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Urteil

4 K 2485/17.GI

VG Gießen 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2017:1221.4K2485.17.00
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Leitsätze
Die Stellung des Tierhalters als Inhaber der tatsächlichen Gewalt im Sinne des Polizeirechts - hier nach § 7 Abs. 1 HSOG - endet nicht schon dann, wenn ein Weidetier aufgrund eines technischen Fehlers oder bei anderen Einwirkungen auf die Sicherung (Weidezaun) den umzäunten Bereich verlässt. Bei begründetem Anlass kann eine verstärkte Sicherung der Weide notwendig sein, etwa um Gefahren durch freilaufende Tiere für Verkehrsteilnehmer zu verhüten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Stellung des Tierhalters als Inhaber der tatsächlichen Gewalt im Sinne des Polizeirechts - hier nach § 7 Abs. 1 HSOG - endet nicht schon dann, wenn ein Weidetier aufgrund eines technischen Fehlers oder bei anderen Einwirkungen auf die Sicherung (Weidezaun) den umzäunten Bereich verlässt. Bei begründetem Anlass kann eine verstärkte Sicherung der Weide notwendig sein, etwa um Gefahren durch freilaufende Tiere für Verkehrsteilnehmer zu verhüten. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kostenbescheid des Beklagten vom 19. Mai 2016 und dessen Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für die mit Bescheid vom 19. Mai 2016 erfolgte Festsetzung der streitgegenständlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) für eine polizeiliche Amtshandlung gegen den Kläger sind § 8 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 1 und 2 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG). Der angegriffene Bescheid ist zunächst formell rechtmäßig ergangen. Zwar hat das nach § 8 Abs. 2 HSOG-Durchführungsverordnung zuständige Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung den Kläger nicht vor dem Erlass des angegriffenen Bescheides entsprechend § 28 Abs. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) angehört, die erforderliche Anhörung jedoch im Widerspruchsverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG nachgeholt. Ebenso ist die materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 19. Mai 2016 zu bejahen. Der Beklagte war nach § 8 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 und 2 HSOG ermächtigt, die Kosten für die polizeiliche Amtshandlung vom 4. April 2016 gegenüber dem Kläger mittels Verwaltungsakts geltend zu machen. Die konkrete Berechnung beruht auf § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1 Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG) i. V. m. Nrn. 541, 5821 der Anlage des Verwaltungskostenverzeichnisses der nach § 2 HVwKostG erlassenen Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom 7. Juni 2013 in der Fassung der Änderung vom 28. September 2015. Maßgeblich ist des Weiteren die Nr. 1412 der Anlage des Allgemeinen Verwaltungskostenverzeichnisses zur Allgemeinen Verwaltungskostenordnung vom 11. Dezember 2009 in der zum Zeitpunkt der Amtshandlung geltenden Fassung vom 9. November 2015. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 HSOG für die unmittelbare Ausführung einer polizeilichen Maßnahme liegen vor. Danach kann die Polizeibehörde eine Maßnahme selbst unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den §§ 6 und 7 HSOG Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Im Zeitpunkt des Tätigwerdens der Polizeibeamten am 4. April 2016 lag eine Gefahrenlage, nämlich eine konkrete und auch schon gegenwärtige Gefahr deshalb vor, weil der Bulle sich außerhalb einer gesicherten Weide aufhielt und damit die Möglichkeit bestand, dass sich das Tier auf die Straße begeben und dadurch einen Unfall mit einem Fahrzeug verursacht werden konnte. Dies ergibt sich aus den Angaben der Beteiligten und dem durch Beweisaufnahme festgestellten Sachverhalt. Die eingesetzten Beamten sind damit wegen einer Gefahr tätig geworden, die aufgrund außergewöhnlicher Dringlichkeit des behördlichen Eingreifens trotz der telefonischen Bitte oder Aufforderung an den Kläger, sich um das Tier zu kümmern, ein gestrecktes Vorgehen im Sinne der §§ 47 ff. HSOG, also auf der Grundlage eines unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Verwaltungsaktes sowie nach vorheriger Androhung und Festsetzung des Zwangsmittels gegenüber dem Verantwortlichen, nicht zuließ. Eine solche Gefahrenlage ist insbesondere dann gegeben, wenn Verzögerungen die Wirksamkeit erforderlicher Maßnahmen zur Gefahrenabwehr wesentlich beeinträchtigen würden, wenn also allein das sofortige Handeln, hier u.a. die Sicherung des Straßenverkehrs, geeignet ist, die Gefahr wirkungsvoll abzuwenden. Ohne das sofortige Tätigwerden der Behörde im Wege der Gefahrenaufklärung und einer danach nach dem Stand der Feststellungen vor Ort zu treffenden Sicherung des Straßenverkehrs musste mit einem sehr hohen Grad an Wahrscheinlichkeit der Eintritt eines Schadens für ein geschütztes Rechtsgut - hier Leib und Leben von Verkehrsteilnehmern, Schäden an Sachen von bedeutendem Wert und nicht zuletzt auch eine Verletzung des betroffenen Tieres - gerechnet werden. Diese Maßnahme durfte die zuständige Polizeibehörde durch die beauftragten Beamten vor Ort auch "unmittelbar" im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 HSOG ausführen, da der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den §§ 6 oder 7 HSOG Verantwortlichen nicht rechtzeitig erreicht werden konnte. Der Kläger war als Eigentümer des Tieres gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 HSOG verantwortlicher Zustandsstörer; für den Fall, dass das konkrete Tier nicht in seinem Eigentum stand, wäre er gemäß § 7 Abs. 1 HSOG Verantwortlicher, denn bezüglich des Bullen war er zumindest der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. Der Stellung des Tierhalters als Inhaber der tatsächlichen Gewalt steht dabei zunächst grundsätzlich nicht entgegen, dass sich ein Rind im Außenbereich auf der Weide befindet. Denn die artangemessene Haltung von Rindern auf Weiden ist üblich und lockert nicht den Anspruch des Tierhalters auf seine Herrschaft und die gleichzeitige Pflicht zur Verantwortlichkeit einer wirksamen Sicherung (sog. Hütesicherheit). Diese Hütesicherheit beinhaltet die Auswahl der Weide nach Geeignetheit, die Sicherung der Weide gegen Ausbruch der Tiere und eventuell ergänzend notwendige Maßnahmen bei besonderen Gefahrenlagen. Nach § 833 Satz 1 BGB ist der Tierhalter u.a. im Fall einer Körperverletzung verpflichtet, einer verletzten Person den entstandenen Schaden zu ersetzen. Zwar schränkt § 833 Satz 2 BGB die Ersatzpflicht im Fall der beruflichen Tierhalterhaftung ein, jedoch nur dann, wenn der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hatte oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 30.06.2009 - VI ZR 266/08 -, RdL 2009, 258) ist bei der Prüfung, ob im Fall des Ausbruchs von Tieren ein Tierhalter die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten hinreichend beachtet hatte, nicht nur auf den Zustand der Umzäunung der Weide abzustellen. Über die Hütesicherheit entscheide nämlich nicht allein die Zaunkonstruktion, sondern auch die Sorgfalt des Tierhalters. Durch die Weidehaltung werde bei Rindern nämlich der Herdeninstinkt geweckt. Das habe zur Folge, dass typisches Wildtierverhalten wieder zum Vorschein komme. Im Anschluss an im dortigen Verfahren eingeholte Stellungnahmen eines landwirtschaftlichen Sachverständigen führt der BGH weiter aus, es sei zu beachten, dass in einer weidenden Rindviehherde auch eine Panikattacke nicht ausgeschlossen werden könne, die etwa durch Geräusche, Lichterscheinungen, Insekten, plötzlich auftretende Wildtiere oder auf die Weide eindringende Hunde ausgelöst werde. Unter normalen Bedingungen führe eine solche Schrecksituation zu einem gemeinsamen Fluchtverhalten der Herde. Bei einer Weide, die über eine ausreichende Flächengröße verfüge, würden die Panik auslösenden Hormone durch das Laufverhalten der Tiere (Ausgaloppieren) abgebaut. Die Tiere würden sich schnell beruhigen, wobei in den seltensten Fällen die Umzäunung durchbrochen werde. Üblicherweise laufe sich die Herde aus, sie galoppiere auf der Weide aus; bei einer sehr kleinen Weide könne dies jedoch anders sein. Des Weiteren weist der BGH in dem zitierten Urteil darauf hin, dass bei einem Ausbruch von Nutztieren aus einer umfriedeten Weide die Aufsichtspflicht des Tierhalters und damit der im Rahmen der Tierhalterhaftung zu führende zivilrechtliche Entlastungsbeweis nämlich nicht mit dem Kontrollverlust über die Tiere ende, sondern alle Maßnahmen umfasse, die im Zeitpunkt eines Unfalls zu dessen Vermeidung erforderlich gewesen wären. So sei darauf abzustellen, ob der Tierhalter sofort nach dem Entweichen der Rinder die Polizei verständigt und diese daraufhin die Straßen in der Umgebung gesichert hätte. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung geht das erkennende Gericht davon aus, dass auch dann, wenn eine zivilrechtlich privilegierte Weidetierhaltung vorliegt, eine öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit des Tierhalters nach § 7 Abs. 1 oder 2 HSOG bestehen kann. Der Tierhalter hat zumindest für die Ordnungsgemäßheit und Sicherheit der technischen Einrichtungen zur Zurückhaltung der Tiere (Weidezaun) nämlich Sorge zu tragen und muss das ihm Mögliche und Zumutbare tun, seine Tiere daran zu hindern, die Weiden zu verlassen. Die allgemeine Sicherungspflicht dürfte sich dabei dann noch erhöhen, wenn Besonderheiten gegeben sind, die eine Erhöhung der Gefahr im Falle eines Ausbruchs entweder hinsichtlich der Gefährlichkeit des gehaltenen Tieres oder bezüglich der gefährdeten Rechtsgüter bedingen. Als Beispiele sei hier die Weidehaltung entlang von Straßen oder die Haltung von Stieren genannt. Im konkreten Fall ist es deshalb für die Verantwortlichkeit des Klägers nicht maßgeblich, ob es bei der Haltung des Jungbullen auf der Weide durch einen technischen Defekt der Sicherung (Weidezaun gerissen oder Fehler des Stromgeräts) zu dem Ausbruch des Tieres gekommen ist oder ob dieser aufgrund eines äußeren Ereignisses oder des Entschlusses des Tieres selbst, die Sicherung zu überwinden, verursacht wurde. In jedem Fall blieb der Kläger nicht nur Eigentümer, sondern auch Inhaber der tatsächlichen Gewalt und polizeirechtlicher Verantwortlicher. Dies zeigt sich zudem darin, dass es dem Kläger darum ging, des ausgebrochenen Tieres wieder habhaft zu werden und sich wieder in den Besitz desselben zu setzen. Es hatte zwischenzeitlich auch kein Dritter als berechtigter oder unberechtigter Inhaber der tatsächlichen Gewalt die Sachherrschaft und damit die tatsächliche Gewalt über das Tier gewonnen oder für sich beansprucht. Die weitere Voraussetzung einer Zustandshaftung nach § 7 Abs. 1 HSOG, dass von der Sache eine Gefahr ausgeht, ist im konkreten Fall nicht ernstlich zweifelhaft. Nach den Aussagen des Zeugen C., der am Einsatz vor Ort teilgenommen hatte, befand sich im Zeitpunkt des Eintreffens der Polizeistreife das Rind außerhalb einer Umzäunung im Bereich der K 61. Dies stellt eine unmittelbare Gefährdung des Straßenverkehrs dar, deren sofortige Beseitigung durch die Einsatzbeamten der Polizei veranlasst war. Deshalb ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Polizeibehörde die gebotene Maßnahme selbst unmittelbar ausgeführt hat, denn der Zweck der Maßnahme konnte durch die Inanspruchnahme eines nach § 6 oder 7 HSOG Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden. Vorrangiges Ziel war nicht das Einfangen des Tieres und seine Verbringung zurück auf die Weide oder in eine andere Sicherung, sondern die Verhinderung von Unfällen. Diese ureigene Pflicht des Tierhalters zur Sicherung von Menschen (vgl. BGH, Urteil vom 30.06.2009) oblag somit zwar unmittelbar dem Kläger selbst, konnte aber erst mit seinem Eintreffen vor Ort ausgefüllt werden. Um es mit anderen Worten zu sagen: Der Einsatz der Polizei zum Schutz vor Gefahren von Leib und Leben von Verkehrsteilnehmern und anderen Menschen (Fußgänger oder Anwohner) war bis zum Eintreffen des von der Leitstelle benachrichtigten Klägers unabdingbar. Aber auch danach bestand für die Beamten trotz des anwesenden Tierhalters solange eine Pflicht zur Sicherung, bis sie nach sachgerechter Einschätzung der Lage davon ausgehen durften, dass die von dem Tier ausgehenden Gefahren für Dritte nicht mehr bestanden oder vom Kläger selbst sicher beherrscht werden konnten. Für die Kosten dieser rechtmäßigen Amtshandlung nach § 8 Abs. 1 HSOG kann der Kläger nach § 8 Abs. 2 und § 7 HSOG herangezogen werden. Der Kläger war sowohl für das Rind als auch für den Zustand des Weidezauns Zustandsverantwortlicher; als solcher kann er zu den Kosten einer erforderlichen polizeilichen Amtshandlung nach § 1 HVwKostG herangezogen werden. Hinsichtlich der Störerauswahl ist dem Beklagten kein Rechtsfehler unterlaufen. Sollte die Gefahr aber von einem unberechtigten Dritten hervorgerufen worden sein, der fahrlässig oder vorsätzlich die Sicherung der Weide beschädigt oder zerstört haben sollte, könnte ein Verhaltensverantwortlicher zwar nach § 6 Abs. 1 HSOG möglicherweise vorrangig ersatzpflichtig sein. Es ist jedoch weder belegt, dass Dritte den Weidezaun des Klägers manipuliert oder beschädigt haben könnten noch liegen Nachweise dafür vor, dass der Kläger selbst Handlungsverantwortlicher sein könnte. Dies käme etwa dann in Betracht, wenn er den zur Umzäunung der Wiese verwendeten Elektrozaun entweder falsch (Erdung durch Buschwerk) gezogen oder ohne Strom gelassen haben sollte. Aber auch dies ist nicht erwiesen. Den Austausch der Batterie des Stromgeräts begründet der Kläger durchaus nachvollziehbar mit dem vorbeugenden Charakter eines Austauschs. Danach kommt eine Heranziehung des Klägers zu den Kosten der polizeilichen Amtshandlung allein im Wege der Zustandsverantwortlichkeit nach § 7 Abs. 1 und 2 HSOG in Betracht. Die Auferlegung der Kosten (Gebühren und Auslagen) auf den Kläger ist auch nicht unverhältnismäßig. Die Pflicht und Obliegenheit für die Ordnungsgemäßheit der Einzäunung und den Aufenthalt der Tiere innerhalb der Einzäunung trifft allein den Kläger als Eigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt über Grund, Einzäunung und Viehbestand. An dieser Zustandsverantwortung muss er sich auch kostenrechtlich festhalten lassen. Dies mag von dem Kläger zwar als ungerecht empfunden werden, genauso ungerecht wäre es aber, die Kosten derartiger polizeilicher Maßnahmen zur Beseitigung der Störung dem Steuerzahler aufzubürden, der keinerlei Bezug zu dem Grundstück oder dem Viehbestand des Klägers hat und im Unterschied zu diesem auch nicht zu dem landwirtschaftlichen Gewinn der Tierhaltung. Als Zustandsverantwortlicher ist hier der Kläger der Sachnächste. Ob er sich für die Kosten der polizeilichen Amtshandlung bei Dritten schadlos halten oder sich gegen derartige Risiken versichern kann, ist eine zivilrechtlich zu klärende Frage und berührt nicht die Rechtmäßigkeit der öffentlich-rechtlichen Inanspruchnahme für Kosten einer polizeilichen Amtshandlung nach § 8 und § 7 HSOG. Soweit der Kläger geltend macht, er diene mit der Weidehaltung einem öffentlichen Zweck, nämlich der Sicherung von Landwirtschaft, Feld und Flur, so führt auch dieser Gedanke nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der Kostenforderung dem Grunde nach. Da der Kläger eine kommerzielle Tierhaltung betreibt, fehlt ein gemeinnütziger Ansatz auch dann, wenn er - wie in der Landwirtschaft üblich - öffentliche Fördermittel erhält. Der vom Kläger des Weiteren angestrengte Vergleich zu Polizeieinsätzen bei Sporteinsätzen zeigt auch keine Unverhältnismäßigkeit auf. Zwar ist es zutreffend, dass eine öffentliche Diskussion darüber geführt wird und geführt werden muss, ob die durch privatrechtliche Veranstaltungen, wie im kommerziellen Fußball, verursachten Kosten für Polizeieinsätze nicht jedenfalls teilweise dem jeweiligen Veranstalter in Rechnung gestellt werden müssten (vgl. die Darstellung des Streites in: VG Hamburg, Beschluss vom 02.04.2012 - 15 E 756/12 -, juris, Rdnr. 32 ff.). Sinn und Zweck der im vorliegenden Verfahren allein gegenständlichen Maßnahmen bestand aber nicht darin, die Tierhaltung des Klägers zu ermöglichen, zu fördern oder zu schützen, sondern die Gefahren, die von dem ausgebrochenen Tier für den Straßenverkehr und unbeteiligte Personen ausgingen, zu beseitigen. Der Kläger ist auch nicht deshalb von den Kosten freizustellen, weil die theoretische Möglichkeit besteht, dass das Tier durch Handlungen Dritter aufgescheucht oder der Zaun beschädigt worden sein könnte. Nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung ist maßgeblich, ob das Verhalten des Betroffenen, das nicht die zeitlich letzte Ursache für die bevorstehende Gefahr setzt, in einer Weise qualifiziert ist, die seine polizeirechtliche Verantwortung für diese Gefahr rechtfertigt. Die Zurechnung ist nicht auf die Fälle beschränkt, dass das Handeln für sich genommen bereits rechtswidrig ist. Denn eine Verhaltensstörung kann nicht nur dann vorliegen, wenn gegen ein ausdrückliches Ge- oder Verbot verstoßen wird. Der Umstand, dass die Tierhaltung auf der Weide selbstverständlich kein rechtlich verbotenes Verhalten darstellt, schließt die polizeirechtliche Zurechnung damit verbundener Gefahren an den Tierhalter mithin noch nicht aus. Eine polizeirechtliche Zurechnung eines Ausbruchs von Weidetieren kann auch dann bejaht werden, wenn dieser "zwangsläufige Folge" der in Rede stehenden Handlung ist. Es kommt dabei nicht auf den "bezweckten" Erfolg an, sondern darauf, ob die zu beurteilende Handlung ein besonderes, vorhersehbares Risiko eines bestimmten Verhaltens Dritter schafft, das es rechtfertigt, die daraus entstehende Gefahr dem Verantwortlichen zuzurechnen. Ein solches objektives Sonderrisiko hat der Kläger im vorliegenden Fall durch die offenkundig nicht ausreichende Sicherung seines Tieres im Außenbereich geschaffen. Es war erkennbar nicht ausreichend, den auf die Weide in unmittelbarer Nähe zur Kreisstraße verbrachten Bullen mit einem eindrahtigen oder -litzigen Stromzaun einzupferchen. Aufgrund der Vielzahl der entsprechenden Vorfälle und seiner Berufserfahrung musste dem Kläger klar sein, dass seine Art der Tierhaltung verstärkte Sicherungsmaßnahmen erforderte. Gerade wenn der Kläger damit rechnen konnte oder musste, dass seine Tiere entweder aus Gründen der Futtersuche oder auch weil sie nervös waren oder von Dritten aufgescheucht wurden oder das Futter zuneige ging, aus den abgesteckten Bereichen ausbrechen, wäre es ihm möglich und zuzumuten gewesen, eine verstärkte Sicherung vorzunehmen. Diese Sicherungspflicht kann bis zur Einzäunung der Weiden mit festen Materialien, Holzzäunen oder anderen geeigneten Sicherungsmaßnahmen, gehen (vgl. Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e. V., Merkblatt 85, Ganzjährige Freilandhaltung von Rindern, Nr. 5.1, Einzäunungen: bei hohem Risiko zumindest 4 Elektrodrähte). Da dies nicht erfolgte, dürfen die Kosten, die der Kläger dadurch eingespart hat, in das Verhältnis zu den Kosten gestellt werden, die durch die Maßnahmen der Polizei entstanden sind. Der Vergleich führt dazu, dass die hier streitgegenständliche Kostenforderung nicht als unverhältnismäßig angesehen werden kann. Auch bezüglich der Höhe der Kostenforderung kann kein Rechtsfehler festgestellt werden. Die konkrete Berechnung der gegen den Kläger festgesetzten Kosten begegnet keinen rechtlichen Bedenken; insoweit sind vom Kläger auch keinerlei Beanstandungen geltend gemacht worden. Daher kann gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die in den angegriffenen Bescheiden aufgeführte Begründung, der das Gericht folgt, verwiesen werden. Schließlich ist auch die Festsetzung der Gebühr für das Widerspruchsverfahren weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Die Ermächtigungsgrundlage hierfür bildet § 14 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 3, § 4 Abs. 1 VwKostG. Die Festsetzung einer Gebühr richtet sich nach dem notwendigen Zeitaufwand bzw. von maximal 20 v.H. des streitigen Betrages der Hauptsache (Nr. 151 der Anlage zur Allgemeinen Verwaltungskostenordnung). Die entsprechende Berechnung auf Seite 4 des Widerspruchsbescheids ist nachvollziehbar und fehlerfrei. Nach § 9 HVwKostG hat der Kläger zudem die Auslagen zu tragen, vorliegend 3,45 Euro für die Übersendung des Widerspruchsbescheides durch Postzustellungsurkunde. Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Aufhebung eines polizeirechtlichen Gebührenbescheides. Am 4. April 2016 informierte ein Verkehrsteilnehmer die Leitstelle der Polizei darüber, dass sich in der Gemarkung C-Stadt, an der Kreisstraße 61, ein entlaufener Bulle außerhalb der Umzäunung der Weide befinde. Zur Sicherung des Straßenverkehrs beorderte die Leitstelle zwei Polizeibeamte an den genannten Ort. Die Polizeibeamten F. und C. stellten fest, dass der Jungbulle sich am Fahrbahnrand der Straße aufhielt. Die Beamten führten in ihrem Einsatzbericht aus: "Bis zum Eintreffen des verantwortlichen Tierhalters wurde der Bulle von der eingesetzten Streife daran gehindert, die Fahrbahn zu betreten bzw. zu überqueren." Nachdem der von der Polizeistation informierte Kläger - die Polizei ging aufgrund von früheren Vorfällen davon aus, der Kläger sei Halter des Tieres - vor Ort erschien, trieb er das Tier zurück auf die Weide und wechselte die Batterie des Weidezaungeräts aus. Mit Kostenbescheid vom 19. Mai 2016 forderte der Beklagte den Kläger zur Erstattung von Kosten für die polizeiliche Amtshandlung in Höhe von 128 Euro auf. Dabei stellte er zur Begründung der Kostenpflicht im Wesentlichen darauf ab, die Polizeibeamten seien zur Abwendung einer bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung tätig geworden. Der Kläger sei als Zustandsstörer verantwortlich und müsse die durch den Einsatz der Polizeibeamten entstanden Kosten tragen. Bezüglich der Höhe der Berechnung verwies das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung auf das Verwaltungskostenverzeichnis zur Verwaltungskostenordnung. Der Tag der Bekanntgabe oder der Zustellung des Bescheides ist aus der Behördenakte nicht ersichtlich. Am 20. Juni 2016 legte der Kläger Widerspruch ein, den er im Wesentlichen damit begründete, es sei ihm nicht zuzurechnen, dass der Bulle außerhalb der Weide gewesen sei. Der Weidezaun sei am fraglichen Tag nämlich in Ordnung gewesen. Daraufhin holte das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle - - ein und erläuterte nachfolgend dem Kläger mit Schreiben vom 23. Dezember 2016 nochmals den Kostenbescheid, ohne dass eine weitere Reaktion des Klägers erfolgte. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2017 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und setzte für das Widerspruchsverfahren Kosten in Höhe von 29,05 Euro fest. Wegen der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 24. Februar 2017 zugestellt. Am 24. März 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und trägt darüber hinaus vor, es sei nicht sachgerecht und unverhältnismäßig, ihm die Kosten für den Polizeieinsatz aufzuerlegen. Der Kläger beantragt, den Kostenbescheid des Beklagten vom 19. Mai 2016 und den Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf seine Bescheide und trägt ergänzend vor, der Kläger sei als Halter des Tieres unabhängig von einem eigenen Verschulden für die Gefahrenlage verantwortlich gewesen. Daher sei der Kläger zu Recht zu den Kosten herangezogen worden. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen C.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Verhandlungsniederschrift verwiesen. Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind die Behördenakte, die Gerichtsakten der Parallelverfahren und die jeweiligen Behördenakten gewesen.