OffeneUrteileSuche
Urteil

4 E 292/96

VG Gießen 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:1999:1214.4E292.96.0A
1mal zitiert
1Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Insbesondere ist der öffentlich-rechtliche Rechtsweg gemäß § 40 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegeben, denn der Rechtsstreit richtet sich nach Maßgabe öffentlichen Rechts, hier den öffentlich-rechtlichen Normen §§ 15 BSHG und 12 FriedhofsG. Entgegen der angemeldeten Zweifel durch die Beklagte ist das Rechtsschutzinteresse für die Klage zu bejahen, denn die Beklagte erfüllt die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin nicht freiwillig. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat nach § 15 BSHG einen Anspruch darauf, daß die Beklagte die Kosten der Bestattung übernehmen muß. § 15 BSHG ist eine selbständige Anspruchsnorm. Der dort geregelte Kostenübernahmeanspruch ist ein eigenständiger sozialhilferechtlicher Anspruch, dessen Bedarfsstruktur sich wesentlich von derjenigen sonstiger Leistungen zum Lebensunterhalt unterscheidet. Als maßgeblicher sozialhilferechtlicher Bedarf der Sozialleistung des § 15 BSHG ist nicht die Bestattung als solche bzw. der damit zusammenhängende Sachbedarf anzusehen, sondern die Entlastung des Verpflichteten von den Kosten, soweit diese ihm nicht zugemutet werden können. Diese Sonderstellung des Kostenübernahmeanspruchs im Rahmen des Systems sozialhilferechtlicher Ansprüche erklärt sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Nach der bis zum Inkrafttreten des BSHG geltenden Vorgängerbestimmung in § 6 Abs. 1 Satz 2 der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge (i.d.F. vom 01.08.1931, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.08.1953, BGBl. I. S. 967, und vom 04.07.1957, BGBl. I S. 693) hatte die Fürsorge "nötigenfalls'' auch den Bestattungsaufwand zu bestreiten. Während diese Vorschrift an die Hilfebedürftigkeit des Verstorbenen anknüpfte und dieser als Empfänger der Fürsorge galt, ist der Träger des Anspruches nach § 15 BSHG derjenige, der verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen. Der Gesetzgeber wollte an die fürsorgerechtliche Verantwortung für eine würdige Bestattung Hilfebedürftiger anknüpfen (so BVerwG, 05.06.1997, BVerwGE 105, 51 = NVwZ 1998, 640 = DÖV 1997, 1010 = NJW 1998, 1329). Adressat des Anspruchs aus § 15 BSHG ist der Sozialhilfeträger, und zwar gemäß § 97 Abs. 3 BSHG der bis zum Tod des Hilfeempfängers Sozialhilfe gewährte oder in anderen Fällen, in dessen Bereich der Sterbeort liegt. Auch wenn der verstorbene We. zeitweise Sozialhilfeleistungen von der Stadt Mü. bezogen haben sollte, dann fehlen gleichwohl jegliche Anhaltspunkte, daß er noch im Zeitpunkt des Todes Hilfeleistungen von der Stadt Mü. erhalten hat. Insgesamt ist daher in allen vier Todesfällen die Beklagte als Sozialhilfeträger des Sterbeortes örtlich zuständige Behörde. Die Klägerin ist Inhaberin des Anspruchs aus § 15 BSHG. Aus der Formulierung in der Vorschrift - hierzu Verpflichteter - schließt die überwiegende Rechtsprechung, daß der zur Tragung der Bestattungskosten "eigentlich'' Verpflichtete gemeint sei (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.1997, NVwZ 1998, 873 ; VGH Baden-Württemberg, 27.03.1992, FEVS 42, 380; VGH Bayern, 21.06.1993, NVwZ 1994 600; BVerwG a.a.O.). Denkbar ist aber auch, daß § 15 BSHG den zur Anordnung der Bestattung (öffentlich-rechtlich) Verpflichteten meint (OVG Nordrhein-Westfalen, 11.08.1998, Städte- und Gemeinderat 1999, 29). Im vorliegenden Falle kommt es auf die Lösung dieses Streits nicht an. Die Klägerin ist sowohl verpflichtet gewesen, die Bestattung durchzuführen, als auch zunächst die Kosten zu tragen, deren Erstattung sie im Ergebnis zu Recht von der Beklagten begehrt. Die Kostentragungspflicht ergibt sich daraus, daß sie - durch die Verwaltung ihres Klinikums - den bürgerlich-rechtlichen Auftrag zur Bestattung (Werkvertrag gemäß § 631 BGB) an ein Beerdigungsinstitut erteilt hat. Das Klinikum der Klägerin besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, so daß etwaige Ansprüche von der Klägerin selbst geltend gemacht werden müssen. Die Bestattungspflicht folgt aus § 12 Abs. 3 FriedhofsG. Nach der genannten Vorschrift ist zwar bestattungspflichtig der jeweilige Direktor oder Leiter des Krankenhauses bzw. der Anstalt, also eine natürliche Person. Intern aber wird der Leiter des Klinikums von der Klägerin von Ansprüchen aus dieser öffentlich-rechtlichen Gefahrenabwehrverpflichtung freigestellt, so daß die Klägerin ihrerseits Ausgleichsansprüche gegen Dritte aus dieser Gefahrenabwehraufgabe geltend machen kann. Dem steht die Auffassung der Beklagten, Anspruchsinhaber aus § 15 BSHG könne nur eine natürliche Person sein, nicht entgegen. Zwar stehen Ansprüche auf Sozialhilfeleistungen nach den Grundsätzen des BSHG allgemein nur natürlichen Personen zu. Wie schon dargestellt, handelt es sich aber bei § 15 BSHG um eine im Sozialhilferecht atypische Norm, die im wesentlichen auf Zumutbarkeitsgesichtspunkte abstellt. Die diesbezüglich anzustellenden Erwägungen gelten gleichermaßen für natürliche wie auch juristische Personen. Außerdem ist anerkannt, daß ausnahmsweise auch nach dem BSHG - Eilfall i. S. d. § 121 BSHG - Erstattungsansprüche juristischen Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts zustehen können (VGH Bayern, 21.06.1993, NVwZ 1994, 600 ). Zu übernehmen sind nach § 15 BSHG die "erforderlichen'' Kosten einer Bestattung. Die Erforderlichkeit der von der Klägerin aufgelisteten Kosten (Bl. 8 bis 12 der Gerichtsakte) wird von der Beklagten nicht bestritten. Auch das Gericht sieht keine Anhaltspunkte, die Erforderlichkeit der einzelnen Leistungen in Frage zu stellen. Schließlich kann der Klägerin nicht zugemutet werden, die Kosten der Bestattung zu tragen. Bei dem Begriff der Zumutbarkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Entscheidung, inwieweit einem Verpflichteten die Tragung der Kosten für die Bestattung des Verstorbenen zugemutet werden kann, ist eine Billigkeitsentscheidung, die den Einzelfall umfaßt und die der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.1997, NVwZ 1998, 873 ). Der Begriff der Zumutbarkeit klärt sich anhand eines gesetzessystematischen Vergleichs mit denjenigen Vorschriften, die eine Kostentragungspflicht für Bestattungen ausdrücklich regeln, und aufgrund einer historischen Betrachtung. Gesetzliche Regelungen dazu, wer die Kosten einer Beerdigung zu tragen hat, finden sich nur in bezug auf Erben und Angehörige; mithin an verschiedenen Stellen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB; z.B. §§ 1968, 1967, 1360, 1360 a, 1615 Abs. 2 BGB). Ansonsten gibt es ausdrückliche gesetzliche Regelungen nicht. Offenbar geht der Gesetzgeber davon aus, daß in erster Linie die Erben bzw. nahen Angehörigen die Beerdigungskosten aufzubringen haben. Dies rechtfertigt sich in der Regel aus der persönlichen, familiären Nähe der Angehörigen zum Verstorbenen bzw. daraus, daß der Erbe aus dem Vorteil der Erbschaft und somit aus dem Nachlaß die Kosten bestreiten soll. Aus einer historischen Betrachtung ergibt sich, daß der Gesetzgeber auch an die fürsorgerechtliche Verantwortung für eine würdige Bestattung Hilfebedürftiger anknüpfen wollte (vgl. amtliche Begründung, Bundestagsdrucksache 3/1799, S. 40 zu § 14). Auch vor Inkrafttreten des BSHG hatte schon die "Fürsorge'' nötigenfalls den Bestattungsaufwand zu bestreiten (vgl. BVerwG vom 05.06.1997 a.a.O.). Vorstehend dargestellte Erwägungen führen nach Auffassung der Kammer dazu, daß die Klägerin - wie in der Regel Krankenhäuser oder Heime bzw. deren Leiter im Sinne des § 12 Abs. 3 FriedhofsG - nicht kostenpflichtig sein kann, ihr die Tragung der Bestattungskosten nicht zugemutet werden kann. Denn es mag zwar in der Regel wirtschaftliche, finanzielle Leistungsfähigkeit bei den Heim- bzw. Krankenhausträgern vorliegen. Darauf kommt es aber gerade nicht an. Dem Krankenhaus oder Heim fehlt die persönliche Nähe zu dem Verstorbenen, wie sie bei Angehörigen und in der Regel bei Erben anzutreffen ist. Zudem beschränkt sich die Aufgabe von Krankenhäusern bzw. Heimen oder Einrichtungen, die in § 12 Abs. 3 FriedhofsG genannt sind, Personen medizinisch zu behandeln, zu pflegen oder zu betreuen. Die Bestattungspflicht trifft die genannten Einrichtungen bzw. ihre Leiter nur wegen der räumlichen Nähe zum Verstorbenen in im Rahmen des Gefahrenabwehrrechts atypischer Weise aufgrund der speziellen Vorschrift des § 12 Abs. 3 FriedhofsG. Auch ist es nicht Aufgabe der Krankenhäuser oder Heime, Angelegenheiten der Fürsorge zu erledigen und für eine würdige Bestattung zu sorgen, sondern dies bleibt Verpflichtung des Sozialhilfeträgers. Im Rahmen der "Zumutbarkeit'' können an die Klägerin auch nicht zu hohe Anforderungen hinsichtlich der Ermittlung von vorrangig Bestattungskosten-pflichtigen gestellt werden. Von der Krankenhaus- oder Heimleitung wird zwar verlangt werden können, daß aufgrund der vorhandenen Kranken- bzw. Heimunterlagen das jeweils mögliche unternommen wird, um Angehörige oder Erben ausfindig zu machen. Dies wird schon im eigenen Interesse des jeweiligen Heim- oder Krankenhausträgers liegen, um nicht bestattungspflichtig nach § 12 Abs. 3 FriedhofsG zu werden. Andererseits ist die Krankenhaus- und Heimverwaltung gar nicht in der Lage, aufwendige und erfolgreiche Ermittlungen durchzuführen. Denn in der Regel sind die Einrichtungen bürgerlich-rechtlich organisiert oder Untergliederungen einer juristischen Person, denen die Behördeneigenschaft fehlt. Anders als der Sozialhilfeträger haben sie keine Auskunfts- und Aufklärungsansprüche oder Anspruch auf Amtshilfe nach Art. 35 Abs. 1 GG gegenüber anderen Behörden, so daß bereits aus diesem Grunde häufig Ermittlungen scheitern werden. Mithin sind die Voraussetzungen des § 15 BSHG erfüllt und aus dieser Vorschrift hat die Klägerin einen Kostenübernahmeanspruch. Ergänzend sei darauf hingewiesen, daß nach Auffassung der Kammer nicht zugleich ein Ersatzanspruch analog § 64 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 HSOG gegeben ist. Die genannte Norm könnte nur analog Anwendung finden, da ihre Voraussetzungen nicht unmittelbar vorliegen. Für eine derartige Analogie gibt es aber kein Bedürfnis, da eine Regelungslücke nicht existiert. Nach Auffassung des Gerichts lassen sich alle Bestattungsfälle bezüglich mittelloser Personen ohne Erben und Angehörige systematisch und einheitlich lösen. Stirbt eine derartige mittellose Person in einem Krankenhaus oder einer Anstalt, dann muß zwar der jeweilige Leiter gemäß § 12 Abs. 3 FriedhofsG die Bestattung veranlassen. In der Regel wird aber ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger nach § 15 BSHG bestehen, da es dem Krankenhaus bzw. Heim nicht zumutbar sein wird, die Kosten letztlich aufzubringen. Stirbt eine mittellose Person "auf der Straße'' oder zu Hause, dann ist gemäß § 12 Abs. 4 FriedhofsG der Gemeindevorstand bestattungspflichtig. Er wird Kostenersatz gemäß § 15 BSHG vom Sozialhilfeträger nicht verlangen können, da der Gemeinde die Kostenaufbringung zumutbar ist. Denn in den meisten Fällen wird die nach § 12 Abs. 4 FriedhofsG zuständige Gemeinde des Sterbeortes mit der des Wohnortes identisch sein und es ist nach Auffassung der Kammer sachlich gerechtfertigt, wenn die Gemeinde für die Bestattung ihrer Gemeindebürger kostenpflichtig Sorge trägt. Davon abgesehen aber ist die Gemeinde als Verwaltungsbehörde, anders als die in § 12 Abs. 3 FriedhofsG genannten Verpflichteten, typische Gefahrenabwehrbehörde (vgl. §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Satz 2, Satz 3, 82 Abs. 1 HSOG). Als unterliegende Beteiligte hat die Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO. Gemäß §§ 167 Abs. 1 VwGO, 709 Satz 1 Zivilprozeßordnung (ZPO) ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären gewesen. Das Gericht hält eine Sicherheitsleistung in Höhe der Klageforderung für angemessen; weitere Kosten, wegen der die Klägerin vollstrecken könnte, sind nicht ersichtlich. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Ersatz der Kosten, die sie für die Bestattung von vier in ihrem Klinikum verstorbenen mittellosen Personen ohne Angehörige und Erben aufgebracht hat. Im Frühjahr 1995 ereigneten sich im Universitätsklinikum der Klägerin die nachfolgend aufgelisteten Todesfälle. Die Verwaltung des Klinikums erteilte an Beerdigungsinstitute Bestattungsaufträge. Am 03.01.1995 verstarb Herr N., stationäre Behandlung vom 20.12.1994 bis 03.01.1995. Er wohnte zuletzt in Marburg. Am 20.02.1995 verstarb Herr P., stationäre Behandlung vom 23.01.1995 bis 20.02.1995. Er war ohne festen Wohnsitz. Am 06.05.1995 verstarb Herr Wi., stationäre Behandlung vom 01.05.1995 bis 06.05.1995. Er wohnte in Marburg. Am 13.03.1995 verstarb Herr We., stationäre Behandlung vom 09.02.1995 bis 13.03.1995. Er wohnte zuletzt in Münster. Die Klägerin konnte keine Angehörigen oder Erben der Personen ermitteln. Herr N. erhielt zeitweise vom Sozialamt der Beklagten Sozialleistungen, der verstorbene Herr We. erhielt zeitweise Sozialhilfeleistungen von der Stadt Münster. An Bestattungskosten sind der Klägerin insgesamt 12.052,50 DM entstanden. Die Einzelheiten ergeben sich aus den Aufstellungen auf Blatt 8 bis 12 der Gerichtsakte. Die Beklagte lehnte eine Kostenübernahme mit der Begründung ab, daß sie aus keinem Rechtsgrund zur Zahlung verpflichtet sei. Insbesondere sei ein Anspruch aus § 15 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) nicht gegeben, weil diese Norm nur Ansprüche natürlicher Personen betreffe. Gemäß § 12 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (FriedhofsG) habe der Leiter eines Krankenhauses oder eines Heimes für die Bestattung zu sorgen und bleibe folglich originärer Kostenträger. Nach Abstimmung mit dem Landkreis könnten die Kosten dann als freiwillige Leistung übernommen werden, wenn das Krankenhaus bzw. das Heim nachweise, daß alles unternommen worden sei, um vorrangig Kostenpflichtige zu ermitteln und in Anspruch zu nehmen. Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß ein Zahlungsanspruch gegeben sei entweder aus § 15 BSHG, oder § 64 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) analog oder gemäß der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA). Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.052,50 DM zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, daß die Klägerin nicht alles ihr mögliche unternommen habe, um Erben, Angehörige oder vorrangig Zahlungspflichtige zu ermitteln. Außerdem müsse das Rechtsschutzinteresse für die Klage in Zweifel gezogen werden. Denn die Beklagte sei auf freiwilliger Basis bereit, zu zahlen, wenn nur seitens der Klägerin zuvor ausreichend ermittelt werde; gerichtliche Inanspruchnahme sei nicht erforderlich. Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte.