Der Antragsteller kann sich insbesondere nicht mit Erfolg auf die in Artikel 6 Abs. 1 der RL 2013/32/EU genannten Frist von drei bzw. sechs Tagen berufen. Nach dieser Bestimmung erfolgt die Registrierung spätestens drei Arbeitstage nachdem eine Person einen Antrag auf internationalen Schutz bei einer Behörde gestellt hat, die nach nationalem Recht für die Registrierung solcher Anträge zuständig ist. Wird der Antrag bei anderen Behörden gestellt, bei denen derartige Anträge wahrscheinlich gestellt werden, die aber nach nationalem Recht nicht für die Registrierung zuständig sind, so bestimmt Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 der RL 2013/32/EU, dass die Mitgliedstaaten die Registrierung spätestens sechs Arbeitstage nach Antragstellung gewährleisten. Gemäß Artikel 6 Abs. 6 der RL 2013/32/EU können die Mitgliedstaaten eine Verlängerung der Frist auf zehn Arbeitstage vorsehen, wenn eine große Zahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz beantragt. Es ist bereits fraglich, ob der Antragsteller sich unmittelbar auf die Richtlinienbestimmung berufen kann. Europäische Richtlinien entfalten grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung, sondern müssen in nationales Recht umgesetzt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ("EuGH") können sich Einzelne aber im Falle der nicht fristgemäßen Umsetzung gegenüber allen innerstaatlichen, nicht richtlinienkonformen Vorschriften unmittelbar auf die Richtlinienbestimmung berufen, wenn diese inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheint (vgl. EuGH Urteil vom 19.01.1982 - Becker ./. Finanzamt Münster-Innenstadt, Rs. 8/81, Slg. 1982, S. 53 ff, Rn. 1; EuGH Urteil vom 24.03. 1987 - McDermott und Cotter ./. Minister for Social Welfare and Attorney-General, Rs. C-286/85, Slg. 1987, S. 1453 ff, Rn. 11; EuGH, Urteil vom 04.12.1986 - Niederländischer Staat ./. Federatie Nederlandse Vakbeweging, Amsterdam, Rs. 71/85, Slg. 1986, S. 3855 ff, Rn. 13). Das ist der Fall, wenn sie nicht mit einem Vorbehalt oder einer sonstigen Bedingung versehen ist und der Inhalt der einzelnen Regelung so eindeutig umschrieben ist, dass sie ohne weitere Konkretisierung angewendet werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 23.02.1994 - Comitato di coordinamento per la difesa della Cava u. a./Regione Lombardia u.a., Rs. C-236/92, NVwZ 1994, 885). Die Einzelnen können sich auf diese Richtlinienbestimmungen auch berufen, soweit darin Rechte festgelegt sind, die sie dem Staat gegenüber geltend machen können (vgl. EuGH Urteil vom 24.03.1987, a.a.O., Rn. 11; EuGH Urteil vom 04.12.1986, a.a.O., Rn. 13). Ungeachtet der Frage, ob die Begründung individueller Rechte eine Bedingung (vgl. VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.11.2015 - 12 B 88/15 -, , Rn. 9, welches den Individualschutz mit Blick auf Artikel 6 Abs. 1 der RL 2013/32/EU verneint) oder bloße Folge der unmittelbaren Wirkung von Richtlinien ist (vgl. Generalanwalt Elmer in seinen Schlussanträgen vom 21.02.1995- Großkrotzenburg, Rs. C-431/92, Slg. 1995 I, S. 2189, Rn. 11), ist ein Verstoß des nationalen Rechts gegen Artikel 6 Abs. 1 der RL 2013/32/EU nicht ersichtlich. Denn diese Norm bestimmt lediglich, dass die Registrierung einer Person spätestens drei Tage nach Antragstellung zu erfolgen hat. Der Antrag wird in Artikel 2 lit. b) der RL 2013/32/EU weit definiert als "das Ersuchen eines Drittstaatenangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt, und der nicht ausdrücklich um eine andere, gesondert zu beantragende Form des Schutzes außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2011/95/EU ersucht" und entspricht damit dem materiellen Asylgesuch im Sinne des § 13 AsylG. Art und Umfang der nach Artikel 6 Abs. 1 der RL 2013/32/EU erforderlichen Registrierung werden in der Richtlinie nicht definiert. Im Fall des Antragstellers ist eine Registrierung durch die Erstaufnahmeeinrichtung insoweit erfolgt, als sie ihm gemäß § 63 a AsylG die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender mit den in § 63 a Abs. 1 Satz 2 AsylG genannten Angaben zu seiner Person ausgehändigt hat. Die Aufnahmeeinrichtung ist gemäß § 63 a Abs. 3 AsylG für die Ausstellung dieser Bescheinigung auch zuständig. Eine weiterreichende Registrierungspflicht, insbesondere die persönliche Vorsprache und erkennungsdienstliche Behandlung des Antragstellers, die in der Praxis regelmäßig mit der förmlichen Antragstellung bei einer Außenstelle des Bundesamtes stattfindet (vgl. Internetseite des Bundesamtes unter Asyl und Flüchtlingsschutz/Asylverfahren/Antragstellung, Stand: 29.02.2016), ist dem Wortlaut der Richtlinie nicht zu entnehmen. Vielmehr unterscheidet die Richtlinie ihrerseits zwischen der Registrierung gemäß Artikel 6 Abs. 1 der RL 2013/32/EU und dem förmlichen Antrag gemäß Artikel 6 Abs. 2 der RL 2013/32/EU, wonach die Mitgliedstaaten gewährleisten, "dass eine Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, tatsächlich die Möglichkeit hat, diesen so bald wie möglich förmlich zu stellen." Für die Entgegennahme des förmlichen Antrags enthält Artikel 6 Abs. 2 der RL 2013/32/EU mithin eine eigenständige Frist (so auch VG Hannover, Beschluss vom 30.12.2015 - 6 B 6186/15 -, , Rn. 15, 16). Ein Verstoß gegen diese Frist ("so bald wie möglich") ist bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht ersichtlich. Sinn und Zweck der zügigen Registrierung liegen gemäß Erwägungsgrund Nr. 27 der RL 2013/32/EU darin, dass Drittstaatsangehörigen und Staatenlose, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, über den noch keine bestandskräftige Entscheidung ergangen ist, die Pflichten und Rechte erfüllen, die in dieser Richtlinie sowie in der RL 2013/33/EU festgelegt worden sind. Welcher Zeitrahmen den Anforderungen des Artikel 6 Abs. 2 der RL 2013/32/EU noch entspricht, richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls. Als Orientierung und Konkretisierung der nach Artikel 6 Abs. 2 der RL 2013/32/EU zulässigen Frist kann die Regelung über die Bescheinigung der Meldung als Asylsuchender gemäß § 63 a Abs. 2 AsylG herangezogen werden. Diese Bescheinigung dient zum Nachweis, dass ihr Inhaber als Asylsuchender registriert und berechtigt ist, einen förmlichen Antrag zu stellen; sie regelt damit die "zeitliche[n] und rechtliche[n] Zwischenräume" (Möller in: Hofmann (Hrsg.), Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 63 a AsylG, Rn. 1) zwischen Asylgesuch und förmlichem Asylantrag. Die Befristung der Bescheinigung gemäß § 63 a Abs. 2 Satz 1 AsylG für die Dauer von längstens sechs Monaten (vormals: einem Monat) lässt daher Rückschlüsse auf die für die Entgegennahme des förmlichen Antrags hinnehmbare Frist zu. Letztere erscheint zwar angesichts der geringen Komplexität der Entgegennahme des Antrags und der Möglichkeit der Fristverlängerung um weitere drei Monate gemäß § 63 a Abs. 2 Satz 2 AsylG sehr lang. Unter der Berücksichtigung der extremen Arbeitsbelastung des Bundesamtes (vgl. Asylgeschäftsstatistik des Bundesamtes unter , Stand: 29.02.2016) sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der förmliche Antrag das Asylverfahren im engeren Sinne einleitet, welches zeitnah weitere Maßnahmen wie die Anhörung des Asylsuchenden erfordert und hierdurch Personalkräfte bindet, müssen längere Wartezeiten zwischen der materiellen und förmlichen Antragstellung grundsätzlich hingenommen werden (so auch VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.11.2015 - 12 B 88/15 -, Rn. 9). Aufgrund der akuten Belastungssituation des Bundesamtes kann nach Auffassung des Gerichts eine um mehrere Monate verzögerte Entgegennahme die Anforderung des Artikels 6 Abs. 2 der RL 2013/32/EU ("so bald wie möglich") noch erfüllen, so dass die im Fall des Antragstellers seit seinem Asylgesuch im Oktober 2015 eingetretene Verzögerung nicht gegen Artikel 6 Abs. 2 der RL 2013/32/EU verstößt. Darüber hinaus ist die Frist in Artikel 6 Abs. 2 der RL 2013/32/EU nicht hinreichend genau, um ihre unmittelbare Anwendbarkeit zu begründen. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Registrierung im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 der RL 2013/32/EU ausschließlich durch das Bundesamt erfolgt. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung hat die Registrierung "durch die nach nationalem Recht für die Registrierung zuständige Behörde" zu erfolgen. Der Wortlaut verdeutlicht, dass es sich hierbei nicht um die "Asylbehörde" handeln muss, die nach der Definition in Artikel 2 lit. f) der RL 2013/32/EU "für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständig und befugt ist, erstinstanzliche Entscheidungen über diese Anträge zu erlassen". Vielmehr ist auch die Aufnahmeeinrichtung eine für die Registrierung zuständige Behörde im Sinne des Artikel 6 Abs. 1 der RL 2013/32/EU. Soweit der Antragsteller einwendet, dass das Bundesamt für die Überprüfung der Identität, insbesondere die Abnahme der Fingerabdrücke gemäß § 16 Abs. 2 AsylG zuständig ist und gemäß Artikel 9 der Verordnung Nr. 603/2013 jeder Mitgliedstaat "jeder Person, die internationalen Schutz beantragt und mindestens 14 Jahre alt ist, umgehend den Abdruck aller Finger" abzunehmen und die Fingerabdruckdaten "so bald wie möglich, spätestens aber 72 Stunden nach Antragsstellung gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 an das Zentralsystem" zu übermitteln habe, so ist die erkennungsdienstliche Behandlung von der beantragten Entgegennahme des förmlichen Asylantrags als eigenständige Maßnahme zu unterscheiden. Zudem gilt die Verordnung zwar unmittelbar in den Mitgliedstaaten und ist grundsätzlich geeignet für die Einzelnen Rechte zu begründen, zu deren Schutz die nationalen Gerichte verpflichtet sind (vgl. EuGH Urteil vom 14.12.1971 - Politi / Ministero delle finanze, Rs. 43/71, Slg 1971, 1039 ff, Rn. 9). Artikel 9 der Verordnung Nr. 603/2013 normiert jedoch primär die Pflicht des Ausländers, die Abnahme der Fingerabdrücke zu dulden, und kein Recht auf die umgehende erkennungsdienstliche Behandlung. Schließlich nimmt die Bestimmung ausdrücklich Bezug auf die Antragstellung gemäß Artikel 20 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (sog. Dublin-III-Verordnung), wonach "den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll", mithin ein förmlicher Antrag, zugegangen sein muss. Dies spricht dafür, dass die in Artikel 9 Abs. 1 der VO Nr 604/2013 normierte Frist grundsätzlich erst mit der persönlichen Vorstellung beim Bundesamt und der Antragstellung gemäß § 14 AsylG zu laufen beginnt. Die erkennungsdienstliche Behandlung dient der Identitätssicherung (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 1 AsylG), nicht der Identitätsfeststellung, so dass sich auch aus dem Sinn und Zweck der Maßnahme kein zwingendes Bedürfnis für die Abnahme der Fingerabdrücke mit der erstmaligen Registrierung ableiten lässt. Ein Anordnungsanspruch ist nach alledem zu verneinen (vgl. im Ergebnis so auch: VG Hannover, Beschluss vom 30.12.2015 - 6 B 6186-15 -, ; VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.11.2015 - 12 B 88/15 -, ; a.A.: VG Wiesbaden, Beschluss vom 05.08.2015 - 6 L 982/15, 6 L 982/15.WI.A - ). Darüber hinaus steht dem Antragsteller kein Anordnungsgrund zur Seite stehen. In den Fällen einer wie hier begehrten Regelungsanordnung ist das Vorliegen eines Anordnungsgrundes grundsätzlich nur dann zu bejahen, wenn ein spezifisches Interesse an einer vorläufigen Regelung glaubhaft gemacht wird und ein Abwarten nicht zumutbar ist. Die Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Insbesondere ist die gesetzliche Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht von der förmlichen Antragstellung abhängig, sondern entsteht - wie der Wortlaut verdeutlicht - bereits wenn der Ausländer "um Asyl nachsucht". Hieran ändert sich auch nichts durch den Umstand, dass die deklaratorische Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung erst später erteilt wird (Bergmann in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, Rn. 6). Auch der Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ("AsylbLG") setzt gemäß dessen § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG nur das materielle Asylgesuch, nicht die förmliche Antragstellung voraus. Der Antragsteller ist folglich nicht schutzlos gestellt. Ein Abwarten ist ihm daher nicht unzumutbar; ein Anordnungsgrund ist zu verneinen (so auch VG Trier, Urteil vom 09.11.2015 - 5 L 3321/15.TR -, , Rn. 9-11). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).