Urteil
4 K 987/12.GI
VG Gießen 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2012:1025.4K987.12.GI.0A
7Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. An der Vereinbarkeit der Verbotsnorm des § 8 Abs. 1 Nr. 3 HFeiertagsG mit höherrangigem Verfassungsrecht bestehen gegenwärtig keine Zweifel.
2. Zur Zulässigkeit einer "Tanz-Demo" am Karfreitag.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selber zu tragen hat, hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn der Kostengläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. An der Vereinbarkeit der Verbotsnorm des § 8 Abs. 1 Nr. 3 HFeiertagsG mit höherrangigem Verfassungsrecht bestehen gegenwärtig keine Zweifel. 2. Zur Zulässigkeit einer "Tanz-Demo" am Karfreitag. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selber zu tragen hat, hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn der Kostengläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage muss erfolglos bleiben (I.), so dass der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (II.), die für vorläufig vollstreckbar, indes mit Abwendungsbefugnis zu erklären sind (III.) und wobei die Berufung nicht zuzulassen ist (IV.). I. Zwar ist die Klage zulässig (A.), doch erweist sie sich als unbegründet (B.). A. Dem Kläger steht ein berechtigtes Interesse daran zu, die aus zeitlichen Gründen wirkungslos gewordene Verbotsverfügung des Regierungspräsidiums Gießen vom 3. April 2012 auch nach ihrer Erledigung gerichtlich auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Dabei kann dahinstehen, ob dies in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage oder als allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO zu erfolgen hat (hierzu: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.03.2012 - 6 C 12.11 -, juris Rdnr. 15 = NJW 2012, 2676 ), denn das für beide Klagearten gleichermaßen erforderliche schutzwürdige Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung folgt zum einen aus der Betroffenheit des grundrechtsrelevanten Bereichs, zum anderen aus einer Wiederholungsgefahr. Es entfällt nicht, weil sich der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 5. April 2012 - 8 B 863/12 - in einem parallelen Verfahren mit der Thematik bereits befasst hat, denn in diesem Beschluss (vgl. Bl. 54 bis 56 d.A.) wird zwar eine Vereinbarkeit der Regelung insbesondere des § 8 Abs. 1 Nr. 3 HFeiertagsG mit höherrangigem Verfassungsrecht inzident angenommen, doch findet die vom Kläger verlangte Prüfung nach den Maßstäben einer nicht nur vorläufigen Entscheidung sich darin nicht. B. Die Klage ist unbegründet, denn die erledigte Verbotsverfügung erweist sich als rechtmäßig und vermag so den Kläger nicht in eigenen Rechten zu verletzen. Zur Überzeugung des Gerichts ist die zur Anwendung gebrachte Norm des § 8 Abs. 1 Nr. 3 des Hessischen Feiertagsgesetzes (HFeiertagsG) in der Fassung vom 29. Dezember 1971 (GVBl. I S. 343), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2010 (GVBl. I S. 10) - FFN 17-6 -, mit höherrangigem Verfassungsrecht vereinbar, so dass es für die Entscheidung des Gerichts weder auf eine verfassungskonforme Auslegung dieser Eingriffsbefugnis noch - im Fall des Verneinens deren Möglichkeit - auf eine konkrete Normenkontrolle insbesondere durch das Bundesverfassungsgericht ankommt (1.). Auch die konkrete Rechtsanwendung durch den Beklagten ist nicht zu beanstanden (2.). 1. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 HFeiertagsG sind „am Karfreitag von 0 Uhr an … öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel sowie Aufzüge und Umzüge aller Art, wenn sie nicht den diesen Feiertag entsprechenden ernsten Charakter tragen“, verboten. Aus dem Zitat der Versammlungsfreiheit als hierdurch eingeschränktem Grundrecht in § 13 HFeiertagsG wird ersichtlich, dass „Veranstaltungen“ als Oberbegriff auch für Versammlungen gebraucht wird. Zur Überzeugung des Gerichts ist dieses Verbot zum Schutz eines der höchsten christlichen Feiertage gegenwärtig gerechtfertigt (a.), wobei dieses Verbot indes auch künftig einer Legitimation bedarf (b.). a. Entgegen der Ansicht des Klägers hat der hessische Gesetzgeber in der Norm des § 8 Abs. 1 Nr. 3 HFeiertagsG kein religiöses Bekenntnis gesetzt, das ihn in seiner negativen Bekenntnisfreiheit, seiner Versammlungsfreiheit oder seiner Meinungsfreiheit verletze. Nach einer ersten Regelung durch das „Gesetz über die Feiertage“ vom 10. Januar 1946 (GVBl. S. 72), die indes nicht zu einer vollständigen Rechtsklarheit insbesondere hinsichtlich einer Fortgeltung der Verordnung über den Schutz der Sonn- und Feiertage vom 16. März 1934 (RGBl. I S. 199) führte (vgl. Drucksachen Abt. I Nr. 235 vom 18. August 1951, abrufbar über das Landtagsinformationssystem unter www.landtag.hessen.de), wurde das „Gesetz über die Sonn- und Feiertage“ vom 17. September 1952 (GVBl. S. 135), erlassen, dessen Bestrebungen dahin gingen, die Zahl der in Hessen anerkannten gesetzlichen, mit Lohnzahlungspflichten ausgestatteten Feiertage zu reduzieren, indem „Feiertage, die … nur in einem Teil des Landes als gesetzliche Feiertage in Betracht kommen (Reformationsfest, Mariä Himmelfahrt und Allerheiligentag) in Zukunft im wesentlichen auf ihren Charakter als kirchliche Feiertage beschränkt und nur in demjenigen Umfange staatlich geschützt sein sollen, der allgemein für kirchliche Feiertage in § 4 des Entwurfes vorgesehen ist“; § 4 des Entwurfes enthielt die Bestimmung, dass, „soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen, … die Arbeitgeber Mitgliedern der Kirchen und Religionsgemeinschaften Gelegenheit zu geben (hätten), an deren Feiertage, auch wenn diese nicht zugleich gesetzliche Feiertage sind, den Gottesdienst zu besuchen“ und „ebenso … an diesen Feiertagen den Schülern die zum Besuche des Gottesdienstes erforderliche Freiheit zu gewähren“ (a.a.O. Drucksachen Abt. I Nr. 235 vom 18. August 1951). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt war damit die Feststellung einer bestimmten, konfessionell ausgerichteten Praxis in der Bevölkerung. Auch in der „Vorlage der Landesregierung betreffend den Entwurf für ein Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage“ vom 26. Mai 1971 (Drucksache 7/463), der sich gerade mit Regelungen für die „stillen Feiertage“ befasste, und der zu der hier maßgeblichen Regelung führte, wurde auf die weitere soziale Entwicklung abgestellt, wobei es hierzu heißt (a a.O., S. 6): „In der Karwoche sollen nur noch öffentliche Tanzveranstaltungen verboten sein. Dieses Verbot soll auch nicht mehr während der Karwoche, sondern - außer am Karfreitag - nur noch am Gründonnerstag von 4.00 Uhr an und am Karsamstag gelten. Die Notwendigkeit einer im bisherigen Maße stillen Gestaltung der gesamten Karwoche (vgl. § 11 FeiertagsG) ist im Bewußtsein der Bevölkerung nicht mehr verankert. Wie die Feiertagsgesetze anderer Länder sieht der Entwurf deshalb vor, dass der besondere Schutz der Karwoche auf die Zeit von Gründonnerstag bis Karsamstag beschränkt wird (vgl. § 10). Diese gesetzliche Änderung entspricht der nach dem Grundgesetz gebotenen weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates. Sie trägt auch einem Anliegen weiter Kreise der Bevölkerung Rechnung, das bereits Gegenstand zahlreicher Eingaben an den Minister des Innern war. Hingegen erscheint es nicht vertretbar, eine Anregung der Verbände des Gaststätten- und des Unterhaltungsgewerbes zu entsprechen und das Tanzverbot am Karfreitag und Karsamstag bereits um 20.00 Uhr enden zu lassen. Der feiertagsrechtliche Schutz dieser Tage würde zu stark beeinträchtigt, wenn abends von 20.00 Uhr an öffentliche Tanzveranstaltungen stattfinden dürften.“ Angesichts des Umstandes, dass nach den Angaben des Hessischen Statistischen Landesamtes aktuell für das Jahr 2010 noch knapp zwei Drittel der Bevölkerung Hessens der evangelischen oder katholischen Kirche angehören, ist eine soziale Veränderung, die die Legitimität des Normbefehls im Hinblick auf andere, verfassungsmäßig geschützte Grundrechte in Frage stellte, noch nicht festzustellen. Die dem Kläger abverlangte Rücksichtnahme auf ihrerseits verfassungsmäßig geschützte Positionen der Angehörigen christlichen Bekenntnisses, die allein durch verfassungsimmanente Schranken begrenzt werden, begründet noch keine Verletzung des Klägers in seiner negativen Bekenntnisfreiheit. Im bloßen Unterlassen bestimmter Handlungen während eines bestimmten Zeitraums liegt keine abverlangte kultische Handlung oder diesen gleichgestellte Betätigung vor. Dem Kläger bleibt es auch unbenommen, seine persönliche Meinung zu der gesetzlichen Regelung jederzeit - also auch am Karfreitag - frei zu äußern. Eingegriffen, insoweit indes ermächtigt aufgrund von Art. 8 Abs. 2 GG und § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes sowie § 8 Abs. 1 Nr. 3 HFeiertagsG, wird allein in das Grundrecht des Klägers aus Art. 8 Abs. 1 GG, am Karfreitag bestimmte Formen einer Versammlung durchzuführen. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass der Gesetzgeber hier eine praktische Konkordanz zwischen widerstreitenden Grundrechten sowie deren Schranken gefunden hat, die dem Verhältnismäßigkeitserfordernis genügt. b. Im Hinblick auf die Relevanz einer bestimmten, konfessionell ausgerichteten Praxis in der Bevölkerung für die Anerkennung eines bestimmten Tages als gesetzlichem Feiertag sowie für die inhaltlichen Regelungen zu seinem Schutz ist der Gesetzgeber allerdings gehalten, seine Normierungen auf ihre Legitimität zu überprüfen. Dies gilt hier unabhängig der formalen Befristung der Geltungsdauer des Hessischen Feiertagsgesetzes nach dem durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. Februar 2010 angefügten § 17 Satz 2. Nach den Feststellungen des Hessischen Statistischen Landesamtes wurden im Jahr 2010 in Hessen (sowie dem zu Thüringen gehörenden evangelischen Kirchenkreis Schmalkalden, dem das Gericht indes für seine Betrachtung keine ausschlaggebende Bedeutung beimisst,) 9 494 Kinder katholisch sowie 17 389 Kinder evangelisch getauft; dem stehen auf katholischer Seite 15 .081 Bestattungen sowie 13 360 Kirchenaustritte und auf evangelischer Seite 31 043 Bestattungen und 12 989 Kirchenaustritte gegenüber; mithin verbleibt auf katholischer Seite ein Negativsaldo von 18 947 Personen und auf evangelischer von 26 643 Personen. Angesichts dieser Entwicklung zeichnet sich ab, dass die derzeit absolute Mehrheit eines christlichen Bekenntnisses in der hessischen Bevölkerung zu einer nur noch relativen Mehrheit werden wird. Allein dieser Umstand vermag indes den Schutz des Karfreitags als einem „stillen Feiertag“ noch nicht in Frage zu stellen. Denn insoweit wird auch der Landesgesetzgeber die Anrufung Gottes in der Präambel des Grundgesetzes nach dessen Novellierung durch den Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) als dem Gott des Alten und Neuen Testaments zu beachten haben. Ob freilich danach - wie bisher - ein generelles Verbot bestimmter Veranstaltungen am Karfreitag noch aufrecht zu erhalten sein wird oder wegen der zunehmenden Irrelevanz genau jener bestimmten, konfessionell ausgerichteten Praxis, an der die Gesetzgebung sich bislang orientierte, für die allgemeine Lebensführung andere Regelungen gefunden werden müssen, unterfällt zunächst der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers und ist somit für die Entscheidung des Gerichts gegenwärtig unerheblich. 2. Auch nach der Überzeugungsgewissheit, die ein Gericht über die summarische Prüfung eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens hinaus bei der Entscheidung über eine Klage zu gewinnen hat, gelten die Gründe, die das Gericht in seinem Beschluss vom 5. April 2012 - 4 L 745/12.GI - angeführt hat, uneingeschränkt fort. Dort heißt es: „a. Nach § 88 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14) - FFN 310-63 - war das Regierungspräsidium Gießen als Bezirksordnungsbehörde im Sinne des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HSOG ermächtigt, die Befugnisse der ihm unterstellten Oberbürgermeisterin der Universitätsstadt Gießen als örtlicher Ordnungsbehörde im Sinne des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HSOG auszuüben und damit selbst eine Anordnung zu treffen. Das Versammlungswesen fällt nach § 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und zur Durchführung des Hessischen Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetzes (HSOG-DVO) vom 12. Juni 2007 - FFN 310/105 - i.V.m. § 89 Abs. 1 Satz 1 HSOG in den Aufgabenbereich der allgemeinen Ordnungsbehörden. Auf Seite 3, zweiter und letzter Absatz, der angegriffenen Verfügung hat das Regierungspräsidium Gießen nachvollziehbar die Umstände dargelegt, die aus seiner Sicht den Selbsteintritt erforderten. b. Der Ansicht des Regierungspräsidiums Gießen, der Normbefehl des § 8 Abs. 1 Nr. 3 des Hessischen Feiertagsgesetzes in der Fassung vom 29. Dezember 1971 (GVBl. I S. 343) - FFN 17-6 - stehe der geplanten Kundgebung entgegen, ist zu folgen. Danach sind am Karfreitag von 0.00 Uhr an öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel sowie Aufzüge und Umzüge aller Art, wenn sie nicht den diesem Feiertag entsprechenden ernsten Charakter tragen, verboten. Diesem Verbot ist über die versammlungsrechtliche Ermächtigung des § 15 Abs. 1 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789) - FNA 2180-4 -, das in Hessen nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) als Bundesrecht fortgilt, Geltung zu verschaffen, denn jede Veranstaltung - auch unter dem Privileg einer Versammlung -, die diesem ernsten Charakter des Karfreitags nicht Rechnung trüge, stellte sich ohne das Hinzutreten weiterer Umstände so als Störung der öffentlichen Sicherheit dar. Zwar handelt es sich bei der angemeldeten Kundgebung ohne Zweifel um eine Versammlung [(1)], doch ist sie - jedenfalls in der angemeldeten Form - nicht durchzuführen [(2)]. (1) Eine Kundgebung unter dem Motto „Gegen das Tanzverbot an den Osterfeiertagen“ ist auch dann eine Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG, wenn sie als Ausdrucksmittel Tanzelemente zu integrieren beabsichtigt, da die Zusammenkunft auf die Teilnahme an der öffentlichen Meinungsbildung - und zwar hinsichtlich einer vom Antragsteller für geboten erachteten Novellierung des Hessischen Feiertagsgesetzes - gerichtet ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90, 2173/93, 433/96 -, BVerfGE 104, 92 ). Wegen dieser Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung geht sie damit über eine öffentliche Tanzveranstaltung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Feiertagsgesetzes hinaus, die mehr auf Tanzlustbarkeiten im Sinne von § 33b der Gewerbeordnung zielen dürfte, deren Abhaltung indes landesrechtlichen Bestimmungen vorbehalten bleibt. (2) Diese Versammlung unterfällt indes dem Schrankenvorbehalt des Art. 8 Abs. 2 GG, nach dem für Versammlungen unter freiem Himmel das Versammlungsrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden kann. In der angemeldeten Art und Weise verbleibt nur die Möglichkeit des Verbots [(a)], während Auflagen als milderes Mittel ausscheiden [(b)]. (a) Das Kundgabemittel des Tanzes als Ausdruck des Protests gegen den Normbefehl des § 8 des Hessischen Feiertagsgesetzes ist - jedenfalls in der beabsichtigten Form - mit dem gesetzlich normierten ernsten Charakter des Karfreitags nicht zu vereinbaren. Unerheblich ist dabei, dass der Antragsteller die Motive des Gesetzgebers, die insbesondere den Normbefehl des § 8 Abs. 1 Nr. 3 des Hessischen Feiertagsgesetzes tragen, offenbar nicht teilt. Denn zum einen folgt aus dem Grundrecht der Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG eine Schutzverpflichtung des Gesetzgebers, die durch den objektivrechtlichen Schutzauftrag für die Sonn- und Feiertage aus Art. 139 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383), der nach Art. 140 GG Bestandteil dieses Grundgesetzes ist, konkretisiert wird und demzufolge ‚der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage … als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt‘ bleiben (siehe auch Bundesverfassungsgericht, Urteil des Ersten Senats vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857, 2858/07 -, BVerfGE 125, 39 ; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 6 B 35.09 -, juris, Abs.-Nr. 16), zum anderen legitimiert die - politische - Forderung nach der Novellierung eines Normbefehls nicht dessen Verletzung. Auch wenn dem Tanz gesellschaftlich verschiedene Funktionen zuzubilligen sind, überwiegt doch typischerweise eine ausgelassene, freudige Grundeinstellung und stellt der Antragsteller genau hierauf ab. Diese Grundeinstellung ist typischerweise mit dem ernsten Charakter des Karfreitags, an den der Normbefehl des § 8 Abs. 1 Nr. 3 des Hessischen Feiertagsgesetzes anknüpft, nicht in Einklang zu bringen. (b) Möglichkeiten, durch geeignete Auflagen nach § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes das kommunikative Anliegen des Antragstellers mit der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit eines jedenfalls nicht unerheblichen Bevölkerungsanteils vor dem objektivrechtlich bestehenden staatlichen Schutzauftrag in praktische Konkordanz zu bringen, sind nicht erkennbar. Soweit eine Auflage des Inhalts, die Versammlung nicht am Karfreitag, dem 6. April 2012, sondern am Karsamstag, dem 7. April 2012, abzuhalten, in Erwägung zu ziehen ist (siehe Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01 -, zu einer Versammlung an dem durch Proklamation des Bundespräsidenten vom 3. Januar 1996, BGBl. I S. 17, eingeführten Tages des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus als einer Verwaltungs-, nicht Rechtsvorschrift), ist nichts dafür erkennbar, dass dies dem auf Protest gegen das Hessische Feiertagsgesetz durch dessen Zuwiderhandlung gerichteten Anliegen des Antragstellers entsprechen könnte. Auch andere Auflagen, durch die die vom Antragsteller beabsichtigte Kundgabe mit dem äußeren Erscheinungsbild des Karfreitags, wie es aus § 8 des Hessischen Feiertagsgesetzes folgt, in Einklang zu bringen sein könnte, sind nicht erkennbar: Der Normgeber will die Bevölkerung am Karfreitag nicht mit einer Kundgabe wie der vom Antragsteller beabsichtigten konfrontieren. Der Hinweis des Antragstellers darauf, dass in Fortführung der vom Regierungspräsidium Gießen vertretenen Ansicht eine „Christopher-Street-Demonstration“ in einem konservativen Dorf nicht erlaubt sei, geht fehl, da insoweit mangels einer dem § 8 des Hessischen Feiertagsgesetzes entsprechenden konkreten Normierung auf die in § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes zwar auch angeführte „öffentliche Ordnung“, mithin bloße Sozialnormen, abgestellt werden müsste, die freilich im Allgemeinen weder Verbote noch Auflösungen, sondern nur Auflagen zu rechtfertigen vermöchte (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschl. des Ersten Senats vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 -, BVerfGE 69, 315 ).“ Das weitere Vorbringen, schriftsätzlich sowie in der mündlichen Verhandlung, gibt keinen Anlass, diese Sichtweise zu korrigieren. Insbesondere bedurfte es keines weiteren „Kooperationsgesprächs“ des Klägers mit dem Regierungspräsidium nach der Ausübung dessen Selbsteintrittsrechts, denn auf der Ebene der örtlichen Ordnungsbehörde hatte bereits ein Kooperationsgespräch stattgefunden, so dass die Standpunkte der Beteiligten bekannt waren. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil er unterlegen ist. Nicht erstattungsfähig sind nach § 162 Abs. 3 VwGO außergerichtliche Kosten der Beigeladenen; dabei orientiert sich das Gericht daran, dass die Beigeladene selbst keinen Antrag gestellt hat und damit nach § 154 Abs. 3 VwGO auch kein Kostenrisiko eingegangen ist. III. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i. V. m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. IV. Gründe, aus denen nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO die Berufung zuzulassen wäre, sind nicht ersichtlich. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer erledigten versammlungsrechtlichen Verbotsverfügung. Am 16. März 2012 meldete der Kläger bei der Oberbürgermeisterin der Beigeladenen eine Demonstration für Karfreitag, den 6. April 2012, 18.30 Uhr bis 20.00 Uhr, auf dem Kirchenplatz in Gießen an, die unter dem Motto „Gegen das Tanzverbot an den Osterfeiertage“ stehen sollte, in den Medien aber auch unter dem Motto „Tanzen gegen das Tanz-Verbot“, „Kommet und Tanzet zu Hauf“ und „Kommt tanzend vorbei“ angeführt wurde. Am 29. März 2012 fand ein Kooperationsgespräch statt, bei dem außer dem Kirchenplatz - auf dem sich außer einem Kirchturm nur noch der Grundriss einer im Zweiten Weltkrieg zerstörten Kirche findet - noch der Berliner Platz vor dem Rathaus sowie die Fußgängerüberführung Seltersweg als Veranstaltungsort in Erwägung gezogen wurden. Nach internen Abstimmung(sschwierigkeit)en zwischen der Oberbürgermeisterin der Beigeladenen als örtlicher Ordnungsbehörde und dem Regierungspräsidium Gießen als Bezirksordnungsbehörde übte der Beklagte sein Selbsteintrittsrecht aus und untersagte durch Verbotsverfügung vom 3. April 2012 die angemeldete Kundgebung ebenso wie Ersatzveranstaltungen an anderen Orten in Gießen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung. Am 4. April 2012 suchte der Kläger um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nach und legte vorsorglich am selben Tag beim Regierungspräsidium Gießen Widerspruch ein. Durch Beschluss vom 5. April 2012 - 4 L 745/12.GI - lehnte das Verwaltungsgericht Gießen eine Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab. Das vom Kläger daraufhin angerufene Bundesverfassungsgericht lehnte durch Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. April 2012 - 1 BvQ 13/12 - den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Versammlungsverbot des Regierungspräsidiums Gießen ab. Am 30. April 2012 hat der Kläger zur Niederschrift des Urkundsbeamten vor dem Verwaltungsgericht Gießen Klage erhoben, mit der er die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verbotsverfügung des Regierungspräsidiums Gießen vom 3. April 2012 begehrt. Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen an, die zur Anwendung gebrachten Regelungen des Hessischen Feiertagsgesetzes verstießen gegen das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG, verstießen gegen die Verpflichtung des Staates zur weltanschaulichen Neutralität und verletzten ihn in seiner negativen Bekenntnisfreiheit. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Verbotsverfügung des Regierungspräsidiums Gießen vom 3. April 2012 rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt der Beklagte in seiner Klageerwiderung vom 6. Juni 2012 aus, dass im Hinblick auf die obergerichtliche Klärung in einem anderen Verwaltungsstreitverfahren, das das Verbot einer in Wiesbaden angemeldeten Versammlung ähnlichen Inhalts betreffe, bereits kein Feststellungsinteresse bestehe. Jedenfalls aber sei die Verfügung des Regierungspräsidiums Gießen rechtmäßig ergangen und stehe in Einklang mit den Regelungen des Hessischen Feiertagsgesetzes. Durch Beschluss vom 12. Juni 2012 ist dem Verfahren die Universitätsstadt Gießen, vertreten durch ihre Oberbürgermeisterin, beigeladen worden. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der beigezogenen Gerichtsakten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens 4 L 745/12.GI und der Behördenakten des Regierungspräsidiums Gießen (Bl. 1 bis 62), der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 20. Mai 2012 (Bl. 40 d. A.), der Beklagte mit seiner Klageerwiderung (Bl. 42 d. A.) und die Beigeladene mit Schriftsatz vom 4. Juli 2012 (Bl. 70 d. A.) das Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt.