Beschluss
4 L 1290/17.GI
VG Gießen 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2017:0515.4L1290.17.GI.0A
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Leitsätze
Bei der Wegnahme von Tieren kann die entsprechende Anordnung durch die Behörde vor Ort mündlich ergehen und anschließend gemäß § 37 Abs. 2 (H)VwVfG begründet werden.
Die Prüfung der Notwendigkeit einer zeitnahen Übertragung des Eigentums des Tierhalters an von der zuständigen Behörde weggenommenen Tieren nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 2. HS TierSchG an einen Dritten (auch einen Tierschutzverein) erfordert die Berücksichtigung des Grundrechts nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GG in Abwägung zu den Schranken in Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Wegnahme von Tieren kann die entsprechende Anordnung durch die Behörde vor Ort mündlich ergehen und anschließend gemäß § 37 Abs. 2 (H)VwVfG begründet werden. Die Prüfung der Notwendigkeit einer zeitnahen Übertragung des Eigentums des Tierhalters an von der zuständigen Behörde weggenommenen Tieren nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 2. HS TierSchG an einen Dritten (auch einen Tierschutzverein) erfordert die Berücksichtigung des Grundrechts nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GG in Abwägung zu den Schranken in Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Fortnahme von Hunden und ein ergänzendes Halteverbot. Der Antragsteller wohnt in einer kleinen Siedlung im Außenbereich der Gemeinde A-Stadt und ist bzw. war Eigentümer einer Gruppe von sieben Pyrenäenhunden. Die Haltebedingungen der Tiere sind seit Jahren Gegenstand behördlicher Ermittlungen. Bei Kontrollen nach dem Tierschutzgesetz (TierSchG) durch Mitarbeiter des Veterinäramtes Lauterbach im Juli und Dezember 2014 zeigten sich erhebliche Probleme bezüglich einer tierschutzgerechten Haltung. Im Jahr 2015 häuften sich zudem Beschwerden von Nachbarn bei den verschiedenen Behörden über die Zustände auf dem Grundstück des Antragstellers und über Lärmemissionen. Bei einer Kontrolle der Tierhaltung durch Mitarbeiter des Antragsgegners am 27.12.2016 und 29.12.2016 ergaben sich wiederum Beanstandungen. Mit Schreiben vom 03.01.2017 hörte das Veterinäramt den Antragsteller deshalb zu beabsichtigten Anordnungen an. Bei einer Nachkontrolle am 05.01.2017 stellten die Mitarbeiter der Behörde jedoch fest, dass die Tiere sehr schlecht versorgt waren (vgl. Niederschrift der Besichtigung, Bl. 76 der Behördenakte - BA -). Dabei trafen die Bediensteten den Antragsteller auch persönlich an, der ihnen u.a. mitteilte, er habe keine finanziellen Mittel mehr. Noch am selben Tag entschlossen sich die Mitarbeiter der Behörde, am Folgetag einzugreifen und sechs Tiere in Verwahrung zu nehmen. Diese Maßnahme erfolgte am 06.01.2017. Dem Antragsteller wurde lediglich eine alte Hündin belassen, da er zusicherte, diese ausreichend zu versorgen. Die sechs jungen Hunde wurden in das Tierheim F-Stadt verbracht. Mit Verfügung vom 10.01.2017 traf der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller sodann die folgenden Entscheidungen: "1. Die Anzahl der Hunde in Ihrer Tierhaltung wird ab dem 06.01.2017 auf maximal ein Tier festgelegt. 2. Die 6 Pyrenäenberghunde wurden Ihnen am 06.01.2017 ... [Aufstellung der Hunde] ... auf Ihre Kosten fortgenommen. 3. Die Hunde werden ab 18.01.2017 veräußert bzw. unentgeltlich abgegeben. Hinweis: Sie haben die Möglichkeit die 6 Hunde vorher an den Tierschutzverein F-Stadt und Umgebung e.V. abzutreten. 4. Für den Fall der Nichtbeachtung der Reduzierungsanordnung nach Ziffer 1 wird Ihnen eine Fortnahme der der Hunde im Rahmen des unmittelbaren Zwangs, einschließlich polizeilicher Vollstreckungshilfe, angedroht. Dieses Zwangsmittel wird erst nach nochmaligem Überschreiten der Anzahl der unter Ziffer 1 festgelegten Haltung von Hunden angewendet. 5. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1, 2 und 3 wird Ihnen hiermit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. 6. Die Kosten für diese Verfügung werden auf 205,00 € festgesetzt." Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 12.01.2017 ausgehändigt. Eine dem Bescheid beigefügte Abtretungserklärung unterzeichnete der Antragsteller nicht, sondern legte mit Schreiben vom 17.01.2017 Widerspruch ein. Am 19.01.2017 übereignete der Antragsgegner dem Tierschutzverein F-Stadt und Umgebung e.V. die sechs näher bezeichneten Hunde (Bl. 119 der BA). Mit Schreiben vom 08.02.2017 begründete der Bevollmächtigte des Antragstellers den Widerspruch mit formellen und materiellen Einwänden. Über den Widerspruch ist bislang nicht entschieden worden. Am 14.02.2017 hat der Antragsteller Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes und von Prozesskostenhilfe gestellt. Er verweist auf die Begründung des Widerspruchs und trägt im Übrigen vor, der angegriffene Bescheid sei formell und materiell rechtswidrig. Der Antragsteller hat zunächst beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10.01.2017 wiederherzustellen; im Schriftsatz vom 10.03.2017 beantragt er darüber hinaus, dem Antragsgegner die vorläufige Beseitigung der Vollzugsfolgen hinsichtlich der Fortnahme sowie der Veräußerung der mit Bescheid vom 10.01.2017 näher bezeichneten sechs Pyrenäenberghunde anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er führt zur Begründung aus, die Maßnahmen seien aufgrund der Witterungsverhältnisse und der mangelhaften Haltung der Hunde erforderlich gewesen und die Verfügung vom 10.01.2017 rechtmäßig. Die sechs Hunde seien auch vor dem gerichtlichen Verfahren bereits an den Tierschutzverein übereignet worden. Die Behördenakte ist Gegenstand der Beratung gewesen. II. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO) hat keinen Erfolg. Es spricht viel dafür, kann aber offen bleiben, ob der Antragsteller nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zur Aufbringung der Kosten der Prozessführung in der Lage ist. Die Rechtsverfolgung bietet jedenfalls aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2. Der Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz ist zulässig. Die erforderliche Auslegung des Begehrens des Klägers nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO ergibt, dass der Antragsteller umfassenden Rechtsschutz begehrt, so dass er nicht nur - wie der Wortlaut des Antrags nahelegt - die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs begehrt, sondern auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Vollstreckungsandrohung. Soweit sich der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen das unter Nr. 1 im Bescheid des Antragsgegners vom 10.01.2017 enthaltene Tierhalteverbot, die Fortnahme der sechs näher bezeichneten Hunde unter Nr. 2 und die Anordnung zur Veräußerung oder Abgabe unter Nr. 3 richtet, ist er statthaft nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, da die Behörde insoweit in Nr. 5 der Verfügung vom 10.01.2017 die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Soweit der Antrag die Vollziehbarkeit der Androhung der Verwaltungsvollstreckung in Nr. 4 der Verfügung betrifft, ist er statthaft nach § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 16 HessAGVwGO, da sich der Antragsteller gegen einen ihn belastenden Verwaltungsakt wendet, der als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung von Gesetzes wegen sofort vollziehbar ist. Ebenfalls statthaft ist der mit Schriftsatz vom 10.03.2017 erweiterte Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO. 3. Der Antrag ist indes unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt auf Antrag eines Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen, in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Voraussetzung hierfür ist indes, dass das Interesse des jeweiligen Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an dem Sofortvollzug überwiegt. Das ist im vorliegenden Verfahren nicht gegeben. a) Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die in dem angegriffenen Bescheid unter den Nummern 1 bis 3 angeordneten Maßnahmen wird abgelehnt, da diese rechtmäßig sind und ihre Vollziehung eilbedürftig ist. Die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO darf von der Behörde grundsätzlich nur dann angeordnet werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt, das über jenes Interesse hinausgeht, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. An dieses - durch die Behörde gemäß § 80 Abs. 3 VwGO zu begründende - besondere öffentliche Interesse sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je schwerwiegender die dem Bürger durch den Verwaltungsakt auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23/73 u.a. -, BVerfGE 35, 382). Die Veterinärbehörde des Antragsgegners hat zunächst die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend begründet. Im Fall der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist es gemäß § 80 Abs. 3 VwGO erforderlich, dass eine gesonderte Begründung für die Anordnung erfolgt. Diesem Gebot des Gesetzgebers ist die Behörde des Antragsgegners ausweislich der Ausführungen auf S. 11 des Bescheides ("Zu Ziffer 4") in einem ausreichenden Umfang nachgekommen. Angesichts der großen Bedeutung der Maßnahmen für den Schutz von Tieren bedurfte es insoweit keiner vertiefenden Begründung. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist begründet, wenn das private Interesse des Antragstellers, die Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf hinauszuschieben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts überwiegt. Dies ist dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig und seine Vollziehung eilbedürftig ist. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage überwiegen die Interessen des Antragstellers nicht gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der angefochtenen Verfügung, da die Anordnungen unter Nr. 1 bis Nr. 3 der Verfügung rechtmäßig sind und die Vollziehung eilbedürftig ist. aa) Die Wegnahme der sechs bezeichneten Hunde und die unter Nr. 2 der Verfügung vom 10.01.2017 nachträglich dazu getroffene Feststellung sind formell und materiell rechtmäßig. Unzutreffend ist die Ansicht des Antragsgegners im Schriftsatz vom 07.03.2017, nicht die Wegnahme selbst, sondern nur die Erklärung unter Nr. 2 im Bescheid vom 10.01.2017 sei streitbefangen. Dies ist deshalb nicht der Fall, weil sich der Antragsteller ausdrücklich gegen die Maßnahme der Wegnahme selbst wendet. Das Gericht sieht in dem Bescheid vom 10.01.2017, d.h. bei der Feststellung in Nr. 2, einen bestätigenden Verwaltungsakt gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG. Nach dem Protokoll der Maßnahme vom 06.01.2017 (Niederschrift Bl. 90 der BA) haben die Mitarbeiter der Behörde dem Antragsteller gegenüber die Wegnahme der Tiere gefordert: "Damit konfrontiert, dass ihm die Hunde fortgenommen werden sollen, um sie vor dem Verhungern und Erfrieren zu bewahren, reagiert Herr A. mit Unverständnis. ... Im Gespräch willigt Herr A. ein, beim Verladen der Hunde zu helfen." Ein bereits zuvor ergangener Verwaltungsakt ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 HVwVfG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung auch in mündlich erlassener Form wirksam. Der Bescheid vom 10.01.2017 ist daher als schriftliche Bestätigung der mündlichen Verfügung vom 06.01.2017 zu verstehen und enthält die im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG schriftliche und erforderliche Begründung. Es kann im vorliegenden Verfahren auf Eilrechtsschutz deshalb offen bleiben, ob die Ansicht des Antragsgegners zutrifft, eine Fortnahme von Tieren könne auch ohne den vorausgegangenen Verwaltungsakt erfolgen. Wie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 12.12.2016 (Az. 6 A 268/16) ausgeführt hat, ermächtigt § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG nicht dazu, eine bereits im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchgeführte Fortnahme eines Tieres nachträglich anzuordnen (juris, Rn. 30). Zwar stützt sich der Antragsgegner auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.01.2012 (Az. 7 C 5.11, BVerwGE 141, 311, Rn. 18), wonach ohne vorausgehenden Verwaltungsakt ein Tier deshalb nur fortgenommen und veräußert werden könne, wenn und soweit die Voraussetzungen der unmittelbaren Ausführung oder des Sofortvollzugs nach Landesrecht vorliegen würden. Diese Voraussetzungen sind jedoch dann nicht gegeben, wenn - wie im vorliegenden Fall - die von der Maßnahme betroffene Person vor Ort anwesend ist und damit ohne weiteres die Möglichkeit besteht, ihr gegenüber mündlich die Maßnahme anzuordnen (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 HSOG: "... wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den §§ 6 oder 7 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann."). Die Maßnahme vom 06.01.2017 stützt sich zutreffend auf die Ermächtigungsgrundlage § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Die Anordnung der Wegnahme der sechs Hunde ist formell rechtmäßig. Der Antragsgegner ist für die getroffenen Maßnahmen zuständig und die Verfahrensvorschriften wurden eingehalten. Der Antragsteller macht zwar geltend, die Anordnung sei deshalb fehlerhaft, weil er nicht zuvor ordnungsgemäß gemäß § 28 Abs. 1 HVwVfG zu den vorgesehenen Maßnahmen der Wegnahme und des Halteverbots angehört worden sei. Dies trifft allerdings nur teilweise zu und zwar insoweit, als das Amt für Veterinärwesen den Antragsteller mit dem Schreiben vom 03.01.2017 nur zu den zu diesem Zeitpunkt wohl noch allein beabsichtigten Auflagen angehört hatte (Bl. 60 der BA). Auch bei der Vorortkontrolle am 05.01.2017 scheint es nach der Niederschrift (Bl. 76 der BA) keine Anhörung des Antragstellers zu einer beabsichtigten Wegnahme der Tiere gegeben zu haben. Aus der Behördenakte ergibt sich nämlich, dass die Bediensteten sich erst nach Besichtigung des Anwesens am 05.01.2017 aufgrund der festgestellten und besorgniserregenden Gesamtumstände dazu entschlossen hatten, die Wegnahme am darauffolgenden Tag durchzuführen. Die Anhörung des Antragstellers ist indes gleichwohl noch rechtzeitig erfolgt, da die Behördenmitarbeiter den Antragsteller am Morgen des 06.01.2017 über ihr Vorhaben informiert und ihm damit Gelegenheit zur Äußerung gegeben haben (Niederschrift Bl. 90 der BA), so dass die entsprechende Anhörung erfolgt ist. In Fällen wie dem vorliegenden bedarf es dabei weder einer besonderen Form der Anhörung noch einer längeren Frist. Auf die Frage, ob auf die Anhörung gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 HVwVfG hätte verzichtet werden können (S. 7 des angegriffenen Bescheides) oder nicht (wie der Antragsteller vorträgt), kommt es daher - bezogen auf die Wegnahme - nicht an. Die Anordnung der Wegnahme der Hunde ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG kann die zuständige Behörde ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Die Vernachlässigung und fehlerhafte, weil nicht artgerechte, Haltung der Hunde durch den Antragsteller wird durch das amtstierärztliche Gutachten von Dr. E. vom 06.01.2017 (Bl. 98 der BA) ausreichend belegt. Nach der gesetzlichen Regelung in § 2 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Nach dem Zeugnis des Amtstierarztes hat der Antragsteller die Hunde jedoch nicht angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht. An diesen Aussagen des Amtstierarztes gibt es keine vernünftigen Zweifel, da das Gericht auch aus den in der Behördenakte befindlichen Lichtbildern von den verschiedenen Besuchen entnehmen kann, dass aufgrund der erkennbar schlechten äußeren Bedingungen die Haltung der Tiere über einen längeren Zeitraum hinweg nicht dem gesetzlichen Gebot des § 2 Nr. 1 TierSchG entsprochen hatte. Ob der Antragsteller eine angemessene Haltung der Tiere aus finanziellen Gründen oder aus anderen Gründen heraus nicht leisten konnte, ist dabei ohne Bedeutung. Die Anordnung leidet auch nicht an Ermessensfehlern im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat das ihm zustehende Ermessen erkannt und sachgerecht ausgeübt, sofern man einen solchen Ermessensspielraum hinsichtlich des "Ob" im Rahmen des Tätigwerdens nach § 16a TierSchG überhaupt als eröffnet ansieht (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 23.10.2012 - 9 ZB 11.1796 - juris Rn. 5; Hirt/Maisack/-Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 5 m.w.N.). Eine Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG erfordert auch nicht, dass bei den betroffenen Tieren bereits gesundheitliche Schäden festgestellt worden sind (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 16a Rn. 22). Zu bejahen ist schließlich auch die Eilbedürftigkeit der Wegnahme. Die Vernachlässigung und Unterversorgung der Hunde war im Zeitpunkt der Maßnahme unabwendbar und dringlich zu beenden. Da der Antragsteller ersichtlich dazu nicht in der Lage war, die Tiere artgerecht zu füttern und versorgen, musste die Behörde im Interesse der Tiere unverzüglich tätig werden. bb) Ebenso rechtmäßig ist das unter der Nr. 1 der Verfügung gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Verbot der Haltung von mehr als einem Hund. Die Verfügung ist im Ergebnis ebenfalls formell rechtmäßig. Im vorliegenden Eilverfahren nicht aufklärbar ist zwar, ob der Antragsteller am 06.01.2017 auch zum beabsichtigten Ausspruch des Halteverbots angehört wurde. Die vom Antragsgegner im Bescheid wie in den späteren Stellungnahmen angenommene Möglichkeit des Absehens von der vorherigen Anhörung nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 HVwVfG wegen des öffentlichen Interesses (2. Alt.) ist ohne nähere und vertiefende Begründung zudem nicht nachzuvollziehen. Sollte eine ordnungsgemäße Anhörung des Antragstellers nicht erfolgt sein, ist der Verwaltungsakt indes zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht (mehr) fehlerhaft. Der Antragsgegner hat nämlich die im Widerspruch wie im gerichtlichen Antrag angeführten Einwendungen des Antragstellers zu der Anordnung - zumindest im laufenden gerichtlichen Verfahren - zur Kenntnis genommen und darauf geantwortet (Bl. 4 des Schriftsatzes vom 27.02.2017), so dass eine Heilung des Verfahrensfehlers gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 HVwVfG erfolgt ist. Die Verfügung ist auch materiell rechtmäßig. Die Ermächtigungsgrundlage für das Halteverbot ist § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Danach kann die Behörde demjenigen, der den Vorschriften des § 2 wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Es ist bereits ausweislich der Niederschrift der Besichtigung des Grundstücks des Antragstellers vom 15.12.2014 (Bl. 18 der BA) ersichtlich, dass der Antragsteller durch die unzureichende Haltung und Versorgung der Tiere zumindest seit Dezember 2014 und bis zum Januar 2017 - und damit wiederholt - den von ihm gehaltenen Hunden Leiden und erhebliche Schäden zugefügt hat. Da auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Antragsteller zukünftig in der Lage sein könnte, derartige Zuwiderhandlungen gegen das Gebot ordnungsgemäßer Haltung zu vermeiden, insbesondere den Tieren saubere Lebensmöglichkeiten (Auslauf) zu bieten, ausreichend Futter bereitzustellen und tierärztliche Versorgung der Hunde zu ermöglichen, ist der Tatbestand der Norm erfüllt. Ebenso wie zuvor sind auch bei der Anordnung des Halteverbots keine Fehler bei der Ausübung des behördlichen Ermessens gegeben. Die Maßnahme ist trotz einer fehlenden zeitlichen Befristung und damit eines Dauercharakters auch deshalb nicht unverhältnismäßig, weil die Behörde verpflichtet ist, dem Antragsteller gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 2. Halbsatz TierSchG auf Antrag das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist. Die Eilbedürftigkeit des Verbots der Haltung weiterer Tiere ist ebenfalls gegeben. Wie bereits festgestellt, ist der Antragsteller derzeit ersichtlich nicht in der Lage, mehr als einen Hund artgerecht zu versorgen. cc) Zu Unrecht beanstandet der Antragsteller auch die unter Nr. 3 der Verfügung getroffene Anordnung der Veräußerung bzw. der unentgeltlichen Abgabe an Dritte. Das Gericht hat diese Maßnahme, die ebenfalls auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG gestützt ist, besonders kritisch geprüft, bejaht im Ergebnis indes die Rechtmäßigkeit der Verfügung. Die Veräußerung von Tieren erfordert, dass deren Veräußerung durch einen Verwaltungsakt gegenüber dem Halter angeordnet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.01.2012 - 7 C 5.11 -, BVerwGE 141, 311). Mit dem Verwaltungsakt wird der Adressat zu einem Tun oder Dulden verpflichtet. Das Tun stellt sich dabei als ein aktives Handeln des bisherigen Halters und Eigentümers dar, das Eigentum auf einen Dritten zu übertragen. Es bleibt aber zweifelhaft, ob damit ein öffentlich-rechtlicher Eigentumsübergang zunächst auf die Behörde und anschließend auf einen Dritten erfolgt oder ob der bisherige Eigentümer nicht unmittelbar an den Dritten Eigentum übertragen muss. Fehlt diese Bereitschaft des Betroffenen zur Mitwirkung, so können die für eine Eigentumsübertragung notwendigen Willenserklärungen nicht durch die Behörde anstelle des Eigentümers vorgenommen werden (vgl. VGH Baden-Württ., Beschluss vom 17.03.2005 - 1 S 381/05 -, NuR 2006, 441). Dessen ungeachtet kann die hier zu betrachtende Anordnung unter Nr. 3 des angegriffenen Bescheides als rechtsgestaltender Verwaltungsakt separat auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft werden. Ein nachfolgender eventueller Mangel der Art und Weise der Verwertung müsste gesondert geprüft werden (vgl. Ludwig: Zur Rechtmäßigkeit und Transparenz von Einziehungsanordnungen nach § 16a Tierschutzgesetz, NuR 2014, 821, 825). Zunächst ist aufgrund der - wie vorstehend ausgeführt - zu Recht getroffenen Entscheidungen der Behörde (Wegnahme der sechs Tiere, Halteverbot) und der Bejahung der Eilbedürftigkeit es dem Antragsgegner nicht möglich gewesen, die Tiere nach Auffütterung und ärztlicher Behandlung an den Antragsteller zurückzugeben. Ein Verbleib im Tierheim auf Kosten des Landkreises wäre mithin dauerhaft oder jedenfalls für eine längere und nicht planbare Zeitspanne die Folge gewesen. Daher hatte das Amt für Veterinärwesen von Amts wegen die gesetzliche Reglung in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 2. Halbsatz TierSchG zu beachten, d.h. eine Veräußerung der Tiere zu prüfen. Der Antragsgegner hat nachgewiesen, dass es durch eine dauerhafte Unterbringung der Tiere im Tierheim zu erheblichen Aufwendungen gekommen wäre; allein bei einer Verwahrung der Tiere bis April 2017 zu Kosten in Höhe von 7.272 Euro. Der Antragsteller, der diese Kosten zu tragen hätte, ist jedoch ausweislich der vorgelegten Unterlagen zu seinen Vermögensverhältnissen nicht in der Lage, dem Antragsgegner die Zahlungen zu ersetzen. Es ist auch nicht Aufgabe und Verantwortlichkeit der öffentlichen Hand, mithin des Steuerzahlers, auf unabsehbare Zeit die Kosten einer Unterbringung der Hunde im Tierheim zu tragen. Deshalb ist die Verpflichtung des Antragstellers, der Übertragung des Eigentums auf einen Dritten zuzustimmen, hilfsweise die Ersetzung dieser Verpflichtung durch eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung des Rechtsträgers der Behörde selbst, dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Trotz des nicht unerheblichen Eingriffs in das Grundrecht des Antragstellers nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GG durch die behördlich verfügte Übertragung des Eigentums auf einen Dritten (oder mittelbar durch die Behörde selbst) ist nach den im Eilverfahren nicht aufklärbaren Umständen der anschließenden Eigentumsübertragung die Anordnung selbst nicht rechtswidrig. Die Beeinträchtigung des Eigentums des Tierhalters an dem Tier durch eine solche Maßnahme dürfte sich angesichts des Staatszieles in Art. 20a GG im Rahmen der von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG gezogenen Schranken und Begrenzungen halten. Die Ersatzpflicht für das entzogene Eigentum, also ein eventuell erzielter Verkaufserlös, steht dabei zwar dem früheren Eigentümer zu, wird aber mit Aufwendungen des Staates für die konkrete Maßnahme zu verrechnen sein (vgl. hierzu die Regelungen in § 42 Abs. 3 HSOG). Im vorliegenden Fall ist indes kein Entgelt für die Tiere erzielt worden, das anzusetzen wäre, so dass die Eigentumsübertragung an den Tierschutzverein letztlich nicht im Wege einer Veräußerung erfolgte. Die Veräußerungsanordnung leidet auch nicht an Ermessensfehlern im Sinne des § 114 VwGO, da der Antragsgegner dem Antragsteller die Möglichkeit verschafft hat, binnen einer Frist von einer Woche die Maßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen. Zweifel an der Rechtmäßigkeit hätten sich insoweit lediglich daran ergeben können, dass der Antragsgegner in Nr. 2 Satz 2 der Anordnung nur eine Abtretung an einen bestimmten Tierschutzverein als Möglichkeit vorgesehen hat. Das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Veräußerung bzw. unentgeltlichen Abgabe ergibt sich aus den besonders hohen Kosten, die durch eine weitere Unterbringung für den Betroffenen entstehen würden. Aufgrund des Zustandes der Hunde konnte nicht erwartet werden, dass eine Verwertung diese Kosten in ausreichendem Maße kompensiert würden. Der Antragsgegner ist in einem solchen Fall nicht verpflichtet, den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens abzuwarten (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 16a Rn. 18 m.w.N.). b) Ebenfalls abgelehnt wird die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die unter Nr. 4 des Bescheides angeordnete Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung. Bei der Interessenabwägung bei Androhung eines Zwangsmittels ist jedoch zu beachten, dass eine Vermutung für das Vollzugsinteresse aufgrund der gesetzlichen Regelung besteht, die durch das Vorbringen des jeweiligen Antragstellers zu seinem Suspensivinteresse zu widerlegen ist. Das Gericht folgt dem Ansatz, dass der Gesetzgeber durch die besonderen Regelungen zur sofortigen Vollziehbarkeit eine Präposition vorgenommen habe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93, 94), und sieht daher einen Antrag zur Gewährung von Eilrechtsschutz gegen die hier streitbefangene Androhung eines Zwangsmittels nur dann als begründet an, wenn der Verwaltungsakt erkennbar rechtswidrig wäre oder im Fall der Rechtmäßigkeit gleichwohl außergewöhnliche, das vom Gesetzgeber indizierte öffentliche Interesse deutlich überwiegende private Interessen des Antragstellers festzustellen wären. Der Verwaltungsakt ist aber weder rechtswidrig noch liegen besondere Gründe vor, die für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen sprechen könnten. Die Voraussetzungen für die Androhung eines Zwangsmittels liegen unabhängig davon vor, ob die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (§§ 2, 68 ff. HVwVG) oder des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung Anwendung finden (§§ 47 ff. HSOG). Die angegriffene Verfügung stammt vom Landrat des Vogelsbergkreises als der für die Grundverfügung zuständige Behörde und es kann dahingestellt bleiben, ob es zutreffend ist, dass der Landrat als Kreisordnungsbehörde gehandelt hat. Diese vom Antragsgegner unter Hinweis auf eine Entscheidung des VG Darmstadt vom 24.01.2014 (Az. 5 K 1106/12.DA) vertretene Ansicht ist nicht zwingend, die Frage braucht aber im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden. Sowohl § 75 i.V.m. § 74 Abs. 2 bis 4 HVwVG als auch § 52 Abs. 1 HSOG ermächtigen die Behörde, die von dem Antragsteller geforderte Unterlassung der Haltung von Hunden (über den einen zugebilligten Hund hinaus) zu verhindern und dafür geeignete Zwangsmittel gegenüber dem Betroffenen anzudrohen (§ 69 Abs. 1 HVwVG, § 53 HSOG). c) Da der Antragsteller mit dem Hauptantrag nicht durchdringt, hat auch sein Antrag auf Beseitigung der Folgen der Wegnahme und Veräußerung der Tiere nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO keinen Erfolg. 4. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen, da er unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Höhe des Streitwerts setzt das Gericht nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG fest und halbiert diesen Wert aufgrund des vorläufigen Charakters des Verfahrens.