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Beschluss

4 L 1417/12.GI

VG Gießen 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2012:0802.4L1417.12.GI.0A
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Leitsätze
Ein mangelhafter Pflege-, Ernährungs- und Gesundheitszustand einer Vielzahl von Tieren rechtfertigt den Erlass eines Haltungsverbotes sowie die Fortnahme der gesamten Herde. Eine Fortnahme im Wege der unmittelbaren Ausführung ist nicht möglich, wenn der Halter zugegen ist. Begründungspflicht des Sofortvollzuges der Fortnahme gemäß § 80 Abs. 3 VwGO.
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerin vom 23. Juli 2012 gegen die Nummer 2 der Verfügung der Landrätin des Landkreises Gießen vom 20. Juli 2012 in der Fassung vom 27. Juli 2012 aufschiebende Wirkung hat. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin zu drei Vierteln und der Antragsgegner zu einem Viertel zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein mangelhafter Pflege-, Ernährungs- und Gesundheitszustand einer Vielzahl von Tieren rechtfertigt den Erlass eines Haltungsverbotes sowie die Fortnahme der gesamten Herde. Eine Fortnahme im Wege der unmittelbaren Ausführung ist nicht möglich, wenn der Halter zugegen ist. Begründungspflicht des Sofortvollzuges der Fortnahme gemäß § 80 Abs. 3 VwGO. Es wird festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerin vom 23. Juli 2012 gegen die Nummer 2 der Verfügung der Landrätin des Landkreises Gießen vom 20. Juli 2012 in der Fassung vom 27. Juli 2012 aufschiebende Wirkung hat. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin zu drei Vierteln und der Antragsgegner zu einem Viertel zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Der wörtlich gestellte Antrag, 1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 23. Juli 2012 gegen die tierschutzrechtliche Verfügung des Antragsgegners vom 20. Juli 2012 hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen, 2. die im Wege der unmittelbaren Ausführung nach § 16a Satz 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz am 20. Juli 2012 an mehreren Standorten im Landkreis Gießen auf Kosten der Antragstellerin erfolgte Wegnahme des Schafbestandes durch den Antragsgegner gemäß § 123 Abs. 1 VwGO rückgängig zu machen, ist lediglich im tenorierten Umfang erfolgreich, im Übrigen hingegen hat er keinen Erfolg. Die sofortige Vollziehung des Haltungsverbots ist nicht zu beanstanden (1.), ebenso wenig die Fortnahme der Tiere in materieller Hinsicht (2.a), deren sofortige Vollziehung indes nicht ordnungsgemäß angeordnet worden ist (2.b): 1. Im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung erweist sich das in Nr. 1 der Verfügung der Landrätin des Landkreises Gießen vom 20. Juli 2012 ausgesprochene Haltungsverbot als rechtmäßig. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen folgt das Gericht zunächst der diesbezüglichen Begründung der Verfügung vom 20. Juli 2012 und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Gründe analog § 117 Abs. 5 VwGO ab. Ebenso wie der Antragsgegner geht auch das Gericht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 16a Satz 1, 2 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes– TierSchG – für den Ausspruch eines Haltungsverbotes vorliegen. Auch das Gericht hegt begründete Zweifel, ob die Antragstellerin über diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die für eine hinreichend zuverlässige, art- und verhaltensgerechte Haltung von Schafen notwendig sind. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den in der Behördenakte des Antragsgegners dokumentierten Umständen der Schafhaltung durch die Antragstellerin seit Oktober 2011. Ab Oktober 2011 gab es – wie bereits im Jahr 2008 – Anrufe besorgter Bürger, die auf die Umstände der Schafhaltung durch die Antragstellerin hinwiesen und in der Folge Überprüfungen der Schafhaltung der Antragstellerin durch Mitarbeiter des Antragsgegners. Dabei ergaben sich immer wieder erhebliche Beanstandungen. Im Oktober 2011 wurde wiederholt festgestellt, dass sich die ungeschorenen Tiere auf einer abgefressenen Weide befanden und ihnen nicht stets Wasser und ausreichend Futter zur Verfügung stand. Nachdem die Antragstellerin zunächst den Beanstandungen der Veterinäre des Antragsgegners nachgekommen war und dementsprechend die Tierhaltung im Dezember 2011 nicht mehr beanstandet wurde, gab es im Juni 2012 erneut Beanstandungen der Schafhaltung der Antragstellerin: Bei einer Überprüfung am 12. Juni 2012 wurde festgestellt, dass die Weide wiederum abgefressen war, nur noch wenig Heu zur Verfügung stand und die Tiere immer noch ungeschoren waren. Von Seiten der Mitarbeiter des Antragsgegners wurde eine umgehende Umstellung der Schafe aufgegeben. Auch bei den nachfolgenden amtlichen Kontrollen des Schafbestandes der Antragstellerin am 17. und 18. Juli 2012 sowie am 19. Juli 2012 waren erhebliche Beanstandungen zu verzeichnen. Wiederum wurde festgestellt, dass die Tiere immer noch in ungeschorenem Zustand auf Weiden ohne Futtergrundlage standen. Ausweislich der in der Behördenakte befindlichen Kontrollberichte befanden sich viele Tiere in einem mangelhaften Ernährungs- und Pflegezustand. Im Bestand befanden sich kranke, abgemagerte sowie hochgradig lahmende Tiere; mehrere Tiere wiesen dicke abgetrocknete Kotpakete in der Analregion auf. Aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes wurden elf Tiere zur weiteren Behandlung in die veterinärmedizinische Klinik der Justus-Liebig-Universität Gießen verbracht. Dort verstarben einige Tiere bzw. mussten wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes euthanasiert werden; der Rest wurde nach erfolgreicher Behandlung der beschlagnahmten Herde wieder zugeführt. Der vom Amtsveterinär des Antragsgegners dokumentierte Zustand der Herde erfährt eine Bestätigung durch die in der Behördenakte befindlichen Lichtbilder, die von der Antragstellerin vorgelegten Videoaufnahmen sowie die schriftliche Beschreibung der „Bestandsbegehung der Schafbestände von Frau A.“ durch Dr. C. von der Klinik für Geburtshilfe, Gynäkologie und Andrologie der Justus-Liebig-Universität Gießen vom 26. Juli 2012 (Bl. 178 bis 182 der Behördenakte). Aufgrund dieser Unterlagen hat die Kammer entgegen den Beteuerungen der Antragstellerin den Eindruck gewonnen, dass der überwiegende Teil ihrer im Landkreis Gießen stehenden Schafherde einen mangelhaften Pflege- und Gesundheitszustand aufwies. Da die Antragstellerin trotz der wiederholten Beanstandungen durch die Mitarbeiter des Antragsgegners die aufgezeigten Mängel nicht dauerhaft abstellte, sondern im Gegenteil ihre Haltungsgewohnheiten letztlich beibehielt, zeigt – trotz des Umstellens eines Teils der Herde nach dem Kontrollbesuch vom 17. Juli 2012 – nach Ansicht des Gerichts, dass die Antragstellerin nicht in der Lage oder willens war und ist, die Voraussetzungen für eine zuverlässige art- und verhaltensgerechte Schafhaltung zu schaffen. Die vom Antragsgegner dokumentierten Beanstandungen zeigen vielmehr deutlich, dass die Schafhaltung durch die Antragstellerin nicht den Anforderungen des § 2 TierSchG genügt. Nach § 2 Nr. 1 TierSchG hat der Tierhalter seine Tiere unter anderem angemessen zu ernähren und verhaltensgerecht unterzubringen. Des Weiteren muss der Halter nach § 2 Nr. 3 TierSchG über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Diesen Anforderungen des § 2 TierSchG an eine tierschutzgerechte Tierhaltung hat die Antragstellerin wiederholt und grob zuwider gehandelt und dadurch ihren Schafen erhebliche Leiden zugefügt (vgl. § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG). Für das Gericht steht außer Frage, dass Schafe, die nicht jährlich geschoren werden und den Sommer über ohne Schur auf der Weide stehen, überdies immer wieder nicht über ausreichendes Futter verfügen, unter solchen Haltungsbedingungen leiden und letztlich erkranken. Dies wird vorliegend auch durch den Gesundheitszustand vieler Tiere der Schafherde der Antragstellerin dokumentiert, die mehrheitlich abgemagert sind und zudem unter verschiedensten Erkrankungen - Lahmen, Entzündung zwischen den Klauen, beginnende Moderhinke, Trommelbauch sowie beginnender Larvenbefall in der Analregion – leiden. Soweit die Antragstellerin zu ihrer Rechtfertigung vorträgt, die Beanstandungen des Antragsgegners seien nicht zutreffend, insbesondere habe ihren Schafen immer ausreichend Futtergrundlage zur Verfügung gestanden bzw. habe sie sich nach den Kontrollen bemüht, Abhilfe zu schaffen, wertet das Gericht diesen Vortrag der Antragstellerin als reine Schutzbehauptung. Denn ausweislich der Behördenakte des Antragsgegners ist dieser wiederholt durch Spaziergänger oder sonstige Personen telefonisch darauf aufmerksam gemacht worden, dass sich die Schafe der Antragstellerin in einem schlechten Ernährungs- und Pflegezustand befänden. Diese Wahrnehmung deckt sich mit den Kontrollberichten der Veterinäre des Antragsgegners sowie den in der Behördenakte befindlichen Lichtbilder. Da die Antragstellerin beharrlich gegen die ihr in § 2 TierSchG auferlegten Pflichten verstoßen und die tierschutzrechtlichen Anordnungen des Antragsgegners nicht dauerhaft befolgt hat, steht zu befürchten, dass sie auch in Zukunft weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird und ihre Tiere dadurch Schaden erleiden werden. Diese Einschätzung des Gerichts gilt ungeachtet des Vortrags des Antragstellerbevollmächtigten, bei der Antragstellerin handele es sich um eine ausgebildete Tierärztin. Denn der in der Behördenakte dokumentierte Pflege-, Ernährungs- und Gesundheitszustand der Herde begründet Zweifel daran, ob die Antragstellerin trotz ihrer Ausbildung willens und in der Lage ist, die Tiere angemessen zu pflegen und zu behandeln. Aus diesen Gründen erweist sich die in der Verfügung vom 20. Juli 2012 unter Nr. 1 angeordnete Untersagung der Schafhaltung als nach § 16a Satz 1, 2 Nr. 3 TierSchG gerechtfertigt. Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit des getroffenen Haltungsverbotes hegt das Gericht ebenfalls nicht; insbesondere ist dem Gericht kein milderes Mittel als das angesprochene generelle Haltungsverbot im konkreten Fall ersichtlich. Denn nach Durchsicht der Behördenakte wie auch des von der Antragstellerin vorgelegten Videofilmes hat das Gericht – entgegen der Einschätzung der Antragstellerseite – den Eindruck gewonnen, dass der überwiegende Teil der Herde sich in einem schlechten Pflege- und Ernährungszustand befindet und nicht nur einige wenige Tiere, quasi ein unvermeidlich hinnehmbarer Umfang, betroffen sind. Denn immerhin befanden sich elf Tiere von circa gut 70 Tieren in einer derart schlechten Verfassung, dass sie zur weiteren Behandlung in die veterinärmedizinische Klinik der Justus-Liebig-Universität Gießen verbracht werden mussten. Des Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass die Haltungsuntersagung ohne zeitliche Befristung ausgesprochen wurde. Denn die Antragstellerin kann jederzeit nach § 16a Satz 2 Nr. 3, 2. Halbsatz TierSchG den Antrag stellen, ihr das Halten oder Betreuen von Schafen wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist. Die Untersagung auf Dauer ist somit zeitlich dadurch begrenzt, dass ein entsprechender Antrag der Antragstellerin positiv beschieden wird. Keineswegs kann mit der fehlenden Befristung eo ipso ein „ewiges Verbot“ gemeint und verhängt worden sein, denn die Antragstellerin hat jederzeit die Möglichkeit, einen „Wiedergestattungsantrag“ bei der Behörde zu stellen (so bereits VG Gießen, Urteil vom 25.09.2006 – 10 E 643/06 -; siehe auch VG Gießen, Urteil vom 09.04.2011 – 4 K 2844/11 –; abrufbar über juris). Die nach § 80 Abs. 3 VwGO erforderliche schriftliche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung ist bezüglich des Haltungsverbotes ebenfalls erfolgt und genügt den gesetzlichen Anforderungen. 2. a) Die am 20. Juli 2012 erfolgte Fortnahme der Tiere durch den Beklagten findet ihre Rechtfertigung nach Auffassung des Gerichts in § 16a Satz 1, 2 Nr. 2 TierSchG. Allerdings erfolge die Fortnahme der Tiere entgegen der Wertung des Antragsgegners in seiner Verfügung vom 20. Juli 2012 nicht im Wege der unmittelbaren Ausführung, denn die Antragstellerin war ausweislich der Behördenakte während der Fortnahme der Tiere persönlich anwesend (siehe hierzu Hess.VGH, Beschluss vom 19.05.2008 - 8 B 557/08 -, juris). Dass die Duldung der Fortnahme gegenüber der Antragstellerin nur mündlich ausgesprochen wurde (vgl. Bl. 88 der Behördenakte) ist unerheblich. Da der Antragsgegner – wie zuvor ausgeführt - gegenüber der Antragstellerin zu Recht ein sofort vollziehbares Haltungsverbot angeordnet hatte, war diese nicht mehr befugt, Schafe zu halten. Aufgrund der, das Haltungsverbot begründenden Umstände, war und ist zu bezweifeln, ob die Antragstellerin über diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die für eine hinreichend zuverlässige, art- und verhaltensgerechte Haltung von Schafen notwendig sind. Aufgrund des Verhaltens der Antragstellerin war zudem zu befürchten, dass die tierschutzwidrige Schafhaltung auch in den kommenden Monaten fortdauern würde. Wegen des in der Behördenakte dokumentierten Verhaltens der Antragstellerin ist in diesem Zusammenhang deren Vortrag unerheblich, sie habe nunmehr einen Termin für die ausstehende Schafschur vereinbart. Nicht überzeugend ist in diesem Zusammenhang des Weiteren der Vortrag der Antragstellerin, sie habe im März 40 Schafe verkauft, deren Übergabe aber erst im September 2012 erfolgen solle. Denn zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Antragstellerin sowohl Halterin wie auch Eigentümerin der Schafe und damit für deren Haltungsbedingungen verantwortlich. Schließlich erachtet das Gericht es nicht als erforderlich, dass bezüglich jedes einzelnen Tieres der Herde ein Gutachten des Amtstierarztes vorliegt, die Zustandsbeschreibung in Bezug auf die gesamte Herde ist vielmehr ausreichend angesichts des dokumentierten Gesamteindrucks der Herde. b) Allerdings hat der Antragsgegner versäumt, die die sofortige Vollziehung der angeordneten Fortnahme der Schafe nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen; der Ausnahmetatbestand des § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO ist nach Auffassung des Gerichts vorliegend nicht gegeben. Die Aufhebung der Vollziehung – also der Fortnahme der Tiere – nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO durch das Gericht kommt aber trotzdem nicht in Betracht. Denn der Antragstellerin wurde – wie bereits ausgeführt – durch den des Antragsgegner ein sofort vollziehbares Haltungsverbot auferlegt; überdies ist die schriftliche Begründung der sofortigen Vollziehung des Gebotes, die Fortnahme der Tiere zu dulden, nach Auffassung des Gerichts noch nachholbar. Wegen der bislang nicht erfolgten ordnungsgemäßen Begründung des Sofortvollzugs der Fortnahme ist der Antragsgegner zum gegenwärtigen Zeitpunkt indes nicht berechtigt, die Veräußerung des weggenommenen Schafbestandes entsprechend der Nr. 2 seiner Verfügung vom 20. Juli 2012 in der Fassung vom 27. Juli 2012 – die ihre Rechtsgrundlage in § 16a Satz 1, 2 Nr. 2 TierSchG findet und deren sofortige Vollziehung ordnungsgemäß angeordnet und begründet wurde – zu verwirklichen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO und orientiert sich am Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 3 GKG. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte für das Interesse der Antragstellerin am Verfahren hat das Gericht den Regelstreitwert in Höhe von 5.000 Euro angesetzt und diesen im Hinblick auf die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache im vorliegenden Eilverfahren nicht halbiert.