Urteil
4 K 3039/21.GI
VG Gießen 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2022:1122.4K3039.21.GI.00
10Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 31. August 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Der Klägerin steht kein Anspruch auf Gewährung einer sog. Überbrückungshilfe III (im Folgenden: I.) zu. Der Bescheid des Beklagten vom 31. August 2021 ist auch rechtmäßig, sofern dadurch der Bescheid über die Gewährung einer Abschlagszahlung vom 22. April 2021 über 32.582,53 Euro aufgehoben und der zu erstattende Betrag auf 32.582,53 Euro festgesetzt wurde (im Folgenden: II). I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Überbrückungshilfe III. Gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. c) der ergänzenden Verwaltungsvereinbarung „erweiterte Novemberhilfe“, „erweiterte Dezemberhilfe“ und „Überbrückungshilfe III“ zwischen dem Bund und dem Land Hessen über die Gewährung von Soforthilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für kleine und mittelständischen Unternehmen (StAnz. 2021, 791, im Folgenden: ergänzende Verwaltungsvereinbarung) betrifft die Überbrückungshilfe III – abgesehen von der hier nicht einschlägigen Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) – den Förderzeitraum Januar bis Juni 2021. Ein Anspruch auf Gewährung der Billigkeitsleistungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel (vgl. Art. 2 Abs. 1e sowie Art. 1 Abs. 4 der ergänzenden Verwaltungsvereinbarung). Gemäß Art. 4 Abs. 3 der ergänzenden Verwaltungsvereinbarung erfolgt die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III ausschließlich durch einen vom Antragstellenden beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt, wenn es sich nicht – was vorliegend auch nicht der Fall ist – um die Beantragung der Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) handelt. Nach Abschnitt G, XIX, Nr. 6 Abs. 1 der Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona- Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen (Anlage zur Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern), StAnz. 2021, 795, 811 (im Folgenden: Vollzugshinweise), wird die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III ausschließlich von einem vom Antragstellenden beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten oder Rechtsanwalt (sog. prüfender Dritter) durchgeführt, wenn es sich nicht – was vorliegend nicht einschlägig ist – um die Beantragung der Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) für Soloselbständige handelt. Gemäß Nr. 3.1 der FAQ zur „Corona- Überbrückungshilfe für kleine und mittlere Unternehmen – Dritte Phase (vom November 2020 bis Juni 2021)“, Stand 3. August 2021 (im Folgenden: FAQ), ist der Antrag auf Gewährung der Überbrückungshilfe zwingend durch einen prüfenden Dritten im Namen des Antragstellenden einzureichen. Eine Antragstellung eines prüfenden Dritten für sich selbst ist ausgeschlossen (vgl. Nr. 3.3 der FAQ). Bei Billigkeitsleistungen der vorliegenden Art handelt es sich um freiwillige staatliche Maßnahmen. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der beantragten Soforthilfe begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Billigkeitsleistung auf der Grundlage der einschlägigen Richtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der dafür im Haushaltsplan besonders zur Verfügung gestellten Ausgabemittel (§ 53 LHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinien. Die Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit an den Zweck der Soforthilfen gebunden, wie ihn der Geber der Soforthilfen versteht. Entscheidend für die gerichtliche Prüfung ist, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist. Ein Anspruch auf die Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv verbeschieden werden. Die Richtlinien setzen dabei Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Hilfen und regeln insoweit die Ermessenshandhabung. Die Ermessensbindung reicht jedoch nur so weit wie die festgestellte tatsächliche ständige Verwaltungspraxis. Ausgangspunkt ist danach die ständige Verwaltungspraxis in vergleichbaren Fällen, sofern sie nicht im Einzelfall aus anderen Gründen zu rechtswidrigen Ergebnissen führt (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 16. November 2020 – W 8 K 20.901 –, BeckRS 2020, 33750, Rdnr. 16 f. m.w.N.; VG Gießen, Urteil vom 13. April 2021 – 4 K 3774/20.GI –, S. 5 f. des Urteilsabdrucks). Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin unter Berücksichtigung der Richtlinien und der maßgeblichen Verwaltungspraxis des Beklagten keinen Anspruch auf die begehrte Soforthilfe. Hiernach fehlt es an einer wirksamen Antragstellung durch die Klägerin. Nach der von dem Beklagten substantiiert dargelegten Förderpraxis (vgl. Bl. 77 ff. der Gerichtsakte), die auch den zuvor dargestellten Verwaltungsvorschriften entspricht, und die von der Klägerseite auch nicht hinreichend bestritten worden ist, muss für einen wirksamen Antrag auf eine Antragstellung durch einen prüfenden Dritten abgestellt werden. Eine Antragstellung eines prüfenden Dritten für sich selbst ist jedoch ausgeschlossen. Zwar ist die Klägerin als eine Gesellschaft für Rechts- und Steuerberatung grundsätzlich antragsberechtigt nach Abschnitt G, XIX, Nr. 6 Abs. 1 der Vollzugshinweise. Jedoch mangelt es an der weiteren dort aufgeführten Voraussetzung, wonach die Antragstellung ausschließlich von einem vom Antragstellenden beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten oder Rechtsanwalt (“prüfender Dritter“) durchgeführt wird, wenn es sich nicht – was vorliegend nicht einschlägig ist – um die Beantragung der Betriebskostenpauschale (“Neustarthilfe“) für Soloselbstständige handelt. Die Klägerin hat ihren Antrag vom 22. April 2021 (Bl. 1 der Behördenakte) aber für sich selbst und nicht durch einen prüfenden Dritten im vorgenannten Sinne gestellt. Auch vor dem Hintergrund von § 1 BRAO, wonach der Rechtsanwalt ein unabhängiges Organ der Rechtspflege ist, und § 3 Abs. 1 BRAO, wonach der Rechtsanwalt der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ist, stellt sich die Verwaltungspraxis des Beklagten nicht als willkürlich dar. Vielmehr liegen hierfür sachgerechte und vertretbare Gründe vor, die im Übrigen auch in den Verwaltungsvorschriften aufgeführt sind. Denn ausweislich von Nr. 3.1 der FAQ dient die Antragstellung durch einen prüfenden Dritten dazu, eine schnelle Antragsbewilligung zu ermöglichen und Missbrauchsfällen vorzubeugen (vgl. insoweit auch: VG Halle (Saale), Urteil vom 25. April 2022 – 4 A 28/22 –, juris, Rdnr. 32). Selbst wenn man darauf abstellen wollte dass die Antragstellung durch den Geschäftsführer der Klägerin, Rechtsanwalt ..., erfolgt sei, wie er dies in dem Antrag vom 22. April 2021 selbst angibt, handelt es sich bei dem Geschäftsführer ebenfalls nicht um einen prüfenden Dritten im vorgenannten Sinne. Denn der Geschäftsführer einer GmbH ist das Organ, das die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich vertritt (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Durch diese Verflechtung wird deutlich, dass auch der Geschäftsführer einer GmbH in Bezug auf diese Gesellschaft jedenfalls nicht als prüfender Dritter im vorgenannten Sinne angesehen werden kann. Ebenfalls nachvollziehbar – und von der Klägerseite nicht hinreichend bestritten – hat der Beklagte auch dargelegt, dass die Klägerin insoweit nicht anders behandelt wird als andere Antragsteller, die ebenfalls grundsätzlich prüfende Dritte sein können. Deshalb liegt auch keine Ungleichbehandlung, sondern eine Gleichbehandlung wie in vergleichbaren Fällen vor. Eine andere Beurteilung folgt auch nicht im Hinblick auf die Berufsausübungsfreiheit eines Rechtsanwalts nach Art. 12 Abs. 1 GG. Ein Eingriff in dieses Grundrecht ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn – wie zuvor ausgeführt – vernünftige Gründe des Allgemeinwohls gegeben sind. II. Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides ist § 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HVwVfG. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nach Satz 2 dieser Norm nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 zurückgenommen werden. Nach § 48 Abs. 2 HVwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nach Satz 3 Nr. 2 des Abs. 2 dieser Vorschrift nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. In den Fällen des Satzes 3 der genannten Norm wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Der Rücknahmebescheid ist rechtmäßig, weil der ursprüngliche Bewilligungsbescheid rechtswidrig ist und die Klägerin sich nicht auf Vertrauensschutz berufen kann. Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid ist rechtswidrig. Auf die obigen Ausführungen wird entsprechend verwiesen. Wegen des freiwilligen Charakters der streitgegenständlichen Billigkeitsleistungen und des weiten Ermessens des Förderungsgebers bei der Aufstellung von Richtlinien zur Gewährung von Hilfen prüft das Gericht im Hinblick auf eine Ungleichbehandlung zudem nur nach, ob möglicherweise eine willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Empfänger der Hilfen vorliegt. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung findet hingegen grundsätzlich nicht statt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 - BVerwG 10 C 1/17 -, juris, Rdnr. 15 ff.; BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris, Rdnr. 64). Orientiert an diesen rechtlichen Kriterien stellen sich der streitgegenständliche Bescheid und auch die Verwaltungspraxis nicht als willkürlich dar. Anhaltspunkte für einen atypischen Einzelfall, welcher eine andere Bewertung rechtfertigen würde, sind nicht ersichtlich. Auf Vertrauensschutz kann sich die Klägerin vorliegend gem. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HVwVfG nicht berufen, da sie den ursprünglichen Bewilligungsbescheid durch die oben dargestellten unrichtigen Angaben bei Antragstellung erwirkt hat. Ermessensfehler bei der Rücknahme des ursprünglichen Bewilligungsbescheides durch den Beklagten sind vorliegend nicht ersichtlich. Auch sind für die Ermessensentscheidung über die Rücknahme rechtswidriger Subventionsbescheide regelmäßig die Grundsätze der sog. intendierten Ermessensausübung zugrunde zu legen. Danach sind rechtswidrige Subventionsbescheide grundsätzlich zurückzunehmen, wenn nicht ausnahmsweise atypische Sachverhalte vorliegen. Für einen solchen Ausnahmefall ist hier nichts ersichtlich. Das intendierte Ermessen des Beklagten zur Rücknahme eines Subventionsbescheides folgt aus den in der Landeshaushaltsordnung verankerten Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwendung öffentlicher Mittel. Dieser Grundsatz erfordert regelmäßig die Rücknahme rechtswidriger Subventionsbescheide, damit öffentliche Mittel sparsam und effektiv verwendet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1996 – BVerwG 3 C 22.96 –, juris, Rdnr. 16; vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 13. Mai 2014 – 9 A 2289/12 –, juris, Rdnr. 44; VG Gießen, Urteil vom 3. Dezember 2020 – 4 K 3429/20.GI –, BeckRS 2020, 35393, Rdnr. 34 ff.). Dies gilt auch bei einer Bewilligung der hier in Rede stehenden „Überbrückungshilfe III“. Denn auch in diesen Fällen ist regelmäßig dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften und einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung gegenüber dem privaten Interesse, diese Mittel behalten zu dürfen, der Vorrang zu geben. Eine Abkehr von diesen Grundsätzen ist auch in der gegenwärtigen Pandemielage nicht zu rechtfertigen. Die Rückforderung der gezahlten Soforthilfe in der geltend gemachten Höhe ist ebenfalls rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 49a Abs. 1 Satz 1 HVwVfG. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit – wie hier – ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Die zu erstattende Leistung ist gemäß § 49a Abs. 1 Satz 2 HVwVfG durch schriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt worden. Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es der Begründung des angegriffenen Bescheids folgt und dies hiermit feststellt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat gem. § 154 Abs. 1 VwGO als unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin ist eine Gesellschaft für Rechts- und Steuerberatung, wobei die Steuermandate einen überwiegenden Teil des Umsatzes ausmachen. Der Mandantenstamm der Klägerin besteht zu einem weit überwiegenden Teil aus lokalen Kleinbetrieben, insbesondere aus den Bereichen Gastronomie, Schausteller, Mietwagen, Bauunternehmen und Dienstleistern, welche pandemiebedingt erhebliche eigene Umsatzeinbußen hatten. Unter dem 22. April 2021 beantragte die Klägerin aus diesen Gründen die Gewährung einer Billigkeitsleistung nach der sog. Überbrückungshilfe III. Mit Bescheid vom 22. April 2021 gewährte der Beklagte der Klägerin eine Abschlagszahlung in Höhe von 32.582,53 Euro. Wegen der Einzelheiten und der Begründung wird auf den Bescheid vom 22. April 2021 verwiesen. Durch E-Mail vom 19. August 2021 forderte der Beklagte die Klägerin auf, die Umsatzeinbrüche näher zu erklären. Eine Corona-Bedingtheit eines Umsatzeinbruchs im Bereich der Rechts- und Steuerberatung sei aus Sicht der Bewilligungsstelle untypisch. Ferner seien Antragstellungen von sog. prüfenden Dritten für sich selbst ausgeschlossen. Unter dem 27. August 2021 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, ein Ausschluss der Überbrückungshilfen für Rechtsanwälte und Steuerberater könne nicht nachvollzogen werden. Sowohl Rechtsanwälte als auch Steuerberater könnten sich vor jeder Institution selbst vertreten. Ferner führte die Klägerin aus, die Umsatzeinbrüche beliefen sich auf 60 % bis 70 %. Sie, die Klägerin, betreibe sowohl eine Rechts- als auch eine Steuerberatung, wobei die Steuerberatung eine weit höhere Anzahl von Mandaten und auch Umsätzen – gemäß der Statistik aus dem Jahr 2019 – aufweise. Aber auch in der Rechtsanwaltskanzlei sei es zu massiven Umsatzeinbrüchen gekommen. Potentielle Mandanten hätten mangels finanzieller Mittel in der Pandemiezeit darauf verzichtet, nicht zwingend notwendige Rechtsberatungen in Anspruch zu nehmen. Mit Bescheid vom 31. August 2021 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin vom 22. April 2021 auf Gewährung einer Überbrückungshilfe III ab, hob den Bescheid über eine Abschlagszahlung für eine Billigkeitsleistung vom 22. April 2021 über 32.582,53 Euro auf und setzte den zu erstattenden Betrag auf 32.582,53 Euro fest. Wegen der Einzelheiten und der Begründung wird auf den Bescheid vom 31. August 2021 verwiesen. Die Klägerin hat am 20. September 2021 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, der Bescheid vom 31. August 2021 sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Der Beklagte lasse Ausführungen bezüglich der Umsätze in einzelnen Monaten in die Entscheidungsgründe einfließen, die diesseits nicht nachvollziehbar seien. Die Umsatzrückgänge seien vielmehr mit Schreiben vom 27. August 2021 erläutert und nachgewiesen worden. Der Beklagte habe erklärt, laut den Angaben der Klägerin wäre die Förderungsvoraussetzung ausschließlich für die Monate Februar, März, April und Juni 2021 gegeben. Dies sei zutreffend. Es sei auch nur für diese Monate Leistungen beantragt worden. Weiterhin gehe der Beklagte fehlerhaft davon aus, dass zwischen dem prüfenden Dritten, dem Unterzeichner, Herrn Rechtsanwalt ... und der Klägerin Personenidentität bestehe. Der prüfende Dritte habe die Überprüfungshilfe jedoch nicht für sich selbst beantragt. Der Unterzeichner sei selbst prüfender Dritter durch Registrierung für das Antragsportal Überbrückungshilfe in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt. Antragstellerin und Adressat sowohl des Bewilligungs- als auch des Ablehnungs-, Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides sei jedoch die Klägerin, eine GmbH. Sie, die Klägerin, habe als GmbH eine eigene Rechtspersönlichkeit. Selbst wenn das Gericht dagegen davon ausgehen sollte, die Klägerin habe die Überbrückungshilfe für sich selbst gestellt, sei dies für eine positive Bescheidung des Antrags unschädlich. Die hierzu durch den Beklagten angeführten Verwaltungsvorschriften hätten keine Rechtsqualität. Sie würden die Verwaltung nicht binden. Im Falle der Ziffer 3.3 der FAQ sei die Ausführung auch rechtlich fehlerhaft. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen, namentlich § 53 LHO i. V. m. der „Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Hessen über die Gewährung von Soforthilfen des Bundes als Billigkeitsleistung für Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen“ samt Ergänzungen, sähen keine Beschränkung der Antragsteller dieser Art oder eine Einschränkung der Selbstvertretung vor. Im Gegenteil, in Ziffer 6, Absatz 5 der Vollzugshinweise werde sogar bezüglich der Haftung auf die Beachtung der allgemeinen Berufspflichten verwiesen. Ohne gegenteiligen Wortlaut werde von ihr, der Klägerin, davon ausgegangen, dass selbstverständlich ansonsten die allgemeinen Berufspflichten, z.B. zur Selbstvertretung, gelten sollten. Alles andere würde einen schwerwiegenden Eingriff in die Berufsfreiheit von Steuerberatern und Rechtsanwälten darstellen. Es würden nicht nur zusätzliche unnötige Kosten generiert und den Betroffenen ein Tätigkeitsverbot in eigenen Sachen erteilt, sondern auch erzwungen, dass Rechtsanwälte und Steuerberatern direkten Konkurrenten tiefgreifende Einblicke in die eigenen Umsatzdaten, persönlichen Daten der Mitarbeiterschaft, Kosten, Geschäftsmodelle usw. gewährten. Im Extremfall könnte bezüglich der Bilanzdaten und der Einblicke in die Buchhaltung sogar das Mandantengeheimnis gefährdet sein. Ein solcher Eingriff, welcher von ihr, der Klägerin, für grundsätzlich rechtswidrig gehalten werde, bedürfe jedenfalls einer formal-gesetzlichen Grundlage. Die FAQ hätten jedoch nicht einmal Verordnungs-Qualität. Sie seien keine taugliche Rechtsgrundlage. Soweit die Beklagte Ziffer 6, Absatz 1 der Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen anführe, sei dort erkennbar nicht die Aussage enthalten, dass ein formal zur Antragstellung berechtigter Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rechtsanwalt keinen Antrag für sich selbst stellen dürfe. Dies ergebe sich auch nicht aus der allgemein gehaltenen Formulierung, dass Missbrauch verhindert werden solle. Wäre aus den zuvor genannten Vorschriften eine Rechtfertigung eines Eingriffs in die Berufsfreiheit interpretierbar, würde dies jedenfalls einen Verstoß gegen das Zitiergebot darstellen. Im Lichte einer grundrechtskonformen Auslegung seien also nur diejenigen Auslegungen zulässig, die einen Eingriff in die Berufsfreiheit nicht erfassten. Die Einschränkungen der Antragstellung seien auch nicht durch ein überwiegendes Interesse der Verwaltung gedeckt. Sinn und Zweck der Einschaltung von prüfenden Dritten sei die Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens sowie der Schutz vor Missbrauch. Dies werde jedoch gerade nicht durch die Personenverschiedenheit zwischen Antragsteller und prüfendem Dritten gewährleistet, sondern durch die besondere Sachkunde von Steuerberatern, Rechtsanwälten usw. und die nachprüfbare Identifizierbarkeit, welche mit der Registrierung und dem Abgleich mit den jeweils einschlägigen Kammern gewährleistet werde sowie der gleichförmigen und verschlankten, zentralen Antragstellung über eine gemeinsame digitale Stelle, um eine zügige Bearbeitung und schnelle Rücksprachen zu ermöglichen. Eine Personenverschiedenheit zwischen prüfendem Dritten und Antragsteller schütze weder vor Missbrauch noch erhöhe sie die Haftung oder gefährde die eventuelle Rückzahlung im Fall von Ungereimtheiten. Im Gegenteil dürfte gerade der für sich selbst antragstellende registrierte und zugelassene Steuerberater oder Rechtsanwalt sich einem weit höheren Sorgfaltsmaßstab im Falle von Falschangaben in der Beantragung ausgesetzt sehen, da er seine eigenen Zahlen zu kennen habe. Auch die erleichterte Plausibilitätsprüfung der Ziffer 6, Abs. 4 der Vollzugshinweise sei lediglich bis zu einer beantragten Förderhöhe von 15.000,00 Euro einschlägig. Es gelte also der gleiche Prüfungs- und Haftungsmaßstab wie bei einer eigenen Beantragung. Die Ziffer 3.3 der FAQ, die eine Antragstellung für sich selbst ausschließe, sei von keiner rechtlichen Bedeutung. Für den Fall, dass das Gericht sich dieser zuvor genannten Rechtsauffassung nicht anschließe, sei darauf hinzuweisen, dass der Bescheid auch aus anderen Gründen rechtswidrig sei. Im Wege des Ermessensnichtgebrauchs gehe der Beklagte davon aus, seine fehlerhafte Interpretation der Verwaltungsvorschrift habe zwingende Wirkung. Eigene Überlegungen stelle er ausweislich des Unterpunktes „II. Rechtliche Würdigung“ des Rücknahmebescheides nicht an. Ermessensfehlerhaft nehme der Beklagte an, es entspräche pflichtgemäßem Ermessen, den Antrag auf Gewährung von Überbrückungshilfe abzulehnen, den Abschlagsbescheid aufzuheben und die Abschlagszahlung zurückzufordern. Ungeachtet dessen, dass die FAQ keine Voraussetzung für die Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe III darstellten und von keiner rechtlichen Relevanz seien, gehe der Beklagte jedoch auch weiter fehl. Sie, die Klägerin, habe keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht. Sämtliche Angaben von ihr seien vollständig und korrekt gewesen. Sie könne sich auch auf Vertrauensschutz berufen. Soweit der Beklagte vortrage, mit dem Ausschluss der Antragstellung für sich selbst wolle er vor Missbrauch schützen, sei darauf hinzuweisen, wenn der Beklagte im konkreten Fall davon ausgehe, was bisher nicht erwähnt worden sei, die Klägerin sei aufgrund der Antragstellung durch den Unterzeichner des Missbrauchs verdächtig, würden ihm zahllose, mildere und verhältnismäßigere Mittel zur Verfügung stehen, um diesem Verdacht nachzugehen, als die Klägerin durch eine vollständige Rückforderung der Gelder in größte wirtschaftliche Not zu bringen. Zudem sei eine Rückforderung von Mitteln, die bei erneuter Antragstellung durch lediglich einen anderen prüfenden Dritten in exakt gleicher Höhe erneut zu bewilligen wären, sinnlos, koste den Staat und die Bürger Zeit und Geld und entspreche weder einer sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von Haushaltsmitteln noch allgemeine Nützlichkeitserwägungen. Die Klägerin beantragt, den Ablehnungs-, Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 31. August 2021 des Beklagten aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, der Bescheid vom 31. August 2021 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin habe für die hier in Streit stehenden Monate Februar, März, April und Juni 2021 keinen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung in Form der sog. Überbrückungshilfe III. Vorliegend sei der allgemeine Gleichheitssatz in Verbindung mit den entsprechenden Billigkeitsrichtlinien nicht verletzt worden. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte des Beklagten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.