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Beschluss

5 G 30411/98.A

VG Gießen 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:1998:0227.5G30411.98.A.0A
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Entscheidungsgründe
Der mit am 13.02.1998 beim Verwaltungsgericht Gießen eingegangenem Telefax des Bevollmächtigten der Antragstellerin gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der mit demselben Telefax erhobenen Klage der Antragstellerin (Az.: 5 E 30413/98) gegen den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 03.02.1998 anzuordnen, ist zulässig und begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (vgl. § 36 Abs. 4 S. 1 AsylVfG). Denn zum gegenwärtigen Zeitpunkt - siehe zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage § 77 Abs. 1 AsylVfG - ist ernstlich zweifelhaft, ob der Asylantrag der Antragstellerin zu Recht gemäß § 30 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt und der Antragstellerin nach den §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylVfG unter Fristsetzung von einer Woche die Abschiebung angedroht werden kann. Gemäß Art. 16a Abs. 4 S. 1 GG, § 36 Abs. 4 S. 1 AsylVfG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Hiermit ist gegenüber den sich für ein Klageverfahren ergebenden Mindestanforderungen für die Abweisung einer Klage als offensichtlich unbegründet - wonach an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen dürfen und sich die Abweisung der Klage nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung dem Gericht geradezu aufdrängen muß - für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine besondere Regelung getroffen worden (siehe BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, Beschluß vom 03.09.1996, NVwZ-Beilage 2/97, 9). Denn nach den genannten Bestimmungen entfällt das vorläufige Bleiberecht des Asylbewerbers nunmehr nicht erst dann, wenn das Verwaltungsgericht sich von der Richtigkeit des Offensichtlichkeitsurteils des Bundesamtes überzeugt hat - wovon das Bundesverfassungsgericht noch in seinem Urteil vom 02.05.1984 (NJW 1984, 2028 ) ausgegangen ist -, sondern bereits dann, wenn das Gericht an der Richtigkeit der Entscheidung keine ernstlichen Zweifel hat (BVerfG, Urteil vom 14.05.1996, NVwZ 1996, 678, 679 ). Ernstliche Zweifel i.S.d. Art. 16a Abs. 4 S. 1 GG, § 36 Abs. 4 S. 1 AsylVfG liegen nur vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, daß die Maßnahme - d.h. der Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen vor einer bestandskräftigen Entscheidung über das Asylbegehren - einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, Urteil vom 14.05.1996, a.a.O., 680). In dem vorgenannten Sinn bestehen an der Rechtmäßigkeit der im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 03.02.1998 enthaltenen Abschiebungsandrohung ernstliche Zweifel. Das Bundesamt hat das Asylbegehren der Antragstellerin voraussichtlich zu Unrecht als offensichtlich unbegründet abgelehnt, so daß der Antragstellerin auch nicht unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche gemäß den § 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylVfG die Abschiebung nach Pakistan angedroht werden kann. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Familienasyl gemäß § 26 AsylVfG kann gegenwärtig nicht als offensichtlich unbegründet angesehen werden. Die nicht rechtskräftige Ablehnung des Asylantrages des Vaters der Antragstellerin rechtfertigt lediglich die Ablehnung ihres Asylantrages als einfach unbegründet. Zwar erfüllt die in der Bundesrepublik Deutschland geborene Antragstellerin gegenwärtig nicht die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte im Wege des Familienasyls gemäß § 26 AsylVfG. Dabei kann dahinstehen, ob nach der Änderung des § 26 AsylVfG durch Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung ausländer- und verfahrensrechtlicher Vorschriften vom 29.10.1997 (BGBl. I, S. 2084) nicht nur bei der Gewährung des Familienasyls an einen Ehegatten, sondern auch bei der Gewährung von Familienasyl an minderjährige ledige Kinder eines Asylberechtigten dessen Asylanerkennung unanfechtbar sein muß (insoweit ablehnend, VG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.01.1998, AuAS 1998, 47; anderer Ansicht Henning, in: Der Einzelentscheiderbrief des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, 7/97, S. 2 f.). Denn der Vater der Antragstellerin, der hier allein als Stammberechtigter eines zu gewährenden Familienasyls in Betracht kommt, ist bisher nicht als Asylberechtigter anerkannt worden. Vielmehr hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge dessen Asylantrag vom 19.11.1991 mit Bescheid vom 25.01.1994 abgelehnt. Jedoch ist eine zukünftige Anerkennung der Antragstellerin im Wege des Familienasyls gemäß § 26 AsylVfG aufgrund des Asylverfahrens ihres Vaters nicht ausgeschlossen. Der Vater der Antragstellerin hat gegen den ablehnenden Bescheid vom 25.01.1994 Klage erhoben, die bei dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 5 E 31208/94 anhängig ist. Ferner erfüllt die Antragstellerin - abgesehen von der Asylanerkennung ihres Vaters - die sonstigen Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte im Wege des Familienasyls gemäß § 26 Abs. 2 S. 1 AsylVfG. Diese Bestimmung gewährt den im Bundesgebiet geborenen Kindern einen Anspruch auf Familienasyl unabhängig von dem Zeitpunkt ihrer Geburt vor oder nach der Anerkennung der Eltern (BVerwG, Urteil vom 13.05.1997, NVwZ 1997, 1137 ). Insbesondere ist auch die von dem Kind eines Asylberechtigten, das in Deutschland nach dessen Antragstellung, aber vor dessen Anerkennung geboren worden ist, gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 26 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG zu wahrende Frist von zwei Wochen nach der Geburt für die Stellung des Familienasylantrags (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 13.05.1997, a.a.O.) eingehalten worden. Die am 26.01.1998 geborene Antragstellerin hat ihren Asylantrag gesetzlich vertreten durch ihren Vater am 26.01.1998 bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gestellt. Die aufgrund der noch nicht rechtskräftigen Ablehnung des Vaters der Antragstellerin für sie noch bestehende Möglichkeit der Erlangung des Familienasyls steht hier einer Ablehnung ihres Asylantrages als offensichtlich unbegründet entgegen. Zwar ist gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage für die Entscheidung des Gerichts der Zeitpunkt seiner Entscheidung. Insoweit gelten auch für die Gewährung des Familienasyls keine Besonderheiten (siehe dazu Renner, in Kanein/Renner, AuslR, 6. Aufl. 1993, § 26 AsylVfG Rdnrn. 25 ff.). Jedoch liegt der Zweck der Regelung des Familienasyls darin, zur Vereinfachung des Verfahrens den Behörden und Gerichten die Möglichkeit zu eröffnen, von einer unter Umständen schwierigen Prüfung eigener Verfolgungsgründe der einzelnen Familienangehörigen abzusehen sowie deren Integration durch Gewährung eines einheitlichen Rechtsstatusses zu fördern (vgl. Bericht des Innenausschusses des Bundestages, BT-Drucks. 11/6960, S. 29/30, zu Art. 3 Nr. 3 = § 7a AsylVfG a.F.). Diesem Zweck wird nur eine Entscheidungspraxis gerecht, die die Akzessorietät der Gewährung des Familienasyls wahrt und damit insoweit grundsätzlich keine rechtskräftige Entscheidung bzw. hier vollendete Tatsachen vor der Rechtskraft einer ablehnenden Entscheidung hinsichtlich des Asylbegehrens des potentiell Stammberechtigten herbeiführt. Scheitert die Gewährung des Familienasyls - wie hier - allein an der nicht rechtskräftigen Ablehnung des Asylantrages des potentiell Stammberechtigten als einfach unbegründet, kann daher zur Vermeidung eines inhaltlichen Wertungswiderspruchs zwischen den jeweiligen Asylantragsablehnungen der Antrag auf Gewährung von Familienasyl nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden. Das mit der nicht rechtskräftigen einfachen Ablehnung des Asylantrages des potentiell Stammberechtigten zwar formale (offensichtliche) Fehlen der (rechtskräftigen) Anerkennung als Asylbewerber für die Gewährung des Familienasyls trägt inhaltlich die zur Ablehnung dieses Antrags als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG erforderliche Überzeugungsgewißheit nicht. Darüber hinaus würde vorliegend eine rechtskräftige Entscheidung über den Familienasylantrag vor dem rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens des Vaters der Antragstellerin zu einer endgültigen Versagung des Familienasyls auch für den Fall eines etwaigen Erfolgs der Klage des Vaters auf Anerkennung als Asylberechtigter führen, da die Antragstellerin mit einem nach einer solchen Anerkennung gestellten Asylantrag die oben genannte Antragsfrist von 14 Tagen ab ihrer Geburt nicht wahren könnte. Das Asylverfahren eines Familienasylantragstellers ist daher entweder bis zur Rechtskraft der Ablehnung des Asylantrages des potentiellen Stammberechtigten auszusetzen oder - soweit dieser nur als einfach unbegründet abgelehnt worden ist - ebenfalls als einfach unbegründet abzulehnen, um eine einheitliche (gerichtliche) Entscheidung zu gewährleisten. So ist auch, soweit die Gewährung von Familienasyl an die Bestandskraft der den Anspruch vermittelnden Asylberechtigung anknüpft, das Verfahren hinsichtlich der Familienmitglieder, denen Familienasyl zu gewähren wäre, bis zur Rechtskraft der Entscheidung für den diesen Anspruch Vermittelnden auszusetzen (siehe hierzu Renner, in Kanein/Renner, AuslR, 6. Aufl. 1993, § 26 AsylVfG Rn. 6, Heilbronner, AuslR, § 26 AsylVfG Rn. 13, HessVGH, Urteil vom 25.1.1991, 12 UE 3213/88, S. 15). Nach alledem ist die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin mit der Folge anzuordnen, daß die Ausreisefrist für die Antragstellerin erst einen Monat nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ablehnung des Asylantrages endet (§ 37 Abs. 2 AsylVfG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG. Der Beschluß ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.