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Urteil

5 K 225/10.GI

VG Gießen 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2010:1007.5K225.10.GI.0A
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Leitsätze
1. Unfall einer Lehrkraft anlässlich ihrer Teilnahme am Kirmesumzug in der vom Förderverein der örtlichen Grundschule gestalteten Zugnummer (Knalltrauma infolge Schuss aus einer Kirmeskanone). 2. Die Teilnahme am Kirmesumzug, mit der Dank und Anerkennung gegenüber dem Förderverein und der Bevölkerung ausgesprochen und auf die Schulsituation hingewiesen werden sollte, diente nicht ausschlaggebend und prägend dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule und ihrer Lehrkräfte. 3. Es handelte sich nicht um eine dienstliche Veranstaltung, da Organisator und Verantwortlicher des Kirmesumzuges bzw. der Zug-Nummer nicht die Schule, sondern die Burschenschaft bzw. der Förderverein war.
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit das Klagebegehren auf Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Unfallausgleich gerichtet gewesen ist. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unfall einer Lehrkraft anlässlich ihrer Teilnahme am Kirmesumzug in der vom Förderverein der örtlichen Grundschule gestalteten Zugnummer (Knalltrauma infolge Schuss aus einer Kirmeskanone). 2. Die Teilnahme am Kirmesumzug, mit der Dank und Anerkennung gegenüber dem Förderverein und der Bevölkerung ausgesprochen und auf die Schulsituation hingewiesen werden sollte, diente nicht ausschlaggebend und prägend dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule und ihrer Lehrkräfte. 3. Es handelte sich nicht um eine dienstliche Veranstaltung, da Organisator und Verantwortlicher des Kirmesumzuges bzw. der Zug-Nummer nicht die Schule, sondern die Burschenschaft bzw. der Förderverein war. 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit das Klagebegehren auf Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Unfallausgleich gerichtet gewesen ist. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Nachdem die Klägerin ihr auf die Gewährung von Unfallausgleich gerichtetes Klagebegehren zurückgenommen hat, ist das Verfahren insoweit einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die im Übrigen auf die Anerkennung eines Dienstunfalles gerichtete Klage ist zulässig. Der Durchführung eines Vorverfahrens gemäß §§ 68 VwGO, 54 Abs. 2 BeamtStG bedarf es nach § 182 HBG nicht bei einer – wie auch hier gegebenen – versorgungsrechtlichen Entscheidung im Landesbereich. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums B-Stadt vom 27.01.2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung eines Dienstunfalles (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO). Die Voraussetzungen der für die begehrte Dienstunfallanerkennung in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen des § 31 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 BeamtVG in der bis zum 31.08.2006 geltenden Fassung (vgl. § 108 Abs. 1 BeamtVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1999 (BGBl. I S. 322), geändert durch Art. 3 Nr. 7 des Gesetzes vom 29.07.2008 (BGBl. I S. 152) - im Folgenden BeamtVG - liegen nicht vor. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Die Klägerin hat den Unfall und die Körperschäden jedoch nicht in Ausübung oder infolge des Dienstes erlitten. Voraussetzung dafür ist, dass die Tätigkeit innerhalb des individuellen Aufgabenkreises liegt, der dem Beamten durch Gesetz, Verordnung oder dienstliche Weisung übertragen wurde. Dies wiederum setzt voraus, dass die Tätigkeit im engen natürlichen Zusammenhang mit seinen eigentlichen Dienstaufgaben oder dienstlich notwendigen Verrichtungen oder dem Über-/Unterordnungsverhältnis steht, bei der der Beamte gewissermaßen, „im Banne“ des Dienstes steht“ (BVerwG, Urteil vom 13.08.1973 – 6 C 26.70 -, BVerwGE 44, 36). Zu bejahen ist dies regelmäßig, wenn sich der Unfall während der Dienstzeit im Dienstgebäude ereignet (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1976 – 6 C 203.73 -, BVerwGE 51, 220). Da dies hier nicht gegeben ist, weil der Unfall sich an einem Sonntagnachmittag außerhalb des Schulgebäudes ereignet hat, müssen zu der subjektiven Vorstellung der Klägerin, mit der Teilnahme am Kirmesumzug in Ausübung des Dienstes zu handeln, noch besondere objektive Umstände hinzukommen, welche die Zuordnung der Tätigkeit zur dienstlichen Sphäre rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 03.11.1976, a.a.O.; Plog/Wiedow, Kommentar, § 31 BeamtVG, Rn. 52 a). Hierzu muss die Tätigkeit gerade durch die Erfordernisse desjenigen Dienstes, den die Beamtin typischer Weise zu leisten hat, ihre maßgebende Prägung erfahren. Es reicht nicht aus, dass der Beamte nur irgendwie im Interesse des Dienstes tätig wird oder seine Tätigkeit nur in irgendeiner Weise geeignet ist, die Erledigung seiner eigentlichen Dienstaufgaben zu fördern (so BVerwG, Urteil vom 03.11.1976, a.a.O.). Der erforderliche innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln (Plog/Wiedow, § 31 BeamtVG, Rn. 53). Um zu entscheiden, ob die Tätigkeit einer Lehrkraft durch die Erfordernisse des Dienstes gerade geprägt wird, ist der pädagogische Gesamtauftrag zu berücksichtigen, der sich nicht in einer bloßen Unterrichtserteilung und Wissensvermittlung erschöpft; eine Tätigkeit, die lediglich in „irgendeiner Weise“ pädagogischen Zielen nützlich ist, reicht hierfür jedoch auch nicht aus (BVerwG, Urteil vom 03.11.1976, a.a.O.). Die Teilnahme an dem Kirmesumzug, die dazu diente, Dankbarkeit und Anerkennung gegenüber dem Förderverein und weiteren Wohltätern der Schule zum Ausdruck zu bringen und auf die Sorgen und Nöte der Schule aufmerksam zu machen, wies gerade keinen engen natürlichen Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben oder dienstlich notwendigen Verrichtungen der Klägerin im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags auf. Auch unter Heranziehung des § 3 Abs. 11 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG), des § 16 HSchG und des Hessischen Referenzrahmens Schulqualität ist die Teilnahme am Kirmesumzug nicht als durch die Erfordernisse des Dienstes geprägt anzusehen. Richtig ist, dass diese Regelungen die Öffnung der Schule nach außen durch Kommunikation und Kooperation mit außerschulischen Partnern verlangen. Diese Öffnung nach außen steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule, denn sie soll der Erziehung und Förderung der Schüler und Schülerinnen dienen. Zwar wies die Teilnahme am Kirmesumzug auch kommunikative und kooperative Aspekte auf und diente sie auch der Präsentation der Schule in der Öffentlichkeit, jedoch lag der eigentliche Zweck der Veranstaltung gerade nicht darin, auf diese Weise dem auf die Schülerinnen und Schüler bezogenen Bildungs- und Erziehungsauftrag nachzukommen. Wie das Gericht den Ausführungen der Schulleiterin entnimmt, lag der eigentliche Zweck der Veranstaltung darin, der gesellschaftlichen Verpflichtung nachzukommen, gegenüber dem Förderverein und dem spendenden Teil der Bevölkerung Anerkennung und Dankbarkeit auszudrücken, damit mittelbar zu weiteren Spenden zu motivieren und für die Arbeit des Fördervereins zu werben. Damit fördert die Teilnahme am Kirmesumzug zwar „irgendwie“ und mittelbar, nicht aber prägend den Bildungs- und Erziehungsauftrag. Aus Punkt III.2 des Hessischen Referenzrahmens Schulqualität, auf den die Klägerin hingewiesen hat, folgt nichts anderes. Dieser steht unter der Überschrift „Führung und Management – Organisation und Verwaltung der Schule“. Wenngleich der Kirmesumzug dazu genutzt werden konnte, durch Plakate, die die Schüler und Schülerinnen gefertigt hatten, auf die Sorgen und Nöte der Schule – wie z. B. die Situation der Turnhalle bzw. des Schulhofs - hinzuweisen, hatte die Teilnahme am Kirmesumzug dennoch nicht den primären, sondern allenfalls wiederum den mittelbaren Zweck, der Organisation und der Verwaltung der Schule zu Gute zu kommen. Auch die Möglichkeit der Lehrkraft, sich für eine Verhinderung an der Teilnahme am Umzug entschuldigen zu können, ohne dass Krankheitsgründe oder Gründe für eine Dienstbefreiung (vgl. § 16 Hessische Sonderurlaubsverordnung) vorliegen, spricht gegen die Annahme einer dienstlichen Tätigkeit. Die Teilnahme am Kirmesumzug war auch keine zum Dienst gehörende dienstliche Veranstaltung im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG. Eine solche dienstliche Veranstaltung setzt eine formelle und materielle Dienstbezogenheit voraus; die Veranstaltung muss ihre entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre erhalten, im natürlichen Zusammenhang mit dem Dienst bzw. den eigentlichen Dienstaufgaben stehen, dienstlichen Interessen dienen und sei es unmittelbar oder mittelbar von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen sein (BVerwG, Urteil vom 23.02.1989 - 2 C 38.86 -, BVerwGE 81, 265; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.07.2006 – 3 LB 20/05 -, juris; Plog/Wiedow, § 31 BeamtVG, Rn. 100). Für die formelle Dienstbezogenheit spricht, dass die Teilnahme an dem Kirmesumzug jedenfalls konkludent von der Autorität der Schulleiterin getragen war (vgl. BVerwG vom 13.08.1973, a.a.O.; Hess. VGH, Urteil vom 08.06.1988 – 10 E 46/83 -, HessVGRspr. 1990, 1). Es fehlt jedoch die materielle Dienstbezogenheit. Diese liegt vor, wenn die Teilnahme an einer Veranstaltung bzw. die dort ausgeübte Tätigkeit nach objektiven Gesichtspunkten geeignet ist und dazu dient, die Bewältigung der eigentlichen Dienstaufgaben zu fördern. Eine dienstliche Veranstaltung kann unterschiedlichen Zielen dienen (Plog/Wiedow, § 31 BeamtVG, Rn. 102). Anders als bei § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG kann es nicht auf die eigentlichen Dienstaufgaben der Beamtin ankommen, sondern auch darauf, ob die Veranstaltung der Erfüllung des dienstlichen Gesamtauftrags der Behörde, dem internen und nach außen reibungslosen Ablauf der Dienstgeschäfte, der Pflege des so genannten Betriebsklimas und dergleichen dient und zu dienen bestimmt ist. So kann z. B. eine Weihnachtsfeier (BVerwG, Urteil vom 23.02.1989, a. a. O.) oder ein Erste-Hilfe-Lehrgang (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.06.1995 – 2 A 12831/94 -) eine solche dienstliche Veranstaltung sein. Ausreichend ist jedoch nicht, dass die Veranstaltung irgendwie Zwecken der genannten Art förderlich ist. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob die Veranstaltung ausschlaggebend einem solchem Zweck dient und ihre entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre erhält (BVerwG, Urteil vom 14.12.2004 – 2 C 66/03 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.07.2005 a. a. O.). Abgestellt werden kann also auf den Grad bzw. die Intensität der Dienstbezogenheit (BVerwG, Urteil vom 13.08.1973, a. a. O.). Danach sind im Wesentlichen die gleichen Abgrenzungskriterien wie innerhalb des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG heranzuziehen. Wenn auch nicht notwendig, so doch regelmäßig kennzeichnend ist für eine dienstliche Veranstaltung, dass sie von der Dienststellenleitung oder in deren Auftrag organisiert wird (Plog/Wiedow, § 31 BeamtVG, Rn. 102). Empfiehlt oder fördert der Dienststellenleiter die Teilnahme durch Bereitstellung von Räumen oder durch einen Kostenzuschuss, so ist regelmäßig von einer dienstlichen Veranstaltung auszugehen (Plog/Wiedow, § 31 BeamtVG, Rn. 102). Unter Beachtung dieser Grundsätze scheidet die Charakterisierung der Teilnahme am Kirmesumzug als dienstliche Veranstaltung aus. Wie bereits zur Frage der Dienstausübung im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ausgeführt, diente die Teilnahme am Kirmesumzug nicht ausschlaggebend dienstlichen Interessen und war sie nicht entscheidend durch den Dienst geprägt. Sie diente auch nicht der Pflege der „Betriebsgemeinschaft“. Die subjektive Vorstellung der Beamtin vermag der Veranstaltung nicht den rechtlichen Charakter einer dienstlichen Veranstaltung zu verleihen (BVerwG, Urteil vom 13.08.1973, a. a. O.). Selbst wenn die Präsentation der Schule in der Öffentlichkeit als eine der Öffnung der Schule dienende Aufgabe im Sinne des § 16 HSchG angesehen werden könnte (als wesentliches Mittel der Öffnung sieht § 16 Abs. 2 HSchG die Zusammenarbeit der Schulen mit außerschulischen Einrichtungen und Institutionen), so ist dennoch die Teilnahme der Schule am Kirmesumzug nicht als eine der Sphäre des Dienstherrn zuzurechnende Veranstaltung der Schule zu charakterisieren. Nicht die Schule, sondern die Burschenschaft war Veranstalterin des Kirmesumzugs, die Schule hatte auf die Organisation des Umzuges keinen Einfluss; die Veranstaltung fand auch nicht auf dem Schulgelände statt. Sollte es für die wertende Betrachtung allein auf die einzelne Zugnummer des Fördervereins in dem Kirmesumzug ankommen, tritt ebenfalls vorrangig nicht die Schule, sondern der privatrechtlich organisierte Förderverein der Schule als Organisator und Verantwortlicher in Erscheinung. So trugen z. B. die Lehrkräfte in dieser Zugnummer zum Zwecke des einheitlichen Erscheinungsbildes die T-Shirts des Fördervereins. Auch der Umstand, dass die Schulleiterin Mitglied (nicht Vorsitzende) des Fördervereins ist, führt nicht zu einer derartigen Verschmelzung, dass zugleich neben dem Förderverein auch die Schule als Veranstalterin aufgetreten ist (vgl. zu dieser Frage Köller, Praxis der Kommunalverwaltung, Kommentar zum Hessischen Schulgesetz, § 16 Rn. 4, wonach dann, wenn Schulleitung und Vorsitz eines Fördervereins in Personalunion gegeben sind, bei allen Vereinbarungen und sonstigen Handlungen eindeutig nachvollziehbar gemacht werden muss, ob für den Verein oder die Schule gehandelt wird). In dieser rechtlichen Bewertung sieht sich das Gericht durch einen Blick auf das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung der Schülerinnen und Schülern bestätigt. Auch hier stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen es sich bei den im Rahmen des § 16 HSchG in Betracht kommenden vielfältigen Formen der Zusammenarbeit zwischen Schulen und außerschulischen Einrichtungen um eine dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegende schulische Veranstaltung (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII) handelt. Schulveranstaltungen im Sinne dieser Vorschrift sind diejenigen, die in einem inneren Zusammenhang mit dem Schulbereich stehen und in den objektiven Verantwortungsbereich der Schule fallen, weil es sich nach dem Gesamtbild unter Berücksichtigung der Planung, Betreuung, Überwachung und Durchführung der Veranstaltung um eine von der Schule getragene und verantwortete Maßnahme handelt. Die Grenzen der Schülerunfallversicherung werden überschritten, wenn die organisatorische Verantwortung bei den außerschulischen Institutionen liegt (Köller, Praxis der Kommunalverwaltung, § 16 HSchG, Rn. 3, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, allerdings o. w. N.). Die Anerkennung als Dienstunfall ist auch nicht aus § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 2. Alt. BeamtVG geboten. Danach gehören zum Dienst im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG auch Tätigkeiten, deren Wahrnehmung von Beamten im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, weil es sich bei der Teilnahme am Kirmesumzug nicht um eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst oder dem ihm gleichstehenden Dienst handelt. Zwar gebraucht § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG (in der hier maßgeblichen zum 31.08.2006 geltenden Fassung) - anders als § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG in der Fassung das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 05.02.2009 - nicht ausdrücklich den Begriff der Nebentätigkeit; in der Begründung des Entwurfs zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz (BT-Drucksache 16/7076 zu Art. 4, zu Nr. 19, Buchstaben a, bb ) ist jedoch ausdrücklich erläutert, es handele sich um die Klarstellung, dass nur die genannten Nebentätigkeiten dienstunfallrechtlich abgesichert seien. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie den auf Unfallausgleich gerichteten Klageantrag zurückgenommen hat (§ 155 Abs. 2 VwGO) und mit dem Klagebegehren auf Dienstunfallanerkennung unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt nicht in Betracht, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Die Klägerin begehrt die Anerkennung eines Unfallereignisses beim Kirmesumzug als Dienstunfall. Die Klägerin steht als beamtete Lehrerin im Schuldienst des Beklagten; sie ist in der Z-Schule in A-Stadt - einer Grundschule - eingesetzt. Am Sonntag, den …..2009, fand in A-Stadt der jährliche Kirmesumzug statt, an dem auch die Klägerin mit ihrer Schulklasse sowie andere Lehrkräfte und Schüler und Schülerinnen der Schule in der Zugnummer „Förderverein“ (der Schule) teilnahmen. Im Verlauf dieses Kirmes-Umzuges gegen 14.30 Uhr traf der Knall einer ca. 1,5 m entfernten Schallkanone des Kirmeswagens der Burschenschaft F-Stadt die Klägerin auf beide Ohren. In ihrer Unfallmeldung vom 04.10.2009 führte die Klägerin aus, die Teilnahme an der Kirmes sei zum Zwecke der Repräsentanz der Schule vor Ort erfolgt. Den Unfallhergang schilderte sie wie folgt: Der Knall habe sie unvorbereitet getroffen, als sie mit ihrer Kollegin den Kirmeswagen der Burschenschaft habe überholen wollen. Der Rückschlag der Schallwelle von einer Hauswand sei so heftig gewesen, dass ihr Kopf nach rechts geschleudert worden sei, sie Mühe gehabt habe, aufrecht zu bleiben und ihr schwarz vor Augen geworden sei. Anschließend habe sie einen starken Druck auf beiden Ohren verspürt, sie habe Geräusche im Ohr gehört, ihr sei schwindlig gewesen und in der Nacht habe sie erbrochen. Am Montag, den ...2009 habe sie sich in ärztliche Behandlung begeben. Als Unfallfolgen gab sie unter Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste beidseitiges Knalltrauma, HWS-Schleudertrauma, Tinnitus, Kieferschiefstellung, Schwindel, Gleichgewichtsstörungen, akustische Dissonanz und Schlafstörungen an. Auf Nachfrage des Regierungspräsidiums führte die Schulleiterin im Schreiben an das Regierungspräsidium vom 14.01.2010 aus, mit der Teilnahme am Kirmesumzug genüge die Grundschule dem Förderzweck des Fördervereins der Schule, der die Gelegenheit zur Außendarstellung nutze, um für die eigene Tätigkeit zu werben und auf die Sorgen und Nöte der Schule hinzuweisen. Der Förderverein erwarte die Teilnahme, das Kollegium sehe darin eine gesellschaftliche Verpflichtung und bringe Anerkennung und Dankbarkeit zum Ausdruck. An vergleichbaren Veranstaltungen nehme das Kollegium üblicherweise geschlossen teil, wobei die verhinderten Kollegen ihre Abwesenheit entschuldigten. Es sei ihr nicht opportun erschienen, die Teilnahme am Kirmesumzug, die wie ein ungeschriebenes Gesetz sei, schriftlich anzuordnen. Mit am 30.01.2010 zugegangenem Bescheid vom 27.01.2010 lehnte das Regierungspräsidium B-Stadt die Anerkennung des Unfallereignisses vom ….2009 als Dienstunfall i. S. d. § 31 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) ab. Zur Begründung führte es an, die Körperschäden seien nicht in Ausübung des Dienstes aufgetreten. Die Wahrnehmung einer gesellschaftlichen Verpflichtung zur Teilnahme an dörflichen Aktivitäten stünde nicht im inneren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, zumal auch keine Anordnung zur Teilnahme erfolgt sei. Die Entscheidung teilzunehmen treffe die Lehrkraft selbst, indem sie zusage oder ihre Abwesenheit entschuldige. Am 16.02.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, bei der Teilnahme am Kirmesumzug habe es sich um eine dienstliche Veranstaltung i.S. des § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG gehandelt. Indem die einzelne Lehrkraft sich im Fall der Nichtteilnahme habe entschuldigen müssen, habe die Schulleiterin die Teilnahme angeordnet. Mit käuflich zu erwerbenden T-Shirts des Fördervereins sei die Schule einheitlich nach außen aufgetreten. Zudem habe die Lehrerkonferenz am …..2009 die gemeinsame Teilnahme beschlossen. Es bestehe auch ein ausreichender Zusammenhang mit den eigentlichen Dienstaufgaben. § 3 Abs. 11 Hessisches Schulgesetz (HSchG), aber auch der Hessische Referenzrahmen Schulqualität verlangten von den Schulen innerhalb des Bildungs- und Erziehungsauftrags auch eine Erziehung der Schüler zur Selbstständigkeit durch Kooperation und Kommunikation mit außerschulischen Partnern, womit die Beteiligung der Schüler am gesellschaftlichen und kulturellen Leben erreicht werden solle. Zudem werde eine aktive Öffentlichkeitsarbeit der Schule verlangt. Diesem Verlangen sei das Kollegium mit der Teilnahme am Kirmesumzug nachgekommen. Zudem sei ihre Teilnahme i. S. d. § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG im Zusammenhang mit ihren Dienstgeschäften erwartet worden. Nach in der mündlichen Verhandlung erklärter Rücknahme des auf Gewährung von Unfallausgleich gerichteten Klagebegehrens beantragt die Klägerin, den Bescheid des Regierungspräsidiums B-Stadt vom 27.01.2010 aufzueben und den Beklagten zu verpflichten, das Ereignis vom ….2009 als Dienstunfall mit den Unfallfolgen „therapieresistente Innenohrschwerhörigkeit beidseitig“, „Tinnitus beidseitig“, „mittelgradige depressive Episode“, „Verkrampfung der Schulter-Nacken- und Rückenmuskulatur“, „Blockierung an HWS und BWS“, „Sensibilitätsstörungen an den oberen Extremitäten“, „Dysaesthesien an beiden Händen“ anzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen im Bescheid vom 27.01.2010 und trägt ergänzend vor, neben der fehlenden dienstlichen Anordnung sei auch der sowohl für § 31 Abs. 1 Satz 1 als auch Satz 2 Nr. 2 BeamtVG erforderliche enge Zusammenhang zu den Dienstaufgaben nicht gegeben. Die Teilnahme habe lediglich Dankbarkeit und Anerkennung gegenüber dem Förderverein und Spendern zum Ausdruck bringen sollen. Auch lägen die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG nicht vor, da es sich bei der Teilnahme nicht um eine Nebentätigkeit im öffentlichen oder ihm gleichgestellten Dienst handele. Zudem sei das Nichtbestehen eines gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes nicht dargelegt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Behördenakte (1 Hefter) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.