Beschluss
5 G 618/01
VG Gießen 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2001:0731.5G618.01.0A
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Leitsätze
Ausgehend vom Grundsatz der amtsgemäßen Besoldung (§§ 18, 19 BBesG) impliziert die Zuordnung des von einem Richter am VGH inne gehaltenen Amtes der höheren Besoldungsgruppe und der damit verbundenen höheren Wertigkeit seines Amtes, dass an seine Amtsausübung höhere Anforderungen gestellt werden als an die eines nach R1 BBesO besoldeten Richters am VG. Aufgrund dieser Überlegungen darf - wenn nicht gar muss - bei formal gleichem Leistungsgesamturteil die am inne gehaltenen Amt ausgerichtete Beurteilung eines Richters mit einem höheren statusrechtlichen Amt in der Regel besser eingestuft werden als die eines Richters mit niedrigerem statusrechtlichen Amt. Daraus folgend vermag eine im Vergleich mit dem Inhaber des niedrigeren statusrechtlichen Amtes um eine Note
nach unten differierende Beurteilung des Inhabers des höheren statusrechtlichen Amtes in der Regel keinen deutlichen Leistungsvorsprung des formal mit der besseren Note Beurteilten zu begründen. Dies gilt jedoch nicht im Hinblick auf Eignungsgesamturteile. Da das Eignungsgesamturteil gerade die Prognose trifft, wie gut und erfolgreich ein Bewerber das ausgeschriebene (Beförderungs-) Amt (hier: Vorsitzender Richter am VG) künftig ausfüllen wird, kann allein aus der Tatsache, dass ein Bewerber schon ein höherwertiges Richteramt (hier: Richter am VGH) inne hat, nicht der Schluss gezogen werden, das ihm erteilte Eignungsgesamturteil sei höher zu gewichten als das gleichlautende eines Bewerbers der Besoldungsgruppe R 1 BBesO.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ausgehend vom Grundsatz der amtsgemäßen Besoldung (§§ 18, 19 BBesG) impliziert die Zuordnung des von einem Richter am VGH inne gehaltenen Amtes der höheren Besoldungsgruppe und der damit verbundenen höheren Wertigkeit seines Amtes, dass an seine Amtsausübung höhere Anforderungen gestellt werden als an die eines nach R1 BBesO besoldeten Richters am VG. Aufgrund dieser Überlegungen darf - wenn nicht gar muss - bei formal gleichem Leistungsgesamturteil die am inne gehaltenen Amt ausgerichtete Beurteilung eines Richters mit einem höheren statusrechtlichen Amt in der Regel besser eingestuft werden als die eines Richters mit niedrigerem statusrechtlichen Amt. Daraus folgend vermag eine im Vergleich mit dem Inhaber des niedrigeren statusrechtlichen Amtes um eine Note nach unten differierende Beurteilung des Inhabers des höheren statusrechtlichen Amtes in der Regel keinen deutlichen Leistungsvorsprung des formal mit der besseren Note Beurteilten zu begründen. Dies gilt jedoch nicht im Hinblick auf Eignungsgesamturteile. Da das Eignungsgesamturteil gerade die Prognose trifft, wie gut und erfolgreich ein Bewerber das ausgeschriebene (Beförderungs-) Amt (hier: Vorsitzender Richter am VG) künftig ausfüllen wird, kann allein aus der Tatsache, dass ein Bewerber schon ein höherwertiges Richteramt (hier: Richter am VGH) inne hat, nicht der Schluss gezogen werden, das ihm erteilte Eignungsgesamturteil sei höher zu gewichten als das gleichlautende eines Bewerbers der Besoldungsgruppe R 1 BBesO. Der mit am 15.03.2001 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz sinngemäß gestellte Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer neu zu treffenden Auswahlentscheidung zu untersagen, die im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen vom 01.05.2000 ausgeschriebene Stelle einer Vorsitzenden Richterin oder eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht (VG) ... mit dem Beigeladenen zu besetzen, ist zulässig und begründet. Gem. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO darf eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Grund für die vorläufige Eilmaßnahme (Anordnungsgrund) und der Anspruch, dessen Erhaltung durch die einstweilige Anordnung gesichert werden soll (Anordnungsanspruch), sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die von ihm begehrte Sicherungsanordnung erweist sich als eilbedürftig. Das Hessische Ministerium der Justiz hat dem Antragsteller mit Schreiben vom 28.02.2001 seine Absicht mitgeteilt, die streitige Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen. Vom Vollzug dieser Auswahlentscheidung hat der Antragsgegner lediglich im Hinblick auf das vorliegende Eilverfahren Abstand genommen. Offen bleiben kann, ob eine Versetzung des Beigeladenen unter Übertragung des Amtes eines Vorsitzenden Richters am VG ... ohne dessen Zustimmung wieder rückgängig gemacht werden könnte, wenn sie sich in einem Hauptsacheverfahren als rechtswidrig herausstellen sollte, oder ob auch diese Fallkonstellation gemäß Art. 97 Abs. 2 S. 1 GG, § 30 DRiG einer (Rück-) Versetzung ohne Zustimmung des Beigeladenen entgegenstünde. Bei einem Verweis auf das Hauptsacheverfahren drohten dem Antragsteller jedenfalls aus anderem Grund wesentliche Nachteile bzw. die Erschwerung oder gar Vereitelung seines Rechts. Da die Ämter eines Richters am Hess.VGH und eines Vorsitzenden Richters am VG nicht den selben Amtsinhalt haben (vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 26.11.1992, NVwZ 1993, 282), kann der Beigeladene als Versetzungsbewerber im Falle einer Übertragung der streitigen Stelle auf ihn gegenüber dem Antragsteller einen (weiteren) Bewährungsvorsprung erlangen, auch wenn er sich schon in einem Amt der Besoldungsgruppe R 2 BBesO bewährt hat. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch darauf glaubhaft gemacht, dass dem Beigeladenen die ausgeschriebene Stelle eines Vorsitzenden Richters am VG ... nicht übertragen werden darf. Denn der Antragsgegner hat den Antragsteller in seinem durch Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV gewährleisteten grundrechtsgleichen Recht auf (chancen-) gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (s. dazu Hess.VGH, Beschlüsse vom 26.10.1993, DVBl. 1994, 593 und vom 19.11.1993, NVwZ-RR 1994, 347 ) verletzt. Die vom Hessischen Minister der Justiz getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen, die in seiner Billigung vom 08.12.2000 des ihm vorgelegten Vermerks vom 04.12.2000 über das Ergebnis des Personalvortrags beim Staatssekretär vom 29.11.2000 zu sehen ist, erweist sich als fehlerhaft. Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sind dessen Grundsätze zum so genannten Bewerbungsverfahrensanspruch, wie er sie für beamtenrechtliche Beförderungen entwickelt hat (vgl. hierzu zusammenfassend Beschluss vom 26.10.1993, DVBl 1994, 553), auf die Ernennung eines Bewerbers für ein Richteramt mit höherem Endgrundgehalt als dem des Eingangsamtes anzuwenden (siehe Hess.VGH, Beschlüsse vom 02.07.1996, HessVGRspr. 1996, 92, vom 16.02.1995, RiA 1996, 148 und vom 26.11.1992, NVwZ 1993, 282). Hiernach setzt eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung voraus, dass der Dienstherr zunächst für den zu besetzenden höherwertigen Dienstposten ein spezifisches Anforderungsprofil festlegt, soweit dieses nicht bereits durch Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsvorschrift vorgegeben ist. Er hat dann auf der Grundlage des gesamten für die persönliche und fachliche Einschätzung von Eignung und Leistung der Bewerber und Bewerberinnen bedeutsamen Inhalts der Personalakten - wobei der letzten, aktuellen Beurteilung wesentliche Bedeutung zukommt - die persönliche und fachliche Eignung der Bewerber/Bewerberinnen im Hinblick auf das spezifische Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens einem Vergleich zu unterziehen und nach Festlegung der insoweit bedeutsamen Tatsachen eine wertende Abwägung und Zuordnung vorzunehmen. Diese Feststellungen und die wesentlichen Auswahlerwägungen sind schriftlich niederzulegen. Über dieses formelle Begründungserfordernis hinaus muss die Begründung der Auswahlentscheidung inhaltlich den Bedingungen rationaler Abwägung genügen. Die rechtliche Kontrolle ist dabei aber wegen der dem Dienstherrn durch Art. 33 Abs. 2 GG, § 2 HRiG i. V. m. § 8 Satz 1 HBG eingeräumten Beurteilungsermächtigung inhaltlich darauf beschränkt, die Einhaltung ihrer Grenzen zu kontrollieren, nämlich, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet hat, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Diese Grundsätze beanspruchen auch dann Geltung, wenn es sich bei einem der Bewerber - hier: dem Beigeladenen - um einen so genannten Versetzungsbewerber handelt (vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 06.07.1989, ZBR 1990, 24). Denn der Antragsgegner hat nach öffentlicher Ausschreibung entsprechend dem Gebot des § 2 a HRiG ein Personalauswahlverfahren mit dem Ziel der Bestenauslese durchgeführt (vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 06.02.1996, - 1TG 4021/95 -). Den oben dargestellten Anforderungen wird die Auswahlentscheidung des Hessischen Ministers der Justiz nicht gerecht. Die Auswahlentscheidung ist allerdings formal ordnungsgemäß zu Stande gekommen. Sie stammt von dem zur Sachentscheidung befugten Hessischen Minister der Justiz (vgl. § 3 Abs. 2 HRiG). Die nach §§ 46 Abs. 1 Nr. 1, 47 HRiG erforderliche Beteiligung des Präsidialrates ist erfolgt. Das in § 47 HRiG festgelegte Verfahren wurde eingehalten. Die nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HGLG vorgeschriebene Beteiligung der Frauenbeauftragten hat stattgefunden. Die besondere Frauenbeauftragte für den richterlichen Dienst in der Verwaltungsgerichtsbarkeit hat sich zur vorgesehenen Besetzung der Stelle mit dem Beigeladenen mit Schreiben vom 04.12.2000 geäußert. Offen bleiben kann, wie sich das Fehlen eines Frauenförderplanes auf die Auswahlentscheidung ausgewirkt hätte (vgl. § 10 Abs. 5 Satz 1 HGlG). Zwar lag zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 08.12.2000 kein Frauenförderplan für den richterlichen Dienst in der Verwaltungsgerichtsbarkeit vor. Einen solchen hat das Hessische Ministerium der Justiz jedoch inzwischen (am 18.04.2001) bekannt gemacht (JMBl. 2001,318). Dieser Frauenförderplan enthält eine Istanalyse und Zielvorgaben für den Zeitraum 10.1999 bis 09.2005 und umfasst damit auch den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung. Im Hinblick darauf wäre ein möglicher Mangel der Auswahlentscheidung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als geheilt anzusehen. Die für die Auswahlentscheidung vom 08.12.2000 maßgeblichen Gründe sind auch ausreichend schriftlich niedergelegt. In dem vom Hessischen Minister der Justiz gebilligten Vermerk vom 04.12.2000 wird zur Begründung der Auswahl des Beigeladenen auf den Besetzungsbericht des Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 07.11.2000 verwiesen. Die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen leidet jedoch an durchgreifenden inhaltlichen Mängeln. Allerdings lag der Entscheidung das notwendige Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle zu Grunde. Es bedurfte hier nicht (mehr) der Festlegung eines spezifischen Anforderungsprofils in der Stellenausschreibung (vgl. hierzu Hess.VGH, Beschluss vom 19.09.2000 - 1 TG 2902/00 -). Das Anforderungsprofil eines Vorsitzenden/einer Vorsitzenden am VG ist durch die gerichtsverfassungs- und verfahrensrechtlichen Vorschriften (insbesondere §§ 102-104, 169 VwGO und §§ 176, 194 GVG) vorgegeben und durch die ständige Rechtsprechung des Hess.VGH umschrieben (Hess.VGH, Beschlüsse vom 26.11.1992, NVwZ 1993, 282, vom 18.02.1995, RiA 1996, 148 und vom 02.07.1996, ZBR 1997, 158). An den Merkmalen dieses Anforderungsprofils haben sich die Beurteiler in den von ihnen erstellten Beurteilungen über den Antragsteller und den Beigeladenen und auch der Präsident des Hess.VGH in seinem Besetzungsbericht, auf welchen der Hessische Minister der Justiz seine Auswahlentscheidung auch unter Berücksichtigung der im gerichtlichen Verfahren nachgeschobenen Gründe im Wesentlichen stützt, erkennbar orientiert. Die Auswahlentscheidung vom 08.12.2000 beruht auch auf einem aktuellen Eignungs- und Leistungsvergleich. Ihr liegen dienstliche Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen zu Grunde, die zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung erst drei bzw. knapp fünf Monate alt waren. Die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen vom 14.07.2000 bietet indessen für den gebotenen Eignungs- und Leistungsvergleich keine taugliche Entscheidungsgrundlage. Sie erweist sich aus inhaltlichen Gründen als nicht verwertbar. Die in der Beurteilung dargelegte Einschätzung zur Leistung und Befähigung des Beigeladenen und zu seiner Eignung als Vorsitzender Richter am VG ist mit dem vergebenen Gesamturteil nicht vereinbar. Das Gesamturteil in der Beurteilung des Beigeladenen lautet: "Alles in allem halte ich Herrn P. für das Amt eines Vorsitzenden Richters am VG für sehr gut geeignet". Bei dieser Einstufung handelt es sich nach dem Spitzenwert "hervorragend geeignet" um die zweithöchste Stufe der Bewertungen, die in aus Anlass von Bewerbungen auf Beförderungsdienststellen in der Hessischen Verwaltungsgerichtsbarkeit erstellten Dienstleistungszeugnissen vergeben werden. In dem in der Beurteilung des Beigeladenen wörtlich wiedergegebenen Beurteilungsbeitrag des Vorsitzenden des 12. Senats des Hess.VGH werden hingegen wiederholt Leistungen und Fähigkeiten des Beigeladenen mit "herausragend" und "hervorragend" bezeichnet. So führt er unter anderem aus: "Ausdrucksvermögen und Stil bei mündlichen wie schriftlichen Ausführungen sind bei Richter P. so hervorragend ausgebildet ..." Er spricht von hervorragendem Organisationsvermögen und von hervorragenden Rechtskenntnissen und Erfahrungen des Beigeladenen sowie dessen hervorragend beherrschtem Umgang mit der elektronischen Datenverarbeitung. Daneben finden sich weitere Spitzenprädikate wie "ausgezeichnet" - hinsichtlich der Zusammenarbeit mit den jeweils wechselnden Erprobungsrichterinnen und -richtern - sowie "vorbildhaft" - "bei ihm ergänzen sich Gewissenhaftigkeit und Entscheidungsfreude in vorbildhafter Weise" -. Schließlich hebt der Senatsvorsitzende in seiner abschließenden Wertung hervor, der Beigeladene sei nicht nur als Berichterstatter in der Berufungs- und Beschwerdeinstanz in "hervorragender Weise geeignet, sondern auch als Vorsitzender eines erstinstanzlichen Spruchkörpers." Damit bewertet der Senatsvorsitzende nicht nur die Leistungen und Befähigungen des Beigeladenen im inne gehaltenen Amt als hervorragend - und bedient sich damit der höchsten Einstufung der Notenskala für ein Gesamturteil -, sondern prognostiziert dem Beigeladenen auch eine hervorragende Eignung für das angestrebte Amt eines Vorsitzenden Richters am VG. Mit dieser Einschätzung stimmt das vom Präsidenten des Hess.VGH vergebende Gesamturteil nicht überein. Zwar sind vorbereitende Stellungnahmen wie Beurteilungsbeiträge auch dann, wenn sie in eine Beurteilung eingefügt werden, für sich genommen keine dienstlichen Beurteilungen, sondern Arbeitsunterlagen für den zuständigen Beurteiler, an deren Inhalt er rechtlich nicht gebunden ist. Der Beurteiler ist andererseits nicht gehindert, sich die vorbereitende Stellungnahme zum Teil oder ganz zu Eigen zu machen (vgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Auflage, Rdnr. 540). Letzteres ist hier der Fall. Der Präsident des Hess.VGH hat im Anschluss an die Wiedergabe des Beurteilungsbeitrags ausgeführt, er teile die Einschätzung des Senatsvorsitzenden und abschließend hervorgehoben, er schließe sich der Bewertung des Senatsvorsitzenden an, der Beigeladene sei "die Idealbesetzung einer Vorsitzenden-Richter-Stelle". Ausgehend von der Bedeutung des Begriffs "ideal" als "den höchsten Vorstellungen entsprechend, vollkommen" (Duden Band 5, Das Fremdwörterbuch, 6. Auflage 1997) ist eine höhere Bewertung nicht vorstellbar. Wenn der Präsident des Hess.VGH gleichwohl (nur) das Gesamturteil "sehr gut geeignet" und nicht die Note "hervorragend geeignet" vergeben hat, wäre es erforderlich gewesen, in der Beurteilung darzulegen, weshalb er, auch wenn er die Einschätzung des Senatsvorsitzenden teilt, gleichwohl ein um eine Stufe niedrigeres Eignungsgesamturteil für angemessen erachtet. Ohne diese Erläuterung ist die Beurteilung des Beigeladenen nicht in sich stimmig und damit als Grundlage für die getroffene Auswahlentscheidung nicht brauchbar. Diesen Mangel der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen hat der Hessische Minister der Justiz in seiner Auswahlentscheidung nicht gewürdigt - er hat ihn offensichtlich nicht erkannt -. Auch der der Auswahlentscheidung zugrunde liegende Besetzungsbericht des Präsidenten des Hess.VGH vom 07.11.2000 heilt diesen Mangel nicht. Im Gegenteil ist darin ein (weiterer) inhaltlicher Mangel enthalten, der zur Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung führt. Der Hessische Minister der Justiz hat aus dem Besetzungsbericht des Präsidenten des Hess.VGH die Wertung übernommen, wonach der Tatsache, dass der Antragsteller mit "hervorragend" und der Beigeladene (nur) mit "sehr gut" beurteilt worden sei, keine ausschlaggebende Bedeutung zukomme, weil zu berücksichtigen sei, dass der Beigeladene in einem höheren statusrechtlichen Amt beurteilt worden sei. Diese Wertung entspricht nicht den Bedingungen einer rationalen Abwägung. Zwar ist der Ausgangspunkt der Wertung des Antragsgegners nicht zu beanstanden (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 09.02.2000, RiA 2000, 292; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.09.2000, NVwZ-RR 2001, 255; OVG Nordrhein-Westfahlen, Beschluss vom 26.10.2000, NVwZ-RR 2001, 254). An den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes sind von vornherein höhere Erwartungen im Hinblick auf dessen Leistung und Befähigung zu stellen als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.06.2000, RiA 2000, 306). Dieser Grundsatz gilt gleichermaßen für Beamte wie für Richter (vgl. z. B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.06.2000, a. a. O.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18.06.1993, DVBl. 1993, 959). Deshalb beansprucht dieser Grundsatz auch dann Geltung, wenn die zu vergleichenden Bewerber - wie hier der Antragsteller und der Beigeladene - Berichterstattertätigkeit ausüben. Denn der Beigeladene hat das Amt eines Richters am Hess.VGH inne, das der Besoldungsgruppe R 2 BBesO zugeordnet ist, während das Amt des Antragstellers der Besoldungsgruppe R 1 BBesO unterfällt. Ausgehend vom Grundsatz der amtsgemäßen Besoldung (§§ 18, 19 BBesG) impliziert die Zuordnung des vom Beigeladenen inne gehaltenen Amtes der höheren Besoldungsgruppe und der damit verbundenen höheren Wertigkeit seines Amtes, dass an seine Amtsausübung höhere Anforderungen gestellt werden als an die eines nach R 1 BBesO besoldeten Richters am VG. Aufgrund dieser Überlegungen darf - wenn nicht gar muss - bei formal gleichem Gesamturteil die am inne gehaltenen Amt ausgerichtete Beurteilung eines Richters mit einem höheren statusrechtlichen Amt in der Regel besser eingestuft werden als die eines Richters mit niedrigerem statusrechtlichen Amt. Daraus folgend vermag eine im Vergleich mit dem Inhaber des niedrigeren statusrechtlichen Amtes um eine Note nach unten differierende Beurteilung des Inhabers des höheren statusrechtlichen Amtes in der Regel keinen deutlichen Leistungsvorsprung des formal mit der besseren Note Beurteilten zu begründen. Offen bleiben kann, unter welchen Voraussetzungen in letzterem Falle ein Leistungsgesamturteil als gleichwertig eingestuft werden darf. Den zuvor dargestellten Grundsätzen kommt hier indessen keine Bedeutung zu. Der Antragsgegner hat die Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen nicht im Hinblick auf amtsbezogene Leistungsgesamturteile miteinander verglichen. Ein solches weist zumindest die Beurteilung des Beigeladenen nicht auf (vgl. zu der entsprechenden Beurteilungspraxis im Bereich der hessischen Staatsanwaltschaften die kritischen Anmerkungen in VG Gießen, Beschluss vom 16.03.2001, NVwZ-RR 2001, 459 ). Vielmehr hat der Antragsgegner seinem Beurteilungsvergleich die vergebenen Eignungsgesamturteile zu Grunde gelegt. Da diese Eignungsgesamturteile jedoch gerade die Prognose treffen, wie gut und erfolgreich der Antragsteller und der Beigeladene das Amt eines Vorsitzenden Richters am VG künftig ausfüllen werden, kann allein aus der Tatsache, dass der Beigeladene ein höherwertiges Richteramt inne hat, nicht der Schluss gezogen werden, das ihm erteilte Eignungsgesamturteil sei höher zu gewichten als das gleichlautende eines Bewerbers der Besoldungsgruppe R 1 BBesO. Die an das Amt eines Vorsitzenden Richters am VG gestellten Anforderungen hängen nicht davon ab, ob dieses Amt von einem Versetzungsbewerber oder einem Beförderungsbewerber wahrgenommen werden soll. Aus diesem Grund lässt sich die in dem Besetzungsbericht des Präsidenten des Hess. VGH vom 07.11.2000 im Ergebnis vorgenommene "Abwertung" des Eignungsgesamturteils des Antragstellers nicht mit dessen im Vergleich zum Beigeladenen niedrigerem statusrechtlichen Amt rechtfertigen (vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18.06.1993, DVBl. 1993, 959; so im Ergebnis wohl auch Hess.VGH, Beschluss vom 05.09.2000 - 1 TG 2709/00 - worin gleichlautenden Eignungsurteilen, die Bewerber mit statusrechtlich unterschiedlichen Ämtern betrafen, kein unterschiedliches Gewicht beigemessen wird). Der Auswahlentscheidung kann auch nicht im Übrigen entnommen werden, dass der Antragsgegner nach einem selbständig wertenden Vergleich der beiden Beurteilungen zu dem Ergebnis gekommen ist, die vergebenen Gesamturteile - sei es in der Beurteilung des Antragstellers oder des Beigeladenen - seien insbesondere auch im Vergleich mit den Beurteilungen der anderen Bewerber nicht nachvollziehbar (dieses Recht des Dienstherrn ausdrücklich bejahend: Hess.VGH, Beschluss vom 02.07.1996, ZBR 1997, 157). Im Gegenteil hat sich der Hessische Minister der Justiz auch die Ausführungen in dem Besetzungsbericht des Präsidenten des Hess.VGH zu Eigen gemacht, wonach im Kreis der Präsidentin und der Präsidenten der Hessischen Verwaltungsgerichte durch regelmäßige Dienstbesprechungen sicher gestellt sei, dass diese bei Beurteilungen jedenfalls grundsätzlich und annähernd die gleichen Beurteilungsmaßstäbe zu Grunde legen und er, also der Präsident, keinen Anlass sehe, an der Richtigkeit der einzelnen Beurteilungen zu zweifeln. Die aufgezeigten Mängel der Auswahlentscheidung des Antragsgegners sind auch als entscheidungserheblich anzusehen. Bei Vermeidung dieser Fehler lässt sich eine Auswahlentscheidung zugunsten des Antragstellers nicht ausschließen. Danach kommt es nicht (mehr) darauf an, ob das vom Antragsgegner angewandte Beurteilungssystem überhaupt eine ausreichende Differenzierungsbreite ermöglicht (vgl. insoweit VG Gießen, Beschluss vom 16.03.2001, a. a. O.) und ob bei im Wesentlichen gleichen aktuellen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen auf dessen vom Antragsgegner festgestellte längere Berufserfahrung und/oder bessere Führungsfähigkeit gestützt werden durfte, obwohl der Antragsteller bessere (Vor-) Beurteilungen aufweist und insbesondere bei der Erprobungsabordnung besser abgeschnitten hat als der Beigeladene. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil er keinen Antrag gestellt und sich damit nicht einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 13 Abs. 4, S. 1 a und 2, 20 Abs. 3 GKG. Auszugehen ist gem. § 13 Abs. 4 Satz 1 GKG von dem 13-fachen Betrag des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe R 2 BBesO, der gem. Satz 2 der Vorschriften zu halbieren ist, da das Verfahren für den Antragsteller die Verleihung eines anderen Amtes betrifft. Das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe R 2 betrug zum gem. § 15 GKG maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Erlass der einstweiligen Anordnung 10.083,33 DM monatlich. Der danach zu errechnende Betrag von 65.541,64 DM ist nach der ständigen Rechtsprechung des Hess.VGH (s. etwa Beschluss vom 06.04.1995, HessVGRspr. 1995, 85) in vorläufigen Streitverfahren zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs zu 3/8 anzusetzen, da ein entsprechendes Hauptsacheverfahren sinnvollerweise nur auf die Verpflichtung zu einer erneuten Auswahlentscheidung gerichtet sein könnte. Dies ergibt den festgesetzten Betrag von 24.578,12 DM.