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Urteil

4 K 905/12.GI

VG Gießen 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2012:1009.4K905.12.GI.0A
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Leitsätze
Geld ist an sich nicht "gefährlich". Eine präventiv begründete Sicherstellung kommt in Betracht, wenn die festgestellte Tatsachenbasis aufgrund objektiver Umstände die kriminelle Zweckbestimmung als nächstliegende Möglichkeit erkennbar werden lässt.
Tenor
Die Sicherstellungsverfügung des Polizeipräsidiums Mittelhessen vom 12. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Polizeipräsidiums Mittelhessen vom 3. April 2012 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19835 Euro nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 12. Oktober 2011 zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 24 000 Euro vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Geld ist an sich nicht "gefährlich". Eine präventiv begründete Sicherstellung kommt in Betracht, wenn die festgestellte Tatsachenbasis aufgrund objektiver Umstände die kriminelle Zweckbestimmung als nächstliegende Möglichkeit erkennbar werden lässt. Die Sicherstellungsverfügung des Polizeipräsidiums Mittelhessen vom 12. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Polizeipräsidiums Mittelhessen vom 3. April 2012 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19835 Euro nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 12. Oktober 2011 zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 24 000 Euro vorläufig vollstreckbar. Die zulässigerweise erhobene, kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist begründet, so dass der Beklagte unter Aufhebung der Sicherstellungsverfügung zur Leistung des sichergestellten Betrags an den Kläger zu verurteilen ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 bis 3 VwGO, dazu I.), die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (II.) und eine Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung anzuordnen ist (III.), ohne dass hiergegen die Berufung zuzulassen wäre (IV.): I. Die Voraussetzungen für eine Sicherstellung des zunächst zu repressiven Zwecken vereinnahmten Geldes als Maßnahme der Gefahrenabwehr liegen nicht vor (1.). Der weitere Verbleib des bei der Deutschen Bundesbank eingezahlten Geldes im Verfügungsbereich des Beklagten verletzt den Kläger daher in seinen Eigentumsrechten, so dass der Beklagte zwecks Folgenbeseitigung zur Zahlung an den Kläger zu verurteilen ist (2.). 1. Keine der hier in Betracht kommenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 40 HSOG für eine präventive Sicherstellung sind gegeben, denn weder ist eine „Gefahr durch das Geld“ (a., b.) noch eine „Gefahr für das Geld“ (c.) nachgewiesen: a. Die Sicherstellung des Geldes ist nicht nach § 40 Nr. 4 HSOG zu begründen. Dies wäre dann der Fall, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigten, dass das Geld zur Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebraucht oder verwertet werden solle. „Tatsächliche Anhaltspunkte“ rechtfertigen die Annahme, wenn es nach polizeilicher Erfahrung als möglich erscheint, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und hierfür bestimmte Indizien sprechen (vgl. Nr. 13.1.1 Satz 3 der Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 1. Februar 2010, StAnz. 8/2010 S. 322). Nur im Zusammenwirken der subjektiven Komponente polizeilicher Erfahrung mit der objektiven bestimmter Indizien ist in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise zu gewährleisten, dass nicht im Wesentlichen Vermutungen, sondern konkrete und im gewissen Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis für den Verdacht vorliegen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil des Ersten Senats vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94, 2420, 2437/95 -, BVerfGE 100, 313 ; zu Bedenken wegen der Verfassungsmäßigkeit der Eingriffsbefugnis siehe Hornmann, HSOG, 2. Aufl. - 2008, § 40 Rdnr. 23 ff.). Zwar mag es auf Grund der durchgeführten polizeilichen Ermittlungen als möglich erscheinen, dass der Kläger Einnahmen durch betrügerische Handlungen erzielt, doch bestehen keine hinreichenden Indizien als indirekte Tatsachen dafür, dass das sichergestellte Geld bestimmt sei, dabei verwendet zu werden. Auch Geld, das etwa zur Anschaffung von Tatmitteln gebraucht wird oder werden soll, kann eine nach § 40 Nr. 4 HSOG sicherzustellende Sache sein, doch muss diese Zweckbestimmung durch genügende tatsächliche Grundlagen erkennbar werden, denn Geld ist an sich nicht „gefährlich“. Bei der Sicherstellung von Geld, mithin dem Entzug von Zahlungsmitteln, muss also die festgestellte Tatsachenbasis aufgrund objektiver Umstände die kriminelle Zweckbestimmung als nächstliegende Möglichkeit erkennbar werden lassen. Hier haben die strafrechtlichen Ermittlungen jedoch - auch und gerade in Ansehung der im Widerspruchsbescheid getroffenen Feststellungen sowie des Inhalts des Ordners „Weitere Erkenntnisse zu Ermittlungsverfahren“ - bislang in keinem Fall zum Nachweis eines vollendeten Betruges geführt. Die im Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse, an deren Richtigkeit zu zweifeln das Gericht keinen Anlass sieht, rechtfertigen somit den Schluss, der Kläger werde das Geld für die Beschaffung neuer Tatmittel verwenden, nicht mit dem erforderlichen Gewissheitsgrad. Um eine derartige Prognose mit der durch die Sicherstellung finanzieller Mittel verbundenen Einschränkung der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit begründen zu können, hätte es hier vielmehr einer Verurteilung wegen vollendeten Betruges sowie eines einschlägigen, durch Verurteilungen (einschließlich im Strafbefehlsverfahren) belegten Auftretens des Klägers bedurft. Auch wenn das Verwaltungsgericht an Beurteilungen der Staatsanwaltschaft sowie der Strafgerichte nicht gebunden ist, lassen die polizeilichen Ermittlungen einen genügenden, objektivierten Nachweis für eine kriminelle Zweckbestimmung des sichergestellten Geldes noch nicht erkennen. Dafür genügt nicht, immer wieder - selbst durch einschlägiges Verhalten - polizeilich in Erscheinung getreten zu sein, wenn dem keine gerichtlichen Verurteilungen oder, in besonderen Ausnahmefällen, mindestens Verfahrenseinstellungen nach § 153a StPO folgten. (Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zum Sachverhalt des in der Klageerwiderung angeführten Urteils des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 29. Juni 2010 - 7 A 1634/09 -, siehe bei juris Rdnr. 122 ff.). Schließlich hat der Kläger offenbar eine Reisegewerbekarte inne, was wegen des gewerberechtlichen Zuverlässigkeitserfordernisses ebenso wenig eine kriminelle Zweckbestimmung besessenen Geldes indiziert. Unerheblich ist in präventiver Hinsicht auch, woher der Kläger das sichergestellte Geld erlangt habe und ob es beispielsweise ordnungsgemäß versteuert sei, denn für § 40 Nr. 4 HSOG kommt es allein darauf an, für welchen Zweck das Geld verwendet werden solle. Da Geld seiner Natur nach nicht per se geeignet ist, einen Schaden für die öffentliche Sicherheit herbeizuführen, müssen - wie bereits ausgeführt - an den Nachweis der vom Kläger beabsichtigten Verwendung höhere Anforderungen als die Möglichkeit strafbaren Verhaltens gestellt werden. Solche werden hier nicht erfüllt. Unter Anlegung anderer Maßstäbe müsste - konsequent weitergedacht - dem Kläger zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten verboten werden, überhaupt Geld zu besitzen, dessen Herkunft und beabsichtigten Verwendungszweck er nicht belegen könne; dass für eine derartige Regelung keine gesetzliche Befugnis bestünde, bedarf keiner weiteren Ausführung. b. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für eine Sicherstellung nach § 40 Nr. 1 HSOG vor. Dann müsste das Geld sicherzustellen sein, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. „Gegenwärtig“ ist eine Gefahr, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder wenn diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht (vgl. Nr. 9.1.1 VVHSOG). Dabei müssen die beiden Komponenten der zeitlichen Aktualität und der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durch Tatsachen, Sachverhalte und sonstige Einzelheiten belegt sein. Eine derart gesicherte Prognose lässt sich für das Gericht nicht treffen; vielmehr verbleibt die Wahrscheinlichkeit aus den zuvor bereits genannten Gründen im Bereich bloßer Möglichkeit. c. Schließlich liegen die Voraussetzungen für eine Sicherstellung nach § 40 Nr. 2 HSOG nicht vor. Danach wäre das Geld sicherzustellen, um die Eigentümerin oder den Eigentümer oder die rechtmäßige Besitzerin oder den rechtmäßigen Besitzer der tatsächlichen Gewalt vor dem Verlust des Geldes zu schützen. Hier kann dahinstehen, ob der Kläger nicht selbst im Betrugsfalle durch die vermögensschädigende Verfügung sachenrechtlich Eigentum an dem von ihm besessenen Geld erlangt hätte, denn eine Sicherstellung wäre - vorbehaltlich der Aufgabenbegrenzung nach § 1 Abs. 3 HSOG - nur zu rechtfertigen, wenn durch den Kläger Geschädigte ihrerseits Ansprüche an dem sichergestellten Geld bzw. seinem Wert hätten. Dafür sind keine hinreichenden tatsächlichen Grundlagen ersichtlich. Die Ermittlungsergebnisse, auch und gerade die im Widerspruchsbescheid getroffenen Feststellungen, genügen eben nicht für den Nachweis, dass der Kläger Dritte geschädigt habe; nachweisbar ist allein der Versuch. Dementsprechend sind auch keine Zivilklagen gegen den Kläger wegen arglistiger Täuschung oder aus unerlaubter Handlung oder Herausgabeverlangen Dritter an den Beklagten ersichtlich. Da Geld an sich nicht „gefährlich“ ist und zur Aufrechterhaltung seiner Verkehrsfähigkeit nach § 935 Abs. 2 BGB selbst im Fall seines Abhandenkommens gutgläubig Eigentum erworben werden kann, müssen für den Nachweis einer materiellen Berechtigung Dritter konkrete Nachweise geführt werden können und genügt die bloße Möglichkeit nicht. Welcher Anwendungsbereich danach einer präventiv begründeten Sicherstellung von Geld neben den strafrechtlichen Regelungen zu Verfall und Einziehung und deren strafprozessualen Sicherungsmöglichkeiten in der Praxis noch zuzukommen vermag, kann deshalb dahingestellt bleiben. 2. Zur Folgenbeseitigung ist der Beklagte nach § 113 Abs. 1 Satz 2, 3 VwGO zu verurteilen, an den Kläger das sichergestellte Geld zu zahlen, denn dem Kläger steht insoweit ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu. Der sichergestellte Betrag ist, orientiert an § 49a Abs. 3 Satz 1 HVwVfG als Ausprägung des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, ab dem Zeitpunkt des Erlasses des aufgehobenen Verwaltungsakts verzinslich zu stellen, wobei der Zinssatz mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich anzusetzen ist. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil er unterlegen ist. III. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht, soweit es um die Aufhebung der Sicherstellung geht, auf § 167 Abs. 2 VwGO, soweit es über die darin genannten Kosten hinaus um die Verurteilung zur Zahlung an den Kläger geht, auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1, § 708 Nr. 11 ZPO. Dabei setzt das Gericht den Betrag der Hauptforderung, die vorgeleisteten Gerichtskosten, Anwaltskosten mit insgesamt 2,5 Gebühren, Auslagenpauschale und Umsatzsteuer sowie die bisher aufgelaufenen Zinsen an und kalkuliert den Zeitraum bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss ein. IV. Gründe, aus denen nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO die Berufung zuzulassen wäre, sind nicht ersichtlich. Die Beteiligten streiten über die Herausgabe von aus präventiven Gründen sichergestelltem Geld. Am 6. Juli 2011 wurde der Kläger zusammen mit dem Kläger des parallelen Verwaltungsstreitverfahrens 4 K 1065/12.GI von Beamten der Polizeidirektion Marburg des Polizeipräsidiums Mittelhessen wegen Verdachts des versuchten Betruges vorläufig festgenommen; vorangegangen war das Bestreben, minderwertige Teppiche als hochwertige Produkte aus einem aufzulösenden Bestand zu veräußern. Bei der Durchsuchung des Klägers wurde in dessen Hosentasche ein Gesamtbetrag von 19 835 Euro in 38 Scheinen à 500 Euro, zwei Scheinen à 200 Euro, einem Schein à 100 Euro, sechs Scheinen à 50 Euro, drei Scheinen à 10 Euro und einem Schein à 5 Euro festgestellt und sodann beschlagnahmt (vgl. Bl. 9 der beigezogenen Behördenakten - BA - = Bl. 11 der Strafakten 1 Js 9411/11, Staatsanwaltschaft Marburg). Das Amtsgericht Marburg – 55 Gs – bestätigte durch Beschluss vom 15. September 2011 (Bl. 131 f. der Strafakten) unter anderem die Beschlagnahme der 19 835 Euro und führte zur Begründung an, es seien Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Voraussetzungen einer Einziehung dieses Gegenstandes vorlägen. Auf die Beschwerde des Klägers hob das Landgericht Marburg durch Beschluss vom 3. November 2011 – 3 Qs 10/11 – (Bl. 14 BA = Bl. 310 der Strafakten = Bl. 24 d.A.) den Beschluss des Amtsgerichts Marburg vom 15. September 2011 auf und führte zur Begründung an, die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme lägen nicht vor, weil nicht wahrscheinlich sei, dass der Kläger diesen Betrag aus einer Straftat erlangt habe und somit die Anordnung des Verfalls nicht zu erwarten sei. Mit Anklageschrift vom 15. Januar 2012 schuldigte die Staatsanwaltschaft Marburg den Kläger sowie den Kläger des parallelen Verwaltungsstreitverfahrens 4 K 1065/12.GI des gemeinschaftlich versuchten Betruges an (Bl. 375 bis 377 der Strafakten). In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Marburg - 53 Ds - wurde das Verfahren gegen den Kläger mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und seines Verteidigers nach § 153a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt mit der Auflage der Zahlung eines Gesamtbetrages in Höhe von 4 200 Euro, der Kläger des parallelen Verwaltungsstreitverfahrens 4 K 1065/12.GI indes zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt (vgl. Bl. 440 bis 446 der Strafakten), die zur Bewährung ausgesetzt wurde, wobei über eine Berufung hiergegen – soweit ersichtlich – durch das Landgericht Marburg bislang nicht entschieden wurde. Durch Verfügung vom 12. Oktober 2011 (Bl. 1 f. BA = Bl. 25 f. d.A.) ordnete das Polizeipräsidium Mittelhessen die Sicherstellung der 19 835 Euro mit präventiver Begründung an. Am 24. Oktober 2011 ging bei dem Polizeipräsidium Mittelhessen die Widerspruchsschrift der Bevollmächtigten des Klägers vom 19. Oktober 2011, verbunden mit dem sofortigen Herausgabeverlangen ein. Nach Korrespondenz zwischen den Beteiligten, in der seitens des Klägers unter anderem diverse Steuererstattungen geltend gemacht wurden, aus denen sich ergäbe, dass er das Geld legal erlangt habe, wies das Polizeipräsidium Mittelhessen durch Widerspruchsbescheid vom 3. April 2012 (Bl. 74 bis 85 BA = Bl. 4 bis 15 d.A.) den Widerspruch des Klägers zurück. Bekanntgegeben wurde dieser Widerspruchsbescheid im Wege der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis an den Bevollmächtigten des Klägers am 5. April 2012 (Bl. 100 BA). Am 18. April 2012 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Gießen mit Schriftsatz vom 17. April 2012 Klage erhoben, die er mit Schriftsatz vom 22. Juli 2012 (Bl. 47 ff. d.A.) weiter begründet hat. Die Kammer hat durch Beschluss vom 1. August 2012 den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Sicherstellungsverfügung des Polizeipräsidiums Mittelhessen vom 12. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Polizeipräsidiums Mittelhessen vom 3. April 2012 zu verurteilen, an den Kläger 19 835 Euro nebst Zinsen seit dem Tag der Sicherstellung zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verteidigt der Beklagte mit seiner Klageerwiderung vom 17. September 2012 (Bl. 61 ff. d.A.) die verfügte Sicherstellung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst den der beigezogenen Behördenakten (ein Ordner, Bl. 1 bis 300, sowie ein weiterer, nicht foliierter Ordner „Weitere Erkenntnisse zu Ermittlungsverfahren“), den der beigezogenen Gerichtsakten zum parallelen Streitverfahren 4 K 1065/12.GI nebst dort beigezogenen Behördenakten (ein Ordner, Bl. 1 bis 134) sowie den gefertigten Auszug aus den Strafakten 1 Js 9411/11, Staatsanwaltschaft Marburg (Bl. 8, 11, 84, 85, 87, 128, 129, 131, 132, 310, 311, 375 bis 377, 418 bis 422, 422 b, 438, 440 bis 446, 447, 448), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.