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Beschluss

5 G 3923/00

VG Gießen 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2001:0316.5G3923.00.0A
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Leitsätze
Die in Hessen bei der Beurteilung von Staatsanwältinnen/Staatsanwälten vergebenen Eignungsgesamturteile weisen mit fünf Stufen von "hervorragend geeignet" bis "geeignet" eine ausreichende Differenzierungsbreite auf. Schreibt das Gesetz - wie § 22 Abs. 2 Satz 1 HLVO - die Vergabe eines Gesamturteils in einer dienstlichen Beurteilung vor, spricht einiges dafür, dass erst ein Leistungsgesamturteil, das aus den Einzelbewertungen zu entwickeln wäre, in ein Eignungsgesamturteil münden kann. Der Generalstaatsanwalt ist als höherer Dienstvorgesetzter nicht befugt, die durch die/den Leiterin/Leiter einer Staatsanwaltschaft erstellte dienstliche Beurteilung im Wege der Dienstaufsicht abzuändern. Ihm bleibt nur die Möglichkeit, im Wege eines Beurteilungsgesprächs auf die Änderung hinzuwirken und im Falle eines Festhaltens der/des Beurteilerin/Beurteilers an der dienstlichen Beurteilung in seinem Besetzungsbericht die von ihm erkannten Mängel der Beurteilung aufzuzeigen und zu würdigen. Das bessere Abschneiden bei einer Erprobungsabordnung darf bei der Auswahlentscheidung um einen Beförderungsdienstposten auch dann nicht unberücksichtigt bleiben, wenn die Abordnungen der Bewerber bereits etwa 13 bzw. 10 Jahre zurückliegen. Ein Eignungsvorsprung kann sich auch mit Blick auf die (vorangegangenen) Beurteilungen aus dem Gesichtspunkt der Leistungskontinuität ergeben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die in Hessen bei der Beurteilung von Staatsanwältinnen/Staatsanwälten vergebenen Eignungsgesamturteile weisen mit fünf Stufen von "hervorragend geeignet" bis "geeignet" eine ausreichende Differenzierungsbreite auf. Schreibt das Gesetz - wie § 22 Abs. 2 Satz 1 HLVO - die Vergabe eines Gesamturteils in einer dienstlichen Beurteilung vor, spricht einiges dafür, dass erst ein Leistungsgesamturteil, das aus den Einzelbewertungen zu entwickeln wäre, in ein Eignungsgesamturteil münden kann. Der Generalstaatsanwalt ist als höherer Dienstvorgesetzter nicht befugt, die durch die/den Leiterin/Leiter einer Staatsanwaltschaft erstellte dienstliche Beurteilung im Wege der Dienstaufsicht abzuändern. Ihm bleibt nur die Möglichkeit, im Wege eines Beurteilungsgesprächs auf die Änderung hinzuwirken und im Falle eines Festhaltens der/des Beurteilerin/Beurteilers an der dienstlichen Beurteilung in seinem Besetzungsbericht die von ihm erkannten Mängel der Beurteilung aufzuzeigen und zu würdigen. Das bessere Abschneiden bei einer Erprobungsabordnung darf bei der Auswahlentscheidung um einen Beförderungsdienstposten auch dann nicht unberücksichtigt bleiben, wenn die Abordnungen der Bewerber bereits etwa 13 bzw. 10 Jahre zurückliegen. Ein Eignungsvorsprung kann sich auch mit Blick auf die (vorangegangenen) Beurteilungen aus dem Gesichtspunkt der Leistungskontinuität ergeben. Der am 17.10.2000 bei Gericht eingegangene Antrag, mit dem der Antragsteller bei sachgerechter Auslegung begehrt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer neu zu treffenden Auswahlentscheidung zu untersagen, die Stelle einer/eines Oberstaatsanwältin/Oberstaatsanwalts als Abteilungsleiterin/Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht X. mit dem Beigeladenen zu besetzen und diesen auf dieser Stelle zum Oberstaatsanwalt zu befördern, ist zulässig, jedoch unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO darf eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Grund für die vorläufige Eilmaßnahme (Anordnungsgrund) und der Anspruch, dessen Erhaltung durch die einstweilige Anordnung gesichert werden soll (Anordnungsanspruch), sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die von ihm begehrte Sicherungsanordnung erweist sich als eilbedürftig. Der Antragsgegner hat sich in dem Auswahlverfahren betreffend die Stelle einer/eines Oberstaatsanwältin/Oberstaatsanwaltes als Abteilungsleiterin/Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht X. für den Beigeladenen entschieden. Von der nach fernmündlicher Auskunft des Prozessvertreters des Antragsgegners auf der Grundlage des § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 HBG beabsichtigten Beauftragung des Beigeladenen mit den Dienstgeschäften der ausgeschriebenen Stelle zum Zwecke der Erprobung hat der Antragsgegner allein im Hinblick auf das vorliegende Eilverfahren Abstand genommen. Allerdings könnte eine Dienstpostenübertragung anders als eine Beförderung aufgrund einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren rückgängig gemacht werden. Gleichwohl drohten dem Antragsteller bei einem Verweis auf das Hauptsacheverfahren wesentliche Nachteile bzw. die wesentliche Erschwerung oder gar Vereitelung eines Rechts. Durch die Übertragung eines Dienstpostens zum Zwecke der Erprobung erhält der ausgewählte Bewerber einen Vorsprung, durch den der so genannte Bewerbungsverfahrensanspruch eines Konkurrenten, insbesondere auf chancengleiche Behandlung im Auswahlverfahren gefährdet, wenn nicht gar vereitelt werden kann (vgl. HessVGH, Beschluss vom 13.01.1989, NVwZ-RR 1989, 376 ). Auch wenn sich aus der Übertragung des Dienstpostens kein Anspruch auf Beförderung ableiten lässt, gewinnt diese Maßnahme den Charakter einer Vorentscheidung. Der Antragsteller hat jedoch keine Tatsachen glaubhaft gemacht, aus denen sich der geltend gemachte Anordnungsanspruch ergibt, dem Beigeladenen nicht die Stelle eines Oberstaatsanwalts als Abteilungsleiter bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht X. zu übertragen. Die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen verletzt den Antragsteller im Ergebnis nicht in seinem durch Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV gewährleisteten grundrechtsgleichen Recht auf (chancen-) gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (vgl. hierzu HessVGH, Beschluss vom 26.10.1993, DVBl. 1994, 593 und vom 19.11.1993, NVwZ-RR 1994, 347). Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (s. etwa Beschluss vom 26.10.1993, DVBl. 1994, 593) setzt eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung voraus, dass der Dienstherr zunächst für den zu besetzenden höherwertigen Dienstposten ein spezifisches Anforderungsprofil festlegt, soweit dieses nicht bereits durch Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsvorschrift vorgegeben ist. Er hat dann auf der Grundlage des gesamten für die persönliche und fachliche Einschätzung von Eignung und Leistung der Bewerber/innen bedeutsamen Inhalts der Personalakten - wobei der letzten, aktuellen Beurteilung wesentliche Bedeutung zukommt - die persönliche und fachliche Eignung der Bewerber/Bewerberinnen im Hinblick auf das spezifische Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens einem Vergleich zu unterziehen und nach Festlegung der insoweit bedeutsamen Tatsachen eine wertende Abwägung und Zuordnung vorzunehmen. Diese Feststellungen und die wesentlichen Auswahlerwägungen sind schriftlich niederzulegen. Über dieses formelle Begründungserfordernis hinaus muss die Begründung der Auswahlentscheidung inhaltlich den Bedingungen rationaler Abwägung genügen. Die rechtliche Kontrolle ist dabei aber wegen der dem Dienstherrn durch Art. 33 Abs. 2 GG, § 8 Satz 1 HBG eingeräumten Beurteilungsermächtigung inhaltlich darauf beschränkt, die Einhaltung ihrer Grenzen zu kontrollieren, nämlich, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet hat, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Diesen Anforderungen wird die Auswahlentscheidung, die in der vom Hessischen Minister der Justiz am 05.09.2000 vorgenommenen Abzeichnung des Auswahlvermerks vom gleichen Tag zu sehen ist, im Ergebnis gerade noch gerecht. Sie ist formal ordnungsgemäß zu Stande gekommen und erweist sich mit den nachfolgend dargestellten Einschränkungen als frei von Rechtsfehlern. Die Auswahlentscheidung des Hessischen Ministers der Justiz vom 05.09.2000 stammt von der zur Sachentscheidung befugten Stelle. Durch § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten bei der Ernennung, Abordnung und Versetzung der Beamten des Landes Hessen und der Beendigung des Beamtenverhältnisses (Ernennungsverordnung) vom 22.01.1991 (GVBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Verordnung vom 08.12.2000 (GVBl. I S. 526), hat die Landesregierung dem zuständigen Minister unter anderem die Befugnis zur Ernennung der Beamten der Besoldungsordnung R bis zur Besoldungsgruppe R 2 übertragen. Von der ihm nach § 1 Abs. 3 der Ernennungsverordnung eingeräumten Befugnis zur Delegation auf nachgeordnete Behörden hat der Hessische Minister der Justiz keinen Gebrauch gemacht. Die nach § 78 a Abs. 2 S. 1 und 2, Abs. 3 i.V.m. § 46 Abs. 1 Nr. 1 HRiG vorgeschriebene Beteiligung des Bezirksstaatsanwaltsrats bei der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht F. hat stattgefunden. Dieses Gremium hat mit Schreiben an das Hessische Ministerium der Justiz vom 21.09.2000 dem Auswahlvorschlag zu Gunsten des Beigeladenen ausdrücklich zugestimmt. Ebenso hat sich die gemäß §§ 18 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 16 Abs. 5 S. 1 HGlG beteiligte besondere Frauenbeauftragte bei dem Hessischen Ministerium der Justiz für den staatsanwaltschaftlichen Dienst dem Auswahlvorschlag angeschlossen. Die Auswahlentscheidung des Hessischen Ministers der Justiz vom 05.09.2000 ist im Ergebnis auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat das für eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung notwendige Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle hinreichend umrissen. Hierbei bedurfte es nicht (mehr) der Festlegung eines spezifischen Anforderungsprofils in der Stellenausschreibung (vgl. hierzu HessVGH, Beschluss vom 19.09.2000 - 1 TG 2902/00 -). Zum Zeitpunkt der Stellenausschreibung war das Anforderungsprofil der Stelle einer/eines Oberstaatsanwältin/Oberstaatsanwalts als Abteilungsleiterin/Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht bereits durch den Erlass des Hessischen Ministeriums der Justiz und für Europaangelegenheiten vom 27.02.1998 (JMBl. 1998, 304) vorgegeben. Auf diesen Erlass und den Verzicht der in seinem Abschnitt II Nr. 4 aufgeführten besonderen Anforderungen wird in der Stellenausschreibung ausdrücklich Bezug genommen. Die Auswahlentscheidung des Hessischen Ministers der Justiz vom 05.09.2000 beruht auch auf einem aktuellen Eignungs- und Leistungsvergleich. Ihr liegen dienstliche Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen zu Grunde, die zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung etwa 1 ½ Monate alt waren. Diese dienstlichen Beurteilungen sind in die Besetzungsberichte des Leitenden Oberstaatsanwalts der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht X. vom 15.08.2000 sowie des Generalstaatsanwaltes der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht F. vom 21.08.2000 eingeflossen, die dem Hessischen Minister der Justiz wiederum als Grundlage seiner Auswahlentscheidung gedient haben. Die in der Auswahlentscheidung vom 05.09.2000 getroffene Feststellung, der Beigeladene sei auf Grund seines Persönlichkeits- und Leistungsbildes der am besten geeignete Bewerber, wird ausdrücklich und ausschließlich auf die beiden Besetzungsberichte gestützt. In diesen Berichten wird dem Beigeladenen bescheinigt, er habe bei seiner aktuellen Beurteilung mit der Bewertung "mindestens sehr gut geeignet" am besten abgeschnitten. Demgegenüber wird die für den Antragsteller in seiner aktuellen Beurteilung vom 21.07.2000 vergebene Bewertung "sehr gut geeignet" in dem Besetzungsbericht des Leitenden Oberstaatsanwalts mit der eher vorsichtigen Formulierung, die in der aktuellen Beurteilung des Antragstellers enthaltenen zusätzlichen, aktualisierten Bemerkungen könnten dessen Höherstufung gegenüber dem vorangegangenen Dienstleistungszeugnis vom 09.06.1999 "meines Erachtens nicht unbedingt" tragen, in Frage gestellt. In dem Besetzungsbericht des Generalstaatsanwalts vom 21.08.2000 wird der Antragsteller im Hinblick auf die vom Generalstaatsanwalt mit Verfügung vom 21.08.2000 vorgenommene Herabstufung seiner Gesamtnote auf "besonders gut" ebenso wie ein Mitbewerber im Vergleich zu dem Beigeladenen und allen anderen Bewerbern sogar als nicht beförderungswürdig bezeichnet. Diese Erwägungen, denen der Hessische Minister der Justiz in seinem Auswahlvermerk vom 05.09.2000 beigetreten ist, halten sich nicht mehr im Rahmen der dem Dienstherrn eingeräumten Beurteilungsermächtigung. Entgegen der in den Besetzungsberichten enthaltenen Wertung ist dem Beigeladenen nicht schon aufgrund der aktuellen Beurteilungen ein Eignungsvorsprung zuzubilligen. Bei den aktuellen Beurteilungen des Antragstellers vom 21.07.2000 und des Beigeladenen vom 27.07.2000 handelt es sich allerdings im Ergebnis um taugliche Entscheidungsgrundlagen für die hier getroffene Auswahlentscheidung. In ihnen stellen die Beurteilerin bzw. der Beurteiler zunächst einzelne Leistungen und Befähigungen der Beurteilten dar. Die Vergleichbarkeit dieser Aussagen ist gewährleistet, weil die Beurteilerin und der Beurteiler nicht frei darüber bestimmen konnten, zu welchen Einzelmerkmalen sie sich äußern wollten (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 4. Aufl., Rdnr. 437). Vielmehr hatte der Antragsgegner in der Stellenausschreibung bestimmt, die vorzulegenden dienstlichen Beurteilungen an dem im JMBl. vom 15.03.1998 veröffentlichten Anforderungsprofil auszurichten. An diese Vorgabe haben sich die Beurteilerin des Antragstellers und der Beurteiler des Beigeladenen gehalten. Die von ihnen erstellten Beurteilungen enthalten Aussagen zu Leistungs- und Befähigungsmerkmalen wie Pflichtbewusstsein und Leistungsbereitschaft, Belastbarkeit, sozialer Kompetenz sowie Führungskompetenz. Andererseits wäre das wiedergegebene Leistungsbild unvollständig, wenn sich die Beurteilerin und der Beurteiler mit einer Bewertung der in dem Anforderungsprofil genannten Einzelmerkmale begnügt hätten. In dem Anforderungsprofil werden für das Leistungsbild eines/einer Staatsanwaltes/Staatsanwältin wesentliche Einzelmerkmale wie Arbeitsmenge und vor allem Arbeitsgüte nicht genannt. Ohne die Bewertung dieser wesentlichen Einzelmerkmale wäre die Tauglichkeit einer dienstlichen Beurteilung als Grundlage einer Auswahlentscheidung für einen Beförderungsdienstposten in Frage gestellt. Diese Erwägungen bedürfen hier indessen keiner weiteren Vertiefung, weil die aktuellen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen Ausführungen zu diesen Leistungsmerkmalen enthalten. So wird die vom Antragsteller bewältigte Arbeitsmenge in seiner dienstlichen Beurteilung vom 21.07.2000 angesprochen, in der es heißt, er bearbeite ein weit überdurchschnittliches Buchstabendezernat, sei daneben als Sonderdezernent für Verfahren die organisierte Kriminalität betreffend zuständig und finde stets Zeit, die beiden älteren, jetzt über 60 Jahre alten Kollegen durch zusätzliche Arbeitsübernahme zu entlasten und den jüngeren Nachwuchskräften beratend zur Seite zu stehen. An anderer Stelle der dienstlichen Beurteilung wird hervorgehoben, der Antragsteller lasse "keinerlei Reste aufkommen". Ebenso verklausuliert und indirekt heißt es in der Beurteilung des Beigeladenen, er besitze eine ausgesprochene Fähigkeit, insbesondere für komplexe Verfahren von Beginn an ermittlungsfördernde Konzeptionen zu entwickeln und seine Arbeit angesichts der Vielzahl der täglichen Probleme so zu organisieren, dass keine unvertretbaren Leerläufe und Stillstände entstünden. Weitaus deutlicher sind in beiden Beurteilungen die Bewertungen der Arbeitsgüte. Während dem Antragsteller bescheinigt wird, seine erfrischende, unkomplizierte und zupackende Art ermögliche es ihm, auch schwierige und komplexe Sachverhalte "einer letztendlich sachgerechten Lösung zuzuführen", wird hinsichtlich des Beigeladenen betont, seine Zwischen- und Abschlussverfügungen zeichneten sich durch Klarheit und logischen Aufbau aus, er besitze umfassende Erfahrungen auf dem Gebiet des Berichtswesens, seine jeweiligen Entwürfe und Stellungnahmen höben sich durch eine intensive Befassung mit den vorgegebenen Themen bzw. Aufträgen und sehr gut begründeten Ergebnissen hervor und sie seien in aller Regel ohne Änderungen verwertbar. Werden in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen die für die Tätigkeit eines/einer Staatsanwaltes/Staatsanwältin wesentlichen Leistungs- und Befähigungsmerkmale bewertet, begegnet die bei der Bildung des aus diesen Einzelbewertungen abgeleiteten Gesamturteils angewandte Methode rechtlichen Bedenken. Wie der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 26.02.2001 dargelegt hat, werden aus Anlass von Bewerbungen auf Stellen im höheren Dienst der Staatsanwaltschaften erstellte Dienstleistungszeugnisse seit 1986 mit Noten versehen, deren insgesamt 5 Stufen von "hervorragend geeignet" bis "geeignet" reichen und sich auf das jeweilige Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle beziehen. Gegen die Vergabe solcher nach Kenntnis des Gerichts bei der Beurteilung von Beamtinnen und Beamten in der hessischen Landesverwaltung ansonsten unüblichen Eignungsgesamturteile bestehen grundsätzlich keine Einwände, soweit sie eine hinreichende Differenzierung ermöglichen (vgl. Schnellenbach, a.a.O., Rn. 458). Wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden hat (vgl. Beschluss vom 19.11.1993 - 1 TG 1466/93 -, NVwZ-RR 1994, 347), weist eine Notenskala von 4 Stufen keine ausreichende Differenzierungsbreite auf. Demgegenüber sollen die sich in der Praxis der Beurteilungen von Richterinnen und Richtern einschließlich der dort vergebenen Zwischenstufen herausgebildeten 6 Notenstufen ausreichende Differenzierungsmöglichkeiten eröffnen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 16.02.1995 - 1 TG 2664/94 -, RiA 1996, 148). Es erscheint fraglich, ob den Ausführungen in der letztgenannten Entscheidung zu folgen ist und die gebotene Differenzierungsbreite auch dann anzunehmen ist, wenn sich in der Beurteilungspraxis neben nicht in ausreichender Zahl festgelegten Notenstufen "feste" Zwischenstufen wie zum Beispiel "im oberen Bereich" ergeben haben. Je öfter in der Beurteilungspraxis solche Zwischennoten vorkommen, desto größer erscheint das Bedürfnis nach weiteren Differenzierungsmöglichkeiten. Im Hinblick auf die vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 26.02.2001 dargestellte Beurteilungspraxis sieht das Gericht im Bereich der Staatsanwaltschaften in Hessen eine ausreichende Differenzierungsbreite als gewährleistet an. Danach sind in den beiden letzten Jahren in Auswahlverfahren betreffend die Stellen eines/einer Oberstaatsanwaltes/Oberstaatsanwältin als Abteilungsleiter/Abteilungsleiterin bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht bis auf die Notenstufe "geeignet" alle Notenstufen zum Zuge gekommen. Von den insgesamt 44 Bewerberinnen und Bewerbern um 5 dieser Stellen haben lediglich 5 eine Zwischennote erhalten. Diese vergleichsweise geringe Zahl spricht gegen einen weiteren Differenzierungsbedarf. Offen bleiben kann, ob die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen wegen des Fehlens eines Leistungsgesamturteils als fehlerhaft einzustufen sind. Nach § 22 Abs. 2 S. 1 HLVO ist die dienstliche Beurteilung mit einem Gesamturteil abzuschließen. Entsprechend dem Sinn und Zweck einer dienstlichen Beurteilung, auf der Grundlage der auf das übertragene Amt bezogenen individuellen Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung einen Vergleich der Beamten untereinander zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.07.2000 - 2 C 34.99 -, IÖD 2001, 18), muss das Gesamturteil die abschließende Würdigung der Leistungen und der Persönlichkeit der oder des Beurteilten im innegehabten Amt enthalten (vgl. Nr. 6.4 S. 2 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen vom 29.04.1996, Staatsanzeiger 1996, 1646). Es spricht einiges dafür, dass erst ein solches Leistungsgesamturteil, das aus den Einzelbewertungen zu entwickeln wäre, in ein Eignungsgesamturteil münden kann. Hierbei darf das Eignungsgesamturteil dem Leistungsgesamturteil nicht widersprechen (vgl. Schnellenbach, a.a.O., Rdnr. 458, Fußnote 113). Gleichwohl kann es im Einzelfall zu Abweichungen kommen. So erscheint es denkbar, einem/einer Staatsanwalt/Staatsanwältin, der/die ein Leistungsgesamturteil "sehr gut" erhalten hat, zwar ein entsprechendes Eignungsgesamturteil zuzusprechen, wenn es um die Stelle eines/einer Oberstaatsanwaltes/Oberstaatsanwältin als Dezernent/Dezernentin bei der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht geht, hingegen wegen gewisser Abstriche in der Führungskompetenz lediglich auf das Eignungsgesamturteil "besonders gut" bei einer Stelle als Abteilungsleiter/Abteilungsleiterin bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht zurückzugreifen. Dieser mögliche Mangel des Fehlens eines Leistungsgesamturteils lässt die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung jedoch unberührt. Er könnte sich nur auswirken, wenn bei seiner Vermeidung eine zu Gunsten des Antragstellers ausfallende Auswahlentscheidung nicht ausgeschlossen wäre. Dies wäre nur der Fall, wenn es Anhaltspunkte dafür gäbe, dass der Antragsteller im Falle der Vergabe eines Leistungsgesamturteils ein besseres Eignungsgesamturteil als das ihm in seiner dienstlichen Beurteilung vom 21.07.2000 bescheinigte erhalten hätte. Entsprechende Tatsachen hat der Antragsteller jedoch nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht. Vielmehr hält er das in seiner dienstlichen Beurteilung vergebene Eignungsgesamturteil "sehr gut" für richtig und wehrt sich lediglich gegen die Herabstufung dieses Gesamturteils durch die Verfügung des Generalstaatsanwalts vom 21.08.2000. Diese Herabstufung, die zu der der Auswahlentscheidung zu Grunde liegenden Annahme einer besseren Beurteilung des Beigeladenen führt, hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Der Generalstaatsanwalt war zu dieser Maßnahme nicht befugt. Eine Befugnis zur Änderung der von der Leitenden Oberstaatsanwältin der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht L. für den Antragsteller erstellten dienstlichen Beurteilung vom 21.07.2000 ergibt sich insbesondere nicht aus § 147 Nr. 3 GVG, der die Dienstaufsicht des Generalstaatsanwalts über alle Beamten der Staatsanwaltschaften des Bezirks bestimmt. Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilung stehen einer Maßnahme der Dienstaufsicht entgegen. Dienstliche Beurteilungen beruhen - ähnlich wie eine Prüfungsentscheidung oder die pädagogisch-wissenschaftliche Würdigung einzelner Prüfungsleistungen - auf einem persönlichkeitsbedingten Werturteil. Aufgrund dieses Charakters ist dem/der Beurteiler/Beurteilerin ein Beurteilungsspielraum zuzugestehen, der nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 23.09.1969 - II C 25.66 -, DÖD 1970, 31). Auch der höhere Dienstvorgesetzte muss eine dienstliche Beurteilung durch einen unmittelbaren Dienstvorgesetzten als dessen wertende Erkenntnis hinnehmen. Der Beurteiler bewegt sich bei der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung gleichsam in einem weisungsfreien Raum, der eine direkte Einflussnahme durch den höheren Dienstvorgesetzten und damit auch eine Korrekturbefugnis ausschließt (a.A. wohl im Falle einer entsprechenden Verwaltungspraxis BVerwG, Urteil vom 17.04.1986 - 2 C 21/83 -, ZBR 1986, 294). Es kann dahinstehen, ob der Generalstaatsanwalt die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 21.07.2000 mit der in seiner Verfügung vom 21.08.2000 gegebenen Begründung hätte abändern dürfen, wenn ihn der Hessische Minister der Justiz als Zweitbeurteiler eingesetzt hätte. Ein mehrstufiges Beurteilungsverfahren, in dem ein höherer Dienstvorgesetzter eine rechtlich verselbständigte Überbeurteilung zu fertigen hat, ist im Bereich der Staatsanwaltschaften nicht vorgesehen. War dem Generalstaatsanwalt eine Korrektur der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 21.07.2000 verwehrt, hätte er andererseits auf anderem Wege auf deren Änderung hinwirken und im Falle eines ihn nicht befriedigenden Ausgangs dieser Bemühungen in seinem Besetzungsbericht auf die von ihm erkannten Mängel eingehen können. Es wäre dem Generalstaatsanwalt zunächst unbenommen gewesen, im Interesse der Durchsetzung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs ein Beurteilungsgespräch mit der Leitenden Oberstaatsanwältin der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht L. zu führen. Der Generalstaatsanwalt hätte aber auch die dienstliche Beurteilung vom 21.07.2000 unter Hinweis auf den von ihm erkannten Mangel an die Beurteilerin zurückgeben und diese ersuchen können, die von ihr erstellte Beurteilung einer Prüfung zu unterziehen. Die Leitende Oberstaatsanwältin der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht L. hätte in diesem Fall die dienstliche Beurteilung von sich aus ändern können, indem sie beispielsweise bei den Einzelbewertungen "nachgebessert" und diese heraufgesetzt hätte, um sie in Einklang mit der vergebenen Gesamtnote "sehr gut" zu bringen. Für die Beurteilerin hätte etwa Anlass bestanden, darüber nachzudenken, warum sie in der Beurteilung vom 21.07.2000 gegenüber der vorangegangenen Beurteilung eine bessere Gesamtnote vergeben hat, obwohl die Einzelbewertungen allenfalls geringfügige Abweichungen aufweisen und sie dem Antragsteller "nur" überdurchschnittliche Rechtskenntnisse bescheinigt hat, während dessen Rechtskenntnisse in der vorangegangenen Beurteilung noch mit "deutlich überdurchschnittlich" bewertet waren. Die Beurteilerin hätte alternativ zu der aufgezeigten Möglichkeit auch das von ihr zunächst vergebene Gesamturteil bei gleichbleibenden Einzelbewertungen herabsetzen können. Schließlich hätte sich die Beurteilerin aber auch auf den Standpunkt stellen können, die von ihr erteilte dienstliche Beurteilung vom 21.07.2000 sei korrekt und bedürfe keiner Änderung. In diesem Fall wäre es Aufgabe des Generalstaatsanwalts gewesen, den aus seiner Sicht gegebenen Mangel der dienstlichen Beurteilung in seinem Besetzungsbericht darzustellen und zu würdigen. Letztlich hätte dann der Hessische Minister der Justiz darüber befinden müssen, ob er sich den Einwänden des Generalstaatsanwalts hätte anschließen oder seiner Auswahlentscheidung die - unverändert gebliebene - Beurteilung durch die Leitende Oberstaatsanwältin hätte zu Grunde legen sollen. Durfte der Hessische Minister der Justiz seine Auswahlentscheidung nicht im Hinblick auf die Verfügung des Generalstaatsanwalts vom 21.08.2000 auf eine bessere aktuelle dienstliche Beurteilung des Beigeladenen stützen, sondern musste mangels eigener Erwägungen im Hinblick auf die vergebenen Gesamturteile "sehr gut" bzw. "mindestens sehr gut" von im Wesentlichen gleichen Beurteilungen ausgehen, wirkt sich dieser Auswahlfehler jedenfalls zum für die rechtliche Bewertung maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht (mehr) aus. Bereits in dem in der Auswahlentscheidung herangezogenen Besetzungsbericht vom 21.08.2000 hat der Generalstaatsanwalt den Eignungsvorsprung des Beigeladenen auch auf die bessere Beurteilung nach seiner sechsmonatigen Erprobungszeit gestützt. Während der Antragsteller nach seiner vom 19.01.1987 bis zum 10.07.1987 erfolgten Abordnung zu der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht F. die Bewertung erhalten hat, er sei als Dezernent bei einer obergerichtlichen Staatsanwaltschaft "durchaus geeignet", hat der Beigeladene nach seiner Abordnung in der Zeit vom 21.05.1990 bis 16.11.1990 mit der Bewertung "besonders gut geeignet" deutlich besser abgeschnitten. Dem sich daraus ergebenden Eignungsvorsprung misst das Gericht im Hinblick auf den nach beiden Abordnungen vergangenen Zeitraum zwar keine erhebliche Bedeutung (mehr) zu. Andererseits darf dieser Vorsprung bei der zu treffenden Auswahlentscheidung im Hinblick auf die Bedeutung der Erprobungsabordnung nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben. Diesem Gesichtspunkt ist jedenfalls eine größere Bedeutung beizumessen als etwaigen Hilfskriterien, wie Dienst- und Lebensalter. Unabhängig von diesen Überlegungen hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 04.12.2000 weitere Erwägungen angestellt, die die zu Gunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung stützen. Diese vom Staatssekretär als Vertreter des Ministers unterschriebenen Ausführungen sind als nachgeschobene Begründung der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 18.08.1992 - 1 TG 174/92 -, NVwZ 1993, 284). In seinem Schriftsatz vom 04.12.2000 hat der Antragsgegner dargelegt, selbst wenn eine Endbeurteilung des Antragstellers mit "sehr gut" unterstellt werde, ergebe sich bei einem Vergleich der beiden Bewerber auch unter diesen Umständen ein beachtlicher Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen. Auch wenn die weitaus besseren Ergebnisse in den juristischen Staatsprüfungen für den Beigeladenen, die jedoch bereits durchaus ein wichtiger Indikator seien, unberücksichtigt blieben, belegten die dienstlichen Beurteilungen anlässlich der Abordnungen zum Generalstaatsanwalt einen recht eindeutigen Vorsprung des ausgewählten Bewerbers. Ausweislich des Besetzungsberichts erfülle der Beigeladene im Vergleich zu allen Mitbewerbern bereits sei längerem in herausragender Weise und mit weitem Vorrang vor diesen sämtliche für die Ausübung der Leitungs- und Führungsfunktion erforderlichen Voraussetzungen. Der Antragsteller habe zuletzt in seinem Dienstleistungszeugnis vom 09.06.1999 noch mit "besonders gut" abgeschnitten. Diese Erwägungen sind nachvollziehbar und von dem von dem Antragsgegner eingeräumten Beurteilungsspielraum gedeckt. Ein Eignungsvorsprung des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller ergibt sich neben seiner besseren Beurteilung nach der Erprobungsabordnung auch aufgrund der in den dienstlichen Beurteilungen zum Ausdruck kommenden Leistungskontinuität. Der Antragsteller hat in seiner vorangegangenen dienstlichen Beurteilung vom 09.06.1999 die Gesamtnote "besonders gut" erhalten. Selbst wenn das in seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung vom 21.07.2000 vergebene Gesamturteil "sehr gut" nicht zu beanstanden sein sollte, könnte sich dieser Leistungsstand nur auf den Zeitraum nach Erstellung der vorangegangenen Beurteilung, also ab Juni 1999, beziehen. Demgegenüber erbringt der Beigeladene schon einen deutlich längeren Zeitraum "sehr gute" Leistungen. Allerdings bereitet die Bestimmung dieses Zeitraums gewisse Schwierigkeiten. Nach seiner vom 21.05.1990 bis 16.11.1990 erfolgten Erprobungsabordnung hat der Beigeladene vor der aktuellen Beurteilung lediglich die Beurteilung vom 18.05.1998 erhalten, die den Zeitraum seiner Abordnung an die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht M. vom 08.12. bis einschließlich 31.12.1997 erfasst. Erstreckt sich die aktuelle dienstliche Beurteilung des Beigeladenen mit Ausnahme dieser kurzen Abordnungszeit auf den Zeitraum ab Beendigung seiner Erprobungsabordnung bei der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht F., also auf den Zeitraum ab 17.11.1990, kann sich eine Aussage über den Zeitpunkt des Beginns des nunmehr vom Beigeladenen erreichten Leistungsstandes nur aus seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung selbst ergeben. Insoweit fehlt es aber an einer konkreten Darstellung von Entwicklungsabschnitten. Gleichwohl belegt die aktuelle dienstliche Beurteilung des Beigeladenen die Einschätzung, dieser habe im Vergleich zum Antragsteller über einen längeren Zeitraum sehr gute Leistungen gezeigt. Dies macht vor allem der in der dienstlichen Beurteilung vom 27.07.2000 widergegebene Beurteilungsbeitrag des gegenwärtigen Abteilungsleiters des Beigeladenen deutlich, der sich auf eine ca. 2 jährige Zusammenarbeit bezieht. In diesem Beurteilungsbeitrag werden dem Beigeladenen unter anderem hervorragende Rechtskenntnisse, eine weit überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft, hohe Belastbarkeit, Einfühlungsvermögen sowie menschliche und fachliche Kompetenz zur Konfliktlösung bescheinigt. Der Beurteiler ist diesen Einschätzungen uneingeschränkt beigetreten und hat betont, sie entsprächen seinen eigenen Beobachtungen aus jetziger Zeit, wie auch aus früherer enger Zusammenarbeit, als der Beigeladene einer von ihm geleiteten Abteilung angehört habe. Sie stellten ein vorläufiges Fazit einer kontinuierlichen Fortentwicklung von Fähigkeiten, Leistungen und Kenntnissen "auf hohem Niveau" dar. Aufgrund dieser Feststellungen ist die Annahme eines vom Beigeladenen im Vergleich zum Antragsteller seit einem längeren Zeitraum erreichten sehr guten Leistungsstandes nicht zu beanstanden. Schließlich wird die Begründung eines Eignungsvorsprungs des Beigeladenen durch den Hinweis des Antragsgegners auf dessen weit bessere Ergebnisse in den juristischen Staatsprüfungen abgerundet. Der Ausspruch in Nr. 2 des Tenors dient der Klarstellung. Seine Notwendigkeit folgt aus dem verfassungsrechtlichen Gebot (Art. 19 Abs. 4 GG) der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (vgl. HessVGH, Beschluss vom 31.03.1994, ZBR 1995, 310). Als unterliegender Teil hat der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig. Der Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 05.12.2000 einen Sachantrag gestellt und sich damit auch einem Kostenrisiko ausgesetzt. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 13 Abs. 4 S. 1 a und 2, 20 Abs. 3 GKG. Ausgehend von der Wertfestsetzung in Beförderungsangelegenheiten, in denen 3/8 des Hauptsachestreitwertes für das vorläufige Rechtsschutzverfahren festgesetzt werden, ist der Streitwert im Hinblick auf die nunmehr nach § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 HBG vor der Feststellung der Eignung für einen höherwertigen Dienstposten geforderten Erprobungszeit um ein weiteres Achtel zu reduzieren, um damit die Notwendigkeit der Bewährung in der Erprobungszeit in eine angemessene Beziehung zu den Fällen zu setzen, in denen nach rechtskräftiger Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzbegehrens zur Sicherung des so genannten Bewerbungsverfahrensanspruchs sofort eine Ernennung ausgesprochen wird (vgl. HessVGH, Beschluss vom 09.12.1997 - 1 TZ 3086/97 -). Dementsprechend ist hier gemäß § 13 Abs. 4 S. 1 GKG von dem 13-fachen Betrag des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe R 2 auszugehen. Dieser Betrag ist gemäß S. 2 der Vorschrift zu halbieren, da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amtes betrifft. Der daraus resultierende Betrag von 64.382,76 DM (9.905,04 DM x 6,5) ist nach der genannten Rechtsprechung auf ¼, also auf 16.095,69 DM, zu reduzieren.