Beschluss
5 G 1501/03
VG Gießen 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2003:0630.5G1501.03.0A
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Entscheidungsgründe
Der am 17.04.2003 bei Gericht eingegangene Antrag, mit dem der Antragsteller begehrt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer neu zu treffenden Auswahlentscheidung zu untersagen, dem Beigeladenen die bei der Polizeistation W... ausgeschriebene Stelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO für die Funktion eines Sachbearbeiters bzw. einer Sachbearbeiterin in der Dezentralen Ermittlungsgruppe (Kennziffer ...) zu übertragen und diesen zum Polizeihauptkommissar zu befördern, ist zulässig, jedoch unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO darf eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Grund für die vorläufige Eilmaßnahme (Anordnungsgrund) und der Anspruch, dessen Erhaltung durch die einstweilige Anordnung gesichert werden soll (Anordnungsanspruch), sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die begehrte Sicherungsanordnung erweist sich als eilbedürftig, weil der Antragsgegner beabsichtigt, noch mit Wirkung für Juli 2003 den Beigeladenen zum Polizeihauptkommissar zu ernennen und ihn in die ausgeschriebene Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO einzuweisen. Von dieser Maßnahme hat der Antragsgegner nur im Hinblick auf das anhängig gemachte Eilverfahren abgesehen. Die beabsichtigte Beförderung des Beigeladenen könnte im Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig gemacht werden. Ein Auswahlverfahren findet mit der Ernennung eines Bewerbers seinen Abschluss (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.03.1989, DVBl. 1989, 1150). Es fehlt aber an einem Anordnungsanspruch. Die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen verletzt den Antragsteller nicht in seinem durch Artikel 33 Abs. 2 GG, Artikel 134 HV gewährleisteten grundrechtsgleichen Recht auf (chancen-) gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (vgl. hierzu: Hess. VGH, Beschluss vom 26.10.1993, DVBl. 1994, 593). Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (s. etwa Beschluss vom 26.10.1993, DVBl. 1994, 593) setzt eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung voraus, dass der Dienstherr zunächst für den zu besetzenden höherwertigen Dienstposten ein spezifisches Anforderungsprofil festlegt, soweit dieses nicht bereits durch Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsvorschrift vorgegeben ist. Er hat dann auf der Grundlage des gesamten für die persönliche und fachliche Einschätzung von Eignung und Leistung der Bewerber/innen bedeutsamen Inhalts der Personalakten - wobei der letzten, aktuellen Beurteilung wesentliche Bedeutung zukommt - die persönliche und fachliche Eignung der Bewerber/Bewerberinnen im Hinblick auf das spezifische Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens einem Vergleich zu unterziehen und nach Festlegung der insoweit bedeutsamen Tatsachen eine wertende Abwägung und Zuordnung vorzunehmen. Diese Feststellungen und die wesentlichen Auswahlerwägungen sind schriftlich niederzulegen. Über dieses formelle Begründungserfordernis hinaus muss die Begründung der Auswahlentscheidung inhaltlich den Bedingungen rationaler Abwägung genügen. Die rechtliche Kontrolle ist dabei aber wegen der dem Dienstherrn durch Art. 33 Abs. 2 GG, § 8 Satz 1 HBG eingeräumten Beurteilungsermächtigung inhaltlich darauf beschränkt, die Einhaltung ihrer Grenzen zu kontrollieren, nämlich, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet hat, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Die vom Polizeipräsidenten am 24.03.2003 durch Abzeichnung des Auswahlvorschlags des Leiters der Polizeidirektion L... vom 21.03.2003 zu Gunsten des Beigeladenen getroffene Entscheidung verletzt den Antragsteller nicht in seinem Bewerbungsverfahrensrecht. Die Auswahlentscheidung stammt von der hierzu sachlich befugten Stelle. Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom 19.12.2000 (GVBl. I S. 635), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.06.2001 (GVBl. I S. 290), hat der Minister den Polizeipräsidien die Befugnis übertragen, Beamtinnen und Beamte bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13 BBesO zu ernennen. Der Personalrat beim Polizeipräsidium M... hat mit Schreiben vom 02.04.2003 der Auswahlentscheidung zugestimmt. Die Frauenbeauftragte beim Polizeipräsidium M... wurde ordnungsgemäß beteiligt. Sie hat der Entscheidung mit Schreiben vom 28.03.2003 zugestimmt. Auch die im Hinblick auf die Schwerbehinderung des Beigeladenen in Höhe von 30 GdB und der des Antragstellers in Höhe von 50 GdB beteiligte Schwerbehindertenvertretung hat der beabsichtigten Beförderung des Beigeladenen mit Schreiben vom 31.03.2003 zugestimmt. Die Auswahlentscheidung leidet im Ergebnis auch nicht an inhaltlichen Mängeln. Fehl geht zunächst der Einwand des Antragstellers, die Behörde dürfe im Rahmen der Mangelverwaltung nicht wie geschehen verfahren, sondern sei gehalten gewesen, im Wege der so genannten "Topfwirtschaft" vorzugehen. Seine Auffassung, dass in Anwendung der Grundsätze der Topfwirtschaft die Auswahl unter allen in Betracht kommenden Beamten hätte erfolgen müssen und das Anforderungsprofil nicht aus einem konkreten Dienstposten, sondern aus dem statusmäßigen Beförderungsamt hätte abgeleitet werden müssen, vermag die Kammer aus folgenden Gründen nicht zu teilen. Stehen nicht genügend Wertigkeiten zur Verfügung, um sämtliche für eine Anhebung in Betracht kommenden Dienstposten zu berücksichtigen, macht dies eine Verteilung unter Prioritätsgesichtspunkten erforderlich. Hierbei hat der Dienstherr im Rahmen des weiten Organisationsermessens zwar die Möglichkeit, die Verteilung im Rahmen der Topfwirtschaft vorzunehmen (Hess. VGH, Beschluss vom 07.12.1999 - 1 TZ 2687/99 -). Auf diese Verfahrensweise war der Antragsgegner allerdings nicht festgelegt. Im Interesse der Schaffung eines ausgewogenen Stellenkegels in den Polizeidirektionen musste er nicht die Methode "der Beförderungsstellenwert folgt dem ausgewählten Bewerber bzw. der ausgewählten Bewerberin" anwenden, sondern konnte vorab unabhängig von der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der betreffenden Bewerber und Bewerberinnen über die Verteilung der Beförderungsstellenwerte entscheiden (so VG Gießen, Beschluss vom 03.08.2001, - 5 G 749/01 - zur Dienstpostenbewertung und Beförderungspraxis in den Staatlichen Schulämtern). Konnte der Antragsgegner das Auswahlverfahren in der von ihm gewählten Form durchführen, hätte es allerdings einer vorhergehenden Dienstpostenbewertung bedurft, die nicht erfolgt ist. Gemäß § 18 Satz 1 BBesG sind die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen (§ 18 Satz 2 BBesG). Gemäß § 25 BBesG dürfen Beförderungsämter, soweit bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben. Steht dem Dienstherrn wie hier ein bestimmter Stellenwert zur Verfügung, gebietet es der in den zuvor genannten Vorschriften zum Ausdruck gebrachte Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung, zunächst eine Bewertung der für eine Stellenanhebung in Betracht kommenden Posten vorzunehmen. Hierbei sind die auf diesem Dienstposten wahrzunehmenden Funktionen und die zu erfüllenden Aufgaben sachgerecht und grundsätzlich unabhängig davon einzustufen, ob der jeweilige Dienstposteninhaber "beförderungsreif" oder "beförderungswürdig" ist. Erst nach der Bestimmung des Dienstpostens, der die Zuordnung einer höherwertigen Planstelle verdient, ist nach dem Grundsatz der Bestenauslese (§ 8 HBG) zu entscheiden, welchem Beamten bzw. welcher Beamtin dieser höherwertige Dienstposten zu übertragen ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 18.01.2000 - 1 TZ 3149/99 -, NVwZ-RR 2000, 622). Entgegen diesen Grundsätzen hat der Antragsgegner bislang keine Dienstpostenbewertungen vorgenommen. Gleichwohl führt dieser Verfahrensmangel nicht zur Rechtswidrigkeit der streitigen Auswahlentscheidung. Nach der Rechtsprechung des Hess. VGH (vgl. Beschluss vom 18.01.2000, a.a.O.), der sich die Kammer angeschlossen hat, verletzt das Unterbleiben einer Dienstpostenbewertung vor der Zuordnung freier höherwertiger Planstellen zu bestimmten Dienstposten den Bewerbungsverfahrensanspruch eines Bewerbers dann nicht, wenn der Dienstherr während des Verwaltungsverfahrens oder im Wege der nachträglichen Heilung eines Verfahrensmangels noch während des gerichtlichen Verfahrens die erforderlichen Erwägungen zur Dienstpostenbewertung wirksam nachholt oder wenn die fehlerhafte Einleitung des Beförderungsverfahrens für die Entscheidung in der Sache im Ergebnis unerheblich ist. Die im Schriftsatz des Antragsgegners vom 06.06.2003 gemachten Ausführungen zur Bewertung der Dienstposten des Beigeladenen und des Antragstellers vermögen das Fehlen einer Dienstpostenbewertung nicht zu heilen. Es kann offen bleiben, ob dieser Schriftsatz den inhaltlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Dienstpostenbewertung genügt (s. VG Gießen, Beschluss vom 19.04.2002 - 5 G 2157/01). Denn jedenfalls scheitert die Heilung des Fehlens der Dienstpostenbewertung daran, dass die nachgeschobenen Erwägungen nicht von dem für die Dienstpostenbewertung zuständigen Präsidenten des Polizeipräsidiums M... stammen. Nach der Rechtsprechung des HessVGH (z.B. Beschluss vom 18.08.1992, NVwZ 1993, 284) sind erst im gerichtlichen Verfahren angestellte Auswahlerwägungen zu berücksichtigen, wenn sie von der für die Auswahlentscheidung zuständigen Stelle stammen. Diesen Anforderungen genügen die schriftsätzlichen Überlegungen zur Dienstpostenbewertung nicht. Es kann offen bleiben, ob sich die Zuständigkeit für die Dienstpostenbewertung aus dem Sachzusammenhang mit der Ernennungszuständigkeit ergibt (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 26.04.2001, - 5 G 3316/00 -, und Beschluss vom 16.12.1997, - 5 G 654/97 -) oder sie an die konkrete Stellenzuweisung anknüpft (Hess. VGH, Beschluss vom 06.02.1998, - 1 TZ 3469/97 -, HessVGRspr. 1999, 27). Denn nach beiden Auffassungen ist die Zuständigkeit des Polizeipräsidenten gegeben. Der Schriftsatz vom 06.06.2003 ist allerdings nicht vom Polizeipräsidenten, sondern von der für die Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten zuständigen Assessorin unterzeichnet worden. Das Fehlen einer Dienstpostenbewertung vor der Zuordnung freier höherwertiger Planstellen zu bestimmten Dienstposten verletzt aber dennoch nicht den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. Denn die darin zu sehende fehlerhafte Einleitung des Beförderungsverfahrens ist für die Entscheidung in der Sache im Ergebnis unerheblich. Auch bei einer nicht zu beanstandenden Dienstpostenbewertung hätte die Auswahlentscheidung nicht zu Gunsten des Antragstellers getroffen werden können (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 19.04.2002, - 5 G 2157/01-; HessVGH, Beschluss vom 18.01.2000, a.a.O., und vom 28.12.1999, - 1 TG 4396/99 -). Eine Auswahlentscheidung zu Gunsten des Antragstellers lässt sich ausschließen, weil zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 24.03.2003 Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers für die Beförderungsstelle bestanden. Von der im Rahmen der Bestenauslese nach Artikel 33 Abs. 2 GG und § 8 HBG geforderten Eignung für eine Beförderungsstelle wird auch die gesundheitliche Eignung umfasst. Der Grundsatz der Bestenauslese dient in erster Linie dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung der Stellen im öffentlichen Dienst. Leitbild ist das öffentliche Interesse an einer wirksamen und störungsfreien Arbeit einer leistungsfähigen Beamtenschaft ( Fürst, GKÖD, § 8 BBG, Rn. 16). So ist denn auch eine ausreichende gesundheitliche Verfassung - insbesondere längerfristige Dienstfähigkeit - für die Eignungsauswahl erforderlich (von Roetteken/Rothländer, HBR, § 8 HBG Rn. 55). Nach Auffassung der Kammer ist der Dienstherr auch nicht lediglich berechtigt, im Rahmen seines Beurteilungsspielraums Zweifel an der gesundheitlichen Eignung eines Beförderungsbewerbers in die Auswahlentscheidung einzubeziehen. Vielmehr müssen die Umstände, dass ein Beamter zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bereits längere Zeit krank war, der Dienstherr der Frage der Dienstfähigkeit nachgeht und sich keine sichere Prognose darüber anstellen lässt, ob und wann die Dienstfähigkeit wieder erlangt werden wird, dazu führen, dass ein solcher Bewerber von vorneherein für eine solche Beförderungsstelle nicht in Betracht kommt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 01.06.1992, - VG 7 A 60.92 -, IÖD 1993, 4: Zulässigkeit der Berücksichtigung häufiger Fehlzeiten bei ansonsten im Wesentlichen gleicher Qualifizierung). Zweifel an der gesundheitlichen Eignung für eine Beförderungsstelle sind nicht anders zu behandeln als die Zweifel an der Eignung eines Bewerbers, gegen den disziplinarische Ermittlungen laufen. In diesem Fall geht das BVerwG davon aus, dass der Dienstherr sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen würde, wenn er einen Beamten vor der abschließenden Klärung des disziplinarrechtlichen Vorwurfs beförderte und damit die Befähigung und Eignung des Betroffenen für eine höherwertige Verwendung bejahte, obwohl er zuvor mit der Einleitung disziplinarischer Ermittlungen zu erkennen gegeben hat, dass er Anlass sieht, dessen Amtsführung und das persönliche Verhalten in seinem bisherigen Status zu beanstanden (BVerwG, Urt. vom 13.05.1987, NVwZ-RR 1989, 32, und Beschluss vom 24.09.1992, NVwZ 1993, 698 f; dieser Rechtsprechung haben sich der HessVGH, z.B. Beschluss vom 06.05.1997, -1 TZ 578/97-, und das VG Gießen, z.B. Beschluss vom 21.01.1998, -5 G 1204/96-, angeschlossen). Dieser Fallgestaltung ist vergleichbar, wenn - wie hier - der Dienstherr wegen langer Krankheitszeiten des Beamten die Dienstfähigkeit anzweifelt und ein Verfahren zur Überprüfung von dessen Dienstfähigkeit durchführt. Zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 24.03.2003 bestanden solche Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers für die Beförderungsstelle, was in dem abgezeichneten Auswahlvorschlag vom 21.03.2003 auch zum Ausdruck gebracht wird. So heißt es dort u.a.: "POK W... ist seit Ende Januar 2002 dienstunfähig erkrankt. Seine Dienstfähigkeit ist bisher nicht wieder hergestellt. Ob dies in Zukunft der Fall sein wird, ist fraglich und von dem weiteren Verlauf seiner Genesung abhängig." Diese Einschätzung ist für die Kammer nachvollziehbar. Der Antragsteller, der in den Jahren 1999, 2000 und 2001 an 122, 135 und 43 Tagen krank war, war seit dem 21.01.2002 dienstunfähig erkrankt. Am 04.02.2002 erfolgte eine Knieoperation in deren Anschluss der Antragsteller bis 04.08.2002 fortlaufend krank geschrieben war. Auf Initiative des Antragstellers sollte in der Zeit vom 05.08.2002 bis 31.08.2002 ein Arbeitsversuch mit zunächst vier Stunden täglicher Arbeitszeit erfolgen. Der Antragsteller brach diese Maßnahme am jedoch 23.08.2002 wieder ab und war dann wiederum fortfolgend bis 25.05.2003 krank geschrieben. Seit dem 26.05.2003 erfolgt eine erneute Wiedereingliederungsmaßnahme. Geplant ist, dass der Antragsteller zunächst täglich vier Stunden bis 20.07.2003 und im Anschluss daran täglich sechs Stunden Arbeitszeit bis zum 24.08.2003 Dienst leistet, wobei er überwiegend sitzende Tätigkeiten verrichten und kniebelastende Körperhaltungen vermeiden soll. Zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung war der Kläger somit bereits über 14 Monate dienstunfähig erkrankt, was im Übrigen auch zu Schwierigkeiten bei Erstellung der dienstlichen Beurteilung über seine aktuellen Leistungen führte. Zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung war auch keine einigermaßen zuverlässige Prognose dahingehend möglich, dass der Antragsteller nun alsbald seine Dienstfähigkeit wieder erlangt haben würde. Wegen der andauernden Erkrankung des Antragstellers und der sich daraus ergebenden Zweifel, ob er künftig weiterhin den gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes gewachsen sein werde, hatte der Antragsgegner mit Schreiben vom 16.09.2002 den Leitenden Polizeiarzt um Erstellung einer Dienstfähigkeitsbeurteilung gebeten. Der Leitende Polizeiarzt, Prof. Dr. B..., der die Behandlungsberichte der Sportklinik H... und der A...-Klinik Hei.... eingesehen und den Antragsteller polizeiärztlich untersucht hatte, hat in seiner ärztlichen Stellungnahme vom 04.02.2003 ausgeführt, bei dem fortgeschrittenen Verschleißleiden des linken Kniegelenks mit IV-gradigen Knorpelschäden sei eine Besserung der Befunde vom Prinzip her nicht möglich. Das Schreiben schließt damit, die Restsymptome bedingten, dass derzeit zur Dienstfähigkeit noch keine endgültige Bewertung abgegeben werden könne und der Beamte im Juni 2003 erneut polizeiärztlich untersucht werden solle. Wenn auch der Leitende Polizeiarzt nicht der orthopädischen Fachrichtung angehört, so ist seine über die Polizeidienstfähigkeit unter Einbeziehung der Berichte der behandelnden Ärzte abgegebene Äußerung dennoch dahingehend verwertbar, dass jedenfalls im März 2003 keine gesicherten Erkenntnisse über die künftige Polizeidienstfähigkeit des Antragstellers vorlagen. Seiner ärztlichen Stellungnahme kommt besondere Bedeutung zu vor dem Hintergrund, dass polizeiärztliche Gutachten und Feststellungen die maßgebliche Grundlage für die Entscheidung sind, ob ein Polizeivollzugsbeamter den besonderen gesundheitlichen Anforderungen an den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt (vgl. § 193 Abs. 1 Satz 2 HBG). Für Gutachten, in denen Fragen des Dienstrechts aus medizinischer Sicht zu beurteilen sind, ist ein spezieller zusätzlicher Sachverstand erforderlich, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich liegenden Fällen beruht. Ob und wann eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtigt, ist eine Frage, deren Entscheidung vorrangig dem Amts- oder Polizeiarzt zusteht (so z.B. Hess. VGH, Beschluss vom 28.01.2003 -1 UZ 4043/00-; VG Gießen, Beschluss vom 21.03.2003 -5G 359/03-). Der Einwand des Antragstellers, zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung und des Auswahlvorschlags sei der Leiter seiner Dienststelle über seinen Gesundheitszustand genau informiert gewesen, steht der Einschätzung, dass die Prognose über die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit unsicher war, nicht entgegen. Allein die Zuversicht des Antragstellers, dass er nach Aufnahme einer neuen psychotherapeutischen Behandlung bald möglichst seinen Dienst wieder aufnehmen könne, ist aus der Sicht des Antragstellers, der seine Genesung sicherlich herbeigesehnt hat, sehr verständlich. Aus Sicht des Dienstherrn vermögen diese Zuversicht und die ausführliche Mitteilung über den Stand der Erkrankung die durch das polizeiärztliche Untersuchungsergebnis folgenden Zweifel hinsichtlich der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit nicht zu beseitigen. Der Antragsteller trägt selbst vor, dass er bei allen Gesprächen, die er etwa im zweiwöchigen Abstand im Rahmen der Beibringung der Dienstunfähigkeitsbescheinigung mit den Dienststellenleiter oder dem EG-Leiter selbst geführt hat, stets zum Ausdruck gebracht habe, dass er mit der Besserung seines Gesundheitszustandes rechne. Da sich bis zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung eine zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit führende Besserung des Gesundheitszustandes nicht eingestellt hatte, ist die Einschätzung im Auswahlvorschlag, dass die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit fraglich und von dem weiteren Verlauf der Genesung abhängig ist, nachvollziehbar. Die in der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 14.06.2003 angeführten Äußerungen der ihn behandelnden Ärzte Dr. W... und Prof. P..., wonach die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ohne weitere Operationen durch intensive krankengymnastische Maßnahmen möglich sei, lassen keine Rückschlüsse weder auf den zeitlichen Rahmen zu, in dem die Arbeitsfähigkeit wieder erlangt sein würde, noch darauf, ob diese Ärzte bei ihren Aussagen die speziellen gesundheitlichen Anforderungen der Polizeidienstfähigkeit berücksichtigt haben. Diesen Auswirkungen der unsicheren Prognose über die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung steht auch nicht die Schwerbehinderung des Antragstellers in Höhe von 50 GdB entgegen. Eine Schwerbehinderung kann in einem Stellenauswahlverfahren unter Umständen zu einem Vorzug des Schwerbehinderten führen, wenn ansonsten mit den übrigen Bewerbern eine im Wesentlichen gleiche Eignung anzunehmen ist. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber Schwerbehinderten geht aber nicht so weit, dass eine der Anerkennung als Schwerbehinderter zu Grunde liegende Krankheit, die Zweifel an der Dienstfähigkeit begründet, bei der Frage der Eignung für den Beförderungsposten außer Betracht bleibt. Fehlt es an einer positiven Prognose über die gesundheitliche Eignung des Antragstellers für die Beförderungsstelle, und scheidet er aus diesem Grund von vorneherein aus dem Auswahlverfahren aus, kommt es auf die weiteren im gerichtlichen Verfahren angesprochenen Fragen nicht mehr an, ob das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle mit den Erfordernissen der Erfahrungen bei der Sachbearbeitung von Diebstahlsdelikten und Kenntnissen über Täterstrukturen im Bereich von Ladendiebstählen einen nur auf den Beigeladenen zugeschnittenen zu weit gehenden Detaillierungsgrad aufweist, ob die aktuelle dienstliche Beurteilung in Form einer Bestätigungsbeurteilung ergehen durfte, ob die Erstellung der im Vergleich zur früheren Beurteilung besseren aktuellen dienstlichen Beurteilung über den Beigeladenen mit "rechten Dingen" zugegangen ist und welche weiteren Auswahlerwägungen die Behörde bei im Wesentlichen gleich einzustufenden dienstlichen Beurteilungen (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 30.07.2002 -5 G 1317/02-) anstellen durfte. Die Untersagung, dem Beigeladenen vor Rechtskraft des Beschlusses die Stelle zu übertragen, dient der Klarstellung. Nach der Rechtsprechung des Hess. VGH ist der Dienstherr nach dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) verpflichtet, in den Fällen, in denen der bei einer Auswahlentscheidung übergangene Bewerber einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt, vor Aushändigung der Ernennungsurkunde den rechtskräftigen Abschluss des Gerichtsverfahrens abzuwarten (Beschluss vom 19.04.1995, NVwZ - RR 1996, 49). Als unterliegender Teil hat der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, da dieser keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch nicht einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 13 Abs. 4 Satz 1 a und 2, 20 Abs. 3 GKG. Auszugehen ist danach von dem 13-fachen Betrag des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 11BBesO, der zu halbieren ist, da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amtes betrifft. Der daraus resultierende Betrag von 19.834,16 € (3.051,41 € x 6,5) ist nach der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 06.04.1995, Hess. VGRspr. 1995, 85) in einstweiligen Anordnungsverfahren zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs zu ¾ anzusetzen, da ein entsprechendes Hauptsacheverfahren sinnvoller Weise nur auf die Verpflichtung zu einer erneuten Auswahlentscheidung gerichtet sein könnte, und im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nochmals zu halbieren. Eine weitere Reduzierung im Hinblick auf die in § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 HBG geforderte Erprobungszeit kommt nicht in Betracht, da der Antragsgegner beabsichtigt, den Beigeladenen ohne weitere Erprobung zu befördern.