OffeneUrteileSuche
Urteil

5 K 401/11.GI

VG Gießen 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2011:0526.5K401.11.GI.0A
7Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist unzulässig. Für das mit dem Klageantrag zu 1) verfolgte Begehren, mit welchem die Klägerin ihre Weiterbeschäftigung als Leiterin der D. und stellvertretende H. erreichen will, fehlt ihr das Rechtsschutzbedürfnis. Diesem Klageziel steht die Verfügung des Beklagten vom 30.11.2010 entgegen, mit welcher die Klägerin befristet für die Dauer von sechs Monaten - also bis 31.05.2011 - mit der Leitung J. im I. beauftragt wurde. Diese befristete Umsetzung war mit Zustimmung der Klägerin erfolgt. Sie hat sich also nach Klageerhebung damit einverstanden erklärt, vorübergehend nicht auf dem ihr im Juni 2007 übertragenen Dienstposten eingesetzt zu sein, wie sie dies aber gleichwohl mit dem Klageantrag erreichen will. Das Aufrechterhalten dieses Begehrens verstößt gegen das auch im Verwaltungsprozess geltende Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB), hier den Grundsatz des venire contra factum proprium (Zuwiderhandlung gegen das eigene frühere Verhalten), und stellt damit kein rechtsschutzwürdiges Interesse dar. Des Weiteren steht dem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin entgegen, dass sie sich nicht gegen die innerbehördliche Organisationsmaßnahme selbst, also die Umsetzung, mit den dafür durch § 54 Abs. 2 BeamtStG vorgegebenen Rechtsbehelfsmöglichkeiten wendet. Zwar ist die Umsetzung kein Verwaltungsakt und kann daher nicht in Bestandskraft erwachsen. Gleichwohl steht dem Beamten/der Beamtin Rechtsschutz gegen die Entziehung von dienstlichen Aufgaben und Übertragung anderer Dienstaufgaben zu (ständige Rechtsprechung des BVerwG, z. B. Urteil vom 22.05.1980 - 2 C 30/78 -, Juris) und zwar in Form der Leistungsklage nach Durchführung des zwingend vorgeschriebenen Vorverfahrens nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung gem. § 54 Abs. 2 BeamtStG. Die so gegebene Rechtsschutzmöglichkeit schließt das Bestehen eines berechtigten Interesses daran aus, mittels eines anderen Klagebegehrens die erneute Wahrnehmung der bisherigen dienstlichen Aufgaben durchzusetzen. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Klägerin zur Begründung ihres Begehrens auf das über § 24 Nr. 1 AGG für Beamtinnen und Beamte entsprechend geltende Benachteiligungsverbot des § 16 Abs. 1 AGG beruft. Ein etwaiger Verstoß gegen diese Vorschrift ist im Rahmen der Rechtmäßigkeit (hier: etwaiger Ermessensmissbrauch) der Umsetzung zu prüfen. Denn die Rechte aus § 16 AGG stehen der Klägerin im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu. Für die Verfolgung dieser Rechte gelten deshalb die allgemeinen dienstrechtlichen Bestimmungen (so auch von Roetteken, AGG, Stand: April 2008, § 24 Rdnr. 23). Das Klagebegehren zu 2) ist unzulässig, weil es an dem vor Klageerhebung durchzuführenden Vorverfahren gem. §§ 68 ff. VwGO und einem vorherigen Antrag beim Dienstherrn fehlt. Die Klägerin macht einen öffentlich-rechtlichen Schadensersatzanspruch und Entschädigungsanspruch aus dem Beamtenverhältnis nach §§ 15 Abs. 1 und 2, 24 Nr. 1 AGG geltend (so z. B. auch von Roetteken, AGG, § 24 Rdnr. 26). Offen bleiben kann, ob statthafte Klageart die Leistungs- oder die Verpflichtungsklage ist. Es bedarf jedenfalls vor Klageerhebung eines den geltend gemachten Schadensersatzanspruch und auch einen Zahlungsanspruch allgemein konkretisierenden vorprozessualen Antrages (zumindest eines Vorverfahrens nach § 54 Abs. 2 BeamtStG) des Beamten/ der Beamtin beim Dienstherrn. Dieser (dieses) gibt dem Dienstherrn Gelegenheit zu einer zunächst verwaltungsinternen umfassenden Prüfung und zu dem Versuch, entweder durch Abhilfe oder durch nähere Begründung seines Standpunktes einen Rechtsstreit zu vermeiden (vgl. z. B. – auch zum verschuldensunabhängigen unmittelbaren Zahlungsanspruch –BVerwG, Urteil vom 10.04.1997 - 2 C 38/95 -, Juris und BVerwG, Beschluss vom 03.06.2004 - 2 B 62/03 -, Juris). Der Schadensersatzanspruch muss vor Erhebung der Klage im Verwaltungsstreitverfahren in erkennbarer Form an den Dienstherrn herangetragen werden, so dass dieser sich nicht erst im Prozess plötzlich mit ihm konfrontiert sieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.1976 - 2 C 59.73 -, Juris). Diese Verpflichtung des Beamten/der Beamtin ist Ausfluss seiner/ihrer dem Dienstherrn gegenüber obliegenden Treuepflicht. Bei dem vor Erhebung einer auf Schadensersatz gerichteten Verpflichtungsklage oder Leistungsklage aus dem Beamtenverhältnis erforderlichen Vorverfahren handelt es sich deshalb um eine im Prozess nicht nachholbare Klagevoraussetzung (z. B. BVerwG, Urteil vom 27.06.1986 - 6 C 131/80 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.06.2010 - 6 A 159/09 -, Juris). Aus diesen Gründen kann die fehlende Geltendmachung der behaupteten Ersatzansprüche aus §§ 15 i. V. m. 24 AGG vor Klageerhebung beim Beklagten nicht etwa durch den Klageantrag zu 2) ersetzt werden mit dem Argument, mit dem Zugang der Klageschrift habe der Dienstherr von dem Begehren Kenntnis erhalten. Wenn er nicht binnen drei Monaten den sinngemäßen Antrag beschieden habe, sei die Klage als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig geworden. Mit der unmittelbaren Klageerhebung der Klägerin wird dem beklagten Dienstherrn gerade die Möglichkeit genommen, einen Rechtsstreit gegen seine Beamtin zu vermeiden. (Zur Unzulässigkeit einer ohne Beachtung des Vorverfahrenserfordernisses erhobenen Klage auf Ersatzansprüche gem. §§ 15 i. V. m. 24 AGG vgl. auch von Roetteken, AGG, § 24, Rdnr. 26). Durch die zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht am 31.05.2011 noch nicht erfolgte Bescheidung des nunmehr erstmals mit Schreiben der Bevollmächtigten vom 21.05.2011 an den Beklagten gerichteten Schadensersatz- und Entschädigungsantrags sind die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO jedenfalls nicht erfüllt. Es kann daher offen bleiben, ob eine wegen fehlender Vorbefassungsmöglichkeit des Dienstherrn unzulässige Klage auf (Schadens-)Ersatz aus dem Beamtenverhältnis im Falle der Durchführung eines Vorverfahrens während Anhängigkeit der Klage nach dessen Abschluss zulässig werden kann. Als unterliegender Teil hat die Klägerin gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Eine Zulassung der Berufung gem. § 124 a Abs. 1 Satz 1 kommt nicht in Betracht, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Die Klägerin ist Beamtin des beklagten Landes im Amte einer Kriminaloberrätin. Im Jahre 2007 wurde ihr die Leitung der D. übertragen. Ende des Jahres 2009 wandte sie sich an den Präsidenten des I. und schilderte ihm - so ihr Vortrag -, dass ihr Vorgesetzter, der Leiter der H., sie sexuell belästige. So schenke er ihr immer wieder Blumen und versuche, sie zu umarmen, obwohl sie ihn wiederholt aufgefordert habe, dieses zu unterlassen. Inzwischen versuche er, sie in dienstlicher Hinsicht in ein schlechtes Licht zu rücken. Er drohe ihr auch, dass im Zweifel sie und nicht er gehen müsse. Im Januar 2010 wandte sich die Klägerin mündlich und schriftlich an den Präsidenten des Landespolizeipräsidiums, schilderte nach ihren Angaben die Probleme und bat um Abhilfe. In der Folgezeit wurden verschiedene Gespräche geführt, u. a. auch unter Beteiligung des Leiters des Y. und des Leiters der H.. Diese waren aus Sicht der Klägerin jedoch nicht erfolgreich. Mit Bescheid vom 27.09.2010 ordnete das Landespolizeipräsidium die Klägerin gegen ihren Willen mit Wirkung vom 01.10.2010 für die Dauer von drei Monaten zur Z. ab. Zur Begründung wurde insbesondere angegeben, dass durch die länger andauernden Unstimmigkeiten und Konflikte zwischen der Klägerin und dem Leiter der H. es zu einer tiefgreifenden und nachhaltigen Störung des Betriebsfriedens innerhalb der H. gekommen sei. Hintergrund seien die verschiedenen Auseinandersetzungen und die Vorwürfe, die die Klägerin und der H.-Leiter sich gegenseitig machen würden und die in der Dienststelle offen zu Tage träten. Diese Auseinandersetzungen gingen über die von der Klägerin geschilderten „Grenzüberschreitungen“ des H.-Leiters hinaus und hätten in erheblichem Umfang fachliche und dienstliche Belange betroffen. Am 05.11.2010 hat die Klägerin Klage erhoben, mit welcher sie sich ursprünglich auch gegen die Abordnung wandte, aber auch Schadensersatz und Schmerzensgeld begehrt. Mit Schreiben vom 30.11.2010 hob der Beklagte die Abordnung mit Ablauf des 30.11.2010 auf und setzte die Klägerin ab 01.12.2010 befristet für die Dauer von sechs Monaten innerhalb des I. um und beauftragte sie für diesen Zeitraum mit der Leitung J.. Die Klägerin hatte der Umsetzung zugestimmt. Daraufhin erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit für erledigt. Die noch anhängigen Teile der Klage wurden abgetrennt und sind Gegenstand dieses Verfahrens. Die Klägerin will ihre Weiterbeschäftigung als Leiterin der D. und stellvertretende H. erreichen. Sie macht geltend, die ursprüngliche Abordnung und die nunmehrige Umsetzung seien als unzulässige Maßregelungen im Sinne von § 16 AGG anzusehen. Daran ändere ihre später erteilte Zustimmung nichts. Zudem begehrt die Klägerin unter Berufung auf § 15 AGG den Ersatz des Schadens, der ihr durch das rechtswidrige Verhalten des Dienstherrn entstanden sei. Dieser bestehe in ihren Anwaltskosten in Höhe von 899,40 €. Weiter macht sie einen Nichtvermögensschaden von mindestens 2000 € geltend, der als Kompensation für die durch das Verhalten des Beklagten erlittene öffentliche Demütigung und Rufschädigung zu sehen sei. Auch wenn sie den Schadensersatz und die Entschädigung nicht zuerst beim Beklagten geltend gemacht habe, sei die Klage gleichwohl zulässig, da der Beklagte sich darauf eingelassen habe. Es sei auch reine Förmelei, wenn der Zweck des Vorverfahrens – wie hier – nicht mehr erreicht werden könne. Weiter sei der Dienstherr durch die Klage über ihr Begehren auf Schadensersatz unterrichtet worden und habe bis heute nicht entschieden. Dann könne der Klageantrag selbst ohne Rechtsverlust für den Beklagten auch die Wirkung des vorausgegangenen Antrages haben. Schließlich habe sie nunmehr – mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 21.05.2011 – die entsprechenden Anträge beim Beklagten gestellt. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin als Leiterin der D. und stellvertretende H. weiter zu beschäftigen und 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 899,40 € sowie Schmerzensgeldin Höhe von 5.000,- € zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat sich in der Sache nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser Akte und den Inhalt der Akte des abgetrennten Verfahrens 5 K 5483/10.GI sowie auf die beigezogene Behördenakte (1 Aktenordner) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.