Urteil
5 K 2020/07.GI
VG Gießen 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2009:0806.5K2020.07.GI.0A
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Leitsätze
Im Hinblick auf den Regelungszusammenhang der Beihilfevorschriften werden die durch die Heilbehandlung entstehenden Aufwendungen auch dann "für" den Erkrankten erbracht, wenn er seine Gesundheit ausnahmsweise nur oder auch dadurch wiedererlangen kann, dass die beihilfefähige Behandlung an seinem Ehegatten vorgenommen wird (so genannte vikariierende Behandlung).
Die HBeihVO legt in "normalen" Krankheitsfällen die körper- bzw. anwendungsbezogene Betrachtungsweise zugrunde. Mangels anderweitiger gesetzlicher Regelung gilt dieses Kostenaufteilungsprinzip auch für die Aufwendungen im Rahmen einer künstlichen Befruchtung. Das insoweit nur im Erlasswege festgelegte Verursacherprinzip findet keine Anwendung.
Tenor
1. Die Bescheide des Regierungspräsidiums Kassel vom 29.08.2006, vom 17.10.2006 und vom 05.03.2007 sowie der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 03.08.2007 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Beihilfe für die in ihrem Schreiben vom 22.09.2006 aufgeschlüsselten Aufwendungen mit Ausnahme der Position 1 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Hinblick auf den Regelungszusammenhang der Beihilfevorschriften werden die durch die Heilbehandlung entstehenden Aufwendungen auch dann "für" den Erkrankten erbracht, wenn er seine Gesundheit ausnahmsweise nur oder auch dadurch wiedererlangen kann, dass die beihilfefähige Behandlung an seinem Ehegatten vorgenommen wird (so genannte vikariierende Behandlung). Die HBeihVO legt in "normalen" Krankheitsfällen die körper- bzw. anwendungsbezogene Betrachtungsweise zugrunde. Mangels anderweitiger gesetzlicher Regelung gilt dieses Kostenaufteilungsprinzip auch für die Aufwendungen im Rahmen einer künstlichen Befruchtung. Das insoweit nur im Erlasswege festgelegte Verursacherprinzip findet keine Anwendung. 1. Die Bescheide des Regierungspräsidiums Kassel vom 29.08.2006, vom 17.10.2006 und vom 05.03.2007 sowie der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 03.08.2007 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Beihilfe für die in ihrem Schreiben vom 22.09.2006 aufgeschlüsselten Aufwendungen mit Ausnahme der Position 1 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen. Über die Klage entscheidet die Kammer, die durch die vom Einzelrichter mit Beschluss vom 07.04.2009 gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorgenommene Rückübertragung entscheidungsbefugt ist, mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 2 VwGO) statthaft, und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben (§§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2, 193 BGB). Sie ist auch begründet. Der Klägerin steht in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ihres Verpflichtungsbegehrens maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die eine Beihilfe begehrt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - ZBR 2006, 195), der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für die in ihrem Schreiben an das Regierungspräsidium Kassel vom 22.09.2006 aufgeschlüsselten Aufwendungen mit Ausnahme der Position 1, die die bei ihrem Ehemann durchgeführte „Kryokonservierung“ betrifft, zu. Soweit die Beihilfestelle diesen Anspruch durch die Bescheide vom 29.08.2006, vom 17.10.2006 und vom 06.03.2007 sowie den Widerspruchsbescheid vom 03.08.2007 verneint hat, erweisen sich diese Entscheidungen als rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Die Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ergibt sich aus §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 HBeihVO. Danach sind beihilfefähig aus Anlass einer Krankheit angefallene Aufwendungen für ärztliche Leistungen, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen sind aus Anlass einer Krankheit entstanden (1). Für die Zuordnung dieser Kosten ist eine körperbezogene Betrachtungsweise maßgeblich (2). 1. Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „aus Anlass einer Krankheit“ in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 HBeihVO ist von dem sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff auszugehen, der auch im Beihilferecht Anwendung findet (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.1982 - VI C 8.77 -, ZBR 1982, 157; HessVGH, Beschluss vom 27.01.2006 - 1 UZ 1896/05 -). Danach ist Krankheit ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, dessen Eintritt die Notwendigkeit einer Heilbehandlung zur Folge hat, wobei regelwidrig jede Abweichung von der durch das Leitbild des gesunden Menschen geprägten Norm ist. Behandlungsbedürftig ist ein derartiger Zustand, wenn er nach den Regeln der ärztlichen Kunst einer Heilbehandlung mit dem Ziel der Heilung, Besserung, Linderung oder Verhütung der Verschlimmerung des anormalen Zustands zugänglich ist. Ausgehend hiervon lag nur beim Ehemann der Klägerin eine behandlungsbedürftige Erkrankung in Form der von der WHO als Krankheit angesehenen Zeugungsunfähigkeit vor. Die als Behandlungsmaßnahme eingesetzte Intracytoplasmatische Spermainjektion (ICSI) ersetzte die gestörte Fertilität der Spermien durch einen ärztlichen Eingriff, um dadurch die organisch bedingte Unfruchtbarkeit des Ehemannes zu überwinden und die Schwangerschaft der Klägerin zu ermöglichen. Hingegen lag bei der Klägerin kein regelwidriger als Krankheit einzustufender Zustand vor. Gleichwohl sind die streitgegenständlichen Behandlungsmaßnahmen „aus Anlass einer Krankheit“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 HBeihVO erfolgt. Grundsätzlich liegt der HBeihVO die Annahme zugrunde, Heilmaßnahmen seien am Erkrankten selbst vorzunehmen. So schließt § 5 Abs. 6 HBeihVO die Beihilfefähigkeit der in den §§ 6 bis 11 HBeihVO genannten Aufwendungen, die „für den Ehegatten“ des Beihilfeberechtigten entstanden sind, unter bestimmten Voraussetzungen aus. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem bereits zitierten Urteil vom 24.02.1982 entschieden hat, werden im Hinblick auf den Regelungszusammenhang der Beihilfevorschriften die durch die Heilbehandlung entstehenden Aufwendungen auch dann „für“ den Erkrankten erbracht, wenn er seine Gesundheit ausnahmsweise nur oder auch dadurch wiedererlangen könne, dass die beihilfefähige Behandlung an seinem Ehegatten vorgenommen wird. In dem damals entschiedenen Fall ging es um die Aufwendungen des beihilfeberechtigten Klägers für eine bei ihm durchgeführte Sterilisation, durch die eine gesundheitliche Gefährdung seiner Ehefrau im Falle einer erneuten Schwangerschaft vermieden werden sollte. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Entscheidung über die Sterilisation müsse von den Ehegatten ohne Rücksichtnahme auf die sich daraus ergebenden beihilferechtlichen Folgen getroffen werden können. Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil die Ehegatten die Entscheidung normalerweise nicht leichtfertig, sondern unter Abwägung aller Umstände träfen. Der Eingriff werde damit weitere Störungen des ehelichen Gemeinschaftslebens verhindern, wodurch er der Aufrechterhaltung der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Ehe diene. Nichts anderes kann hier gelten. Auch in diesem Fall wirkt sich die Krankheit - die Unfruchtbarkeit des Ehemannes - auf die Geschlechtsgemeinschaft der beiden Ehepartner aus und kann nur durch eine Mitbehandlung der Klägerin gelindert werden. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass die Maßnahme sich nicht dazu eignete, die Ursachen der Unfruchtbarkeit zu beheben. Die Linderung einer Krankheit tritt auch ein, wenn die Behandlung nicht zu einer Behebung ihrer Ursachen führt, aber auf eine Abschwächung oder partielle Unterbindung oder Beseitigung von Krankheitsfolgen gerichtet ist oder eine Ersatzfunktion für ein erkranktes Organ bewertet wird (vgl. VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 28.10.2005 - 4 S 2627/04 -, NVwZ-RR 2006, 202). Die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 27.01.2006 - 1 UZ 1896/05 - vertretene Auffassung, die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24.02.1982 entwickelten Grundsätze der so genannten vikariierenden Behandlung, das heißt der Behandlung des gesunden Ehepartners anstelle des erkrankten, seien nicht anwendbar, wenn der (erkrankte) Ehemann wegen eigener Beihilfeberechtigung aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 HBeihVO kein berücksichtigungsfähiger Angehöriger sei, findet in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts keine Stütze. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht seine Auslegung des Begriffs Krankheitsfall aus Art. 6 Abs. 1 GG hergeleitet und unter Hinweis auf die geschützte Geschlechtsgemeinschaft beider Ehepartner die notwendige (Mit-)Behandlung des gesunden beihilfeberechtigten Ehepartners anstelle des erkrankten ungeachtet der Frage, ob es sich bei letztgenanntem um einen berücksichtigungsfähigen Angehörigen handelt, als Krankheitsfall im Sinne der Beihilfevorschriften eingestuft. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Klärung, ob der vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof angenommene Ausschluss der Grundsätze der so genannten vikariierenden Behandlung auch dann gilt, wenn - wie hier - die Berücksichtigungsfähigkeit des Ehegatten als Angehöriger nicht gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 HBeihVO wegen eigener Beihilfeberechtigung entfällt, andererseits die Aufwendungen des Ehegatten gemäß § 5 Abs. 6 Nr. 3 HBeihVO nicht beihilfefähig sind. Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch nicht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 28.10.2003 - 4 B 3.03 -, juris. Danach ist eine vikariierende Behandlung nicht beihilfefähig, wenn der Erkrankte nicht zur Kernfamilie des Beamten zählt oder eingetragener Lebenspartner ist. Diese Rechtsauffassung setzt sich nicht in Widerspruch zu den aus Art. 6 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts. Der Beklagte hat im Übrigen die Erstattungsfähigkeit der streitgegenständlichen Aufwendungen auch nicht mit der Begründung abgelehnt, diese seien nicht „aus Anlass einer Krankheit“ entstanden. Vielmehr beruft sich die Beihilfestelle auf das in Nr. 2 Satz 2 des Erlasses des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 25.11.2004 (Staatsanzeiger 2004, 3778) festgelegte Verursacherprinzip und hebt hervor, die Ursache der Sterilität liege hier ausschließlich bei dem Ehemann der Klägerin. Diese Begründung trägt die Ablehnung der begehrten Beihilfe nicht. Vielmehr sind nach der maßgeblichen körper- bzw. anwendungsbezogenen Betrachtungsweise die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe erfüllt. 2. Mangels einer eigenständigen Regelung zur Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung ist der HBeihVO auch keine unmittelbare Aussage zu entnehmen, wem die Kosten der Behandlungsmaßnahmen in diesem Fall zuzuordnen sind. Damit unterscheidet sich das hessische Beihilferecht von den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV). Nach § 6 Nr. 13 Satz 2 BhV gelten für die Erstattung von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung die Regelungen des § 27a SGB V mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Krankenkasse die Festsetzungsstelle tritt. Gemäß § 27a Abs. 3 Satz 3 SGB V übernimmt die gesetzliche Krankenkasse 50 v.H. der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten der Maßnahmen, die bei ihrem Versicherten durchgeführt werden. Der Leistungsanspruch des Versicherten gegen seine Krankenkasse umfasst - losgelöst von den Gesichtspunkten der Verursachung - alle Maßnahmen, die unmittelbar an seinem Körper erforderlich sind, sowie darüber hinaus alle extrakorporal durchgeführten Maßnahmen. Nicht leistungspflichtig ist die gesetzliche Krankenkasse hingegen gegenüber ihrem Versicherten für Maßnahmen, die unmittelbar und ausschließlich am Körper seines (bei ihr nicht versicherten) Ehegatten ausgeführt werden (vgl. BSG, Urteil vom 04.03.2001 - B 1 KR 22/00 R -, juris). Dieses im Anwendungsbereich der BhV geltende körperbezogene Kostenaufteilungsprinzip (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.06.2009 - C A 10309/09.OVG -, juris) gilt nach obergerichtlicher Rechtsprechung auch in den Ländern, deren Beihilfevorschriften entweder unmittelbar oder - durch eine Verweisung auf § 6 Abs. 1 Nr. 13 BhV - mittelbar auf § 27a SGB V verweisen (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.09.2008 - 5 LA 198/07 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 12.11.2007 - 1 A 2537/06 -, juris). Das Fehlen einer solchen Verweisung in der HBeihVO lässt jedoch nicht die Annahme zu, die Kostenaufteilung richte sich hier nach dem Verursacherprinzip. Die HBeihVO legt in „normalen“ Krankheitsfällen die körper- bzw. anwendungsbezogene Betrachtungsweise zugrunde. Sie unterscheidet zwischen beihilfefähigen Aufwendungen der beihilfeberechtigten Person und solchen eines berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Dies ergibt sich beispielsweise aus § 5 Abs. 6 Nr. 3 HBeihVO. Danach sind die in den §§ 6 bis 11 genannten Aufwendungen, die „für den Ehegatten des Beihilfeberechtigten entstanden sind“, unter bestimmten Voraussetzungen nicht beihilfefähig. Hierin kommt das beihilferechtliche Grundprinzip zum Ausdruck, Aufwendungen demjenigen zuzuordnen, der in seiner Person Empfänger der gegebenenfalls erforderlichen ärztlichen Maßnahme oder ärztlich verordneten Anwendung ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.11.2007, a.a.O.). Entgegen der in dem Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 21.04.2009 - I 23 - P 1820 A - 18 - vertretenen Auffassung wendet das hessische Beihilferecht auch nicht in den Fällen der künstlichen Befruchtung „ohne Ausnahme das sog. Verursacherprinzip“ an. Insbesondere lassen die in diesem Erlass aufgezeigten Unterschiede zwischen dem nordrhein-westfälischen Beihilferecht und dem hessischen Beihilferecht nicht den Schluss zu, die HBeihVO lege im Unterschied zum nordrhein-westfälischen Beihilferecht das Verursacherprinzip als maßgebliches Kostenaufteilungsprinzip fest und weiche insoweit von der in der HBeihVO grundsätzlich verankerten körper- und anwendungsbezogenen Betrachtungsweise ab. Soweit sich der Beklagte hinsichtlich des Verursacherprinzips auf den Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 25.11.2004 (Staatsanzeiger 2004, 3778) stützt, erweist sich die hierin getroffene Regelung der Kostenaufteilung als rechtsunwirksam. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 17.06.2004 - 2 C 50.02 -, BVerwGE 121, 103) bedarf die Verantwortung des Dienstherrn bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit des Beihilfeberechtigten und seiner Angehörigen vor allem wegen der Bedeutung für die Betroffenen, aber auch wegen des Wechselbezuges mit der dem Gesetzesvorbehalt unterliegenden Besoldung und Versorgung der normativen Ordnung. Daraus folgt die Notwendigkeit, eine wesentliche Frage wie das Kostenaufteilungsprinzip in der HBeihVO selbst zu regeln. Der Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 25.11.2004 genügt diesen Anforderungen nicht. Ist nach den Grundprinzipien der HBeihVO von einer körper- und anwendungsbezogenen Betrachtungsweise auszugehen, sind die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen dem Grunde nach beihilfefähig. Hinsichtlich der sich aus der HBeihVO ergebenden Höhe des Anspruchs besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Als unterliegender Teil hat der Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Es bedarf auch wegen der diesem Fall nicht eindeutig erfassenden Entscheidung des HessVGH vom 27.01.2006 - 1 UZ 1896/05 - grundsätzlicher Klärung, ob im hessischen Beihilferecht für Aufwendungen aus Anlass einer künstlichen Befruchtung das Verursacherprinzip gilt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 799,64 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 3 GKG). Die am 03.07.1971 geborene Klägerin steht als beamtete Lehrerin im Schuldienst des Beklagten. Sie verrichtet ihren Dienst an der Z-Schule in Marburg. Ihr Ehemann ist bei der Y-Krankenkasse gesetzlich krankenversichert. Mit Formblatt vom 25.09.2006 beantragte die Klägerin nach zum Teil bereits durch Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 29.08.2006 erfolgter Ablehnung (erneut) die Gewährung einer Beihilfe für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer bei ihr geplanten künstlichen Befruchtung entstanden waren. Diesen Antrag lehnte das Regierungspräsidium Kassel mit Bescheid vom 17.10.2006 mit der Begründung ab, der dem Beihilfeantrag beigefügte Beleg Nr. 1 betreffe den Ehegatten der Klägerin, der kein berücksichtigungsfähiger Angehöriger sei. Des Weiteren sei eine Kryokonservierung nicht beihilfefähig. Die von der Klägerin zum Beleg Nr. 2 vorgelegte Bescheinigung des Centrums für In-Vitro-Fertilisation sei nicht aussagekräftig. Es sei eine gynäkologische Bescheinigung vorzulegen, aus der die Ursache der Sterilität eindeutig ersichtlich sei. Nachdem die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt hatte, teilte ihr das Regierungspräsidium Kassel im nachfolgenden Schriftverkehr mit, die Beihilfefähigkeit der im Zusammenhang mit ihrer Behandlung entstandenen Kosten für die künstliche Befruchtung werde nicht grundsätzlich verneint. Jedoch sei die Vorlage einer ergänzenden gynäkologischen Bescheinigung zur Ursache der Sterilität notwendig. Daraufhin legte die Klägerin mit Schreiben vom 14.12.2006 den Behandlungsplan vom 04.04.2006 vor, aus dem sich die bei ihrem Ehemann festgestellte Diagnose „Azoospermie-Tese“ ergab. Mit Bescheid vom 05.03.2007 teilte das Regierungspräsidium Kassel der Klägerin mit, die von ihr anlässlich der In-Vitro-Fertilisation geltend gemachten Kosten könnten bei der Festsetzung einer Beihilfe nicht berücksichtigt werden. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies die Behörde mit den (früheren) Bevollmächtigten der Klägerin am 08.08.2007 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 03.08.2007 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung sei möglich, sofern es sich um eine homologe Insemination oder homologe In-Vitro-Fertilisation handele. Nach der Erlasslage seien ungeachtet des jeweiligen Versicherungsverhältnisses die Kosten für Behandlungen zur künstlichen Befruchtung einschließlich derjenigen für eine erforderliche Mitbehandlung dem Ehegatten zuzuordnen, bei dem die Ursache der Sterilität liege. Nach den vorliegenden Unterlagen sei dies der Ehemann der Klägerin. Unabhängig davon seien die Kosten der Kryokonservierung in Höhe von 205,- € im Rahmen einer künstlichen Befruchtung grundsätzlich nicht beihilfefähig. Mit bei Gericht am Montag, dem 10. September 2007 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, es sei zweifelhaft, ob sich der Beklagte bei der Ablehnung des Beihilfeanspruchs auf eine Verwaltungsvorschrift stützen dürfe. Jedenfalls bedürften die allgemeinen rechtlichen Regelungen einer ergänzenden Auslegung, wenn die Eheleute wie hier teils gesetzlich versichert, teils durch Beihilfe gesichert seien. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts komme es bei der Rechtsanwendung in erster Linie auf den Willen des Gesetzgebers an, die Behandlung der ungewollten Kinderlosigkeit zu ermöglichen. Demgegenüber müsse es zweitrangig sein, welchem der denkbaren Kostenträger die anfallenden Kosten intern aufzubürden seien. Nach den Grundsätzen der umfassenden Beamtenversorgung sei der Beklagte verpflichtet, ihr bei der medizinischen Unterstützung ihres Kinderwunsches Beihilfe zu gewähren. Die Klägerin beantragt, die Bescheide des Regierungspräsidiums Kassel vom 29.08.2006, vom 17.10.2006 und vom 06.03.2007 sowie den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 03.08.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine Beihilfe für die in ihrem Schreiben vom 22.09.2006 aufgeschlüsselten Aufwendungen mit Ausnahme der Position 1 auf der Grundlage eines Bemessungssatzes von 50 v.H. zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die durch die Behandlung der Klägerin entstandenen Kosten seien nach dem Verursachungsprinzip von der Krankenversicherung des Ehemannes zu übernehmen. Zwar sei Hintergrund des Gesetzes die Beseitigung der Kinderlosigkeit des Ehepaares und nicht die Beseitigung von körperlichen Gebrechen einer einzelnen Person. Jedoch werde die Beihilfefähigkeit für die Kosten einer künstlichen Befruchtung nicht grundsätzlich abgelehnt, sondern nur, wenn wie hier die nicht beihilfeberechtigte Person für die Kinderlosigkeit ursächlich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte (1 Hefter) Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der Beratung.