Beschluss
5 L 729/08.GI
VG Gießen 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2008:0422.5L729.08.GI.0A
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Leitsätze
Beruft sich der Dienstherr darauf, er habe zur Verbesserung der Belastungssituation im Gerichtsvollzugsdienst offensiv die Nachwuchsgewinnung gefördert und wolle nunmehr frei werdende Stellen mit für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers ausgebildeten Nachwuchskräften besetzen, stellt dies ein dienstliches Interesse dar, das einem Hinausschieben des Eintritts eines Gerichtsvollziehers in den Ruhestnad über das vollendete 65. Lebensjahr entgegensteht. Zugleich liegt hierin ein legitimes Ziel im Sinne des § 10 Satz 1 AGG, das eine ungleiche Behandlung wegen des Alters rechtfertigt.
Tenor
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8432,48 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beruft sich der Dienstherr darauf, er habe zur Verbesserung der Belastungssituation im Gerichtsvollzugsdienst offensiv die Nachwuchsgewinnung gefördert und wolle nunmehr frei werdende Stellen mit für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers ausgebildeten Nachwuchskräften besetzen, stellt dies ein dienstliches Interesse dar, das einem Hinausschieben des Eintritts eines Gerichtsvollziehers in den Ruhestnad über das vollendete 65. Lebensjahr entgegensteht. Zugleich liegt hierin ein legitimes Ziel im Sinne des § 10 Satz 1 AGG, das eine ungleiche Behandlung wegen des Alters rechtfertigt. 1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8432,48 € festgesetzt. Der mit am 09.04.2008 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom Antragsteller gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Eintritt des Ruhestandes des Antragstellers über den 30.04.2008 hinaus bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 15.02.2008, längstens jedoch bis zum 30.04.2009 hinauszuschieben, ist zulässig. Insbesondere fehlt es nicht an der gemäß § 42 Abs. 2 VwGO für eine Sachentscheidung erforderlichen Antragsbefugnis des Antragstellers. Die Antragsbefugnis ist zu verneinen, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Antragstellers verletzt sein können. Davon kann hier nicht die Rede sein. Vielmehr teilt das Gericht die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (Beschluss vom 06.04.2006 – 8 G 255/06 -, juris), nach der die Vorschrift des § 50 Abs. 3 Satz 1 HBG auch den Interessen des Beamten dient und diesem damit ein subjektiv-öffentliches Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung einräumt. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach der im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung des Sachstandes hat der Antragsteller unabhängig von einem Anordnungsgrund einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Gemäß der als Anspruchsgrundlage für sein Begehren allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 50 Abs. 3 Satz 1 HBG kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten über das vollendete 65. Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, längstens bis zum vollendeten 68. Lebensjahr hinausgeschoben werden, wenn es im dienstlichen Interesse liegt. Das dienstliche Interesse in diesem Sinne richtet sich ausschließlich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten. Es bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Ob ein dienstliches Interesse vorhanden ist, unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung. Ein Beurteilungsspielraum wird dem Dienstherrn insoweit nicht zugestanden. Allerdings wird das dienstliche Interesse maßgebend durch verwaltungspolitische Entscheidungen des Dienstherrn (vor-)geprägt, die ihrerseits gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, die Aufgaben der Verwaltung in Ausübung der ihm zugewiesenen Personal- und Organisationsgewalt festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal- sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Angesichts der ihm insoweit zukommenden Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit ist die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder der Dienstherr von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.09.2004, 2 B 11470/04 -, DVBl. 2005, 330). Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Entscheidung des Antragsgegners, ein dienstliches Interesse an einem Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand zu verneinen, nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat hierzu in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt, seit dem In-Kraft-Treten der Zweiten Zwangsvollstreckungsnovelle zum 01.01.1999 seien zahlreiche personalwirtschaftliche und haushaltsrechtliche Maßnahmen zur Verbesserung der Belastungssituation im Gerichtsvollziehungsdienst eingeleitet worden. Um die durchschnittliche Pro-Kopf-Belastung landesweit von seinerzeit rund 175 % (01.07.1999) zurückzuführen, habe sowohl der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main als auch das Ministerium selbst die Nachwuchsgewinnung offensiv gefördert, unter anderem auch um den vermehrten Dienstaufsichtsbeschwerden wegen längerfristiger Bearbeitungszeiten gerecht zu werden. Da sich die Nachwuchskräfte einer 20-monatigen Zusatzausbildung zur Weiterqualifizierung für den Beruf des Gerichtsvollziehers unterziehen müssten, seien für die Dauer der Ausbildung personalplanerische Unwägbarkeiten nicht gänzlich auszuschließen. In jedem Fall orientiere sich die Festlegung der Zahl der zuzulassenden Nachwuchskräfte stets an den aktuellen Geschäftszahlen, dem insoweit hierfür erforderlichen Personaleinsatz sowie den voraussichtlichen Altersabgängen. Der nicht vorhersehbare Rückgang der Vollstreckungsangelegenheiten und der Belastung des Gerichtsvollzieherdienstes zwängen dazu, im Personalbereich gegenzusteuern. Da in den Jahren 2008 und 2009 eine größere Zahl an ausgebildeten Kräften für den Gerichtsvollzieherdienst zur Verfügung stehen werde, könnten die regulären Personalabgänge durch die zu erwartenden Zugänge kompensiert werden. Diese verwaltungspolitischen Überlegungen des Antragsgegners sind ohne weiteres nachvollziehbar. Es stellt ein dienstliches Interesse dar, auf den Rückgang der Belastungszahlen zu reagieren und frei werdende Stellen mit für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers ausgebildeten Nachwuchskräften zu besetzen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers verstößt diese rechtliche Beurteilung nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung, das in dem am 18.08.2006 In-Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (BGBl. I 2006, 1897) – AGG – seinen Niederschlag gefunden hat. Das AGG dient der Umsetzung von insgesamt vier EG-Richtlinien, unter ihnen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Nach § 1 AGG ist es Ziel des Gesetzes, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Nach § 7 Abs. 1 1. HS AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden. Nach § 8 Abs. 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters nach § 10 Satz 1 AGG auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Nach Satz 2 müssen die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sein. Der Wortlaut des § 10 Sätze 1 und 2 AGG knüpft an Artikel 6 der Richtlinie 2000/78/EG an, wenn auch die Übersetzung des übernommenen Textes nicht gelungen erscheint (vgl. Rust/Falke, AGG, § 10 Rdnr. 48). Welche Rechtfertigungsgründe für eine Ungleichbehandlung wegen des Alters bestehen können, wird in § 10 Satz 3 AGG beispielhaft aufgezählt. Nach § 24 Nr. 1 des Gesetzes gelten die genannten Vorschriften „unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung“ für Beamte der Länder entsprechend. Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Vorgaben erweist sich das Festhalten des Antragsgegners an der in § 50 Abs. 1 HBG normierten Altersgrenze gegenüber dem Antragsteller nicht als altersdiskriminierend. Mit dieser Altersgrenze verfolgt der Gesetzgeber ein legitimes Ziel im Sinne des § 10 Satz 1 AGG. Bereits die ursprüngliche Fassung des § 50 HBG legte die allgemeine Altersgrenze auf das 65. Lebensjahr fest. In den Gesetzesmaterialien heißt es hierzu, eine Anhebung der herkömmlichen Altersgrenze empfehle sich nicht. Den Einsparungen an Versorgungsleistungen stünde in diesem Fall eine ungünstige Schichtung des Altersaufbaus der Beamten gegenüber (vgl. zur Historie: von Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, § 50 HBG Rdnr. 3). An der Richtigkeit dieser Erwägungen hat sich nichts geändert. Für eine sachliche Rechtfertigung der in § 50 Abs. 1 HBG normierten Altersgrenze spricht auch die Vorschrift des § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG. Diese sieht Vereinbarungen mit automatischer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses wegen Erreichens der Regelaltersgrenze als erlaubte Ausnahme vom Verbot der Diskriminierung an. Für die genannte beamtenrechtliche Altersgrenze in § 50 Abs. 1 HBG gilt dies gemäß § 24 Nr. 1 AGG entsprechend (vgl. auch Däubler/Bertzbach, AGG, § 10 Rdnr. 94). Diese rechtliche Beurteilung steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Wie dieser mit Urteil vom 16.10.2007 – C – 411/05 – (juris) entschieden hat, steht die Richtlinie 2000/78/EG einer nationalen Regelung nicht entgegen, die in Tarifverträgen enthaltene Klauseln über die Zwangsversetzung in den Ruhestand für gültig erklärt, in denen als Voraussetzung lediglich verlangt wird, dass der Arbeitnehmer die im nationalen Recht auf 65 Jahre festgesetzte Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand erreicht hat und die übrigen sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer beitragsbezogenen Altersrente erfüllt, sofern diese Maßnahme, auch wenn sie auf das Alter abstellt, objektiv und angemessen ist und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, das in Beziehung zur Beschäftigungspolitik und zum Arbeitsmarkt steht, gerechtfertigt ist und die Mittel, die zur Erreichung dieses im Allgemeininteresse liegenden Ziels eingesetzt werden, nicht als dafür unangemessen und nicht erforderlich erscheinen. Zur Begründung hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, die Rechtmäßigkeit des mit einer solchen Vereinbarung verfolgten Zwecks, über eine bessere Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen den Beschäftigungszugang zu fördern und den Arbeitsmarkt zu regulieren, könne nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Insoweit schließe der Umstand allein, dass die betreffende nationale Vorschrift keinen ausdrücklichen Hinweis auf ein derartiges Ziel enthalte, diese nicht automatisch von einer Rechtfertigung nach Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie aus, vorausgesetzt, dass andere – aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete – Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit dessen objektive Rechtfertigung gerichtlich überprüft werden könne. Wie bereits ausgeführt, sind für die in Streit stehende beamtenrechtliche Altersgrenze (auch) arbeitsmarktpolitische Erwägungen maßgebend. Dies schließt eine auf seinem Alter beruhende Ungleichbehandlung des Antragstellers durch seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30.04.2008 aus. Der Antragsteller hat aus einem weiteren Grund einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der von ihm geltend gemachte strikte Anspruch auf Hinausschieben der Altersgrenze setzt im Hinblick auf die gemäß § 50 Abs. 3 HBG zu treffende Ermessensentscheidung nicht nur eine ermessensfehlerhafte Ablehnung seines Antrags, sondern darüber hinaus eine Ermessensreduzierung auf Null voraus. Insoweit hat der Antragsteller keine Tatsachen vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, die die Schlussfolgerung zuließen, allein das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wäre ermessensfehlerfrei. Sein Hinweis auf einen noch bestehenden Urlaubsanspruch von 34 Tagen genügt nicht. Der Antragsteller hat schon nicht substantiiert dargelegt, welche Bemühungen er unternommen hat, seinen (Rest-) Urlaub anzutreten und aus welchen Gründen trotz dieser Bemühungen ein Urlaubsantritt nicht möglich gewesen ist. Als unterliegender Teil hat der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG und entspricht einem ¼ des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 9 BBesO (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.09.2004, a. a. O).