Urteil
4 K 5306/10.GI
VG Gießen 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2011:0110.4K5306.10.GI.0A
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Leitsätze
1.) Eine Rechtsmittelbelehrung, die neben dem gesetzlich normierten zulässigen Rechtsmittel auf ein weiteres, in der Rechtsordnung nicht geregeltes und behördlich erfundenes, Rechtsmittel der "erneuten kostenneutralen" Nachprüfung des Verwaltungsakts hinweist, ist unrichtig i. S. d. § 58 Abs. 2 VwGO.
2.) Bei gesetzlich normiertem Wegfall des Widerspruchsverfahrens fehlt es an einer Ermächtigungsgrundlage zum Erlass eines - kostenpflichtigen - Widerspruchsbescheids.
3.) Zur Frage der Zurechnung von Arbeits- und Fahrtzeiten montags und freitags bei Wochenendpendlern zu einer von mehreren Wohnungen und zur Bestimmung der Hauptwohnung.
Tenor
Der Widerspruchsbescheid des Magistrats der Stadt Gießen vom 30.09.2010 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.) Eine Rechtsmittelbelehrung, die neben dem gesetzlich normierten zulässigen Rechtsmittel auf ein weiteres, in der Rechtsordnung nicht geregeltes und behördlich erfundenes, Rechtsmittel der "erneuten kostenneutralen" Nachprüfung des Verwaltungsakts hinweist, ist unrichtig i. S. d. § 58 Abs. 2 VwGO. 2.) Bei gesetzlich normiertem Wegfall des Widerspruchsverfahrens fehlt es an einer Ermächtigungsgrundlage zum Erlass eines - kostenpflichtigen - Widerspruchsbescheids. 3.) Zur Frage der Zurechnung von Arbeits- und Fahrtzeiten montags und freitags bei Wochenendpendlern zu einer von mehreren Wohnungen und zur Bestimmung der Hauptwohnung. Der Widerspruchsbescheid des Magistrats der Stadt Gießen vom 30.09.2010 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist zulässig. Hierzu ist zunächst auszuführen, dass nach der Anlage zu § 16a HessAGVwGO bei Entscheidungen nach dem Hessischen Meldegesetz ein Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt (vgl. Anlage Nr. 3.3 zu § 16a HessAGVwGO bzw. Nr. 2.3 der Anlage zu § 16a HessAGVwGO in der Fassung der Änderung durch Gesetz vom 29.11.2010, GVBl I S. 421). Damit hätte der Kläger eigentlich binnen Monatsfrist gegen den Bescheid vom 07.04.2010 Klage erheben müssen, Eingang der Klage war aber erst der 27.10.2010. Gleichwohl ist durch den Eingang der Klage am 27.10.2010 die Klagefrist gemäß §§ 74, 58 VwGO gewahrt, denn die dem Bescheid vom 07.04.2010 beigefügte Rechtsmittelbelehrung war unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO, so dass die Klagefrist, soweit sie überhaupt in Gang gesetzt wurde, zumindest ein Jahr betrug. Unrichtig war die dem Bescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung jedenfalls insoweit, als sie außer auf die Möglichkeit der Klage noch auf einen außerordentlichen Rechtsbehelf einer Nachprüfung auf Antrag hinwies. Zwar mag es der Beklagten unbenommen sein, im Sinne des Bürgers eine kostenneutrale Nachprüfung auf Verlangen vorzunehmen, indes ist die Beklagte nicht befugt, gesetzliche Rechtsmittel in eigener Kompetenz zu schöpfen und hierauf in einer Rechtsmittelbelehrung hinzuweisen. Die gegen einen Verwaltungsakt möglichen Rechtsmittel sind landes- und bundesrechtlich erschöpfend geregelt; eine entsprechende Befugnis steht der Beklagten mithin nicht zu. Sie hätte zur Überzeugung des Gerichts zwar innerhalb des Bescheides auf die Möglichkeit einer kostenneutralen Prüfung hinweisen können, nicht aber im Rahmen der dem Bescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung. Diese erweist sich daher als unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO. Soweit die Klage sich auch gegen den Widerspruchsbescheid vom 30.09.2010 richtet, ist sie jedenfalls innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO erhoben worden und zulässig. Die gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.09.2010 gerichtete Klage ist darüber hinaus auch begründet. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.09.2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheids folgt bereits daraus, dass die Beklagte nach Nr. 3.3 bzw. Nr. 2.3 der Anlage zu § 16a HessAGVwGO nicht befugt war, einen derartigen kostenpflichtigen Widerspruchsbescheid zu erlassen, denn bei Entscheidungen aufgrund des Hessischen Meldegesetzes findet nach dieser Regelung ein Widerspruchsverfahren nicht statt. Damit fehlt es an einer Ermächtigungsgrundlage zum Erlass eines Widerspruchsbescheides und erst recht an einer Ermächtigungsgrundlage zur Festsetzung von Verwaltungskosten für das Widerspruchsverfahren. Insoweit erweist sich der Widerspruchsbescheid als rechtswidrig und den Kläger in seinen Rechten verletzend mit der Folge, dass er, auch zur Klarstellung, insgesamt aufzuheben ist. Im Übrigen dagegen ist die Klage unbegründet. Die Festsetzung der Gießener Wohnung des Klägers als Hauptwohnung in dem Bescheid der Beklagten vom 07.04.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung der Wohnung des Klägers im Stadtgebiet der Beklagten als Hauptwohnung sind § 4a Abs. 1 Satz 1, § 10 Satz 1, § 16 Abs. 1 des Hessischen Meldegesetzes (in der Fassung vom 10. März 2006, GVBl I Seite 66, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.11.2010, GVBl I Seite 403, HMG). Danach hat die Meldebehörde die Befugnis, das Melderegister von Amts wegen zu berichtigen oder zu ergänzen, wenn es unrichtig oder unvollständig ist, wozu auch die Bestimmung der Hauptwohnung gehört. Hauptwohnung ist nach § 16 Abs. 2 HMG die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Nach den Feststellungen der Beklagten und auch nach dem Vorbringen des Klägers ist die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die vorwiegend genutzte Wohnung diejenige in Gießen und nicht diejenige in Kuppenheim ist. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, der das erkennende Gericht folgt, ist geklärt, dass Hauptwohnung diejenige von mehreren Wohnungen ist, die der Betreffende vorwiegend benutzt und dass der Begriff der vorwiegenden Nutzung nach dem überwiegenden Aufenthalt zu bestimmen ist. Weiter ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die vorwiegende Benutzung einer Wohnung sich nicht nach dem Aufenthalt in der Wohnung selbst bestimmt, sondern nach dem Aufenthalt an dem Ort, in dem sich die Wohnung befindet, wobei dies durch einen rein rechnerischen Vergleich der jeweiligen Aufenthaltszeiten ohne Rückgriff auf prägende Vergleichszeiträume und Regelvermutungen zu bestimmen ist. Bei dieser Berechnung der überwiegenden Aufenthaltszeiten kann mit Rücksicht auf die Ungewissheit der Benutzungsgewohnheiten bei mehreren Wohnungen eine Prognose zunächst für ein Jahr erfolgen. Bei Berufspendlern ist die Arbeitszeit aufenthalts- und melderechtlich der Wohnung am Arbeitsort zuzurechnen. Der umfassende Vergleich der Aufenthaltszeiten eines Einwohners an verschiedenen Orten kann allenfalls zu einer „taggenauen“ Berechnung der Aufenthaltszeiten führen, nicht aber dazu, dass einzelne Tagesbruchteile oder gar stundenweise Aufenthalte am einen oder anderen Ort in Ansatz zu bringen wären (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 15.10.1991, 1 C 24.90, m. w. N. aus der Rechtsprechung, VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 21.02.1994, 1 S 2869/93, und vom 21.04.1992, 1 S 2186/91; Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 22.10.2007, 10 E 1821/07 und zur Befugnis der Beklagten zur Fortschreibung des Melderegisters von Amts wegen Hess.VGH, Beschluss vom 27.08.2009, 7 A 1884/09). Aufgrund der Angaben des Klägers und der objektiv für das Gericht feststellbaren Anhaltspunkte der Aufenthaltszeiten in Gießen erweist sich der Bescheid der Beklagten vom 07.04.2010, mit dem die Gießener Wohnung des Klägers als Hauptwohnung festgesetzt worden ist, als rechtmäßig, denn auch zur Überzeugung des Gerichts hält der Kläger sich während eines Jahres länger in seiner Gießener als in seiner Kuppenheimer Wohnung auf. Die Gießener Wohnung des Klägers ist damit die von ihm zeitlich überwiegend und damit vorwiegend benutzte Wohnung im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 HMG. Nach den Angaben des Klägers und den von ihm vorgelegten Unterlagen zu seinem Beschäftigungsverhältnis, welches auf zwei Jahre befristet ist, ist die Gießener Wohnung des Klägers als Hauptwohnung zu qualifizieren. Dies hat die Beklagte mit den angefochtenen Bescheid zu recht getan. Aufgrund des nachgewiesenen befristeten Beschäftigungsverhältnisses für zwei Jahre steht zunächst ein hinreichend bemessener Prognosezeitraum für die Qualifizierung einer von mehren Wohnungen als Hauptwohnung zur Verfügung. Hierbei genügt, wie vorstehend dargelegt, in der Regel ein Prognosezeitraum von einem Jahr. Darüber hinaus begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Aufenthalt des Klägers in Gießen mit fünf Tagen und in Kuppenheim mit zwei Tagen in der Woche angenommen wird, so dass sich daraus melderechtliche Jahresaufenthaltszeiten des Klägers in Gießen von 224 Tagen und in Kuppenheim von 141 Tagen errechnen. Bei dieser Berechnung berücksichtigt das Gericht zehn gesetzliche Feiertage und die vom Kläger vorgetragenen 26 jährlichen Urlaubstage, wobei die Urlaubstage dem Herkunftsort Kuppenheim aber nur dann zugerechnet werden können, wenn der Kläger sich während des Urlaubs auch tatsächlich dort aufhält. Hält der Kläger sich dagegen während seines Urlaubs in keiner der beiden Wohnungen auf, so sind diese Urlaubszeiten melderechtlich irrelevant, mit der weiteren Folge, dass sich die Zahl der Aufenthaltstage in Kuppenheim weiter verringern dürfte. Anhand der vorstehend berechneten Tage ergibt sich ohne Zweifel, dass der Aufenthalt in Gießen während eines Prognosejahres zeitlich überwiegt und damit die Gießener Wohnung des Klägers die vorwiegend benutzte und damit die Hauptwohnung des Klägers ist. Selbst wenn der Argumentation des Klägers gefolgt werden sollte, dass eine taggenaue Berechnung der Aufenthaltszeiten an den Orten der jeweiligen Wohnungen nicht ausreichend differenziert ist, ergibt sich für die Rechtsfolge der Bestimmung der Hauptwohnung nichts anderes. Denn auch dann wären die Arbeitszeiten montags und freitags der Gießener Wohnung zuzurechnen, denn die Arbeit und die hiermit verbundenen Zeiten sind derjenigen Wohnung zuzurechnen, die sich am Arbeitsort oder am nächsten zum Arbeitsort befindet. Auch die Fahrzeiten montags nach Gießen und freitags nach Kuppenheim sind der Gießener Wohnung zuzurechnen. Der Bundesgesetzgeber hat einkommensteuerrechtlich abschließend geregelt, dass Aufwendungen für die Fahrten von und zur Arbeit als Werbungskosten von der Einkommensteuer absetzbar sind. Was aber für die monetären Aufwendungen dieser Fahrten gilt, muss auch für die Zeitaufwendungen dieser Fahrten gelten. Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung gebietet insoweit, auch die Fahrzeiten von und zur Arbeit der Arbeit und in mittelbarer Folge dem Arbeitsort und der hier innegehaltenen Wohnung zuzurechnen. Aus einer derart stundengenauen Berechnung ergibt sich nach den vom Kläger vorgetragenen Umständen eine wöchentliche Zurechnungszeit, zunächst ohne Berücksichtigung der montäglichen und freitäglichen Fahrt- und Arbeitszeit, zu der Wohnung in Gießen von 80 Stunden und zu derjenigen in Kuppenheim von 61 Stunden. Daraus errechnen sich 4.160 Jahresstunden für Gießen und 2.704 Jahresstunden für Kuppenheim. Berücksichtigt man noch die Urlaubs- und Feiertage (insgesamt 36), könnten Kuppenheim noch weitere 864 Jahresstunden zugerechnet werden, so dass sich für Kuppenheim insgesamt 3.568 Jahresstunden ergäben. Auch insoweit überwiegt zeitlich der Aufenthalt des Klägers in der Gießener Wohnung. Ausgehend von den errechneten 4.160 Gießener Jahresaufenthaltsstunden und den errechneten 3.568 Kuppenheimer Jahresaufenthaltsstunden ergeben sich insgesamt 7.728 Stunden. Die zur Erreichung der Jahresstunden (365 Tage x 24 Stunden = 8.760 Stunden) fehlenden 1.032 Stunden entfallen auf die Fahrzeiten von und zur Arbeit montags und freitags sowie auf die montäglichen und freitäglichen Arbeitsstunden. Diese sind aber nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte den Aufenthaltszeiten in Gießen hinzuzurechnen, so dass sich insgesamt Jahresaufenthaltsstunden für Gießen in Höhe von 5.064 Stunden errechnen und für Kuppenheim in Höhe von 3.568 Stunden. Danach ist insgesamt die Wertung der Beklagten, die Gießener Wohnung des Klägers als Hauptwohnung zu qualifizieren und diese melderechtlich als Hauptwohnung zu führen, rechtlich nicht zu beanstanden, so dass sich der diesbezügliche Bescheid der Beklagten vom 07.04.2010 als rechtmäßig erweist mit der Folge, dass die Klage insoweit abzuweisen ist. Die Kosten des Verfahrens sind dem Kläger nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO aufzuerlegen, weil die Beklagte nur zu einem geringen Teil, materiell nämlich nur in Höhe der Kostenfestsetzung im Widerspruchsbescheid, unterliegt. Im Hinblick auf dieses geringe Teilunterliegen erschiene es unbillig, die Beklagte mit Kosten zu belasten, zumal sich der materielle Regelungsgehalt der angefochtenen Bescheide als rechtmäßig erweist. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Mit der Klage wendet der Kläger sich gegen die verwaltungsaktmäßige Feststellung der Beklagten, dass seine Hauptwohnung in Gießen ist. Am 21.12.2009 meldete der Kläger sich bei der Beklagten an und gab auf dem hierfür vorgesehenen Vordruck an, seine Wohnung in Gießen sei Nebenwohnung. Seine Hauptwohnung befinde sich in Kuppenheim. Die Entfernung von Kuppenheim nach Gießen betrage 200 Kilometer und die Fahrt dauere mit der Bahn drei Stunden. Er gehe in Gießen einer Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Fünf-Tage-Woche nach. Weiter gab er an, er halte sich circa 270 Tage im Jahr in Gießen und circa 90 Tage im Jahr in Kuppenheim auf. Mit Schreiben vom 08.02. und vom 23.02.2010 hörte die Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Berichtigung des Melderegisters an, wobei die Beklagte ausführte, nach den Angaben des Klägers in seiner Erklärung vom 21.12.2009 befinde sich seine Hauptwohnung in Gießen und nicht in Kuppenheim. Dies folge aus der Regelung in § 16 des Hessischen Meldegesetzes. Hierauf entgegnete der Kläger unter dem 26.02.2010, er halte sich von montagmorgens bis freitagmorgens in Gießen auf. Von diesem Aufenthalt seinen aber noch 30 Urlaubstage abzuziehen. Daraus errechne sich, dass er sich im Jahr 180 Tage in Gießen und 185 Tage in Kuppenheim. In Kuppenheim läge auch seit 51 Jahren der Schwerpunkt seiner Lebensbeziehung. Zudem sei sein Arbeitsvertrag im Raum Gießen befristet und ihm drohe in Kuppenheim Stadt der Verlust des sogenannten Bürgerholzanspruches. Hierauf entgegnete die Beklagte mit Schreiben vom 04.03.2010, die Hauptwohnung des Klägers befinde sich in Gießen. 220 Arbeitstage im Jahr seien Gießen zuzurechnen, daraus ergebe sich der überwiegende Jahresaufenthalt für Gießen. Zudem wurde der Kläger gebeten, den befristeten Arbeitsvertrag vorzulegen, damit die Beklagte prüfen könne, ob gegebenenfalls die Bestimmung der Hauptwohnung in Gießen zurückgestellt werden könne. Am 10.03.2010 legte der Kläger eine Einstellungsbescheinigung vor, woraus sich eine Befristung des Arbeitsvertrages vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2011 ergab. Mit Bescheid vom 07.04.2010, dem Kläger zugestellt mittels Postzustellungsurkunde am 16.04.2010, setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger fest, dass sich die Hauptwohnung des Klägers in Gießen befinde mit der weiteren Folge, dass die Wohnung in Kuppenheim als Nebenwohnung im Melderegister geführt werde. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, die Wohnung des Klägers in Gießen sei die vorwiegend benutzte. Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Meldegesetzes sei diese somit als Hauptwohnung einzustufen. Aufgrund der Angaben des Klägers und einer durchgeführten Plausibilitätskontrolle unter Berücksichtigung der für den Fall relevanten Erfahrungstatsachen sei die Beklagte zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger sich überwiegend in Gießen aufhalte. Die dem Bescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung war zweigeteilt. Sie enthielt zunächst den Hinweis auf die Möglichkeit der Klage beim Verwaltungsgericht Gießen, dann aber auch die Möglichkeit, stattdessen zunächst innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides die nochmalige Überprüfung der Sach- und Rechtslage zu beantragen mit der Zusage, in diesem Fall einen kostenfreien, schriftlich begründeten Zweitbescheid zu übersenden, gegen den die Klage beim Verwaltungsgericht statthaft sei. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17.05.2010 beantragte der Kläger die Nachprüfung der getroffenen Entscheidung und trug in der Sache zu den Aufenthaltszeiten in Gießen und Kuppenheim vor. Unter dem 27.05.2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie fasse das Schreiben vom 17.05.2010 als Widerspruch auf. Gleichwohl bleibe sie bei ihrer Auffassung, dass die Hauptwohnung des Klägers in Gießen sei. Dies folge aus seinen Angaben. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 17.05.2010 kostenpflichtig zurück und setzte gleichzeitig die Kosten für den Widerspruchsbescheid auf 72,00 Euro fest. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid aus, die Tage Freitag und Montag seien dem Wohnort Gießen zuzurechnen, denn die Zeiten der Arbeit seien der Wohnung am Arbeitsort zuzurechnen. Auch unter Außer-Acht-Lassung der Reisezeiten halte sich der Kläger montags und freitags länger in Gießen als in Kuppenheim auf. Daher seien diese beiden Tage dem Wohnort in Gießen zuzurechnen. Am 27.10.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und ist der Auffassung, seine Hauptwohnung befinde sich aufgrund der Aufenthaltszeiten in Kuppenheim und nicht in Gießen. Sein jährlicher Urlaubsanspruch betrage 26 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 07.04.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht die Beklagte sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Mit Beschluss vom 01.12.2010 hat die Kammer, nachdem den Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, den Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 VwGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben schriftsätzlich auf mündliche Verhandlung verzichtet und Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.