Beschluss
5 L 1102/09.GI
VG Gießen 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2009:0602.5L1102.09.GI.0A
8Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei Versetzungen bedarf es der Beteiligung der Frauenbeauftragten der von dieser Personalmaßnahme betroffenen abgebenden und aufnehmenden Dienststelle. Dies gilt auch, wenn eine übergeordnete Dienststelle entscheidungsbefugt ist.
2. Ist die notwendige Anhörung unterblieben, ist die Beteiligung unverzüglich nachzuholen. Im Falle eines bereits erlassenen Versetzungsbescheides tritt bis zur Nachholung der Anhörung und der Information der Beamtin über die von der Behörde hieraus gezogenen Konsequenzen eine Vollzugshemmung ein.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Versetzungsbescheid des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 29.04.2009 wird angeordnet. Diese Wirkung endet, sobald der Antragsgegner die Beteiligung der Frauenbeauftragten der Fachhochschule B-Stadt und des Regierungspräsidiums B-Stadt an der Personalmaßnahme nachgeholt, die Antragstellerin über seine anschließende Entscheidung über die Aufrechterhaltung oder Änderung der Personalmaßnahme informiert und ihr ggf. eine angemessene Frist zur erneuten Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes eingeräumt hat.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Versetzungen bedarf es der Beteiligung der Frauenbeauftragten der von dieser Personalmaßnahme betroffenen abgebenden und aufnehmenden Dienststelle. Dies gilt auch, wenn eine übergeordnete Dienststelle entscheidungsbefugt ist. 2. Ist die notwendige Anhörung unterblieben, ist die Beteiligung unverzüglich nachzuholen. Im Falle eines bereits erlassenen Versetzungsbescheides tritt bis zur Nachholung der Anhörung und der Information der Beamtin über die von der Behörde hieraus gezogenen Konsequenzen eine Vollzugshemmung ein. 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Versetzungsbescheid des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 29.04.2009 wird angeordnet. Diese Wirkung endet, sobald der Antragsgegner die Beteiligung der Frauenbeauftragten der Fachhochschule B-Stadt und des Regierungspräsidiums B-Stadt an der Personalmaßnahme nachgeholt, die Antragstellerin über seine anschließende Entscheidung über die Aufrechterhaltung oder Änderung der Personalmaßnahme informiert und ihr ggf. eine angemessene Frist zur erneuten Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes eingeräumt hat. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt. Der am 05.05.2009 bei Gericht eingegangene Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 04.05.2009 gegen den Versetzungsbescheid des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 29.04.2009 anzuordnen, ist gem. § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Nach § 182 Abs. 3 Nr. 3 HBG, das hier Anwendung findet, weil § 15 BeamtStG nur Versetzungen von Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes erfasst und damit die Kompetenz des Landes Hessen zur Regelung von Versetzungen innerhalb der Landesverwaltung unberührt lässt, kommt dem Widerspruch der Antragstellerin gegen den Versetzungsbescheid vom 29.04.2009 keine aufschiebende Wirkung zu. Der Antrag ist mit der aus dem Tenor ersichtlichen zeitlichen Befristung auch begründet. Vorläufigen Rechtsschutz gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gewährt die Kammer, wenn der angefochtene Bescheid entweder offensichtlich rechtswidrig ist oder wenn bei einer rechtmäßigen Verwaltungsentscheidung bzw. bei einem offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens das private Aufschubinteresse der Antragstellerin das öffentliche Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des Bescheides überwiegt. Gemessen daran ist die gesetzlich bestimmte sofortige Vollziehung des Bescheides vom 29.04.2009 bis zur Korrektur eines diesem Bescheid anhaftenden Verfahrensfehlers auszusetzen. In formeller Hinsicht begegnet der angefochtene Bescheid hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit der ihn erlassenden Behörde, der Nichtbeteiligung der Personalvertretung sowie der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung keinen durchgreifenden Bedenken. Die Zuständigkeit des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst zum Erlass des Versetzungsbescheides ergibt sich aus §§ 3 Abs. 1, 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten und Versorgungsangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 29.05.2008 (GVBl. I S. 728). Danach obliegt die Versetzung eines/ einer der Leitung der Fachhochschule B-Stadt angehörenden Beamten/ Beamtin dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst. Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 HHG bildet das Präsidium die Leitung der Hochschule; es setzt sich aus der Präsidentin/dem Präsidenten, den Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie der Kanzlerin oder dem Kanzler zusammen. Eine Beteiligung der Personalvertretungen der abgebenden und aufnehmenden Dienststelle (vgl. § 83 Abs. 1 Satz 3 HPVG) war gem. § 79 Nr. 1 c HPVG nicht erforderlich. Nach dieser Vorschrift gilt die gem. § 77 Abs. 1 Nr. 1 d HPVG vorgeschriebene Mitbestimmung der Personalvertretung bei einer Versetzung zu einer anderen Dienststelle nicht für Beamte und Beamtenstellen der Besoldungsgruppe A 16 und höher. Wie der Anhang zu den Hessischen Besoldungsordnungen ausweist, ist der Dienstposten „Kanzler der Fachhochschule B-Stadt“ nach Besoldungsgruppe A 16 bewertet. Die Beteiligung der gem. § 97 Abs. 6 Satz 3 SGB IX zuständigen Hauptschwerbehindertenvertretung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX hat der „Arbeitgeber“ die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Diese Beteiligungsrechte sind gewahrt. Ausweislich der vorgelegten Verfahrensakte hat das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst das an die Antragstellerin gerichtete Anhörungsschreiben zu der beabsichtigten Versetzung „als Dezernatsleiterin an das Regierungspräsidium B-Stadt“ vom 15.08.2008 der Hauptschwerbehindertenvertretung am 28.08.2008 „unter Bezugnahme auf § 97 Abs. 6 Satz 3 SGB IX“ zugeleitet. Der Hauptschwerbehindertenvertreter hat am 28.10.2008 an der mündlichen Anhörung der Antragstellerin durch den Staatssekretär im Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst teilgenommen und sich bei dieser Gelegenheit, wie sich aus der „zusammenfassenden Reinschrift der mündlichen Anhörung“ ergibt, auch zu der beabsichtigten Versetzung der Antragstellerin geäußert. Schließlich hat der Antragsgegner den Hauptschwerbehindertenvertreter unverzüglich über die getroffene Entscheidung informiert. Sollte dieser entgegen § 97 Abs. 6 Satz 3 2. Halbsatz SGB IX der Schwerbehindertenvertretung der Fachhochschule B-Stadt keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben haben, wäre dies ein Problem der internen Kommunikation zwischen beiden Schwerbehindertenvertretungen und hätte keine Auswirkung auf die ordnungsgemäße Durchführung des Beteiligungsverfahrens durch den Antragsgegner. Bis zum Erlass des Versetzungsbescheides hatte die Hauptschwerbehindertenvertretung jedenfalls genügend Zeit, eine Äußerung der örtlichen Schwerbehindertenvertretung einzuholen. Ohne rechtliche Bedeutung ist auch der Hinweis der Antragstellerin, der Antragsgegner habe die Hauptschwerbehindertenvertretung zu keinem Zeitpunkt um eine schriftliche Stellungnahme gebeten. Der in § 95 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz SGB IX normierten Pflicht zur Anhörung ist Genüge getan, wenn der Dienstherr der Schwerbehindertenvertretung die Möglichkeit der mündlichen Äußerung zu der beabsichtigten Maßnahme eröffnet. Unabhängig davon war es der Hauptschwerbehindertenvertretung nach Erhalt des Anhörungsschreibens vom 15.08.2008 unbenommen, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Hingegen mangelt es an einer ordnungsgemäßen Beteiligung der Frauenbeauftragten. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 HGlG hat die Frauenbeauftragte das Recht, an personellen Maßnahmen i. S. d. §§ 63, 77 und 78 HPVG beteiligt zu werden. Anders als im personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahren, in dem wie ausgeführt gem. § 79 Nr. 1 c HPVG bei einer Versetzung von Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppe A 16 BBesO die Mitbestimmung der Personalvertretung entfällt, enthält das HGlG für die Beteiligung der Frauenbeauftragten keinen entsprechenden Ausschlusstatbestand. Von einem solchen ist auch der Antragsgegner nicht ausgegangen. Vielmehr hat er die Frauenbeauftragte beim Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst beteiligt. Dies ist fehlerhaft. Bei Versetzungen bedarf es der Beteiligung der Frauenbeauftragten der von dieser Personalmaßnahme betroffenen abgebenden und aufnehmenden Dienststelle (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 14.05.2007 - 5 G 4000/06 -; von Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, § 29 HBG Rdnr. 113). Dies gilt auch, wenn wie hier eine übergeordnete Dienststelle entscheidungsbefugt ist. In diesem Fall muss die örtliche Dienststellenleitung die Anhörung nach rechtzeitiger, vollständiger Unterrichtung über die konkret beabsichtigte Maßnahme durchführen und darüber der entscheidungsbefugten Dienststelle berichten (vgl. von Roetteken, HGlG, § 18 Rdnr. 96). Eine eventuell gegebene Beteiligungspflicht der besonderen Frauenbeauftragten nach § 16 Abs. 1 Satz 3 HGlG lässt die Beteiligungsrechte der örtlichen Frauenbeauftragten unberührt. Ist die notwendige Anhörung der Frauenbeauftragten der Fachhochschule B-Stadt sowie des Regierungspräsidiums B-Stadt unterblieben, ist die Beteiligung gem. § 16 Abs. 4 Satz 1 HGlG unverzüglich nachzuholen (vgl. hierzu Hess. VGH, Beschluss vom 17.09.2007 - 1 TG 1175/07 -). Nach ihrem Wortlaut („ist die Entscheidung über die Maßnahme … auszusetzen“) gebietet die Vorschrift das vorläufige Unterbleiben einer Bekanntgabe oder Zustellung der Entscheidung, um den Eintritt ihrer Wirksamkeit hinauszuschieben. Ist dies wie hier nicht mehr möglich, bewirkt § 16 Abs. 4 Satz 1 HGlG eine Vollzugshemmung, die mit der aufschiebenden Wirkung in § 80 Abs. 1 VwGO vergleichbar ist (vgl. von Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, § 28 HBG Rdnr. 83; von Roetteken, HGlG, § 18 Rdnr. 104 m. w. N.). Für die Dauer der Vollzugshemmung muss ein entsprechender Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO Erfolg haben, weil es an einem öffentlichen Interesse für den Sofortvollzug fehlt (vgl. von Roetteken, HGlG, § 18 Rdnr. 110 m. w. N.). Diesen Erwägungen trägt die in Nr. 1 des Tenors ausgesprochene zeitliche Befristung der Aussetzung der sofortigen Vollziehung bis zur Nachholung der Anhörung der (beiden) Frauenbeauftragten sowie der Information der Antragstellerin über die vom Antragsgegner hieraus gezogenen Konsequenzen Rechnung. Die Einräumung einer anschließenden Wartefrist dient der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG; vgl. bei Nachholung der Beteiligung des Personalrats: HessVGH, Beschluss vom 21.03.1995 - 1 TG 2377/94 -). Obwohl es für die getroffene Entscheidung ohne Bedeutung ist, hält es das Gericht zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten für sachdienlich, den Beteiligten rechtliche Hinweise zur materiellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu geben. Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand und einer summarischen Prüfung wird der Versetzungsbescheid des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst voraussichtlich einer inhaltlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren standhalten. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 1 Satz 1 HBG. Danach kann eine Beamtin in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die sie die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn sie es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Versetzung der Antragstellerin steht zunächst nicht der mit dieser Personalmaßnahme einhergehende Verlust ihres statusrechtlichen Amtes als Kanzlerin entgegen. Als Kanzlerin hat die Antragstellerin ein funktionsgebundenes Amt inne, das es in der Innenverwaltung nicht gibt. Die Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 HBG schließt die Versetzung einer Beamtin mit einem funktionsgebundenen Amt nicht aus. Allerdings bedarf es der Übertragung eines gleichwertigen statusrechtlichen Amtes. Dies ist durch die vorgesehene Ernennung der Antragstellerin zur Leitenden Regierungsdirektorin (Besoldungsgruppe A 16 BBesO) sichergestellt. Für die Versetzung der Antragstellerin besteht auch ein dienstliches Bedürfnis. Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der voller gerichtlicher Kontrolle unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.07.1995 - 1 WB 109/94 -, Dokumentarische Berichte 1995, 295). Ein dienstliches Bedürfnis wird zur Wiederherstellung des Dienst- und Betriebsfriedens anerkannt, wenn durch die Versetzung ein Abbau innerdienstlicher Spannungen, zu denen der Betroffene beigetragen hat, zu erwarten ist (von Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, § 29 HBG Rdnr. 43 mit zahlreichen Nachweisen). Hierauf stellt der Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid mit nachvollziehbaren Erwägungen ab. Die vorgelegte Verfahrensakte und die von der Antragstellerin in diesem Verfahren eingereichten Schriftsätze belegen eindrucksvoll die massiven Spannungen zwischen der Antragstellerin und den weiteren Mitgliedern des Präsidiums der Fachhochschule B-Stadt und tragen die Schlussfolgerung des Antragsgegners, der von einem zerrütteten Vertrauensverhältnis zwischen der Antragstellerin und den anderen Präsidiumsmitgliedern ausgeht und eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Hochschule annimmt. Nach dem Scheitern der im Jahre 2007 durchgeführten Mediation und den von der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren und in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorgebrachten schwerwiegenden Vorwürfen gegen andere Präsidiumsmitglieder erscheint eine zukünftige gedeihliche Zusammenarbeit in diesem Gremium mit seiner jetzigen Besetzung ausgeschlossen. Die objektiv bestehende Konfliktlage genügt, um das dienstliche Bedürfnis i. S. v. § 29 HBG für eine Bereinigung dieser Situation zu bejahen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 20.03.2009 - 1 B 132/09 -). Ob und inwieweit die an den Spannungen beteiligte Antragstellerin diese verschuldet hat, ist keine Frage des dienstlichen Bedürfnisses, sondern Gegenstand der Ermessensentscheidung darüber, wer von den die Spannungen verursachenden Personen versetzt wird (vgl. von Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, § 29 HBG Rdnr. 43 m. w. N.). Die Versetzung der Antragstellerin erweist sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der amtsangemessenen Beschäftigung als rechtsfehlerhaft. Allerdings hängt die Rechtmäßigkeit einer Versetzung grundsätzlich nicht davon ab, ob dem abstrakt-funktionellen Amt ein Dienstposten zugeordnet wird, der den Anforderungen an eine amtsangemessene Beschäftigung genügt. Vielmehr ist dies eine Frage der Verwirklichung der sich aus dem statusrechtlichen Amt ergebenden weiteren Rechte, die in der neuen Dienststelle von den dort zuständigen Vorgesetzten durch die Übertragung eines dem Amt gemäßen Dienstpostens zu erfüllen sind (vgl. von Roetteken/Rothlän-der, Hessisches Bedienstetenrecht, § 29 HBG Rdnr. 47, Plog/Wiedow/Lemhöfer/ Bayer, BBG, § 26 Rdnr. 2 a). Dies gilt aber nicht, wenn wie hier mit der Versetzung bereits ein konkreter Dienstposten zugewiesen wird und hierüber keine weitere Entscheidung zu treffen ist. In diesem Fall wird das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung nur bejaht, wenn der aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen allein in Betracht kommende Dienstposten dem statusrechtlichen Amt entspricht und die mit der Versetzung beabsichtigte Verwendung rechtmäßig ist (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/ Bayer, a. a. O., § 26 Rdnrn. 2 a, 23 a; für die Abordnung: Fürst-GKÖD, BBG, Rdnr. 27, Rdnr. 8). Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Versetzungsbescheid. Die Antragstellerin wird durch die vorgesehene Übertragung des Dienstpostens der Dezernatsleiterin des Dezernates 34, Gewerbe, beim Regierungspräsidium B-Stadt amtsangemessen beschäftigt. Nach dem vom Antragsgegner vorgelegten „Konzept für eine summarische Dienstpostenbewertung für Beamtinnen und Beamte im Regierungspräsidium B-Stadt“ ist im Hinblick auf die Vorgaben hinsichtlich der Dezernatsgrößen jede Dezernatsleitung generell der Wertigkeit A 16 zuzuordnen. Diese Stellenbewertungsmaßstäbe sind nicht zu beanstanden. Gemäß § 18 Satz 1 BBesG sind die Funktionen der Beamten und Beamtinnen nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Gemäß Satz 2 der Vorschrift sind die Ämter nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen. Mit den organisatorischen Maßnahmen der Dienstpostenbewertung und der Zuordnung von Planstellen zu den Dienstposten entscheidet der Dienstherr im öffentlichen Interesse über die qualitativen Anforderungen an die Erfüllung der auf dem Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben. Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d. h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, liegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. Sofern sich nicht konkrete Vorgaben aus spezialgesetzlichen, besoldungs- und laufbahnrechtlichen Regelungen ergeben, bleibt die erforderliche Konkretisierung dem Haushaltsrecht und in dessen Rahmen der Organisationskompetenz des Dienstherrn überlassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.05.2002 - 2 A 5.01 -, Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27). Wegen des dem Dienstherrn eingeräumten Gestaltungsspielraums ist die gerichtliche Überprüfung der Dienstpostenbewertung eingeschränkt. Im Allgemeinen können die Ermessenserwägungen des Dienstherrn nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind, also ob sie seiner tatsächlichen Einschätzung entsprochen haben und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen. In einem solchen Fall muss sich die Bewertung des vom Beamten bekleideten Dienstpostens als Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn und damit als Manipulation zum Nachteil des Beamten darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1991 - 2 C 7.89 -, Buchholz 237.7 NWLBG Nr. 9). Gemessen an diesen Grundsätzen vermag das Gericht einen Ermessensmissbrauch des Antragsgegners nicht zu erkennen. Wie dem bereits genannten Konzept für eine summarische Dienstpostenbewertung für Beamtinnen und Beamte im Regierungspräsidium B-Stadt zu entnehmen ist, dient dieses der Umsetzung des Personalentwicklungskonzepts und verfolgt u. a. das Ziel, Beförderungen auf der Grundlage einer transparenten und nachvollziehbaren Bewertung der Stellen bzw. Dienstposten vorzunehmen. Weiter heißt es, innerhalb der Struktur der Behörde gebe es eine Reihe von Dienstposten, die durch die Vorgaben des Besoldungsgesetzes und die ausgeübte Funktion eine Bewertung erübrigten. Dies gelte für die Behördenleitung und die Abteilungsleitungen. Die Bewertung der Dezernatsleitungen richte sich in erster Linie nach den Vorgaben des Hessischen Ministeriums des Innern zur Dezernatsgröße und Führungsspanne. Der Plausibilität dieser Erwägungen steht die Diskrepanz zwischen der dargestellten Dienstpostenbewertung und der Realität nicht entgegen. Nach den Ausführungen des Antragsgegners sind von den beim Regierungspräsidium B-Stadt derzeit besetzten 34 Dezernatsleitungen lediglich 12 „mit A 16“, hingegen 22 „mit A 15“ besetzt. Der Antragsgegner hat hierzu ausgeführt, dem Regierungspräsidium B-Stadt stünden nicht genügend Planstellen mit der Wertigkeit A 16 zur Verfügung, um alle Dezernatsleitungen mit entsprechender Bewertung zu besetzen. Diese Begründung ist für das Gericht nachvollziehbar; sie spricht jedenfalls gegen eine willkürliche Bewertung des (neuen) Dienstpostens der Dezernatsleitung 34, Gewerbe. Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsgegner die Stelle der Dezernatsleitung 34 beim Regierungspräsidium B-Stadt ersichtlich nur geschaffen hat, um die Antragstellerin „unterzubringen“ (vgl. zu diesem Problem: BVerwG, Urteil vom 24.01.1985 – 2 C 4.83–, ZBR 1985, 223). Diese Tatsache spräche nur dann für eine nicht (mehr) amtsangemessene Beschäftigung der Antragstellerin, wenn das neue Dezernat 34 nach seiner Größe und seinem Aufgabenzuschnitt nicht mehr den in dem Stellenbewertungskonzept des Regierungspräsidiums B-Stadt genannten Vorgaben des Hessischen Ministeriums des Innern entspräche. Dafür fehlen jegliche Anhaltspunkte. Vorbehaltlich vom Antragsgegner zu berücksichtigender eventueller Stellungnahmen der örtlichen Frauenbeauftragten der Fachhochschule B-Stadt und des Regierungspräsidiums B-Stadt weist der angefochtene Versetzungsbescheid auch keine Ermessensfehler auf. Der Antragsgegner musste die Auswahl der zu versetzenden Person zulasten der Antragstellerin treffen. Eine Lösung des Konflikts durch Versetzung eines anderen Mitglieds des Präsidiums der Fachhochschule B-Stadt war ihm verwehrt. Gemäß § 45 Abs. 6 Satz 1 HHG kann der Präsident nur mit der Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Senats abgewählt werden. Diese Vorschrift gilt gem. § 46 Abs. 2 Satz 3 HHG für die beiden Vizepräsidenten entsprechend. Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass ohne den Schutzschild dieser Vorschriften nach Aktenlage nicht allein die Versetzung der Antragstellerin zur Konfliktbewältigung in Betracht zu ziehen gewesen wäre. Im Übrigen hat der Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid seine Ermessenserwägungen ausreichend dargelegt und nachvollziehbar hervorgehoben, er habe im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung die persönlichen Belange und die Schwerbehinderung der Antragstellerin berücksichtigt. Auch die Kurzfristigkeit der bereits zum 06.05.2009 und damit binnen Wochenfrist ausgesprochenen Versetzung erachtet das Gericht angesichts der Intensität der innerdienstlichen Spannungen als (noch) nicht unverhältnismäßig. Als unterliegender Teil hat der Antragsgegner gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte für die Bemessung der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin legt das Gericht den Auffangstreitwert zugrunde und halbiert diesen im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO.