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Urteil

4 K 1281/12.GI

VG Gießen 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2012:1008.4K1281.12.GI.0A
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Leitsätze
1.) Ein Anlieger hat keinen Anspruch darauf, durch den Straßenanbau und die Anlegung von Parkflächen von bloßen Erschwernissen bei der Benutzung seiner Grundstückszufahrt verschont zu bleiben. 2.) Erst wenn sich aus der baulichen Gestaltung der Straße für den Anlieger nicht nur Schwierigkeiten, sondern echte verkehrsrechtliche Gefahren im Sinne eines polizeiwidrigen Zustandes ergeben, hat der Träger der Straßenbaulast für die Möglichkeit der gefahrlosen Nutzung einer Grundstückszufahrt Sorge zu tragen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.) Ein Anlieger hat keinen Anspruch darauf, durch den Straßenanbau und die Anlegung von Parkflächen von bloßen Erschwernissen bei der Benutzung seiner Grundstückszufahrt verschont zu bleiben. 2.) Erst wenn sich aus der baulichen Gestaltung der Straße für den Anlieger nicht nur Schwierigkeiten, sondern echte verkehrsrechtliche Gefahren im Sinne eines polizeiwidrigen Zustandes ergeben, hat der Träger der Straßenbaulast für die Möglichkeit der gefahrlosen Nutzung einer Grundstückszufahrt Sorge zu tragen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die als allgemeine Leistungsklage erhobene Klage ist zulässig, indes unbegründet. Entgegen der Auffassung der Beklagten scheitert die Klage nicht bereits an einer fehlenden Klagebefugnis des Klägers in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO. § 42 Abs. 2 VwGO, der analog auch auf Leistungsklagen anzuwenden ist, bindet eine zulässige Klageerhebung an die Geltendmachung einer Verletzung in eigenen Rechten. Für eine Leistungsklage bedeutet dies, dass ein Anspruch des Klägers auf den von ihm begehrten Realakt der Verwaltung zumindest möglich erscheinen muss. Eine solche Möglichkeit darf nur dann verneint werden, wenn ein Anspruch von vornherein ausgeschlossen erscheint. Wenn das Bestehen eines Anspruchs erst nach einem Einstieg in die Sachprüfung beurteilt werden kann, ist dies eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit der Klage. Im vorliegenden Fall bedarf es zunächst einer Bewertung der tatsächlichen Straßensituation vor dem Grundstück des Klägers, um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs beurteilen zu können, der sich insbesondere aus dem straßenrechtlichen Gemein- bzw. Anliegergebrauch ergeben könnte. Insofern kann dem Kläger die Klagebefugnis nicht von vornherein abgesprochen werden. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Entfernung des streitbefangenen Stellplatzes und eine andere Pflasterung dieser Fläche bzw. die Errichtung eines Pflanzbeetes mit Pflanzung eines Baumes. Die Errichtung des streitbefangenen Stellplatzes auf dem 2,0 m breiten Seitenstreifen der A-Straße im Rahmen des Endausbaus dieser Straße verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus den grundsätzlich verbindlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes. Im Bebauungsplan getroffene Festsetzungen dienen prinzipiell nur städtebaulichen Zielen, sofern nicht dem Plan selbst eine davon abweichende Schutzrichtung zugunsten bestimmter Planbetroffener zu entnehmen ist. Drittschützende Wirkung kommt daher grundsätzlich nur Festsetzungen über die Art der zulässigen baulichen Nutzung im Sinn der ersten Alternative des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu. Festsetzungen, die auf anderen im Katalog des § 9 BauGB enthaltenen Nummern beruhen, kommt diese Eigenschaft nur zu, wenn sie aufgrund ihrer gegen Beeinträchtigungen durch schädliche Umwelteinwirkungen gerichteten Funktion von vornherein Drittschutz zu entfalten vermögen, was vorliegend nicht der Fall ist. Die Festsetzungen im Bebauungsplan in Bezug auf die konkrete Ausgestaltung der Verkehrsfläche der A-Straße als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung entfalten in diesem Sinne keine drittschützende Wirkung, denn weder dem Bebauungsplan noch der Begleitplanung ist zu entnehmen, dass die Anordnung von Parkflächen mit Schutzwirkung zugunsten von Planbetroffenen erfolgen soll. Die Festsetzungen im Bebauungsplan vermitteln dem Kläger daher nicht den mit der Klage geltend gemachten Anspruch (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 26.06.2012 - 11 ZB 11.1940; VG Ansbach, Urteil vom 08.07.2011 - 10 K 10.00637; Bay.VGH, Beschluss vom 07.04.2011 - 1 ZB 09.225; VG Braunschweig, Urteil vom 14.12.2011 - 2 A 284/10), denn dem geltenden Recht ist ein genereller Anspruch des einzelnen auf Verwirklichung planerischen Festsetzungen fremd (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.03.2000 - 10 A 5607/99), was nach der vorstehenden Rechtsprechung selbst für den Fall gilt, dass der Endausbau einer Verkehrsfläche den verbindlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans widerspricht und sich damit als materiell rechtswidrig erweist. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auch nicht als öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch aufgrund des Straßenausbaus der A-Straße gegenüber der Beklagten zu, weil der Kläger durch den Ausbau dieser Straße nicht in unzumutbarer und nicht hinnehmbarer sowie rechtswidriger Weise in seinem durch das Eigentumsrecht (Artikel 14 GG) vermittelten Recht auf Anliegergebrauch nach §§ 19, 22 des Hessischen Straßengesetzes beeinträchtigt ist. Der Gemeingebrauch bzw. der Anliegergebrauch garantiert Anliegern lediglich eine nach den jeweiligen Umständen zumutbare Erreichbarkeit ihres Grundstücks. Er vermittelt keinen subjektiv-öffentlichen Leistungsanspruch eines Anliegers darauf, durch einen seinen Vorstellungen entsprechenden Straßenausbau die beliebige Möglichkeit der Zufahrt auf sein Grundstück zu erhalten. Zwar hat der Straßenanlieger das Recht auf Erhaltung des Zugangs von und zur Straße zu Fuß und Wagen (so schon Germershausen/Seydel, Wegerecht und Wegeverwaltung in Preußen, 4. Auflage 1932, Band 1 § 7 Nr. 4 unter Berufung auf RGZ 44, 282; 56, 101 sowie RGZ 7, 213; HessVGH, Beschluss vom 5. Januar 1983 2 TG 57/82), indes hat er grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass er bei der Anlegung oder beim Ausbau von Straßen von Schwierigkeiten verschont bleibt. Der Straßenanlieger hat vielmehr solche Schwierigkeiten hinzunehmen, die sich aus der Gestaltung der öffentlichen Straße ergeben. Der Anlieger kann demnach die Unterlassung des Straßenausbaus oder Maßnahmen zur Erhaltung der Leichtigkeit seiner Zufahrt (des Zugangs) nicht verlangen. Anders kann die öffentlich-rechtliche Lage nur dann sein, wenn sich aus der baulichen Gestaltung der Straße für den Anlieger in verkehrsrechtlicher Hinsicht nicht nur Schwierigkeiten, sondern echte Gefahren ergeben, wenn also ein polizeiwidriger Zustand einträte. Dann und erst dann hat der Träger der Straßenbaulast dafür zu sorgen, dass der Anlieger seine Zufahrt, die er nach der Konzeption der Straßenplanung gefahrlos benutzen konnte, auch zukünftig ungefährdet befahren kann. Gewährleistet ist danach vor allem der Zugang und die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße her, was dann gegeben ist, wenn das Grundstück mit Kraftfahrzeugen erreicht werden kann. Diese Gewährleistung der Zugänglichkeit umfasst jedoch keine Garantie hinsichtlich der Ausgestaltung und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße. Auch vermittelt sie keinen Anspruch auf vorteilhafte Verkehrsverbindungen sowie die Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zugangs und Abgangs (vgl. zu alldem: VGH Neustadt, Urteil vom 16.06.2011 - 4 K 228/11; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11.12.2009 - 1 M 192/09; Sächsisches OVG, Beschluss vom 10.11.2009 - 1 A 764/08; VG Göttingen, Urteil vom 23.02.2005 - 1 A 281/03; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.06.2000 - 1 L 102/00; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 15.08.2012 - 11 A 2790/10 und vom 20.12.1991 - 23 B 2230/91; VG Gießen, Urteil vom 12.07.2010 - 9 K 4375/09; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.11.1994 - 23 A 2097/93; Neumeyer, Hessisches Straßengesetz, § 19, Anhang, Rdnr. 3). Selbst wenn die Beklagte, wie unter Beweis gestellt, wegen Grundstückszufahrten auf der gegenüberliegenden Straßenseite in dem streitbefangenen Wohngebiet in Einzelfällen auf Stellplätzen verzichtet haben sollte, führt dies auch in Ansehung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in Artikel 3 Abs. 1 GG nicht dazu, dass an allen derartigen Standorten Stellplätze in Wegfall zu geraten hätten. Es muss der Beklagten im Rahmen ihrer Bauleitplanung sowie ihrer Straßenbaulast unbenommen bleiben, für erforderlich gehaltene Stellplätze dort zu planen und auszuführen, wo sie es für erforderlich hält. Nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen scheitert der mit der Klage geltend gemachte Anspruch des Klägers daran, dass der konkrete Ausbau der A-Straße im Bereich seines Grundstücks ihm nach wie vor die Zugänglichkeit seines Grundstücks und sogar die Zufahrt zu seiner Garage ermöglicht. Zur Überzeugung des Gerichts ist die Zufahrt zur Garage des Klägers auch nicht durch den konkreten Straßenausbau derart erschwert, dass der geltend gemachte Anspruch mit auch nur geringer Wahrscheinlichkeit bestehen könnte. Dass die Zufahrt zur Garage des Klägers durch den streitbefangenen Stellplatz nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird, ergibt sich zunächst aus der auf Bl. 23 der Behördenakte befindlichen Schleppkurvendarstellung. Aus den in den Behördenakten befindlichen Lichtbildern ergibt sich zudem eine faktisch ausreichende Fahrbahnbreite, die eine Zufahrt zur Garage des Klägers ermöglicht. Auch in Ansehung des streitbefangenen Stellplatzes ist es zur Überzeugung des Gerichts möglich, mit einem durchschnittlich langen und breiten Pkw sowohl vorwärts als auch rückwärts die Einfahrt des Klägers in nur einem Zug und ohne das Erfordernis mehrmaligen Rangierens zu befahren. Damit ist die Einfahrt auf das Grundstück des Klägers ohne unzumutbaren Aufwand möglich. Zudem entspricht der Radius, der für das Einbiegen in die Garagenzufahrt zur Verfügung steht, demjenigen in entsprechenden Wohngebieten und dem Stand der Technik. Der streitbefangene Stellplatz führt nicht zu seiner derartigen Verengung, dass die Zufahrt zum klägerischen Grundstück nur mit unzumutbarem Aufwand bewältigt werden kann. Dies folgt bereits daraus, dass der Stellplatz auf dem neben der Fahrbahn befindlichen 2,0 m breiten Seitenstreifen angelegt ist, so dass für das Rangieren die volle Straßenbreite zur Verfügung steht. Selbst wenn einzelne Verkehrsteilnehmer ihr Kraftfahrzeug nicht ordnungsgemäß in der Parkfläche abstellen sollten und diese um bis zu 50 cm zur Fahrbahn überschreiten, verbleibt ein hinreichender Fahrbahnraum von immer noch 5,5 m Breite, um ohne unzumutbaren Aufwand in die Grundstückszufahrt des Klägers einzufahren. Insoweit kommt weiter hinzu, dass der Kläger die maximale Zufahrtsbreite zu seinem Grundstück von 5,0 m entsprechend der Bauvorlage auf 4,5 m und sodann durch die Errichtung von Pfosten an der Grundstückseinfahrt auf 3,80 m verengt hat. Er hat sich damit selbst 1,2 m bzw. 0,7 m Rangierraum genommen, ohne dass hierfür ein sachlich rechtfertigender Grund ersichtlich wäre, zumal es der Kläger bei der Errichtung der Einfahrtspfosten auch dabei hätte belassen können, an der Grenze zum Grundstück A-Straße … nur eine Steinsäule aufzustellen, anstatt dort zwei Steinsäulen mit zwei Mittelteilen zu postieren, was die Zufahrtsbreite zusätzlich einschränkt. Damit hätte der Kläger es selbst in der Hand, die Zufahrt zu seiner Garage einfacher und bequemer zu gestalten. Abgesehen davon würde auch der im Bebauungsplan festgesetzte Standort eines Baumes mit Pflanzbeet an der Stelle des Stellplatzes dem Kläger kaum mehr Platz zur Einfahrt in die Garage bieten. Die Maße des Pflanzbeetes entsprächen nämlich in etwa denjenigen des Stellplatzes und wären zudem durch abgesenkte Bordsteine gekennzeichnet, so dass auch diese Fläche zum Befahren der klägerischen Einfahrt nicht ohne Weiteres zur Verfügung stünde. Auch der vom Kläger vorgetragene Umstand, dass der Stellplatz von einzelnen Verkehrsteilnehmern ordnungswidrig genutzt werde, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn eine hierdurch entstehende etwaige Behinderung der Zufahrtsmöglichkeiten ist nicht der Beklagten zuzurechnen. Der Stellplatz trägt eine klar erkennbare Markierung und das Parken innerhalb dieser Markierung stellt keine besonderen Schwierigkeiten dar und ist ohne jegliche Parkmanöver möglich. Der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer darf sich daher durch die Lage und Dimensionierung des Stellplatzes nicht zum verkehrswidrigen Parken herausgefordert fühlen. Wenn im Einzelfall dennoch über die Markierung hinaus geparkt werden sollte, ist dafür allein der entsprechende Verkehrsteilnehmer verantwortlich. Der Kläger kann widerrechtlich parkende Fahrzeugführer zivilrechtlich in Anspruch nehmen und zudem werden diese im Rahmen der Kapazität von der Beklagten ordnungsrechtlich verfolgt. Darüber hinaus verfügt der Kläger über eine zweite Grundstückszufahrt, die er benutzen kann, falls die Garagenzufahrt durch verkehrswidriges Parken in einem krassen Einzelfall tatsächlich einmal versperrt sein sollte. Nach alledem steht dem Kläger der mit der Klage geltend gemachte Anspruch gegenüber der Beklagten nicht zu. Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Mit der Klage begehrt der Kläger die Beseitigung eines gegenüber seinem Grundstück liegenden Pkw-Stellplatzes und dessen Ersatz durch einen gewöhnlichen Pflasterbelag oder ein Pflanzbeet mit Baum. Der Kläger ist Eigentümer des im Geltungsbereich des Bebauungsplans Gießen C-Straße gelegenen Grundstücks Gemarkung Gießen, Flur D, Flurstück E, A-Straße. Auf dem Grundstück hat er ein Wohnhaus mit zwei Wohnungen errichtet. An das Wohnhaus schließt sich eine Garage mit zwei Stellplätzen und einer Zufahrt an, die nach den Bauvorlagen eine Breite von 4,50 m aufweist. Die Zufahrt ist rechts und links begrenzt durch zwei vom Kläger aufgestellte Pfosten an der Grundstückseinfahrt, die einen Abstand von 3,80 m voneinander aufweisen. Einige Meter weiter östlich hat der Kläger eine weitere Zufahrt mit Stellplatz angelegt. Der Bebauungsplan weist das Gebiet, in dem sich das klägerische Grundstück befindet, als allgemeines Wohngebiet aus. Die Fahrbahn im betroffenen Bereich ist mit 5,50 m Breite vorgesehen. Auf der Gegenseite des Grundstücks des Klägers weist der Bebauungsplan einen 2,50 m breiten Seitenstreifen mit Baumanpflanzungen auf. Im Übrigen ist die A-Straße als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung festgesetzt. Eine genaue Zweckbestimmung ist im Bebauungsplan nicht erfolgt. Der Begründung des Bebauungsplans lässt sich entnehmen, dass die dort verkehrsberuhigt zu gestaltenden Wohnwege der Erschließung der geplanten Ein- und Zweifamilienhausbebauung dienen sollen. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sehen unter anderem eine maximale Grundstückszufahrtsbreite von 5,0 m vor (Ziffer IX der textlichen Festsetzungen). Für die Errichtung von Stellplätzen im öffentlichen Verkehrsraum regeln die textlichen Festsetzungen unter Ziffer XIV.2 „verkehrsbegleitende Grünflächen als Bestandteil der Straßenverkehrsflächen“: „Innerhalb der als verkehrsbegleitende Grünfläche als Bestandteil der Straßenverkehrsflächen festgesetzten Flächen sind bei Sicherstellung der Baumstandorte außerhalb des Kronentraufbereichs und unter Beachtung von notwendigen Überfahrten und Grundstückszufahrten öffentliche Stellplätze zulässig […] wenn Grundstückszufahrten […] dies erfordern, kann ausnahmsweise von den festgesetzten Pflanzstandorten um maximal 5,0 m abgewichen werden.“ Entgegen der ursprünglichen Ausführungsplanung der Beklagten, die gegenüber der klägerischen Garagenzufahrt einen Baum vorsah, wurde bei der Ausführung im Jahr 2010 an dieser Stelle ein Pkw-Stellplatz errichtet. Die Fahrbahnbreite beträgt an dieser Stelle 6,0 m, der Seitenstreifen für Pflanzbeete und Stellplätze weist eine Breite von 2,0 m aus. Der Kläger, der sich durch den anstelle des Baumes errichteten Stellplatz in seinen Rechten beeinträchtigt sieht, versuchte bei der Beklagten darauf hinzuwirken, dass zu der ursprünglichen Planung mit Baumpflanzung zurückgekehrt würde. Die Beklagte erklärte sich hierzu bereit, sofern der Kläger die Kosten dafür übernehme, was der Kläger jedoch ablehnte. Die Beklagte bot daraufhin an, den Stellplatz zu entfernen und als Gehweg zu pflastern. Auch diesen Vorschlag wies der Kläger mit der Begründung zurück, die Pflasterung würde das Problem nicht beseitigen, da trotzdem auf dieser Fläche geparkt werden würde. Am 26. Juni 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, es habe keinen sachlichen Grund gegeben, von der ursprünglichen Planung abzuweichen. Der nicht vorgesehene Stellplatz führe dazu, dass die Zufahrt zu seiner Garage massiv erschwert und nur noch mit mehrmaligem Vor- und Zurücksetzen möglich sei. Dieses Problem werde durch die Tatsache verstärkt, dass viele Parkende die Markierung des Stellplatzes nicht einhielten, so dass die abgestellten Kraftfahrzeuge bis zu 50 cm in die Straße hineinragten. Im Winter verschärften Schneehaufen am Straßenrand die Situation zusätzlich. Da außerdem bei der Ausführung der Bebauung weniger Parkplätze als ursprünglich vorgesehen verwirklicht worden seien, werde der Stellplatz umso stärker in Anspruch genommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die anthrazit-graue Pflasterfläche einschließlich weißer Markierungsstreifen gegenüber der Grundstückseinfahrt des Grundstücks Gemarkung Gießen, Flur D., Flurstück E., unmittelbar angrenzend an die nord-östliche Grenze des Grundstücks Gemarkung Gießen, Flur D., Flurstück F., zu beseitigen und entweder durch einen gewöhnlichen betongrauen Pflasterbelag oder durch ein Pflanzbeet zu ersetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Klage sei bereits unzulässig. Es bestünde nicht die geringste Möglichkeit, dass die räumliche Situation den Kläger in seinen Rechten berühre. Insbesondere sei der Gemeingebrauch gewährleistet. Dieser vermittle kein Recht auf rangierfreies Einfahren auf ein Privatgrundstück. Das Grundstück des Klägers sei nach den allgemeinen Regeln der Technik erschlossen. Auch die Straßensituation sei alltäglich und entspreche dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Straßengesetzes. Durch die Schleppkurvendarstellung sei erwiesen, dass es ohne Weiteres möglich sei, das Grundstück mit einem Pkw zu erreichen. Die Zufahrt sei allenfalls durch die selbst errichteten Torpfosten erschwert, aber nicht unmöglich. Darüber hinaus würde der Kläger in der verkehrsberuhigten Wohnstraße, selbst dann, wenn ein Rangieren tatsächlich erforderlich wäre, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in der A-Straße nicht im Sinne von § 10 StVO behindern. Die markierte Stellfläche sei ferner von den Verkehrsteilnehmern problemlos befahrbar, ohne dabei die Grenzen zu überfahren. Wenn einzelne Fahrer dennoch jenseits der Markierung ihre Kraftfahrzeuge abstellten, sei dies nicht der Beklagten zuzurechnen, da diese die Verstöße nicht provoziert habe. Zudem würden Verkehrsverstöße im Rahmen der vorhandenen Kapazität ordnungsrechtlich verfolgt. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass informelle Planungen der Beklagten eingehalten und umgesetzt würden. Ein Anspruch auf Unterlassen von Veränderungen bei der tatsächlichen Straßenausgestaltung gegenüber der informellen Planung bestehe nicht. Mit Beschluss vom 4. September 2012 hat die Kammer, nachdem den Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, den Rechtsstreit nach § 86 Abs. 1 VwGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.