Urteil
4 K 3285/16.GI
VG Gießen 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2017:0512.4K3285.16.GI.0A
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Leitsätze
Zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für einen PCA3-Test zur Feststellung eines Prostatakarzinoms bei genetischer Vorbelastung und zeitweise erhöhtem PSA-Wert und zur Abgrenzung von Vorsorgemaßnahmen zu Krankenbehandlung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für einen PCA3-Test zur Feststellung eines Prostatakarzinoms bei genetischer Vorbelastung und zeitweise erhöhtem PSA-Wert und zur Abgrenzung von Vorsorgemaßnahmen zu Krankenbehandlung. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der mit der Klage angefochtene Bescheid des Beklagten vom24.08.2016 und dessen Widerspruchsbescheid vom 13.09.2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für den am 30.05.2016 durchgeführten PCA3-Test in Höhe von 335,15 Euro mit dem für den Kläger maßgeblichen Beihilfebemessungssatz von 60 % (§ 113 Abs. 1, S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO). Die Aufwendungen für den durchgeführten PCA3-Test sind nicht beihilfefähig nach der Hessischen Beihilfenverordnung (HBeihVO). Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass sich die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei Krankheit nach §§ 5, 6 HBeihVO einerseits und von Früherkennungs- und Vorsorgemaßnahmen nach §§ 5, 10 HBeihVO andererseits richtet. Ausgehend hiervon hat der Beklagte die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen des Klägers für den PCA3-Test zutreffend mit der Begründung abgelehnt, eine Beihilfefähigkeit bestehend nach § 10 HBeihVO nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der bei ihm durchgeführte PCA3-Test als Aufwendung für Früherkennungs- und Vorsorgemaßnahmen nach § 10 HBeihVO zu qualifizieren und nicht als Aufwendung bei Krankheit nach § 6 HBeihVO. Der Regelungsbereich von § 6 HBeihVO umfasst lediglich Aufwendungen "aus Anlass einer Krankheit". Dies ist im Sinne einer Heilbehandlung zu verstehen. Eine derartige Heilbehandlung war aber bei dem Kläger weder durchgeführt worden noch angebracht. Zutreffend führt der Bevollmächtigte des Klägers aus, der PCA3-Test diene grundsätzlich zur Früherkennung von Prostata-Krebs, ebenso wie die Bestimmung des PSA-Wertes. Bereits diese Aussagen belegen, dass ein solcher Test durchgeführt wird, um den Verdacht auf eine bestehende Krebserkrankung auszuräumen oder zu bestätigen. Bei einer bestehenden Krebserkrankung sind nämlich gänzlich andere Behandlungsmethoden einzusetzen als lediglich die Bestimmung eines Wertes durch PSA- oder PCA3-Tests. Die Durchführung eines derartigen Tests kann also eo ipso bereits nicht als Heilbehandlung im Sinne von § 6 HBeihVO verstanden werden. Unabhängig davon scheidet der Anwendungsbereich von § 6 HBeihVO für die geltend gemachten Aufwendungen aus, weil bei dem Kläger keine Krebserkrankung besteht. Zwar ist dem Bevollmächtigten des Klägers zuzustimmen, dass bei verschiedenen Tests teilweise erheblich überhöhte PSA-Werte festgestellt wurden und dass die Prostata des Klägers vergrößert ist, indes lässt dies keinen Rückschluss auf eine bestehende Krebserkrankung zu, zumal der Kläger sich im April 2012 nach eigenen Angaben einer Biopsie unterzogen hatte, die keinen Anhalt für Malignität ergab, wie sich der zur Akte gereichten fachärztlichen Bescheinigung vom 30.04.2012 unschwer entnehmen lässt. Obwohl in der Folgezeit nach dieser Biopsie die festgestellten PSA-Werte zeitweise deutlich überhöht waren (19,4 ausweislich des Endbefundes vom 30.09.2015 bei einem Referenzbereich von <3) zeigen die fachärztlichen Bescheinigungen ab dem 06.11.2015 bis zum 31.05.2016 die fachärztliche Ansicht, dass kein Anhalt für eine maligne Entartung besteht. Der PSA-Wert lag danach unter 6,05 stabil im Schwankungsbereich. Der letzte Wert vom 31.05.2016 betrug lediglich 4,57 und wurde fachärztlich als stabil bezeichnet. Insgesamt vermag das Gericht daher keinerlei Anhaltspunkte für eine Krebserkrankung festzustellen. Dies gilt auch angesichts der Tatsache, dass die Prostata des Klägers vergrößert sein soll, denn lediglich eine vergrößerte Prostata, die zudem erfolgreich medikamentös behandelt wurde, ist kein sicheres und belastbares Indiz für eine tatsächlich bestehende Krebserkrankung, wie die fachärztlichen Befundberichte aus den letzten Jahren belegen. Damit scheidet eine Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für den bei dem Kläger durchgeführten PCA3-Test nach §§ 5, 6 HBeihVO aus. Der durchgeführte Test ist zur Überzeugung des Gerichts lediglich eine Früherkennungs- und Vorsorgemaßnahme. Als Früherkennungs- und Vorsorgemaßnahme ist der bei dem Kläger durchgeführte PCA3-Test hinsichtlich der entstandenen Aufwendungen ebenfalls nach §§ 5, 10 HBeihVO nicht beihilfefähig. § 10 Abs. 1 HBeihVO regelt die Beihilfefähigkeit für Aufwendungen bei Früherkennungs- und Vorsorgemaßnahmen und führt dazu aus: Aus Anlass von Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten sind beihilfefähig... nach Maßgabe der hierzu ergangenen Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen (jetzt: Gemeinsamer Bundesausschuss). Die von dem Kläger getätigten Aufwendungen für den durchgeführten PCA3-Test wären damit nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 HBeihVO nur dann beihilfefähig, wenn dies den hierzu ergangenen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zu entnehmen wäre. Maßgeblich ist hier die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennung von Krebserkrankungen in der Fassung vom 18. Juni 2009, zuletzt geändert am 21. April 2016. Diese Richtlinie regelt in Abschnitt C, §§ 24 - 26 Früherkennungsmaßnahmen, die nur bei Männern durchgeführt werden. Nach § 24 der Richtlinien umfassen Maßnahmen zur Früherkennung von Krebserkrankungen, die nur bei Männern durchgeführt werden - wie vorliegend beim Verdacht auf ein Prostata-Karzinom - klinische Untersuchungen nach Maßgabe des § 25. § 25 der Richtlinien enthält den Leistungskatalog für klinische Untersuchungen und der bei dem Kläger durchgeführte PCA3-Test ist hierin nicht enthalten, ebenso wenig wie die Bestimmung des PSA-Wertes. Bereits aus diesem Grunde ist die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für den PCA3-Test nach § 10 HBeihVO ausgeschlossen. Darüber hinaus wäre die Beihilfefähigkeit für Aufwendungen in Bezug auf den durchgeführten PCA3-Test aber auch dann ausgeschlossen, wenn es sich um eine Behandlung aus Anlass einer Erkrankung i. S. v. § 6 HBeihVO handeln würde. Nach § 6 Abs. 3 HBeihVO sind nämlich Aufwendungen für eine Untersuchung oder Behandlung nach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode und für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Arzneimittel nicht beihilfefähig. Dies schließt die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Durchführungen eines PCA3-Tests aus. Der PCA-Test ist nämlich eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methode. Nach dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei interstitieller Low-Dose-Rate-Brachytherapie zur Behandlung des lokal begrenzten Prostata-Karzinoms ist nämlich bei den durchzuführenden Nachfolgeuntersuchungen lediglich die Bestimmung des PSA-Serumwerts als Parameter geregelt, nicht aber die Erhebung eines PCA3-Wertes. Darüber hinaus führt auch die interdisziplinäre Leitlinie der Qualität S3 zur Früherkennung, Diagnose und Therapie der verschiedenen Stadien des Prostata-Karzinoms des Leitlinienprogramms Onkologie (AWMF-Register-Nummer 043/022 OL) in Abschnitt 3 (Früherkennung und Biopsie) die Erhebung eines PSA-Wertes lediglich als Früherkennungsmaßnahme aus, die zudem nach dem Sondervotum der DEGAM für den hausärztlichen Bereich unter dem Vorbehalt steht, dass Männer, die den Wunsch nach einer Früherkennungsuntersuchung mittels PSA in der Hausarztpraxis nicht von sich aus äußern, hierauf nicht aktiv angesprochen werden sollen. Weiter sollen diejenigen Männer, die von sich aus nach einer derartigen Früherkennung fragen, ergebnisoffen über die Vor- und Nachteile aufgeklärt werden, insbesondere unter Darstellung der Aussagekraft von positiven und negativen Testergebnissen. Erst hinsichtlich der Therapie eines nichtmetastasierten Prostata-Karzinoms führt diese interdisziplinäre Leitlinie die Feststellung des PSA-Wertes aus, nicht aber die Erhebung eines PCA3-Wertes. Die zu diesem Leitlinienprogramm Onkologie herausgegebene und für die Patienten bestimmte Gesundheitsleitlinie führt zur Früherkennung von Prostata-Krebs explizit aus, dass bereits der PSA-Test, eine Blutuntersuchung, nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen gehört sondern als sogenannte "individuelle Gesundheitsleistung" selbst gezahlt werden muss und dass es daneben weitere Untersuchungsmethoden gibt, wie z. B. den PCA3-Test (Urin-Untersuchung), für den aber die wissenschaftlichen Belege zur Wirksamkeit dieses Tests bislang nach Meinung der Experten nicht ausreichend sind, um sie als Untersuchung zu empfehlen und die deshalb in der Broschüre nicht weiter vorgestellt werden. Führt aber bereits die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e. V., der Deutschen Krebsgesellschaft e. V. und der Stiftung Deutsche Krebshilfe in diesen Gesundheitsleitlinien aus, dass der PCA3-Test nicht empfohlen werden kann, weil die wissenschaftlichen Belege zur Wirksamkeit dieses Text bislang nach Meinung der Experten nicht ausreichen, so kann keineswegs von einer wissenschaftlich anerkannten Methode gesprochen werden. Im Gegensatz zu den von dem vom Bevollmächtigten des Klägers zur Akte gereichten Unterlagen, denen eine wissenschaftliche Anerkennung des PCA3-Tests entnommen werden soll, ist dem maßgeblichen Leitlinienprogramm Onkologie zu entnehmen, dass nach den aktuellen Empfehlungen der insoweit maßgeblichen urologischen und onkologischen Fachgesellschaft der PCA3-Test gerade keine wissenschaftlich anerkannte und fundierte Methode ist. Unabhängig davon, dass bei dem Kläger gerade keine Krebserkrankung der Prostata diagnostiziert ist (vgl. insoweit VG des Saarlandes, Urt. v. 10.07.2015, 6 K 1094/13) und von daher eine Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für einen PCA3-Test bereits in Ermangelung einer konkreten Erkrankung nicht gegeben sind, schließt auch § 6 Abs. 2 HBeihVO die Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen aus, weil der PCA3-Test eine wissenschaftlich nicht allgemein angerkannte Methode ist. Anderes kann auch im Rahmen von § 10 HBeihVO nicht der Fall sein. Auch die von dem Bevollmächtigten des Klägers angeführte Gleichartigkeit von gesetzlicher Krankenversicherung und Beihilfe, so diesem Argument aufgrund systemimmanenter Unterschiede überhaupt beigetreten werden könnte, führt nicht zum Erfolg der Klage, denn in der gesetzlichen Krankenversicherung handelt es sich bei dem PCA3-Test um eine individuelle Gesundheitsleistung, deren Kosten von dem versicherten und gerade nicht der Krankenkasse zu tragen sind. Auch frühere Beihilfegewährungen sind nicht geeignet, im Wege einer Selbstbindung oder des Vertrauensschutzes einen Anspruch auf Kontinuität der Beihilfegewährung zu begründen. Die frühere Bewilligung war nach vorstehenden Ausführungen rechtswidrig und es besteht kein Anspruch auf Beibehaltung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis. Vertrauensschutzaspekte greifen ebenfalls nicht, denn die Beihilfegewährung zu Aufwendungen ist bei jedem Antrag erneut unter den Vorbehalt der Beihilfefähigkeit gestellt, so dass aus einer früheren Bewilligung kein Vertrauen darauf entstehen kann, eine etwaig rechtswidrig angenommen Beihilfefähigkeit auf Dauer zu perpetuieren und auch künftig rechtswidrig Beihilfe zu gewähren. Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten um die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für einen PCA3-Test. Der Kläger ist verbeamteter Hochschullehrer an der C-Universität A-Stadt und damit beihilfeberechtigt nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Beamtengesetzes. Der Kläger leidet, bei familiärer Vorbelastung mit einem Prostata-Karzinom, seit Jahren an einer um 50 % vergrößerten Prostata. Die im Rahmen der vierteljährlich erhobenen PSA-Werte sind seit ca. vier Jahren erhöht. Bei der urologischen Kontrolle am 26.03.2012 wurde ein erhöhter PSA-Wert festgestellt, der als "auffällig" eingestuft wurde. Zum Ausschluss eines Prostata-Karzinoms erfolgte im April 2012 eine Biopsie, die keinen Anhalt für Malignität ergab. Wegen der Vorbelastung, der vergrößerten Prostata und des erhöhten PSA-Wertes wurde therapeutische weiterhin eine Kontrolle in dreimonatigem Abstand empfohlen. Diese führte der Kläger durch. Im Dezember 2012 ergab sich ein deutlicher Anstieg des PSA-Wertes und dem Kläger wurde deshalb ärztlich vor einer mit Risiken verbundenen Re-Biopsie eine PCA3-Bestimmung empfohlen. Bei dem PCA3-Test handelt es sich um einen nichtinvasiven Urin-Test. Das Ergebnis des Tests war so, dass auf eine Biopsie verzichtet werden konnte. Die Rechnung über die Untersuchung reichte der Kläger bei dem Beklagten ein, welcher im Rahmen der Beihilfegewährung eine Erstattung vornahm. In der Folgezeit nahm der Kläger weiterhin vierteljährliche Kontrolluntersuchungen wahr, bei denen die PSA-Werte erhöht waren. Am 17.11.2014 wurde ein Prostata-Wachstum festgestellt, welches medikamentös behandelt werden musste. Der Laborbericht vom 29./30.09.2015 erbrachte einen PSA-Wert von 19,4, also einen gravierenden Anstieg. Eine Untersuchung vom 06.11.2015 ergab jedoch einen gefallenen PSA-Wert auf 6,05. In der Folgezeit erwiesen sich die PSA-Werte als konstant. Am 31.05.2016 wurde bei dem Kläger eine Urin-Probe genommen und vom Universitätsklinikum D-Stadt ein PCA3-Test durchgeführt. Hierfür musste der Kläger laut Rechnung vom 31.05.2016 einen Betrag in Höhe von 335,15 Euro aufwenden. Wegen des Ergebnisses konnte auf eine Biopsie verzichtet werden. Unter dem 09.08.2016 beantragte der Kläger u. a. für die Aufwendung in Bezug auf den durchgeführten PCA3-Test die Gewährung einer Beihilfe. Mit Bescheid vom 24.08.2016 lehnte der Beklagte die Gewährung einer Beihilfe für die Aufwendungen in Bezug auf den PCA3-Test ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der PCA3-Test zur Früherkennung eines Prostata-Karzinoms sei eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methode und daher nach § 6 Abs. 2 der Hessischen Beihilfenverordnung nicht beihilfefähig. Hiergegen legte der Kläger am 08.09.2016 Widerspruch ein und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der im Januar 2013 durchgeführte PCA3-Test sei beihilferechtlich anerkannt worden. Die Bestimmungen hätten sich seither nicht geändert. Als Patient mit deutlich erhöhten PSA-Werten seien für ihn Verfahren zur nichtinvasiven Diagnose von besonderer Bedeutung. Biopsien seien zudem erheblich aufwendiger, risikoreicher, schmerzhafter und teurer als PSA- und PCA3-Test. Der PCA3-Test sei eine wissenschaftlich fundierte Methode zur Früherkennung von Prostata-Karzinomen. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.2016 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, Vorsorgemaßnahmen seien nur nach Maßgabe des § 10 der Hessischen Beihilfenverordnung beihilfefähig. Die Vorschrift verweise auf die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen. Der PCA3-Test sei hierin nicht als Bestandteil des Krebs-Früherkennungsprogramms aufgeführt und auch nicht in den aktuellen Empfehlungen der maßgeblichen urologischen Fachgesellschaft. Die Aufwendungen für den Test seien damit nicht beihilfefähig. Soweit früher gleichwohl Beihilfeleistungen erbracht worden seien, habe es sich um fehlerhafte Beihilfefestsetzungen gehandelt und die Fortsetzung fehlerhafter Entscheidung könne nicht beansprucht werden, weil kein schutzwürdiges Vertrauen entstanden sein könne. Am 13.10.2016 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, selbst wenn der PCA3-Test nicht als Vordiagnoseverfahren zur Biopsie in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses enthalten sein sollte, schließe dies eine Beihilfefähigkeit nicht aus. Der Kläger sei erblich vorbelastet und bei ihm seien Hinweise auf eine Krebserkrankung bei den Diagnosen festgestellt worden. Daher sei der PCA3-Test nicht im Sinne einer Früherkennung ohne konkreten Anlass, sondern konkret aus Anlass der Erhöhung der Verdachtsmomente für ein Prostata-Karzinom durchgeführt worden. Hätte der Kläger diesen Test nicht durchgeführt, hätte bereits zweimal zur Biopsie gegriffen werden müssen. Der PCA3-Test unterfalle als Untersuchung im Rahmen einer anlassbezogenen Abklärungsdiagnostik den sonstigen beihilferechtlichen Bestimmungen aus Anlass einer Krankheit. Der Test sei aufgrund der festgestellten Prostata-Vergrößerung, familiärer Vorbelastung und erhöhtem PSA-Wert krankheitsbezogen erfolgt. Es habe sich daher nicht um eine Vorsorgeuntersuchung gehandelt, sondern um eine Krankheitsbehandlung. Schließlich habe aufgrund der Vorbefunde ein Verdacht für das Vorliegen einer Krebserkrankung bestanden. Das Beihilferecht folge insoweit den gleichen Grundsätzen und Regeln wie das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 24.08.2016 und seines Widerspruchsbescheides vom 13.09.2016 zu verpflichten, dem Kläger weitere Beihilfen in Höhe von 201,09 Euro für den PCA3-Test vom 30.05.2016 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf seinen Widerspruchsbescheid vom 13.09.2016 und führt ergänzend aus, das Beihilferecht unterscheide streng zwischen beihilfefähigen Aufwendungen bei Krankheit (§ 6 Hessische Beihilfenverordnung) und beihilfefähigen Aufwendungen bei Früherkennungs- und Vorsorgemaßnahmen (§ 10 Hessische Beihilfenverordnung). Um letztere gehe es vorliegend. Eine Krebserkrankung sei bei dem Kläger niemals diagnostiziert worden. Ihr Vorliegen werde vom Kläger auch nicht behauptet. Damit handele es sich bei dem durchgeführten Test um eine Maßnahme zur (Früh-) Erkennung einer solchen Krankheit. Dass der Kläger möglicherweise aus genetischen Gründen eine höhere Wahrscheinlichkeit für Krebserkrankungen mitbringe, ändere an dieser Unterscheidung nichts. Mit Schriftsätzen vom 19.04.2017 (Beklagter) und vom 08.05.2017 (Kläger) haben die Beteiligten eine Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.