Urteil
5 E 30945/97.A(1)
VG Gießen 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:1998:0416.5E30945.97.A1.0A
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Leitsätze
Dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist der Erlaß eines Rücknahmebescheides nach § 73 II AsylVfG verwehrt, wenn die Asylanerkennung aufgrund eines rechtskräftigen Urteils erfolgt ist und sich die dem Urteil zugrundeliegende Sach- und Rechtslage nicht verändert hat. Für die Annahme, die Anerkennung als Asylberechtigter beruhe auf unrichtigen Angaben oder dem Verschweigen wesentlicher Tatsachen, trägt das Bundesamt die Darlegungs- und Beweislast.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist der Erlaß eines Rücknahmebescheides nach § 73 II AsylVfG verwehrt, wenn die Asylanerkennung aufgrund eines rechtskräftigen Urteils erfolgt ist und sich die dem Urteil zugrundeliegende Sach- und Rechtslage nicht verändert hat. Für die Annahme, die Anerkennung als Asylberechtigter beruhe auf unrichtigen Angaben oder dem Verschweigen wesentlicher Tatsachen, trägt das Bundesamt die Darlegungs- und Beweislast. Die Klage ist zulässig und begründet. In dem für die rechtliche Beurteilung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15.04.1997 als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Aufhebung des Bescheides vom 15.04.1997 ist nicht bereits wegen einer fehlerhaften Anwendung des § 73 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG geboten. Nach dieser Vorschrift ist dem Ausländer der beabsichtigte Widerruf bzw. die beabsichtigte Rücknahme der Asylanerkennung schriftlich mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Diese Regelung ist Ausfluss des verfassungsrechtlich normierten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Ihr kommt im Hinblick auf die nicht vorgeschriebene persönliche Anhörung des Ausländers vor einer Entscheidung nach § 73 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG besondere Bedeutung zu. Eine Anhörung nach § 73 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG macht nur Sinn, wenn das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im einzelnen die Gründe für die beabsichtigte Entscheidung darlegt. Nur auf diese Weise versetzt es den Ausländer in die Lage, substantiierte Einwände zu erheben, die entweder zur Einstellung des Verfahrens oder zumindest zu einer persönlichen Anhörung führen können. Unterrichtet das Bundesamt den Betroffenen hingegen ohne nähere Erläuterung über die beabsichtigte Entscheidung, nimmt es ihm die Möglichkeit zu einer effektiven Gegenwehr (vgl. Marx, Kommentar zum AsylVfG, § 73 Rdnr. 38). Der Pflicht zur Anhörung nach § 73 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG käme in einem solchen Fall nur der Charakter einer bloßen Förmelei zu. Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Kläger nicht ordnungsgemäß angehört. Es hat in dem Formularschreiben vom 24.02.1997 lediglich die Einleitung eines Rücknahmeverfahrens nach § 73 AsylVfG angekündigt. Allein der Hinweis auf die Ermächtigungsgrundlage für die beabsichtigte Maßnahme ermöglichte dem Kläger keine substantiierte Stellungnahme. Hierzu wäre er nur in der Lage gewesen, wenn das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ihm bereits in dem Schreiben vom 24.02.1997 über den Inhalt des von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Islamabad veranlassten Überprüfungsberichtes in Kenntnis gesetzt hätte. Der dargestellte Verfahrensfehler führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Allerdings hätte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die mangelhafte Anhörung des Klägers im Hinblick auf den nach § 11 AsylVfG ausgeschlossenen Widerspruch nur bis zum Erlass des angefochtenen Bescheides wirksam nachholen können (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG). Eine verfahrensfehlerfreie Anhörung des Klägers ist bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt. Gleichwohl wirkt sich die fehlerhafte Anhörung des Klägers auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aus. Die Rücknahme der Asylanerkennung nach § 73 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG ist eine gebundene Entscheidung. Liegen die in der Vorschrift genannten Tatbestandsvoraussetzungen vor, ist die Behörde zur Rücknahme verpflichtet. Aufgrund des zwingenden Charakters der Vorschrift kommt gemäß § 46 VwVfG die Aufhebung des Rücknahmebescheides allein aufgrund des dargestellten Verfahrensfehlers nicht in Betracht. Der streitgegenständliche Bescheid vom 15.04.1997 kann jedoch keinen Bestand haben, weil er mit dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 29.03.1994 nicht im Einklang steht. Durch dieses Urteil hat das Gericht das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen. Dieser Verpflichtung ist das Bundesamt durch den Bescheid vom 05.10.1994 nachgekommen. Durch die von dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 29.03.1994 entfaltete Rechtskraftwirkung ist es der Behörde verwehrt, den Bescheid vom 05.10.1994 unter Hinweis auf den von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Islamabad veranlassten Überprüfungsbericht vom 25.04.1996 zurückzunehmen. Nach § 121 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten soweit, als darin über den Streitgegenstand entschieden ist. Zweck dieser die materielle Rechtskraft regelnden Vorschrift ist es, den Beteiligten oder ihren Rechtsnachfolgern die Möglichkeit zu nehmen, die aus einem von einem Verwaltungsgericht festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die das Gericht durch Urteil entschieden hat, bei unveränderter Sach- und Rechtslage später nochmals zum Gegenstand eines Verfahrens zu machen. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsgewissheit soll ohne Rücksicht auf die Frage, ob das Gericht "richtig" entschieden hat, für die Beteiligten und die öffentliche Gewalt allein das maßgeblich sein, was das Gericht entschieden hat (vgl. Kopp, VwGO, § 121 Rdnr. 1 f. mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Im Gegensatz zum Bay.VGH (vgl. Beschluss vom 07.05.1997 - 24 B 96.32589 - EZAR 214 Nr. 6) geht das Gericht von einem identischen Streitgegenstand in den Fällen aus, in denen ein Asylverpflichtungsurteil ergangen und das Bundesamt den daraufhin erlassenen Anerkennungsbescheid zurücknimmt. Streitgegenstand der Verpflichtungsklage ist die Rechtsbehauptung des Klägers, ihm stünde ein Anspruch auf Verpflichtung der Behörde zum Erlass des begehrten Verwaltungsaktes zu. Im Falle der Klagestattgabe stellt das Gericht die Verpflichtung der Behörde zum Erlass des im Urteilstenor bezeichneten Verwaltungsaktes bindend fest. Hebt die Behörde wie hier den aufgrund des Urteils erlassenen Verwaltungsakt auf, stellt sie sich in Widerspruch zu ihrer im verwaltungsgerichtlichen Urteil ausgesprochenen Verpflichtung, indem sie den in dem Urteil zugesprochenen Anspruch des Klägers verneint. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge war auch nicht im Hinblick auf eine Änderung der Sach- und Rechtslage zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheides befugt. Allerdings steht die materielle Rechtskraft eines (Asyl-) Verpflichtungsurteils dem Erlass eines Aufhebungsbescheides nicht unbegrenzt entgegen. Grundsätzlich steht jedes Urteil unter dem Vorbehalt unveränderter Verhältnisse. Spätere Änderungen der Sach- und Rechtslage führen zu einer neuen Entscheidungssituation. In dem Umfang, in dem sie entscheidungserheblich sind, überwinden sie die Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteils (vgl. zur entsprechenden Problematik bei einem Widerruf der Asylanerkennung: Hess.VGH, Urteil vom 02.04.1993 - 10 UE 1413/91 -, NVwZ-RR 1994, 234; vgl. auch Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 121 Rdnr. 71). Eine Änderung der Sachlage ist hier nicht eingetreten. Darunter sind ebenso wie bei § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG alle Entwicklungen tatsächlicher Art zu verstehen, die den vom Streitgegenstand erfassten Sachverhalt verändern (Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner a.a.O., § 121 Rndr. 72). Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge stützt den Rücknahmebescheid auf den von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Islamabad veranlassten Untersuchungsbericht vom 25.04.1996. Dabei handelt es sich um ein neues Beweismittel. Dieses Beweismittel lässt die dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 29.03.1994 zugrundeliegende Sachlage unberührt. Es ist allenfalls geeignet, diese Sachlage neu zu bewerten. Dies reicht jedoch für eine Durchbrechung der Rechtskraftwirkung nicht aus, selbst wenn sich das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg unter Berücksichtigung des Untersuchungsberichtes vom 25.04.1996 als inhaltlich falsch erwiesen hätte (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 121 Rdnr. 82). Eine Durchbrechung der Rechtskraftwirkung dieses Urteils hätte die Behörde nur im Wege und unter den eng begrenzten Voraussetzungen der Restitutionsklage nach § 580 ZPO oder im Wege einer auch im Verwaltungsprozess möglichen, auf § 826 BGB gestützten Klage (vgl. hierzu Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 121 Rdnr. 114 ff.) erreichen können. Unabhängig von der durch die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 29.03.1994 ausgelösten Sperrwirkung liegen auch die (Tatbestands-) Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist die Anerkennung als Asylberechtigter zurückzunehmen, wenn sie aufgrund unrichtiger Angaben oder in Folge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und der Ausländer auch aus anderen Gründen nicht anerkannt werden könnte. Ob die Anerkennung als Asylberechtigter auf unrichtigen Angaben oder dem Verschweigen wesentlicher Tatsachen beruht, muss feststehen. Bloße Zweifel genügen nicht. Insoweit trägt die Behörde die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Kopp, a.a.O., § 108 Rdnr. 13). Entgegen der Auffassung der Beklagten bietet der von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Islamabad vorgelegte Untersuchungsbericht keine hinreichende Tatsachengrundlage für die Annahme, der Kläger habe seine Asylanerkennung aufgrund unrichtiger Angaben erlangt. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat in seinem Urteil vom 29.03.1994 festgestellt, der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, er habe im November 1990 gemeinsam mit 4 oder 5 weiteren Anhängern seiner Glaubensgemeinschaft von Mitgliedern des Rates seines Heimatortes die Herausgabe der Schlüssel für die dort gelegene Ahmadiyya-Moschee verlangt. Der Streit, der sich daraufhin entsponnen habe, sei eskaliert und habe schließlich dazu geführt, dass der Kläger und seine Freund mit Waffengewalt vertrieben worden seien. Danach seien er und seine Freunde auf Veranlassung der Ratsmitglieder von der Polizei gesucht worden. Durch den Untersuchungsbericht vom 25.04.1996 werden insofern gewisse Zweifel an der Richtigkeit dieser Schilderung hervorgerufen, als der Vater und die Ehefrau des Klägers übereinstimmend angegeben haben, gegen den Kläger sei in Pakistan weder ein Ermittlungsverfahren noch ein Gerichtsverfahren anhängig. Andererseits beziehen sich diese Angaben der Familienangehörigen des Klägers auf den Zeitpunkt der Befragung, also das Frühjahr 1996. Die Behauptung des Klägers, die Polizei habe ihn nach den Auseinandersetzungen mit den Ratsherrn im November 1990 gesucht, steht dazu nicht in einem eindeutigen Widerspruch. Soweit einer der befragten Dorfbewohner erklärt hat, gegen den Kläger sei "niemals" ein Gerichtsverfahren anhängig gewesen, lässt auch diese Erklärung nicht den Schluss auf die Unrichtigkeit der Angaben des Klägers zu. Der Kläger selbst hat nicht behauptet, gegen ihn sei es im Zusammenhang mit den von ihm geschilderten Ereignissen zu einem Gerichtsverfahren gekommen. Vielmehr hat er nur davon gesprochen, die Polizei habe ihn gesucht. Im übrigen erscheint es zumindest zweifelhaft, ob die von dem Vater und der Ehefrau des Klägers gemachten Angaben überhaupt Rückschlüsse auf die frühere Schilderung des Klägers über sein Verfolgungsschicksal zulassen. Diese Zweifel beziehen sich auf den auf Seite 6 oben des Untersuchungsberichtes angeführten Hinweis, die Familienangehörigen des Klägers hätten den Untersuchungsbeamten ausdrücklich gebeten, jegliche Aussagen unterbleiben zu lassen, die darauf schließen ließen, der Kläger werde in Pakistan in irgendeiner Weise verfolgt oder gegen ihn laufe ein Verfahren. Die von dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gezogene Schlussfolgerung, der Untersuchungsbericht vom 25.04.1996 belege die Unrichtigkeit der früheren Angaben des Klägers über sein Verfolgungsschicksal, vermag das Gericht aus einem weiteren Grund nicht zu teilen. In dem Untersuchungsbericht wird der vom Kläger geschilderte Vorfall vom November 1990, also die Auseinandersetzung mit den Ratsmitgliedern über die Herausgabe der Schlüssel für die Ahmadi-Moschee, mit keinem Wort erwähnt. Es ist nicht erkennbar, ob der "Untersuchungsoffizier" sich nach diesem Vorfall erkundigt oder sich zumindest darüber informiert hat, ob die Ahmadi-Moschee zum damaligen Zeitpunkt geschlossen gewesen ist. Allein die in dem Untersuchungsbericht enthaltene pauschale Behauptung, die Angehörigen der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft und die Nicht-Ahmadis lebten in der Heimatstadt des Klägers sehr harmonisch zusammen und es gäbe keine Anzeichen von Reibungen zwischen den beiden Gruppierungen aus religiösen Gründen, stellt den vom Kläger geschilderten Vorfall vom November 1990 nicht in Frage. Immerhin heißt es zu Beginn des Untersuchungsberichtes der Wohnort des Klägers sei in der Vergangenheit auch Schauplatz "einiger konfessionell bedingter Auseinandersetzungen" gewesen. Aufgrund dieser Feststellung wäre es für die Bewertung der Angaben des Klägers über sein Verfolgungsschicksal umso mehr darauf angekommen zu erfahren, ob sich im November 1990 die vom Kläger geschilderten Auseinandersetzungen um die Ahmadiyya-Moschee ereignet haben. Es kommt auch keine Umdeutung des angefochtenen Bescheides vom 15.04.1997 in einen Widerrufsbescheid nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist die Asylanerkennung oder die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG zu widerrufen, wenn die für die Rechtsgewährung maßgebenden Voraussetzungen nachträglich entfallen sind. Dem Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen ist die vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge angenommene fehlerhafte Verpflichtung zur Anerkennung durch rechtskräftiges Urteil nicht gleichzusetzen (vgl. Kanein/Renner, Ausländerrecht, § 73 AsylVfG, Rdnr. 5). Erweist sich die in dem angefochtenen Bescheid vom 15.04.1997 enthaltene Rücknahme der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter sowie die Rücknahme der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG als rechtsfehlerhaft, bedurfte es nicht der in Nr. 2 des Bescheides enthaltenen Feststellung, Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lägen nicht vor (vgl. § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG). Als unterliegender Teil hat die Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der im Jahre 1959 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft. Er reiste am 26.11.1990 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach seiner Einreise stellte er einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 13.07.1993 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab, stellte fest, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lägen nicht vor und drohte dem Kläger unter Setzung einer Ausreisefrist die Abschiebung nach Pakistan an. Auf die hiergegen erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Magdeburg die Beklagte mit rechtskräftigem Urteil vom 29.03.1994 - 5 A 1122/93 -, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 AuslG festzustellen. Daraufhin erkannte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Kläger mit Bescheid vom 05.10.1994 als Asylberechtigten an und stellte fest, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG lägen vor. Nachdem die Ehefrau des Klägers am 07.01.1996 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Islamabad für sich und die drei Kinder einen Einreiseantrag zwecks Familiennachzug gestellt hatte, erstellte ein von der Botschaft beauftragter Vertrauensanwalt einen Überprüfungsbericht. In dem Bericht vom 25.04.1996 wird die Behauptung des Klägers, er werde aus religiösen Gründen in Pakistan verfolgt, unter Hinweis auf Angaben von Nachbarn und Familienangehörigen als Betrug und Täuschung bezeichnet. Mit Schreiben vom 24.02.1997 teilte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge dem Kläger mit, es habe bezüglich seiner Anerkennung als Asylberechtigter gemäß § 73 AsylVfG ein Rücknahmeverfahren eingeleitet. Die Behörde gab dem Kläger Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Maßnahme innerhalb eines Monats nach Zugang diese Schreibens schriftlich zu äußern. Mit Schreiben an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 07.03.1997 führte der Kläger aus, es sei ihm nicht möglich, zu dem Schreiben vom 24.02.1997 eine nähere Stellungnahme abzugeben, weil darin die Gründe für die beabsichtigte Rücknahme der Asylanerkennung nicht erläutert seien. Mit Bescheid vom 15.04.1997 nahm das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter sowie die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG zurück und stellte zugleich fest, Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lägen nicht vor. Zur Begründung führte die Behörde aus, die unrichtige Angabe des Klägers, vorverfolgt aus Pakistan ausgereist zu sein, sei für seine Anerkennung als Asylberechtigter kausal gewesen. Es seien auch keine anderen Gründe ersichtlich, die zu seiner Anerkennung als Asylberechtigter führen könnten. Das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg stehe einer Rücknahme der Anerkennung nicht entgegen. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestünden nicht. Dieser Bescheid wurde den Bevollmächtigten des Klägers am 21.04.1997 zugestellt. Mit bei Gericht am 23.04.1997 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, der angefochtene Bescheid sei schon im Hinblick auf das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 29.03.1994 rechtsfehlerhaft. Überdies entsprächen alle von ihm im Asylverfahren geschilderten Tatsachen der Wahrheit. Insbesondere habe er wegen des im früheren Verfahren dargestellten Vorfalls im November 1990 sein Heimatland verlassen. Die Ahmadis könnten bis heute in seinem Heimatort ihren Glauben nicht öffentlich praktizieren. Ihre Moschee sei weiterhin verschlossen. Der Untersuchungsbericht, auf dem die Rücknahme der Asylanerkennung beruhe, stelle keine geeignete Entscheidungsgrundlage dar. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15.04.1997 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich am Verfahren nicht beteiligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Behördenakten (2 Hefter des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und 1 Hefter des Landrates des Schwalm-Ederkreises - Ausländerbehörde -) Bezug genommen. Diese Akten waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die Erkenntnisquellen, auf die das Gericht die Beteiligten zusammen mit der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung hingewiesen und die es - auch im übrigen - in die mündliche Verhandlung eingeführt hat.